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Versäumnisurteil

14e O 14/23

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0927.14E.O14.23.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Investmentsumme i.H.v. € 120.000 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die fehlenden Zinszahlungen i.H.v. € 4.950 zu leisten.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang Einspruch eingelegt werden.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Investmentsumme i.H.v. € 120.000 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die fehlenden Zinszahlungen i.H.v. € 4.950 zu leisten. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang Einspruch eingelegt werden. Tatbestand Mit Kaufvertrag vom 18. Mai 2018 erwarb die Klägerin von der Beklagten (nachfolgend „C“ genannt), 100 Zertifikate der D EUR Asset Backed ETI (ISIN GB00BYQJ0K83 – WKN A2FXXB) (nachfolgend „Zertifikate“ genannt“) in Höhe von insgesamt € 100.000. Bei diesem Produkt handelt sich es um ein festverzinsliches Wertpapier. Anders als ETF’s bilden ETI’s keinen Index ab, sondern verfolgen unterschiedliche, individuelle Anlageziele. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 bestätigte die E mit Sitz in Monheim (Amtsgericht Wuppertal: HRB 28363) (nachfolgend „E“ genannt) den Zahlungseingang in Höhe von € 100.000 im Auftrag der C. In diesem Zusammenhang teilte die E auch mit, dass die erworbenen Anteile auf das Depot bei der Commerzbank mit der Depotnummer: 600 5154 19000, IBAN: DE29 3004 0000 0515 4190 000 übertragen werden. Mit Vertrag vom 24. August 2019 (nachfolgend „Rückkaufvertrag“ genannt) über den Verkauf und die Übertragung der erworbenen Zertifikate, veräußerte die Klägerin 100 Zertifikate an die C, welche zwischenzeitlich ihren Sitz auf die F, in den USA verlegt hatte. Gem. Ziffer 2.2 des Rückkaufvertrages war der Kaufpreis am 31. Januar 2020 fällig. Aus dem Vertrag geht nach 2.3 hervor, dass die C 10.000 LREE-Token für 100 Zertifikate „ersetzen“ wollte. Jedoch gilt nach 5.1 des Vertrags, dass für ein Zertifikat der Verkäufer 120 LREE Token ersetzt bekommt. 1 LREE Token entspricht € 10. Somit handelt es sich nicht um 10.000 LREE-Token, sondern um 12.000 LREE-Token, was einer Summe von € 120.000 entspricht. Die Summe der 12.000 LREE-Token ist auch von der C entsprechend umgesetzt und dem Konto der Klägerin gutgeschrieben worden. Hieraus ergibt sich eine Gesamtsumme von € 120.000. Wie aus Ziffer 2.3 Absatz 4 des Rückkaufvertrages hervorgeht handelt es sich bei den LREE-Token um eine virtuelle Währung, „die im Ökosystem von der F benutzt werden kann.“ Demnach können die Token-Holder mit diesen auf der Plattform der F Immobilen erwerben. Nach Nr. 5.1 Abs. 4 des Rückkaufvertrags ist es dem Verkäufer möglich, die erworbenen Token erstmalig zum 31. Dezember 2021 zum Einstandspreis zurück zu veräußern. Die Rückveräußerung muss 91 Tage vor dem 31. Dezember eines Jahres dem Käufer mitgeteilt werden. Der Rückkaufvertrag enthält weder eine Vereinbarung bzgl. des Gerichtsstandes noch hinsichtlich des anzuwendenden Rechts. Die dem Rückkaufvertrag angehefteten Anlagen sind nicht übermittelt worden. Mit Schreiben vom 17. September 2021 kündigte die Klägerin die „komplette“ Investition der 100 Zertifikate zum 1. Januar 2022 gegenüber der C, mit vermutlich erneuter Sitzverlegung nach H in den USA. Zudem forderte die Klägerin neben der Überweisung des Investitionsbetrages die Auszahlung aller „Sondervergütungen“. Eine Rückzahlung des Investments ist bis heute nicht erfolgt. Neben der Rückzahlung der Investmentsumme verpflichtete sich die C nach 2.3 des Rückübertragungsvertrags, den Inhabern der LREE-Token einen Mitgliedschaftsbonus i.H.v. 5,25 % p.a. zu zahlen. Die Auszahlung dieses Bonus soll quartalsweise erfolgen. Diese Zahlungen sind nur teilweise bis zum Tag der Klageerhebung erfolgt. Es fehlen die Zahlungen für die Quartale 2, 3 und 4 des Jahres 2022 zu jeweils € 1.650. Somit ergibt sich eine Gesamtsumme von € 4.950. Mit E-Mail vom 7. Februar 2022 informierte der Rechtsanwalt der C, Herr G, die Klägerin u.a. darüber, dass das Kapital der Anleger überwiegend in ein Neubauprojekt in Neuss investiert wurde und die Immobilie noch während der Bauphase mit laufender Bankfinanzierung hätte veräußert werden sollen. Aufgrund der Pandemielage sei es im Zusammenhang mit der Veräußerung zu Verzögerungen gekommen. Um eine Rückzahlung des Anlegerkapitals zu gewährleisten würde die C Mittel zur Verfügung stellen, so dass ein Abwarten für die Veräußerung der Immobilie nicht erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund sollte die Erste von zwei gleichen Tranchen zum 31. März 2022 und die Zweite zum 30. Juni 2022 überwiesen werden. Auch die bis dahin anfallenden Zinsen sollten abgerechnet und von C ausgezahlt werden. Nachdem mehrere Anfragen von der Klägerin und Ihrem Ehemann unbeantwortet geblieben sind, informierte Herr RA G mit E-Mail vom 7. April 2022 im Namen seiner Mandantschaft, dass der Rückzahlungstermin zum 31. März 2022 „wider Erwarten nicht eingehalten werden konnte“. Eine Rückzahlung des Investments könne erst unmittelbar im Anschluss an den Verkauf der Immobilie in der H in I realisiert werden. Der Bauzeitenplan sehe eine Fertigstellung im September 2022 vor. In diesem Zusammenhang kündigte Herr G auch an, dass seine Mandantschaft eine Lösung vorstellen würde. Mit E-Mail vom 5. September 2022 hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Herrn G eine Frist bis zum 30. September 2022 zur Zahlung der ausstehenden Beträge gesetzt. Darüber hinaus wurde der Gegenseite eine Ratenzahlung vorgeschlagen, sollte eine unmittelbare Auszahlung nicht möglich sein. Es ist weder eine Zahlung der ausstehenden Beträge erfolgt, noch ist einer Ratenzahlung zugestimmt worden. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Investmentsumme i.H.v. € 120.000 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2022 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die fehlenden Zinszahlungen i.H.v. € 4.950 zu leisten; 3. für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen. Das Gericht hat am 13.06.2023 das schriftliche Vorverfahren eingeleitet und eine Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft binnen eines Monats gesetzt. Gleichzeitig hat das Gericht mit Beschluss vom 13.06.2023 angeordnet, dass die Beklagte binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder einen Geschäftsraum hat, sofern sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt. Im Rahmen des Beschlusses hat das Gericht darauf hingewiesen, dass für den Fall, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird, spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das zuzustellende Schriftstück zur Post gegeben wird und dieses zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Die vorbenannten Schriftstücke sowie die Klageschrift wurden übersetzt und der Beklagten am 18.08.2023 zugestellt. Eine Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ist bis zum heutigen Tage nicht bei Gericht eingegangen. Entscheidungsgründe I. Die Anwendung deutschen Rechts folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO. Hiernach unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Klägerin ist Verbraucher, die Beklagte Unternehmerin. Die Beklagte hat ausweislich des Vertrages der Parteien ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet. II. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf zuständig. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach Art. 6, 18 EuGVVO. Es ist ein Gericht in einem Mitgliedsstaat der EU angerufen worden. Es liegt auch gem. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO eine Zivilsache vor. Der Zahlungsanspruch beruht auf einem zwischen den Prozessparteien geschlossenen Vertrag. Es liegt keins der in Art. 1 Abs. 2 EuGVVO vom Anwendungsbereich der EuGVVO ausgenommenen Rechtsgebiete vor. Es handelt sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt aufgrund des Fallbezugs zu Deutschland und den USA. Zwar ist für die Anwendbarkeit der EuGVVO grundsätzlich weiterhin erforderlich, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU hat – was hier nicht der Fall ist, da die Beklagte ihren Sitz in den USA hat –, allerdings ergibt sich die Zuständigkeit vorliegend aus Art. 18 EuGVVO. Nach Art. 6 Abs. 1 EuGVVO bestimmt sich vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1, des Artikels 21 Absatz 2 und der Artikel 24 und 25 EuGVVO die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenem Recht, wenn der Beklagte keinen Sitz in der EU hat. Nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Verbraucherverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und Verbraucher. Die Klägerin ist Verbraucherin, die Beklagte ist Unternehmer. 2. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte sowohl einen Anspruch auf die geltend gemachten Hauptforderungen in Höhe von 120.000 € und die im Antrag zu 2) geltend gemachten Quartalszahlungen sowie die im Rahmen des Antrags zu 1) geltend gemachte Nebenforderung in Form der Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2022. a. Der Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von 120.000 € ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Ziffer 5.1 des Rückübertragungsvertrages der Parteien. Nach § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer (die Beklagte) verpflichtet dem Verkäufer (der Klägerin) den Kaufpreis (nach Maßgabe des Vertrags 120.000 €) zu zahlen. Der Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2022 ergibt sich aus den §§ 280, 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte fand sich ab diesem Zeitpunkt in Verzug. b. Der Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von 4.950 € ergibt sich aus 2.3 des Rückübertragungsvertrages, wonach sich die Beklagte verpflichtet hat an die Klägerin einen Mitgliedschaftsbonus i.H.v. 5,25 % p.a. quartalsweise auszuzahlen. Die Zahlungen für die Quartale 2, 3 und 4 des Jahres 2022 zu jeweils € 1.650 sind von der Beklagten nicht gezahlt worden. III. Die prozessualen Nebenforderungen ergeben sich den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 2 ZPO. IV. Die Zustellung des Versäumnisurteils darf gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Aufgabe zur Post erfolgen. Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist nach § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO zulässig, wenn die betroffene Partei keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, obgleich sie dazu gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO verpflichtet war. Eine solche Verpflichtung besteht für die im Ausland wohnende Partei nach Rechtshängigkeit, also nach rechtswirksamer Zustellung der Klageschrift (§ 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO). Erst dann besteht ein Prozessrechtsverhältnis, das eine Prozessförderungspflicht, wie sie in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt ist, begründen kann (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1972 - II ZR 7/71, BGHZ 58, 177, 179; vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, NJW 1999, 1187). Sowohl die Klageschrift als auch die gerichtlichen Begleitverfügungen sind der Beklagten gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit dem Haager Zustellungsübereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen zugestellt worden. Dem von einer ausländischen Zentralen Behörde ausgestellten Zustellungszeugnis kommt die Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO zu (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - VI ZB 9/01). Danach wurden die Klageschrift und die Verfügung sowie der Beschluss vom 13.06.2023 der Beklagten am 18.08.2023 zugestellt. Die Beklagte hat innerhalb der ihr gesetzten - angemessenen - Frist von vier Wochen keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt. Da die Zustellung nach § 184 ZPO als Inlandszustellung angesehen wird, hat es keiner Fristbestimmung nach § 339 Abs. 2 ZPO und keiner Übersetzung des Versäumnisurteils bedurft (BGH, Urteil vom 12.12.2012 - VIII ZR 307/11). Die Fristsetzung im Rahmen des Tenors erfolgt daher zur reinen Klarstellung. Der Streitwert wird auf 124.950,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden. A Unterschrift BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf