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Urteil

12 S 25/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0927.12S25.22.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e: I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Auskunft, Schadensersatz sowie Erstattung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Urheberrechtsverletzung. Die Klägerin ist eine am 09.04.2021 unter anderem von dem Berufsfotografen T. gegründete und am 23.04.2021 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Recht der Y.. Herr T. ist geschäftsführender Gesellschafter und CEO der Klägerin. Geschäftsgegenstand der Klägerin ist unter anderem die Lizensierung von Nutzungsrechen an Fotos und der Verkauf digitaler Produkte. Der Beklagte betreibt ein Hotel. Er erwarb im Jahr 2014 eine Fototapete von der Fa. C., die die im Klageantrag zu 1. eingeblendete X. zeigt (vgl. hierzu die Rechnung vom 12.05.2014, vorgelegt als Anlage B 1, Bl. 76 d. Hauptakte). Herr T. war seinerzeit Gesellschafter und Geschäftsführer der C. (vgl. Registerauszug vorgelegt als Anlage B 2). In dem Hotel des Beklagten wurde die Fototapete als Wandtapete in einem Zimmer verwandt. Der Beklagte warb für seine Dienstleistungen im Internet unter Z. , J. und M. für die von ihm angebotenen Dienstleistungen. Dort ist die Wandtapete auf zumindest einem Foto abgebildet (Anlage K 2, Bl. 16 f. der Hauptakte). Die Klägerin mahnte den Beklagten unter dem 30.11.2021 (Anlage K 3, Bl. 18 ff. d. Hauptakte) wegen angeblicher urheberrechtswidriger Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbilds ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte gab mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2022 (Anlage K 4, Bl. 26 ff. d. Hauptakte) eine Unterlassungserklärung ab. Weitergehende Ansprüche wies er zurück. Das Amtsgericht hat die Klage der Klägerin mit Urteil vom 13.12.22 (Az. 13 C 64/22) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert sei, da es jedenfalls an einer widerrechtlichen Eingriffshandlung durch den Beklagten i.S.v. §§ 97 Abs. 2, 72, 16, 19a UrhG fehle. Dieser schulde der Klägerin daher weder Auskunft noch Schadensersatz noch Erstattung von Abmahnkosten. Wie sich aus den Gesamtumständen ergebe, sei der Beklagte zur Nutzung des Fotos mit dem Motiv der X. berechtigt gewesen. Er habe – was unstreitig geblieben sei – die Fototapete im Jahr 2014 legal von der C. erworben. Ein etwaiger Urheberrechtsschutz oder eine etwaige Beschränkung der daraus folgenden Nutzungsrechte seien im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fototapete durch den Beklagten nicht thematisiert worden. Selbst wenn beim Verkauf der Fototapete im Jahr 2014 nicht auf einen etwaigen Urheberrechtsschutz des Fotografen des Fotos mit der X. hingewiesen worden sei, führe dies nicht automatisch dazu, dass ein Erwerber der Tapete daran gehindert sei, nunmehr seinerseits ein Foto eines Raums, dessen Wand mit der Tapete tapeziert sei, öffentlich zugänglich zu machen. Fehle es – wie hier – an einem Hinweis auf einen etwaigen Urheber oder möglichen Urheberrechtsschutz, bestehe kein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass eine öffentliche Zugänglichmachung unzulässig wäre. Für den Beklagten als Erwerber der Fototapete sei überhaupt nicht erkennbar gewesen, dass auf der Tapete ein urheberrechtlich geschütztes Werk abgebildet sei. Zudem stehe zwischen den Parteien auch nicht in Streit, dass der Beklagte berechtigt gewesen sei, die Fototapete sowohl privat als auch in den von ihm betriebenen Hotelräumen bestimmungsgemäß als Wandtapete zu verwenden. Eine solch gewerbliche Verwendung habe zudem nahegelegen, da es sich im Streitfall nicht um eine schlichte, neutrale, sondern um eine „besonders gestaltete“ Tapete gehandelt habe. Schließlich könne sich der Beklagte auch auf den in § 17 Abs. 2 UrhG zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken berufen. Danach müsse im Kollisionsfall der Schutz des Urheberrechts hinter dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Ware zurücktreten s. Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2001, 51 Parfümflakon) könne nämlich „[d]er zur Weiterverbreitung Berechtigte [eines Produkts] mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 I UrhG verbunden ist.“ Vorliegend diene das im Internet veröffentlichte Hotelzimmer-Foto ebenso der „Verkehrsfähigkeit“ – hier des Hotelbetriebs des Beklagten – wie im BGH-Fall das zu Werbezwecken genutzte Abbild eines urheberrechtlich geschützten Produkts. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Zweckübertragungslehre und § 31 Abs. 5 UrhG. Zwar sei die Nutzung einer Fototapete als Wandtapete grundsätzlich auch dann in sinnvoller Weise denkbar, wenn Abbildungen hiervon nicht auf Internetseiten veröffentlicht würden. Im Rahmen der konkreten Nutzungssituation einer in einem Hotelzimmer oder in einer Gaststätte angebrachten Fototapete umfasse die bestimmungsgemäße Nutzung bei lebensnaher Betrachtung auch die Veröffentlichung von Bildern hiervon, d.h. mit der Fototapete im Hintergrund, zu Werbezwecken. Hierbei handele es sich um eine absolut übliche Verwendung einer Fototapete, die aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich notwendig oder zumindest sinnvoll sei. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Gegen das Urteil, das der Klägerin am 14.12.2022 zugestellt worden ist, hat diese mit dem am 06.02.2023 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese in demselben Schriftsatz auch begründet. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das Amtsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass in dem öffentlichen Zugänglichmachen des Lichtbildes durch den Beklagten keine Verletzung des Urheberrechts von Herrn T., dem Fotografen, zu sehen sei. Das Gericht habe verkannt, dass der Beklagte als Käufer einer Fototapete – wie ein Internetnutzer – seinerzeit grundsätzlich verpflichtet gewesen sei, vor der Nutzung fremder Bilder zu prüfen, ob die Bilder genutzt werden dürften und ob etwaige Urheberrechte Dritter dem entgegenstünden. Ausgehend von einer richtigen tatsächlichen Feststellung, nämlich, dass eine ausdrückliche Zustimmung zur Nutzung durch den Urheber nicht erteilt worden sei, habe das Amtsgericht eine fehlerhafte Würdigung vorgenommen. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts trete aufgrund des Inverkehrbringens der Fototapete der Schutz des Urhebers nicht hinter das Interesse an der Verkehrsfähigkeit des mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachten Produkts „Fototapete“ zurück. Insofern könnten die Wertungen aus der Entscheidung des BGH in Sachen Parfumflakon auch nicht auf den hiesigen Fall übertragen werden. Vorliegend gehe es um die Nutzung der Fototapete und das öffentliche Zugänglichmachen von Bildern, auf denen diese zu sehen sei, und nicht um deren Weitervertrieb an Dritte. Die Verkehrsfähigkeit der von dem Beklagten angebotenen Dienstleistungen sei auch ohne Verwendung des Lichtbildes gewährleistet. Mit einer gewerblichen Nutzung (zu Werbezwecken) in erheblichem Umfang habe der Fotograf hingegen nicht rechnen müssen. Dieser habe dem die Fototapeten vertreibenden Unternehmen auch nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Nach der Zweckübertragungslehre und angesichts des dem Urheber zustehenden Ausschließlichkeitsrecht müsse das Verwertungsrecht für entsprechende Nutzungen somit grundsätzlich beim Urheber verbleiben, sofern dieser die Verwertungsrechte nicht einem Dritten eingeräumt habe. Beim Verkauf einer Fototapete zu einem Preis von wenigen Euro könne nicht unterstellt werden, dass eine solch umfassende kommerzielle Nutzung eines Lichtbildes gestattet worden sei. Die Nutzung des in Rede stehenden Lichtbildes mit der Fototapete im Hintergrund zu Werbezwecken im Internet wäre nur dann zulässig gewesen, wenn das urheberrechtlich geschützte Lichtbild auf der Fototapete als unwesentliches Beiwerk anzusehen sei, was es jedoch nicht sei. Insofern ergäben sich bei der Lösung des Amtsgerichts auch Wertungswidersprüche zu § 57 UrhG. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.12.2022 (Az.: 13 C 64/22) abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verwendung des folgenden Lichtbildes: insbesondere unter Angabe darüber, auf welchen Internetseiten das Lichtbild durch den Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde und in welchem Zeitraum dieses durch den Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde; 2. den Beklagten zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von 2.606,18 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2017 an die Klägerin zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 25.01.2022 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Beklagte ist der Ansicht, dass mit dem Erwerb der Fototapete durch den Beklagten diesem auch die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung von Bildern der Tapete in den Hotelzimmern eingeräumt worden seien. Da er die Fototapete rechtmäßig erworben habe, sei er unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 17 Abs. 2 UrhG berechtigt, die Fototapete als Hintergrund für Lichtbilder oder Videos zu verwenden. Die Rechtsprechung des BGH in Sachen Parfümflakon könne auf Dienstleistungen (hier das Anbieten von Hotelübernachtungen) und die Bewerbbarkeit dieser Dienstleistung im Internet übertragen werden, weil die Situation vergleichbar sei und die Bewerbbarkeit ein Minus zur Verkehrsfähigkeit darstelle. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei weder nach dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 2 UrhG noch nach der Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG) eine fingierte Zustimmung zu urheberrechtlichen Verwertungshandlungen erforderlich. Entscheidend sei vielmehr die Frage, in welchem Umfang dem Beklagten Nutzungsrechte gewährt worden seien. Diese Frage habe das amtsgerichtliche Urteil anhand der Regelungen und Wertungen des Urhebergesetzes zutreffend beantwortet. Auch lägen keine Wertungswidersprüche mit Hinblick auf § 57 UrhG vor. Es gehe nicht darum, ob die Fototapete unwesentliches Beiwerk sei oder nicht, sondern um Fragen der Erschöpfung und Zweckübertragung. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§§ 517, 519 ZPO) eingelegt und begründet (§ 520 ZPO) worden. 2. Die Berufung ist unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf Urteil vom 13.12.22 (Az. 13 C 64/22) beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Der Klägerin stehen weder der geltend gemachte Auskunftsanspruch, noch der Schadensersatzanspruch gemäß §§ 97 Abs. 2, 15, 16, 19a UrhG, noch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 97 a UrhG zu, weil eine urheberrechtswidrige Nutzung durch das öffentliche Zugänglichmachen der Bilder von dem Hotelzimmer, in welchem an der Wand die dort angebrachten Fototapete „S.“ zu sehen ist, nicht festgestellt werden kann ( a. ). Es liegt ( b. ) keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung vor. Den geltend gemachten Ansprüchen steht jedenfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen ( c. ). Die geltend gemachten Ansprüche können auch nicht aus einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts in Form des Urheberbenennungsrechts hergeleitet werden ( d. ). a. Durch das Einstellen des Lichtbildes von dem Hotelzimmer mit der X. als Fototapete im Hintergrund im Internet, ist zwar das Lichtbild „X.