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Urteil

9 O 269/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0628.9O269.22.00
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Tenor

1.              Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01

a)              im Tarif V222S2P zum 01.01.2012 in Höhe von 101,04 Euro bis zum 31.12.2012,

b)              im Tarif ETA42 zum 01.01.2012 in Höhe von 2,94 Euro bis zum 31.12.2012,

c)              im Tarif EBE63 zum 01.01.2018 in Höhe von 14,39 Euro

nicht wirksam gewesen sind und die Klägerseite, soweit die Erhöhungen nicht wirksam gewesen sind, nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war bzw. ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 690,72 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2023 zu zahlen.

3.              Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.              Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 a) im Tarif V222S2P zum 01.01.2012 in Höhe von 101,04 Euro bis zum 31.12.2012, b) im Tarif ETA42 zum 01.01.2012 in Höhe von 2,94 Euro bis zum 31.12.2012, c) im Tarif EBE63 zum 01.01.2018 in Höhe von 14,39 Euro nicht wirksam gewesen sind und die Klägerseite, soweit die Erhöhungen nicht wirksam gewesen sind, nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war bzw. ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 690,72 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2023 zu zahlen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Erhöhung von Beiträgen zu einem Vertrag über eine private Krankenversicherung. Der Kläger schloss als Versicherungsnehmer mit der Beklagten einen privaten Krankenversicherungsvertrag ab. In der Folgezeit haben u.a. Beitragserhöhungen stattgefunden (vgl. den Klageantrag zu 2.). Die Frage der materiellen Wirksamkeit der Erhöhungen ist zwischen den Parteien unstreitig (Bl. 92 d.A.). Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgenommenen Erhöhungen seien unwirksam. Der Kläger beantragt nach teilweisen Klagerücknahmen und Klageerweiterungen (Bl. 2, 3, 85, 86, 87, 148, 149 d.A.), 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 30.420,84 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif EBE63 zum 01.01.2010 in Höhe von 3,54 EUR, b) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.01.2012 in Höhe von 101,04 EUR c) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETA42 zum 01.01.2012 in Höhe von 2,94 EUR d) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.01.2013 in Höhe von 73,67 EUR e) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETA42 zum 01.01.2013 in Höhe von 1,87 EUR f) die Anpassung des Beitrags im Tarif ETA42 zum 01.01.2014 in Höhe von 0,95 EUR g) die Anpassung des Beitrags im Tarif EBE63 zum 01.01.2018 in Höhe von 14,39 EUR h) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.01.2020 in Höhe von 149,34 EUR i) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.01.2022 in Höhe von 144,82 EUR j) die Anpassung des Beitrags im Tarif V222S2P zum 01.01.2023 in Höhe von 7,70 EUR und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der monatliche Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der unwirksamen Beitragserhöhungen zu reduzieren ist, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung (Bl. 80 d.A.). Die Beklagte ist der Ansicht, die Beitragsanpassungen seien wirksam. Hinzu komme, dass im Tarif ETA42 eine wirksame Beitragsanpassung zum 01.01.2019 stattgefunden habe, so dass es auf eine etwaige Unwirksamkeit früherer Beitragsanpassungen in diesem Tarif nicht ankomme (Bl. 80 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet, aber überwiegend unbegründet. 1. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen gerichtete Feststellungsantrag zu 2. ist zulässig (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.07.2022 – I-13 U 123/21, S. 12 m.w.N.). Für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags kommt es auch nicht auf eine etwaige Verjährung von Rückzahlungsansprüchen oder eine etwaige Heilung formeller Mängel an (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.07.2022 – I-13 U 138/21, S. 16), s.o. 2. Die Klage ist teilweise begründet, überwiegend aber unbegründet. a) Zum Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.) aa) Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er muss auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, angeben (BGH, Urt. v. 14.4.2021 – IV ZR 36/20). Der Gesetzeswortlaut sieht die Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378). Dabei zeigt der Wortlaut bereits durch die Verwendung desselben Begriffs „maßgeblich“ sowohl in § 203 Abs. 2 S. 1 VVG für die Beitragsanpassungsvoraussetzungen als auch in § 203 Abs. 5 VVG für die Mitteilung an den Versicherungsnehmer, dass das Gesetz mit den mitzuteilenden „maßgeblichen Gründen“ auf die dafür „maßgeblichen Rechnungsgrundlagen“ verweist. Maßgeblich, das heißt entscheidend für die Prämienanpassung, ist gem. § 203 Abs. 2 S. 1 und 3 VVG die als nicht nur vorübergehend anzusehende Veränderung der bzw. einer der dort genannten Rechnungsgrundlagen. Zugleich folgt aus dem Wort „maßgeblich“, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlagen daneben nicht mehr entscheidend. Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19). Die Norm zielt – wie ihre Vorläuferbestimmung – in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen. Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19). bb) Nach diesen Maßstäben ergibt sich Folgendes: (1) Die Beitragserhöhungen zum 01.01.2012 und zum 01.01.2018 waren formell unwirksam. Hinsichtlich der Beitragserhöhung zum 01.01.2012 hat die Beklagte in dem Informationsblatt, das dem Mitteilungsschreiben beigefügt war („Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“, Bl. 5 im Ordner „Anlagen BV“), u.a. mitgeteilt: „… Sie haben Ihren Nachtrag zum Versicherungsschein gelesen und festgestellt, dass Ihre Beiträge zum 1. Januar 2012 steigen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Ein Hauptgrund ist: Die Ausgaben für Versicherungsleistungen sind weiter stark angestiegen. Unsere Kunden nehmen zum einen mehr Leistungen in Anspruch, zum anderen haben aber auch die Kosten im Gesundheitswesen weiter zugenommen…“ Das genügt nicht den vorstehenden Anforderungen. Insbesondere fehlt eine Mitteilung, dass es ein vorgeschriebenes Verfahren gibt, in dessen Rahmen geprüft wird, ob die Ausgabensteigerungen einen bestimmten Umfang überschreiten und dass die konkrete Beitragserhöhung zum 01.01.2012 deshalb ausgelöst worden ist, weil dies zum maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich eines der zwei nach dem Gesetz in Betracht kommenden Faktoren der Fall war. Hinsichtlich der Beitragserhöhung zum 01.01.2018 hat die Beklagte in dem Informationsblatt, das dem Mitteilungsschreiben beigefügt war („Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“, Bl. 11 im Ordner „Anlagen BV“), u.a. mitgeteilt: „… Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung Jedes Jahr prüfen wir neu, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen, geändert haben. Wenn die Lebenserwartung deutlich gestiegen ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Das ist gesetzlich so geregelt. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. Gründe für steigende Kosten Die demografische Entwicklung führt zu Änderungen in der Krankenversicherung. Wir freuen uns über eine höhere Lebenserwartung; gleichzeitig erhöhen sich die Kosten, weil Leistungen länger in Anspruch genommen werden. Ein weiterer wichtiger Grund ist die lange Niedrigzinsphase. Um Ihnen Ihre Leistungen bis ins hohe Alter garantieren zu können, sorgen wir finanziell vor…“ Danach geht aus der Mitteilung nicht hervor, dass Grund für die Beitragserhöhung nach dem Beklagtenvorbringen eine „Steigerung der Leistungsausgaben um 6,88 %“ usw. gewesen sein soll (Bl. 134 d.A.). Vielmehr wird nur – und dies auch nur in allgemeiner Form – auf die gestiegene Lebenserwartung bzw. „demographische Entwicklung“ Bezug genommen. Es fehlt auch die Mitteilung, dass in dem Überprüfungsverfahren eine über einem vorgesehenen Schwellenwert liegende Veränderung die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. (2) Die Beitragserhöhungen zum 01.01.2010, 01.01.2013, 01.01.2014, 01.01.2020 und zum 01.01.2022 waren jeweils formell wirksam (Hinsichtlich der Beitragserhöhung zum 01.01.2023 vgl. unten zu dd)). Hinsichtlich der Beitragserhöhung zum 01.01.2010 hat die Beklagte in dem Informationsblatt, das dem Mitteilungsschreiben beigefügt war („Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“, Bl. 2 im Ordner „Anlagen BV“), u.a. mitgeteilt: „… Daher schreibt der Gesetzgeber uns vor, dass wir jedes Jahr die erforderlichen Ausgaben für unsere Leistungen mit den Ausgaben vergleichen, die in den Beiträgen einkalkuliert sind. Stellen wir dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen fest, müssen wir die Beiträge zum Ausgleich anpassen. Die Anpassung wird von einem unabhängigen Treuhänder kontrolliert. Warum steigen Ihre Beiträge? Dafür gibt es mehrere Gründe. Ein Aspekt sind die bereits angesprochenen Ausgaben für Leistungen. Unsere Kunden nehmen immer häufiger Leistungen in Anspruch. Gleichzeitig steigen die Kosten im Gesundheitswesen. Und: Auch die Lebenserwartung wird immer höher. Das wirkt sich auch auf die V. aus. Denn auch wir sind von den gestiegenen Kosten in den letzten Jahren nicht verschont geblieben…“ Hinsichtlich der Beitragserhöhung zum 01.01.2013 hat die Beklagte in dem Informationsblatt, das dem Mitteilungsschreiben beigefügt war („Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“, Bl. 7 im Ordner „Anlagen BV“), u.a. mitgeteilt: „… Der Gesetzgeber schreibt uns vor, dass wir jedes Jahr die tatsächlich entstandenen Ausgaben für unsere Leistungen mit den Ausgaben vergleichen, die in den Beiträgen einkalkuliert sind. Stellen wir dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen fest, müssen wir die Beiträge zum Ausgleich anpassen. Nur so können wir unser Leistungsversprechen einhalten. Die Anpassung wird übrigens von einem unabhängigen Treuhänder kontrolliert. Warum steigen die Ausgaben? Als Kunde der V. profitieren Sie direkt von der stetigen Weiterentwicklung und Verbesserung der medizinischen Versorgung. Dieser medizinische Fortschritt führt aber auch zu höheren Kosten im Gesundheitssystem. Und: Die Lebenserwartung der Menschen steigt. All das trägt dazu bei, dass die Leistungsausgaben steigen. Ein Trend, von dem nicht nur die V. betroffen ist, sondern die Branche der privaten Krankenversicherungen insgesamt…“ Hinsichtlich der Beitragserhöhung zum 01.01.2014 hat die Beklagte in dem Informationsblatt, das dem Mitteilungsschreiben beigefügt war („Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“, Bl. 9 im Ordner „Anlagen BV“), u.a. mitgeteilt: „… Der Gesetzgeber schreibt uns vor, dass wir jedes Jahr die tatsächlich entstandenen Ausgaben für unsere Leistungen mit den Ausgaben vergleichen, die in den Beiträgen einkalkuliert sind. Stellen wir dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen fest, müssen wir die Beiträge zum Ausgleich anpassen. Nur so können wir unser Leistungsversprechen einhalten. Die Anpassung wird übrigens von einem unabhängigen Treuhänder überprüft. Bei dieser Prüfung legen wir dem Treuhänder unsere Berechnungen vor. Der Treuhänder kontrolliert, ob wir die gesetzlichen Vorschriften eingehalten haben. Nur wenn das der Fall ist, genehmigt er die Beitragsanpassung. Warum steigen die Ausgaben? Als Kunde der V. profitieren Sie direkt von der stetigen Weiterentwicklung und Verbesserung der medizinischen Versorgung. Dieser medizinische Fortschritt führt aber auch zu höheren Kosten im Gesundheitssystem. Und: Die Lebenserwartung der Menschen steigt. All das trägt dazu bei, dass die Leistungsausgaben steigen…“ Hinsichtlich der Beitragserhöhung zum 01.01.2020 hat die Beklagte in dem Informationsblatt, das dem Mitteilungsschreiben beigefügt war („Informationen und Hintergründe zur Vertragsänderung zum 01.01.2020“, Bl. 15 im Ordner „Anlagen BV“), u.a. mitgeteilt: „ Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartungen kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. Gründe für steigende Kosten Die medizinische Versorgung verbessert sich stetig und deswegen steigen auch die Kosten im Gesundheitswesen. Dank neuer Therapiemöglichkeiten können Krankheiten gelindert oder geheilt werden, die früher unheilbar waren. Im Krankheitsfall profitieren wir alle davon. Auch die demografische Entwicklung führt zu steigenden Kosten für die Krankenversicherer. Wir freuen uns über eine höhere Lebenserwartung; gleichzeitig erhöhen sich so die Kosten für Gesundheit. Um Ihnen Ihre Leistungen bis ins hohe Alter garantieren zu können, sorgen wir finanziell vor. Wir rechnen dazu schon immer mit einem Rechnungszins für die Vorsorgebeträge. Wegen der dauerhaft niedrigen Zinsen müssen wir diesen aktuell senken. Der entstehende Zinsausfall ist auszugleichen und deshalb sind die Beiträge anzupassen…“ Hinsichtlich der Beitragserhöhung zum 01.01.2022 hat die Beklagte in dem Informationsblatt, das dem Mitteilungsschreiben beigefügt war („Warum ändert sich Ihr Vertrag? Hier finden Sie genauere Informationen.“, Bl. 17 im Ordner „Anlagen BV“), u.a. mitgeteilt: „ Warum überprüfen wir die Beiträge jährlich? Damit wir Ihnen die Leistungen garantieren können, müssen die Beiträge Ihrer Tarife dauerhaft den Ausgaben entsprechen. Daher schreibt uns der Gesetzgeber vor, die Beiträge jährlich anhand eines genau geregelten Verfahrens zu überprüfen. Dabei gibt es zwei maßgebliche Rechnungsgrundlagen, deren Veränderung zu einer Neufestsetzung der Beiträge führen kann: die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Wann genau kommt es zu Beitragsanpassungen? Wenn in einem Tarif der ermittelte Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung um mehr als einen tariflich festgelegten Prozentsatz ergibt, müssen wir die Beitragskalkulation überprüfen. Zudem müssen wir kontrollieren, ob die erforderlichen von den einkalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als fünf Prozent abweichen. Wir sind verpflicht[et], die Beiträge neu zu berechnen, wenn zumindest eine der beschriebenen Abweichungen festgestellt wird und nicht nur vorübergehend ist. In diesem Fall müssen wir neben den Leistungsausgaben und den Sterbewahrscheinlichkeiten auch alle anderen Rechnungsgrundlagen aktualisieren. Durch die Aktualisierung aller Rechnungsgrundlagen ändert sich der Beitrag. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung der Beiträge und genehmigt sie, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Zusätzlich informieren wir die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Beitragsanpassung zum 1. Januar 2022: Aus welchem Grund ändert sich Ihr Beitrag? Der maßgebliche Grund für die Neuberechnung Ihrer Beiträge zum 1. Januar 2022 sind höhere Ausgaben für Leistungen. Beim Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen hat die Abweichung den tariflich festgelegten Prozentsatz überschritten…“ (3) Das genügt nach der Auffassung des Gerichts jeweils noch den vorgenannten Anforderungen. Insoweit wird ergänzend auch auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf v. 12.07.2022 – I-13 U 138/21, S. 27 – 29, Bezug genommen. Das Gericht schließt sich den dortigen Ausführungen an. Die Ausführungen der Beklagten in den Informationsblättern nennen jeweils die gestiegenen Kosten infolge der Weiterentwicklung und Verbesserung der medizinischen Versorgung. Hinsichtlich der Beitragserhöhungen seit dem Jahr 2013 wird sodann auch auf neue Therapiemöglichkeiten und die damit verbundenen gestiegenen Kosten hingewiesen. Hinsichtlich der Beitragsanpassung zum 01.01.2020 wird zudem ausdrücklich ausgeführt (s.o.), dass „in diesem Jahr… der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben“ ist (Bl. 15 im Ordner „Anlagen BV“). Dass die Beklagte zum Teil außerdem auf die gestiegene Lebenserwartung hinweist, führt nicht dazu, dass die Mitteilungen nicht den Transparenzanforderungen genügen. Die Beklagte weist auch auf das gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsverfahren hin (etwa: „Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung…“, s.o.). Allerdings wird in den Beitragsanpassungen bis 2020 (einschließlich) nicht explizit genannt, dass es einen gesetzlichen oder vertraglichen Schwellenwert gibt und dass dieser hier überschritten war (vgl. etwa BGH, v. 14.04.2021 – IV ZR 36/20, BeckRS 2021, 9277, Rn. 24 f.; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Nach der Auffassung des Gerichts ist indes die vorgenannte Darlegung des gesetzlich vorgeschriebenen Prüfverfahrens noch hinreichend, um die vom Gesetz vorgesehene Transparenz für den Versicherungsnehmer herzustellen. Jedenfalls in der Beitragserhöhung zum 01.01.2022 macht die Beklagte hinreichend deutlich, dass es einen Schwellenwert gibt („… um mehr als einen tariflich festgelegten Prozentsatz…“, Bl. 17 im Ordner „Anlagen BV“), dessen Überschreitung zu einer Beitragserhöhung führt und bei der konkreten Beitragserhöhung zum 01.01.2022 geführt hat. Jedenfalls dies genügt den formellen Anforderungen; die Höhe des Schwellenwertes muss nicht ausdrücklich genannt werden. cc) Die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen wird von der Klägerseite nicht (mehr) bestritten (Bl. 92 d.A.). dd) Zum 01.01.2023 (Klageantrag zu 2. j) ist keine Beitragserhöhung erfolgt, die den vorgenannten formellen Anforderungen unterliegt. Die Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass der Erhöhung des Zahlbetrages ab dem 01.01.2023 keine Beitragsanpassung zugrunde lag, sondern „eine Reduzierung der im Vorjahr gewährten Gutschrift… sowie eine Erhöhung des gesetzlichen Zuschlags…“ (Bl. 136 d.A.). Dem ist die Klägerseite nicht entgegengetreten. Der gesetzliche Zuschlag beträgt nach § 149 VAG 10 % der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie. Die formellen Voraussetzungen richten sich daher insoweit nicht nach § 203 VVG. Daher ist die Klage auch insoweit unbegründet. b) Zum Rückzahlungsantrag (Klageantrag zu 1.) aa) Es kann dahinstehen, inwiefern die Klage mit dem Rückzahlungsantrag (Klageantrag zu 1.) unschlüssig ist. Die Schlüssigkeit erfordert die Darstellung aller Tatsachen, die notwendig sind, damit die Klage als begründet erscheint (Musielak/Foerste, ZPO, 18. Aufl., 2021, § 253, Rn. 25). Der erforderliche Sachvortrag darf sich nicht auf die bloße Bezugnahme auf anderweitige Schriftstücke beschränken (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., 2020, § 253, Rn. 31). Das Gericht darf sich die erforderlichen Angaben nicht erst aus den beigefügten Unterlagen zusammensuchen müssen (MüKoZPO/Becker-Eberhard, a.a.O., § 253 Rn. 32). Darauf hat das Gericht die Klägerseite mehrfach hingewiesen (am 12.04.2023, Nr. 3 (Bl. 96 d.A.) und am 17.05.2023 (Bl. 123 d.A.). Gleichwohl hat die Klägerseite auch mit Schriftsatz vom 03.05.2023 (Bl. 115 d.A.) erneut lediglich auf eine „Anspruchskalkulation“ in einer Anlage Bezug genommen. Das genügt zum einen bereits als solches nicht den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag (s.o.) und zum anderen ist auch die in der Anlage vorgelegte „Anspruchskalkulation“ nebst „Erläuterung“ jedenfalls nicht in vollem Umfang aus sich heraus verständlich (vgl. Bl. 86 f. im Ordner „Anlagen KV“). Auch in dem Schriftsatz vom 14.06.2023 (Bl. 153 ff. d.A.) werden lediglich „einige“ (Bl. 153 d.A.) der streitgegenständlichen Erhöhungen erläutert und hinsichtlich der anderen Tarife wird lediglich „Bezug genommen“ (Bl. 155 d.A.), ohne dass insoweit erläutert wird, für welchen Zeitraum welche Beträge in welchem Tarif zurückgefordert werden. Letztlich kann dies hier dahinstehen, weil hinsichtlich der Beitragserhöhung im Tarif EBE63, hinsichtlich derer ein Rückforderungsanspruch besteht, das Gericht der Anlage K 3 hinreichend entnehmen kann (mag das Gericht zum Rückgriff darauf gehalten sein oder nicht), welche Ansprüche für welchen Zeitraum bestehen. bb) Der Kläger hat aufgrund der unwirksamen Beitragserhöhung zum 01.01.2018 einen Rückzahlungsanspruch im Tarif EBE63 für den Zeitraum vom 01.01. 2019 (Im übrigen ist die Forderung verjährt, s.u.) bis zum 31.12.2022 (48 Monate). Das ergibt bei einem Erhöhungsbetrag von 14,39 Euro eine Summe von 690,72 Euro. Dass ein Rückzahlungsanspruch im Umfang von 14,39 Euro seit dem 01.01.2018 bis zum 31.12.2022 geltend gemacht wird, ergibt sich hinreichend aus der Tabelle in der Anlage K 3 (Bl. 87 im Ordner Anlagen KV), wenn dort für 60 Monate der vorgenannte Betrag aufgelistet ist. cc) Im übrigen ist die Klage mit dem Rückzahlungsbegehren (Klageantrag zu 1.) deshalb unbegründet, weil die Beitragserhöhungen zum Teil wirksam waren (s.o.) und weil weitergehende Ansprüche, soweit die Erhöhungen unwirksam waren (s.o.), teils verjährt sind und teils die Unwirksamkeit durch nachfolgende wirksame Beitragserhöhungen geheilt worden ist. (1) Forderungen des Klägers steht die Einrede der Verjährung entgegen, soweit Forderungen auf Rückzahlung von Beitragszahlungen bis zum 31.12.2018 erhoben werden. Etwaige Forderungen aus dem Zeitraum bis zum 31.12.2018 verjährten mit Ablauf des Jahres 2021, so dass die Klageerhebung im Jahr 2022 bzw. 2023 (s.u.) die Verjährung nicht gehemmt hat (vgl. zur Verjährung derartiger Rückzahlungsforderungen auch etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.07.2022 – I-13 U 138/21, S. 37). Forderungen für das Jahr 2019 (und danach) sind nicht verjährt. Zwar erfolge die Zustellung der Klageschrift, die am 02.12.2022 bei Gericht eingegangen ist, erst am 10.01.2023 (Bl. 60.B d.A.). Die Vorschusseinzahlung erfolgte aber am 27.12.2022 (Bl. V im Ordner „Kostenheft“), so dass die Zustellung „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO bewirkt worden ist und die Zustellung hinsichtlich der verjährungshemmenden Wirkung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung im Dezember 2012 zurückwirkt. (2) Soweit die Beitragserhöhungen formell unwirksam waren (s.o.), ist eine Heilung durch spätere wirksame Beitragserhöhungen in dem jeweiligen Tarif eingetreten. Dies hat die Wirkung, dass der Kläger ab der wirksamen Beitragserhöhung zur Zahlung des gesamten erhöhten Beitrags verpflichtet ist (auch soweit frühere Erhöhungen in den betroffenen Tarifen unwirksam gewesen sind). Das betrifft hier die formell unwirksamen Erhöhungen zum 01.01.2012 in den Tarifen V222S2P und ETA42, die durch die nachfolgenden formell wirksamen Erhöhungen in diesen Tarifen zum 01.01.2013 (beide der genannten Tarife), 01.01.2014 (Tarif ETA42) sowie hinsichtlich des Tarifs V222S2P zum 01.01.2020, 01.01.2022 und spätestens zum 01.01.2023 geheilt worden sind. Ob darüber hinaus auch eine wirksame Beitragserhöhung zum 01.01.2019 im Tarif ETA42 vorlag, welche zur Heilung vorheriger formell unwirksamer Beitragserhöhungen in diesem Tarif geführt hat, wie die Beklagte meint (Bl. 80 d.A.), kann dahinstehen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird auf bis 65.000 Euro festgesetzt. 1. Der Streitwert des Leistungsantrags zu 1. beträgt 30.420,84 Euro. 2. Der Streitwert des in die Zukunft gerichteten Feststellungsantrags zu 1. beträgt 21.929,46 Euro (522,13 Euro (als Summe der Erhöhungsbeträge der verfahrensgegenständlichen Monatsbeiträge bis einschließlich 01.01.2023 (Bl. 2, 3, 149)) × 12 × 3,5 (§ 9 ZPO (entsprechend)). A. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf