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Beschluss

25 T 117/21

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0417.25T117.21.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2021 in Gestalt des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2021 – 150A XIV (B) 9/21 -  den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2021 in Gestalt des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2021 – 150A XIV (B) 9/21 - den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Antragstellerin auferlegt. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird abgewiesen. Gründe I. Der Betroffene reiste erstmals am 26. März 2017 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und verließ Deutschland am 31. Oktober 2017 wieder. Am 4. September 2018 reiste er erneut ein und stellte am 18. September 2018 einen Asylantrag. Durch Bescheid vom 12. Oktober 2018 (Gesch.-Z.: 7609388-121) erging bezüglich des Asylantrages vom 18. September 2018 folgende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge: Der Asylantrag gilt als zurückgenommen. Das Asylverfahren ist eingestellt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. Der Antragsteller (hier: Betroffene) wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach S. abgeschoben. […] Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Betroffene hielt sich nicht in der ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung Bramsche auf, tauchte unter und wurde am 14. Dezember 2018 mit Fortzug nach unbekannt abgemeldet. Er wurde jedoch u.a. am 11. April 2019, 12. Juni 2019 und 26. April 2020 aufgegriffen; ihm jeweils aufgegebenen Aufforderungen zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde kam er nicht nach. Am 22. Januar 2021 wurde die Antragstellerin durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die geplante Rücküberstellung informiert. Der Betroffene wurde am 10. Februar 2021 aus der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland rücküberstellt. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 10. Februar 2021 den Erlass eines Abschiebehaftanordnungsbeschlusses gegen den Betroffenen zur Sicherung der beabsichtigten Abschiebung nach S. bis zum 2. März 2021 beantragt. Nach Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht Düsseldorf durch den angefochtenen Beschluss vom 10. Februar 2021 angeordnet, dass der Betroffene zur Sicherung seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland in Abschiebungshaft zu nehmen sei. Die Höchstdauer bestimmte es bis zum 2. März 2021. Es ordnete zudem die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde dem Betroffenen am 10. Februar 2021 ausgehändigt. Der Betroffene wurde am 1. März 2021 nach S. abgeschoben. Gegen den Beschluss vom 10. Februar 2021 hat der Betroffene durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er beantragt festzustellen, dass der angefochtene Beschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat und ihm Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Peter Fahlbusch zu bewilligen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Verfügung vom 5. März 2021 nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat die Ausländerakte des Antragstellers beigezogen. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. November 2021 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vorabentscheidungsersuchens des Amtsgerichts Hannover (AZ: 44 XIV 43/20 B) an den EuGH (AZ: C-519/20) ausgesetzt. Der EuGH hat mit Urteil vom 10. März 2022 entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss sowie den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Betroffenen ist in der Sache begründet. 1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2021 ist nach § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist nicht deshalb unzulässig, weil sich die Hauptsache mit dem Ablauf des Unterbringungszeitraums erledigt hat. Denn angesichts des Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht durch die Freiheitsentziehung bleibt die Beschwerde wegen des als schutzwürdig anzuerkennenden Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme zulässig, § 62 FamFG (vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. März 2010, – V ZB 184/09). 2. a) Es lag ein zulässiger Haftantrag in Gestalt des Schreibens des Antragstellers vom 10. Februar 2021 vor. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12; vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130, jeweils mwN). Der Antrag wurde durch die - nach § 71 Abs. 1 AufenthG sachlich und gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 2 ZustAVO, 12 OBG NRW örtlich - zuständige Behörde gestellt (§ 417 Abs. 1 FamFG). Der Haftantrag lässt durch die Angabe der Haftgründe hinreichend deutlich erkennen, dass die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG angestrebt wird. Der Antrag legt Voraussetzungen, Durchführbarkeit und Dauer der beabsichtigten Abschiebung nach S. im konkreten Fall hinreichend dar. b) Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Bereits mit Bescheid vom 12. Oktober 2018 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt, dass der Asylantrag des Betroffenen als zurückgenommen gilt und ihn unter Androhung der Abschiebung nach S. aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Dieser Bescheid konnte dem Betroffenen zwar nicht persönlich ausgehändigt werden. Der Betroffene hielt sich nicht in der ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung Bramsche auf und hatte auch bereits den Termin zur persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 9. Oktober 2018 ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen. Es greift jedoch die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG. § 10 AsylG begründet besondere Vorsorge- und Mitwirkungsobliegenheiten, bei deren Verletzung der Ausländer mit für ihn nachteiligen Konsequenzen rechnen muss (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2021, – XIII ZB 80/19). Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG hat die Aufnahmeeinrichtung Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Zu diesem Zweck sind nach § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG Postausgabe- und Postverteilungszeiten für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat nach § 10 Abs. 4 Satz 3 AsylG sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt (§ 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelte den Bescheid an die Aufnahmeeinrichtung Bramsche, welche die Postausgabezeiten bekannt machte. Der Betroffene holte den Bescheid jedoch in der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 18. Oktober 2018 nicht ab. Der Bescheid gilt damit als zugestellt. c) Mit Bescheid vom 12. Oktober 2018 wurde für den Fall der Abschiebung das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Zeitpunkt der erfolgten Ausreise befristet. d) Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Die Abschiebung wurde dem Betroffenen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem Bescheid vom 12. Oktober 2018 angedroht und der Betroffene aufgefordert, innerhalb von einer Woche aus dem Bundesgebiet auszureisen. e) Die Abschiebung war innerhalb der angeordneten Zeit möglich. Die Antragstellerin hat das Procedere im Einzelnen dargestellt. Ausgehend von dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und S., ist die Antragstellerin berechtigt, einzig für den Flug von Deutschland nach S. ein gültiges Reisedokument für den Betroffenen auszustellen. Flüge können für montags, mittwochs bis freitags gebucht werden, allerdings unter Beachtung eines stark begrenzten Sitzplatzkontingents für Abschiebungen, konkret einem Platz pro Flug. Der nächst mögliche Flug mit freiem Platz für Abschiebungen falle auf den 26. Februar 2021 und sei reserviert. f) Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegt vor, da die Ausreisepflicht abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (§ 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG). Der Betroffene hatte nach der Asylantragstellung seinen Aufenthaltsort gewechselt, war nicht zu dem von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten Anhörungstermin erschienen, holte den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2018 nicht ab, hielt sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft nicht auf und wurde am 14. Dezember 2018 mit Fortzug nach unbekannt abgemeldet. Er wurde zu unterschiedlichen Zeiten an diversen Orten in Deutschland (Unna, Osnabrück, Nürnberg) aufgegriffen und kam den ihm aufgegebenen Vorspracheterminen in der Folge nie nach. Letztlich war er in die Schweiz ausgereist, die ihn an Deutschland rücküberstellte. Auch insofern hätte er den Aufenthaltswechsel anzeigen müssen. Der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG soll nämlich die Abschiebung eines Ausländers erleichtern, wenn dieser nach Verstreichen der Ausreisefrist untergetaucht ist. Das entscheidende Merkmal dieser Fallgestaltung ist nicht der Ort, an dem sich der Ausländer vor seiner Festnahme aufhielt, sondern der Umstand, dass der neue Aufenthaltsort der Ausländerbehörde nicht bekannt und der Ausländer für sie unerreichbar ist. Unter diesem Blickwinkel ist es gleichgültig, ob der Ausländer seinen neuen Aufenthalt an einem Ort im Bundesgebiet oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Schengen-Staat genommen hat (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2016, - V ZB 33/15). In beiden Fällen kann die Ausländerbehörde mit ihm keinen Kontakt aufnehmen und nicht feststellen, ob er seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist. Der Antragstellerin hat er zu keiner Zeit eine Anschrift angegeben, unter der er erreichbar ist. Er hat vielmehr keine Termine bei der Ausländerbehörde wahrgenommen. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Die Antragstellerin hat dem Betroffenen die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch den Hinweis vom 7. September 2018 (Bl. 2 der Ausländerakte) deutlich vor Augen geführt. Dieser Hinweis war auch in einer Sprache verfasst worden, die der Betroffene beherrscht. Der Betroffene bestätigte durch seine Unterschrift die Kenntnisnahme der Belehrung. g) Der Zweck der Haft konnte nicht durch mildere Mittel erreicht werden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Insbesondere aufgrund des Untertauchens des Betroffenen war mit Widerstand gegen die Abschiebung zu rechnen. Dem konnte nur durch eine freiheitsentziehende Maßnahme wirksam begegnet werden. h) Das Verfahren ist auch mit der gebotenen größtmöglichen Beschleunigung betrieben worden. Zwar konnte der von der Antragstellerin reservierte Platz für den 26. Februar 2021 nicht gebucht werden, da nach Erlass des Haftanordnungsbeschlusses durch das Amtsgericht Düsseldorf dieser Flug bereits vergeben war. Jedoch wurde der Betroffene am 1. März 2021, mithin nur unwesentlich später, nach S. abgeschoben. i) Die Abschiebehaft konnte in der JVA Hannover, Abteilung Langenhagen, vollzogen werden. Der EuGH hat in dem Urteil vom 10. März 2022 (AZ: C-519/20) ausgeführt, dass eine spezielle Hafteinrichtung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 durch eine Gestaltung und Ausstattung ihrer Räumlichkeiten sowie durch Organisations- und Funktionsmodalitäten gekennzeichnet ist, die dazu geeignet sind, den dort untergebrachten illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu zwingen, sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten, gleichzeitig aber diese Zwangsmaßnahme auf das beschränken, was für die wirksame Vorbereitung seiner Abschiebung unbedingt erforderlich ist Der bloße Umstand, dass eine Hafteinrichtung, die über eine eigene Leitungsstruktur verfüge, administrativ an eine Behörde angebunden sei, die auch Zuständigkeiten im Hinblick auf Justizvollzugsanstalten innehabe, reiche nicht aus, um dieser Einrichtung eine Einstufung als spezielle Hafteinrichtung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 zu versagen. Der EuGH hat weiter festgestellt, dass der Einstufung einer Einrichtung als spezielle Hafteinrichtung auch nicht per se die Unterbringung von gewöhnlichen Strafgefangenen und illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen innerhalb ein und derselben Haftanstalt entgegensteht. Erforderlich sei jedenfalls eine Trennung der beiden Bereiche. Sofern eine solche Trennung sichergestellt sei, sei die Einstufung einer solchen Einrichtung als spezielle Hafteinrichtung nicht automatisch ausgeschlossen, wenn – wie in der JVA Hannover, Abteilung Langenhagen – ein separater Teil eines Komplexes, in dem Drittstaatsangehörige in Abschiebehaft untergebracht sind, der Inhaftierung von verurteilten Straftätern diene. Bei dem Gelände handelt es sich um ein ehemaliges Kasernengelände. Es ist mit einem hohen Maschendrahtzaun umzäunt. Auf dem Gelände der Abteilung gibt es drei etwa gleichgroße zweigeschossige Gebäude. Die Fenster sind vergittert. Neben einem der Gebäude befindet sich ein weiteres kleines Gebäude und eine Kfz-Schleuse, welche als Eingang für Besucher und Anstaltspersonal und für Ein- und Ausfahrten von Fahrzeugen verwendet wird (Amtsgericht Hannover, EuGH-Vorlage vom 12. Oktober 2020, – 44 XIV 43/20 B). In der Außenstelle Langenhagen der JVA Hannover wurden zwischenzeitlich neben abzuschiebenden Personen auch Strafgefangene untergebracht. Das dritte Gebäude (Haus 3), seit 2013 vorübergehend geschlossen, nahm jedenfalls in der Zeit vom 15. Mai 2020 bis zum 2. Oktober 2020 Strafgefangene auf, die eine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine kurze Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten verbüßten. Es wurde von der Justizvollzugsanstalt auf eine Trennung der Gefangenen geachtet, der Vollzug erfolgte