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Urteil

38 O 178/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0519.38O178.22.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wie in Anlage K 3 dokumentiert gegenüber Verbrauchern Lebensmittel mit der auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen Werbeaussage „Deutschlands bester Preis“ zu bewerben.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollstrecken ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von € 22.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wie in Anlage K 3 dokumentiert gegenüber Verbrauchern Lebensmittel mit der auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen Werbeaussage „Deutschlands bester Preis“ zu bewerben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollstrecken ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von € 22.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist Teil der Unternehmensgruppe ALDI SÜD. Sie ist für deren werbliche Außendarstellung verantwortlich und schaltete hierzu in der Ausgabe der Badischen Zeitung vom 6. Juli 2022 eine Anzeige (von dem Kläger als Anlage K 3 vorgelegt). Diese enthielt Bilder von Pilzen und verschiedenem Obst und nannte dafür in der Woche vom 4. bis zum 7. Juli 2022 geltende Angebotspreise. Unter den in der Anzeige beworbenen Artikeln befanden sich Avocados, die mit den Worten „NATUR LIEBLINGE Avodado Ursprung: siehe Sticker, Klasse I, Stück“ beschrieben waren. Der Beschreibung war ein weißes Rechteck mit abgerundeten Ecken (Preiskachel) zugeordnet, auf der sich zwei Preisangaben befanden, nämlich in der Mitte die größere, mit einem Sternchen versehene Angabe „0. 5 9 *“ und in der rechten unteren Ecke die kleinere durchgestrichene Angabe „0.65“. Am oberen Ende überlagert wurde die Preiskachel von einem roten Störer mit der Aufschrift „Preis-Highlight“. Links neben der Preiskachel befand sich eine ebenso große Kachel mit der Aufschrift „Deutschlands bester Preis“ vor einem die Anmutung einer wehenden schwarz-rot-goldenen Fahne vermittelndem Hintergrund. Das Fußnotenzeichen wurde aufgelöst mit dem Satz „Die Marke ALDI steht nach Ansicht der von YouGov befragten Verbraucher für das beste Preis-Leistungs-Verhältnis in der Kategorie Lebensmittel.“ und einem Hinweis auf eine Fundstelle für mehr Informationen. Im selben Zeitraum bot die PENNY Markt GmbH im Rahmen einer Aktion Avocados der Sorte Hass, Klasse I, zu einem Stückpreis von € 0,55 an. Der Kläger – der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist – hält die Werbung für unlauter, mahnte die Beklagte deshalb mit anwaltlichem Schreiben ab und beanspruchte – beides vergeblich – die Erstattung einer Pauschale für ihm hierdurch entstandene Kosten in Höhe von € 243,51. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen angekündigten Antrag I um einen mit der Formulierung „hilfsweise“ eingeleiteten zweiten Absatz ergänzt. Er beantragt nunmehr, I. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern Lebensmittel mit der auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen Werbeaussage „Deutschlands bester Preis“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie geschehen gemäß Anlage K 3, wenn es sich bei dem so beworbenen Preis während des angegebenen Werbezeitraums tatsächlich nicht um den niedrigsten Preis Deutschlands für das beworbene Lebensmittel in der beworbenen Kategorie handelt; hilfsweise die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern Lebensmittel mit der auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen Werbeaussage „Deutschlands bester Preis“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie geschehen gemäß Anlage K 3; II. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn € 243,51 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (1. Dezember 2022) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie redet bezogen auf den mit dem Hilfsantrag eingeführten Streitgegenstand Verjährung ein. Sie behauptet, die von ihr beworbenen und die von PENNY angebotenen Avocados hätten unterschiedliche Reifegrade und Kaliber aufgewiesen. Während die von ihrer Unternehmensgruppe vertriebene Ware genussreif gewesen und dem die Gewichtsskala von 203 g bis 243 g abdeckenden Größencode 18 zuzuordnen gewesen sei, habe PENNY vorgereifte, den die Gewichtsskala von 165 g bis 184 g abdeckenden Größencode 20/22 aufweisende Früchte veräußert. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und damit – neben seiner sachlich-rechtlichen Anspruchsberechtigung – seine prozessuale Klagebefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 143/19 – Knuspermüsli II [unter B I 1]) weder zwischen den Parteien im Streit noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte an dieser zu zweifeln. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Die allgemeinen Voraussetzungen des von dem Kläger verfolgten, auf Wiederholungsgefahr gestützten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG sind erfüllt. Der Kläger ist – wie bereits angesprochen – gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG anspruchsberechtigt. Die Veröffentlichung der Zeitungsanzeige ist eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, nämlich ein auf die Förderung des Warenabsatzes der Unternehmensgruppe der Beklagten gerichtetes Verhalten. Diese Handlung hat die Beklagte selbst (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG) oder Personen vorgenommen, deren Verhalten ihr gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen ist. Da die Handlung einen Unlauterkeitstatbestand verwirklicht (dazu sogleich), ist sie gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Ein unzulässiges Verhalten begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Gefahr der Wiederholung entsprechender Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 – WarnWetter-App [unter B III 5 a]). 2. Die geschäftliche Handlung ist gemäß §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 UWG unlauter. a) aa) Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die dieser nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). bb) Die Erfüllung dieser Merkmale beurteilt sich bei geschäftlichen Handlungen, die sich an das allgemeine Publikum und damit zumindest auch an Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 13 BGB richten, nach dem mutmaßlichen Erwartungs- und Verständnishorizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15 – LGA tested [unter B III 1 e cc (1)]; Urteil vom 19. Februar 2014 – I ZR 17/13 – Typenbezeichnung [unter II 5 a]; s.a. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – Rs. C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 57 mit Rn. 39 f.]; Urteil vom 12. Mai 2011 – C-122/10, Konsumentombudsmannen / Ving Sverige AB [Rn. 21 ff.] zu Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt [UGPRL]). Dabei beruht der Begriff des Durchschnittsverbrauchers nicht auf statistischen, sondern auf normativen Maßstäben und bezeichnet einen fiktiven typischen Verbraucher, dessen mutmaßliche Reaktion von den Gerichten regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren durch Anwendung speziellen Erfahrungswissens festgestellt werden kann (vgl. Erwägungsgrund 18 der UGPRL; EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – Rs. C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 31 f., 35 f. und 37]; Urteil vom 26. Oktober 2016 – Rs. C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 39 f.]; Urteil vom 7. Juni 2018 – C-44/17, Scotch Whisky Association ./. Michael Klotz [Rn. 45, 47, 52 und 56]; Urteil vom 9. September 2021 – C-406/20, Phantasialand ./. Finanzamt Brühl [Rn. 46 f.]; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – I ZR 167/97 – Orient-Teppichmuster, GRUR 2000, 619 [unter II 2 b]; Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 a]; Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 2 c aa und unter II 3 a aa]; Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport [unter II 3 c bb]; Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2]; Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17 – Das beste Netz [unter B II 2 a]; Urteile vom 7. April 2022 – I ZR 5/21 – Kinderzahnärztin [unter B II 3 c aa und bb] und I ZR 217/20 – Kinderzahnarztpraxis [unter B III 2 b und c]). Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 b]; Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04 – Bundesdruckerei [unter III 1]; Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2]; Beschluss vom 28. Mai 2020 – I ZR 190/19 [unter III 2 a]; s.a. EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – C-428/11, Purely Creative Ltd. u. a./Office of Fair Trading [Rn. 53 und 56]). cc) Die Feststellung einer Unlauterkeit nach § 5a Abs. 1 UWG hängt nicht davon ab, ob die angegriffene geschäftliche Handlung dem Wortsinn nach „irreführend“ ist, also bei dem Verkehr eine Fehlvorstellung hervorruft oder hervorrufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 d cc]; Urteil vom 9. Februar 2012 – I ZR 178/10 – Call-by-Call [unter II 1 a und b]). Daran hat die Änderung des Wortlautes bei der zum 28. Mai 2022 in Kraft getretenen Überführung von § 5a Abs. 2 S. 1 UWG a.F. („Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält […]“) in § 5a Abs. 1 UWG n.F. („Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält […]“) nichts geändert. Nach Art. 7 Abs. 1 UGPRL – und damit bei Anwendung