Beschluss
25 T 126/23
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2023:1013.25T126.23.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Versagungsantragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02.09.2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.11.2021 wie folgt abgeändert:
Auf den Antrag der Versagungsantragsteller vom 25.05.2020 wird dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Versagungsantragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02.09.2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.11.2021 wie folgt abgeändert: Auf den Antrag der Versagungsantragsteller vom 25.05.2020 wird dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. Gründe: I. Am 30.01.2018 gab der Schuldner die Vermögensauskunft vor der Obergerichtsvollzieherin D. (Amtsgericht Neuss) zu dem Geschäftszeichen DR II 1738/17 ab. Den Besitz von Kraftfahrzeugen verneinte der Schuldner. Der Schuldner beantragte mit Schreiben vom 23.08.2018, ergänzt mit Schreiben vom 10.09.2018, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Stundung der Verfahrenskosten und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Schuldner strich in dem Ergänzungsblatt 5B die Rubrik Kraftfahrzeuge durch. Mit Schreiben vom 23.07.2018 hatte bereits Herr E. einen Insolvenzantrag bezüglich des Vermögens des Schuldners eingebracht, welcher bei dem Amtsgericht F. unter dem Aktenzeichen 505 IN 106/18 anhängig war. E. machte fällige Forderungen in Höhe von 136.817,20 EUR aus dem Schuldanerkenntnis des Schuldners vom 23.02.2015 geltend. Mit Beschluss vom 14.09.2018 stundete das Amtsgericht dem Schuldner für das Eröffnungs- und Hauptverfahren die Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom 20.09.2018 eröffnete das Amtsgericht F. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit und ernannte Rechtsanwalt J. zum Insolvenzverwalter. Zudem wurden die Verfahren 505 IN 119/18 und 505 IN 106/18 unter Führung des zuerst genannten verbunden. Mit weiterem Beschluss vom 20.09.2018 erachtete das Amtsgericht den Antrag auf Restschuldbefreiung für zulässig und kündigte Restschuldbefreiung an, wenn der Schuldner den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkomme und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Mit Schriftsatz vom 16.06.2020 reichte der damalige Insolvenzverwalter den Schlussbericht, das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und den Vergütungsantrag zur Akte (Bl. 338ff. Papierakte). Durch Beschluss vom 09.07.2020 stimmte das Amtsgericht der Schlussverteilung zu. Bereits mit Schriftsatz vom 25.05.2020 (Bl. 297f. Papierakte) hatten die Gläubiger zu 1. und 2. die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Zur Begründung ihres Antrags führten sie folgenden Sachverhalt aus: Der Schuldner nutze den seitens der damaligen Arbeitgeberin G. zur Verfügung gestellten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen D – FF 900 auch privat. Zwischen dem 05.01.2019 und dem 22.05.2020 könnten 19 private Nutzungen dokumentiert werden. Bei einem geschätzten Listenpreis von 60.000,00 EUR und einer Kilometerentfernung zwischen Wohnadresse (Y.-straße, Z.) und der Arbeitsstätte (V.-straße, R.) werde der Gläubigergemeinschaft monatlich ein Betrag in Höhe von 668,40 EUR vorenthalten. Zudem sei der Schuldner neben der abhängigen Beschäftigung bei der G. in F. als Dozent an der Steuer-Fachschule K. in C. tätig. Durch den angefochtenen Beschluss vom 02.09.2020 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.11.2021, Bl. 641 f. Papierakte) wies das Amtsgericht F. den Versagungsantrag vom 25.05.2020 zurück. Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde der Versagungsantragsteller vom 21.09.2020 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.11.2020 nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 07.01.2021 den Nichtabhilfebeschluss aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückgegeben (AZ: 25 T 558/20). Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.05.2021 eine Beweiserhebung durch Vernehmung des P. als Zeugen an sowie zur Aufklärung des Sachverhalts eine Anhörung des Schuldners und der Versagungsantragsteller angeordnet. Mit Beschluss des Rechtspflegers vom 29.06.2021 hat das Amtsgericht nach dem Tod des bisherigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt O. zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Amtsrichter hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 05.08.2021 den Zeugen P. vernommen. Mit Beschluss vom 12.11.2021 hat das Amtsgericht der Beschwerde erneut nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 25.04.2022 hat die Kammer den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts F. vom 12. November 2021 aufgehoben (AZ: 25 T 479/21) und die Sache an das Amtsgericht F. zurückgegeben. Das Amtsgericht hat eine ergänzende schriftliche Aussage des Zeugen P. eingeholt und in dem nichtöffentlichen Anhörungstermin vom 03.11.2022 die Versagungsantragsteller und den Schuldner angehört. In einem weiteren nichtöffentlichen Anhörungstermin vom 08.12.2022 hat das Amtsgericht den Zeugen P. erneut vernommen. Der Zeuge P. reichte auf Aufforderung des Amtsgerichts seinen Arbeitsvertrag mit der G. und eine Dokumentation von Tankerstattungen durch den Schuldner zur Akte. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde unter dem 24.03.2023 erneut nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen P. und Anhörung des Schuldners. II. Die zulässige Beschwerde (§§ 290 Abs. 3, 6 InsO, 567, 569 ZPO) hat in der Sache Erfolg. Soweit der Versagungsantrag vom 25.05.2020 zulässig ist, ist er begründet. Das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiung durch Beschluss gemäß § 290 Abs. 1 InsO zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1 InsO schriftlich beantragt worden ist und wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 InsO vorliegt, den der antragstellende Gläubiger glaubhaft zu machen hat, § 290 Abs. 2 InsO. Die Versagungsantragsteller haben ihre Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet. 1. Soweit die Versagungsantragsteller vortragen, dass der Schuldner eine vergütete Dozententätigkeit nicht angegeben habe, wurden die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auf den Vortrag des Schuldners, dass diese Dozententätigkeit für seine Arbeitgeberin G. erfolge, konnten die Versagungsantragsteller nichts erhebliches vorbringen. Die Behauptung des Versagungsgrundes, dass der Schuldner hinsichtlich der ihm von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Wohnung keine ausreichenden und zutreffenden Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht habe, haben die Versagungsantragsteller nicht rechtzeitig geltend gemacht. Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen einer an dessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht nachgeschoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 53/08). Die Versagungsantragsteller haben aber durch ihren Vortrag hinreichend glaubhaft gemacht, dass die damalige Arbeitgeberin des Schuldners, die G., dem Schuldner einen Firmenwagen zur Verfügung stelle, welchen er auch privat nutzen darf und dass der Schuldner den hierdurch erlangten geldwerten Vorteil im Insolvenzverfahren nicht offenlegte. 2. Soweit die Versagungsantragsteller den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO glaubhaft zu machen vermochten, haben die von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen des Insolvenzgerichts bestätigt, dass dieser Versagungsgrund vorliegt. Die Restschuldbefreiung darf das Insolvenzgericht nur dann versagen, wenn zu seiner vollen Überzeugung (§ 286 Abs. 1 ZPO) feststeht, dass der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund tatsächlich vorliegt (vgl. BGH ZVI 2005, 643; BGHZ 156, 139, 142). Den antragstellenden Gläubiger trifft trotz Amtsermittlungsgrundsatz in der Prüfung der Begründetheit des Versagungsantrags die sogenannte Feststellungslast, sodass sein Antrag zurückzuweisen ist, wenn nach Ausschöpfung der gemäß § 5 Abs. 1 InsO gebotenen Maßnahmen Zweifel am Vorliegen des geltend gemachten Versagungstatbestandes verbleiben (vgl. LG Kaiserslautern, Beschluss vom 30.05.2006 – 1 T 40/06, BeckRS 2006, 7164). § 290 InsO ist, ergänzt durch §§ 295-297 InsO, Ausdruck des Grundsatzes, dass nur ein redlicher Schuldner in den Genuss einer Restschuldbefreiung gelangen soll. Redlich i.S.d. § 290 InsO ist der Schuldner, der sich gegenüber den Gläubigern nichts hat zuschulden kommen lassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die Versagung der Restschuldbefreiung durch eine Generalklausel zu gestalten (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2015 – IX ZB 54/14, Rn. 13, juris; BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 73/08, juris). Durch die fallgruppenartige Beschreibung der Gründe, bei deren Vorliegen die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen ist, beabsichtigte der Gesetzgeber Rechtssicherheit zu schaffen. Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung soll nicht einem weiten Ermessen des Insolvenzgerichts überlassen sein. Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen vielmehr von vorneherein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen bestimmter Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen können (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 190; BGH, Beschluss vom 19.11.2015 – IX ZB 54/14, Rn. 13, juris; BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 73/08, Rn. 14, juris). Nach § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO kann die Verletzung der Erwerbsobliegenheit des § 287b InsO einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, wenn der Schuldner dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat. Über § 287b InsO besteht für den Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit mit Beginn der Abtretungsfrist die Pflicht, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine angemessene Erwerbstätigkeit setzt nicht nur eine gebührende Arbeitsleistung, sondern auch eine angemessene Bezahlung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 01.12.2011 – IX ZB 112/11, juris). Der Schuldner verletzt seine Erwerbsobliegenheit, wenn er im Zusammenwirken mit seinem Arbeitgeber sein Einkommen „verschleiert“ oder „umleitet“. Näher in Betracht zu ziehen sind dabei Vereinbarungen, die vorsehen, dass dem Schuldner während der Laufzeit der „Wohlverhaltensperiode“ ein geringes und zum Ausgleich dafür anschließend ein höheres Gehalt gezahlt wird, Teile seines Gehalts mittelbar oder unmittelbar an einen Dritten ausgezahlt werden oder ein Teil seines Gehalts „schwarz“ oder in Form anderer Zuwendungen geleistet wird (vgl. Sternal, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Auflage 2019, § 287b, Rn. 8; AG Darmstadt, Beschluss vom 06.10.2008 – 9 IK 370/04, ZInsO 2009, 111). Der Schuldner verstößt beispielsweise vorwerfbar gegen seine Erwerbsobliegenheit, wenn er neben seiner Vergütung in Höhe von – unpfändbaren – 1.100,00 EUR eine Sachleistung im Wert von monatlich 900,00 EUR (hier: private Nutzung eines Dienstwagens) bezieht, denn die dadurch bewirkte Verschleierung seines wahren Einkommens führt zur Gefährdung der Gläubigerinteressen (vgl. AG Darmstadt, Beschluss vom 06.10.2008 – 9 IK 370/04, ZInsO 2009, 111). Für den Zufluss von „Arbeitslohn“, „Vorteil“ kommt es nicht auf das Innehaben von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber, sondern auf die tatsächliche Erfüllung an. Andernfalls liefe dies auch dem Ziel einer Verschleierung zuwider. Arbeitseinkommen fällt in die Insolvenzmasse, soweit es pfändbar ist. Die Pfändbarkeit bestimmt sich dabei gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 InsO - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - nach §§ 850 ff. ZPO (vgl. BAG, Beschluss vom 12.08.2014 – 10 AZB 8/14, juris). Soweit der Schuldner Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte, dem Büro der G., vorgenommen hat, handelt es sich grundsätzlich um einen steuerlich relevanten Sachverhalt. Bei der Steuerermittlung wird hierfür gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 EStG ein Korrekturposten angesetzt. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG dient aber nicht der Erfassung eines zusätzlichen Nutzungsvorteils, die Vorschrift soll lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Werbungskosten schaffen (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2011 - VI R 37/09, DStRE 2011, 1247; a.A. FG F., DStrE 2014, 1286). Dieser Sachverhalt ist daher bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850 e Nr. 3 S. 1 ZPO nicht einzubeziehen (vgl. BAG, Urteil vom 31.05.2023 – 5 AZR 283/22, n.v.). Nach ständiger Rechtsprechung führt hingegen die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG (vgl. nur BFH, Urteil vom 20.03.2014 - VI R 35/12, BStBl II 2014, 643, m.w.N.). Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder nach der 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Nach der 1%-Regelung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Beide vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden (vgl. BFH, Urteil vom 14.09.2005 - VI R 37/03, BStBl II 2006, 72). Sowohl die 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) als auch die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) stellen lediglich unterschiedliche Wege zur Bewertung dieses Vorteils bereit (vgl. BFH, Urteil vom 07.06.2002 - VI R 145/99, BStBl II 2002, 829; Niedersächsisches FG, Urteil vom 09.10.2020 - 14 K 21/19). Indem der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der Arbeitgeberin des Schuldners dem Schuldner seinen Dienstwagen auch mit der Möglichkeit der privaten Nutzung überließ, erhielt der Schuldner einen geldwerten Vorteil. Der Schuldner konnte sich nicht damit entlasten, dass die private Nutzungsüberlassung des Firmenwagens des Geschäftsführers seiner Arbeitgeberin auf einem Freundschaftsdienst beruhte. Bei dieser Behauptung handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um eine bloße Schutzbehauptung. Die Überlassung des Dienstwagens der G. (Anschaffungskosten des PKW: 99.700,00 EUR) und die damit einhergehende Gewährung der privaten Nutzungsmöglichkeit erfolgte mit dem Ziel, den Anfall weiterer geldwerter Vorteile bei dem Schuldner zu verschleiern bzw. zu vermeiden. Entgegen der Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass es sich nicht um einen bloßen Freundschaftsdienst gehandelt hat. Für dieses Beweisergebnis sprechen eine Vielzahl von Indizien, die in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss als den gezogenen zulassen. Da die Kammer hier insoweit von der Würdigung des Amtsgerichts abgewichen ist, hat sie erneut den Zeugen Linnemann vernommen und den Schuldner persönlich angehört. Die Kammer hatte erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, so dass eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten war (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – XII ZR 21/20, juris). Die zweite Tatsacheninstanz ist verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es seine Glaubwürdigkeit anders als die Vorinstanz beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2002 - XII ZR 273/99 - juris Rn. 15) oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11, juris, Rn. 6 mwN und vom 21.10.2020 - XII ZR 114/19, juris Rn. 6). Für das Beweisergebnis der Kammer spricht zunächst die Vertragsgestaltung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag des Zeugen P.. Der Zeuge P. war nach diesem Vertrag nicht dazu befugt, dass Fahrzeug zur privaten Nutzung an einen beliebigen Dritten zu überlassen. Eine entsprechende Gestattungsregelung enthält der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 28.10.2018 nicht. Er war hingegen berechtigt, das Fahrzeug auch Mitarbeitern der Gesellschaft zu überlassen, sofern seine dienstlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Diese Klausel kann indes nicht so verstanden werden, dass er dazu berechtigt war, das Fahrzeug einem Mitarbeiter auch zur privaten Nutzung zu überlassen. Unabhängig davon wäre – selbst wenn dies entsprechend gestattet wäre – ein dienstlicher Bezug für den Schuldner nicht zu verleugnen. Denn die Überlassung hätte dann nicht ohne Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis erfolgen können. Soweit das Amtsgericht an diesem Punkt damit argumentiert, dass ein vertragswidriges Verhalten des Zeugen P. sich nicht negativ auf den Schuldner auswirken könne, verkennt es damit, dass sowohl der Schuldner als auch der Zeuge von einer zulässigen Nutzungsgestattung ausgehen. Der Zeuge P. hat zudem selbst bekundet, dass er den Schuldner als derart wichtigen Mitarbeiter angesehen hat, dass er – wenn auch, wie er behauptet, ohne mit ihm darüber zu sprechen und ohne einen Ausgleich von diesem zu erfahren – die steuerlichen Nachteile von ca. 400,00 EUR monatlich in Kauf genommen. Gerade dieser Aspekt spricht aber in Verbindung mit seiner Stellung als seit der Anteilsübertragung am 23.10.2018 beherrschender Gesellschafter der G., der damit auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Erfolg der G. gehabt hat, dafür, dass der Zeuge P. dem Schuldner durch diese Gestaltung einen Anreiz oder eine Gegenleistung zukommen lassen hat. In der richterlichen Anhörung vor der Kammer hat der Zeuge bestätigt, dass er geplant hatte, langfristig erfolgreich mit dem Schuldner zusammenzuarbeiten. Der Schuldner war es, der die wesentlichen Kenntnisse für das operative Geschäft aufwies und aktiv einbrachte. Er war nach Aussage des Zeugen P. der einzige Mitarbeiter, der allein bei den Mandanten vor Ort auf auswärtigen Kundenterminen war. Er sei es gewesen, der maßgeblich die Beratung durchführte. Der Zeuge P. beschränkte sich mangels Fachkenntnissen auf eine Begleitung des Schuldners zu diesen Terminen oder war mit Akquise von neuen Kunden befasst. Weitere Mitarbeiter hatten in der Regel keinen Kundenkontakt. Der Zeuge P. war auch über die finanzielle Situation des Schuldners und dessen Insolvenzverfahren informiert, als er die Geschäftsführung der G. übernahm. Hierzu passt auch, dass der Schuldner in der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 03.11.2022 angab, dass er mit dem Zeugen P. besprochen hatte, dass er privat kein Fahrzeug wollte, da er sich selber ein Fahrzeug nicht habe leisten können. Die langjährige geschäftliche Verflechtung des Zeugen P. mit dem Schuldner mag dazu geführt haben, dass der Zeuge P. dem Schuldner „entgegen kommen wollte“. So haben der Zeuge P. und der Schuldner in verschiedenen Rollen seit Jahren zusammengearbeitet. Der Schuldner war Gesellschafter und Geschäftsführer der L. und der B., die später zur I. umfirmierte. In dieser Stellung fungierte der Schuldner jahrelang als Arbeitgeber für den Zeugen P.. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde durch Beschluss des Amtsgerichts F. vom 05.08.2016 – 502 IN 7/16 – das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt W. zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Geschäftsbetrieb wurde eingestellt. Nach der Insolvenz der L. im Jahre 2016 trat der Schuldner als Angestellter in die Dienste der von Herrn Rechtsanwalt E. neu gegründeten X. ein. Der Zeuge P. wurde – angeblich nach Fürsprache des Schuldners – bei der X. eingestellt. Auch vor diesem Hintergrund war sein Entgegenkommen – abgesehen von der Abhängigkeit von seinem wichtigsten Mitarbeiter in fachlicher Hinsicht – nicht auf einer freundschaftlichen Ebene verankert, sondern auf einer geschäftlichen Ebene. Zur persönlichen Beziehung befragt, hat der Schuldner in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht am 03.11.2022 angegeben, dass er und der Zeuge P. damals mehr als nur gute Kollegen gewesen seien. Sie seien aber auch nicht im engeren Sinne befreundet gewesen. Sie hätten sich beispielsweise nicht privat getroffen. Auch wenn der Zeuge P. auf den Vorhalt in der richterlichen Anhörung vor der Kammer bekräftigt hat, dass er über diese Aussage verwundert sei, da sie nicht zutreffe, führt dies vor dem Hintergrund der zeitlichen Geschehensabläufe zu keiner anderen Bewertung. Der Zeuge P. war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingantrages über das streitgegenständliche Fahrzeug am 02.08.2018 noch gar nicht eingetragener Geschäftsführer oder (offiziell) beherrschender Gesellschafter. Nach Aussage des Schuldners hätte der Zeuge P. das mit dem Fahrzeug aber schon mit ihm besprochen, bevor er Geschäftsführer geworden sei. In Widerspruch hierzu hat der Zeuge P. bestritten, bereits vor Abschluss seines Anstellungsvertrags geschäftsführend tätig geworden zu sein. Dass die Absprache der Nutzung mit dem zuvor bestellten Geschäftsführer erfolgt ist und auch eine private Nutzung erlaubt worden sei, hat der Schuldner in der richterlichen Anhörung vor der Kammer nunmehr bestätigt. So war es ihm erlaubt, die vor Auslieferung des Leasingfahrzeugs am 25.10.2018 seitens der Leasinggesellschaft zur Verfügung gestellten Fahrzeuge entsprechend auch privat zu nutzen. Dies erklärt auch, weshalb sich bei den zur Erstattung bei dem Zeugen P. eingereichten Tankquittungen Belege aus September 2018 aus Frankreich finden. Der Schuldner, der spätestens seit Ende Mai 2018 bei der G. beschäftigt war, konnte bereits mit dem vor Auslieferung des Leasingfahrzeugs überlassenen Leihwagen eine private Reise nach Frankreich unternehmen. Der Zeuge P. führte aus, dass es bei Übernahme der Geschäftsführung ein „Gentleman-Agreement“ gegeben habe. Das Fahrzeug sei durch ihn zu übernehmen gewesen als neuer Geschäftsführer, die Nutzungsverhältnisse sollten so belassen werden, wie sie bisher waren. Auch dies spricht zur Überzeugung der Kammer trotz des behaupteten Freundschaftsdienstes dafür, dass der Zeuge P. auf die bestehende Regelung keinen Einfluss nehmen konnte und der Schuldner als wichtiger Mitarbeiter das Fahrzeug aus betrieblichen Gründen behalten sollte und in diesem Zusammenhang auch privat nutzen durfte. Dies lässt sich in Einklang bringen mit der in vorherigen Vernehmungen getätigten Aussage des Zeugens betreffend eines „laufen Lassens“. Letztlich konnte oder wollte der Zeuge die bestehende Nutzungsregelung nicht verändern. Dies spricht eindeutig dafür, dass das Firmenfahrzeug allein mit dem Zweck angeschafft wurde, dem Schuldner zur Verfügung zu stehen, sei es beruflich oder privat. Die vertragliche Konstruktion im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 28.10.2018 hat damit zur Überzeugung der Kammer daher nur dazu gedient, den Dienstwagen zum einen ordnungsgemäß zu versteuern und zum anderen, dass der Schuldner selbst keinen entgeltlichen Vorteil für getätigte Privatfahrten angeben musste. In dieses Gesamtbild fügt sich auch die zunächst getätigte Aussage des Schuldners in seiner Stellungnahme vom 09.06.2020, wo er ausführte, „gelegentlich unentgeltlich werde ihm von einem Freund das Fahrzeug zur Verfügung gestellt, um private Dinge zu erledigen“. Weshalb er hier nicht offenlegte, dass dieser „Freund“ der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin war, erschließt sich nur vor dem Hintergrund, dass ihm bewusst war, dass diese Konstruktion eine Umgehungskonstruktion darstellte, um sein Entgelt möglichst gering zu halten. Dass er gegenüber dem Insolvenzverwalter angegeben hatte, dass ihm das Fahrzeug nur für Kundentermine zur Verfügung gestellt werde und er im Übrigen öffentliche Verkehrsmittel nutze, spricht für sein Bestreben, keine Angaben zu einer privaten Nutzung zu machen. Auch die Angabe in seiner Stellungnahme vom 27.10.2020, in der er betonte, das die private Nutzungsüberlassung nicht über seinen Arbeitgeber erfolge, erscheint vor dem Hintergrund, dass der „Freund“ der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin ist, nicht glaubhaft. Soweit der Zeuge P. in vorherigen Vernehmungen vor dem Amtsgericht aussagte, dass er selber das Fahrzeug nicht privat genutzt habe, das Fahrzeug hätte in F. präsent sein sollen und da er nur 2-3 Tage in der Woche in F. gewesen sei, sei es seine Idee gewesen, das Fahrzeug dem Schuldner in erster Linie für geschäftliche Termine zu überlassen aber auch zu privaten Zwecken, spricht auch dies dafür, dass es sich von Beginn an um den Dienstwagen des Schuldners gehandelt hat, der ihm auch privat zur Verfügung gestellt werden sollte. All dies weist darauf hin, dass mit Einstieg des Zeugen P. bereits eine zuvor gelebte betriebliche Praxis weitergeführt wurde und es kein bloßer Freundschaftsdienst des Zeugen P. war, dem Schuldner das Dienstfahrzeug zu überlassen. Die Aussage, dass an der Firmenadresse kein abgeschlossener Tiefgaragen-Stellplatz vorhanden war und das Fahrzeug deshalb bei dem Schuldner sicherer gewesen sei, überzeugt insoweit nicht. Andernfalls hätte sicherlich ein anderer Stellplatz in der Nähe der Firmenadresse gefunden werden können. Im Ergebnis steht also fest, dass das einzige Fahrzeug einer kleinen Firma von vornherein dem Schuldner sowohl für dienstliche Zwecke als auch privat zur Verfügung stand und stehen sollte und die gewählte Konstruktion der Versteuerung des Fahrzeugs bei dem Zeugen P. einen entgeltlichen Vorteilszufluss bei dem Schuldner verschleiern sollte. Hierdurch hat der Schuldner, ausgehend von dem erheblichen Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs und dem darauf resultierenden entgeltlichen Nutzungsvorteil, durch Verschleierung desselben die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Ein entsprechendes Verschulden des Schuldners ist anzunehmen, da er durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er sich der Relevanz des entsprechenden Vorgehens bewusst war (s.o.). Entlasten kann den Schuldner nicht, dass er sich an Vorgaben des Insolvenzverwalters gehalten hat. Zwar ist zutreffend, dass den Schuldner hinsichtlich eines möglichen Versagungsgrundes kein Verschulden trifft, wenn er sich an die Vorgaben des Insolvenzverwalters hält (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – IX ZB 224/09 Rn. 23). Voraussetzung hierfür ist indes, dass der Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter auch zutreffende Angaben gemacht haben muss. Dies ist hier nicht der Fall. Eine private Nutzung des Fahrzeugs hat der Schuldner dem Insolvenzverwalter nicht angezeigt. Die Versagung der Restschuldbefreiung stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Der seitens des Schuldners gezogene Nutzungsvorteil, welchen dieser im Rahmen seiner Erwerbsobliegenheit verschleiert hat, stellt keine unerhebliche Pflichtverletzung dar. Die Beschwerde hatte daher Erfolg. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 6 InsO, 91 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§§ 6 InsO, 574 ZPO). S. als Einzelrichterin