also in getrennten Häusern, zwischen denen kein direkter Zugang bestand. Diese Belegung wurde aber zum 3. Oktober 2020 aufgegeben. Das Trennungsgebot war umgesetzt. Strafgefangene wurden der JVA Hannover Schulenberger Landstraße zugeführt. Zum Zeitpunkt des Aufenthaltes des Betroffenen vom 10. Februar 2021 bis zum 1. März 2021 waren somit allein Abschiebehäftlinge in der Außenstelle Langenhagen untergebracht. Auch wenn die Umzäunung des Gebäudekomplexes mit einem Maschendrahtzaun und die Vergitterung der Fenster beibehalten wurden, war der Aufenthalt derart gestaltet, dass die für eine Strafhaft kennzeichnenden Bedingungen soweit wie möglich vermieden wurden. So war Internetzugang vorhanden und der Handybesitz möglich. Ein mehrstündiger Aufenthalt im Freien mit Sportmöglichkeiten stand jedem frei. Es erfolgte eine Einzelbelegung der Unterkunftsräume, welche nicht verschlossen wurden. Der Außenbereich verfügt über einen parkähnlichen Freistundenhof. Die Kammer wertet diese Gegebenheiten dahin, dass die Außenstelle Langenhagen der JVA Hannover als spezielle Hafteinrichtung anzuerkennen ist. j) Das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lag vor. k) Es liegt auch kein Verfahrensfehler des Amtsgerichts in Bezug auf die Ausländerakte vor. Die Akten der Ausländerbehörde sind als Bestandteil der richterlichen Amtsermittlung bei einer Entscheidung über eine Haftanordnung in aller Regel beizuziehen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Mai 2020, – 2 BvR 2345/16). Die Nichtbeiziehung der Ausländerakte – jedenfalls ohne jegliche Begründung – belaste die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht geheilt werden könne. Dem Amtsgericht Düsseldorf lag die Ausländerakte ausweislich der Niederschrift über die Anhörung vom 10. Februar 2021 und der ergänzenden Auskunft vom 10. August 2021 vor. Die Antragstellerin übermittelte E-Mails mit entsprechenden Dateianhängen, welche elektronisch eingesehen werden können. Die Antragstellerin hat insofern unter dem 26. Juli 2021 konkretisiert, dass die Ausländerakte nach dem Sendebericht direkt an die E-Mail-Adresse des Haftrichters übermittelt wurde. Der Amtsrichter konnte somit jederzeit in diese Einsicht nehmen. l) Die Anordnung der Sicherungshaft war jedoch rechtswidrig, weil das Amtsgericht entgegen § 26 FamFG nicht eigenständig aufgeklärt hat, auf welcher Tatsachengrundlage bei Erlass der Haftanordnung die Prognose gerechtfertigt gewesen ist, die beabsichtigte Abschiebung des Betroffenen werde bei dem gebotenen Vorgehen in dem beantragten Zeitraum gelingen. Das Amtsgericht muss bei der Prognose der notwendigen Haftdauer eine eigenständige Überprüfung vornehmen und darf die Angaben der antragstellenden Behörde nicht ungeprüft übernehmen. Vorliegend hat das Amtsgericht die Angaben des Antragstellers - bis auf einzelne Auslassungen - wörtlich übernommen. So führt der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (Beschluss vom 15. Oktober 2015, – V ZB 82/14) aus: „(…) a) Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nach § 62 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 4 AufenthG nur angeordnet werden, wenn eine Prognose ergibt, dass die Abschiebung innerhalb des beantragten Haftzeitraums gelingen kann. Das gilt nicht nur, wenn eine Sicherungshaft von drei Monaten verhängt werden soll, die § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG ausdrücklich anspricht. Diese Prognose ist auch bei der Anordnung einer kürzeren Haftdauer vorzunehmen, um die es hier ging (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 9). Sie erfordert eine Feststellung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der zu sichernden Abschiebung und ist nach § 26 FamFG von dem Richter von Amts wegen vorzunehmen (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10 aaO Rn. 8 f.). b) Diesen Anforderungen ist das Amtsgericht nicht gerecht geworden. Es hat die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Abschiebung nicht (ordnungsgemäß) festgestellt. In seinem Beschluss hat es sich darauf beschränkt, die Ausführungen der beteiligten Behörde zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur erforderlichen Dauer der Haft aus dem Haftantrag wörtlich wiederzugeben und hinzuzusetzen, es schließe sich dem an. Das war unzureichend. Die nach § 26 FamFG gebotene Überprüfung der Angaben der beteiligten Behörde hätte ergeben, dass schon die genannte Rechtsgrundlage der beabsichtigten Abschiebung aus den dargelegten Gründen nicht einschlägig war und infolgedessen deren übrige Angaben nicht als Grundlage der anzustellenden Prognose taugten. c) Die Prognose hat das Beschwerdegericht nicht nachgeholt. Es hat sich zwar mit der Frage befasst, ob die gegen den Betroffenen angeordnete Haft zu lang gewesen sein könnte, und diese Frage verneint. Es hat sich aber nicht mit der Frage befasst, ob und aus welchen Gründen die Erwartung gerechtfertigt war, die Abschiebung des Betroffenen könne in dem beantragten Zeitraum gelingen. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass eine ausreichende Tatsachengrundlage hierfür fehlte. Sollte sich das bestätigen, hätte das Beschwerdegericht die angeordnete Haft nicht mit Einschränkungen aufrechterhalten dürfen, sondern feststellen müssen, dass sie den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. (…)“ Diese überzeugenden Ausführungen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, sind auf die hiesige Konstellation übertragbar. Denn auch vorliegend hat sich das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 10. Februar 2021 darauf beschränkt, die Ausführungen der beteiligten Behörde wörtlich wiederzugeben. So beginnen die Gründe des angefochtenen Beschlusses mit einer wörtlichen Wiedergabe der Antragsschrift, und zwar Seite 2 letzter Absatz („Der Betroffene reiste 2018 …). In dem folgenden Absatz werden zwar die Bezugnahmen auf die Blattzahlen der Ausländerakte sowie die Fassung des Asylgesetzes nicht aufgenommen. Der wiedergegebene Teil entspricht jedoch wörtlich der Antragsschrift. Die weiteren Absätze bis Seite 4 zum Abschnitt „2. Ausreisepflicht des oben genannten Ausländers“ der Antragsschrift sind wörtlich von dem Amtsrichter übernommen worden. Unter dem Abschnitt „2. Ausreisepflicht des oben genannten Ausländers“ ist der erste Absatz weggelassen und sodann weiter wörtlich der Text bis zum Abschnitt „5. Erforderlichkeit und Dauer der Abschiebungshaft aufgrund erheblicher Fluchtgefahr“ übernommen worden. In diesem Abschnitt sind zwar die Absätze 2 (beginnend mit „Ein Ausländer ist“) und 4 (beginnend mit „Fluchtgefahr im Sinne von“) ausgelassen worden alle anderen Passagen werden wörtlich übernommen. Verglichen mit dem Sachverhalt der soeben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshof geht die hiesige wörtliche Wiedergabe sogar noch weiter, da fast sämtliche Ausführungen der Antragstellerin aus der Antragsschrift vom 10. Februar 2021 von dem Amtsgericht übernommen wurden. Zudem erfolgte keine Kenntlichmachung (z.B. mittels Zusatz) der wörtlichen Wiedergabe durch das Amtsgericht. Besonders die Übernahme der Passagen „Sollte der Ausländer nun ggf. behaupten, er werde sich seiner Abschiebung nicht (mehr) entziehen, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass dies …“, „Aufgrund der Karenzzeit wird die Anordnung von Überstellungshaft bis einschließlich dem 02.03.2021 beantragt“ und „Da aufgrund der aktuell vorliegenden Erkenntnisse keine Sicherheitsbegleitung oder ärztliche Begleitung bei der Abschiebung des Betroffenen erforderlich ist, wird die Abschiebung ohne jegliche Begleitung beantragt“ lässt Zweifel aufkommen, ob der Amtsrichter die nach § 26 FamFG gebotene Überprüfung der Angaben der beteiligten Behörde vorgenommen hat. Unerheblich ist, ob vorliegend die Angaben der Behörde inhaltlich zutreffend gewesen sind. Denn die ausschließlich inhaltsgleiche Wiedergabe der Angaben des Antragstellers durch das Amtsgericht lässt gerade nicht erkennen, dass das Amtsgericht diese nach eigener Überprüfung für zutreffend erachtet und sich daraufhin den Ausführungen der antragstellenden Behörde angeschlossen hat. Ohne eine eigene Prognose ist die Anordnung der Haft jedoch rechtswidrig (vgl.: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2011, – V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201). III. Verfahrenskostenhilfe war nicht zu gewähren, da der Betroffene die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits nicht zur Gerichtsakte gereicht hat. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 die Nachreichung der VkH-Unterlagen angekündigt. Der Hinweis in dem Begründungsschriftsatz vom 30. April 2021, dass die VkH-Unterlagen bereits vorliegen, ist unzutreffend und unverständlich. Diese Nachlässigkeit rechtfertigt sich auch nicht aus der Haftsituation im Zeitpunkt der Antragstellung. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Antragstellerin zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerde ist für die Ausländerbehörde nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht ohne Zulassung statthaft. Sie war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Dr. A. B. C.