1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen Ordnungshaft von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, Leistungssender zum Senden von Strom induktiv an einen Leistungsempfänger über eine Senderspule, wobei der Leistungsempfänger mit einer Vorrichtung verbunden werden kann oder Teil davon ist, die aufgeladen oder mit Strom versorgt werden soll, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder sonst zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn der Leistungssender folgendes umfasst: - eine erste Einheit zum Empfangen erster Daten und zweiter Daten vom Leistungsempfänger, wobei die ersten Daten eine Modulationsanforderung für eine Frequenzverschiebung zur Frequenzmodulation des Stromsignals anzeigen, die zweiten Daten eine Anfragenachricht anzeigen; - eine zweite Einheit zum Senden einer Antwortnachricht an den Leistungsempfänger über die Senderspule, wobei die Antwortnachricht angedacht ist, auf die Anfragenachricht zu antworten, die zweite Einheit umfassend: einen Modulator zum Modulieren eines Stromsignals gemäß der Modulationsanforderung, wenn die Antwortnachricht gesendet wird, um die Antwortnachricht zu tragen; wobei die zweiten Daten weiter mindestens eines des Folgenden anzeigen: - ein Format der Antwortnachricht; und - eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht; und der Leistungssender angeordnet ist, die Antwortnachricht gemäß mindestens einem des Formats und der Zeitanforderung zu senden, soweit die Primäreinheit nicht über einen Chipsatz verfügt, der von der X oder ihren verbundenen Unternehmen hergestellt und vertrieben wurde oder wird; 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung, in elektronischer Form darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. Januar 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, und e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihnen zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigt und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziffer 2 a) und 2 b) – jedoch nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer und mit Ausnahme der Lieferzeiten – Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürfte Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, a) der der X durch die zwischen dem 11.01.2020 und dem 31.03.2022 begangenen, unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und b) der der Klägerin durch die seit dem 01.04.2022 begangenen, unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen, entstanden ist und noch entstehen wird. 4. Die Beklagten werden verurteilt, die unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 11. Januar 2020 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatent DE X (deutscher Teil des EP X) erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, 5. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindliche, in Ziffer 1. bezeichnete Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben. 6. Den Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung und Rückruf (Ziff. 1, 4 und 5 des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 800.000,00. Der Anspruch auf Rechnungslegung (Ziff. 2 des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,00. Die Kostenentscheidung ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. für Recht erkannt: 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen Ordnungshaft von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, Leistungssender zum Senden von Strom induktiv an einen Leistungsempfänger über eine Senderspule, wobei der Leistungsempfänger mit einer Vorrichtung verbunden werden kann oder Teil davon ist, die aufgeladen oder mit Strom versorgt werden soll, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder sonst zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn der Leistungssender folgendes umfasst: - eine erste Einheit zum Empfangen erster Daten und zweiter Daten vom Leistungsempfänger, wobei die ersten Daten eine Modulationsanforderung für eine Frequenzverschiebung zur Frequenzmodulation des Stromsignals anzeigen, die zweiten Daten eine Anfragenachricht anzeigen; - eine zweite Einheit zum Senden einer Antwortnachricht an den Leistungsempfänger über die Senderspule, wobei die Antwortnachricht angedacht ist, auf die Anfragenachricht zu antworten, die zweite Einheit umfassend: einen Modulator zum Modulieren eines Stromsignals gemäß der Modulationsanforderung, wenn die Antwortnachricht gesendet wird, um die Antwortnachricht zu tragen; wobei die zweiten Daten weiter mindestens eines des Folgenden anzeigen: - ein Format der Antwortnachricht; und - eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht; und der Leistungssender angeordnet ist, die Antwortnachricht gemäß mindestens einem des Formats und der Zeitanforderung zu senden, soweit die Primäreinheit nicht über einen Chipsatz verfügt, der von der X oder ihren verbundenen Unternehmen hergestellt und vertrieben wurde oder wird; 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung, in elektronischer Form darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. Januar 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, und e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihnen zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigt und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziffer 2 a) und 2 b) – jedoch nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer und mit Ausnahme der Lieferzeiten – Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürfte Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, a) der der X durch die zwischen dem 11.01.2020 und dem 31.03.2022 begangenen, unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und b) der der Klägerin durch die seit dem 01.04.2022 begangenen, unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen, entstanden ist und noch entstehen wird. 4. Die Beklagten werden verurteilt, die unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 11. Januar 2020 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatent DE X (deutscher Teil des EP X) erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, 5. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindliche, in Ziffer 1. bezeichnete Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben. 6. Den Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung und Rückruf (Ziff. 1, 4 und 5 des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 800.000,00. Der Anspruch auf Rechnungslegung (Ziff. 2 des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,00. Die Kostenentscheidung ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Teil des Europäischen Patents EP X (nachfolgend: Klagepatent, mit Übersetzung vorgelegt in Anlage ES-B 5a) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch. Die Beklagte zu 1) nimmt sie zudem auch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eigengetragene (derzeitige) Inhaberin des Klagepatents mit dem deutschen Titel „Leistungssender und Leistungsempfänger für ein induktives Stromsystem“ (vgl. den in Anlage ES B-8d vorgelegten Registerauszug). Das Klagepatent wurde am 4. Oktober 2011 unter Inanspruchnahme der Priorität der EP X vom 13. Oktober 2010 angemeldet. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 11. Dezember 2019 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent wurde der Klägerin am 1. April 2022 von der vorherigen Patentinhaberin X übertragen (vgl. den in Anlage ES B-8a vorgelegten Vertrag). In diesem Vertrag trat die X zudem alle Ansprüche gegen Dritte aufgrund vergangener Nutzungshandlungen des Klagepatents, insbesondere auf Schadensersatz, an die Klägerin ab. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) erhob unter dem 10. März 2022 Nichtigkeitsklage (Anlagenkonvolut B-B 1, Az. 4 Ni 39/22 (EP)) gegen das Klagepatent, über die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat. In der englischen Verfahrenssprache des Klagepatentes lautet der geltend gemachte Patentanspruch 1 wie folgt: „Power transmitter for transmitting power inductively to a power receiver via a transmitter coil (11), the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power, the power transmitter comprising: - a first unit (17) for receiving first data and second data from the power receiver, said first data indicating a modulation requirement for a frequency shift for frequency modulation of the power signal, said second data indicating an inquiry message; and being characterized by further comprising: - a second unit (18) for transmitting a response message to the power receiver via the transmitter coil, the response message being intended for responding to said inquiry message, said second unit comprising: a modulator (15) for modulating a power signal according to said modulation requirement when transmitting the response message so as to carry the response message; wherein said second data further indicates at least one of the following: - a format of said response message; and - a time requirement for transmitting said response message; and the power transmitter is arranged to transmit said response message according to at least one of the format and the time requirement.“ In der im Klagepatent eingetragenen deutschen Übersetzung lautet Anspruch 1: „Leistungssender zum Senden von Strom induktiv an einen Leistungsempfänger über eine Senderspule (11), wobei der Leistungsempfänger mit einer Vorrichtung verbunden werden kann oder Teil davon ist, die aufgeladen oder mit Strom versorgt werden soll, der Leistungssender umfassend: - eine erste Einheit (17) zum Empfangen erster Daten und zweiter Daten vom Leistungsempfänger, wobei die ersten Daten eine Modulationsanforderung für eine Frequenzverschiebung zur Frequenzmodulation des Stromsignals anzeigen, die zweiten Daten eine Anfragenachricht anzeigen; und gekennzeichnet durch weiter umfassend: - eine zweite Einheit (18) zum Senden einer Antwortnachricht an den Leistungsempfänger über die Senderspule, wobei die Antwortnachricht angedacht ist, auf die Anfragenachricht zu antworten, die zweite Einheit umfassend: einen Modulator (15) zum Modulieren eines Stromsignals gemäß der Modulationsanforderung, wenn die Antwortnachricht gesendet wird, um die Antwortnachricht zu tragen; wobei die zweiten Daten weiter mindestens eines des Folgenden anzeigen: - ein Format der Antwortnachricht; und - eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht; und der Leistungssender angeordnet ist, die Antwortnachricht gemäß mindestens einem des Formats und der Zeitanforderung zu senden.“ Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Figur 1 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach Abs. [0025] einen Leistungssender zeigt: In der vorstehenden Figur 1 ist nach Abs. [0034] der Klagepatentbeschreibung eine Senderspule 11, auch Primärspule (PCL) genannt, gezeigt, die mit einer Leistungssender-Kommunikationseinheit 12 (TRM-COM) verbunden ist, die wiederum mit einem Steuergerät 10 (CTR) gekoppelt ist. Die Leistungssender-Kommunikationseinheit 12 verfügt über einen Modulator 15 (MOD), der mit einem Treiber 16 (DRV) zur Ansteuerung der Senderspule verbunden ist, um ein moduliertes Leistungssignal (PS) über die Senderspule an eine Empfängerspule zu übertragen. Der Leistungsempfänger kann das Leistungssignal beeinflussen oder über die Sekundär- und Primärspule ein Leistungsempfängersignal an den Leistungssender senden, das als reflektiertes Signal (RS) bezeichnet wird. Das reflektierte Signal wird von einer Abtasteinheit 14 (SNS) erfasst, z.B. durch Abtastung des Stroms oder der Spannung an der Senderspule. Ein Demodulator 13 (DEM) ist mit dem Steuergerät 10 gekoppelt, um das erfasste Signal zu demodulieren. In der gezeigten Ausführungsform ist nach Abs. [0035] der Klagepatentbeschreibung eine erste Einheit 17 zum Empfangen von ersten Daten und zweiten Daten von dem Leistungsempfänger über die Senderspule 11 angeordnet. Die erste Einheit 17 umfasst die Erfassungseinheit 14 und den Demodulator 13. Daneben ist eine zweite Einheit 18 angeordnet, die über die Senderspule eine Antwortnachricht an den Leistungsempfänger sendet (Abs. [0036]). Die zweite Einheit 18 umfasst einen Modulator 15 und einen Treiber 16 (Abs. [0036]). Die Klägerin ist ein Elektronikunternehmen mit Sitz X. Sie ist die Muttergesellschaft der X , die im Parallelverfahren 4a O 76/21 als Klägerin auftritt. Die Beklagte zu 1) ist X. Die Beklagte zu 2 X vertreibt unter anderem Geräte aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik wie Kopfhörer und Lautsprecher, aber auch Ladegeräte zum drahtlosen Aufladen elektronischer Geräte. Die Beklagte zu 1) betreibt die deutsche Internetseite X. Hierauf zeigt sie unterschiedliche drahtlose Ladegeräte unter dem Oberbegriff X die direkt über die Internetseite bestellt werden können (vgl. Anlagen ES 4a - 4c). Insbesondere vertreibt die Beklagte zu 1) die Geräte X (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Die Rechnung für eine über die genannte Internetseite erworbene angegriffene Ausführungsform mit der Bezeichnung X wurde von der Beklagten zu 2) ausgestellt (vgl. Anlage ES 4c). Der Qi-Standard ist ein Standard des Wireless Power Consortiums zur drahtlosen Energieübertragung zwischen Geräten, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf zunächst auf die auszugsweise vorgelegten Standarddokumente „Introduction to the Power Class 0 Specification, Version 1.2. (Anlage ES 3a), „Parts 1 and 2: Interface Definitions, Version 1.2.4“ (Anlage ES 3b) und „Part 4: Reference Designs, Version 1.2.4 (Anlage ES 3c) verwiesen. Der Qi-Standard unterscheidet zwei unterschiedliche Profile: das sogenannte Baseline Power Profile (auch „BPP“) und das Extended Power Profile (auch „EPP“), das im Vergleich zum Baseline Power Profile eine höhere elektrische Leistung und damit ein schnelleres Aufladen ermöglicht. Das Extended Power Profile (EPP) ist eine Ausbaustufe des Baseline Power Profiles (BPP), so dass Geräte, die das EPP nutzen, auch das BPP nutzen, aber nicht umgekehrt. Der Standard sieht keinen gesonderten Abschnitt für das EPP vor, sondern stellt an verschiedenen Stellen klar, dass bestimmte Anforderungen nur für das Extended Power Profile (EPP) gelten. Neben dem Qi-Standard existieren verschiedene Standards zum Aufladen von Mobiltelefonen. Innerhalb des Qi-Standards gibt es eine Reihe von technischen Alternativen, wobei auch Lösungen außerhalb des Standards möglich sind. Die angegriffenen Ausführungsformen werden auf der Internetseite des Wireless Power Consortiums als Qi-kompatibel zertifiziert dargestellt und als „Power Class 0 Transmitter“ genannt. Als „Power Profile“ ist „Extended Power Profile“ angegeben. In Ziffer 1.3, S.9 des Qi-Standards (Anlage ES 3b) heißt es in deutscher Übersetzung (gemäß S. 74 f. der Klageschrift: „1.3 Hauptmerkmale des Qi Wireless Power Transfer Systems Ein Verfahren zur kontaktlosen Leistungsübertragung von einer Basisstation zu einem mobilen Gerät, das auf magnetischer Induktion im Nahfeld zwischen Spulen basiert. (…)“ In Ziffer 1.5 des Qi-Standards (Anlage ES 3b, Ziffer 1.5, S. 11 - 15) heißt es unter „Definitionen“ (in deutscher Übersetzung gemäß S. 75 der Klageschrift) unter anderem: „Kommunikations- und Steuereinheit Der funktionale Teil eines Power Transmitters oder Power Receivers, der die Leistungsübertragung steuert. ANMERKUNG Im Hinblick auf die Implementierung kann die Kommunikations- und Steuereinheit über mehrere Subsysteme der Basisstation oder des Mobilgeräts verteilt sein. (...)