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Urteil

4a O 49/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0320.4A.O49.22.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt

  • 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Teil des Europäischen Patents EP X (nachfolgend: Klagepatent, mit Übersetzung vorgelegt in Anlage ES C5a) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch. Die Beklagte zu 1) nimmt sie zudem auch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eigengetragene Inhaberin des Klagepatents mit dem deutschen Titel „XXX“ (vgl. den in Anlage ES C5b vorgelegten Registerauszug). Das Klagepatent wurde am 20.06.2013 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der US XXX vom 29.06.2012 und der EP XXX vom EP XXX angemeldet. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 28. Dezember 2016 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) erhob unter dem 10. März 2022 Nichtigkeitsklage (Anlagenkonvolut B-C 2) gegen das Klagepatent, über die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat. In der englischen Verfahrenssprache des Klagepatentes lautet der geltend gemachte Anspruch 20 wie folgt: „A power transmitter (101) for an inductive power transfer system, the inductive power transfer system supporting two-way communication between the power transmitter (101) and a power receiver (105) based on modulation of a power signal, the power transmitter comprising: means for generating the power signal; means for receiving a signal strength package from the power receiver (105) initiating a mandatory configuration phase; means for operating the mandatory configuration phase (507) wherein a first set of power transfer operating parameters are selected for the power transmitter (101) and the power receiver (105); means for receiving a request to enter the requested negotiation phase from the power receiver (105); characterized in further comprising means for acknowledging (511) the request to enter an requested negotiation phase by transmitting an acknowledgement to the power receiver (105); the acknowledgement being indicative of an accept or rejection of the request to enter the requested negotiation phase; means for entering the requested negotiation phase in response to receiving the request to enter the requested negotiation phase; and means for operating (513) the requested negotiation phase wherein a second set of power transfer operating parameters are selected for the power transmitter (101) and the power receiver (105) ; wherein, when in the negotiation phase (513, 515), the power transmitter (101) is arranged to determine the second set of power transfer operating parameters in a number of negotiation cycles, each negotiation cycle comprising the power transmitter (101) receiving from the power receiver (105) a message specifying at least one of the operating parameters and the power transmitter (101) responding with a message accepting or rejecting the at least one operating parameter.“ In der im Klagepatent eingetragenen deutschen Übersetzung lautet Anspruch 20: „Leistungssender (101) für ein System zur induktiven Leistungsübertragung, wobei das System zur induktiven Leistungsübertragung, auf Modulation eines Leistungssignals basierend, eine Zweiwegkommunikation zwischen dem Leistungssender (101) und einem Leistungsempfänger (105) unterstützt, wobei der Leistungssender umfasst: Mittel zur Erzeugung des Leistungssignals; Mittel zum Empfang eines Signalstärkenpakets von dem Leistungsempfänger (105) zum Einleiten einer zwingenden Konfigurationsphase; Mittel zum Durchführen der zwingenden Konfigurationsphase (507), wobei ein erster Satz von Leistungsübertragungs-Betriebsparametern für den Leistungssender (101) und den Leistungsempfänger (105) ausgewählt wird; Mittel zum Empfangen einer Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase von dem Leistungsempfänger (105); dadurch gekennzeichnet, dass er weiterhin umfasst: Mittel zur Bestätigung (511) der Anforderung zum Eintreten in eine angeforderte Negotiation-Phase durch Übertragung einer Bestätigung zu dem Leistungsempfänger (105); wobei die Bestätigung für eine Annahme oder Zurückweisung der Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase indikativ ist; Mittel zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase in Reaktion auf den Empfang der Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase; sowie Mittel zur Durchführung (513) der angeforderten Negotiation-Phase, wobei ein zweiter Satz von Leistungsübertragungs-Betriebsparametern für den Leistungssender (101) und den Leistungsempfänger (105) ausgewählt wird; wobei, wenn in der Negotiation-Phase (513, 515) befindlich, der Leistungssender (101) so eingerichtet ist, das er den zweiten Satz von Leistungsübertragungs-Betriebsparametern in einer Anzahl von Negotiation-Zyklen ermittelt, wobei in jedem Negotiation-Zyklus der Leistungssender (101) von dem Leistungsempfänger (105) eine Nachricht empfängt, in der mindestens einer der Leistungsübertragungs-Betriebsparameter spezifiziert ist, und der Leistungssender (101) mit einer Nachricht antwortet, in der der mindestens eine Leistungsübertragungs- Betriebsparameter akzeptiert oder zurückgewiesen wird.“ Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Figur 2 des Klagepatents verkleinert eingeblendet: Die Klägerin ist ein Elektronikunternehmen mit Sitz in XXX. Sie ist die Muttergesellschaft der XXXXX., die im Parallelverfahren 4a O 76/21 als Klägerin auftritt. Die Beklagte zu 1) ist XXXXXX. Die Beklagte zu 2 XXXX. XXXXXX vertreibt unter anderem Geräte aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik wie Kopfhörer und Lautsprecher, aber auch Ladegeräte zum drahtlosen Aufladen elektronischer Geräte. Die Beklagte zu 1) betreibt die deutsche Internetseite XXX. Hierauf zeigt sie unterschiedliche drahtlose Ladegeräte unter dem Oberbegriff „XXXX“, die direkt über die Internetseite bestellt werden können (vgl. Anlagen ES 4a - 4c). Insbesondere vertreibt die Beklagte zu 1) Geräte mit der Artikelbezeichnung XXX, XXX, XXXXXX. Die Klägerin hat neben anderen Tests ebenfalls ein Ladegerät mit der Bezeichnung „XXXX“ auf seine Funktionalität getestet (Anlage ES-C7c_neu). Die Rechnung für ein über die genannte Internetseite erworbenes XXXXX wurde von der Beklagten zu 2) ausgestellt (vgl. Anlage ES 4c). Der Qi-Standard ist ein Standard des Wireless Power Consortiums zur drahtlosen Energieübertragung zwischen Geräten, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf zunächst auf die auszugsweise vorgelegten Standarddokumente „Introduction to the Power Class 0 Specification, Version 1.2. (Anlage ES 3a), „Parts 1 and 2: Interface Definitions, Version 1.2.4“ (Anlage ES 3b) und „Part 4: Reference Designs, Version 1.2.4 (Anlage ES 3c) verwiesen. Der Qi-Standard unterscheidet zwei unterschiedliche Profile: das sogenannte Baseline Power Profile (auch „BPP“) und das Extended Power Profile (auch „EPP“), das im Vergleich zum Baseline Power Profile eine höhere elektrische Leistung und damit ein schnelleres Aufladen ermöglicht). Das Extended Power Profile (EPP) ist eine Ausbaustufe des Baseline Power Profiles (BPP), so dass Geräte, die das EPP nutzen, auch das BPP nutzen, aber nicht umgekehrt. Der Standard sieht keinen extra Abschnitt für das EPP vor, sondern stellt an verschiedenen Stellen klar, dass bestimmte Anforderungen nur für das Extended Power Profile (EPP) gelten). Die dargestellten Versionen des Standards wird nachfolgend kurz „der Standard“ genannt. Neben dem Qi-Standard existieren verschiedene Standards zum Aufladen von Mobiltelefonen. Innerhalb des Qi-Standards gibt es eine Reihe von technischen Alternativen, wobei auch Lösungen außerhalb des Standards möglich sind. Die Geräte mit den Bezeichnungen XXXXX, XXXXX, XXXX (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen) sind Ladegeräte zum drahtlosen Aufladen von anderen elektronischen Geräten und in der Lage, ein induktives Leistungssignal zu erzeugen. Sie implementieren das Extended Power Profile des Qi-Standards. In Abschnitt 5 („Information Interface“) des Standards wird eine Informationsschnittstelle zwischen beiden Geräten normiert. Nach Ziffer 5.2.1 des Standards verwenden Leistungsempfänger und der Leistungssender ein amplitudenmoduliertes Leistungssignal, um einen Kommunikationskanal zwischen Leistungsempfänger und Leistungssender bereitzustellen (vgl. S. 73 Anlage ES 3b).). In Ziffer 5.1.2 des Standards wird ein Protokoll beschrieben, dass der Leistungssender durchführen muss, um ein Leistungssignal an den Empfänger abzugeben. Hiervon sind einige der Schritte zwingend (wie eine Auswahlphase, eine Ping-Phase, eine Identifizierungs- und Konfigurationsphase sowie die Phase der Leistungsübertragung), während andere nur für das Extended Power Profile vorgeschrieben sind, namentlich eine Aushandlungsphase, eine Kalibrierungsphase und eine Phase der Neuaushandlung, wobei diese Phase nach der Identifizierungs- und Konfigurationsphase durchgeführt werden können. Wenn der Leistungssender mehrere Primary Cells aufweist, wird die Identifizierungs- und Konfigurationsphase nicht unmittelbar durch den Empfang eines Signalstärkepakets des Leistungsempfängers eingeleitet, sondern es findet anhand des empfangenen Signalstärkepakets zunächst die Auswahl eines Satzes von Primary Cells anhand eines Schwellwerts statt. Nach der Auswahl des Satzes von Primary Cells führt der Leistungssender einen erweiterten digitalen Ping durch und leitet damit die Identifizierungs- und Konfigurationsphase ein, um den Leistungsempfänger zu identifizieren und Konfigurationsinformationen über ihn zu erhalten (vgl. Kapitel B.2 Anlage ES 3b). In der Identifizierungs- und Konfigurationsphase identifiziert der Leistungssender den Leistungsempfänger und erfasst Konfigurationsinformationen (Ziffer 5.1.2.3 des Standards, S. 37 Anlage ES 3b_DE). Hierzu sendet der Leistungsempfänger (Power Receiver) ein