“ als Grundlage dieser abgebildeten Fototapete im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden. Ein Eingriff in urheberrechtliche Nutzungsrechte scheidet jedoch aus, weil der Beklagte mit dem Erwerb des Sacheigentums an der Fototapete von der C. ein einfaches Nutzungsrecht dahingehend erworben hat, dass er Lichtbilder der Fototapete im Rahmen von Lichtbildern der Räume fertigen bzw. fertigen lassen durfte. Zugleich ermöglichte ihm das eingeräumte Nutzungsrecht, diese Lichtbilder zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine Einräumung bzw. den Umfang und die Reichweite eines Nutzungsrechts der Beklagte als Verwerter trägt. Dies folgt daraus, dass eine Rechtseinräumung von demjenigen zu beweisen ist, der sich auf sie beruft sowie aus dem Schutzgedanken der Zweckübertragungslehre, dass bei einer pauschal formulierten Rechtseinräumung Nutzungsrechte beim Urheber verblieben sind, wenn sich nicht feststellen lässt, dass sie nach dem Vertragszweck eingeräumt werden sollten (vgl. BGH, GRUR 1996, 121, 123 – Pauschale Rechtseinräumung). Vorliegend hat der Beklagte die Fototapete bei der C. unstreitig im Jahr 2014 gekauft (vgl. hierzu die als Anlage B 1 vorgelegte Rechnung). Ein etwaiger Urheberrechtsschutz oder eine etwaige Beschränkung der daraus folgenden Nutzungsrechte wurde im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fototapete – wie das Amtsgericht ausgeführt hat – nicht thematisiert. Eine ausdrückliche, schriftliche oder mündliche Einräumung von Nutzungsrechten ist weder im Verhältnis des Fotografen zur C. noch zwischen der C. und dem Beklagten vereinbart worden. Es ist jedoch von einer Einräumung der Nutzungsrechte durch schlüssiges Verhalten auszugehen. Die Einräumung von Nutzungsrechten kann grundsätzlich formfrei und auch konkludent erfolgen. Unter Auslegung im Lichte des Zwecks der Übertragung ist zu ermitteln, ob die Einräumung eines Rechts gewollt ist. Eine stillschweigende Einräumung kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts der gesamten Umstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck kommt, dass der Erklärende über sein Urheberrecht in der Weise verfügen will, dass er einen Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräumen will. Auch wenn sich der Vertragszweck wegen seiner urheberschützenden Funktion aus Sicht des Urhebers bestimmt (vgl. BGH, GRUR 2002, 248, 251), ist der objektive Empfängerhorizont zu berücksichtigen. Nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber im Zweifel ein Nutzungsrecht nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werks beteiligt wird. Im Allgemeinen werden deshalb nur die Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt, durch welche die Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird, dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechte nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille – ggf. aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Parteien – unzweideutig zum Ausdruck kommt. Ob das der Fall ist, ist durch eine Auslegung des Vertrages zu ermitteln; dabei sind die gesamten Umstände nach Maßgabe von Treu und Glauben und sowie der Verkehrssitte zu berücksichtigen. Maßgeblicher Umstand kann eine Branchenüblichkeit – hier bei der Verwertung der Fototapete – sein, wenn diese Rückschlüsse auf einen objektivierten rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der eingeräumten Nutzungsrechte erlaubt (vgl. BGH GRUR 2004, 938 m.w.Nw.; OLG Zweibrücken MMR 2015, 54). Bei sachgerechter Würdigung der Gesamtumstände muss davon ausgegangen werden, dass Stefan T. der C. die Rechte zur Herstellung der Tapete und die urheberrechtlichen Nutzungsrechte zum Zwecke der Weiterübertragung an die Endkunden übertrug, die zur vertragsgemäßen Nutzung der Tapete erforderlich waren. Weil die vertragsgemäße Nutzung der Tapete eine feste Verbindung der Tapete mit den Räumen vorsieht und eine Beseitigung der Tapete im Rahmen der vertraglich vorausgesetzten Nutzung von vornherein ausscheidet, ist aus Sicht eines redlichen Urhebers anzunehmen, dass die C. den Abnehmern die Rechte einräumen sollte, die auch urheberrechtlich zu einer vertragsgemäßen Nutzung der Tapete erforderlich waren. Hierzu war – unabhängig von einer Nutzung der Tapete in privaten oder gewerblichen Räumen – das Recht erforderlich, Vervielfältigungen der Tapete im Rahmen der Erstellung von Lichtbildern der Räume zu fertigen sowie diese Lichtbilder zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen bzw. diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Von dem Erwerber einer Fototapete kann üblicher Weise nicht erwartet werden, dass dieser sicherstellt, dass keine Fotos in dem mit der Tapete ausgestatteten Räumen gefertigt werden oder die Tapete jeweils abgedeckt oder retuschiert wird. Die Kammer teilt die Auffassung des Landgerichts Köln (Urteil vom 18.08.2022, Az. 14 O 350/21) nicht, wenn es dort in den Entscheidungsgründen heißt, dass für den Verkauf der Fototapete keine Übertragung eines Nutzungsrechts erforderlich sei und sich der Verkauf einer Fototapete auf den Vertragszweck der dinglichen Übereignung der Tapete erstrecke. Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Verwendungszweck einer Tapete darin besteht, Räume dauerhaft zu dekorieren, in denen Fotos erstellt werden und unter verschiedensten Umständen hiervon Bilder ins Internet gelangen, die Fototapeten also vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Es erscheint unabhängig davon, ob die Fototapete von einem Unternehmer oder einer Privatperson erworben wird, vollkommen fernliegend, dass eine entsprechende Nutzung ausgeschlossen oder von einer weiteren Lizensierung abhängig ist. Sowohl die C. als auch der Fotograf verschließen ihre Augen unredlich vor dem Offensichtlichen, wenn sie bei dem Verkauf der Fototapete nicht berücksichtigen, dass diese als Teil ihrer ordentlichen Nutzung abfotografiert und ins Internet gestellt wird. Sowohl bei dem Einsatz der Tapete in gewerblich genutzten Räumen als auch bei der Verwendung in Privaträumen kommt es nahezu zwangsläufig dazu, dass Lichtbilder aus unterschiedlichsten Motiven gefertigt werden. So fertigen Hotelbesitzer oder Restaurantbetreiber Fotos von den Räumen, um ihre Räumlichkeiten in einer Online-Werbung, über einen Internetauftritt in Form der eigenen Webseite oder eines Auftritts in sozialen Netzwerken wie K. oder W. potentiellen Kunden zu präsentieren. Interessenten sollen sich so einen Gesamteindruck von dem Stil und der Atmosphäre der Räumlichkeiten verschaffen können. Eine Wandtapete prägt den Gesamteindruck eines Raumes maßgeblich. Eine Fotografie eines Raumes ohne Abbildung der Wandtapete führt zu einer verfremdeten und verzerrten Darstellung des jeweiligen Raumes. Würde der Eigentümer einer Räumlichkeit die Fototapete retuschieren, so würde er sich in der Öffentlichkeit zu Recht der Kritik aussetzen, seine Räumlichkeiten anders zu bewerben, als diese sich in der Realität darstellen. Kein Eigentümer eines Cafés oder Restaurants erwirbt eine Tapete und tapeziert damit seinen Gastraum, wenn dies dazu führt, dass er diesen nicht auf Internetauftritten abbilden kann. Auch bei Privatpersonen ist ohne Weiteres vorhersehbar, dass z.B. bei privaten Feiern oder auch bei der Weiterveräußerung des Objektes, in welchem die Fototapete angebracht ist, Lichtbilder erstellt und in sozialen Netzwerken geteilt werden. Niemand kann erwarten, dass im Rahmen von Familienfeiern oder einer Weiterveräußerung Lichtbilder gefertigt werden, auf denen die Fototapete beseitigt, verhängt oder retuschiert ist. Da eine Fototapete regelmäßig das Raumbild bestimmt, wird der dahingehende Konflikt nicht über § 57 UrhG aufgelöst. Für die Einräumung dieser Nutzungsrechte spricht auch, dass es nicht branchenüblich ist, dass eine gesonderte Vergütung für Rechte an der öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung von Lichtbildern der mit Fototapeten ausgestatteten Räumlichkeiten bezahlt wird. Die Inaugenscheinnahme der Webseiten von Baumärkten (z.B. Hornbach) oder anderen Fototapeten-Vertreibern ergibt, dass keine Branchenübung besteht, diese Rechte gegen zusätzliche Vergütung auf dem Markt anzubieten, was dafürspricht, dass Rechte mit der Grundvergütung abgegolten und auch übertragen wurden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Köln im Urteil vom 18.08.2022 (AZ. 14 O 350/21) hat es deshalb nicht nahegelegen, einen entsprechenden Passus in die Rechnung aufzunehmen und dafür einen höheren Preis zu zahlen. Ein solches Angebot findet sich auf dem Markt nicht. Auch die Klägerin, die von T. vertreten wird, behauptet nicht, dass die C. eine entsprechende Lizensierung angeboten hat. Neben der Üblichkeit muss sich der Urheber der weitreichenden stillschweigenden Einräumung bewusst gewesen sein (vgl. BGH, GRUR 2004, 938, 939). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die vorstehenden Begleitumstände sprechen dafür, dass, redliches Verhalten unterstellt, ein entsprechender Wille zur Einräumung von Nutzungsrechten im dargestellten Umfang bestand. Hinzu kommt, dass T. geschäftsführender Gesellschafter der C. war, es also in der Hand hatte, die Umstände des Vertriebs der Tapeten zu gestalten. Er nahm trotz der sich aufdrängenden urheberrechtlichen Konsequenzen im Rahmen der üblichen Nutzung der Fototapeten keine Hinweise auf ein „Fotografierverbot“ oder die Notwendigkeit einer weiteren Lizensierung auf. Der Annahme einer konkludenten Rechteeinräumung steht nicht entgegen, dass die Klägerin ausdrücklich vorträgt, der Fotograf habe der C. lediglich ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotos, in dem Umfang wie es zur Vermarktung der Bilder auf Fototapeten erforderlich ist, eingeräumt, nicht aber weitergehende Nutzungsrechte für die Online-Nutzung, geschweige denn ausschließlicher Art. Die Klägerin, deren gesetzlicher Vertreter der Fotograf ist, stellt den Sachverhalt der – lauteres Verhalten der Beteiligten unterstellt – aus den vorstehenden Erwägungen aus Sicht der Kammer die Annahme einer konkludenten Rechteübertragung gebietet, nicht in Abrede. Wie vorstehend dargestellt, geht die Kammer auch nicht von einer Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte aus. b. In jedem Fall ist die Rechtswidrigkeit einer etwaigen Verletzungshandlung durch eine vorherige Einwilligung (§ 183 BGB) ausgeschlossen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auch dann nicht zu, wenn der Urheber vermittelt über die C. zwar kein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt und ihr die Werknutzung auch nicht schuldrechtlich gestattet hat. Seinem Verhalten ist jedenfalls die objektive Erklärung zu entnehmen, dass er mit der Nutzung der auf der Tapete bearbeiteten Lichtbilder in Form von Lichtbildern der mit der Fototapete ausgestatteten Räume und deren Veröffentlichung im Internet einverstanden ist. Ein Berechtigter, der eine Fototapete ohne Einschränkungen vertreibt, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH GRUR 2008, 245 – Drucker und Plotter). Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob der Urheber gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der Fototapete verbunden sind. Danach hat sich der Urheber mit dem Vertrieb seiner Werke als Fototapete ohne Angaben jeglicher einschränkender Zusätze hinsichtlich der erlaubten Verwertungshandlungen, mit der Wiedergabe der Fototapeten auf Internetseiten einverstanden erklärt (vgl. ähnlich BGH, Urt. v. 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 - Vorschaubilder). Für diese Rechtsauffassung spricht im Übrigen auch der in § 17 Abs. 2 zum UrhG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, dass das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Ware zurücktreten muss (vgl. BGH, GRUR 2001, 51 – Parfumflakon). Zwar betrifft die vorliegende Konstellation nicht den Weitervertrieb der Fototapete selbst, sondern ihre bestimmungsgemäße Nutzbarkeit. Der Rechtsgedanke ist indessen auf die vorliegende Konstellation zu übertragen. Darf nach der angeführten Entscheidung des BGH derjenige, der ein urheberrechtlich geschütztes Produkt legal weiterverkauft, im Interesse der Verkehrsfähigkeit der Waren ein Abbild hiervon auch zu Werbezwecken nutzen und insoweit öffentlich zugänglich machen, ohne weitergehende Nutzungsrechte einholen zu müssen, kann im Hinblick auf die streitgegenständlich in Rede stehende Nutzbarkeit der Fototapete nichts anderes gelten. Ein Verbot, Räume, die mit einer Fototapete ausgestattet sind, zu