“ „Power Receiver Das Subsystem eines Mobilgeräts, das die induktive Nahfeldleistung aufnimmt und deren Verfügbarkeit an seinem Ausgang kontrolliert, wie in der Spezifikation The Qi Wireless Power Transfer System, Power Class 0 definiert. Zu diesem Zweck meldet der Power Receiver seinen Leistungsbedarf an den Power Transmitter. (...) Power Transmitter Das Subsystem einer Ladestation, das induktive Energie im Nahfeld erzeugt und deren Übertragung an einen Power Receiver steuert, wie in der Spezifikation "The Qi Wireless Power Transfer System, Power Class 0" definiert.“ „Primärspule Eine Komponente eines Leistungssenders, die elektrischen Strom in magnetischen Fluss umwandelt. (...) Sekundärspule Die Komponente eines Leistungsempfängers, die den magnetischen Fluss in elektromotorische Kraft umwandelt. (...)“ Über die Kommunikationsschnittstelle können Nachrichten vom Leistungsempfänger an den Leistungssender übermittelt werden, deren Format in Ziffer 5.3.2 des Standards (Anlage ES 3b, S. 98) definiert ist. Hierzu gehört auch ein in Tabelle 34 Ziffer 5.2.3.7 dargestelltes Konfigurationspaket (configuration packet), das als „Polarity“ (Polarität) der Frequenzumtastungs-Polarität (FSK-Polarität) und als „Depth“ (Tiefe) die Frequenzumtastungs-Modulationstiefe (FSK-Modulationstiefe) (FSK = Frequency Shift Keying) angibt. FSK-Polarität und FSK-Modulationstiefe werden gemäß Ziffer 5.3.2.1 (mit der Überschrift „Modulationsschema“) des Standards (S. 108 Anlage ES 3b) auf das vom Leistungs sender übertragene Leistungssignal angewendet. Der Standard sieht in Ziffer 5.1.3.4.2.2 vor, dass der Leistungs empfänger eine Anfrage, das sogenannte „General Request Paket“ (Allgemeine Anfrage Paket) an den Leistungssender schickt, wobei in dieser Anfrage das Format der angeforderten Antwort vorgegeben wird. Zur Anforderung eines bestimmten Pakets, kann das Feld „Request“ auf den Header dieses Pakets gesetzt werden (vgl. Ziffer 5.2.3.12 des Standards). In dem Request Field der Anfrage wird der Header des Antwort-Pakets übertragen, das mit der Anfrage angefordert wird. In Ziffer 5.1.2.4 des Standards ist vorgesehen, dass während der (nur im EPP-Profil vorkommenden) Verhandlungsphase der Leistungs sender auf ein „Allgemeines Anfragepaket“ ein Paket senden muss, „ das die vom Leistungsempfänger angeforderten Informationen enthält “ (vgl. Tabelle 13, Ziffer 5.1.2.4.2.1, S. 70 Anlage ES 3b). Ferner definiert Abschnitt 5.3.2.3.2, dass jeder Pakettyp ein bestimmtes Format aufweisen soll. Mit der Anfrage eines bestimmten Pakettyps wird damit auch jeweils ein bestimmtes Format vorgegeben, das der Leistungssender auf Anforderung des Leistungsempfängers an den Leistungsempfänger übermitteln soll. Die Klägerin sowie deren Tochtergesellschaften (alle zusammen nachfolgend auch „X “ genannt) bieten anderen Unternehmen Lizenzen an ihrem Patentportfolio an. Die Klägerin beschreibt auf ihrer Internetseite (vorgelegt als Anlage ES 2a) die Möglichkeit sowie die Bedingungen, zu denen mit X eine bilaterale Lizenz betreffend die von ihr im Qi-Standard gehaltenen sowie weiterer Patente abgeschlossen werden kann. Unter anderem werden dort die Lizenzgebühren aufgeführt und der technische Hintergrund erläutert. Zudem können ein Standardvertrag (Anlage ES 2b) sowie zwei Listen relevanter Patente (Anlagen ES 2c und ES 2d) heruntergeladen werden, wobei es sich bei der Liste in Anlage ES 2c um diejenigen Patente handelt, die für den Qi-Standard relevant sind, wohingegen die Patente in der Anlage ES 2d weitere Anwendungspatente umfassen. In Ziffer 3.01. des Standardvertrages heißt es in der englischen Originalsprache wie folgt: X In deutscher Übersetzung: x Weiter heißt es unter Ziffer 3.03 des Vertrags: X In deutscher Übersetzung: X Schließlich heißt es unter Ziffer 3.06: X In deutscher Übersetzung: X Zudem brachten die Klägerin sowie mit ihr verbundene Unternehmen wie die Klägerin des Parallelverfahrens 4a O 76/21, die X, ihre Patente in den Patentpool X (nachfolgend X genannt) ein. Über die Internetseite der X (Anlage ES 2e) besteht die Möglichkeit, einen Standard-Lizenzvertrag (Anlage ES 2h) dieses Pools anzufordern. Mit Schreiben vom X (vorgelegt als Anlage ES 2i) kontaktierte die Klägerin – auch im Namen mit ihr verbundener Unternehmen –, die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beherrschung über die Lizenzierung aller Patente entscheiden kann, die X , die Konzernmuttergesellschaft der Beklagten (die Beklagten X). Sie wies darauf hin, dass nach ihrer Auffassung X Produkte herstelle, importiere oder vertreibe, welche den Qi-Standard – innerhalb dessen X Patente halte – verletzten. Weiter heißt es, dass X seine Qi-Standard-Patente zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen anbiete und es wird um ein Treffen gebeten, in dem ein etwaiges Angebot der X diskutiert werden könne. Dem Schreiben beigefügt waren eine Liste (Annex C) in der für eine Auswahl der Patente der Klägerin bzw. weiterer zu ihrem Konzern gehörender Unternehmen dargelegt wird, durch welche Abschnitte des Qi-Standards diese benutzt werden. In Annex D enthielt das Schreiben zudem beispielhafte Listen von – nach Auffassung der Klägerin – rechtsverletzenden Produkten der Beklagten. Zu den aufgeführten Patenten gehörte auch das hiesige Klagepatent. Mit E-Mail vom X (Anlage ES 2j) erinnerte die Klägerin die X an das Schreiben vom X, wobei sie auf ihre Internetseite sowie diejenige des X Pools und die dortigen Bedingungen zu Lizenzierung hinwies. Weitere entsprechende E-Mails folgten im X (Anlage ES 2k). Schließlich erinnerte die Klägerin der X mit Schreiben vom X (Anlage ES 2l) erneut an die von ihr angenommene Patentverletzung und wies auf die fortbestehende Möglichkeit einer Lizenzierung hin, wobei Kopien, unter anderem des Schreibens vom X beigefügt wurden. Auf diese vorgerichtlichen Schreiben reagierte X zunächst nicht. Schließlich wandte sich X mit E-Mail X Anlage B-B 4) an X . Sie bat hierin unter anderem um eine Auflistung derjenigen ihrer Lieferanten, welche für ihre Produkte eine Lizenz bei X bezogen hätten, um die Frage einer möglichen Erschöpfung aufzuklären. Zudem erklärte X dass sie bereit sei, eine Lizenz unter FRAND-Bedingungen für diejenigen Bereiche des Patent-Portfolios der X einzugehen, die tatsächlich für den Qi-Standard essenziell sind und nicht bereits von einer bestehenden Lizenz ihrer Lieferanten umfasst sei. In der Folge kam es zu Gesprächen zwischen den Parteien, in deren Rahmen die Beklagten unter anderem mit E-Mail vom X mitteilten, dass sie einen Lizenzvertrag mit dem Pool X erwögen. Mit E-Mail vom X (vorgelegt als Anlage ES 6) unterrichtete X die Beklagten darüber, dass ihrerseits die Bereitschaft bestehe, in einem möglichen Vertrag eine Formulierung X einer Lizenz in nichts nach stehe. Der X wandte sich im X an die Beklagten und bot eine Lizenzierung der Qi-Patente des Pools an. Auf dieses initiale Angebot erfolgten mehrere Erinnerungen des Pools per E-Mail. Im X reagierten die Beklagten auf die Anfrage des Pools. Am X übermittelten die Beklagten ein Gegenangebot an den X (Anlage B-B 8 vertraulich), dessen Inhalt aus den im Beschluss der Kammer vom X genannten Gründen keine Berücksichtigung vor Schluss der mündlichen Verhandlung mehr gefunden hat. Zum Abschluss eines Lizenzvertrages über das Klagepatent zwischen den Parteien oder zwischen der Beklagten und X kam es bisher nicht. Ende Dezember 2022 schloss die Klägerin mit der X (nachfolgend nur X ) einen Lizenzvertrag ab. Die vor der Kammer anhängigen Parallelverfahren der Klägerin gegen X wurden daher am 2. Januar 2023 zurückgenommen. Einige, aber nicht alle, Geräte der Beklagten enthalten für die drahtlose Ladefunktion maßgebliche Chipsets von X . Die Klägerin meint, die Beklagten verletzten das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen unmittelbar wortsinngemäß. Der Streitgegenstand der Klage sei genau definiert. Es würden alle Geräte der Beklagten angegriffenen, die in Bezug auf die Merkmale des Klagepatents kerngleich zu den beiden genannten Ausführungsformen sind, anhand derer die Klägerin die Verletzung dargelegt habe . Die angegriffenen Ausführungsformen arbeiteten wie vom Standard vorgegeben; dies sei von den Beklagten nicht bestritten worden und werde von den Tests der Klägerin (Anlagen ES-B7a und ES-B7b) belegt. Der Unterschied zwischen dem von der Klägerin verwendeten Testaufbau und den offiziellen Zertifizierungstests liege lediglich in der Verwendung von Produkten unterschiedlicher Hersteller; die beide Testaufbauten arbeiteten aber komplett analog und seien so konfiguriert, dass sie jeden Qi-Zertifizierungstest durchführen könnten. Hierauf komme es aber letztlich nicht an, da die Testberichte nicht zur Zertifizierung der Produkte verwendet würden, sondern zum Nachweis der Verletzung des Klagepatents. Zur Verwirklichung der vom Klagepatent beanspruchten ersten und zweiten Einheit reiche es aus, wenn eine Kommunikationseinheit existiere, die sowohl eine Sender- als auch eine Empfängerfunktion aufweise. Der Anspruch treffe keine Aussage dazu, wie die erste und die zweite Einheit konstruktiv ausgestaltet werden sollen – also räumlich-körperlich getrennt, in Form eines Senderempfängers, durch einen integrierten Schaltkreis oder durch dedizierte Chips. Vielmehr verlange das Klagepatent rein funktional, dass die beanspruchte Vorrichtung eine (irgendwie geartete) Einheit zum Empfangen von Daten/Informationen und eine (irgendwie geartete) Einheit zum Senden von Daten/Informationen umfassen muss. Die Begriffe „erste“ und „zweite“ Einheit seien nichts weiter als eine funktionale Zusammenfassung bestimmter Elemente der Kommunikationseinheit. Figur 1 des Klagepatents sei nur eine schematische Darstellung ohne Aussagekraft zu der räumlich-körperlichen Ausgestaltung der Einheiten. Gleiches gelte für die dazugehörige Beschreibung, was insbesondere aus Abs. [0070] der Klagepatentbeschreibung folge. Bei den angegriffenen Ausführungsformen seien eine erste und eine zweite Einheit im Sinne des Klagepatents vorhanden. Die Verwirklichung ergebe sich aus den Vorgaben des Standards und sei nicht von der Auswahl irgendeines Referenzdesigns (etwa X) abhängig. Das Klagepatent verlange nicht, dass, wenn sowohl das Format als auch die Zeitanforderung in den zweiten Daten vorgegeben ist, der Leistungssender auch beides verwenden können müsse. Nach dem Anspruchswortlaut sei der Leistungssender eingerichtet, die Antwortnachricht gemäß mindestens einem aus dem Format und der Zeitanforderung zu senden. Der hier verwendete unbestimmte Artikel gebe an, dass der Leistungssender selbst entscheiden könne, ob er die Antwortnachricht gemäß dem (seitens des Leistungsempfängers angegebenen) Format, gemäß der (seitens des Leistungsempfängers angegebenen) Zeitanforderung und/oder gemäß beidem sende. Vor allem die allein maßgebliche englische Anspruchsformulierung sei insoweit eindeutig und gebe an, dass nur eine der beiden Informationen (Format oder Zeitanforderung) enthalten sein müsse. Dies werde von Abs. [0046] der Klagepatentbeschreibung gestützt, wonach die Anfragenachricht nur das Format für die zu übertragenden Daten angeben könne. Der darauffolgende Abs. [0047] stelle insoweit klar, dass das Zeiterfordernis nur eine optionale, zusätzliche Angabe sei. Damit sehe die Klagepatentbeschreibung eine Ausführungsform vor, die nur auf eine der beiden Anforderungen reagiere. Dieses Auslegungsergebnis werde bei funktionaler Auslegung bestätigt. Das Format der Antwortnachricht und dessen Zeiterfordernis ständen in keinerlei technischem Zusammenhang). So könnten nach der Klagepatentbeschreibung die Anfrage des Leistungsempfängers in ganz unterschiedlichen Phasen und auf ganz unterschiedlichen Ebenen – so beispielsweise auf der logischen, der physischen oder der Codierungs-Ebene – erfolgen. Dies zeige beispielsweise die Abs. [0069] ff. der Klagepatentbeschreibung, worin Anfragen an den Leistungssender auf drei unterschiedlichen Ebenen geschildet würden. Der Fachmann wisse, dass für jede dieser Anfragen ein Zeiterfordernis mitgeteilt werden könne, wohingegen das Format der Nachricht nach dieser Beschreibungsstelle nur für die Codierungsebene eine Rolle spiele. Dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. Hierin sei der Leistungssender – insoweit unstreitig – in der Lage, die Antwortnachricht gemäß dem Format zu übermitteln, dass durch die zweiten Daten durch die Anfrage eines entsprechenden Pakets vorgegeben wurde. Soweit die Beklagten dagegen meinten, es sei nicht dargelegt worden, dass der Leistungssender nach dem Qi-Standard in der Lage sein müsse, eine Antwortnachricht gemäß einer vom Leistungsempfänger vorgegebenen Zeitanforderung zu übersenden, könne dies dahingestellt bleiben, da derartiges für die Verwirklichung der beanspruchten Lehre gar nicht erforderlich sei. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die angegriffenen Ausführungsformen Chips des Unternehmens X enthalten, die für die Lehre des Klagepatents relevant seien. Unabhängig davon komme eine Erschöpfung der Rechte aus dem Klagepatent hierüber nicht in Betracht. Zwar hat X am Qi-Patentpools von X – insoweit unstreitig – eine Poollizenz erworben, von dieser Lizenz seien Chips aber ausdrücklich ausgenommen. Dementsprechend zahle X keine Lizenzgebühren für verkaufte Chips an den Pool und lege hierüber auch nicht Rechnung. Es sei nicht ersichtlich, warum die Beklagten sich mit einem Vorlageantrag gegen X wendeten, statt die entsprechenden Informationen über ihren angeblichen Zulieferer einzuholen. Im Übrigen sei der Vortrag der Beklagten zur Erschöpfung nicht schlüssig, sondern beruhe auf Vermutungen. Den Beklagten stehe kein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand zu. Das Klagepatent vermittele der Klägerin – ungeachtet der Frage, ob dieses standardessenziell sei – bereits keine marktbeherrschende Stellung i.S.d. Art. 102 AEUV. Die Nutzung des EPP und damit die Lehre des Klagepatents sei für die Vermarktung X den angegriffenen Ausführungsformen nicht notwendig. Dessen ungeachtet stelle das Schreiben vom X eine hinreichende Verletzungsanzeige gegenüber den Beklagten dar. Insofern sei ausreichend, dass der Verletzer in die Lage versetzt werde, sich – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – ein Bild von der Berechtigung des Verletzungsvorwurfs zu verschaffen. Dies sei bei dem Schreiben gewährleistet; jedenfalls liege aber ein hinreichender Verletzungshinweis in der Klageschrift. Die Beklagten seien nicht lizenzbereit; ihr Verhalten werde nicht den in der Rechtsprechung des BGH aufgestellten Anforderungen an einen lizenzbereiten Nutzer gerecht. Lediglich formal hätten sie ihre Lizenzbereitschaft erklärt, sich indessen weder mit dem technischen Verletzungsvorwurf noch mit den kommerziellen Bedingungen des Lizenzangebots der X beschäftigt. Ein Gegenangebot hätten sie ebenfalls nicht vorgelegt. Demgegenüber habe X den Beklagten ein Angebot zu FRAND-Bedingungen unterbreitet. X Selbst für den Fall, dass das Angebot der Klägerin nicht einwandfrei sei, entbinde dies die Beklagten nicht von ihrer Verpflichtung, ein Gegenangebot zu unterbreiten. Soweit sich die Beklagten auf Lizenzverhandlungen mit dem X beriefen, stelle dies lediglich eine Verzögerungstaktik dar. Der Pool sei bei dem Abschluss eines Lizenzvertrages an die von seinen Lizenzgebern festgelegten Bedingungen gebunden. Insofern sei unverständlich, warum die Beklagten, die nach mehr als zweijährigen Verhandlungen mit dem Pool offenbar nicht bereit seien, dessen Lizenzbedingungen zu akzeptieren, an Gesprächen mit diesem festhielten und sich nicht auf eine bilaterale Lizenz mit X einließen. Die Verhandlung sei nicht im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht unzulässig erweitert und zudem neu gegenüber den Entgegenhaltungen US X und US X. Die Parteien haben den Rechtsstreit bezüglich solcher angegriffener Ausführungsformen, bei denen die Lehre des Streitpatents nur durch Chipsets verwirklicht wird, die von der X oder ihren verbundenen Unternehmen hergestellt und vertrieben wurden bzw. werden, übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt: - wie erkannt - . Weiterhin beantragt die Klägerin für die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils für die einzelnen Ansprüche Teilsicherheiten festzusetzen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen; hilfsweise: den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP X beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Die Beklagten meinen, die Klage sei unbegründet. Das Klagepatent werde nicht verletzt. Die klägerischen Ausführungen zu den beiden ausdrücklich angegriffenen Ausführungsformen seien nicht verallgemeinerungsfähig. Die Testberichte bezögen sich zwangsläufig nur auf die konkret getesteten Modelle. Die Beklagten meinen, die in der subjektiven Aufgabe des Klagepatents angesprochene Flexibilität auf Seiten des Leistungsempfängers habe sich in den erteilten Ansprüchen nicht niedergeschlagen, da dort die Frequenzverschiebung zur Frequenzmodulation als Modulationstechnik fest vorgeschrieben sei. Die objektive Aufgabe des Klagepatents sei daher allgemeiner dahingehend zu fassen, gegenüber dem Stand der Technik eine verbesserte Lösung für die Datenkommunikation zwischen Leistungssender und Leistungsempfänger zu finden. Das Klagepatent beanspruche in Anspruch 1 einen Leistungssender mit einer ganz bestimmten Architektur, nämlich mit zwei Einheiten, die als räumlich getrennte Bauteile ausgestaltet sind. Der Patentanspruch konkretisiere die beiden Einheiten räumlich-körperlich. Wie sich dem Anspruchswortlaut entnehmen lasse und von Figur 1 bestätigt werde, setze das Klagepatent voraus, dass der Leistungssender sowohl eine erste als auch eine hiervon unterscheidbare und räumlich-getrennte zweite Einheit besitze. Auf Grundlage dieser Auslegung fehle schlüssiger Vortrag zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatents, da sich dem von der Klägerin insoweit allein herangezogenen Qi-Standard nicht entnehmen lasse, dass die dort beschriebene „Control and Communication Unit“ über eine räumlich getrennte erste und eine zweite Einheit im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents verfüge. Nach dem Standard sei – insoweit unstreitig – eine Unterteilung der Kommunikationseinheit in mehrere räumlich getrennte Einheiten zwar technisch möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Zudem werde in der Klageschrift nicht dargelegt, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen der Modulator Teil der zweiten Einheit ist. Die von der Klägerin angeführten Ausführungen zum Qi-Standard sagten nichts darüber aus, ob der Modulator Teil einer räumlich getrennten zweiten Einheit der angegriffenen Ausführungsformen sei. Das von der Klägerin in der Klageschrift auf Seite 74 genannte X betreffe die dort erörterte angegriffene Ausführungsform X. Dies gelte aber nicht für die angegriffenen Ausführungsformen vom X, die ausweislich der Anlagen ES B7a und ES B7b untersucht wurden und tatsächlich das Design X verwendeten. Nach dem Anspruch reiche es nicht aus, wenn der Leistungssender in der Lage sei, entweder Formatvorgaben oder Zeitvorgaben in den zweiten Daten entsprechend umzusetzen. Vielmehr müsse der Leistungssender klagepatentgemäß im Stande sein, beides umzusetzen. Anspruch 1 schütze einen Leistungssender, der in der Lage sein müsse, flexibel auf die Anfragenachricht eines nicht von Anspruch 1 umfassten Leistungsempfängers zu antworten. Die Wahl der Variante, also einer Format- oder einer Zeitvorgabe oder beides, erfolge durch den Leistungsempfänger. Da der Leistungssender seine Antwortnachricht entsprechend den Vorgaben des Leistungsempfängers sende, müsse er technisch so ausgebildet sein, dass er auch imstande sei, auf eine Zeitanforderung des Leistungsempfängers zu reagieren. Aus der Vorgabe des absoluten Sachschutzes müsse der Leistungssender dazu eingerichtet sein, beide Varianten erfüllen zu können. Dies bestätige Abs. [0050] der Klagepatentbeschreibung. Dass die Klägerin im Nichtigkeitsverfahren unter anderem den Hilfsantrag stelle, das Streitpatent für nichtig zu erklären, soweit es ein Zeiterfordernis betreffe, bestätige, dass es auf die Umsetzungsmöglichkeit eines Zeiterfordernisses ankomme. Die Auslegung der Klägerin widerspreche dagegen dem Wortlaut des Anspruchs. Dem Klagepatent gehe es nach Abs. [0007] f. um ein möglichst breit kompatibles System. Aus den Ausführungen am Ende von Abs. [0013] und in Abs. [0014] der Klagepatentbeschreibung lasse sich entnehmen, dass der vom Leistungssender zu verwendende Kommunikationsmodus durch den Leistungsempfänger vorgegeben werden solle. Diese Passagen des Klagepatents belegten, dass zur Verwirklichung des geschützten Erfindergedankens die technische Funktion des Leistungssenders darin liege, auf unterschiedliche Anfragenachrichten jeweils entsprechend antworten zu können, um den weitest möglichen Anwendungsbereich des dargestellten Systems gewährleisten zu können. Der Leistungssender müsse deshalb flexibel sowohl Format- als auch Zeitanfragen beantworten können. Anderenfalls würde die technische Wirkung des Klagepatents zur Lösung der gestellten Aufgabe (vgl. Abs. [0016]) verfehlt. Dass es Fälle gibt, in denen nur eine Art der Anfrage (also Format- oder Zeitanfrage) seitens des Leistungsempfängers an den Leistungssender gestellt wird – wie vom Klagepatent in Abs. [0046] f. geschildert werde –, ändere nichts daran, dass ein Leistungssender klagepatentgemäß technisch so ausgestaltet sein müsse, dass er auch auf eine Zeitanfrage des Leistungsempfängers antworten könne. Die Abs. [0066] ff. der Klagepatentbeschreibung verhielten sich nicht zu der Frage der Befähigung des Leistungssenders, auf eine Formatvorgabe reagieren zu können. Die Klägerin habe nicht gezeigt und nicht einmal behauptet, dass die angegriffenen Ausführungsformen in der Lage seien, in ihrer Antwortnachricht zweite Daten in Form einer Zeitanforderung zu verarbeiten. Der Qi-Standard mache insofern keine Angaben. Die Klägerin zeige nur auf, dass der Leistungssender nach dem Standard die Antwortnachricht gemäß dem Format übermittelt, das durch die zweiten Daten vorgegeben wurde; sie trage aber nicht vor, ob die angegriffenen Ausführungsformen die Antwortnachricht entsprechend einer Zeitanforderung senden könne, die in den zweiten Daten angegeben wurde. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die vorgelegten Testberichte (Anlagen ES B7a und B7b) aufgrund eines mit einer dem üblichen Testaufbau zur Zertifizierung der Kompatibilität mit dem Qi-Standard überstimmenden Apparatur entstanden seien. Zudem könnten sich die Beklagten zumindest teilweise auch auf die Einrede der Erschöpfung der Rechte aus dem Klagepatent berufen. Jedenfalls soweit die angegriffenen Ausführungsformen Chips des Unternehmens X enthielten, seien die Rechte der Klägerin am Klagepatent „höchstwahrscheinlich“ erschöpft. X sei eine der Zulieferinnen der Beklagten und liefere Chips, welche die streitgegenständliche Funktion in den angegriffenen Ausführungsformen umfassten. Laut den öffentlich zugänglichen Informationen auf der Webseite des Patentpools X sei die X Lizenznehmerin des X Qi Wireless Patent Portfolios, der auch das Klagepatent enthalte (vgl. Anlage ES 2g). Die Beklagten seien nicht im Besitz der Vereinbarung zwischen X und X, so dass sie hierzu nicht weiter vortragen könne. Die Beklagten erheben einen kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand. Die Klägerin besitze eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Lizenzvergabemarkt. Das Klagepatent sei – ebenso wie die in den Parallelverfahren gegenständlichen Patente – für den Qi-Standard essenziell. Jedenfalls erwecke die Klägerin durch ihr außergerichtliches Verhalten, insbesondere durch den Umstand, dass das Klagepatent in der auf ihrer Webseite verfügbaren Liste mit dem Titel X enthalten sei, den Eindruck der Standardessentialität, weshalb sie sich so behandeln lassen müsse, als seien die fraglichen Patente tatsächlich standardessenziell. Das Klagepatent sowie die in den beiden Parallelverfahren geltend gemachten Patente bildeten jeweils eigenständige Lizenzmärkte, deren Zugang durch die Klägerin kontrolliert werde. Für die Frage der Marktzutrittsvoraussetzungen komme es nicht auf den Zutritt zum Qi-Standard an; vielmehr bildeten BPP und EPP einen eigenen Markt. Zudem habe die Klägerin durch das Schreiben vom X sowie die Erklärungen auf ihrer Webseite ein Vertrauenstatbestand geschaffen, indem sie erklärt habe, Lizenzen an den im Annex A beigefügten Liste X zu FRAND-Bedingungen zu erteilen. Hierdurch habe sie sich bewusst von den durch den EuGH im Rahmen des Art. 102 AEUV entwickelten Grundsätzen gelöst, weshalb ein Lizenzanspruch der Beklagten – und damit ein Einwand gemäß § 242 BGB – unmittelbar aufgrund der Selbstverpflichtungserklärung bestehe. Aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens der Klägerin komme es auf eine Lizenzwilligkeit der Beklagten nicht mehr an. Das Schreiben der Klägerin vom X stelle keine hinreichende Verletzungsanzeige dar. Denn zum einen benenne es nicht für alle gelisteten Patente die jeweiligen Abschnitte auf dem einschlägigen Qi-Standard und mache darüber hinaus deutlich, dass die Klägerin gar nicht gewillt sei, eine Lizenz an ihren Patenten zu erteilen, geschweige