Konfigurationspaket an den Leistungssender, dessen Inhalt in Tabelle 34 des Standards (Ziffer 5.2.3.7, S. 85 Anlage ES 3b) gezeigt ist, die nachfolgend eingeblendet wird: Der im Konfigurationspaket enthaltene Wert „Maximum Power Value“ wird zur Erzeugung eines sogenannten „Power Transfer Contract“ verwendet. Ein solcher „Power Transfer Contract“ definiert Rahmenbedingungen für Parameter, die bei der Leistungsübertragung vom Leistungssender an den Leistungsempfänger Verwendung finden (vgl. die Definition in Ziffer 1.5 des Standards, Anlage ES 3b). Neben dem bereits erwähnten Wert „Maximum Power Value“, enthält das Konfigurationspaket auch ein Feld „Neg“ (auch in der oben eingeblendeten Tabelle 34 erkennbar). Das Feld „Neg“ besteht aus einem Bit, das den Wert 0 oder 1 haben kann. Ist das Bit auf 0 gesetzt, so überspringt der Leistungssender die Negotiation-Phase und beginnt unmittelbar mit der Leistungsübertragung. Ist das Bit jedoch auf 1 gesetzt, so sendet der Leistungssender eine Bestätigung (Acknowledgment) und geht in die Negotiation-Phase über (vgl. Ziffer 5.1.2.3 des Standards, S. 55 Anlage ES 3b). Auf S. 55 des Standards heißt es: In deutscher Übersetzung, welche die Beklagten vorgenommen haben: „Erweitertes Leistungsprofil: • Wenn das Neg-Bit im empfangenen Konfigurationspaket auf NULL gesetzt ist, sollte der Leistungssender mit der Leistungsübertragungsphase fortfahren, ohne eine Antwort zu senden. • Wenn das Neg-Bit im empfangenen Konfigurationspaket auf EINS gesetzt ist, muss der Power Transmitter innerhalb von t response nach dem Ende des empfangenen Konfigurationspakets eine Acknowledge-Antwort senden (siehe auch Abschnitt 5.2.3.7, Konfigurationspaket (0x51)). Anschließend sollte der Leistungssender mit der Negotiation-Phase fortfahren. Siehe Abbildung 21.“ In der Negotiation-Phase wird der bereits erwähnte, in der Identifizierungs- und Konfigurationsphase erzeugte „Power Transfer Contract“ fein justiert (Ziffer 5.1.1.1 des Standards, S. 48 Anlage ES 3b. Hierzu sendet der Leistungsempfänger eine Reihe von Anfragen (als Pakete) an den Leistungssender, der diese Anfragen ablehnen oder annehmen kann (vgl. Ziffer 5.1.3.4 bzw. Ziffer. 5.1.2.4 S. 77 bzw. S. 58 Anlage ES 3b). Insofern führt der Standard nach der deutschen Übersetzung der Beklagten aus: „ 5.1.2.4 Negotiation-Phase – nur EPP (PTx-Perspektive) In der Verhandlungsphase empfängt der Leistungssender eine Reihe von Paketen, die Anfragen zur Aktualisierung des Power Transfer Contract enthalten. Als Antwort auf jedes Paket sendet der Leistungssender entweder • eine Antwort, die angibt, ob er der Anfrage zustimmt, die Anfrage ablehnt oder die Anfrage nicht anerkennt; oder • ein Datenpaket, das die Informationen der Anfrage enthält.“ Zu den vom Leistungsempfänger gesendeten Pakten (Anfrage) gehören auch „Specific Request Pakete“. Für deren Inhalte wird nachfolgend ein Auszug von Tabelle 22 von S. 79 Anlage ES 3b eingeblendet: Auf die verschiedenen „Specific Request“-Pakete reagiert der Leistungssender – wie erwähnt – mit einer Bestätigung (ACK) oder Ablehnung (NACK), wie aus der oben bereits zitierten Ziffer 5.1.2.4 hervorgeht. Die Klägerin sowie deren Tochtergesellschaften (alle zusammen nachfolgend auch XXXXX) bieten anderen Unternehmen Lizenzen an ihrem Patentportfolio an. Die Klägerin beschreibt auf ihrer Internetseite (vorgelegt als Anlage ES2a) die Möglichkeit sowie die Bedingungen, zu denen mit ihr bzw. XXXX eine bilaterale Lizenz betreffend die von ihr im Qi-Standard gehaltenen sowie weiterer Patente abgeschlossen werden kann. Unter anderem werden dort die Lizenzgebühren aufgeführt und der technische Hintergrund erläutert. Zudem können ein Standardvertrag (Anlage ES2b) sowie zwei Listen relevanter Patente (Anlagen ES2c und ES2d) heruntergeladen werden, wobei es sich bei der Liste in Anlage ES 2c um diejenigen Patente handelt, die für den Qi-Standard relevant sind, wohingegen die Patente in der Anlage ES 2d weitere Anwendungspatente umfassen. In Ziffer 3.01. des Standardvertrages heißt es in der englischen Originalsprache wie folgt: X X X X X X In deutscher Übersetzung: X X X X X X Weiter heißt es unter Ziffer 3.03 des Vertrags: X X X X X X X X X In deutscher Übersetzung: X X X X X X X X X Schließlich heißt es unter Ziffer 3.06: X X X X X X X X X X X X X X X In deutscher Übersetzung: X X X X X X X X X Zudem brachten die Klägerin sowie mit ihr verbundene Unternehmen wie die Klägerin des Parallelverfahrens 4a O 76/21, die XXXXXXX, ihre Patente in den Patentpool XXXXXX (nachfolgend „XXXXXXX“ genannt) ein. Über die Internetseite der XXXXXXX (Anlage ES 2e) besteht die Möglichkeit, einen Standard-Lizenzvertrag (Anlage ES2h) dieses Pools anzufordern. Mit Schreiben vom XXXXXX (vorgelegt als Anlage ES 2i) kontaktierte die Klägerin – auch im Namen mit ihr verbundener Unternehmen –, die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beherrschung über die Lizenzierung aller Patente entscheiden kann, die X X X. Sie wies darauf hin, dass nach ihrer Auffassung XXXX Produkte herstelle, importiere oder vertreibe, welche den Qi-Standard – innerhalb dessen XXXXXX Patente halte – verletzten. Weiter heißt es, dass XXXXX seine Qi-Standard-Patente zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen anbiete und es wird um ein Treffen gebeten, in dem ein etwaiges Angebot der XXXXXX diskutiert werden könne. Dem Schreiben beigefügt waren eine Liste (Annex C) in der für eine Auswahl der Patente der Klägerin bzw. weiterer zu ihrem Konzern gehörender Unternehmen dargelegt wird, durch welche Abschnitte des Qi-Standards diese benutzt werden. In Annex D enthielt das Schreiben zudem beispielhafte Listen von – nach Auffassung der Klägerin - rechtsverletzenden Produkten der Beklagten. Zu den aufgeführten Patenten gehörte auch das hiesige Klagepatent. Mit E-Mail vom XXXXX (Anlage ES2j) erinnerte die Klägerin die XXXXX an das Schreiben vom XXXXXXX, wobei sie auf ihre Internetseite sowie diejenige des XXXXX und die dortigen Bedingungen zu Lizenzierung hinwies. Weitere entsprechende E-Mails folgten im XXXXX und XXXXXXXX (Anlage ES2k). Schließlich erinnerte die Klägerin der XXXXXXX mit Schreiben vom XXXXXX (Anlage ES2l) erneut an die von ihr angenommene Patentverletzung und wies auf die fortbestehende Möglichkeit einer Lizenzierung hin, wobei Kopien, unter anderem des Schreibens vom XXXX beigefügt wurden. Auf diese vorgerichtlichen Schreiben reagierte die XXX zunächst nicht. Schließlich wandte sich die XXXXXX mit E-Mail vom XXXXX (Anlage B-C 5) an XXXXX. Sie bat hierin unter anderem um eine Auflistung derjenigen ihrer Lieferanten, welche für ihre Produkte eine Lizenz bei XXXXXXX bezogen hätten, um die Frage einer möglichen Erschöpfung aufzuklären. Zudem erklärte XXXXXX, dass sie bereit sei, eine Lizenz unter FRAND-Bedingungen für diejenigen Bereiche des Patent-Portfolios der XXXXX einzugehen, die tatsächlich für den Qi-Standard essenziell sind und nicht bereits von einer bestehenden Lizenz ihrer Lieferanten umfasst sei. In der Folge kam es zu Gesprächen zwischen den Parteien, in deren Rahmen die Beklagten unter anderem mit E-Mail vom XXXXX mitteilten, dass sie einen Lizenzvertrag mit dem Pool XXXXX erwögen. Mit E-Mail vom XXXXX (vorgelegt als Anlage ES6) unterrichtete XXXXXX die Beklagten darüber, dass ihrerseits die Bereitschaft bestehe, in einem möglichen Vertrag eine Formulierung des Inhalts aufzunehmen, dass die dort gewählte Formulierung eines „ Limited Release “ einer Lizenz in nichts nach stehe. Der XXXXXX wandte sich im Januar 2020 an die Beklagten und bot eine Lizenzierung der Qi-Patente des Pools an. Auf dieses initiale Angebot erfolgten mehrere Erinnerungen des Pools per E-Mail. Im XXXXX reagierten die Beklagten auf die Anfrage des Pools. Am XXXXX übermittelten die Beklagten ein Gegenangebot an den XXXXXXXX (Anlage B-C 8 vertraulich), dessen Inhalt aus den im Beschluss der Kammer vom 7. Februar 2023 genannten Gründen keine Berücksichtigung vor Schluss der mündlichen Verhandlung mehr gefunden hat Zum Abschluss eines Lizenzvertrages über das Klagepatent zwischen den Parteien oder zwischen der Beklagten und XXXX kam es bisher nicht. Ende Dezember 2022 schloss die Klägerin mit der XXXXXXXXXXXXX (nachfolgend nur „XXXX“) einen Lizenzvertrag ab. Die vor der Kammer anhängigen Parallelverfahren der Klägerin gegen XXXXXX wurden daher am 02. Januar 2023 zurückgenommen. Einige, aber nicht alle Geräte mit den gleichen Artikelbezeichnungen der Beklagten enthalten für die drahtlose Ladefunktion maßgebliche Chipsets von XXXXXX. Insbesondere der von der Klägerin im September 2021 und April 2022 für Tests genutzte XXXXXXXXX (Testbericht Anlage ES-C7c) enthält ein Chipset von XXXXX. Die im Januar 2023 von der Klägerin mit inhaltlich demselben Ergebnis getestete XXXX (Testbericht Anlage ES-C7c_neu) enthält dagegen kein Chipset von XXXX . Die Klägerin meint, die Beklagten verletzten das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen unmittelbar wortsinngemäß. Die Patentverletzung ergebe sich zum einen daraus, dass die angegriffenen Ausführungsformen (insoweit unstreitig) die Vorgaben des „Extended Power Profile (EPP)“ des Qi-Standards erfüllen; zum anderen zeigten auch die Tests der Klägerin (Anlage ES-C 7a – 7e, 7c_neu) die Verletzung des Klagepatentes. Der Streitgegenstand der Klage sei genau definiert Es würden alle Geräte der Beklagten angegriffenen, die in Bezug auf die Merkmale der Klagepatente kerngleich zu den genannten Ausführungsformen sind, anhand deren die Klägerin die Verletzung dargelegt habe. Das Klagepatent verlange nicht, dass der Leistungssender in Reaktion auf den Empfang des Signalstärkepakets unmittelbar in die Konfigurationsphase eintrete. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus dem maßgeblichen englischen Anspruchswortlaut „initiating“. Ein Verständnis des „Einleitens“ als „unmittelbares Auslösen“ ergebe sich ebenso wenig aus der Beschreibung des Klagepatents. In Abs. [0041] der Klagepatentbeschreibung komme nur eine Kausalität zwischen der Übertragung des Signalstärkepaketes und dem Einleiten der zwingenden Konfigurationsphase zum Ausdruck, nicht aber ein unmittelbares Auslösen). Ähnliches gelte für Abs. [0095] der Klagepatentbeschreibung Das von den Beklagten vertretene enge Verständnis ergebe sich weiterhin nicht aus technisch-funktionalen Gesichtspunkten Um die vom Klagepatent angestrebte Abwärtskompatibilität sicherzustellen, werde anspruchsgemäß zwingend die Konfigurationsphase mit Einwegkommunikation und Kontrolle durch den Leistungsempfänger beibehalten. Hierfür sei ein unmittelbares Auslösen nicht erforderlich. Auch die Version 1.0 des Qi-Standards, von dem das Klagepatent ausgehe und für den klagepatentgemäß eine Abwärtskompatibilität sichergestellt werden solle, sehe bereits die von den Beklagten (als Nichtverletzungsargument) beschriebene Auswahl eine Spule (von mehreren) vor. Bei zutreffender Auslegung werde dieses Merkmal von den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. Dies gelte aber auch unter Zugrundelegung der unzutreffenden Auslegung der Beklagten, nämlich wenn man die in Abschnitt B.2.1 des Standards beschriebene Situation betrachtet, in der mehrere Leistungssender vorhanden seien. Nachdem die für die Leistungsübertragung zu einem Leistungsempfänger am besten geeignete Primärspule ausgewählt wurde, führe der Leistungssender für diese Primärspule – insoweit unstreitig – einen erweiterten digitalen Ping durch. Hierbei empfange der Leistungssender das Leistungsstärkenpaket von dem Leistungsempfänger und trete auf dessen Empfang hin in die Identifizierungs- und Konfigurationsphase ein. Das anspruchsgemäße Signalstärkepaket sei schon seinem Wortlaut nach ein Paket, das eine Signalstärke angebe. Dies belege Abs. [0023] der Klagepatentbeschreibung, wonach dieses Paket „Aufschluss über den Grad der Kopplung zwischen der Leistungssenderspule und der Leistungsempfängerspule“ gebe. Im vom Klagepatent erwähnten Qi-Standard in den Versionen 1.0 und 1.1 werde – insoweit unstreitig – ein Signalstärkepaket definiert. Das Signalstärkepaketenthalte eine Signalstärke als vorzeichenlosen Interger-Wert, der die Qualität der Kopplung zwischen Sendespule und Empfängerspule angebe. Hiervon gehe auch das Klagepatent aus, das keine eigene Definition aufweise. Die vom Anspruch verlangte Bestätigung der Anforderung zum Eintreten in eine angeforderte Negotiation-Phase müsse nicht sowohl für die Annahme als auch für die Zurückweisung der Anforderung indikativ sein können. Der Anspruchswortlaut sehe vielmehr eine Alternativität vor – klagepatentgemäß müsse die Bestätigung entweder Annahme oder Zurückweisung anzeigen. Eine von beiden Bestätigungsarten reiche zur Anspruchsverwirklichung aus. Die Erteilungsakte sei insoweit kein zulässiges Auslegungsmaterial und könne vorliegend auch kein Indiz für ein abweichendes Verständnis darstellen, da der Anspruchswortlaut eindeutig sei. Weiterhin erläuterte Abs. [0046] der Klagepatentschrift, dass auch solche Geräte unter den Anspruch fallen, für die eine Unterstützung der Negotiation-Phase zwingend ist und die daher eine entsprechende Anforderung immer annehmen. Auch in Figur 5 und der dazugehörigen Beschreibung in Abs. [0133]) des Klagepatents sei vorgesehen, dass stets ein ACK übertragen werde. In Abs. [0172] der Klagepatentbeschreibung werde dagegen ein Gerät erörtert, dass die Negotiation-Phase nicht unterstützt und daher zwangsläufig immer mit einer Ablehnung reagiere. In den Abs. [0055] f., welche die Beklagten anführten, ginge es dagegen nicht darum, wie der Leistungssender auf die Anforderung zum Eintritt in die Negotiation-Phase reagiert, sondern ob diese Anforderung überhaupt vom Leistungsempfänger übertragen werde. Auch zum Sicherstellen der Rückwärtskompatibilität sei es nicht erforderlich, dass ein anspruchsgemäßer Leistungssender Ablehnung und Bestätigung übermitteln könne. Für eine Ablehnung reiche es aus, wenn der Leistungssender auf eine Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase lediglich durch ein „Nichts-Tun“ reagiert. Die Klägerin behauptet, ein Leistungssender gemäß dem Qi-Standard in der Version 1.2.4 (= dem Standard) sei in der Lage, sowohl Nachrichten zu übertragen, die indikativ für die Annahme einer Anforderung sind, als auch Nachrichten, die indikativ für die Zurückweisung einer Anforderung sind, wie Ziffer 5.3.2.4 auf Seite 113 des Qi-Standards (ES 3b) zeige . Das ist den Testberichten nach den Anlagen ES 7a – 7b übertragene Signal bestehe aus der Bitfolge „1111 1111“ und stelle damit ein ACK nach dem Standard dar. Die Verwirklichung des Merkmals, wonach der Leistungssender in jedem Negotiation-Zyklus mit einer Nachricht antwortet, in der der mindestens eine Leistungsübertragungs-Betriebsparameter akzeptiert oder zurückgewiesen wird, ergebe sich zum einen – insoweit unstreitig – aus dem Standard, zum anderen aus den ergänzend vorgelegten Testberichten in Anlagen ES C7c-7e . Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die angegriffenen Ausführungsformen Chips des Unternehmens XXXXXXXXX enthalten, die für die Lehre des Klagepatents relevant seien. Unabhängig davon komme eine Erschöpfung der Rechte aus dem Klagepatent hierüber nicht in Betracht. Zwar hat XXXXXXX am Qi-Patentpool von XXXXXX – insoweit unstreitig – eine Poollizenz erworben, von dieser Lizenz seien Chips aber ausdrücklich ausgenommen. Dementsprechend zahle XXXXXX keine Lizenzgebühren für verkaufte Chips an den Pool und lege hierüber auch nicht Rechnung . Es sei nicht ersichtlich, warum die Beklagten sich mit einem Vorlageantrag gegen XXXX wendeten, statt die entsprechenden Informationen über ihren angeblichen Zulieferer einzuholen. Im Übrigen sei der Vortrag der Beklagten zur Erschöpfung nicht schlüssig, sondern beruhe auf Vermutungen. Den Beklagten stehe kein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand zu. Das Klagepatent vermittele der Klägerin – ungeachtet der Frage, ob dieses standardessenziell sei – bereits keine marktbeherrschende Stellung i.S.d. Art. 102 AEUV. Die Nutzung des Extented Power Profile (EPP) und damit die Lehre des Klagepatents seien für die Vermarktung von Ladestationen wie den angegriffenen Ausführungsformen nicht notwendig. Dessen ungeachtet stelle das Schreiben vom XXXX eine hinreichende Verletzungsanzeige gegenüber den Beklagten dar. Insofern sei ausreichend, dass der Verletzer in die Lage versetzt werde, sich – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – ein Bild von der Berechtigung des Verletzungsvorwurfs zu verschaffen. Dies sei bei dem Schreiben gewährleistet; jedenfalls liege aber ein hinreichender Verletzung Hinweis in der Klageschrift. Die Beklagten seien nicht lizenzbereit; ihr Verhalten werde nicht den in der Rechtsprechung des BGH aufgestellten Anforderungen an einen lizenzbereiten Nutzer gerecht. Lediglich formal hätten sie ihre Lizenzbereitschaft erklärt, sich indessen weder mit dem technischen Verletzungsvorwurf noch mit den kommerziellen Bedingungen des Lizenzangebots der XXX beschäftigt. Ein Gegenangebot hätten sie ebenfalls nicht vorgelegt. Demgegenüber habe XXXX den Beklagten ein Angebot zu FRAND-Bedingungen unterbreitet. X X X X Selbst für den Fall, dass das Angebot der Klägerin nicht einwandfrei sei, entbinde dies die Beklagten nicht von ihrer Verpflichtung, ein Gegenangebot zu unterbreiten. Soweit sich die Beklagten auf Lizenzverhandlungen mit dem XXXXX beriefen, stelle dies lediglich eine Verzögerungstaktik dar. Der Pool sei bei dem Abschluss eines Lizenzvertrages an die von seinen Lizenzgebern festgelegten Bedingungen gebunden. Insofern sei unverständlich, warum die Beklagten, die nach mehr als zweijährigen Verhandlungen mit dem Pool offenbar nicht bereit seien, dessen Lizenzbedingungen zu akzeptieren, an Gesprächen mit diesem festhielten und sich nicht auf eine bilaterale Lizenz mit XXX einließen. Die Verhandlung sei nicht im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Der Gegenstand des Klagepatents sei neu gegenüber den von den Beklagten angeführten Entgegenhaltungen. Die Parteien haben den Rechtsstreit bezüglich solcher angegriffener Ausführungsformen, bei denen die Lehre des Klagepatents nur durch Chipsets verwirklicht wird, die von der XXXXXX oder ihren verbundenen Unternehmen hergestellt und vertrieben wurden bzw. werden, übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen Ordnungshaft von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, Leistungssender für ein System zur induktiven Leistungsübertragung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder sonst zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei das System zur induktiven Leistungsübertragung, auf Modulation eines Leistungssignals basierend, eine Zweiwegkommunikation zwischen dem Leistungssender und einem Leistungsempfänger unterstützt, wobei der Leistungssender folgendes umfasst: Mittel zur Erzeugung des Leistungssignals; Mittel zum Empfang eines Signalstärkenpakets von dem Leistungsempfänger zum Einleiten einer zwingenden Konfigurationsphase; Mittel zum Durchführen der zwingenden Konfigurationsphase, wobei ein erster Satz von Leistungsübertragungs-Betriebsparametern für den Leistungssender und den Leistungsempfänger ausgewählt wird; Mittel zum Empfangen einer Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase von dem Leistungsempfänger; dadurch gekennzeichnet, dass er weiterhin umfasst: Mittel zur Bestätigung der Anforderung zum Eintreten in eine angeforderte Negotiation-Phase durch Übertragung einer Bestätigung zu dem Leistungsempfänger; wobei die Bestätigung für eine Annahme oder Zurückweisung der Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase indikativ ist; Mittel zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase in Reaktion auf den Empfang der Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase; sowie Mittel zur Durchführung der angeforderten Negotiation-Phase, wobei ein zweiter Satz von Leistungsübertragungs-Betriebsparametern für den Leistungssender und den Leistungsempfänger ausgewählt wird; wobei, wenn in der Negotiation-Phase befindlich, der Leistungssender so eingerichtet ist, dass er den zweiten Satz von Leistungsübertragungs-Betriebsparametern in einer Anzahl von Negotiation-Zyklen ermittelt, wobei in jedem Negotiation-Zyklus der Leistungssender von dem Leistungsempfänger eine Nachricht empfängt, in der mindestens einer der Leistungsübertragungs-Betriebsparameter spezifiziert ist, und der Leistungssender mit einer Nachricht antwortet, in der der mindestens eine Leistungsübertragungs-Betriebsparameter akzeptiert oder zurückgewiesen wird, soweit die Primäreinheit nicht über einen Chipsatz verfügt, der von der XXXXX oder ihren verbundenen Unternehmen hergestellt und vertrieben wurde oder wird; 2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung in elektronischer Form darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 28. Januar 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, und e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihnen zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziffer 2 a) und 2 b) – jedoch nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer und mit Ausnahme der Lieferzeiten – Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürfte Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. bezeichneten , seit dem 28. Januar 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; 4. die Beklagten zu verurteilen, die unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 28. Januar 2017 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatent DE XXXXXXXXXXXXX (deutscher Teil des EP XXXXXXXX) erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird; 5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindliche, in Ziffer 1. bezeichnete Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben. Weiterhin beantragt die Klägerin für die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils für die einzelnen Ansprüche Sicherheitsleistungen festzusetzen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen; hilfsweise: den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP XXXXX beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Die Beklagten meinen, die Klage sein unbegründet. Bei zutreffender Auslegung habe die Klägerin die Verwirklichung mehrerer Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs in den angegriffenen Ausführungsformen nicht nachgewiesen. Die klägerischen Ausführungen zu den ausdrücklich angegriffenen Ausführungsformen seien nicht verallgemeinerungsfähig. Die Testberichte bezögen sich zwangsläufig nur auf die konkret getesteten Modelle. Bei der anspruchsgemäßen Konfigurationsphase könne es sich um die Konfigurationsphase gemäß dem Qi-Standard handeln, was aber nicht zwingend sein. Die Konfigurationsphase werde nämlich im Anspruchswortlaut allein dadurch charakterisiert, dass sie der Auswahl eines ersten Satzes von Leistungsübertragungs-Betriebsparametern diene. Klagepatentgemäß sei ein Initiieren der zwingenden Konfigurationsphase (durch den Empfang des Signalstärkepakets) im Sinne eines unmittelbaren Auslösens zu verstehen, wie das Klagepatent etwa in Abs. [0041] oder Abs. [0095] seiner Beschreibung zeige. Dass Zwischenschritte insoweit nicht vorgesehen seien, bestätigten die Abs. [0019] ff. des Klagepatents. Insbesondere die Abs. [0023] und [0024] des Klagepatents stellten den Eintritt in die Konfigurationsphase nach Übertragung des Leistungsstärkepakets an den Leistungssender dar, ohne dass weitere Zwischenschritte für erforderlich oder gar möglich gehalten werden. Die klagepatentgemäße Lehre unterfalle nicht dem Qi-Standard, wenn der Leistungssender über mehrere Spulen verfüge und der Leistungssender daher nach Empfang des Signalstärkepakets vor Einleitung der Konfigurationsphase geeignete Zellen (Primary Cells) auswähle. Bei der Anforderung zum Eintreten in die Negotiation Phase könne es sich um eine separate Nachricht handeln oder die Anforderung könne zusammen mit anderen Informationen vom Leistungssender empfangen werden). Der Leistungssender müsse nach der Lehre des Klagepatents technisch so ausgestaltet sein, dass er als Bestätigung auf die Anforderung des Leistungsempfängers zum Eintritt in eine angeforderte Negotiation-Phase sowohl mit einer Annahme als auch mit einer Ablehnung reagieren könne. Der Anspruch enthalte eine Alternativität, wonach die „Bestätigung“ der Anfrage zum Eintreten in eine Negotiation-Phase das Akzeptieren oder Ablehnen der Anfrage durch den Leistungssender angeben müsse. Der Leistungssender müsse entsprechend über Mittel verfügen, die dazu ausgelegt sind, eine Bestätigung indizierend ein Annehmen als auch indizierend ein Ablehnen der Anforderung zum Eintreten in die Negotiation-Phase zu erzeugen. Dagegen reiche nicht aus, wenn der Leistungssender lediglich eine der im Anspruch genannten Optionen erfüllen könne. Dieses Verständnis ergebe sich bereits aus dem klaren Anspruchswortlaut. Bestätigt werde dies von Abs. [0047] a.E. der Klagepatentbeschreibung, wonach der Leistungssender nicht verpflichtet ist, den Anforderungen des Leistungsempfängers zu folgen, sondern diese auch ablehnen könne. Dass der beanspruchte Leistungssender beide Arten von Bestätigungen senden können müsse, folge zudem aus Äußerungen der Anmelderin des Klagepatents im Erteilungsverfahren in einer Eingabe vom 2.Oktober 2014 (Anlage B-C 1). Aus der Eingabe der Anmelderin lasse sich schlussfolgern, dass ein bloßes Bestätigen des Eingangs einer entsprechenden Anforderungs-Nachricht an den Leistungssender, in die Negotiation-Phase einzutreten, nicht ausreiche. Diese Auslegung sei auch deshalb zwingend, da die breite Auslegung der Klägerin zur Nichtausführbarkeit der klagepatentgemäßen Lehre führen würde. Denn im Falle der breiten Auslegung der Klägerin bestünde für den Fall, dass der Leistungssender durch die Bestätigung die Zurückweisung der Anfrage zur Durchführung der Negotiation-Phase erklärt, bestände ein logischer Bruch zwischen der Bestätigung und dem Eintreten in die Negotiation-Phase. Nach der Beschreibung erfolge eine Zurückweisung der Anfrage in den Fällen, in denen der Leistungssender die Negotiation-Phase nicht unterstütze, was die Abs. [0055] f. oder Abs. [0172] belegten. Selbst für neue Leistungssender sei es nach der Klagepatentschrift nicht in jedem Fall erforderlich, dass sie die Negotiation-Phase unterstützten, wie Abs. [0046] der Klagepatentbeschreibung zeige. Wie auch die Abs. [0137] und [0172] sei die Negotiation-Phase optional und könne übersprungen werden. Entsprechend diene das Vorsehen der Möglichkeit „ja“ und „nein“ sagen zu können auch der Sicherstellung der Rückwärtskompatibilität. Die Klägerin habe bezüglich der angegriffenen Ausführungsformen nicht gezeigt, dass die Bestätigung der Anfrage zum Eintreten in eine Negotiation-Phase anspruchsgemäß über eine reine „Empfangsbestätigung“ hinausgehe und dabei das Akzeptieren oder Ablehnen der Anfrage durch den Leistungssender angebe. Der Qi-Standard sehe (Version 1.2.4, Teil 1, 2) für EPP-fähige Leistungssender ausschließlich die Möglichkeit vor, in die Negotiation-Phase einzutreten. Eine Ablehnung der Anfrage durch einen „EPP“-befähigten Leistungssender sei nicht vorgesehen. Im Standard sei kein Raum für eine Zurückweisung der Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase. Entgegen den Ausführungen der Klägerin lasse sich dem Qi-Standard in der Version 1.2.4 nicht entnehmen, dass der Leistungssender nach dem Standard in der Lage ist, eine Zurückweisungsnachricht zu übertragen. Die von der Klägerin in Bezug genommene Passage auf Seite 113 der Anlage ES 3b beschreibe lediglich generisch, in welchem Format eine Antwortnachricht des Leistungssenders an den Leistungsempfänger zu übertragen ist. Wann und unter welchen Umständen zur Einleitung oder innerhalb der Negotiation-Phase eine ACK- oder NACK-Antwort gesendet werde, sei vielmehr durch die Abschnitte 5.1 und 5.2 abschließend definiert. Ob die in der von der Klägerin auf Seite 94 ihrer Replik eingeblendeten Tabelle 55 genannte NACK-Antwort nach dem Qi-Standard eine mögliche Antwort des Leistungssenders auf die Anfrage des Leistungsempfängers sei, in die Negotiation-Phase einzutreten, lasse sich der von der Klägerin zitierten Passage des Standards gerade nicht entnehmen. Die Klägerin könne auch keine Testergebnisse vorlegen, die zeigten, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen durch den Leistungssender eine Zurückweisungsnachricht als Reaktion auf die Anfrage des Leistungsempfängers auf Einleitung der Negotiation-Phase gesendet werden könne. Der Leistungssender müsse klagepatentgemäß geeignet sein, einen vom Leistungsempfänger jeweils vorgeschlagenen Betriebsparameter in der Negotiation-Phase nicht nur annehmen, sondern auch abzulehnen (Abs. [0126]). Die vom Klagepatent vorgesehenen mehreren Verhandlungszyklen seien gerade deswegen notwendig, wenn der Leistungssender einen oder mehrere der Betriebsparameter nicht unterstütze. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass der Leistungssender geeignet sei, einen vom Leistungsempfänger jeweils vorgeschlagenen Betriebsparameter in der „Negotiation“-Phase nicht nur annehmen, sondern auch abzulehnen. In den von der Klägerin vorgelegten Testberichten sei keine mögliche Ablehnung eines vom Leistungsempfänger vorgeschlagenen Betriebs-Parameters durch den Leistungssender gezeigt. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die vorgelegten Testberichte aufgrund eines mit einer dem üblichen Testaufbau zur Zertifizierung der Kompatibilität mit dem Qi-Standard überstimmenden Apparatur entstanden seien. Zudem könnten sich die Beklagten zumindest teilweise auch auf die Einrede der Erschöpfung der Rechte aus dem Klagepatent berufen. Jedenfalls soweit die angegriffenen Ausführungsformen Chips des Unternehmens XXXXXX enthielten, seien die Rechte der Klägerin am Klagepatent höchstwahrscheinlich erschöpft. Die XXXXXXXX sei eine der Zulieferinnen der Beklagten und liefere Chips, welche die streitgegenständliche Funktion in den angegriffenen Ausführungsformen umfassten. Laut den öffentlich zugänglichen Informationen auf der Webseite des Patentpools XXXXX (nachfolgend "XXXXXX” genannt) sei die XXXXXXX Lizenznehmerin des XXXXX Qi Wireless Patent Portfolios, der auch das Klagepatent enthalte (vgl. Anlage ES 2g). Die Beklagten seien nicht im Besitz der Vereinbarung zwischen XXXXX und der XXXXXXX, so dass sie hierzu nicht weiter vortragen könne. Auch das von der Klägerin angegriffene XXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXX (Testbericht Anlage ES C7b) enthalte einen Chip eines mit XXXX verbundenen Unternehmens. Es liege insoweit eine erlaubte Nutzung vor. Die Beklagten erheben einen kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand. Die Klägerin besitze eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Lizenzvergabemarkt. Das Klagepatent sei – ebenso wie die in den Parallelverfahren gegenständlichen Patente – für den Qi-Standard essenziell. Jedenfalls erwecke die Klägerin durch ihr außergerichtliches Verhalten, insbesondere durch den Umstand, dass das Klagepatent in der auf ihrer Webseite verfügbaren Liste mit dem Titel "XXX XXXX" enthalten sei, den Eindruck der Standardessentialität, weshalb sie sich so behandeln lassen müsse, als seien die fraglichen Patente tatsächlich standardessenziell. Das Klagepatent sowie die in den beiden Parallelverfahren geltend gemachten Patente bildeten jeweils eigenständige Lizenzmärkte, deren Zugang durch die Klägerin kontrolliert werde. Für die Frage der Marktzutrittsvoraussetzungen komme es nicht auf den Zutritt zum Qi-Standard an; vielmehr bildeten BPP und EPP einen eigenen Markt. Zudem habe die Klägerin durch das Schreiben vom XXXXX sowie die Erklärungen auf ihrer Webseite ein Vertrauenstatbestand geschaffen, indem sie erklärt habe, Lizenzen an den im Annex A beigefügten Liste "XXXX XXXXX XXXXX" zu FRAND-Bedingungen zu erteilen. Hierdurch habe sie sich bewusst von den durch den EuGH im Rahmen des Art. 102 AEUV entwickelten Grundsätzen gelöst, weshalb ein Lizenzanspruch der Beklagten – und damit ein Einwand gemäß § 242 BGB – unmittelbar aufgrund der Selbstverpflichtungserklärung bestehe. Aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens der Klägerin komme es auf eine Lizenzwilligkeit der Beklagten nicht mehr an. Das Schreiben der Klägerin vom XXXXXX stelle keine hinreichende Verletzungsanzeige dar. Denn zum einen benenne es nicht für alle gelisteten Patente die jeweiligen Abschnitte auf dem einschlägigen Qi-Standard und mache darüber hinaus deutlich, dass die Klägerin gar nicht gewillt sei, eine Lizenz an ihren Patenten zu erteilen, geschweige denn zu FRAND-Bedingungen. Durch das Schreiben würden die Beklagten nicht in die Lage versetzt, den Verletzungsvorwurf selbstständig zu prüfen. Auch die Klageschrift stelle keinen hinreichenden Verletzungshinweis dar, da diese der vorgerichtlichen Korrespondenz zum Teil widerspreche, insbesondere was die Frage angehe, ob das Klagepatent allein den EPP-Standard oder auch den BPP-Standard betreffe. Ferner behaupte die Klägerin in der Klageschrift, das Klagepatent sei nicht standardessenziell, weshalb auch aus diesem Grund keine hinreichende Verletzungsanzeige in der Klageschrift zu erblicken sei. Die Klägerin sei ihrerseits nicht bereit, den Beklagten eine Lizenz an ihren Patenten zu erteilen, sondern erwäge lediglich eine beschränkte Freistellung. Dies ergebe sich aus XXX des Vertragsangebots, in welchem die Klägerin bewusst X X X X Bereits das Initialschreiben vom XXX mache deutlich, dass die Klägerin weniger an einer Lizenzierung ihrer standard-essenziellen Patente, sondern vielmehr an einer Vereinbarung umfassend sämtliche standard-essenziellen und nicht-essenziellen Patente ihres Portfolios interessiert sei. Eine solche Bündelung sei jedoch rechtswidrig, da die Klägerin ihrem eigenen Klagevortrag entsprechend offenbar davon ausgehe, dass die als „Essential Patents“ bezeichnete Liste auch einen Teil nicht-essenzieller Patente enthalte. Auf die dennoch erfolgte Erklärung der Lizenzwilligkeit durch XXXX habe die Klägerin indes kein Lizenzangebot vorgelegt, sondern lediglich XXXXX. Ein völlig aus dem Rahmen fallendes Vertragsangebot des Patentinhabers führe zu dessen Lizenzunwilligkeit und sei jedenfalls nicht FRAND-kompatibel. Die Beklagten seien lizenzbereit. Insbesondere wendeten sie sich seit geraumer Zeit kontinuierlich mit dem XXXX in Verhandlungen über die konkreten Bedingungen einer Lizenz und es sei davon auszugehen, dass es eine zeitnahe Einigung geben werde. Daneben sei nicht erforderlich, dass sich die Beklagten um eine bilaterale Lizenz mit der Klägerin bemühten. Die Klägerin habe ihnen gegenüber außergerichtlich geäußert, dass XXXXX bei Vorlage eines Gegenangebots in der Lage sei, die Lizenzgebühr zu verhandeln. XXXXX habe den Beklagten mitgeteilt, dass er nicht in der Lage sei, über die Höhe der Lizenzgebühr zu verhandeln, da andere Lizenznehmer bereits zu diesen Konditionen einen Vertrag abgeschlossen hätten. Sobald sie von dem Umstand erfahren hätten, dass XXXXXXX die Lizenzgebühr verhandeln könne, hätten die Beklagten ein Gegenangebot erstellt Jedenfalls sei die Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits im Hinblick auf das parallelen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, da sich das Klagepatent hierin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Der geltend gemachte Anspruch 20 des Klagepatents werde jeweils durch die Entgegenhaltungen EP XXXXXX (nachfolgend: D1), US XXXXXXx (nachfolgend: D2) und/oder EP XXXXXXX (nachfolgend: D3) neuheitsschädlich vorweggenommen. Unter Zugrundelegung der Auslegung der Klägerin liege (hilfsweise) auch die bereits in der Auslegung erwähnte mangelnde Ausführbarkeit vor. Die Beklagten erklären weiterhin, dass sie sich den Vortrag XXXXXXXXXXX aus dem weiteren parallelen Nichtigkeitsverfahren zu Eigen machen, das unter dem Az. 4 Ni 43/22 (EP) geführt wird Die Beklagten haben sowohl die Vorlage des Lizenzvertrages zwischen XXXX und XXXXXXXX als auch die Vorlage des Lizenzvertrages zwischen der Klägerin und ihren verbundenen Unternehmen mit der XXXXXX und mit dieser verbundenen Unternehmen beantragt. Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, 3, 140b Abs. 1, 2 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB. I. Die Beklagten verletzten das Klagepatent durch Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen nicht. 1. Das Klagepatent, dessen in Anlage ES C5a eingereichter deutscher Übersetzung die nachfolgend ohne Quellenangabe zitierten Absätze entstammen, betrifft die induktive Leistungsübertragung und insbesondere ein induktives Leistungsübertragungssystem nach dem Qi-Standard für drahtlose Leistungsübertragung (Abs. [0001]). In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent das mobile Geräte (wie Mobiltelefonen, Tablets etc.) in der Regel mit internen Batterien betrieben werden und regelmäßig das Aufladen der Batterien oder die direkte kabelgebundene Stromversorgung des Geräts über eine externe Stromversorgung erforderlich ist (Abs. [0002]). Die Speisung von einer externen Stromversorgung über Kabel und/oder explizite elektrische Kontakte kritisiert das Klagepatent als unpraktisch und für den Benutzer eher unbequem (Abs. [0003]). Für ein deutlich verbessertes Benutzererlebnis wurde vorgeschlagen, eine drahtlose Stromversorgung zu verwenden, bei der Leistung induktiv von einer Sendespule in einer Leistungssendevorrichtung zu einer Empfangsspule in den einzelnen Geräten übertragen wird (Abs. [0005] f.). Eine solche Anordnung ermöglicht eine drahtlose Leistungsübertragung an das Gerät (Abs. [0006]). Weiterhin kann eine drahtlose Leistungsübertragungsanordnung vorteilhaft so gestaltet sein, dass die Leistungssendevorrichtung mit einer Reihe von Leistungsempfangsvorrichtungen verwendet werden kann (Abs. [0007]). Das Klagepatent erläutert weiter, dass der Qi-Standard für die drahtlose Leistungsübertragung definiert wurde und derzeit weiterentwickelt wird. Der Qi-Standard ermöglicht die Verwendung von Qi-standardgemäßen Leistungssendern zusammen mit Qi-standardgemäßen Leistungsempfängern, ohne dass diese vom selben Hersteller sein müssen oder aufeinander abgestimmt sein müssen. Darüber hinaus enthält dieser Standard einige Funktionen, mit denen der Betrieb an das jeweilige Leistungsempfangsgerät angepasst werden kann (z. B. in Abhängigkeit von der spezifischen Leistungsaufnahme) (Abs. [0007]). Nach dem Qi-Standard muss ein Leistungssender in der Lage sein, eine garantierte Leistung an den Leistungsempfänger zu liefern (Abs. [0009]). Ursprünglich definierte der Qi-Standard eine drahtlose Leistungsübertragung für Geräte mit geringem Stromverbrauch, d. h. Geräte mit einer Leistungsaufnahme von weniger als 5 Watt (Abs. [0010]). Jedoch wird daran gearbeitet, die verfügbare Leistung zu erhöhen. Insbesondere soll der Standard auf Geräte mit mittlerem Stromverbrauch mit einer Leistungsaufnahme von mehr als 5 Watt erweitert werden (Abs. [0011]). Im aktuellen (bisherigen) Qi-Standard wird eine unidirektionale Kommunikationsverbindung vom Leistungsempfänger zum Leistungssender definiert. Der Ansatz basiert auf der Philosophie, dass der Leistungsempfänger das steuernde Element ist (Abs. [0013]). Die unidirektionale Kommunikation wird durch eine Modulation des Leistungsempfängers der auf die sekundäre Empfängerspule aufgebrachten Last erreicht (Abs. [0014]). Es wurde vorgeschlagen, in dem Qi-Standard eine Kommunikation zwischen dem Leistungssender und dem Leistungsempfänger einzuführen. Eine solche bidirektionale Verbindung ist jedoch nicht trivial und unterliegt einer großen Anzahl von Schwierigkeiten und Herausforderungen. Zum Beispiel muss das resultierende System rückwärtskompatibel sein, so dass das System beispielsweise Leistungssender und -empfänger, die nicht zur bidirektionalen Kommunikation fähig sind, weiter unterstützt. Weiterhin sind die technischen Beschränkungen z. B. in Bezug auf Modulationsoptionen, Leistungsvariationen, Übertragungsoptionen usw. sehr restriktiv, da sie mit den bestehenden Parametern in Einklang stehen müssen. Es ist auch wichtig, dass die Kosten und die Komplexität niedrig gehalten werden, dass der Bedarf an zusätzlicher Hardware minimiert wird, dass die Erkennung einfach und zuverlässig ist, usw. Weiterhin sollte die Kommunikation vom Leistungssender zum Leistungsempfänger die Kommunikation zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistungssender nicht beeinträchtigen, verschlechtern oder stören. Schließlich sollte die Kommunikationsverbindung die Leistungsübertragung nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigen (Abs. [0017]). Das Klagepatent schildert dann, dass im Qi-Standard zur Steuerung drahtloser Leistungsübertragungssysteme eine Reihe von Phasen oder Modi festgelegt sind. Dabei kann das System eine Auswahlphase (Abs. [0021] f.) durchlaufen, die von einer Ping-Phase gefolgt wird. In der Ping-Phase gibt der Leistungssender ein Leistungssignal ab. Dieses Leistungssignal wird vom Leistungsempfänger erkannt, der daraufhin ein erstes Paket an den Leistungssender sendet, etwa ein initiales Signalstärkepaket an den Leistungssender. Das Signalstärkepaket gibt Aufschluss über den Grad der Kopplung zwischen der Leistungssenderspule und der Leistungsempfängerspule (Abs. [0023]). Leistungssender und -empfänger gehen dann in die Identifikations- und Konfigurationsphase über, in der der Leistungsempfänger mindestens eine Kennung und eine erforderliche Leistung übermittelt. Die Informationen werden durch Lastmodulation übermittelt (Abs. [0024]). Der Leistungssender konfiguriert das Leistungssignal in Übereinstimmung mit den vom Leistungsempfänger empfangenen Informationen (Abs. [0026]). Daraufhin geht das System in die Phase der Leistungsübertragung über, in der der Leistungssender das erforderliche Leistungssignal liefert und der Leistungsempfänger die Ausgangslast verbindet, um sie mit der empfangenen Leistung zu versorgen (Abs. [0027]). An diesem Ansatz kritisiert das Klagepatent, dass er restriktiv ist und möglicherweise nicht die volle gewünschte Flexibilität und Unterstützung der erforderlichen Funktionen erlaubt. Es ist daher wünschenswert, den Qi-Standard weiterzuentwickeln, um mehr Funktionalität, Flexibilität und Leistung zu bieten (Abs. [0029]). Im bestehenden Qi-Standard könne insbesondere die unidirektionale Kommunikation einschränkend sein. Dies setzt nämlich voraus, dass der Leistungssender in der Lage sein muss, jeder Anfrage des Leistungsempfängers nachzukommen, und erfordert daher, dass der Leistungsempfänger nur Parameter anfordern kann, von denen er weiß, dass sie von allen Leistungssendern erfüllt werden können (Abs. [0030]). Bei dem bestehenden System ist die Anpassung der Betriebsparameter auf einen begrenzten Satz von Parametern beschränkt. Dies kann etwa die Einführung neuer (höherer) Leistungsstufen oder neuer Kommunikationsmethoden (wie neue bidirektionale Kommunikationstechniken) behindern (Abs. [0032]). Eine besondere Schwierigkeit bei der Erhöhung der Flexibilität liegt darin, dass das neue System rückwärtskompatibel sein muss und weiterhin die Unterstützung von Geräten ermöglichen, die nach den aktuellen Standards (Version 1.0 und 1.1 des Qi-Standards) arbeiten (Abs. [0033]). So ist eine einfache Erweiterung der aktuellen Konfigurationsphase möglicherweise nicht geeignet, da sie einen geänderten Betrieb der vorhandenen Ausrüstung erfordert. Darüber hinaus erlaubt sie möglicherweise keine ausreichende Flexibilität bei der Festlegung weiterer Betriebsparameter. Ein weiteres Problem besteht darin, dass die zusätzliche Konfiguration Zeit erfordert, die nach dem aktuellen Standard möglicherweise nicht zur Verfügung steht (Abs. [0034]). Das Erweitern des vom Leistungsempfänger übertragenen Konfigurationspakets um neu definierte Bits, die die Anforderungen für bestimmte Werte spezifischer Betriebsparameter anzeigen, ist zwar grundsätzlich möglich, da die aktuellen Qi-Standards ein ungenutztes Zeitintervall zwischen dem Konfigurationspaket und dem nachfolgenden Paket vorsehen. Eine erste Erweiterung des Qi-Standards könnte jedoch nur eine einzige Bestätigung durch den Leistungssender zulassen. Eine einzige Bestätigung für mehrere Anfragen führt aber dazu, dass die Antwort des Leistungssenders nicht eindeutig ist (Abs. [0035]). Darüber hinaus ist es äußerst wünschenswert, dass die Anordnung eine geringe Komplexität und eine einfache Bedienung aufweist. Insbesondere sollte die Kommunikation vom Leistungssender auf Einzelbitbestätigungen beschränkt sein. Andernfalls kann dies zu einer sehr niedrigen Datenrate (der Kommunikation vom Leistungssender) führen, so dass die Erkennung auf sehr langsamen Leistungssignaländerungen basieren kann (Abs. [0036]). Vor diesem Hintergrund wäre aus Sicht des Klagepatents in Abs. [0039] ein verbessertes Leistungsübertragungssystem von Vorteil, insbesondere ein System, das eine höhere Flexibilität, eine verbesserte Rückwärtskompatibilität, eine vereinfachte Implementierung und/oder eine verbesserte Leistung ermöglicht. Dies entspricht der Aufgabe des Klagepatents. 2. Zur Lösung dieser Aufgabenstellung schlägt das Klagepatent einen Leistungssender nach Maßgabe von Anspruch 20 vor, der in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden kann: 1 Leistungssender (101) für ein System zur induktiven Leistungsübertragung. 1.1 Das System zur induktiven Leistungsübertragung basiert auf Modulation eines Leistungssignals und unterstützt eine Zweiwegkommunikation zwischen dem Leistungssender (101) und einem Leistungsempfänger (105). 2 Der Leistungssender (101) umfasst Mittel zur Erzeugung des Leistungssignals. 3 Der Leistungssender (101) umfasst Mittel zum Empfang eines Signalstärkenpakets von dem Leistungsempfänger (105) zum Einleiten einer zwingenden Konfigurationsphase (507). 4 Der Leistungssender (101) umfasst Mittel zum Durchführen der zwingenden Konfigurationsphase (507). 4.1 In der zwingenden Konfigurationsphase (507) wird ein erster Satz von Leistungsübertragungs-Betriebsparametern für den Leistungssender (101) und den Leistungsempfänger (105) ausgewählt. 5 Der Leistungssender (101) umfasst Mittel zum Empfangen einer Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase von dem Leistungsempfänger (105). 6 Der Leistungssender (101) umfasst Mittel zur Bestätigung (511) der Anforderung zum Eintreten in eine angeforderte Negotiation-Phase durch Übertragung einer Bestätigung zu dem Leistungsempfänger (105). 6.1 Die Bestätigung ist indikativ für eine Annahme oder Zurückweisung der Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase. 7 Der Leistungssender umfasst Mittel zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase in Reaktion auf den Empfang der Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase. 8 Der Leistungssender umfasst Mittel zur Durchführung (513) der angeforderten Negotiation-Phase, wobei ein zweiter Satz von Leistungsübertragungs-Betriebsparametern für den Leistungssender (101) und den Leistungsempfänger (105) ausgewählt wird. 8.1 Der Leistungssender ist so eingerichtet, dass, wenn er sich in der Negotiation-Phase (513, 515) befindet, er den zweiten Satz von Leistungsübertragungs-Betriebsparametern in einer Anzahl von Negotiation-Zyklen ermittelt. 8.2 Der Leistungssender (101) empfängt in jedem Negotiation-Zyklus von dem Leistungsempfänger (105) eine Nachricht, in der mindestens einer der Leistungsübertragungs-Betriebsparameter spezifiziert ist, und der Leistungssender (101) antwortet mit einer Nachricht, in der der mindestens eine Leistungsübertragungs-Betriebsparameter akzeptiert oder zurückgewiesen wird. 3. In Anspruch 20 lehrt das Klagepatent einen Leistungssender der dazu fähig ist, eine zwingende Konfigurationsphase (Merkmale 3 – 4.1) und eine angeforderte Negotiation-Phase (Merkmale 5 – 8.2) durchzuführen. In diesen Phasen werden Sätze von Betriebsparametern festgelegt. a) Der vom Klagepatent verfolgte Ansatz geht dahin, „ dass die Leistungsübertragungsphase mit einem geeigneten erweiterten oder einfachen Leistungsübertragungsvertrag eingeleitet wird “ (Abs. [0173], Unterstreichung hinzugefügt). Mit Leistungsübertragungsvertrag meint das Klagepatent den Satz von Leistungsübertragungs-Betriebsparameter (nachfolgend auch kurz: Parameter), die zwischen Leistungssender und Leistungsempfänger vereinbart sind und bei der folgende Leistungsübertragung zur Anwendung kommen. Die zwingende Konfigurationsphase in den Merkmalen 3 – 4.1 entspricht dem Vorgehen in den bisherigen Versionen des Qi-Standards und dient dazu, einen einfachen Leistungsübertragungsvertrag (Basisvertrag) im Rahmen einer unidirektionalen Kommunikation abzuschließen. Da dies vom beanspruchten Leistungssender unterstützt wird, ist dieser kompatibel zu Leistungsempfängern, die nur diese älteren Standardversionen unterstützen. Entsprechend heißt es in Abs. [0173], dass der Leistungssender am „Ende der Konfigurationsphase (vor Beginn der Negotiation-Phase) „ einen Basisvertrag ein[richtet], der die Betriebsparameter enthält, wie sie in der Low Power Qi-Spezifikation Version 1.0 oder 1.1 definiert sind .“ Der von Anspruch 20 beanspruchte Leistungssender soll aber auch die vom Klagepatent gelehrte Negotiation-Phase unterstützen, in der weitere Betriebsparameter festgelegt werden bzw. die festgelegten wieder geändert werden (Merkmale 5 – 8.2, vgl. etwa Abs. [0134] oder Abs. [0157]). Bei dem Basisvertrag, also dem ersten Satz von Parametern, bleibt es aber dann, wenn der Leistungsempfänger keine Negotiation-Phase anfordert, insbesondere, weil er diese (noch) nicht unterstützt. Wie Abs. [0137] ausführt, ist die Negotiation-Phase eine „optionale Phase“: „Das System kann in der Tat nur auf der Grundlage der Identifizierungs- und Konfigurationsphase arbeiten, ohne jemals in die Negotiation-Phase einzutreten. Auf Wunsch kann jedoch die Negotiation-Phase eingeleitet werden, um eine weitere Flexibilität und Anpassung der Betriebsparameter zu ermöglichen. Die Negotiation-Phase ist darüber hinaus optional in dem Sinne, dass sie keine wesentliche Funktion ist, die von allen Qi-Geräten unterstützt werden muss. Vielmehr kann sie nur von erweiterten Geräten unterstützt werden, während einfachere, z. B. ältere Geräte weiterhin nur die Versionen 1.0 und 1.1. Verspricht ein Gerät jedoch, dass die neuen Vorleistungsmerkmale in der Negotiation-Phase ausgehandelt werden, muss es im Allgemeinen das für die Negotiation-Phase beschriebene Verfahren einhalten.“ Mit anderen Worten unterstützt der beanspruchte Leistungssender weiter die bisherigen Vorgaben des Standards. Er ist aber darüber hinaus auch in der Lage, im Rahmen einer zusätzlichen Negotiation-Phase weitere Betriebsparameter (zweiter Satz) festzulegen, sofern der entsprechende Leistungsempfänger hierzu auch fähig ist und eine entsprechende Anforderung übermittelt. b) Der beanspruchte Leistungssender soll nach Merkmal 1 in einen System zur induktiven Leistungsübertragung einsetzbar sein, wobei das System in Merkmal 1.1 näher beschrieben wird. Dieses System selbst ist nicht Teil des beanspruchten Leistungssenders; vielmehr beinhalten die Merkmale 1 und 1.1 eine Zweckangabe. Bei derartigen Zweckangaben kommt es weder auf die tatsächliche Verwendung einer Sache an, noch für welche Verwendung sie tatsächlich „dient“ (vgl. BGH GRUR 2018, 1128 Rn. 12 – Gurtstraffer). Allerderdings definieren Zweckangabe den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig dahin, dass er so ausgebildet zu sein hat, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann (vgl. BGH GRUR 2012, 475 Rn. 17 – Elektronenstrahltherapiesystem; BGH GRUR 2018, 1128 Rn. 12 – Gurtstraffer). Vorliegend erkennt der Fachmann, bei dem es sich hier – wie die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben – um einen Elektrotechniker mit Hochschulabschluss und mehrjähriger praktischer Berufserfahrung in der Entwicklung von induktiven Ladungssystemen, insbesondere zum Laden von tragbaren elektronischen und elektrischen Geräten, handelt, dass der beanspruchte Leistungssender so beschaffen sein muss, dass er in dem vom Merkmal 1.1 beschriebenen System zum Einsatz kommen kann. Dieses System wird vom Patentanspruch zum einen dahingehend charakterisiert, dass es auf der Modulation eines Leistungssignals basiert; entsprechend sieht Merkmal 2 vor, dass der beanspruchte Leistungssender Mittel zum Erzeugung des Leistungssignal umfasst. Zum anderen soll das System zur induktiven Leistungsübertragung nach Merkmal 1.1 die Zweiwegkommunikation zwischen dem Leistungssender und einem Leistungsempfänger unterstützen. Mit anderen Worten soll es in dem System, in dem der beanspruchte Leistungssender zum Einsatz kommen soll, möglich sein, dass nicht nur der Leistungsempfänger Nachrichten an den Leistungssender senden kann, sondern darüber hinaus auch der Leistungssender selbst mit dem Leistungsempfänger kommunizieren kann. Eine solche Kommunikation wird in den Merkmalen 5 – 8.2 näher spezifiziert und dient der Auswahl eines zweiten Satzes von Leistungsübertragungs-Betriebsparametern im Rahmen einer Negotiation-Phase. Auch wenn das System eine bidirektionale Kommunikation unterstützt, kann der beanspruchte Leistungssender auch die Fähigkeit haben, in einem System eingesetzt zu werden, in der die Kommunikation nur unidirektional möglich ist. c) Die Merkmale 3 – 4.1 beschreiben eine solche einseitige Kommunikation vom Leistungsempfänger zum Leistungssender im Rahmen einer zwingenden Konfigurationsphase, in der ein erster Satz von Leistungsübertragungs-Betriebsparametern festgelegt wird. Eine solche zwingende Konfigurationsphase existierte bereits in den vorbekannten Versionen des Qi-Standards, von denen das Klagepatent ausgeht. Indem der Leistungssender diese zwingende Konfigurationsphase aufgrund der Merkmale 3 – 4.1 weiterhin unterstützt, erreicht das Klagepatent, dass der Leistungssender auch mit solchen (vorbekannten) Leistungsempfängern zusammenwirken kann, die eine bidirektionale Kommunikation nach den Merkmalen 5 – 8.2 nicht durchführen können. Letztlich stellt das Klagepatent so die Abwärtskomptabilität des beanspruchten Leistungssenders sicher. Das Klagepatent beschreibt die zwingende Konfigurationsphase in Merkmal 4.1 dahingehend, dass hierin ein erster Satz von Leistungs-Betriebsparametern ausgewählt wird. Diese Leistungs-Betriebsparameter kommen bei der induktiven Leistungsübertragung zwischen Leistungssender und Leistungsempfänger zur Anwendung. Bei den Parametern kann es sich beispielsweise um einen Leistungsübertragungswert (Abs. [0129]) handeln. Die zwingende Konfigurationsphase soll nach Merkmal 3 dadurch eingeleitet werden, dass der Leistungssender ein Signalstärkepaket vom Leistungsempfänger empfängt. Entsprechend verlangt Merkmal 3, dass der Leistungssender über Mittel zum Empfang eines Signalstärkepakets verfügt. Weiterhin soll der Leistungssender auch Mittel zur Durchführung der zwingenden Konfigurationsphase umfassen (Merkmal 4). Die Ausgestaltung der von den Merkmalen 3 und 4 verlangten Mittel wird vom Klagepatentanspruch nicht näher vorgeben. Vielmehr werden diese Mittel nur funktional definiert und die konkrete Implementierung dem Fachmann überlassen, worauf Abs. [0220] auch allgemein hinweist. d) Die Merkmal 5 – 8.2 betreffen die Negotiation-Phase, in der ein zweiter Satz von Leistungsübertragungs-Betriebsparametern ausgewählt werden soll (vgl. Merkmal 8). Nach Abs. [0134] können diese weiteren Betriebsparameter neue Parameter umfassen, die in der Konfigurationsphase gemäß den Versionen 1.0 und 1.1 der Qi-Spezifikationen nicht definiert werden können. „ Beispielsweise können in der Negotiation-Phase geeignete Kommunikationsparameter oder -protokolle für die bidirektionale Kommunikation festgelegt werden. Alternativ oder zusätzlich können in der Negotiation-Phase auch Parameter geändert werden, die bereits in der Identifizierungs- und Konfigurationsphase festgelegt wurden “ (Abs. [0134]; vgl. auch Abs. [0157]). Dabei kann sich jeder der Betriebsparameter auf eine Leistungsstufe, Kommunikationsmodi, Fremdkörpererkennung usw. beziehen (Abs. [0141]). aa) Die Negotiation-Phase wird eingeleitet, indem der Leistungsempfänger eine Anforderung zum Eintreten in die Negotiation-Phase sendet, die vom beanspruchten Leistungssender empfangen wird (Merkmal 5). Daraufhin sendet der Leistungssender eine Bestätigung, die anzeigt, ob diese Anforderung angenommen oder zurückgewiesen wird (Merkmale 6, 6.1). Hierfür sollen im beanspruchten Leistungssender entsprechende Mittel vorhanden sein. Für den Fall, dass die Anforderung zum Eintreten in die Negotiation-Phase angenommen wird, verfügt der Leistungssender zudem jeweils über Mittel zum Eintreten in die und zur Durchführung der Negotiation-Phase, in der ein zweiter Satz von Leistungsübertragungs-Betriebsparametern ausgewählt wird (Merkmale 7 und 8). Die für das Empfangen der Anforderung, Bestätigung der Anforderung, Eintreten in die und Durchführen der Negotiation-Phase in den Merkmalen 5, 6, 7 und 8 jeweils vorgesehenen Mittel im Leistungssender werden (wie die Mittel nach den Merkmalen 3 und 4) vom Klagepatentanspruch nur funktional spezifiziert, so dass deren konkrete Implementierung dem Fachmann überlassen bleibt. bb) Die konkrete Auswahl der Leistungsübertragungs-Betriebsparameter in der Negotiation-Phase wird in den Merkmalen 8.1 und 8.2 vorgegeben. Dabei soll der Leistungssender die Ermittlung der Parameter in einer Anzahl von Negotiation-Zyklen ermitteln (Merkmal 8.1), wobei es auch bei nur einem Zyklus bleiben kann. Jeder der Negotiation-Zyklen läuft nach Merkmal 8.2 so ab, dass der Leistungssender vom Leistungsempfänger eine Nachricht empfängt, in der mindestens ein Parameter angegeben ist. Der Leistungssender antwortet darauf mit einer Nachricht, in der er den oder die Parameter akzeptiert oder zurückweist. Das Klagepatent sieht also zur Auswahl des zweiten Satzes der Betriebsparameter eine bestimmte bidirektionale Kommunikation vor, die vom beanspruchten Leistungssender unterstützt wird. Dabei werden die Parameter – wie in der bisherigen Version des Qi-Standards – vom Leistungsempfänger vorgegeben; der Leistungssender kann weiterhin nicht unmittelbar selbst Parameter vorschlagen oder vorgeben. Der Leistungssender hat aber (anders als in der zwingenden Konfigurationsphase) in der Negotiation-Phase die Möglichkeit, die vom Leistungsempfänger angegebenen Parameter anzunehmen oder abzulehnen. So kann ein Wert ausgehandelt werden, indem der Leistungsempfänger beispielsweise in jedem Zyklus einen etwas höheren Wert vorschlägt, bis der Leistungssender erstmals einen Wert ablehnt. Das Vorgehen in Zyklen ermöglicht die Festlegung von Parametern, obwohl der Leistungssender in seinen Nachrichten nur Akzeptanz oder Zurückweisung ausdrücken kann. Indem der Leistungssender so jeweils nur „Ja“ oder „Nein“-Nachrichten senden muss, erreicht das Klagepatent mit Merkmal 8.2 eine Beschränkung der vom Leistungssender übermittelten Datenmenge. Damit löst das Klagepatent das in Abs. [0037] angesprochene Problem, dass die geringe Übertragungsgeschwindigkeit des Leistungssenders zu zeitlichen Verzögerungen in der Kommunikation führen kann. Hierzu trägt bei, dass sich die vom Leistungssender übermittelten Nachrichten auch bei der Einleitung der Negotiation-Phase auf die in den Merkmalen 6/6.1 beschriebene Bestätigung beschränkt. 4. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen nicht die Merkmale 6 und 6.1 des Klagepatentanspruchs. a) Nach Merkmal 6 soll der Leistungssender Mittel umfassen, die zur Bestätigung der Anforderung zum Eintreten in eine angeforderte Negotiation-Phase durch Übertragung einer Bestätigung zu dem Leistungsempfänger dienen. Die hiernach vom Leistungssender übertragene Bestätigung soll nach Merkmal 6.1 „ indikativ für eine Annahme oder Zurückweisung der Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase “ sein. Der Fachmann erkennt, dass der Leistungssender mit der zu übertragenen Bestätigung sowohl eine Annahme als auch eine Zurückweisung anzeigen können muss. aa) Aus dem Anspruchswortlaut folgt, dass der Leistungssender (bzw. die hierin dafür vorgesehenen Mittel) in der Lage sein muss, sowohl Bestätigungen zu übertragen, die indikativ für eine Annahme zum Eintritt in die angeforderte Negotiation-Phase sind, als auch solche, die eine Zurückweisung anzeigen. Merkmal 6 gibt vor, dass der Leistungssender Mittel zur Bestätigung der Anforderung zum Eintreten in eine angeforderte Negotiation-Phase („means for acknowledging the request to enter an requested negotiation phase“) umfassen muss. Diese Mittel müssen die Bestätigung zum Leistungsempfänger übertragen(„transmitting“). Unter der Übertragung versteht der Fachmann eine aktive Reaktion, nämlich in Form des Sendens der Bestätigung. Der Aussagegehalt dieser Bestätigung wird in Merkmal 6.1 benannt. Hier wird die zu übertragende Bestätigung näher konkretisiert, nämlich dahingehend, dass sie indikativ für die Annahme („accept“) oder Zurückweisung („rejection“) der Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase ist. Durch die Konjunktion „oder“ ergibt sich keine Einschränkung dahingehend, dass der Leistungssender nur alternativ zur Übertragung einer annehmenden oder zurückweisenden Bestätigung fähig sein muss. Ein Leistungssender, der nur zurückweisende Bestätigungen übermitteln kann, ist vom Anspruchswortlaut nicht erfasst. Klagepatentgemäß muss der Leistungssender grundsätzlich die Durchführung der Negotiation-Phase unterstützen (Merkmalsgruppe 8). Daraus, dass die nach Merkmal 6.1 für eine Annahme oder Zurückweisung der Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Negotioation-Phase indikative Bestätigung nach Merkmal 6 übertragen („transmitting“) werden muss, ergibt sich, dass eine Zurückweisung der Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase klagepatentgemäß nicht dadurch ersetzt werden kann, dass der Leistungsempfänger aus einer fehlenden Bestätigung darauf schließt, dass keine Negotiation-Phase durchgeführt wird. bb) Funktional ist erforderlich, dass ein Leistungssender Bestätigungen mit beiden Alternativen („accept or rejection“) versenden kann. Über die von Merkmal 6.1 gelehrte Bestätigung teilt der Leistungssender dem Leistungsempfänger mit, ob er zum Einleiten und Durchführen der Negotiation-Phase fähig und bereit ist. Überträgt der Leistungssender auf die empfangene Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase eine Annahme, weiß der Leistungsempfänger, dass diese Phase durchgeführt wird und er Nachrichten übertragen muss, in denen mindestens einer der Leistungsübertragungs-Betriebsparameter spezifiziert ist (vgl. Merkmal 8.2). Wird dagegen eine Zurückweisung (d.h. eine Bestätigung indikativ für eine Zurückweisung) gesendet, weiß der Leistungsempfänger, dass keine Negotiation-Phase durchgeführt wird und es bei dem ersten Satz Leistungsübertragungs-Betriebsparameter bleibt. Er kann dann direkt in die Leistungsübertragungs-Phase übergehen (vgl. Abs. [0172]). Auch ein Leistungssender, der grundsätzlich die Durchführung einer Negotiation-Phase unterstützt, kann im Einzelfall die Aufforderung des Leistungsempfängers zur Durchführung der Negotiation-Phase zurückweisen. Nach den Ausführungen des Klagepatents ist die Negotiation-Phase optional und kann übersprungen werden (Abs. [0137] und Abs. [0172]). Auch aus Abs. [0046], wonach es obligatorisch sein kann, dass neue Geräte die Negotiation-Phase unterstützen, ergibt sich nicht, dass es funktional ausreicht, wenn der Leistungssender nur zur Übermittlung einer annehmenden Bestätigung fähig ist. Zum Beispiel wenn er auf eine andere Version der Leistungsübertragungs- und damit Kommunikationsstrategie zurückgreift (vgl. Abs. [0173]), kann eine Zurückweisung erforderlich sein. Für diese Funktion reicht es nach dem Klagepatent nicht aus, wenn der Leistungssender nur Bestätigungen übertragen kann, die eine Annahme der Negotiation-Phase erklären. Der Fall, dass der Leistungsempfänger auf eine Zurückweisung schließen kann, wenn er keine Annahme erhält, ist vom Klagepatent nicht erfasst. Zwar beschreibt das Klagepatent in den Abs. [0171] ff. ein Ausführungsbeispiel, bei dem der Leistungssender eine Aushandlungsphase nicht unterstützt, oder auf eine Version 1 der Leistungsübertragungsstrategie (und der damit verbundenen Kommunikationsstrategie) zurückgreift. In diesen Fällen kann der Leistungsempfänger davon ausgehen, dass der Leistungssender eine Leistungsaushandlung nicht unterstützt und mit der Leistungsübertragungsphase fortfahren, wenn er nicht innerhalb einer bestimmten Zeit (Antwortzeit, die der Leistungssender einhalten sollte) eine Annahme- oder Ablehnungsnachricht erhält (Abs. [0173]). Daraus schließt der Fachmann indes nicht, dass klagepatentgemäß eine solche Time-Out-Funktion auch bei solchen Ausführungsformen anstelle der Übermittlung einer ablehnenden Bestätigungsnachricht verwendet werden kann, die klagepatentgemäß grundsätzlich die Durchführung der Negotiation-Phase unterstützen. cc) Auch die weitere Beschreibung lässt den Fachmann erkennen, dass ein anspruchsgemäßer Leistungssender Mittel umfassen muss, mit denen der Sender eine zurückweisende Bestätigung senden kann. Aus dem in Figur 5 gezeigten Ausführungsbeispiel, in dem nur die Übersendung eines ACK (Annehmen der Negotiation-Phase) dargestellt ist, schließt der Fachmann nicht, dass ein klagepatentgemäßer Leistungssender nicht auch zur Übersendung einer zurückweisenden Bestätigung in der Lage sein muss. Nach Abs. [0127] und [0133] zeigt Figur 5 lediglich ein Beispiel für den Betrieb des Leistungsübertragungssystems, bei dem der Leistungssender nach dem Empfang der Anforderungsnachricht für die Negotiation-Phase eine positive Bestätigungsnachricht sendet. ee) Diese Auslegung steht schließlich im Einklang mit den Äußerungen der Anmelderin des Klagepatents im Erteilungsverfahren. Im Schreiben vom 10. Februar 2014 (Anlage BC-1) an das Europäische Patentamt führt die Klägerin unter anderem aus: „Vielmehr wird in der Erfindung des Anmelders in den geänderten Ansprüchen klargestellt, dass die Nachrichten dazu dienen, die Anfragen des Leistungsempfängers zu akzeptieren oder abzulehnen (respektive die Anfrage, in die Verhandlungsphase einzutreten und die Anfragen für spezifische Parametereinstellungen).“ Es ist zulässig, Äußerungen des Anmelders im Erteilungsverfahren als Indiz dafür heranzuziehen, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents versteht (BGH, GRUR 2016, 921, 923 – Pemetrexed; BGH, NJW 1997, 3377, 3380 – Weichvorrichtung II). Zwar können solche Indizien können nicht ohne Weiteres als alleinige Grundlage für die Auslegung herangezogen werden (BGH, GRUR 2016, 921, 923 – Pemetrexed). Äußerungen des Anmelders im Erteilungsverfahren sind kein unmittelbares Auslegungsmaterial, da die Erteilungsakte in § 14 PatG bzw. Art. 69 EPÜ nicht genannt ist. Für die Auslegung eines Patents ist nicht die subjektive Vorstellung des Anmelders, sondern die objektivierte Sicht des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt (BGH, GRUR 2017, 152, 155 Rn. 22 – Zungenbett; BGH, GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung II). Vorliegend stützen die Äußerungen der Anmelderin im Erteilungsverfahren das zuvor dargestellte Verständnis des Fachmanns jedoch, so dass diese durchaus Indizwirkung entfalten. b) Die Merkmale 6 und 6.1 werden von den angegriffenen Ausführungsformen nicht verwirklicht. Der Standard gibt für das Extended Power Profile in Ziffer 5.1.2.3 (S. 55, Anlage ES 3b), welches von den angegriffenen Ausführungsformen unterstützt wird, vor, dass der Leistungssender bei Empfang eines Konfigurationspakets mit einem Wert von 1 im Neg-Feld eine Acknowledge-Antwort innerhalb von t response nach dem Ende des empfangenen Konfigurationspakets sendet (und dann in diese Phase eintritt). Ein Neg-Feld mit dem Wert 1 entspricht einer klagepatentgemäßen Anforderung zum Eintreten in die angeforderte Negotiation-Phase; die Acknowledge-Antwort stellt zwar eine Bestätigung indikativ für die Annahme der Anforderung in die angeforderte Negotiation-Phase im Sinne der Merkmale 6 und 6.1 dar. Die angegriffenen Ausführungsformen sind jedoch nicht in der Lage, auf die Aufforderung zum Eintritt in die Negotiation-Phase mit einer Zurückweisung zu reagieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass unter Ziffer 5.3.2.4 des Standards eine ablehnende Antwort „NAK“ dargestellt wird, da dort lediglich das Format einer Antwort definiert ist (vgl. Ziffern 5.3.2.; 5.3.2.4, Anlage ES 3b). Dass standardgemäße Leistungssender allgemein in der Lage sind, auf Anfragen ablehnend zu antworten, kommt es nicht an, sondern entscheidend ist, ob die Möglichkeit einer Zurückweisung auf die konkrete Anforderung zum Eintreten in die Negotiations-Phase besteht. Die Klägerin hat insoweit nicht vorgetragen, dass die angegriffenen Ausführungsformen – insoweit abweichend vom Standard – auf ein Konfigurationspaket mit dem Feld Neg = 1 mit einer NACK-Antwort reagieren können. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit der Rechtsstreit durch übereinstimmende Teil-Erledigungserklärung erledigt ist, sind der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuerlegen. Auch die von der Erledigungserklärung erfassten ursprünglich angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die klagepatentgemäße Lehre nicht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt. Dr. Thom Hengemühle Schwarzmayr Nach Beratung wegen Urlaubsabwesenheit an Unterschrift gehindert. Dr. Thom