I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, Schuhe mit nachfolgend abgebildeter Fersengestaltung mit Fersenpolster in der/die Europäische(n) Union herzustellen, anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen: II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. III. Von den Verfahrenskosten haben die Antragstellerin 30% und die Antragsgegnerin 70% zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung aus zwölf eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern (nachfolgend als Verfügungsgeschmacksmuster 1 bis 12 bezeichnet) in Anspruch, die sie in entsprechender Reihenfolge geltend macht. Höchst hilfsweise macht sie einen Anspruch aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz geltend. Die Antragstellerin ist die deutsche Tochtergesellschaft der amerikanischen Schuhherstellerin A. U.S.A. Inc. II. Sie ist Alleinvertriebsberechtigte in Deutschland und vertreibt A Schuhe und andere A-Produkte, u.a. die Schuhmodelle A Slip-ins, von denen seit dem Jahr 2022 in der Europäischen Union über 900.000 und in Deutschland über 200.000 Paare vertrieben wurden. Die A U.S.A. Inc. II, ist Inhaberin der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 015002956-0001 (Verfügungsgeschmacksmuster 1), 015002956-0002 (Verfügungsgeschmacksmuster 2) und 015002956-0003 (Verfügungsgeschmacksmuster 3), die alle am 11.11.2022 mit der Erzeugnisangabe „Überschuhe (Teil von -)“ angemeldet und eingetragen sowie am 21.11.2022 veröffentlich wurden. Sie ist weiter Inhaberin der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster 009160112-0002 (Verfügungsgeschmacksmuster 4), 008849293-0002 (Verfügungsgeschmacksmuster 5), 009160112-0003 (Verfügungsgeschmacksmuster 6), 008849293-0003 (Verfügungsgeschmacksmuster 7), 008849293-0005 (Verfügungsgeschmacksmuster 8), 008849293-0004 (Verfügungsgeschmacksmuster 9), 008849293-0006 (Verfügungsgeschmacksmuster 10), 009160112-0001 (Verfügungsgeschmacksmuster 11), 008849293-0001 (Verfügungsgeschmacksmuster 12). Während die Verfügungsgeschmacksmuster 4, 6 und 11 am 30.08.2022 mit der Erzeugnisangabe „Obermaterial für Schuhe (Teil von -)“ angemeldet und eingetragen sowie am 05.09.2022 veröffentlich wurden, wurden die Verfügungsgeschmacksmuster 5, 7, 8, 9, 10 und 12 am 31.01.2022 ebenfalls mit der Erzeugnisangabe „Obermaterial für Schuhe (Teil von -)“ angemeldet und eingetragen sowie am 07.02.2022 veröffentlicht. Von den Verfügungsgeschmacksmustern 1, 2, 3 und 11 werden nachfolgend die veröffentlichten Abbildungen eingeblendet: Verfügungsgeschmacksmuster 1: 015002956-0001.1 015002956-0001.2 015002956-0001.3 015002956-0001.4 015002956-0001.5 015002956-0001.6 015002956-0001.7 Verfügungsgeschmacksmuster 2: 015002956-0002.1 015002956-0002.2 015002956-0002.3 015002956-0002.4 015002956-0002.5 015002956-0002.6 015002956-0002.7 Verfügungsgeschmacksmuster 3: 015002956-0003.1 015002956-0003.2 015002956-0003.3 015002956-0003.4 015002956-0003.5 015002956-0003.6 015002956-0003.7 Verfügungsgeschmacksmuster 11: 009160112-0001.1 009160112-0001.2 009160112-0001.3 009160112-0001.4 009160112-0001.5 009160112-0001.6 009160112-0001.7 Die Antragsgegnerin designt, produziert und vertreibt Schuhe unter der Marke „B“ die sie auf ihrer Webseite www. B .com bewirbt. Der Vertrieb erfolgt über Handelspartner in Deutschland und anderen Staaten der Europäischen Union. Am 03.07.2023 erfuhr die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, Schuhe wie im Tenor zu I. eingeblendet – die angegriffenen Erzeugnisse – in den Verkehr zu bringen, nachdem sie diese bereits in Italien und – wie die Antragstellerin behauptet – zuletzt in Schweden der Öffentlichkeit präsentiert hat. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.07.2023 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Verletzung der Verfügungsgeschmacksmuster sowie wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz abmahnen (Anlage ASt 11). Innerhalb der bis zum 20.07.2023 gesetzten Frist meldeten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19.07.2023 (Anlage ASt 12), mit dem sie die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnten. Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie sei für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den Verfügungsgeschmacksmustern aktivlegitimiert. Die eidesstattlichen Versicherungen ihres Geschäftsführers (Anlagen ASt 5 und ASt 15) belegten eindeutig, dass sie die Rechte ihrer Muttergesellschaft aus den Verfügungsgeschmacksmustern geltend machen dürfe, nachdem sie ausdrücklich (Anlagen ASt 5 und ASt 15) zur Geltendmachung der Rechte aus dem Verfügungsgeschmacksmustern im eigenen Namen ermächtigt worden sei. Die Verfügungsgeschmacksmuster basierten auf einer freien und kreativen Gestaltung, sodass sie bzw. die prägenden Gestaltungmerkmale weder ausschließlich technisch bedingt, noch – als dessen Folge – nichtig seien. Selbst wenn die Verfügungsgeschmacksmuster bzw. Teile von diesen vereinzelt technische Funktionen besäßen, handele es sich nicht um eine ausschließlich technische Bedingtheit i. S. d. Art. 8 GGV. Die Antragsgegnerin sei als diejenige, die sich auf den Schutzausschluss nach Art. 8 Abs. 1 GGV berufe, darlegungs- und beweisbelastet. Ihr Vortrag, wonach die charakteristischen Merkmale der Verfügungsgeschmacksmuster ein leichteres An- und Ausziehen ermöglichen sollten, genüge den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 GGV nicht ansatzweise. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Vorliegen einer Patentanmeldung nicht ausreiche, um der Darlegungs- und Beweislast nachzukommen; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Patentanmeldung nehme die Antragsgegnerin nicht vor. Selbst wenn einzelne Merkmale mit der dem Patent zugrundeliegenden technischen Lehre verwirklicht werden sollten, könne dies auf eine auch, aber nicht ausschließliche technische Bedingtheit hinweisen. Wenn man die einzelnen Erscheinungsmerkmale der Verfügungsgeschmacksmuster mit den Beschreibungen und Zeichnungen der Patentanmeldung vergleiche – was die Antragsgegnerin unterlassen habe – ergebe sich nicht, dass eine bestimmte Gestaltung erforderlich sei, um den technisch beabsichtigten Zweck zu erreichen. Stattdessen werde in der Patentanmeldung selbst an zahlreichen Stellen darauf hingewiesen, dass es verschiedene Möglichkeiten der Gestaltung der Ausführungsformen gebe. Entsprechend sei die Gestaltung des Fersenbereichs der Verfügungsgeschmacksmuster auch fast ausschließlich ästhetisch geprägt. Den Designern hätten mehrere Designalternativen mit identischer Funktionalität zur Auswahl gestanden, was der Vice President of Design bei A, Herr C, mit seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage ASt 16) versichere. Die Verfügungsgeschmacksmuster seien überdies neu und eigenartig. Keine der im vorbekannten Formenschatz vorhandenen Schuhe weise den gleichen Gesamteindruck auf. Die prägenden Merkmale, zu denen sie im Einzelnen vorträgt, seien nicht vorbekannt gewesen, wie sich der von ihr durchgeführten einfachen Marktumfeldrecherche (Anlage ASt 9) entnehmen lasse. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Entgegenhaltungen stünden der Neuheit und Eigenart nicht entgegen, da diese entweder einen gänzlich anderen Gesamteindruck aufwiesen oder – wie im Falle der Patentanmeldung WO 2023/064568 A1 – noch nicht veröffentlich worden seien. Insbesondere der seitliche Streifen, dem die Antragsgegnerin die Neuheit und Eigenart abspreche, sei nicht vorbekannt gewesen. Dessen Gesamteindruck unterscheide sich deutlich sowohl von den für Adidas-Schuhe typischen Streifen als auch von dem seitlichen Streifen des „Nike Space Hippie 01“, der allein schon auf Grund des Umstands, dass es nur um eine Naht handele, einen gänzlich anderen Gesamteindruck vermittele. Der beabsichtigte Vertrieb der angegriffenen Erzeugnisse verletze sie in ihren Rechten aus den Verfügungsgeschmacksmustern, die auf Grund ihres Abstandes zum vorbekannten Formenschatz über einen erhöhten Schutzumfang verfügten. Ihren Unterlassungsantrag stütze sie hauptsächlich auf das Verfügungsgeschmacksmuster 1 und jeweils hilfsweise auf die weiteren Verfügungsgeschmacksmuster in aufsteigender Reihenfolge. Die angegriffenen Erzeugnisse übernähmen alle prägenden gestalterischen Merkmale und unterschieden sich – wenn überhaupt – nur hinsichtlich marginaler, für den Gesamteindruck nicht relevanter Details in der Gestaltung der Fersenaußenseite. Ihr stünde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zudem aus wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung und Rufausbeutung zu, wie sie weiter hilfsweise geltend mache. Auch insoweit sei sie aktivlegitimiert; ihre Eigenschaft als bloßes Vertriebsunternehmen stehe der Aktivlegitimation nicht entgegen. Überdies habe die A U.S.A., Inc. sie ermächtigt, alle deren Rechte und Ansprüche aus Lauterkeits- und Wettbewerbsrecht in Bezug auf A Slip-Ins in Deutschland im eigenen Namen geltend zu machen. Der Fersenbereich ihrer „Slip-ins“ Schuhmodelle verfüge mit seiner ungewöhnlichen Gestaltung, der sich von bisherigen Fersenschalen im Sneaker-Bereich absetze, über eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart, wobei sie auch insoweit zu den aus ihrer Sicht die wettbewerbliche Eigenart prägenden Merkmalen im Einzelnen vorträgt. Insbesondere die – unstreitigen –Werbeaufwendungen von bisher über zwei Millionen Euro innerhalb der europäischen Union sowie die von ihr vorgetragenen Verkaufszahlen belegten die gesteigerte wettbewerbliche Eigenart ihrer Schuhmodelle. Die angegriffenen Erzeugnisse übernähmen die Fersengestaltung sowie alle wesentlichen Designelemente bzw. Gestaltungsmerkmale der Verfügungsgeschmacksmuster nahezu identisch. Das Anbieten der angegriffenen Erzeugnisse führe zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über deren betriebliche Herkunft. Auf Grund der Übernahme der Fersengestaltung werde der angesprochene Verkehr davon ausgehen, dass die angegriffenen Erzeugnisse von der Antragstellerin bzw. ihrer Muttergesellschaft stammten bzw. dass zumindest eine wirtschaftliche Beziehung oder Lizenzvereinbarung mit der Antragsgegnerin bestehe. Daran ändere auch die – unstreitig vorhandene – Kennzeichnung der angegriffenen Erzeugnisse an der Schuhaußenseite mit dem Schriftzug „Dockers“ nichts, da im Falle einer nahezu identischen Nachahmung die Anbringung einer Kennzeichnung die Herkunftstäuschung nicht ausschließe, zumal die Kennzeichnung der angegriffenen Erzeugnisse jedenfalls im Nachgang der Erwerbssituation aus weiterer Entfernung nicht wahrgenommen werde, sodass es zu einer „post sale confusion“ kommen könne. Selbst wenn man eine Herkunftstäuschung nicht annehmen wolle, nutze die Antragsgegnerin die Wertschätzung der mustergemäßen Erzeugnisse unangemessen aus, indem sie deren guten Ruf ausbeuteten. Der angesprochene Verkehr verbinde die mustergemäßen Erzeugnisse – was unstreitig ist – mit einer besonderen Ästhetik, und Qualität; diesen Ruf versuche sich die Antragsgegnerin durch die nahezu identische Nachahmung zu eigen zu machen. Äußerst hilfsweise stütze sie ihren Antrag auf eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 UWG. Auf Grund der identischen Gestaltung der angegriffenen Erzeugnisse bestehe die Gefahr, dass ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs diese mit den mustergemäßen Erzeugnissen verwechsle bzw. annehme, dass diese aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten. Die Antragstellerin beantragt, es der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, Schuhe mit nachfolgend abgebildeter Fersengestaltung in der/die Europäische Union herzustellen, anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen: Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Antragstellerin sei für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den Verfügungsgeschmacksmustern nicht aktivlegitimiert. Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin reiche zur Glaubhaftmachung der Behauptung, sie dürfte die Rechte im eigenen Namen geltend machen, nicht aus, da sich ihr nicht präzise entnehmen lasse, welche Rechte genau sie geltend machen dürfe, zumal sie keine Tatsachenbehauptungen, sondern nur rechtliche Schlussfolgerungen beinhalte. Zudem weise sie den formalen Fehler auf, dass nicht jede einzelne Seite von dem Geschäftsführer unterschrieben worden sei, wodurch sie zur Glaubhaftmachung nicht herangezogen werden könne. Überdies seien die Verfügungsgeschmacksmuster allesamt nichtig. Dies folge daraus, dass der Schutzgegenstand eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch seine ästhetischen Merkmale, nicht aber durch technische Funktionen bestimmt werde, sodass gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses bestehen könne, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien. Da sämtliche wesentlichen Merkmale der Verfügungsgeschmacksmuster allein technisch bedingt seien und es damit offensichtlich an einem erforderlichen Designüberschuss fehle, erfüllten die Verfügungsgeschmacksmuster bereits nicht die Mindestvoraussetzungen der Schutzfähigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 GGV. Die Patentanmeldung Nr. WO 20231064568 Al der A U.S.A. Inc. II (Anlage AG 2), die im Übrigen offenbar nicht bewilligt werde, sei ein unmissverständlicher, objektiver Beweis der technischen Funktion derjenigen Merkmale, für die in Gestalt der Verfügungsgeschmacksmuster Schutz beansprucht werde, wozu sie im Einzelnen ausführt. Der Patentanmeldung lasse sich entnehmen, dass die konkave Struktur des Fersenbereichs allein dem Umstand geschuldet sei, durch eine größere Öffnung die leichtere Anziehbarkeit zu ermöglichen und durch die Nachbildung der Fersenform die bestmögliche Passform zu garantieren, sodass es sich um eine technisch notwendige Gestaltung handele. Gleiches gelte neben sämtlichen weiteren wesentlichen Merkmale der Verfügungsgeschmacksmuster auch für die überstehende Kragenkante, die dazu diene, den üblichen Widerstand beim Einstieg in den Schuh zu verringern und dem Fuß während des Tragens Halt zu geben. Das hervorstehende, wulstartige Fersenfutter solle den Tragekomfort erhöhen und ein unfreiwilliges Rutschen des Schuhs verhindern; diese Gestaltung sei von sämtlichen in der eidesstattlichen Versicherung des Designers der Antragstellerin wiedergegebenen Gestaltungen diejenige, die der natürlichen Form der Ferse am nächsten komme und den sichersten Halt biete. Doch selbst wenn es andere Gestaltungen gebe, mit denen sich die gleiche Funktion erreichen lasse, stehe dies der Feststellung der technischen Bedingtheit nicht entgegen, solange die gewählte Gestaltungsform technischen Regeln folge. Im Hinblick auf die verbliebenen, nicht technisch bedingten Merkmale fehle es den Verfügungsgeschmacksmustern überdies an der erforderlichen Neuheit- und Eigenart, da es sich um übliche Gestaltungen von Fersenkappen handele, die der Fußform folgten. Die Verfügungsgeschmacksmuster 1 bis 3 vermöchten Eigenart schon deshalb nicht zu begründen, da nicht zu erkennen sei, was geschützt werden solle. Sie seien – wie die mündliche Verhandlung belegt habe – vielmehr erläuterungsbedürftig und aus sich heraus nicht verständlich. Insoweit seien die einzelnen Ansichten unvollständig sowie die Einzelheiten nicht eindeutig den jeweils anderen Ansichten zuordenbar. Dem auf beiden Schuhseiten angebrachten schmalen, leicht schräg verlaufenden Streifen stünden mehrere vorbekannte Gestaltungen entgegen. Nicht nur die für Adidas-Schuhe typische Gestaltung mit drei Streifen, sondern auch der Schuhe „NIKE Space Hippie 01“, der – unstreitig – bereits im Jahr 2021 veröffentlicht worden sei, zeige einen Streifen auf der Seite als „Trennlinie“ zum Fersenbereich. Jedenfalls führten die angegriffenen Erzeugnisse zu keiner Verletzung der Verfügungsgeschmacksmuster, da sie von dem Gesamteindruck, den die nicht ausschließlich technisch bedingten Merkmale der Verfügungsgeschmacksmuster erzeugten, einen hinreichenden Abstand hielten. Die Verfügungsgeschmacksmuster besäßen vor dem Hintergrund der Verwirklichung einer technischen Funktion und der auf dem Schuhmarkt vorherrschenden hohen Musterdichte, zu der sie im Einzelnen vorträgt, allenfalls einen geringen Schutzumfang. Dies gelte für die Gestaltung der Fersenschale und des Fersenpolsters auch deshalb, weil sich diese Merkmale an schlecht wahrnehmbaren Stellen befänden, sodass ihnen der informierte Benutzer weniger Bedeutung beimessen werde als Merkmalen, die sich an exponierten Stellen befänden. Auch auf Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Diese sei als reine Vertriebsgesellschaft schon nicht aktivlegitimiert. Den mustergemäßen Erzeugnissen fehle es auch an wettbewerblicher Eigenart, da deren konkrete Ausgestaltung bzw. bestimmte Merkmale mangels hinreichenden Abstandes vom wettbewerblichen Umfeld nicht geeignet seien, die angesprochenen Verkehrskreise auf ihre betriebliche Herkunft hinzuweisen. Es sei bereits ausgeschlossen, dass die Verkehrskreise allein mit dem Fersenbereich eines Schuhs Herkunftsvorstellungen verbänden, da Schuhe regelmäßig anhand der Gestaltung im Vor- und Mittelfußbereich beurteilt und voneinander unterschieden würden. Eine Nachahmung scheide aus, da sich die angegriffenen Erzeugnisse in sämtlichen Gestaltungsmerkmalen wesentlich von den mustergemäßen Erzeugnissen unterschieden, wozu sie im Einzelnen ausführt. Jedenfalls die Kennzeichnung mit dem Schriftzug „Dockers“ stehe einer Herkunftstäuschung entgegen, da die Verkehrskreise diese als Herkunftshinweis verstünden. Aus denselben Gründen scheide auch eine Rufausbeutung i. S. d. § 4 Nr. 3 b) UWG sowie eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 UWG aus, da es auf Grund der von ihr beschriebenen Merkmalsunterschiede nicht dazu kommen könne, dass der angesprochene Verkehr die angegriffenen Erzeugnisse mit der Antragstellerin assoziiere. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2023 sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die einstweilige Verfügung war wegen der Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters 3 zu erlassen, nachdem die Antragstellerin insoweit einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat, §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO. Ein Verfügungsanspruch aus den Verfügungsgeschmacksmustern 1 und 2 besteht nicht. Da der Verfügungsantrag erst wegen der Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters 3 begründet war, das nicht den ganzen Fersenbereich, sondern ausschließlich die Gestaltung eines Fersenpolsters schützt, hat die Kammer entsprechend im Tenor zu I. den Zusatz „mit Fersenpolster“ aufgenommen und nur diejenigen Abbildungen eingeblendet, in denen das Fersenpolster sichtbar ist. Sie war hierzu gemäß § 938 ZPO befugt, wonach das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. I. Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß den Art. 19 Abs. 1, 10, 89 Abs. 1 (a) GGV weder auf Grundlage des als Hauptantrag geltend gemachten Verfügungsgeschmacksmusters 1 noch des hilfsweise angeführten Verfügungsgeschmacksmusters 2 zu. Es kann im Hinblick auf diese beiden Verfügungsgeschmacksmuster dahinstehen, wie diese Abbildungen bei einer gebotenen Gesamtschau der einzelnen Abbildungen auszulegen wären und ob ihnen das (einheitliche) Design eines Erzeugnisses zu entnehmen ist oder ob – wie die Antragsgegnerin einwendet – Eigenart schon deshalb nicht begründbar ist, weil die Linienführung nicht zuordenbar und ein Erzeugnis nicht erkennbar ist. Insoweit hat sich in der mündlichen Verhandlung deutlich gezeigt, dass die Verfügungsgeschmacksmuster 1 und 2 erläuterungsbedürftig sind und die Linienführung im Einzelnen nicht nachvollziehbar von einer auf die anderen Abbildungen übertragen werden kann. So ist der Verlauf der Seitenwände der Fersenkappe durch Auslegung schwerlich zu ermitteln. Während sie in Abbildung 1 (Ansicht schräg von oben) annähernd senkrecht erscheinen und allenfalls leicht schräg nach unten innen stehen, sind sie in der Abbildung 3 (Ansicht von vorne) im unteren Bereich deutlich nach innen gewölbt – mit der Folge, dass die Unterkanten der Seitenwände deutlich weiter innen liegen als die Oberkanten. In den Abbildungen 5 (Ansicht von oben) und 6 (Ansicht von unten) erscheinen die Seitenwände über (nahezu) die ganze Höhe gewölbt. Auch vermag die Kammer den Abbildungen 5, 6 und 7 einen fließenden Übergang des Fersenpolsters auf die Seitenwand der Fersenkappe zu entnehmen, während in den Abbildungen 1 und 3 das Fersenpolster eher eine stumpfe (in Abbildung 1 spitz ellipsoide) Stirnfläche zeigt. Selbst wenn man die Rechtsbeständigkeit und einen weiten Schutzumfang der Verfügungsgeschmacksmuster 1 und 2 unterstellt, verletzen die angegriffenen Erzeugnisse diese nicht. Wie die nachstehend eingeblendete Gegenüberstellung aufzeigt, weist der hintere Bereich der Fersenschale bei den angegriffenen Erzeugnissen eine derart unterschiedliche Form auf, dass ein übereinstimmender Gesamteindruck allein aus diesem Grunde nicht angenommen werden kann: Verfügungsgeschmacksmuster angegriffenes Erzeugnis 1 und 2 Während die Verfügungsgeschmacksmuster 1 und 2 vor allem durch die prägnante, S-förmige Gestaltung im hinteren Fersenbereich geprägt werden, die in der typischen Benutzungssituation beim Tragen des Schuhs am Fuß in besonderem Maße ins Auge fallen, wohingegen das ebenfalls geschützte Fersenpolster in dieser Situation für den informierten Benutzer kaum sichtbar ist, weshalb ihm ein eher untergeordnetes Gewicht zukommt, ist der hintere Fersenbereich bei den angegriffenen Erzeugnissen nahezu gerade gestaltet und weist nur einen leichten Knick nach außen im oberen Bereich auf. Hinzukommt, dass die Fersenkappe der angegriffenen Erzeugnisse deutliche Rillen aufweist. Zwar ist bei den Verfügungsgeschmacksmustern durch die Darstellung als Schwarz-Weiß-Zeichnung die Gestaltung der Oberfläche freigehalten und wird nur die Form beansprucht. Allerdings ist hier eine glatte Oberfläche geschützt, von der die deutliche Rillenstruktur der angegriffenen Erzeugnisse auffällig abweicht. Vor allem durch das Fehlen der S-förmigen Gestaltung, aber auch durch die auffälligen Rillen vermitteln die angegriffenen Erzeugnisse trotz der nahekommenden Übernahme des Fersenpolsters einen gänzlich anderen Gesamteindruck. II. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Unterlassungsanspruch aus Art. 19 Abs. 1, 10, 89 Abs. 1 (a) GGV wegen der Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters 3 zusteht. 1. Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Sie ist ausweislich der eidesstattlichen Versicherungen ihres Geschäftsführers (Anlagen ASt 5 und ASt 15) berechtigt, die Rechte aus den Verfügungsgeschmacksmustern in eigenem Namen geltend zu machen, wozu alle Rechte und Ansprüche, insbesondere Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche, gehören. Anders als die Antragsgegnerin meint, ist die Aktivlegitimation der Antragstellerin auf diese Weise hinreichend präzise glaubhaft gemacht; es verbleiben keine Zweifel, in welchem Umfang die Antragstellerin zur Geltendmachung der Rechte welcher Gemeinschaftsgeschmacksmuster berechtigt ist. Die Begriffe „ermächtigt“ (Anlage ASt 15) bzw. „berechtigt“ (Anlage Ast 5) sind auch keine auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe, die der weiteren Substantiierung bedürften. Schließlich ist die eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage ASt 5 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass eine Unterschrift jeder einzelnen Seite einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich sein kann, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass zu einer nur auf der letzten Seite unterschriebenen eidesstattlichen Versicherung nachträglich weitere Seiten hinzugefügt wurden, sodass Zweifel bestehen, ob der Unterzeichner den gesamten Erklärungsinhalt an Eides statt versichern wollte. Vorliegend fehlt es aber an Anhaltspunkten, die Zweifel an einer in sich geschlossenen, vollständig vom Willen des Erklärenden gedeckten eidesstattlichen Versicherung aufkommen ließen. Überdies ist die Berechtigung erneut auf einer unterzeichneten Seite in Anlage ASt 15 eidesstattlich versichert worden. 2. Das Verfügungsgeschmacksmuster 3 wird durch folgende Merkmale geprägt: (1) Ein Fersenpolster eines Schuhs, (2) das von oben betrachtet eine gerundete, hörnchenförmige Grundform aufweist, die von ihrem zentralen, breitesten Punkt zu den beiden äußeren Enden hin leicht schmaler werdend zuläuft – wobei die genaue Länge der Seitenarme sowie die Ausgestaltung der Enden, wie die strichpunktierten Linien zeigen, freigehalten sind – und (3) das wulstartig in das Schuhinnere hineinragt, wobei es über seinen gesamten horizontalen, rundlichen Verlauf hinweg die größte Dicke in etwa auf halber Höhe entfaltet, während es nach oben und unten hin gleichmäßig an Dicke einbüßt, (4) und das am oberen Rand des Schuhs angeordnet ist, während sich nach unten hin die gerade Wandung der Fersenkappe anschließt, wobei durch strichpunktierte Linien freigehalten ist, welche Höhe das Fersenpolster im Verhältnis zur Fersenkappe aufweist. Das Verfügungsgeschmacksmuster 3 wird durch alle Merkmale geprägt. Die gerundete, hörnchenförmige Grundform mit ihrer wulstartigen Ausbuchtung vermitteln dem Verfügungsgeschmacksmuster 3 ein harmonisches, gefälliges Aussehen. 3. Die Rechtsgültigkeit des Verfügungsgeschmacksmusters 3 wird gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV im Verletzungsverfahren vermutet. Soweit die Antragsgegnerin in gemäß Art. 90 Abs. 2 S. 1 GGV zulässiger Weise den Einwand der Nichtigkeit erhoben hat, vermochte sie keinen Nichtigkeitsgrund glaubhaft zu machen. a. Das Verfügungsgeschmacksmuster 3 ist nicht schon deshalb nichtig, weil es erläuterungsbedürftig, die gezeigten Linien nicht zuordenbar und ein Erzeugnis nicht zu erkennen wäre. Vielmehr lässt es – anders als die Verfügungsgeschmacksmuster 1 und 2 – eindeutig erkennen, welcher Teil des Schuhs geschützt sein soll und wie dieser Teil entsprechend der obigen Merkmalsgliederung ausgestaltet ist. b. Der Einwand der Antragsgegnerin, sämtliche Verfügungsgeschmacksmuster seien nichtig, da sie allein technisch bedingt seien, sodass es offensichtlich an einem Designüberschuss fehle, der eine Mindestvoraussetzung der Schutzfähigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 GGV darstelle, verfängt nicht. Die insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Antragsgegnerin (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.12.2018, GRUR-RR 2019, 211 Rn. 28 – Zentrierstifte II) hat auf einen entsprechenden Hinweis der Antragstellerin nicht hinreichend konkret dargelegt, dass eines oder mehrere Merkmale der Verfügungsgeschmacksmuster ausschließlich technisch bedingt i. S. d. Art. 8 Abs. 1 GGV seien, sodass diesen erst Recht nicht die Schutzfähigkeit auf Grund fehlenden Designüberschusses abgesprochen werden kann. Bezogen auf das Fersenpolster, dessen Gestaltung durch das Verfügungsgeschmacksmuster 3 geschützt wird, hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass dieses den Tragekomfort erhöhen, ein unfreiwilliges Rutschen des Schuhs verhindern, den druckempfindlichen Fersenbereich schützen und Reibungen vorbeugen solle, sodass es fernliegend sei, dass mit diesem eine ästhetische Wirkung erzielt werden solle. Die gewählte Gestaltung komme der natürlichen Form der Ferse am nächsten und biete von allen denkbaren Gestaltungsvarianten den sichersten Halt. Selbst die Richtigkeit dieser Behauptungen unterstellt, gelingt es der Antragsgegnerin nicht, darzulegen und insbesondere glaubhaft zu machen, dass die Gestaltung des Verfügungsgeschmacksmusters 3 ausschließlich technisch bedingt ist. Denn die Antragstellerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Vice President of Design der Antragstellerin bzw. ihrer Muttergesellschaft (Anlage ASt 16) glaubhaft gemacht, dass es mehrere alternative Designs mit unterschiedlichem Aussehen gegeben habe, die dieselbe Gesamtfunktion hätten erfüllen können wie die letztlich gewählte Gestaltung des Fersenpolsters, wobei der eidesstattlichen Versicherung Abbildungen mehrerer Designalternativen beigefügt sind. Wenngleich die alternativen Gestaltungen dieselbe Gesamtfunktion erfüllt hätten, habe er sich aus ästhetischen Gründen für das gewählte Design entschieden, da es mit seinen sanft geschwungenen Linien und Schrägen bequemer ausgesehen habe. Dieser Glaubhaftmachung ist die darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Antragsgegnerin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten, sodass bei keinem der Gestaltungsmerkmale des Verfügungsgeschmacksmusters 3 von einer ausschließlichen technischen Bedingtheit ausgegangen werden kann. c. Auch ist das Verfügungsgeschmacksmuster 3 neu und besitzt Eigenart (Art. 4 Abs. 1 GGV). Das Verfügungsgeschmacksmuster ist neu i. S. d. Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 (b) GGV. Nach diesen Vorschriften gilt ein Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. Ein identisches Geschmacksmuster i. S. d. Vorschrift ist weder in den von der Antragstellerin mit der Marktumfeldrecherche noch in den von der Antragsgegnerin angeführten Entgegenhaltungen ersichtlich. Das Verfügungsgeschmacksmuster weist vielmehr zu allen vorbekannten Entgegenhaltungen einen hinreichenden Abstand auf. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Eigenart verwiesen. Das Verfügungsgeschmacksmuster weist Eigenart im Sinne von Art. 6 GGV auf. Ein Geschmacksmuster hat dann Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck jedes vorbekannten Geschmacksmusters unterscheidet (BGH, Urt. v. 22.04.2010, I ZR 89/10, Rn. 32 f. – Verlängerte Limousinen; EuGH, Urt. v. 19.06.2014, C 345/13, Rn. 35 – KMF/Dunnes; EuGH, Urt. v. 21.09.2017, C-361/15 P und C-405/15/P, Rn. 64 – Duschabflussrinne). Damit kann die Eigenart grundsätzlich nicht aufgrund einer Gesamtschau von mehreren vorbekannten Mustern verneint werden. Die Gesamtheit des vorbekannten Formenschatzes ist lediglich für den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers von Bedeutung. Die Frage des unterschiedlichen Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen, Art. 6 Abs. 1 GGV. Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet (vgl. EuG, Urt. v. 22.06.2010, T-153/08, Rn. 46 – Shenzhen Taiden, EuG, Urt. v. 21.11.2013, T-337/12, Rn. 23 – El Hogar Perfecto del Siglo XXI). Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (vgl. EuGH, Urt. v. 20.11.2011, C281/10, Rn. 59 – PepsiCo/Grupo Promer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zeigt das Verfügungsgeschmacksmuster 3 Eigenart. Insoweit sind zwar die im Schuhsegment gegebene hohe Musterdichte und die damit einhergehenden unterschiedlichen Fersengestaltungen zu berücksichtigen, die sich bereits aus der von der Antragstellerin vorgelegten Marktumfeldrecherche ergeben. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können dazu führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während eine geringe Musterdichte und damit ein größerer Gestaltungsspielraum selbst bei größeren Gestaltungsunterschieden beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (zu § 2 Abs. 3 DesignG: BGH GRUR 2011, 1112 Rn 32 – Schreibgeräte; zu Art. 10 GGV: BGH, Urt. v. 12.07.2012, I ZR 102/11, Rn. 31 m.w.N. – Kinderwagen II). Von sämtlichen vorgelegten Entgegenhaltungen hält das Verfügungsgeschmacksmuster 3 einen seine Eigenart begründen Abstand. Zwar hat die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung die zum Protokoll genommenen Ablichtungen von Schuhangeboten vorgelegt, die zum Teil Fersenpolster mit einer dem Verfügungsgeschmacksmuster 3 erheblich ähnelnden Gestaltung besitzen. Es handelt sich dabei um die Schuhe „New Balance Damen W860a11 Sneaker“, „ENOSKY Freihändige Schuhe für Damen, Slip-In-Schuhe“ „Orthofeet Orthopädische Damen-Hands-Free-Slip-On-Sneaker“, „KangaROOS KM Feasy Slip On Sneaker“ und „Slide In Grau“. Doch vermochte die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Gerichts mangels näherer Kenntnis bereits nicht zu behaupten, dass es sich bei diesen Entgegenhaltungen um vorbekannten Formenschatz – oder möglicherweise nur um nachträglich offenbarte Schuhe aus dem Marktumfeld – handelt. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung einen Screenshot der Webseite www.shoe.biz vorgelegt hat, auf den sie auch in ihrem im Anschluss an die mündliche Verhandlung übersandten Schriftsatz vom 28.09.2023 Bezug nimmt und argumentiert, ein mustergemäßes Schuhmodell der Marke „A“ sei von der Sängerin D bereits am 24.09.2022 – im Rahmen einer der Antragstellerin zuzuordnenden Marketingkampagne – beworben worden, so ist festzustellen, dass der dort abgebildete Schuh zum einen bereits kein Fersenpolster erkennen lässt und zum anderen das auf der Webseite angegebene Datum der 24.09.2022 ist, womit diese vermeintliche Vorveröffentlichung – wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen und von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2023 zutreffend angegeben – ohnehin innerhalb der zwölfmonatigen Neuheitsschonfrist i. S. d. Art. 7 Abs. 2 GGV des am 11.11.2022 angemeldeten Verfügungsgeschmacksmusters 3 läge. Gleiches gilt für das ebenfalls mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.09.2023 übersandte Amazon-Angebot (Anlage AG 4), das allenfalls eine Offenbarung am 07.01.2022 und damit ebenfalls innerhalb der Neuheitsschonfrist belegen könnte. Nächstkommender Formenschatz ist – da ausschließlich diese Entgegenhaltung überhaupt die Gestaltung eines Fersenpolsters im Innern des Fersenbereichs erkennen lässt – das als Reaktion auf die Abmahnung mit Schreiben vom 19.07.2023 (Anlage ASt 12) vorgelegte Patent Nr. US 2020/0345098 A1, von dem nachfolgend exemplarisch zwei Abbildungen wiedergegeben werden: Das Verfügungsgeschmacksmuster 3 weist allenfalls einen bezogen auf die Gestaltungsidee der Verwendung eines Fersenpolsters ähnlichen Eindruck auf. Die Entgegenhaltung zeigt einen bzw. zwei Schuhe mit einem Fersenpolster (Merkmal (1)), das eine gerundete (Merkmal (2)), der generellen Gestaltung des Fersenbereichs folgende Form besitzt. Indes erstreckt sich das Fersenpolster bei der Entgegenhaltung über die ganze Innenseite des Fersenbereichs und sie bildet mit der Fersenschale eine Einheit, wodurch eine klare Abgrenzung zwischen Fersenschale und Fersenpolster verhindert wird. Das Verfügungsgeschmacksmuster 3 hingegen beansprucht Schutz für ein Fersenpolster, das – wie sich auch seiner Positionierung innerhalb des vom Schutz ausgenommenen, gestrichelt dargestellten Bereichs entnehmen lässt – als Erzeugnisteil von dem übrigen Fersenbereich deutlich abgegrenzt ist. Während das Fersenpolster der Entgegenhaltung eine schalenartige, flächige und gleichbleibend dicke Form aufweist, ist das Verfügungsgeschmacksmuster 3 hörnchenförmig, zu seinen Enden hin schmal zulaufend (Merkmal (2)) und zugleich wulstartig mit nach oben und unten hin abnehmender Dicke (Merkmal (3)) gestaltet, wodurch insgesamt ein gänzlich unterschiedlicher Gesamteindruck begründet wird. 5. Die angegriffenen Erzeugnisse verletzen das Verfügungsgeschmacksmusters 3, da sie Fersenpolster aufweisen, die beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck erwecken. a. Die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Musters ermittelt und verglichen werden (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.2011, I ZR 56/09, Rn. 34 – ICE). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges der Geschmacksmuster ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Es gilt auch hier - wie bereits zur Eigenart ausgeführt - dass eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen können, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2012, I ZR 102/11, Rn. 31 m.w.N. – Kinderwagen II). Darüber hinaus wird der Schutzumfang der Geschmacksmuster auch durch ihren Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand der Geschmacksmuster zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch deren Schutzumfang (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2012, I ZR 102/11, Rn. 32 – Kinderwagen II). b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einem weiten Schutzumfang des Verfügungsgeschmacksmusters auszugehen. Wie im Rahmen der Prüfung der Eigenart festgestellt, hatte der Entwerfer auf Grund der im Segment der Schuhe gegebenen hohen Musterdichte zwar nur einen begrenzten Gestaltungsspielraum – wobei insoweit zugleich zu berücksichtigen ist, dass nur wenige Schuhe im Marktumfeld überhaupt ein Fersenpolster besitzen –, doch weist das Verfügungsgeschmacksmuster 3 auf Grund seiner neuartigen Formensprache einen erheblichen Abstand vom vorbekannten Formenschatz auf. Gegenüber dem aus Sicht der Kammer nächstkommenden Formenschatz, dem Patent Nr. US 2020/0345098 A1, vermittelt das Verfügungsgeschmacksmuster auf Grund seiner vom übrigen Fersenbereich abgegrenzten, hörnchenförmigen und zugleich wulstartigen Gestaltung einen Gesamteindruck, der sich deutlich von demjenigen der Entgegenhaltung unterscheidet, bei der das Fersenpolster deutlich andersartig geformt ist und das eine optisch untrennbare Einheit mit der Fersenschale bildet. c. Unter Zugrundelegung eines weiten – und selbst eines durchschnittlichen – Schutzumfangs erzeugen die angegriffenen Erzeugnisse keinen anderen Gesamteindruck als das Verfügungsgeschmacksmuster 3. Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2012, I ZR 102/11, Rn. 30 – Kinderwagen II). Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2019, I ZR 164/17, Rn. 31 – Meda Gate; BGH, Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 35 – Armbanduhr). Insoweit sind sämtliche Merkmale, und nicht nur die Merkmale, aus denen sich die Eigenart des Geschmacksmusters ergibt, in die Prüfung einzubeziehen (vgl. Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Auflage 2019, Art. 10 GGV, Rn. 44). Denn für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters ist es grundsätzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart im Einzelnen ergibt; der Schutzumfang hängt nicht vom Grad der Eigenart des Geschmacksmusters ab (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2010, I ZR 71/08, Rn. 11 ff. – Untersetzer). Das Verfügungsgeschmacksmuster 3 und die angegriffenen Erzeugnisse stehen sich wie folgt gegenüber: Das Verfügungsgeschmacksmuster 3 und die angegriffenen Erzeugnisse weisen weit-reichende Übereinstimmungen auf. Wie aus den Abbildungen ersichtlich wird, handelt es sich auch bei den angegriffenen Erzeugnissen um Schuhe mit einem Fersenpolster (Merkmal (1)), das von oben betrachtet eine gerundete, hörnchenförmige Grundform besitzt, dessen breiteste Stelle sich im mittleren Bereich befindet und das nach außen zu seinen Enden hin schmaler werdend zuläuft (Merkmal (2)). Auch das Fersenpolster der angegriffenen Erzeugnisse ragt wulstartig nach innen in den Fersenbereich des Schuhs hinein und es entfaltet zugleich in seinem gesamten horizontalen Verlauf die größte Dicke auf etwa halber Höhe, während es nach oben und unten hin gleichmäßig an Dicke einbüßt (Merkmal (3)). Schließlich ist das Fersenposter bei den angegriffenen Erzeugnissen am oberen Rand des Schuhs angeordnet, während sich nach unten hin die gerade Wandung der Fersenkappe anschließt (Merkmal (4)). In geringfügigem Umfang unterscheidet sich das Fersenpolster der angegriffenen Erzeugnisse bei genauer Betrachtung von dem Verfügungsgeschmacksmuster 3 insoweit, als die Seitenarme bei dem Fersenpolster der angegriffenen Erzeugnisse zu den Enden hin geringfügig schmaler zulaufen, sodass sie in Relation zu der breitesten Stelle unwesentlich schmaler gestaltet sind als bei dem Verfügungsgeschmacksmuster 3. Doch handelt es sich insoweit um eine Detailabweichung, die insbesondere im Lichte eines weiten Schutzumfangs nicht aus diesem herausführt. Auch vermögen die unterschiedlichen Farbvarianten in der Gestaltung des Fersenpolsters den angegriffenen Erzeugnissen keinen anderen Gesamteindruck zu verleihen, wenngleich das Verfügungsgeschmacksmuster 3 allein mittels schwarz-weißer Strichzeichnungen hinterlegt ist. Denn sofern ein Geschmacksmuster etwa durch reine Schwarz-Weiß-Abbildungen in einer verallgemeinernden Form geschützt ist, ist auch das angegriffene Erzeugnis vor dem Vergleich des Gesamteindrucks von den entsprechenden Merkmalen zu abstrahieren (Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl. 2019, Art. 10 Rn. 79). Bei dem gebotenen Vergleich des Verfügungsgeschmacksmusters mit einer gedachten Schwarz-Weiß-Abbildung der angegriffenen Erzeugnisse tritt der übereinstimmende Gesamteindruck deutlich zu Tage. Gleiches gilt für die offenporige Oberfläche des angegriffenen Fersenpolsters, die gegenüber der verallgemeinernd eingetragenen Gestaltung des Verfügungsgeschmacksmusters 3 keinen anderen Gesamteindruck zu begründen vermag. Hinzukommt, dass der informierte Benutzer weiß, dass Oberflächenmaterialien und Innenfutter von Schuhen auf unterschiedlichste Art und Weise gestaltet werden können, sodass diesbezüglich geringfügige Unterschiede einen unterschiedlichen Gesamteindruck ohnehin nicht zu begründen vermögen. Insgesamt erweckt die nahezu deckungsgleiche Übereinstimmung in sämtlichen prägenden Merkmalen denselben harmonischen und zugleich gefälligen Gesamteindruck von Verfügungsgeschmacksmuster und angegriffenen Erzeugnissen. 6. Nachdem die Antragsgegnerin die angegriffenen Erzeugnisse in Italien der Öffentlichkeit präsentiert und auf die Abmahnung der Antragstellerin hin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, besteht insoweit eine Wiederholungsgefahr und für den beabsichtigten Vertrieb in ganz Deutschland zugleich eine Erstbegehungsgefahr. 7. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf Art. 88 Abs. 3 GGV i.V.m. § 890 Absatz 2 ZPO. III. Selbst wenn man eine Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters 3 durch die angegriffenen Erzeugnisse ablehnen sollte, wäre jedenfalls zugleich eine Verletzung des hilfsweise angeführten Verfügungsgeschmacksmusters 11 glaubhaft gemacht. Das Verfügungsgeschmacksmuster 11 schützt allein je einen breiten Streifen auf der Außen- und der Innenseite des Schuhs, der am vorderen Ende der Fersenkappe angeordnet ist und von der Schuhsohle leicht nach vorne oben zur Schuh-öffnungskante verläuft. In dem von der Antragsgegnerin angeführten Formenschatz findet sich keine vergleichbare Gestaltung. Insbesondere wird der Streifen bei der Entgegenhaltung „NIKE Space Hippie 01“ lediglich durch eine schmale Naht gebildet, die überdies von der Schuhöffnungskante schräg nach unten vorne und mithin andersherum geneigt verläuft. Das Verfügungsgeschmacksmuster 11 wurde bei den angegriffenen Erzeugnissen nahezu identisch übernommen. Der auf der Außenseite angebrachte Schriftzug „Dockers“ vermag keinen anderen Gesamteindruck zu begründen. Auch das Verfügungsgeschmacksmuster 11 ist in abstrahierter Form als Schwarz-Weiß-Zeichnung geschützt und lässt mithin die Oberflächengestaltung offen. Zudem weiß der informierte Benutzer, dass Kennzeichen häufig auf solch exponierten Flächen angebracht werden und gewichtet sie daher unter. IV. Es liegt auch der erforderliche Verfügungsgrund vor. Die Antragstellerin ist zur Wahrung ihrer Rechte auf einstweiligen Rechtsschutz angewiesen. Sie hat durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass ihr die Sache eilig ist. Wie durch die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 01.08.2023 (Anlage AST 5) glaubhaft gemacht, hat diese am 03.07.2023 erstmals von den angegriffenen Erzeugnissen und dessen Präsentation erfahren. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.07.2023 (Anlage ASt 11) ließ sie die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 20.07.2023 abmahnen und sie reichte im Anschluss an das ablehnende Reaktionsschreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 19.07.2023 (Anlage ASt 12) am 07.08.2023 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Der Verfügungsgrund ergibt sich für Unterlassungsverfügungen überdies grund-sätzlich daraus, dass nach eingetretener Schutzrechtsverletzung – wie hier – weitere Verletzungen zu befürchten sind (vgl. Ruhl in: Ruhl/Tolkmitt, 3. Aufl. 2019, GGV, Art. 88, Rn. 33 m. w. N.). Damit droht zumindest nach begangener Verletzung stets ein Rechtsverlust (§ 935 ZPO) und damit auch ein wesentlicher Nachteil (§ 940 ZPO). Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, weitere Verletzungen bis zum Erlass eines Urteils in Hauptsache hinzunehmen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Verfahrenskosten hat die Antragstellerin zu 30% zu tragen, nachdem sie bezogen auf einen gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 ZPO mit 140.000,00 Euro zu beziffernden Gesamtstreitwert anteilig mit dem Verfügungsgeschmacksmuster 1 und dem Verfügungsgeschmacksmuster 2 unterliegt. Bei der Festsetzung des Streitwerts ist zu berücksichtigen, dass bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag, dem mehrere Streitgegenstände in eventualer Klagehäufung zu Grunde liegen, keine formale Streitwertaddition zu erfolgen hat, sondern der Streitwert mit Blick auf die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche nur angemessen zu erhöhen ist (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG; vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2016, I ZR 254/14 – Kinderstube, Rn. 73). Daher ist der von der Antragstellerin angegebene, angemessene Streitwert von 100.000,00 Euro für den Hauptantrag um jeweils 20.000,00 Euro zu erhöhen, nachdem die Kammer auch die hilfsweise geltend gemachten Verfügungsgeschmacksmuster 2 und 3 zu prüfen hatte. Da die Antragstellerin ihr Antragsziel mit dem 2. Hilfsantrag (Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters 3) erreicht, ist ihre Verlustquote mit dem Anteil von 40.000,00 Euro angemessen bewertet, der auf die Streitwerterhöhung aufgrund der nur hilfsweise Geltendmachung des Verfügungsmusters 3 zurückgeht. Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, soweit die beantragte einstweilige Verfügung erlassen worden ist, weil diese sich bereits aus der Natur des auf sofortige Vollziehung ausgerichteten einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 936, 929 ZPO) ergibt. Für den Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin folgt die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. VI. Der Streitwert wird auf 140.000,00 Euro festgesetzt.