denn zu FRAND-Bedingungen. Durch das Schreiben würden die Beklagten nicht in die Lage versetzt, den Verletzungsvorwurf selbstständig zu prüfen. Auch die Klageschrift stelle keinen hinreichenden Verletzungshinweis dar, da diese der vorgerichtlichen Korrespondenz zum Teil widerspreche, insbesondere was die Frage angehe, ob das Klagepatent allein den EPP-Standard oder auch den BPP-Standard betreffe. Ferner behaupte die Klägerin in der Klageschrift, das Klagepatent sei nicht standardessenziell, weshalb auch aus diesem Grund keine hinreichende Verletzungsanzeige in der Klageschrift zu erblicken sei. Die Klägerin sei ihrerseits nicht bereit, den Beklagten eine Lizenz an ihren Patenten zu erteilen, sondern erwäge lediglich eine beschränkte Freistellung. Dies ergebe sich aus X des Vertragsangebots, in welchem die Klägerin bewusst zwischen X unterscheide und nur bereit sei, X Bereits das Initialschreiben vom X mache deutlich, dass die Klägerin weniger an einer Lizenzierung ihrer standard-essenziellen Patente, sondern vielmehr an einer Vereinbarung umfassend sämtliche standard-essenziellen und nicht-essenziellen Patente ihres Portfolios interessiert sei. Eine solche Bündelung sei jedoch rechtswidrig, da die Klägerin ihrem eigenen Klagevortrag entsprechend offenbar davon ausgehe, dass die als „Essential Patents“ bezeichnete Liste auch einen Teil nicht-essenzieller Patente enthalte. Auf die dennoch erfolgte Erklärung der Lizenzwilligkeit X habe die Klägerin indes kein Lizenzangebot vorgelegt, sondern lediglich X. Ein völlig aus dem Rahmen fallendes Vertragsangebot des Patentinhabers führe zu dessen Lizenzunwilligkeit und sei jedenfalls nicht FRAND-kompatibel. Die Beklagten seien lizenzbereit. Insbesondere wendeten sie sich seit geraumer Zeit kontinuierlich mit dem X in Verhandlungen über die konkreten Bedingungen einer Lizenz und es sei davon auszugehen, dass es eine zeitnahe Einigung geben werde. Daneben sei nicht erforderlich, dass sich die Beklagten um eine bilaterale Lizenz mit der Klägerin bemühten. Die Klägerin habe ihnen gegenüber außergerichtlich geäußert, dass X bei Vorlage eines Gegenangebots in der Lage sei, die Lizenzgebühr zu verhandeln. X habe den Beklagten mitgeteilt, dass er nicht in der Lage sei, über die Höhe der Lizenzgebühr zu verhandeln, da andere Lizenznehmer bereits zu diesen Konditionen einen Vertrag abgeschlossen hätten. Sobald sie von dem Umstand erfahren hätten, dass X die Lizenzgebühr verhandeln könne, hätten die Beklagten ein Gegenangebot erstellt Auch das von der Klägerin getestete X Testbericht Anlage ES-B7b) enthalte einen Chip von X . Es liege insoweit eine erlaubte Nutzung vor. Jedenfalls sei die Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits im Hinblick auf das parallelen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, da sich das Klagepatent hierin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Die Lehre des Klagepatents werde von den Entgegenhaltungen D1 und D2 jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen. Zudem gehe der Inhalt der erteilten Fassung des Klagepatents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus und sei damit mangels Ursprungsoffenbarung nichtig. Die Beklagten haben sowohl die Vorlage des Lizenzvertrages zwischen X und X als auch die Vorlage des Lizenzvertrages zwischen der Klägerin und ihren verbundenen Unternehmen mit der X und mit dieser verbundenen Unternehmen beantragt. Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert (hierzu unter I.). Die Beklagten verletzen durch den Vertrieb der klagepatentgemäßen angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent (hierzu unter II.). Ihre Benutzungshandlungen sind auch unberechtigt, da die Rechte am Klagepatent hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen nicht erschöpft sind (hierzu unter III.) und den Beklagten ein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand nicht zusteht (hierzu unter IV.). Der Klägerin stehen daher die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1, 2, 140 a Abs. 1, 3, 140b Abs. 1, 2 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB gegen die Beklagten zu (hierzu unter V.). Die Verhandlung wird nicht im Rahmen des der Kammer nach § 148 ZPO zustehenden Ermessenes mit Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent ausgesetzt (hierzu unter VI.). I. Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. 1. Die Klägerin kann aus dem Klagepatent auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf vorgehen. Sie ist als Inhaberin im Patentregister eingetragen, weswegen sie schon auf Grundlage von § 30 Abs. 3 S. 2 PatG prozessual berechtigt ist, Unterlassung, Rückruf und Vernichtung zu verlangen, da diese Ansprüche nicht gegenüber dem Patentinhaber, sondern schlechthin geschuldet sind und die genannte Norm den eingetragenen Inhaber zur Geltendmachung der Rechte aus dem Patent prozessual berechtigt (vgl. BGH, GRUR 2013, 713 – Fräsverfahren; Kammer, Teil-Urteil vom 31.03.2016 – 4a O 73/14). 2. Die Klägerin ist für die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung für Handlungen ab dem 1. April 2022 aus eigenem Recht aktivlegitimiert, da sie zu diesem Zeitpunkt materiell-rechtliche Inhaberin geworden ist. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, die X habe ihr das Klagepatent am 1. April 2022 übertragen. Der Übergang am 1. April 2022 wird zudem gestützt durch die Eintragung der Klägerin als Patentinhaberin im Patentregister am 28. April 2022, also vier Wochen nach der Übertragung. Eine solche Eintragung ist zwar für die materielle Rechtslage nicht konstitutiv; ihr kommt aber für die Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, eine erhebliche Indizwirkung zu (BGH, GRUR 2013, 713, 716 f. – Fräsverfahren). So wird der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechtsübergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner näheren Substantiierung oder Beweisführung bedürfen (BGH, GRUR 2013, 713, 716 f. – Fräsverfahren). 3. Die Klägerin ist weiterhin aus abgetretenem Recht für die Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz aktivlegitimiert, soweit Benutzungshandlungen vor dem 1. April 2022 betroffen sind. Diese Ansprüche sind der Klägerin nach ihrem unstreitigen Vorbringen zusammen mit dem Klagepatent von der X abgetreten worden. Dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin in diesem Punkt sind die Beklagten nicht entgegen getreten. II. Die Beklagten verletzten das Klagepatent durch Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen unmittelbar wortsinngemäß. 1. Das Klagepatent, dessen in Anlage ES B5a eingereichter deutscher Übersetzungen die nachfolgend zitierten Absätze entstammen, betrifft unter anderem einen Leistungssender zum induktiven Senden von Leistung an einen Leistungsempfänger über eine Senderspule (Abs. [0001]). Allgemein betrifft das Klagepatent das Gebiet der Leistungsübertragungstechnik unter Verwendung eines induktiven drahtlosen Leistungsübertragungssystems. Solche Systeme können einen oder mehrere Leistungssender aufweisen, die Leistung induktiv über eine oder mehrere Senderspule(n) an einen oder mehrere Leistungsempfänger übertragen, die durch die über die Empfängerspule empfangene Leistung versorgt werden. Die Senderspule(n) und die Empfängerspule(n) befinden sich in unmittelbarer Nähe zueinander (Abs. [0003]). In seinen einleitenden Bemerkungen schildert das Klagepatent, dass ein induktives Leistungssystem zum Laden der Batterien von Geräten wie Mobiltelefonen, PDAs, Fernbedienungen, Notebooks etc. oder zur direkten Stromversorgung von Geräte wie Lampen oder Küchengeräten eingesetzt werden kann. Derartige induktive Leitungssysteme ermöglichen eine drahtlose Leistungsübertragung und sind für das Aufladen mobiler Geräte oder die Leistungsübertragung allgemein bekannt. Ein solches System umfasst eine Leistungsübertragungsvorrichtung („Leistungssender“) mit einer Senderspule. Die Senderspule kann angeregt werden, wodurch ein magnetisches Wechselfeld erzeugt wird. Das induktive Leistungssystem umfasst ferner eine Leistungsempfangsvorrichtung („Leistungsempfänger“), die an ein Gerät, das aufgeladen oder mit Leistung versorgt werden soll, angeschlossen werden kann oder Teil davon ist. Um die Leistung zu empfangen, ist die Leistungsempfangsvorrichtung mit einer Empfängerspule ausgestattet, in der das von den angeregten Senderspulen erzeugte magnetische Wechselfeld einen Strom induziert. Dieser Strom kann eine Last antreiben oder z. B. eine Batterie aufladen, ein Display betreiben oder eine Lampe zum Leuchten bringen (Abs. [0004]). Das Klagepatent erörtert die US X, die ein induktives Batterieladesystem beschreibt, mit dem elektronische Geräte wieder aufgeladen werden können. Hierin kann eine Datenübertragung von der Sekundärseite (Leistungsempfänger) zur Primärseite (Leistungssender) durch Modulation eines Parameters (wie beispielsweise der Ladebedingungen) auf der Sekundärseite erfolgen. Eine Datenübertragung von der Primärseite zur Sekundärseite kann durch Modulation der Erregung einer Primärwicklung, also der Senderspule, erfolgen. Die Datenübertragung kann Handshaking und Kompatibilitätsprüfungen zwischen der Primärseite und einer zu ladenden Last und/oder die Bestimmung des Ladezustands einer Batterie umfassen (Abs. [0005]). Weitere Schriften erwähnt das Klagepatent in Abs. [0006], ohne hierauf näher einzugehen oder an den hierin offenbarten Gegenständen Kritik zu üben. Das bekannte drahtlose induktive Leistungssystem hat aus der Sicht des Klagepatents den Nachteil, dass die Datenkommunikation eine bestimmte Anordnung des Leistungsempfängers erfordert, die es dem Leistungsempfänger ermöglicht, mit dem Leistungssender zu kommunizieren, insbesondere Daten von ihm zu empfangen (Abs. [0007]). Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent in Abs. [0008] als Ziel der Erfindung, ein System bereitzustellen, das es ermöglicht, einen weniger komplexen Leistungsempfänger in dem System zu verwenden. 2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent einen Leistungssender nach Maßgabe von Anspruch 1 vor, der in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden kann: Leistungssender ( power transmitter) zum Senden von Strom ( power ) induktiv an einen Leistungsempfänger ( power receiver ) über eine Senderspule (11). 1 Der Leistungsempfänger kann verbunden werden mit oder ist Teil einer Vorrichtung, die aufgeladen oder mit Strom ( power ) versorgt werden soll. 2 Der Leistungssender umfasst eine erste Einheit (17) zum Empfangen erster Daten und zweiter Daten vom Leistungsempfänger. 2.1 Die ersten Daten zeigen eine Modulationsanforderung für eine Frequenzverschiebung zur Frequenzmodulation des Stromsignals. 2.2 Die zweiten Daten zeigen eine Anfragenachricht an. 3 Der Leistungssender umfasst eine zweite Einheit (18) zum Senden einer Antwortnachricht an den Leistungsempfänger über die Senderspule. 3.1 Die Antwortnachricht ist angedacht, auf die Anfragenachricht zu antworten. 4 Die zweite Einheit umfasst einen Modulator (15) zum Modulieren eines Stromsignals ( power signal ) gemäß der Modulationsanforderung, wenn die Antwortnachricht gesendet wird, um die Antwortnachricht zu tragen. 5 Die zweiten Daten zeigen weiter mindestens eines des Folgenden an: 5.1 ein Format der Antwortnachricht; und 5.2 eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht. 6 Der Leistungssender ist angeordnet, die Antwortnachricht gemäß mindestens einem des Formats und der Zeitanforderung zu senden. 3. In Anspruch 1 lehrt das Klagepatent einen Leistungssender ( power transmitter ), der dazu geeignet sein soll, Strom ( power – was sich auch als Leistung übersetzen lässt) über eine Senderspule (11) induktiv an einen Leistungsempfänger ( power receiver ) zu senden. Dieser Leistungsempfänger, der nicht Teil der beanspruchten Vorrichtung ist, kann nach Merkmal 1 verbunden werden mit oder ist Teil einer Vorrichtung, die aufgeladen oder mit Strom (power) versorgt werden soll. Insofern verlangt das Klagepatent nur, dass der beanspruchte Leistungssender über eine Senderspule verfügt oder mit einer solchen zusammenarbeiten kann, und hierüber die Fähigkeit besitzt, einen (näher definierten, aber eben nicht beanspruchten) Leistungsempfänger induktiv mit Strom zu versorgen. a) Der Leistungssender soll über eine in den Merkmalen 2, 3 und 4 nähere beschriebene erste und zweite Einheit verfügen. Dabei dient die erste Einheit zum Empfangen bestimmter Daten vom Leistungsempfänger (Merkmalsgruppe 2), während die zweite Einheit eine Antwortnachricht an jenen Leistungsempfänger senden kann (Merkmal 3) und einen Modulator umfasst (Merkmal 4). Der Anspruch spezifiziert weiterhin die vom Leistungssender zu empfangenen Daten und der von ihm zu sendenden Antwortnachricht. Die von der ersten Einheit zu empfangenen Daten stammen – wie erwähnt – vom Leistungsempfänger und umfassen erste und zweite Daten (Merkmal 2). Dabei beinhalten die ersten Daten eine Modulationsanforderung für eine Frequenzverschiebung zur Frequenzmodulation des Stromsignals und die zweiten Daten eine Anfragenachricht (Merkmale 2.1 und 2.2). Die Antwortnachricht, die der Leistungssender an den Leistungsempfänger sendet, ist dabei die Antwort auf die Anfragenachricht (Merkmalsgruppe 3). Die Antwortnachricht wird von der zweiten Einheit des Leistungsempfängers gesendet, wobei der Modulator dieser zweiten Einheit nach Merkmal 4 beim Senden der Antwortnachricht das Stromsignal gemäß der Modulationsanforderung moduliert – also nach den ersten Daten, die der Leistungsempfänger dem Leistungssender gesendet hat. Neben der Anfragenachricht zeigen die zweiten Daten weiterhin mindestens entweder ein Format der Antwortnachricht (Merkmal 5.1) oder eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht (Merkmal 5.2) an. Dieser Parameter fließt in die von dem Leistungssender zu übertragende Antwortnachricht ein, da nach Merkmal 6 der Leistungssender angeordnet ist, die Antwortnachricht gemäß mindestens einem des Formats (Merkmal 5.1) und der Zeitanforderung (Merkmal 5.2) zu senden. b) Der Leistungsempfänger macht also in den ersten und zweiten Daten, die er an den Leistungssender übermittelt, Vorgaben, die dazu führen, dass und wie der Leistungssender eine Antwortnachricht sendet. Das Klagepatent sieht in den Merkmalen 2.1, 2.2 und 5 drei (Mindest-) Parameter vor, die der Leistungsempfänger vorgibt und welche der beanspruchte Leistungssender nach den Merkmalen 4, 3 und 6 beachtet: Mit den ersten Daten gibt der Leistungsempfänger die Modulation der Antwortnachricht des Leistungssenders vor (Merkmale 2.1 und 4); mit den zweiten Daten wird die Antwortnachricht angefragt (Merkmale 2.2 und 3.1); zusätzlich geben die zweiten Daten auch mindestens einen weiteren Parameter vor, nämlich das Format der Antwortnachricht oder Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht (Merkmalsgruppe 5 und Merkmal 6). 4. Vor dem Hintergrund des Streits der Parteien sind zu zwei Punkten weitere Ausführungen zum Verständnis des Fachmanns erforderlich, bei dem es sich hier um einen Elektrotechniker mit Hochschulabschluss mit mehrjähriger praktischer Berufserfahrung in der Entwicklung von induktiven Ladungssystemen, insbesondere zum Laden von tragbaren elektronischen und elektrischen Geräten, wie Mobiltelefonen, handelt. a) Der Schutzbereich des Klagepatents umfasst auch solche Leistungssender, bei denen die erste Einheit und die zweite Einheit nicht räumlich-körperlich getrennt sind. Das Klagepatent überlässt die konkrete Ausgestaltung der beiden Einheiten insoweit dem Fachmann. aa) Das Klagepatent verlangt, dass der beanspruchte Leistungssender eine erste Einheit zum Empfangen der Daten (Merkmal 2) und eine zweite Einheit zum Senden einer Antwortnachricht umfasst (Merkmal 3). Diese beiden Einheiten beschreibt das Klagepatent über ihre Funktion des Empfangens bzw. Sendens. Nur in Bezug auf die (sendende) zweite Einheit sieht das Klagepatent in Merkmal 4 das Vorhandensein eines bestimmten Bauteils vor, nämlich einen Modulator. Aber auch dieses Bauteil wird nur rein funktional definiert. Im Anspruchswortlaut findet sich dagegen kein Hinweis, dass die beiden Einheiten räumlich-körperlich getrennt zu implementieren sind oder überhaupt eine Vorgabe zur räumlich-körperlichen Gestaltung. Die Benennung von zwei Einheiten dient aus Sicht des Fachmanns nur dazu, diese logisch zu unterscheiden. Dagegen ist es für die Lehre des Klagepatents ohne jede Bedeutung, wie die erste und die zweite Einheit physisch implementiert sind – entscheidend ist allein deren Funktion. Merkmale und Begriffe in der Patentschrift sind grundsätzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 – Trägerplatte). Für die technische Funktion der beiden Einheiten im Rahmen der Lehre des Klagepatents spielt es keine Rolle, ob die zwei Einheiten gemeinsam oder in zwei räumlich-körperlich getrennte Bauteile umgesetzt sind. bb) Die Beschreibung des Klagepatents bestätigt dieses Verständnis. So weist das Klagepatent den Fachmann in Abs. [0070] ausdrücklich darauf hin, dass die beanspruchte Lehre in Hardware und/oder Software unter Verwendung programmierbarer Komponenten implementiert werden kann. Weiter heißt es in Abs. [0070]: „Es wird jedoch deutlich, dass jede geeignete Verteilung der Funktionalität zwischen verschiedenen Funktionseinheiten oder Prozessoren verwendet werden kann, ohne von der Erfindung abzuweichen. Zum Beispiel können Funktionen, die als von separaten Einheiten, Prozessoren oder Steuergeräten ausgeführt dargestellt sind, auch durch denselben Prozessor oder dasselbe Steuergerät umgesetzt werden. Daher sind Verweise auf bestimmte Funktionseinheiten nur als Hinweise auf geeignete Mittel zur Bereitstellung der beschriebenen Funktionalität zu verstehen und nicht als Hinweis auf eine strenge logische oder physische Struktur oder Organisation.“ Dem entnimmt der Fachmann eindeutig, dass er die erste und zweite Einheit auch in einem Prozessor implementieren kann. Etwas anders lässt sich auch nicht aus Figur 1 herleiten. Dass hierin die erste Einheit 17 und die zweite Einheit 18 in eigenen Kästen gezeichnet sind, versteht der Fachmann nicht als Hinweis auf eine räumlich-körperliche Trennung der beiden Einheiten. Figur 1 ist eine schematische Darstellung und kein physischer Bauplan. Unabhängig davon wäre Figur 1 nicht dazu geeignet, den dargestellten, weiteren Wortsinn von Anspruch 1 zu beschränken. Die Einbeziehung von Zeichnungen bei der Auslegung darf nämlich nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands führen (BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit). cc) Vor diesem Hintergrund ist es ebenso unerheblich, wie der Modulator (als Teil der zweiten Einheit) implementiert ist. Das Klagepatent schreibt insoweit nur vor, dass die zweite Einheit funktional auch einen Modulator umfassen muss. Dies hindert den Fachmann aber nicht daran, erste und zweite Einheit samt Modulator zusammen in einem Bauteil zu verwirklichen. b) Nach Merkmal 6 ist der Leistungssender angeordnet, die Antwortnachricht gemäß mindestens einem des Formats und der Zeitanforderung zu senden. Aus Sicht des Fachmanns liegt ein klagepatentgemäßer Leistungssender schon dann vor, wenn dieser bei der Antwortnachricht nur einen der beiden Parameter berücksichtigen kann. aa) Nach dem Anspruchswortlaut muss der beanspruchte Leistungssender bei der Übermittlung der Antwortnachricht nur entweder das Format oder die Zeitanforderung beachten. Wie aus dem nach Art. 71 EPÜ maßgeblichen englischen Anspruchswortlaut „ according to at least one of the format and the time requirement “ hervorgeht, muss die von Merkmal 6 geforderte Anordnung nur einen der beiden Parameter betreffen. Dieser eindeutige Anspruchswortlaut darf nicht dadurch verengt werden, indem man verlangt, dass die Antwortnachricht sowohl gemäß des Formats als auch der Zeitanforderung zu senden ist bzw. der Leistungssender für die Verarbeitung von beiden Parametern eingerichtet ist. bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der Systematik des Anspruchs nichts anderes. Vielmehr steht die Auslegung von Merkmal 6 im Einklang mit Merkmalsgruppe 5. Dabei ist zu beachten, dass Merkmalsgruppe 5 die Ausgestaltung des beanspruchten Leistungssenders nur indirekt vorgibt, indem hierin verschiedene Möglichkeiten der zweiten Daten genannt sind, die aber vom Leistung sempfänger gesendet werden können. Allerdings muss auch der Leistungsempfänger nicht zweite Daten senden, die beide Parameter nach den Merkmalen 5.1 und 5.2 anzeigen; vielmehr reicht es aus, wenn diese „mindestens eines der Folgenden“ aufgeführten Parameter anzeigen. Entsprechend muss der beanspruchte Leistungssender auch nur eine dieser Parameter verarbeiten können. Der Leitungsempfänger gibt damit zwar Format und/oder Zeitanforderung in den zweiten Daten vor. Daraus folgt aber nicht, dass der beanspruchte Leistungssender jede mögliche Vorgabe des Leistungsempfängers unterstützen muss; dieser muss nicht mit jeder Art von Leistungsempfänger kompatibel sein, um in den Schutzbereich des Klagepatents zu fallen. Es ist dem Fachmann überlassen, welche der beiden Parameter ein anspruchsgemäßer Leistungssender berücksichtigen muss – sowohl Merkmalsgruppe 5 als auch Merkmal 6 geben nur vor, dass einer der zwei genannten Parameter Verwendung finden muss. Dabei reicht es zur Anspruchsverwirklichung aus, dass der Leistungssender die Antwortnachricht gemäß dem Format oder der Zeitanforderung senden kann, wenn die zweiten Daten den von ihm unterstützten Parameter anzeigen. Dem Fachmann steht es auch frei, zur Verbesserung der Kompatibilität den Leistungssender so zu implementieren, dass beide Parameter unterstützt werden – dies ist aber für die Verwirklichung der anspruchsgemäßen Lehre nicht erforderlich. cc) Dies zeigt sich auch darin, dass zwischen dem Format der Antwortnachricht und der Zeitanforderung nicht zwingend ein Zusammenhang besteht, so dass die Berücksichtigung des einen Parameters bei der Antwortnachricht auch ohne Vorgaben des Leistungsempfängers zum anderen Parameter technisch sinnvoll ist. Dass nicht beide Parameter zwingend verwendet werden müssen, sieht der Fachmann in Abs. [0069] ff. der Klagepatentbeschreibung bestätigt, worin Anfragen an den Leistungssender auf drei unterschiedlichen Ebenen beschrieben sind. Dabei ist auf jeder der Ebene eine Zeitanforderung sinnvoll (damit der Leistungsempfänger nicht unendlich lang auf eine Antwort wartet), während das Format nur für die Codierungsebene relevant sein kann. Entsprechend soll der Leistungssender in dem in Abs. [0050] beschrieben Ausführungsbeispiel die Antwortnachricht nur „ gegebenenfalls mit dem genannten Format und der genannten Zeitanforderung(en) übertrage n“ (Unterstreichung hinzugefügt). Auch wird in Abs. [0046] ein Leistungssender beschrieben, der bei der Antwortnachricht nur eine Formatvorgabe (Merkmal 5.1) in den zweiten Daten berücksichtigt.) dd) Soweit die Beklagten unter Bezugnahme etwa auf Abs. [0016] meinen, es sei erforderlich, dass ein anspruchsgemäßer Leistungssender beide Parameter unterstütze, damit er die angestrebte möglichst hohe Kompatibilität erreichen könne, mag ein Leistungssender der beide Parameter bei der Antwortnachricht berücksichtigen kann, flexibler eingesetzt werden können. Allerdings lässt sich der Beschreibung an keiner Stelle entnehmen, dass dies ein zwingendes Merkmal des beanspruchten Leistungssenders ist. Vielmehr zeigt der insoweit eindeutige Anspruchswortlaut dem Fachmann, dass die Berücksichtigung von entweder Format oder Zeitanforderung zur Verwirklichung von Merkmal 6 ausreicht. Soll ein Leistungssender in einem System eingesetzt werden, in dem der Leistungsempfänger in den zweiten Daten nur das Format der Antwortnachricht anzeigt (Merkmal 5.1), so zwingt ihn die Lehre des Klagepatents nicht dazu, den Leistungssender so auszugestalten, dass er auch eine Zeitanforderung nach Merkmal 5.2 verarbeiten kann. Dass die Unterstützung beider Parameter auch vom Schutzbereich erfasst ist und sogar vorteilhaft sein mag, kann nichts daran ändern, dass Merkmal 6 als Mindestanforderung die Berücksichtigung nur des Formats oder nur der Zeitanforderung ausreichen lässt. Hieran vermögen die allgemeinen Erwägungen der Beklagten zum Erfindungsgedanken nichts ändern. Die Aufgabe eines Patents ist daran zu orientieren, was diese tatsächlich leistet. In der Beschreibung des Patents enthaltene Angaben zur „Aufgabe” der Erfindung können einen Hinweis auf das richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten. Auch für solche Angaben gilt jedoch wie für den gesamten übrigen Inhalt der Patentschrift der Vorrang des Patentanspruchs (BGH, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung). Der maßgebliche Wortlaut des Anspruchs zeigt dem Fachmann hier, dass die Unterstützung entweder des Format oder der Zeitanforderung zur Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre ausreicht. 5. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen handelt es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen um Leistungssender nach Anspruch 1 des Klagepatents. a) Die Verwirklichung der Merkmale 2 – 4 in den angegriffenen Ausführungsformen lässt sich feststellen. Es steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass die angegriffenen Ausführungsformen mittels einer Control and Communication Unit (Kommunikations- und Steuereinheit) die im Anspruch genannten ersten und zweiten Daten empfangen und eine Antwortnachricht senden können, die den ersten Daten entsprechend moduliert ist. Damit sind eine erste und eine zweite Einheit vorhanden, wobei auch das Vorhandensein eines Modulators unstreitig ist. Die Beklagten haben nur darauf verwiesen, dass die Klägerin deren räumlich-körperliche Trennung nicht dargelegt hat. Derartiges ist aber – wie oben dargestellt – für die Verwirklichung von Patentanspruch 1 nicht erforderlich. b) Auch Merkmal 6 – also ein Leistungssender, der angeordnet ist, die Antwortnachricht gemäß mindestens einem des Formats und der Zeitanforderung zu senden – ist in den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. Es steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, dass der darin enthaltene Leistungssender in der Lage ist, die Antwortnachricht gemäß dem vom Leistungsempfänger vorgegebenen Format zu übermitteln (über die Vorgabe eines Pakettyps). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Klagepatentverletzung nicht darauf an, ob die angegriffenen Ausführungsformen auch in der Lage sind, die Antwortnachricht zusätzlich auch unter Beachtung einer in den zweiten Daten vorhandenen Zeitanforderung zu senden. c) Die Verwirklichung der übrigen Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, so dass weitere Ausführungen entbehrlich sind. 6. Die Beklagten verletzen das Klagepatent, indem sie die – wie gesehen klagepatentgemäß ausgestalteten – angegriffenen Ausführungsform entgegen § 9 S. 2 Nr. 1 PatG im Inland anbieten und in den Verkehr bringen. III. Die Beklagten können sich nicht hinsichtlich eines Teils der angegriffenen Ausführungsformen auf den Erschöpfungseinwand berufen. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 – Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2000, 299 – Karate; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 – Nespresso-Kapseln). Der rechtmäßige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Dies gilt auch für solche Dritte, die den Gegenstand nicht unmittelbar vom Schutzrechtsinhaber erhalten haben. a. Eine solche Erschöpfung lässt sich hier nicht erkennen. Die Beklagten stützen ihren Erschöpfungseinwand auf eine aus ihrer Sicht wahrscheinliche Lizenz am Klagepatent des Unternehmens X, das die Chipsätze für einen Teil der angegriffenen Ausführungsformen geliefert habe. Allerdings hat Klägerin in zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, dass die angegriffenen Weise (teilweise) Chipsätze des Unternehmens X enthalten. Dem sind die Beklagten nicht entgegen getreten. Weiterhin hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass eine dem Unternehmen gewährte Lizenz nicht Chipsätze betreffe. Damit ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Ausführungsformen auch nur teilweise Bauteile enthalten könnten, die mit Zustimmung der Patentinhaberin hergestellt worden sind. b. Nach den oben (III.1.) dargestellten Grundsätzen sind die Beklagten aufgrund des zwischen der Klägerin und X Lizenzvertrages befugt, Chipsätze von X zu verwenden. Insoweit hat sich der Rechtsstreit (teilweise) nach Rechtshängigkeit aufgrund der beidseitigen Teilerledigungserklärung erledigt. 2. a. Die von den Beklagten begehrten Vorlageanordnung (nach § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO) hinsichtlich eines Lizenzvertrages zwischen ihrer behaupteten Lieferantin X und dem Unternehmen X war nicht zu erlassen. Die Anordnung der Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Bei seiner Ermessensentscheidung kann das Gericht den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung sowie berechtigte Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen (BGH, DNotZ 2014, 837 = WM 2014, 1611 Rn. 26; NJW 2017, 3304 Rn. 27). § 142 ZPO ermöglicht keine Amtsaufklärung (BGH, NJW 2014, 3312 Rn. 28; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 142 Rn. 1). Das Gericht darf die Urkundenvorlage nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BeckOK ZPO/von Selle, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 142 Rn. 1). Ein solcher ist hier nicht gegeben. Die Relevanz des Lizenzvertrags ist nicht ersichtlich, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Auf den Vortrag der Klägerin zum Vorlageantrag sind die Beklagten nicht mehr eingegangen . Im Übrigen hat die Klägerin zutreffend darauf verwiesen, dass sie den Umfang der Lizenzierung auch bei ihrer behaupteten Lieferantin X erfassen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass dies hier unmöglich oder unzumutbar ist. Auch tragen die Beklagten nicht vor, entsprechendes überhaupt versucht zu haben. Allein dieser Punkt würde führt im Rahmen der Ermessensentscheidung des Gerichts dazu führen, von einer Vorlageanordnung abzusehen, wenn es nicht bereits schon an den sonstigen Voraussetzungen fehlen würde. b. Die von den Beklagten begehrten Vorlageanordnungen (nach § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO) hinsichtlich eines Lizenzvertrages zwischen der Klägerin und X war ebenfalls nicht zu erlassen. Dass der Lizenzvertrag das hier streitgegenständliche Klagepatent betrifft, ist unstreitig. Darüber hinausgehend hat der Inhalt des Lizenzvertrages keine Relevanz für die Frage der Erschöpfung und die von der Lizenz erfassten angegriffenen Ausführungsformen sind nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. IV. Ein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand, gestützt auf § 242 BGB, steht den Beklagten nicht zu. Die Kammer kann bereits nicht feststellen, dass die Klägerin im Hinblick auf das Klagepatent über die hierfür erforderliche, marktbeherrschende Stellung verfügt (hierzu unter 1.). Soweit die Beklagten darüber hinaus in diesem Zusammenhang beantragt haben, die Klägerin gemäß § 142 ZPO zur Vorlage des mit X geschlossenen Lizenzvertrages zu verpflichten, war diesem Antrag nicht zu entsprechen (hierzu unter 2.). 1. Die Klägerin verfügt nicht über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV. a) „Marktbeherrschung“ meint die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, räumlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (EuGH Slg 78, 207 Rn. 65 f. - United Brands; EuGH Slg 79, 461 Rn. 38 f. - Hoffmann-La Roche; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Kap. E, Rn. 272). Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und räumlichen) Marktes, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 57 – FRAND-Einwand I; vgl. näher dazu auch Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 4. Aufl. 2020, § 20, Rn. 16, m.w.N.) erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskräfte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu klären, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (etwa Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt, grundsätzlich jedoch nicht der Preis; BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 58 – FRAND-Einwand I; BGH, GRUR 2021, 585 – FRAND-Einwand II; vgl. Wiedemann, a.a.O., § 22, Rn. 28 ff; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 270 f). Einzelne Faktoren müssen jeweils für sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Ist durch eine Industrienorm oder durch ein anderes, von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk (De-facto-Standard) eine standardisierte, durch Schutzrechte geschützte Gestaltung eines – aus der Sicht der Marktgegenseite nicht durch ein anderes Produkt substituierbaren – Produkts vorgegeben, bildet die Vergabe von Rechten, die potenzielle Anbieter dieses Produkts erst in die Lage versetzen, es auf den Markt zu bringen, regelmäßig einen eigenen, dem Produktmarkt vorgelagerten Markt. Die Annahme eines solchen eigenständigen Lizenzmarkts bedarf damit zunächst der Feststellung, dass es sich um ein standardessenzielles Patent handelt, also die Benutzung der patentgeschützten Lehre für die Umsetzung eines (von einer Standardisierungsorganisation normierten oder auf dem Markt durchgesetzten) Standards unerlässlich ist (BGHZ 160, 67 [74] = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass), so dass es in der Regel technisch nicht möglich ist, diese zu umgehen, ohne für den Produktmarkt wichtige Funktionen einzubüßen (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 58 – FRAND Einwand I m. w.N. ). Darüber hinaus ist Voraussetzung für einen eigenständigen Lizenzmarkt, dass die dem Patent und dem Standard entsprechende technische Lehre nicht durch eine andere technische Gestaltung des Produkts substituierbar ist (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 57 – FRAND-Einwand I). Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt – wie jeder Mitgliedsstaat – insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (vgl. EuGH Slg. 1983, 3461, Rn. 103 – Michelin/Komm). Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vor-zunehmen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 271): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent möglich ist; Nachfrager ist der an der patentgeschützten Technik interessierte Anwender. Grundsätzlich führt jedes Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn, dass im Einzelfall eine – aus der Sicht der Nachfrager – gleichwertige Technologie für dasselbe technische Problem zur Verfügung steht. Anerkanntermaßen ist mit der bloßen Inhaberschaft von Patenten allein noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erhält der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umstände die Möglichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt (hier: auf dem nachgeordneten Produktmarkt für (aufgrund des Patents) lizenzpflichtige Waren/Dienstleistungen) zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH GRUR Int 1995, 490 – Magill TVG Guide; EuGH WuW 2013, 427 – Astra Zeneca). Selbst ein standardessentielles Patent („SEP“) als solches begründet noch keine hinreichende Bedingung für eine Marktbeherrschung; auf die Standardessentialität allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu stützen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialität benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu können (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219 – mobiles Kommunikationssystem; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 275; Wiedemann, a.a.O., § 22, Rn. 38; a.A. Schlussanträge Generalanwalt Wathelet v. 20. November 2014 in der Sache C-170/13 Rn. 57 = BeckRS 2014, 82403; offen gelassen in EuGH, Rechtssache Huawei/ZTE, Az. C-170/13, Urt. v. 16. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, GRUR 2015, 764, Rn. 43 weil die Marktbeherrschung im vorgelegten Einzelfall unstreitig und nicht Gegenstand der Vorlagefragen war). Es bedarf daher in Bezug auf jedes einzelne in den Standard aufgenommene Patent der auf die Umstände des Einzelfalles abstellenden Beurteilung seiner wettbewerblichen Bedeutung für den nachgelagerten Produktmarkt jedes einzelne Schutzrecht ist deshalb anhand der Gesamtumstände seine konkrete Bedeutung für die Wettbewerbsposition auf dem Produktmarkt zu klären (Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 275 ff.): Ergibt sich insoweit, dass die Nutzung des jeweiligen SEPs geradezu eine Marktzutrittsvoraussetzung begründet, ist eine marktbeherrschende Stellung selbst dann zu bejahen, wenn zwar die aus dem jeweiligen SEP resultierende technische Wirkung die Marktteilnahme nicht entscheidend beeinflusst, jedoch aus technischen Gründen zutrittsrelevante Funktionen nicht genutzt werden könnten, so dass die generelle Interoperabilität/Kompatibilität nicht mehr gesichert wäre (vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem). Entsprechendes gilt, wenn ein wettbewerbsfähiges Angebot ohne eine Lizenz am betreffenden SEP nicht möglich wäre (z.B. weil für nicht patentgemäße Produkte nur ein Nischenmarkt besteht). Der Beklagte trägt für die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219 – Mobiles Kommunikationssystem; OLG Düsseldorf, GRUR 2022, 1136 – Signalsynthese II; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 280). Der Beklagte ist insoweit gehalten, hinreichend konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche Überprüfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem räumlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben. b) Bereits hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Konkrete Tatsachen, welche es der Kammer ermöglichen würden, das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung der Klägerin zu überprüfen, haben die Beklagten nicht vorgetragen. aa) Die Beklagten stützen ihre Ansicht, die Klägerin verfüge über eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Lizenzmarkt, nahezu ausschließlich auf die Behauptung, das Klagepatent sei für den Qi-Standard essentiell. Die jeweiligen Patente begründeten einen eigenständigen Lizenzmarkt, wobei die Klägerin den Zugang hierzu kontrolliere. Dies führt für sich allein genommen nicht zur Annahme einer marktbeherrschenden Stellung. Vielmehr muss die Beklagte darüber hinaus dartun, dass die klagepatentgemäße Lehre für die Umsetzung des Qi-Standards unerlässlich ist. Unstreitig lässt der Qi-Standard zu der streitgegenständlichen EPP-Funktionalität, in der sich unstreitig auch die klagepatentgemäße Erfindung bewegt, technische Alternativen zu. Die klagepatentgemäße Lösung unter Einsatz des EPP stellt damit nur eine Option nach dem Qi-Standard dar. Selbst wenn man die Standardessentialität bejahen wollte oder – der Auffassung der Beklagten folgend – jedenfalls von einem „De-Facto-Standard“ in Bezug auf das Klagepatent ausgehen wollte, führt dies, wie soeben unter a) ausgeführt, für sich genommen nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung. Allerdings halten die Beklagten auch keinen näheren, konkreten Vortrag dazu, warum es sich bei der Lehre des Klagepatents zumindest um einen De-Facto-Standard handeln soll. Der Verweis auf einen Auszug der Webseite des Wireless Power Consortiums genügt insoweit nicht. bb) Ferner haben die Beklagten darüber hinaus nicht dargelegt, dass die unstreitig vorhandenen nicht-patentgemäßen Optionen in der Praxis keine Rolle spielen, so dass die klagepatentgemäße Lehre nicht durch eine andere technische Gestaltung des Produktes substituierbar ist. So könnte die bloße Option im Qi-Standard eine Marktbeherrschung begründen, wenn es daneben auf dem Markt keine klagepatentfreien Alternativen gibt, so dass bei der Umsetzung der Vorgaben des Standards die Benutzung der klagepatentgemäßen Option faktisch nicht umgehbar ist. In diesem Fall könnten sich die Wettbewerber dennoch nicht außerhalb des Qi-Standards bewegen, so dass das Klagepatent einen eigenen Lizenzvergabemarkt begründen könnte, weil es tatsächlich Wettbewerb auf dem nachgelagerten Produktmarkt verhindert. Konkrete Umstände, welche die Bedeutung des Klagepatents für die Wettbewerbsposition der Klägerin auf dem einschlägigen Produktmarkt näher beschreiben würden, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Die Klägerin hat demgegenüber konkret vorgetragen, dass es ohne weiteres möglich ist, Produkte ohne Nutzung der klagepatentgemäßen EPP-Funktion zu vermarkten. So hat die Klägerin als relevanten Produktmarkt den Markt für Ladegeräte mit drahtloser Ladefunktion definiert, die sowohl BPP- als auch EPP-kompatibel sind. Beide Power Profile dienen gleichermaßen der drahtlosen Aufladung von Geräten, wobei die EPP-kompatiblen lediglich eine schnellere Aufladung ermöglichen. Beide Gerätetypen können zum Laden der gleichen Mobilgeräte verwendet werden. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang – von den Beklagten unbestritten – vorgetragen, dass weltweit etwa 6000 X unter dem Qi-Standard zertifiziert seien, von denen nur 926 das EPP benutzten. Das Angebot sieht daher weit mehr Aufladegeräte vor, welche das BPP-Profil nutzen. So vertreiben auch die Beklagten eine Reihe X die von dem EPP des Qi-Standards bzw. der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen, sondern lediglich die der BPP- Funktionalität umsetzen. Dies bestätigen die Beklagten selbst, indem sie vortragen, einige ihrer X Modelle seien ausdrücklich unter dem BPP-Standard zertifiziert und machten deshalb von dem klagepatentgemäßen EPP keinen Gebrauch. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich bzw. vorgetragen, wie z.B. eine bestimmte Preisgestaltung oder eingeschränkte Verwendungsbereiche, die eine Separation der Produktmärkte in drahtlose Aufladegeräte mit BPP-Funktion und drahtlose Aufladegeräte mit EPP-Funktion auf der Nachfrageseite stützen könnten. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang diese Ansicht vertreten, vermag dies nicht zu überzeugen. Allein der nicht näher substantiierte Hinweis darauf, dass das BPP ein maximales „Power-Level“ von 5 W zur Verfügung stelle, wohingegen EPP ein „Power-Level“ von bis zu 15 W erreiche, und 5 W demnach eine „klare Grenze“ markiere, genügt hierfür nicht. Denn unstreitig stellt das EPP eine Ausbaustufe des BPP dar, weshalb Geräte, welche das EPP nutzen, auch das BPP nutzen, nur nicht umgekehrt. Bereits vor diesem Hintergrund erschließt es sich nicht, warum Geräte, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen und das EPP nutzen, aus Sicht der relevanten Abnehmergruppen nicht gegen solche austauschbar sind, die das BPP nutzen. Hinzu tritt, dass die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, der Unterschied zwischen den beiden Profilen für den Verbraucher irrelevant sei und für die Kaufentscheidung keine Rolle spiele. Ferner werden – ebenso unstreitig – am Markt drahtlose Ladegeräte – unter anderem auch von den Beklagten –hergestellt, die überhaupt keine EPP-Funktion verwenden, mit denen aber ausschließlich Produkte der Hersteller X mit einer Leistung von mehr als 5 W geladen werden können. Angesichts des weiteren unbestrittenen Vortrags der Klägerin, wonach Geräte dieser beiden Hersteller keine EPP-Funktion unterstützen und zugleich 88 % der Mobiltelefone mit drahtloser Ladefunktion ausmachen, liegt es fern, dass Geräte mit EPP-Funktion einen eigenständigen Produktmarkt begründen. Aus welchen Gründen Ladegeräte, die für die größte Anzahl an Mobiltelefone nicht verwendet werden, einen eigenen Nischenmarkt darstellen sollen, hat die Beklagte nicht ansatzweise dargetan. Aus Sicht der relevanten Abnehmergruppen ist der Produktmarkt nach alledem der Markt für Ladegeräte mit drahtloser Ladefunktion. Dass die Klägerin aufgrund des Klagepatents auf diesem Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügen würde, also den Zugang zu diesem regulieren und Wettbewerber von ihm fernhalten könnte, ist daher nicht ersichtlich. Die klagepatentgemäße Lehre, die nur eine alternative Ausgestaltung der EPP-Funktion schützt, wird nicht in einem weit überwiegenden Anteil von Produkten im Markt verwendet und ist daher substituierbar. Selbst wenn man mit den Beklagten in der Aufladung ab einem Power-Level ab 5 W einen anderen Produktmarkt erblicken wollte, hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass angesichts der Marktverhältnisse 88% der Mobiltelefone die klagepatentgemäße Funktion nicht verwenden. Insofern sieht die Kammer auch für einen solchen Produktmarkt nicht, dass die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung der Klägerin dargelegt hätte. Hinzu kommt, dass die Chipherstellerin X zwischenzeitlich einen Lizenzvertrag mit X geschlossen hat, aufgrund deren Chips lizenziert wurden. Unstreitig verwenden einige der Ladegeräte der Beklagten Chips des Herstellers X – im Hinblick hierauf wurde der hiesige Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt. Vor diesem Hintergrund hätte es den Beklagten oblegen, zu vorzutragen, weshalb sie nicht durch Verwendung von X -Chipsätzen in ihren Ladegeräten Zugang zum fraglichen Produktmarkt erhalten können, ohne einerseits das Klagepatent zu verletzen und andererseits durch die – an dieser Stelle unterstellte – Marktmacht der Klägerin hieran gehindert zu werden. Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang auch nicht dargelegt, dass es neben X keine weiteren von X lizenzierten Chiphersteller gibt, deren Chips in den Geräten der Beklagten Verwendung finden könnten. c) Ein Zwangslizenzeinwand leitet sich entgegen der Auffassung der Beklagten ferner nicht daraus her, dass die Klägerin außergerichtlich den Eindruck erwecken haben soll, dass das Klagepatent – ebenso wie die Klagepatente der Parallelverfahren – für den Qi-Standard essentiell seien. Denn hieraus können die Beklagten für den geltend gemachten kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand nichts Günstiges für sich herleiten. Wie oben bereits ausgeführt, kommt es hierfür nicht auf die Standardessentialität des Klagepatents sondern vielmehr darauf an, ob dieses der Klägerin eine marktbeherrschende Stellung vermittelt. Dass die Klägerin wider Treu und Glauben den Eindruck vermitteln würde, sie verfüge aufgrund des Klagepatents über eine marktbeherrschende Stellung, tragen auch die Beklagten nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde die Klägerin weder durch ihr Schreiben vom 18. März 2019 noch durch die auf deren Webseite in Bezug genommenen IRP Policy Bedingungen des Wireless Power Consortiums selbst verpflichtet, eine Lizenz unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben des Art. 102 AEUV zu erteilen. Die Verpflichtung richtet sich vielmehr darauf unter diesen Vorgaben ein Nutzungsrecht zu vergeben, da im Grundsatz die Klägerin mit dem Patent über ein Monopolrecht verfügt, das lediglich dann Einschränkungen erfahren können muss, wenn es zu einer marktbeherrschenden Stellung führt. Die in Aussicht gestellte Lizenzzusage kann auch aus Sicht eines objektiven Empfängers daher nur so weit verstanden werden wie die kartellrechtliche Gesetzeslage einen Verzicht auf das Monopol erfordert. Dass die Klägerin freiwillig mehr als unbedingt erforderlich von ihren Schutzrechten aufgeben wollte, ist nicht ersichtlich. Die Frage der Marktbeherrschung der Klägerin ist als Voraussetzung für den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands daher zwingend zu klären. d) Soweit die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten haben, die Darstellung auf X Webseite führe im Hinblick auf das Klagepatent zu einem De-Facto-Standard sowie für die Frage der marktbeherrschenden Stellung zu einer Umkehr der Darlegungslast, kann dem nicht beigetreten werden. Ein De-Facto-Standard ergibt sich nicht aus einer Darstellung auf der Unternehmenswebseite des Patentinhabers, sondern ist vielmehr dann anzunehmen, wenn durch eine Industrienorm oder durch ein anderes, von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk eine standardisierte, durch Schutzrechte geschützte Gestaltung eines Produkts vorgegeben ist (grundlegend: BGH, GRUR 2004, 966 [967 f] – Standard-Spundfass, siehe auch BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 57 – FRAND-Einwand I; OLG Düsseldorf, GRUR 2022, 1136, Rn. 139 – Signalsynthese II). Dass das Klagepatent Teil einer Industrienorm (für drahtlose Ladegeräte) wäre oder jedenfalls vom Markt wie eine solche Norm angesehen und beachtet würde, haben die auch insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgetragen. Das – unstreitige –Vorbringen der Klägerin zur Verbreitung von Ladegeräten mit EPP-Funktion spricht vielmehr gegen das Bestehen einer solchen faktischen Norm. Hiervon abgesehen ist eine Umkehr der Darlegungslast bzw. sekundäre Darlegungslast der eigentlich nicht darlegungspflichtigen Partei nur im Ausnahmefall und namentlich dann anzunehmen, wenn die primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht, keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt und sich diese auch nicht verschaffen kann, während der Prozessgegner die entsprechende Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. etwa BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 19; BGH NJW 2018, 2412, Rn. 30). Diese Voraussetzungen sind hier nicht im Ansatz erfüllt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die nach allgemeinen Grundsätzen (siehe oben) für die Frage der marktbeherrschenden Stellung darlegungspflichtigen Beklagten als Wettbewerberinnen der Klägerin keine nähere Kenntnis über Tatsachen besitzen würden, aus denen sich deren behauptete marktbeherrschende Stellung ergeben würde und sie sich eine solche Kenntnis auch nicht in zumutbarer Weise verschaffen können. Selbst wenn man aber entgegen der vorgenannten Grundsätze eine entsprechende sekundäre Darlegungslast der Klägerin für solche Umstände annehmen würde, aus denen sich die beklagtenseits behauptete marktbeherrschende Stellung ergeben würde, so hätte die Klägerin ihrerseits dieser sekundären Darlegungslast genügt. Wie oben unter b) näher ausgeführt, hat die Klägerin eine Mehrzahl von Tatsachen – etwa zur Verbreitung von drahtlosen Ladegeräten mit EPP-Funktion im Vergleich zu Geräten mit BPP-Funktion sowie zur fehlenden Kompatibilität von Mobiltelefonen der verbreiteten Hersteller X mit Ladegeräten, die unter dem EPP-Standard funktionieren – vorgetragen, die gegen eine marktbeherrschende Stellung sprechen. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht entgegengetreten, obwohl sie hierzu auch unter Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast verpflichtet gewesen wären (BGH, a.a.O.). 2. Dem von den Beklagten zuletzt mit Schriftsatz vom X gestellten Vorlageantrag gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO betreffend den zwischen der Klägerin und X geschlossenen Lizenzvertrag war nicht nachzukommen. Wie bereits oben (III.2.) dargestellt, steht die Anordnung der Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Bei seiner Ermessensentscheidung kann das Gericht den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung sowie berechtigte Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen (BGH, DNotZ 2014, 837 = WM 2014, 1611 Rn. 26; NJW 2017, 3304 Rn. 27). § 142 ZPO ermöglicht keine Amtsaufklärung (BGH, NJW 2014, 3312 Rn. 28; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 142 Rn. 1). Darüber hinaus befreit § 142 ZPO die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegung- und Substantiierungslast. Das Gericht darf die Urkundenvorlage daher nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BeckOK ZPO/von Selle, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 142 Rn. 11). Die Beklagten begehren die Vorlage des Lizenzvertrages, zum Nachweis ihres Vortrages, dass dieser nicht zu FRAND-Bedingungen geschlossen wurde und daher das Lizenzangebot der Klägerin gegenüber den Beklagten nicht ausreichend ist. Nach den obigen Ausführungen ist jedoch eine Prozessrelevanz des zwischen der Klägerin und X geschlossenen Lizenzvertrages nicht gegeben. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn es streitentscheidend darauf ankäme, ob die Klägerin in einem Verhandlungsprozesses stehend bereit ist, mit den Beklagten eine Vereinbarung zu FRAND-Bedingungen zu schließen und der Vertrag mit X als Indiz dafür oder dagegen verwendet werden könnte. Wie ausgeführt, geht der Zwangslizenzeinwand der Beklagten jedoch bereits mangels Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung der Klägerin und damit unabhängig davon fehl, ob der von der Klägerin initial angebotene Standardlizenzvertrag und/oder der nunmehr mit X abgeschlossene Vertrag FRAND-gemäß sind. V. Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Diese gilt nicht nur für die angegriffenen Ausführungsformen selbst, sondern für alle kerngleichen Produkten, mit Ausnahme der von der Klägerin aufgrund der Teil-Erledigungserklärung explizit nicht mehr angegriffenen Produkte. 1. Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland durch die Beklagten ohne Berechtigung erfolgt. Dies gilt auch für kerngleiche Ausführungsformen; die (hier erfolgte, beispielshafte) Nennung verschiedener Ausführungsformen beschränkt das Urteil nicht auf diese genannten Geräte. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. 3. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 3 PatG. 4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Vernichtungsanspruch, der aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG folgt. Eine Unverhältnismäßigkeit nach § 140a Abs. 4 PatG ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 5. Weiterhin kann die Klägerin die Beklagten aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Auch insoweit ist eine Unverhältnismäßigkeit nicht ersichtlich. VI. Die Verhandlung des hiesigen Verletzungsrechtsstreits wird nicht im Rahmen des der Kammer nach § 148 ZPO zustehenden Ermessens mit Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent ausgesetzt. 1. Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. 2 U 64/14, S. 29 f.). Demgegenüber ist es für die Frage der Aussetzung nicht relevant, ob und wie viele Hilfsanträge die Klägerin (als Patentinhaberin) im Nichtigkeitsverfahren stellt. Hilfsanträge einzureichen ist eine übliche Maßnahme aus (patent-) anwaltlicher Vorsicht und lässt nicht darauf schließen, dass ein Patentinhaber Zweifel am Rechtsbestand seines Schutzrechts hegt. Erst recht haben Hilfsanträge keinen Einfluss auf den zu prognostizierenden Ausgang des Rechtsbestandsverfahrens. 2. Eine solche Vernichtungsprognose lässt sich auf Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht stellen. a) Es lässt sich nicht hinreichend ersehen, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen unzulässiger Erweiterung nach Art. II, § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Ziff. c), Art. 123 Abs. 2 EPÜ vernichten wird. aa) Die Beklagten meinen, dass in der Beschränkung von Anspruch 1 im Rahmen des Erteilungsverfahrens darauf, dass es sich bei der Modulationsanforderung um eine Frequenzverschiebung zur Frequenzmodulation des Leistungssignals handeln muss (Merkmal 2.1), eine unzulässige Erweiterung liege. Anspruch 1 habe in seiner angemeldeten Fassung zunächst nur abstrakt die Vorgabe gelehrt, dass die ersten Daten eine Modulationsanforderung enthalten müssen. Durch die Beschränkung sei der beanspruchte Gegenstand gegenüber den Anmeldeunterlagen zu einem Aliud geworden. bb) Es lässt sich nicht hinreichend ersehen, dass es sich bei der Änderung um eine unzulässige Erweiterung handelt. Aus der Zusammenschau der ursprünglichen Ansprüche 1, 4 und 5 geht für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus der Anmeldung hervor, dass ein Leistungssender so eingerichtet sein kann, dass er erste Daten nach dem jetzigen Merkmal 2.1 empfangen kann. Nach dem ursprünglichen Unteranspruch 4 kann die Modulationsanforderung gemäß des ursprünglichen Anspruchs 1 mindestens einem von mehreren Punkten entsprechen, wozu ein „Modulationsbereich für eine bestimmte Modulationsart“ gehört. Dieser Modulationsbereich kann nach dem ursprünglichen Unteranspruch 5 aus einer Gruppe ausgewählt werden, zu der auch die „einer Frequenzverschiebung für die Frequenzmodulation des Leistungssignals“ gehört, was dem aktuellen Merkmal 2.1 entspricht. Der Gegenstand der aktuellen Fassung von Merkmal 2.1 ergibt sich also unmittelbar aus den angemeldeten Ansprüchen. Entgegen der Ansicht der Beklagten entnimmt der Fachmann der Zusammenschau der ursprünglichen Ansprüche 1, 4 und 5, dass bei dem beanspruchten Leistungsempfänger stets eine Auswahl möglich sein muss. So ist offenbart, dass ein Leistungssender auch so implementiert werden kann, dass die ersten Daten einer bestimmten Modulationsanforderung entsprechen. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass durch die Beschränkung ein Aliud beansprucht wird. Merkmal 2.1 betrifft die vom Leistungsempfänger gesendeten ersten Daten. Der geltend gemachte Anspruch 1 lehrt aber den Leistungssender, der diese Daten empfangen soll. Es handelt sich dabei um eine Mindestanforderung. Dadurch, dass der Leistungssender andere Arten von ersten Daten in der erteilten Fassung des Anspruchs nicht mehr empfangen muss, wird er nicht zu einem anderen Gegenstand. b) Es lässt sich von der Kammer nicht prognostizieren, dass das Klagepatent neuheitsschädlich vorwegegenommen ist und deshalb vernichtet werden wird. aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht zur Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents nicht aus, dass eine vorbekannte Ausführungsform allgemein Daten empfangen und senden kann. Zwar stammen die ersten und zweiten Daten von dem Leistungsempfänger, der als solcher nicht Gegenstand von Anspruch 1 ist. Allerdings muss der beanspruchte Leistungssender die so definierten Daten nicht nur irgendwie empfangen können, sondern sie auch anspruchsgemäß verarbeiten und insbesondere unter Beachtung dieser Daten die Antwortnachricht senden (Merkmale 3, 3.1, 4 und 6). Soweit die Beklagten meinen, „ hinsichtlich jeder der Einheiten muss separat betrachtet werden, inwieweit die übermittelten Daten genau diese Einheit räumlich-körperlich charakterisieren können “, kann diesem Ansatz nicht gefolgt werden. Zum einen werden die Einheiten nur funktional vom Klagepatent definiert, so dass es nicht unmittelbar auf räumlich-körperliche Eigenschaften ankommt. Zum anderen ist der Anspruch stets in seiner Gesamtheit zu betrachten (vgl. BGH, GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung; BGH, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine separate Betrachtung der beiden Einheiten. Es ist offensichtlich, dass die beiden Einheiten zusammenwirken – der Empfang durch die erste Einheit bestimmt das Senden durch die zweite Einheit. Insofern erscheint die Ansicht der Beklagten nicht zutreffend, es sei für die räumlich-körperliche Ausgestaltung der zweiten Einheit (Merkmal 4) irrelevant, was der Ursprung der Modulationsanforderung ist. Die Modulationsanforderung muss klagepatentgemäß Teil der empfangenen ersten Daten sein. bb) Die Kammer kann nicht ersehen, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen mangelnder Neuheit gegenüber der Entgegenhaltung D1 (in Übersetzung vorgelegt als Anlage B-B 6) vernichten wird. (1) Lehre der D1 Zur Veranschaulichung der Lehre der D1 wird nachfolgend deren Figur 1A verkleinert eingeblendet: Nach Abs. [0073] der D1 zeigt die vorstehende Fig. 1A zwei Computergeräte, die zu dem Zweck verbunden werden können, ein Gerät dafür zu befähigen, Energie und/oder ein Datensignal für das andere Gerät bereitzustellen. In Figur 1A D1 sind zwei induktiv gekoppelte Geräte einem mobilen Computergerät („MCD“ 110) und einem Zubehörgerät (insbesondere einem Dock 120 (Dockingstation)) vorhanden. (2) Die D1 zeigt nicht alle Merkmale des geltend gemachten Anspruchs 1 des Klagepatents. (a) Merkmal 4 ist nicht gezeigt, wonach die zweite Einheit des beanspruchten Leistungssenders einen Modulator zum Modulieren eines Stromsignals gemäß der Modulationsanforderung umfasst, wenn die Antwortnachricht gesendet wird, um die Antwortnachricht zu tragen. Die Beklagten stellen nicht dar, welche Modulationsanforderung – die nach dem Klagepatent von den ersten Daten angezeigt werden muss, welche der beanspruchte Leistungssender empfangen hat (Merkmal 2.1) – der in der D1 gezeigte Leistungssender beim Senden einer Antwortnachricht berücksichtigt. Dass allgemein das Stromsignal beim Senden einer Nachricht moduliert wird, nimmt Merkmal 4 des Klagepatents nicht vorweg. Soweit die Beklagten vortragen, „Für die räumlich-körperliche Charakterisierung des Modulators ist es allein entscheidend, dass der Modulator objektiv geeignet ist, eine Frequenzverschiebung zur Frequenzmodulation des Leistungssignals durchführen kann, um die Antwortnachricht zu tragen. Dies ist durch die eben zitierten Abschnitte gezeigt. Durch welche Entität die Modulationsanforderung formuliert ist, betrifft die räumlich-körperliche Charakterisierung des Modulators dagegen nicht.“, trifft dies nicht zu. Klagepatentgemäß muss sich die Modulationsanforderung aus den ersten Daten ergeben, die der Leistungssender empfangen können muss. Dies setzt eine bestimmte Ausgestaltung des Leistungssenders voraus, wenngleich nur funktional, und nicht unmittelbar räumlich-körperlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten macht es für die Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents einen Unterschied, „ ob die Modulationsanforderung durch einen Leistungsempfänger oder (…) durch einen Kommunikationsstandard vorgegeben wird “. (b) Auch die unmittelbare und eindeutige Offenbarung von Merkmal 6 in der D1 ist nicht ersichtlich. Nach diesem Merkmal soll der Leistungssender klagepatentgemäß so angeordnet sein, dass er die Antwortnachricht „gemäß mindestens einem des Formats und der Zeitanforderung“ senden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass der Leistungssender in der D1 das Format der Antwortnachricht auf Grundlage von empfangenen zweiten Daten anpassen kann. Vielmehr ist das Format der Antwortnachricht stets gleich. Insoweit besteht auch kein Widerspruch zur Verletzung des Klagepatents. In den angegriffenen Ausführungsformen geben die empfangenen zweiten Daten über den angeforderten Typ der Antwortnachricht auch deren Format vor, wobei es verschiedene Formate gibt. Dagegen verfügt der Leistungssender in der D1 nicht über die Fähigkeit, das Format der gesendeten Nachricht zu ändern, erst recht nicht in Abhängigkeit von empfangenen zweiten Daten. cc) Auch auf Grundlage der Entgegenhaltung D2 (in Übersetzung vorgelegt in Anlagenkonvolut B-B 2) lässt sich keine hinreichende Vernichtungsprognose stellen. Gegen eine Aussetzung spricht insoweit bereits, dass die D2 bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt wurde, so dass sich die nicht mit Technikern besetzte Kammer mit einer Aussetzung unmittelbar gegen den Erteilungsakt richten würde. Soweit die Beklagten meinen, es komme für die Vorwegnahme nicht auf den Inhalt der empfangenen Daten an, ist dies bereits aus den oben dargelegten Gründen unzutreffend. Entsprechend wird im Folgenden nur die vorsorgliche Argumentation der Beklagten berücksichtigt. (1) In der D2 sind eine Leistungsübertragungsvorrichtung 10 und eine Leistungsempfangsvorrichtung 40 offenbart. Die von den Beklagten angeführte Funktionalität betrifft den Setup vor der eigentlichen Leistungsübertragung. Die Leistungsempfangsvorrichtung 40 (Leistungsempfänger) sendet dabei einen Setup-Rahmen an die Leistungsübertragungsvorrichtung 10 (Leistungssender) (vgl. Abs. [0118] der D2). Die Leistungsübertragungsvorrichtung 10 sendet einen Setup-(Antwort) Rahmen (vgl. Abs. [0120] der D2), den die Beklagten als klagepatentgemäße Antwortnachricht ansehen. (2) Es lässt sich nicht hinreichend ersehen, dass die D2 alle Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs 1 des Klagepatents offenbart. Insbesondere eine Vorwegnahme der Merkmale 5 – 6 ist nicht zu erkennen. (a) Fraglich ist bereits, ob das in der D2 vom Leistungsempfänger gesendete Setup-Frame (Abs. [0118] der D2) eine Anfragenachricht im Sinne von Merkmal 2.2 ist. Die Klägerin meint, die D2 offenbare nicht, dass der Setup-(Antwort)-Rahmen (vgl. Abs. [0120] der D2) in Reaktion auf den Setup-Rahmen (Setup-Frame) des Leistungsempfängers gesendet werde. Entsprechend wäre auch keine zweite Einheit im Sinne der Merkmalsgruppe 3 offenbart. Soweit die Beklagten für die Vorwegnahme auf Abs. [0102] der D2 verweisen, wird hier nicht eindeutig gezeigt, dass es gerade das Setup-Frame ist, der den Setup-Prozess initiiert. (b) Eine Offenbarung von Merkmal 4 in der D2 haben die Beklagten nicht ausreichend dargelegt. Nach Merkmal 4 des Klagepatents soll der Modulator beim Senden der Antwortnachricht die in den empfangenen ersten Daten angezeigte Modulationsanforderung beachten. Entsprechendes ist aber aus den in Bezug genommenen Absätzen der D2 (Abs. [0088], [0090], [0115] D2) nicht ersichtlich. Soweit die Beklagten meinen, „ Der Leistungssender ist mithin eingerichtet, eine Frequenzverschiebung zur Frequenzmodulation des Leistungssignals durchzuführen. Mehr verlangt Merkmal 1.4 nicht. “, vermag die Kammer dem nicht beizutreten. Dass die spätere Leistungsübertragung auf Grundlage des vom Leistungsempfänger gesendeten Setup-Rahmens erfolgt, stellt wohl eher die klagepatentgemäße Antwortnachricht dar. (c) Die Kammer vermag schließlich nicht zu ersehen, dass die D2 die Merkmale 5 bis 6 vorwegnimmt. (aa) Die Merkmale 5 bis 6 sehen vor, dass der Leistungsempfänger das Format der Antwortnachricht vorgibt und der klagepatengemäße Leistungssender die Antwortnachricht in diesem Format sendet. Dafür reicht es nicht aus, dass ein Format der Antwortnachricht fest vorgeben ist, dass dann stets verwendet wird. Vielmehr muss der Leistungssender so eingerichtet sein, dass er das Format je nach Inhalt der empfangenen zweiten Daten anpassen kann. Dabei reicht es aus, wenn verschiedene Pakettypen mit unterschiedlichen Formaten in den zweiten Daten angegeben werden können und hierüber – gewissermaßen indirekt – das Format vorgeben wird. Dass es für die klagepatentgemäße Lehre ausreicht, wenn immer nur ein Format angefordert wird, geht nicht aus Abs. [0068] des Klagepatents hervor. Abs. [0068] schildert lediglich Beispiele von möglichen (vom Leistungsempfänger vorgegebenen) Formaten der Antwortnachricht. (bb) Eine solche Formatvorgabe für die Antwortnachricht ist in der D2 nicht zu erkennen. Vielmehr wird die Setup-Antwortnachricht stets im selben Format übermittelt, welches in Figur 8 der D2 dargestellt ist. Soweit die Beklagten meinen, mit „setup“ werde „ durch den Leistungsempfänger vorgegeben […], dass nicht nur eine schlichte ja/nein Antwort gesendet werden soll, sondern ein vollständiges Datenpaket “, ist damit nicht offenbart, dass der Leistungssender in der D2 auf eine Formatvorgabe reagieren kann. Es wird vielmehr immer das gleiche Format angefragt. Dass es alternative Formate gibt, die in den zweiten Daten ausgewählt bzw. angezeigt werden können, ist nicht ersichtlich. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Kosten für den für erledigt erklärten Teil tragen die Beklagten gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen. Ohne das erledigende Ereignis – in Form der Lizenzierung der Chipsätze von X – wären die Beklagten auch hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen unterlegen, die mit einem Chipsatz von X ausgestattet sind. Diese angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die Lehre des Klagepatents in gleicher Weise wie die übrigen angegriffenen Ausführungsformen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die vorläufige Vollstreckung der einzelnen Ansprüche festzusetzen, § 108 ZPO. VIII. Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt. Dr. Thom Hengemühle Schwarzmayr Nach Beratung wegen Urlaubsabwesenheit an Unterschrift gehindert. Dr. Thom