der diese Regelung in nationales Recht umsetzenden Vorschrift des § 5a Abs. 1 UWG – ist (ungeachtet der in den amtlichen Überschriften zu Art. 7 UGPRL und § 5a UWG verwandten, ihrerseits irreführenden Formulierungen „Irreführende Unterlassungen“ und „Irreführung durch Unterlassen“) eine bestimmte Fehlvorstellung des Verbrauchers kein Tatbestandsmerkmal („Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie […] wesentliche Informationen vorenthält […]“). b) Informationen zum Reifegrad der beworbenen Avocados sind wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG. aa) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten als wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben, nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG unter anderem alle wesentlichen Merkmale der Ware in dem ihr und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang. bb) Die Anzeige erfüllt die Merkmale einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4, 2 lit. i UGPRL. Damit fällt sie in den Anwendungsbereich des diese Regelung in nationales Recht umsetzenden § 5b Abs. 1 UWG. cc) Der Reifegrad der beworbenen Avocados zählt zu deren wesentlichen Merkmalen. Jedenfalls nach der Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Reifegrad bei Avocados zu den für ihre Verwendbarkeit entscheidenden und ihren Wert bestimmenden Eigenschaften zählt. Der Reifegrad schlägt sich regelmäßig im – für genussreife Früchte höheren – Endverkaufspreis nieder. Abgesehen davon ist der Reifegrad für den Verbraucher deshalb von Bedeutung, weil er sich auf die Verwendbarkeit der Frucht auswirkt. Während genussreife Früchte sofort verzehrt werden können, auf der anderen Seite aber nur begrenzt lagerfähig sind, kann vorgereifte Ware länger bevorratet, zunächst aber noch nicht verwendet werden. Ob sich aus diesen Umständen ableiten lässt, dass der Reifegrad von Avocados in einer in den Anwendungsbereich von § 5b Abs. 1 UWG fallenden einer Aufforderung zum Kauf grundsätzlich anzugeben ist, bedarf keiner Klärung. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen ist das der Fall. In der angegriffenen Werbung wird nicht lediglich auf das Angebot von Avocados hingewiesen und ein bestimmter Preis benannt, sondern der Angebotspreis wird als „Deutschlands bester Preis“ beworben. Ob dieses, seitens der Beklagten ihrem Angebot zugeschriebene Attribut zutrifft, kann ohne Kenntnis des Reifegrads der Früchte nicht zuverlässig beurteilt werden, weil der Reifegrad zu den preisbestimmenden Merkmalen zählt und genussreife Früchte teurer gehandelt werden als vorgereifte Ware. Unter diesen Gegebenheiten kann der Verbraucher nicht überprüfen, ob der genannte Preis „Deutschlands bester Preis“ ist, weil er nicht weiß, nach welchen Kriterien er einen Preisvergleich anstellen soll. Das gilt im Übrigen unabhängig davon, ob der Verbraucher unter dem „besten Preis“ den betragsmäßig geringsten (niedrigsten) Preis versteht – was bei der hier in Rede stehenden Preiswerbung für Supermarktware trotz des Hinweises auf das Preis-Leistungs-Verhältnis in der Fußnote naheliegt, weil das Preis-Leistungs-Verhältnis bei Supermarktware maßgeblich durch den Preis bestimmt wird und der Slogan „Deutschlands bester Preis“ auf den Preis als solchen und nicht das Preis-Leistungs-Verhältnis Bezug nimmt – oder einen Preis, der sich bei Betrachtung des Preis-Leistungs-Verhältnisses als der günstigste darstellt. c) Die Beklagte hat dem Verbraucher diese wesentlichen Informationen in der Anzeige vorenthalten. aa) Vorenthalten wird der Marktgegenseite eine Information, wenn sie zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15 – LGA tested [unter B III 1 d bb]). Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), ihre Bereitstellung in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und ihre nicht rechtzeitige Bereitstellung (Nr. 3). In die Prüfung sind gemäß § 5a Abs. 3 UWG alle tatsächlichen Umstände einschließlich etwaiger, durch das verwendete Kommunikationsmedium auferlegter Beschränkungen einzubeziehen. bb) Die Anzeige enthält keine ausdrücklichen Informationen zum Reifegrad der beworbenen Avocados. Informationen dazu lassen sich der Anzeige auch sonst nicht hinreichend deutlich entnehmen. Die Abbildung mag zwar (auch) genussreife Früchte zeigen. Eindeutig ist dieser Befund jedoch nicht, zumal die Schale bei zwei Avocados deutliche Grünanteile enthält, was für eine noch nicht erreichte Genussreife sprechen könnte. Unabhängig davon, dass eine solche analysierende – vom Verkehr im Allgemeinen nicht angestellte – Betrachtungsweise kein eindeutiges Ergebnis liefert, kann der Verbraucher anhand der Abbildung nicht zweifelsfrei erkennen, dass Ware gerade solchen Zustands in den Märkten der Unternehmensgruppe der Beklagten erhältlich ist und nicht etwa vorgereifte Ware, die den auf dem Bild gezeigten Zustand erst nach einiger Zeit erreichen wird. Gerade unverpackte Lebensmittel werden in der Werbung typischerweise anders präsentiert, als sie sich im Verkauf darstellen. Schon aus der Abbildung einer aufgeschnitten Frucht ergibt sich, dass dies auch bei der hier in Rede stehenden Werbung der Fall ist und offensichtlich nicht der Zustand gerade derjenigen Ware dokumentiert werden soll, die der Verbraucher im Markt vorfindet. Ob der Werbung des Mitbewerbers Penny Informationen zum Reifegrad der dort angebotenen Ware zu entnehmen ist, ist für die Beurteilung der Werbung der Beklagten unerheblich. Ebenso kommt es nicht darauf an, welche Erkenntnisse der Verbraucher aus einem Vergleich der Bilder in beiden Werbungen ggf. gewinnen kann. cc) Beschränkungen des von der Beklagten verwendeten Kommunikationsmediums stehen der Feststellung, die Beklagte habe dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten, nicht entgegen. Es wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Reifegrad (und ggf. zusätzlich das Kaliber) mit in die textliche Beschreibung der Avocados aufzunehmen. d) Ob die Darstellung in der Werbung der Beklagten bei einem durchschnittlichen Verbraucher eine Fehlvorstellung auslöst oder ob dieser erkennt, die Preisgünstigkeit des Angebots anhand der ihm von der Werbung mitgeteilten Umstände letztlich nicht zuverlässig überprüfen zu können, spielt im Rahmen der Unlauterkeitsprüfung nach § 5a Abs. 1 UWG – wie bereits angemerkt – keine Rolle. e) Es ist davon auszugehen, dass die Marktgegenseite die ihr vorenthaltene wesentliche Information nach den Umständen benötigte, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihr Vorenthalten geeignet war, sie zu einer anderen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. aa) Den Unternehmer, der geltend machen will, diese – selbständig zu prüfenden – Tatbestandsmerkmale des § 5a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UWG lägen abweichend vom Regelfall nicht vor, trifft eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 – I ZR 111/22 – Mitgliederstruktur [unter B III 6]; Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 143/19 – Knuspermüsli II [unter B II 3 a]; Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 41/16 – Komplettküchen [unter II 4 e bb und cc]; s.a. Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 17/18 – Berechtigte Gegenabmahnung [unter II 7 e bb]; Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 184/17 – Energieeffizienzklasse III [unter II 3 c bb (2) und (5)]). bb) Die Beklagte hat keine Umstände aufgezeigt aufgrund derer angenommen werden könnte, der Informationserfolg sei bereits auf anderem Wege erreicht worden oder es läge sonst ein Ausnahmefall vor. Von letzterem könnte möglicherweise ausgegangen werden, wenn die Beklagte mit dem beworbenen Preis die Angebote aller Mitbewerber einschließlich derjenigen, die vorgereifte Früchte zum Gegenstand hatten, unterboten hätte. Das aber war aufgrund des geringeren Stückpreises, den der Mitbewerber Penny verlangte, nicht der Fall. Ob das Angebot der Beklagten vom Preis-Leistungs-Verhältnis her besser war als dasjenige von Penny, weil die einzelne Frucht bei ihr zwar mehr kostete, der Kunde aber ein den Aufpreis übersteigendes Mehr an Gegenwert erhielt, da die Ware der Beklagten genussreif und deshalb höherwertiger war, bedarf keiner Klärung. Sollte dem so gewesen sein, wären Informationen zum Reifegrad zwar nicht geeignet gewesen solche Verbraucher zu einer anderen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die genussreife Ware zum besten Preis-Leistungs-Verhältnis erwerben wollten. Das trifft aber nicht auf jene Verbraucher zu, die darauf Wert legen, einen möglichst geringen Preis zu zahlen, die Ware nicht zum sofortigen Verzehr benötigen und bereit sind, günstig erworbene vorgereifte Früchte bei sich zuhause nachreifen zu lassen. 3. Der sich mit Blick auf die aus § 5a UWG folgende Unlauterkeit der Werbung ergebende Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt und die Beklagte deshalb nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Verweigerung der ihr obliegenden Leistung berechtigt. a) Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG ist rechtzeitig vor ihrem Ablauf gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Klageerhebung gehemmt worden. Begonnen hat die Verjährung jedenfalls nicht vor dem 8. Juli 2022, als der beschwerdeführende Verbraucher alle von ihm dem Kläger weitergeleiteten Tatsachen erfahren hatte. Unterstellt man zugunsten der Beklagten, dass dieser Verbraucher sich noch am selben Tag an den Kläger wandte, lagen frühestens am 8. Juli 2022 die in § 11 Abs. 2 UWG umschriebenen Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn vor. Diese Frist ist vor ihrem (gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB planmäßig auf den Ablauf des 8. Januar 2023 fallenden) Ende durch die Zustellung der Klage gehemmt worden, und zwar gemäß § 167 ZPO mit Wirkung ab dem Tag des Eingangs der Klage bei Gericht am 7. November 2022. Die Klageschrift ist im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt worden, weil der Kläger alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen zeitnah erbracht hat. b) Die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Ergänzung des Unterlassungsantrags um den mit der Formulierung „hilfsweise“ eingeleiteten zweiten Absatz ist verjährungsrechtlich ohne Bedeutung. Der dem Kläger zuerkannte Unterlassungsanspruch ist bereits von seinem zu Beginn des Prozesses angekündigten Klageantrag zu I umfasst. Auf die in der mündlichen Verhandlung hilfsweise formulierte Ergänzung des Antrags kommt es nicht an, weil darin keine Klageänderung in Form einer nachträglichen Klageerweiterung liegt. aa) Der Unterlassungsantrag des Klägers war bereits in seiner Ursprungsfassung auf die konkrete Verletzungshandlung bezogen. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die als Anlage K 3 vorgelegte Anzeige im Klageantrag und wird durch die Ausführungen in der – zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – I ZR 175/19 [unter II 2 c bb]; Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 92/14 – Smartphone-Werbung [unter B II 1 b]; Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 [unter II 2 b aa]) – Klagebegründung bestätigt. In gleicher Weise wie der ursprüngliche Klageantrag ist die in der mündlichen Verhandlung darin aufgenommene Ergänzung auf die konkret beanstandete Verletzungshandlung bezogen. bb) Richtete sich mithin die Klage von Beginn an gegen die konkret beanstandete Verletzungshandlung, so ist in ihr der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird; dabei umfasst der in Bezug auf Rechtshängigkeit, Rechtskraft, Klagehäufung und Klageänderung einheitliche Streitgegenstand in einem solchen Fall alle Beanstandungen, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann, bezieht also grundsätzlich alle in der konkreten Verletzungsform verwirklichten Rechtsverletzungen unabhängig davon ein, ob der Kläger sich auf sie berufen und dazu gehörigen Tatsachenvortrag gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 1 c, e und f]; Beschluss vom 28. Januar 2016 – I ZR 231/14 – MeinPaket.de [unter II 4 b bb (1)]; Urteil vom 19. Mai 2022 – I ZR 69/21 – Grundpreisangabe im Internet [unter C I 3 a]). Folglich hat die Klageerhebung die Verjährung bezüglich eines etwaigen Unterlassungsanspruchs des Klägers, der sich (auf Basis seiner Rechtsauffassung) sowohl auf eine sich aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG wie auch aus § 5a Abs. 1 UWG ergebende Unlauterkeit des Handelns der Beklagten stützen lässt (dazu sogleich), umfassend gehemmt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 – I ZR 231/14 – MeinPaket.de [unter II 4 b bb (2)]). cc) Zur Begründung seines Begehrens hat sich der Kläger durchgehend auf dieselben Aspekte bezogen, aus denen er die Unlauterkeit herleitet. Zwar steht in seiner Klageschrift die von ihm angenommene Unlauterkeit wegen irreführender Angaben im Vordergrund der Argumentation und in rechtlicher Hinsicht wird lediglich § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG herangezogen. Daneben hat der Kläger aber bereits in der Klageschrift (nämlich unter II 1 c ab S. 7 unten) geltend gemacht, die wesentlichen Merkmale der beworbenen Ware seien in der Anzeige nicht vollständig angegeben. Ob sich der Kläger (was er erst in seiner Replik mehr als sechs Monate nach dem 8. Juli getan hat) in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf § 5a UWG berufen hat, ist unerheblich, weil die rechtliche Einordnung des Sachverhalts dem Gericht obliegt. dd) Bei dieser Sachlage wird der zugesprochene Unterlassungsanspruch bereits von dem in der Klageschrift angekündigten Antrag erfasst, weil der Sachverhalt schon aufgrund der Angaben in der Klageschrift auch unter dem Gesichtspunkt einer Unlauterkeit nach § 5a UWG zu prüfen war. Demzufolge hätte es der vorsorglichen Ergänzung des Klageantrags nicht bedurft. Ihr kommt lediglich klarstellende, aber keine den Streitstoff erweiternde Wirkung zu. (1) Erstrebt ein Gläubiger das Verbot der konkret angegriffenen Verletzungshandlung und hält er das angegriffene Verhalten unter mehreren Gesichtspunkten für unlauter, stehen ihm für die gerichtliche Durchsetzung mehrere Wege offen. Er kann er die verschiedenen rechtlichen Aspekte zur Untermauerung seines Verbotsantrages heranziehen und es im Erfolgsfall dem Gericht überlassen zu bestimmen, auf welchen Gesichtspunkt es das Verbot stützt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 1 f {Rn. 24}]). Bei einem solchen Vorgehen ist der Antrag des Gläubigers begründet, wenn jedenfalls unter einem der von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte ein Anspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20 – Influencer I [unter B I 2 b aa]) und ihm bleibt der Erfolg versagt, wenn die Prüfung durch das Gericht ergibt, dass das begehrte Verbot unter keinem der vom Gläubiger geltend gemachten Gesichtspunkte begründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 c aa]). Daneben ist es dem Gläubiger möglich, ein bestimmtes Verhalten unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert anzugreifen und hierzu im Wege der kumulativen Klagehäufung die verschiedenen Aspekte, aus denen seiner Ansicht nach die Unlauterkeit der beanstandeten Handlung folgt, gegen Inkaufnahme des Risikos eines kostenpflichtigen Teilunterliegens zu getrennten Antragszielen zu verselbständigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 1 f {Rn. 25}]). Hierzu muss er seine einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Anträgen umschreiben und zwingt das Gericht auf diese Weise, das beanstandete Verhalten unter jedem der selbständig geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012, a.a.O.; Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 – WarnWetter-App [unter B I 4 a]), wobei er mit der Fassung der einzelnen Anträge jeweils die Zielrichtung der Prüfung vorgibt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 c aa und II 3 c bb (3)]). (2) Der Kläger hat sich in seiner Klageschrift für die zuerst genannte Vorgehensweise entschieden. Er hat kein verallgemeinerndes, von dem beanstandeten Verhalten losgelöstes abstraktes Verbot erstrebt, sondern – was wie bereits angemerkt aus der Bezugnahme auf das konkret beanstandete Verhalten in seinem Antrag deutlich wird – ein Verbot der Handlung so, wie sie begangen worden ist. Die Unlauterkeit der Werbeanzeige hat er aus mehreren Gesichtspunkten hergeleitet, nämlich der herbeigeführten Täuschung der Verbraucher einerseits und (worauf nachher noch näher einzugehen ist) ihrer unzureichenden Information andererseits. Diese verschiedenen Aspekte hat er nicht gegen Inkaufnahme des Risikos eines kostenpflichtigen Teilunterliegens zu getrennten Antragszielen verselbständigt (also im Sinne des in der Entscheidung „Biomineralwasser“ in Rn. 25 umschriebenen Vorgehens), sondern er hat sie einheitlich zur Untermauerung seines Begehrens herangezogen (nämlich im Sinne des in der Entscheidung „Biomineralwasser“ in Rn. 24 umschriebenen Vorgehens). (3) Unter diesen Gegebenheiten war die Kammer bereits aufgrund des Unterlassungsantrags in seiner ursprünglichen Fassung berechtigt und verpflichtet, das Begehren des Klägers ohne Beschränkung auf die von ihm angeführten Vorschriften grundsätzlich unter allen Verbotsnormen zu untersuchen, zu deren Prüfung der von dem Kläger vorgetragene Sachverhalt Anlass geben konnte (vgl. näher und m.w.N. Kammerurteil vom 11. November 2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 = LMuR 2023, 170 mit Anm. Stange [unter II 1]). Begrenzt war die gerichtliche Entscheidungsbefugnis nur insoweit, als es die zivilprozessuale Dispositionsmaxime dem Anspruchssteller gestattet, sein Rechtsschutzbegehren dahin zu fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16 – Tiegelgröße [unter II 1 b aa]; Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 151/11 [unter B II 1 a]), wobei als in diesem Sinne selbständig zu beurteilende Teile eines einheitlichen Streitgegenstands, die mit einem auf das Verbot einer konkreten Verletzungsform gerichteten Antrag geltend gemacht werden können, verschiedene Irreführungsaspekte in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017, a.a.O.). (4) Zu den in Betracht zu ziehenden Unlauterkeitstatbeständen zählte bereits bei Beginn des Prozesses § 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG. (a) Zwar hatte der Kläger die Unlauterkeit der angegriffenen Verletzungshandlungen normativ nur mit einem Verweis auf § 5 UWG begründet. Die rechtliche Würdigung einer konkreten Verletzungshandlung obliegt aber dem Gericht, das dabei alle in Betracht kommenden Unlauterkeitstatbestände heranzuziehen hat, deren Voraussetzungen dem Tatsachenvortrag des Anspruchsstellers zu entnehmen sind, unabhängig davon, ob der Anspruchssteller die betreffenden Rechtsnormen herangezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 175/12 – Treuepunkte-Aktion [unter II 1]). (b) Eine Prüfung des Klageantrags unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Unterlassen war nicht deshalb ausgeschlossen, weil – wie die Beklagte anführt – für dieselbe Werbeaussage nicht § 5 UWG und § 5a UWG einschlägig sein könnten. Das Gegenteil ist richtig. Eine trennscharfe Zuordnung eines Sachverhalts zu der einen oder anderen Norm ist weder stets möglich noch unbedingt erforderlich. Beide Tatbestände schließen sich gegenseitig nicht aus (vgl. Bornkamm, WRP 2012, 1 [3]). In ihrer Struktur sind Schnittmengen angelegt, weil einerseits das Verschweigen von Informationen eine Fehlvorstellung hervorrufen und andererseits die Bereitstellung von Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG als Vorenthalten dieser Information anzusehen sein kann. Ein und dieselbe geschäftliche Handlung kann sowohl die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG als auch von § 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG erfüllen, indem sie zum einen geeignet ist, eine Fehlvorstellung hervorzurufen, und zugleich wesentliche Informationen vorenthält (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – C-611/14, Canal Digital Danmark A/S [Rn. 36 ff. einerseits und Rn. 50 ff. andererseits] zu Artt. 6 Abs. 1 und 7 UGPRL und BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 – I ZR 178/10 – Call-by-Call [unter II 1 a]; s.a. Urteil vom 25. November 2021 – I ZR 148/20 – Kopplungsangebot III [unter II 2 a, II 2 b aa und II 2 c aa]). Kommen sowohl eine Irreführung wie auch eine Informationspflichtverletzung in Betracht, kann der eine oder der andere Tatbestand geprüft (vgl. Bornkamm, WRP 2012, 1 [3]) oder beide nebeneinander angewandt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 99/08 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer [unter II 4]; Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 14/07 – 0,00 Grundgebühr [unter II 3]; Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 81/09 – Original Kanchipur [unter II 4 b]). (c) Danach war die gerichtliche Prüfung bereits auf der Grundlage des ursprünglichen Unterlassungsantrags auf das etwaige Vorliegen einer Informationspflichtverletzung wegen unterbliebener Angabe des Reifegrads der angebotenen Früchte zu erstecken. Dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift sind alle Tatsachen zu entnehmen, die für die Beurteilung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt erforderlich sind. Außerdem erfasst sein Rechtsschutzbegehren – wie prozessual erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16 – Tiegelgröße [unter II 1 b aa und bb (2)]; s. dazu auch Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 93/21 – 7 x mehr [unter B I 2 a cc (4)]) – bereits in seiner ursprünglichen Form einen Verstoß gegen § 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG. Der Kläger hat in seinem Antrag auf die Anzeige in ihrer Gesamtheit Bezug genommen und in seiner Klagebegründung im Kern beanstandet, die angegriffene Werbung informiere nicht zutreffend über die beworbene Preisgünstigkeit des Angebots der Avodados. Der von ihm darin gesehene Verstoß gegen das Irreführungsverbot schließt den Vorwurf des Vorenthaltens der für die Beurteilung der beworbenen Preisgünstigkeit notwendigen Reifegrads der Frucht ein, auch wenn der Kläger seine Beanstandung in seiner Argumentation auf die positive Erweckung eines falschen Eindrucks zugespitzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 c bb (4)]). Von daher war sein Vortrag von Beginn des Prozesses an – und nicht etwa erst aufgrund seiner Ausführungen in der Replik oder der hilfsweisen Ergänzung des Antrags in der mündlichen Verhandlung – auch unter dem Gesichtspunkt einer nach § 5a Abs. 1 und Abs. 3 UWG unlauteren Informationspflichtverletzung zu prüfen. ee) Unerheblich ist, dass der Kläger diesen Aspekt nicht der Formulierung seines ursprünglichen Antrags berücksichtigt hatte. Um dem Gegner eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen, muss der Anspruchssteller diejenigen Irreführungsaspekte darlegen, auf die er seinen Angriff stützen will, und darf das Gericht eine Verurteilung nur auf einen dieser vorgetragenen Aspekte stützen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16 – Tiegelgröße [unter II 1 b aa]). Nicht notwendig ist es hierzu, diese Aspekte in den Antrag aufzunehmen; es genügt, dass sich der von dem Anspruchssteller gegebenen Begründung Vortrag zu einem Irreführungsaspekt entnehmen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16 – Tiegelgröße [unter II 1 b bb (2)]; s.a. Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 c bb (4)]; Urteil vom 1. Februar 2018 – I ZR 82/17 – Gefäßgerüst [unter B II 1]; Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 34/09 – Leistungspakete im Preisvergleich [unter II 1 b aa]). ff) Unschädlich ist außerdem, dass der Kläger mit der Aufnahme der die von ihm angenommene Irreführung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG umschreibenden Merkmale im letzten Teil seines in der Klageschrift angekündigten ursprünglichen Unterlassungsantrags einen Gesichtspunkt benannt hat, unter dem die konkrete Verletzungshandlung, auf die sein Antrag bezogen ist, nach seiner Auffassung als unlauter einzustufen ist. Der Inhalt eines auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkten Verbots – das den gesamten Bereich der durch eine Verletzungshandlung begründeten Wiederholungsgefahr abdeckt und dem deshalb über Fortsetzungen oder identische Wiederholungen der festgestellten konkreten Verletzungshandlung hinaus im Kern gleichartige Abwandlungen unterfallen, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt – richtet sich im Zweifel nicht nach abstrakten Umschreibungen in Antrag oder Tenor, sondern nach der konkreten Verletzungshandlung so, wie sie von dem Anspruchssteller vorgetragen bzw. dem Gericht festgestellt worden ist, weshalb ein auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkter Antrag keinerlei abstrakt formulierte Merkmale oder erläuternde Hinweise zu enthalten braucht (vgl. näher und m.w.N Kammerurteil vom 11. November 2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 = LMuR 2023, 170 mit Anm. Stange [unter I 1 b bb und cc]). Werden gleichwohl (wie das der Kläger getan hat) solche Zusätze in den Antrag aufgenommen, mögen sie die Funktion haben, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. Kammerurteil vom 11. November 2022, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass in den Antrag aufgenommene rechtliche Aspekte – einschließlich der damit im ursprünglichen Antrag des Klägers einhergehenden verbalen Zuspitzung auf eine durch positives Handeln herbeigeführte Unterlassung – sich als unschädliche Überbestimmung darstellen, die den Inhalt der dem Gericht obliegenden Prüfung eines auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Antrags nicht beschränken, weil diese Prüfung nicht an in den Antrag aufgenommenen abstrakten Beschreibungen, sondern an sämtlichen der Antragsbegründung zu entnehmenden Beanstandungen auszurichten ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 34/09 – Leistungspakete im Preisvergleich [unter II 1 b aa]; s.a. Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 c bb (4)]). 4. Ein Anspruch auf Ersatz der begehrten Abmahnkosten steht dem Kläger weder gemäß § 13 Abs. 3 UWG noch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag aus §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB zu. a) Die dem Kläger tatsächlich entstandenen Anwaltskosten sind nicht ersatzfähig, weil sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren. Ebenso wie Wettbewerbs- und Fachverbände in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein müssen, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 – I ZR 214/18 – Gewinnspielwerbung II [unter B II 2]; Urteil vom 6. April 2017 – I ZR 33/16 – Anwaltsabmahnung II [unter II 2 a und b]), ist Verbraucherschutzverbänden verlangen, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 – I ZR 134/16 – Klauselersetzung [unter B II 1 b]). Ein solcher Fall (zu Ausnahmen vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017, a.a.O. [unter B II 1 c]) liegt hier vor. Die aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen sind für einen mit der wettbewerbsrechtlichen Durchsetzung von Verbraucherschutzrecht befassten Juristen nicht überdurchschnittlich schwierig und verlassen nicht den Rahmen der Kenntnisse, die bei den in der täglichen Beratungspraxis des Klägers eingesetzten Mitarbeitern erwartet werden können. b) Abweichendes ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger gemäß § 13 Abs. 3 UWG berechtigt gewesen wäre, für eine von ihm selbst ausgesprochene Abmahnung eine Abmahnkostenpauschale in der geltend gemachten Höhe zu beanspruchen. Tatsächlich sind ihm eigene, mit der Pauschale abzudeckende Kosten mangels von ihm selbst ausgesprochener Abmahnung nicht entstanden und fiktive Kosten sind nicht ersatzfähig (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2017 – I ZR 33/16 – Anwaltsabmahnung II [unter II 2 d ee]). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: € 22.000 Seifert Handelsrichter Merry und Handelsrichterin Dr. Scholz sind wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Seifert