fotografieren, würde die Verkehrsfähigkeit von Fototapeten maßgeblich einschränken. Auch ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Änderung urheberrechtlich geschützter Bauwerke der sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits ergebende Konflikt durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst wird (BGHZ 62, 331, 334 = GRUR 1974, 675 – Schulerweiterung; BGH, GRUR 1999, 230, 231 – Treppenhausgestaltung). Im Hinblick auf die feste untrennbare Verbindung der Fototapete mit dem Bauwerk sind die grundrechtlich geschützten Interessen des Eigentümers bzw. Besitzers zu berücksichtigen. Die Interessen des Eigentümers bzw. Besitzers, der die Tapete nicht vorübergehend entfernen kann, um Lichtbilder der Räumlichkeiten zu erstellen, überwiegen vorliegend das Recht des Urhebers, der es in der Hand hat, im Rahmen des Inverkehrbringens des urheberrechtlich geschützten Werkes dieses vorausschauend so zu gestalten und entsprechenden Hinweisen zu versehen, dass eine entsprechende Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. c. Den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen steht jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegen, soweit der Fotograf dem Beklagten keine Nutzungsrechte zur Fertigung und weiteren Nutzung der Lichtbilder der mit der Fototapete ausgestatteten Räume übertragen hat. Die Ausübung eines Rechts ist in der Regel missbräuchlich, wenn der Berechtigte es durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (BGH NJW 1971, 2226; Grüneberg in: Grüneberg, 81. Auflage, § 242 BGB Rn. 43). Dieser Gedanke findet sich in der gesetzlichen Regelung des § 162 Abs. 2 BGB. Das unredliche Verhalten muss dem Gläubiger Vorteile und dem Schuldner Nachteile gebracht haben, die bei redlichem Verhalten nicht entstanden wären (Grüneberg aaO.) Dies ist vorliegend der Fall. T., der der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 97, 97a UrhG abgetreten hat, hat diese Ansprüche durch sein eigenes vertragswidriges Verhalten erlangt. Soweit er über die C. Fototapeten vertrieben hat, ohne den Erwerbern entsprechende urheberrechtliche Nutzungsrechte einzuräumen für eine Nutzung (Vervielfältigung durch Erstellen von Lichtbildern der mit den Fototapeten ausgestatteten Räumen und deren Öffentliches Zugänglichmachen), die jedenfalls den äußeren Umständen nach ohne weiteres vorhersehbar war, hat er sich bzw. die von ihm vertretene C. vertragswidrig verhalten. Die Erwerber der Tapeten durften im Hinblick auf die notwendige untrennbare Verbindung der Tapeten mit den Wänden davon ausgehen, dass sie Lichtbilder der Räume fertigen und diese auch öffentlich zugänglich machen durften bzw. diese Rechte an den Lichtbildern an Dritte übertragen durfte, soweit kein gegenteiliger Hinweis erfolgte. Da es T. als Geschäftsführer der C. in der Hand hatte, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, hat er die urheberrechtlichen Verletzungshandlungen, aus denen die geltend gemachten Ansprüche hergeleitet werden sollen, selbst provoziert. d. Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts in Gestalt des Urheberbenennungsrechts gemäß § 13 UrhG herleiten, weil davon auszugehen ist, dass T. im Rahmen des Vertriebs der Fototapete auf das Urheberbenennungsrecht durch schlüssiges Verhalten verzichtet hat, weil er keinen Hinweis auf die Notwendigkeit der Urheberbenennung auf die von V. vertriebenen Tapeten anbringen ließ. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 S. 2 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die vorliegende Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Ob bzw. welche urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte den Abnehmern von Fototapeten eingeräumt werden, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Streitwert: Der Streitwert wird der Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts folgend auf 4.000,00 EUR festgesetzt. D. E. I. Verkündet am 27.09.2023P., Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle