Leitsatz: Leitsätze (nicht amtlich) 1. Es liegt bei der gemeinsamen Beurkundung von Vorsorgevollmachten verschiedener Vollmachtgeber kein Fall der Beteiligtenidentität iSv § 93 Abs. 2 S. 2 GNotKG vor, denn an der einseitigen Erteilung der Vollmacht sowie an der Ausstellung der Patientenverfügung ist jeweils nur die Person beteiligt, die die Erklärung abgibt. 2. Die Frage nach einem (objektiv nachvollziehbaren) Verknüpfungswillen iSv § 93 Abs. 2 S. 2 GNotKG stellt sich nicht, wenn es an dem besonderen Näheverhältnis von Eheleuten fehlt. 3. Die Zusammenbeurkundung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist sachlich gerechtfertigt im Sinne des § 93 Abs. 2 S. 2 Var. 1 GNotKG, soweit sie von derselben Person stammen. Auf den Antrag des Notars vom 20. April 2022 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird dessen Kostenrechnung vom 17. November 2022, RE-Nr., bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1) beauftragte den Notar mit der Erstellung und Beurkundung einer in einer Urkunde enthaltenen gegenseitigen General- und Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung. Neben der Beteiligten zu 1) war an der Erstellung die mit der Beteiligten zu 1) befreundete Frau I beteiligt. In der notariellen Urkunde vom 30. September 2021 (UR.-Nr.:), wegen der im Übrigen auf Bl. 74 d.A. Bezug genommen wird, heißt es u.a.: „ Jeder von uns bevollmächtigt hiermit den jeweils anderen. […] Ich kann die Vollmacht jederzeit widerrufen. Ich werde den beurkundenden Notar über einen etwaigen Widerruf umgehend informieren. Ausschließlich mir persönlich steht die Befugnis zu, diese Vollmacht einzeln oder umfänglich zu widerrufen. “ Der Notar rechnete die Kosten für diese Urkunde mit Kostenrechnung vom 23. März 2022 gegenüber der Beteiligten zu 1) ab. Es wird insoweit auf Bl. 12 d.A. Bezug genommen. Dabei erstellte der Notar gegenüber der Beteiligten zu 1) und gegenüber der an der Urkunde beteiligten Frau I jeweils eine Kostenrechnung und nahm keine Addition der Vermögenswerte und einheitliche Abrechnung vor. Unter dem 8. April 2022 beanstandete die Beteiligte zu 1) die Kostenrechnung und erklärte, da nur eine Urkunde erstellt worden sei, sollte auch nur eine Kostenrechnung auf Grundlage des gemeinsamen Vermögens der Beteiligten zu begleichen sein. Unter dem 20. April 2022 hat der Notar die Überprüfung seiner Kostenrechnung beantragt und erklärt, er sehe sich zu einer Anpassung der Rechnung außer Stande. Unter dem 17. November 2022 hat der Notar seine Rechnung um einen Hinweis auf § 36 GNotKG ergänzt und die korrigierte Kostenrechnung der Beteiligten zu 1) überlassen. Die Präsidentin des Landgerichts hat im Rahmen der Anhörung gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG Stellung genommen. II. Auf den Antrag des Notars nach § 127 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung zu bestätigen. 1. Die überprüfte Kostenrechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot des § 19 Abs. 2 und 3 GNotKG. 2. Die Notargebühren sind in der geltend gemachten Höhe auch entstanden. Insbesondere hat der Notar zutreffend die Beurkundungen gegenüber der Beteiligten zu 1) und Frau I voneinander getrennt abgerechnet, denn die zusammen beurkundeten Vollmachten und Patientenverfügungen verschiedener Personen wurden hier ohne sachlichen Grund im Sinne des § 93 Abs. 2 GNotKG in einer Urkunde zusammengefasst. Kostenrechtlich galt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände daher als besonderes Verfahren, § 93 Abs. 2 S. 1 GNotKG. a. Die gemeinsame Beurkundung der wechselseitigen (zusammengefassten) Vollmachten und Patientenverfügungen als selbstständige Beurkundungsgegenstände in einem Beurkundungsverfahren (vgl. § 85 Abs. 2 GNotKG) war sachlich nicht gerechtfertigt. Beurkundungsgegenstand ist gem. § 86 Abs. 1 GNotKG das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit nicht ausnahmsweise von demselben Beurkundungsgegenstand gem. § 109 GNotKG auszugehen ist (§ 86 Abs. 2 GNotKG). Bei den hier beurkundeten Vollmachten und Verfügungen verschiedener Personen handelt es sich um verschiedene Beurkundungsgegenstände, auch wenn die Vollmachten wechselseitig erteilt wurden. Insbesondere wurden die Vollmachten zwar wechselseitig erteilt, stehen aber nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander, vgl. § 109 Abs. 1 GNotKG. Die Vollmachten sind vielmehr für beide Vollmachtgeber jederzeit frei widerruflich. Es fehlt ein sachlicher Grund für die Zusammenfassung der Vollmachten und Verfügungen verschiedener Personen in einer Niederschrift, vgl. § 93 Abs. 2 S. 1 GNotKG. Nach § 93 Abs. 2 S. 2 liegt ein sachlicher Grund insbesondere vor, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind (Beteiligtenidentität) oder der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt, die Vereinbarungen zu verschiedenen Beurkundungsgegenständen also miteinander stehen und fallen sollen (vgl. Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 93 Rn. 29). Nicht ausreichend ist als sachlicher Grund insbesondere die Zusammenfassung von Gegenständen mit dem Primärziel, Kosten zu reduzieren (vgl. Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 93 Rn. 27). Es liegt kein Fall der Beteiligtenidentität vor, denn an der einseitigen Erteilung der Vollmacht sowie an der Ausstellung der Patientenverfügung ist jeweils nur die Person beteiligt, die die Erklärung abgibt. Auch ein (objektiv nachvollziehbarer) Verknüpfungswille geht aus den beurkundeten Erklärungen nicht hervor. Diese sollen nach ihrem Wortlaut gerade nicht miteinander stehen und fallen, sondern sind vollständig unabhängig voneinander. Anlass, im Wege der Auslegung eine Einschränkung dieser Unabhängigkeit anzunehmen, besteht nicht. Dies haben die mit Notarkostenbeschwerden befassten Kammern des Landgerichts bereits für wechselseitige Vorsorgevollmachten von Ehegatten entschieden (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 19 OH 3/19 - n.v.; Beschluss vom 7. Juni 2021 – 25 OH 9/19 – juris; Beschluss vom 8. Februar 2022 – 25 OH 2/19 – juris; LG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2021 – 25 OH 7/19 – juris). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. Insbesondere stellt sich im hiesigen Fall, in dem es an dem besonderen Näheverhältnis von Eheleuten fehlt, die Frage nach einer impliziten Abhängigkeit der Erklärungen voneinander nicht. Auch die seitens des Notars angeführte Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. März 2020 – 7 W 17/20 – juris), veranlasst die Kammer nicht zu einer anderen Wertung. Dort wird zwar eine Kostenersparnis bei einer gemeinsamen Beurkundung wechselseitiger Vorsorgevollmachten unterstellt. Es fehlt indes an einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 GNotKG. Zudem scheint dort vertreten zu werden, dass die gemeinsam Beurkundung Rückschlüsse auf gegenseitige Bindungen der Erklärungen zulässt. Dies entspricht nicht der Auffassung der Kammer. In der ebenfalls seitens des Notars zugunsten einer gemeinsamen Abrechnung angeführten Kommentierung (Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 98 Rn. 34) wird ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Prüfung des § 93 Abs. 2 GNotKG Bezug genommen. b. Auch die gemeinsam beurkundeten Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sind gem. §§ 110 Nr. 3, 109 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GNotKG verschiedene Beurkundungsgegenstände. Ihre Zusammenbeurkundung ist indes sachlich gerechtfertigt im Sinne des § 93 Abs. 2 S. 2 Var. 1 GNotKG, soweit sie von derselben Person stammen (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 19 OH 3/19 - n.v.). Dies ist hier der Fall. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Düsseldorf, 28.06.202319. Zivilkammer