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Urteil

12 O 8/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0216.12O8.22.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, verboten,

durch die Aussage „Wie kann es sein, dass die von Ihnen als Anlagediamanten verkauften Diamanten nahezu wertlos sind?“ zu behaupten und/oder zu verbreiten, die Antragstellerin vertreibe nicht-werthaltige Diamanten,

wenn dies jeweils geschieht wie in den Beiträgen E, vorgelegt als Anlagenkonvolut AS 7.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, verboten, durch die Aussage „ Wie kann es sein, dass die von Ihnen als Anlagediamanten verkauften Diamanten nahezu wertlos sind? “ zu behaupten und/oder zu verbreiten, die Antragstellerin vertreibe nicht-werthaltige Diamanten, wenn dies jeweils geschieht wie in den Beiträgen E, vorgelegt als Anlagenkonvolut AS 7. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zulässigkeit verschiedener Äußerungen des Antragsgegners auf seinen persönlichen Webseiten. Die Antragstellerin handelt mit Anlagediamanten. Sie wurde 2016 gegründet. Auf ihrer Internetseite Q (Anlage AG 1) sind ihre Impressumsangaben wie folgt angegeben: „ ANGABEN GEMÄSS § 5 TMG Q. B D V D Vertreten durch: Q Sie wird im englischen Unternehmensregister als „E“ geführt. Wegen der Registerunterlagen im Übrigen wird auf die Anlage AG 3 Bezug genommen. Wegen der Abwicklung des Diamantenankaufs wird auf das Anlagenkonvolut AG 13 Bezug genommen. Der Antragsgegner betreibt die Webseiten E und W . Auf diesen Seiten veröffentlichte er bereits seit dem Jahr 2019 diverse kritische Beiträge über die Antragstellerin, die sich unter anderem mit ihrem Gesellschaftsstatus, ihrem Internetauftritt und ihren Leistungen beschäftigten. Am 06.01.2022 veröffentlichte der Antragsgegner nach einer Presseanfrage an die Antragstellerin, auf die diese nicht reagierte, einen Beitrag mit dem Titel „Q“ (Anlage AS7). Dieser Beitrag ist unter den URLs E und W öffentlich abrufbar. Wörtlich heißt es in dem Artikel: „ Q? Nach einem uns in der Redaktion vorliegenden Gutachten ist genau das möglicherweise der Fall. Natürlich haben wir das Unternehmen um eine Stellungnahme gebeten, aber leider nicht bekommen. Hier unsere Presseanfrage: […] Wie kann es sein, dass die von Ihnen als Anlagediamanten verkauften Diamanten nahezu wertlos sind? […]“ Am 07.01.2022 veröffentlichte der Antragsgegner einen Beitrag mit dem Titel „Q GmbH – Rechtsanwalt J aus E“ (Anlage AS8). Dieser Beitrag ist unter der URL E abrufbar. Dort heißt es: „ Auch Rechtsanwalt J rät allen Erwerben von Diamanten der Q, ihre erworbenen Diamanten umgehend von einem Juwelier oder einem zugelassenen Diamantengutachter auf Werthaltigkeit prüfen zu lassen. Da hat der Kunde dann Sicherheit, was mit seinem Diamanten los ist. […] Nach unbestätigten Gerüchten soll einer der Hintermänner dieses möglichen Betruges, möglicherweise ein ehemaliges Mitglied der Führungsriege der T aus G sein .“ Es ist nicht auszuschließen, dass eine Q GmbH existiert. Die Antragstellerin hat keine Beziehungen zur G, deren Geschäftsführer und sechs Mitarbeiter im Jahr 2013 wegen banden- und gewerbsmäßigem Betrugsverdachts festgenommen wurden. Die Antragstellerin behauptet, sie verkaufe nur echte und damit werthaltige Diamanten an Kunden, die auch im Wert dem Kaufpreis entsprechen. Die Antragstellerin beantragt nach Modifizierung ihrer Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2022, dem Antragsgegner bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu verbieten, a. durch die Aussage „Wie kann es sein, dass die von Ihnen als Anlagediamanten verkauften Diamanten nahezu wertlos sind?“ zu behaupten und/oder zu verbreiten, die Antragstellerin vertreibe nicht-werthaltige Diamanten, wenn dies jeweils geschieht wie in den Beiträgen E und W, vorgelegt als Anlagenkonvolut AS 7 b. in Bezug auf die Antragstellerin zu berichten „[…] soll einer der Hintermänner dieses möglichen Betruges, möglicherweise ein ehemaliges Mitglied der Führungsriege der T aus G sein.“ wenn dies geschieht wie in dem Beitrag E, vorgelegt als Anlage AS 8 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Der Antragsgegner hat zudem beantragt, der Antragstellerin die Stellung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO aufzuerlegen. Er rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die fehlende Prozessvollmacht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Er bestreitet die Existenz des Herrn Q, der die Antragstellerin gesetzlich vertreten soll. Ihm sei ein Q bekannt, der aber in F wohne und sich nicht in C oder D aufhalte. Faktischer Geschäftsführer der Antragstellerin sei ein Herr S. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin in Deutschland keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Er ist der Auffassung, bei der ersten Veröffentlichung handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die, soweit sie einen Tatsachenkern beinhaltet, auf zuverlässige, aber teilweise unter Quellenschutz stehende Quellen zurückgehe. Diesbezüglich behauptet er, seit dem Sommer 2021 habe er vermehrt Informationen zugetragen bekommen, wonach die Diamanten der Antragstellerin nicht dem Wert der „ausgewiesenen Zertifikate“ entsprechen und verweist dabei insbesondere auf die Anlage AG 14 nebst Bl. 120ff d.A. und auf Anlage AG 10. Es sei zutreffend, dass die Antragstellerin unter Angabe eines Wertes an Kunden Diamanten veräußere, welcher in erheblichem Umfang nicht den Wertangaben entsprechen. Die zweite Äußerung beziehe sich bereits nicht auf die Antragstellerin. Vielmehr habe der Antragsgegner einen (für ihn nicht mehr zuzuordnenden) Tipp über die „Q GmbH“ erhalten, mit der sich der Beitrag beschäftige. Er selbst habe über das Unternehmen keine Informationen im elektronischen Unternehmensregister gefunden und daher einen Aufruf auf seiner Webseite gestartet. Die Antragstellerin hat im Rahmen ihrer Abmahnung eine Vollmachtsurkunde vom 10.01.2022 in Kopie verwendet, wegen deren Inhalts auf die Anlage AS9 Bezug genommen wird. Die Kammer hat die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auf die Vollmachtsrüge des Antragsgegners vorläufig zur Vertretung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zugelassen und ihr aufgegeben, bis zum 23.02.2022 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung nachzuweisen. Die Antragstellerin hat jedenfalls vor dem 21.02.2022 eine Vollmachtsurkunde vom 16.02.2022 im Original zur Akte gereicht, wegen deren Inhalts auf Bl. 126 d.A. Bezug genommen wird. In der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2022 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Teile der Kopie eine Ausweisdokuments vorgelegt, von dem sie behauptet, es handele sich um den Personalausweis des Herrn Q. Es wird insoweit auf Bl. 118 d.A. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist teilweise begründet. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Stellung einer Prozesskostensicherheit bedarf es nicht, da § 110 ZPO weder unmittelbar noch analog im einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar ist. Es handelt sich nicht um ein Klageverfahren im Sinne dieser Vorschrift. Es ist dabei nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens, namentlich der besonderen Eilbedürftigkeit derartiger Verfahren, unerheblich, ob das Verfahren durch Beschluss oder durch Urteil beendet wird (vgl. zum Streitstand BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. 1.12.2021, ZPO § 110 Rn. 3). 2. Das angerufene Gericht ist gem. § 32 ZPO auch örtlich zuständig. Ausreichend hierfür ist die bestimmungsgemäße bundesweite Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Veröffentlichungen. Zwar genügt die bloße technische Abrufbarkeit einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Internetseite (auch von Presseverlagen) nicht als Begehungsort. Ausreichend ist aber die bestimmungsgemäße Auswirkung der Berichterstattung im Gerichtsbezirk. Richtet sich die Veröffentlichung wegen allgemeiner Bekanntheit des Geschädigten erkennbar an ein bundesweites Publikum, begründet dies einen sogenannten fliegenden Gerichtsstand (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 32 ZPO, Rn. 20_10). Die Antragstellerin ist hier bundesweit tätig und auch die Berichterstattung des Antragsgegners beschränkt sich ersichtlich in ihrer Ansprache nicht auf Personen in seinem geografischen Umfeld, so dass die Anwendbarkeit des fliegenden Gerichtsstandes eröffnet war. 3. Die Anträge sind jedenfalls nach Modifizierung in der mündlichen Verhandlung hinreichend bestimmt. Der Klageantrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Er bindet das Gericht und bestimmt durch Erfolg oder Nichterfolg die Kostenfolge. Daher muss er, obwohl der Auslegung zugänglich, eindeutig sein. Bei der Auslegung ist auch die Klagebegründung heranzuziehen. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennbar sind, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 253 ZPO, Rn. 13). Entsprechendes gilt im einstweiligen Verfügungsverfahren. Die Antragstellerin benennt nunmehr auch im Rahmen des Antrags zu Ziff. 1a), welche konkreten Äußerungen Gegenstand ihres Unterlassungsbegehrens sind. Ob in diesen Äußerungen die beanstandeten Vorwürfe zum Ausdruck kommen, ist eine Frage der Begründetheit. 4. Die Prozesshandlungen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im hiesigen Verfahren sind wirksam. Diese sind jedenfalls durch eine nachträgliche Genehmigung der vorgenommenen Prozesshandlungen als wirksam anzusehen. Bei der Vollmacht handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, deren Mangel in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden kann und im Anwaltsprozess nach entsprechender Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen ist, § 88 Abs. 1, 2 ZPO. In der mündlichen Verhandlung haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nach der Rüge durch den Antragsgegner eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegen können. Die Kammer hat die anwesenden Rechtsanwälte einstweilen zur Prozessführung zugelassen und für die Vorlage der Vollmacht im Original eine Frist von einer Woche gesetzt. Innerhalb dieser Frist haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zwar nicht ihre bei Verfahrenseinleitung bestehende Bevollmächtigung nachgewiesen, die beigebrachten Urkunde ist aber geeignet, eine Genehmigung der bisherigen Prozessführung im Sinne des § 89 Abs. 1 S. 2 ZPO darzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – V ZB 9/13 –, juris). Die von oder gegenüber einem Vertreter ohne Vollmacht vorgenommenen Prozesshandlungen können von der Partei nachträglich genehmigt werden. Dies kann grundsätzlich formfrei, auch konkludent, erfolgen (Musielak/Voit/Weth, 18. Aufl. 2021, ZPO § 89 Rn. 14). Voraussetzung ist, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit der bisherigen Prozessführung kennt oder zumindest mit ihr rechnet, und mit seinem Verhalten den Willen zum Ausdruck bringt, sie verbindlich zu machen (Zöller/Althammer, 34. Aufl. 2022, ZPO § 89 Rn. 9). Die Auslegung eines Verhaltens als konkludente Genehmigung setzt auch voraus, dass die Partei von der bisher erfolgten Prozessführung Kenntnis hat. Die Kenntnis braucht sich zwar nicht auf Einzelheiten zu beziehen, sie muss aber die wesentlichen Verfahrensakte umfassen (Musielak/Voit/Weth, 18. Aufl. 2021, ZPO § 89 Rn. 14). So liegt der Fall hier, denn die Betreffzeile der eingereichten Vollmacht ist nunmehr eindeutig. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben auch bereits in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2022 versucht, mit dieser Kontakt aufzunehmen und den Verfahrensstand zu erörtern. Es bestehen auch keine begründeten Zweifel daran, dass ein Herr Q die Antragstellerin vertreten kann. Dies geht im Ergebnis aus den von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen (Anlagen AG 1 und AG 3) hervor. Der Umstand, dass die Antragstellerin hier nur Teile eines vermeintlichen Personalausweises vorgelegt hat und der Antragsgegner vermutet, es handele sich um einen anderen Q, der nicht in C wohnt, ist unschädlich. Es kann dem Vortrag des Antragsgegners bereits nicht sicher entnommen werden, welche Rückschlüsse aus diesen Ausführungen geschlossen werden sollen. Selbst wenn es einen faktischen Geschäftsführer der Antragstellerin geben sollte und jedenfalls der im britischen Handelsregister eingetragene Herr Q keine zutreffenden Angaben über seinen Wohnort machen sollte, stünde dies (ebenso wie etwaige strafrechtliche Verwicklungen) einer wirksamen Vollmachtserteilung nicht entgegen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war im Hinblick auf die Feststellung der Postulationsfähigkeit nicht angezeigt (vgl. LG Köln, Urteil vom 05. November 2019 – 31 O 185/19 –, juris Rn. 28). II. Der Antrag ist teilweise begründet. 1. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner aus den § 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 BGB analog iVm mit dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Antragstellerin, im Hinblick auf den Antrag zu Ziff. 1a einen Anspruch auf Unterlassung. Es bestehen zunächst keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin im deutschsprachigen Raum Geschäfte betreibt und diese auch auf Deutschland ausgerichtet sind. Der Antragsgegner selbst beschreibt insoweit, dass diese Geschäft stattfinden und über ein deutsches Anderkonto abgewickelt werden. Die beanstandete Äußerung ist in ihrem Kontext geeignet, dem Empfänger zu vermitteln, die Antragstellerin vertreibe Diamanten, die nicht werthaltig seien. Dies beeinträchtigt sie in dem Kernbereich ihrer wirtschaftlichen Betätigung, da Zweifel an der Werthaltigkeit des Kernbereichs ihrer Geschäftstätigkeit geweckt werden. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht, steht seine Reichweite nicht absolut fest. Gleiches gilt für das Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es bedarf daher einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen (vgl. BGH, Urteil vom 23.6.2009 - VI ZR 196/08, MMR 2009, 608). Wie diese Abwägung ausfällt, hängt maßgeblich davon ab, welchen Aussagegehalt der Äußerung zugeschrieben kann, insbesondere, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung handelt. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 10.1.2017 – VI ZR 562/15, GRUR 2017, 308 Rn. 13). Vorliegend kleidet der Antragsgegner seine Veröffentlichung zwar in die Vermittlung wahrer, neutraler Tatsachen ein (ihm liege ein „Gutachten“ vor, aus dem sich die fehlende Werthaltigkeit der Diamanten der Antragstellerin ergebe, er habe das Unternehmen um Stellungnahme gebeten, die wörtliche Wiedergabe der erbetenen Stellungnahme). Bereits die Formulierung der Presseanfrage stellt jedoch mit der konkret beanstandeten Formulierung die nahezu fehlende Werthaltigkeit der Diamanten als feststehende Prämisse in den Raum. Der Äußerung kann insbesondere auch nicht lediglich entnommen werden, dass der Wert der Diamanten von den ausgewiesenen Werten divergiert. „Nahezu wertlos“ (insbesondere unter der zum Gegenstand des Antrags gemachten Überschrift „haben die Diamanten keinen Wert?“) impliziert vielmehr, dass die Diamanten nicht (oder nahezu nicht) über einen Wert verfügen, und zwar unabhängig von der ausgewiesenen Zertifizierung. Es kann nach dem Gesagten dahinstehen, ob sich etwaige Ansprüche der Antragstellerin auch aus den §§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 186 StGB ergeben könnten und ihr insoweit eine Beweislastumkehr zu Lasten des Antragsgegners zugutekommen kann oder ob die eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin hier über einen ausreichenden Beweiswert verfügen. Der Antragsgegner behauptet bereits nicht, dass der maßgebliche Aussagegehalt seiner Äußerung der Wahrheit entspricht. Er beschreibt lediglich, dass er vermehrt Informationen erhalte, die nahelegen, dass die Diamanten der Antragstellerin nicht dem Wert der ausgewiesenen Zitate entsprechen würden und er insoweit recherchiere. Ausdrücklich beruft er sich darauf, dass er niemals behauptet habe, dass die Antragstellerin nicht-werthaltige Diamanten vertreibe. Die entsprechenden Behauptungen der Antragstellerin müssen daher jedenfalls als zugestanden angesehen werden. Unterstellt man zu Gunsten des Antragsgegners, dass er vorliegend - auch für den Empfänger so verständlich - lediglich über einen Verdacht berichtet, dessen Wahrheitsgehalt er derzeit selbst nicht einschätzen kann und der durch verschiedene Quellen gestützt wird, so fehlt es dennoch an den Voraussetzungen einer solchen Berichterstattung. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, GRUR 2022, 344 Rn. 18) Die Berichterstattung muss auf einem Mindestbestand an belegten Tatsachen beruhen, die im Wesentlichen wiedergegeben werden müssen. Es muss also ein begründeter Anlass besteht, den Verdacht zu hegen, der es möglich erscheinen lässt, dass sich die Wahrheit der Annahmen herausstellt. Die Verdachtsberichterstattung darf nichts bewusst falsch oder einseitig darstellen (MüKoBGB, BGB Anh. § 12 Rn. 255, beck-online). Hier fehlt es - neben der zutreffenden Benennung des Vorwurfs, den der Antragsgegner der Antragstellerin tatsächlich machen will - bereits an einer sachlichen und zutreffenden Darlegung der Umstände, die den Verdacht des Antragsgegners begründen. Dieser verfügt nicht über ein „Gutachten“, sondern allenfalls über die (nicht weiter begründete) Stellungnahme eines Gutachters zu von der Antragstellerin vertriebenen Diamanten. Auch die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen enthalten lediglich die Feststellung eines bestimmten Wertes, aber keinerlei nachvollziehbare Begründung dieses Ergebnisses. Hinzu kommen von dem Antragsgegner im Laufe des Verfahrens geschilderte Umstände, wie etwa eine Stellungnahme auf einer Internetseite und die genaue Ausgestaltung des Geschäftsmodells der Antragstellerin an sich, die den Antragsgegner dazu veranlassen, die Antragstellerin kritisch zu betrachten. Während es zulässig sein dürfte, über diese Umstände, insbesondere über bestehende Verdachtsmomente und Kritik hinsichtlich des Geschäftsmodells und der Produkte der Antragstellerin zu berichten, überschreitet es die Grenze des Zulässigen, Äußerungen über die Antragstellerin mit tatsächlich nicht vorhandenen Beweismitteln zu bestärken und diesen damit ein besonderes Gewicht zu verleihen. Es wäre an dem Antragsgegner, die Hintergründe seiner kritischen Presseanfrage an die Antragstellerin offen zu legen und so den Leser in die Lage zu versetzen, sich mit etwaigen Verdachtsmomenten selbst kritisch auseinanderzusetzen. Die im Rahmen des § 1004 BGB notwendige Wiederholungsgefahr besteht. Sie wird durch die Rechtsverletzung indiziert und wurde durch den Antragsgegner nicht ausgeräumt. Soweit der Antrag begründet ist, fehlt es auch nicht an einem Verfügungsgrund. Weder die vorgenommenen Antragsmodifikationen noch die zunächst nicht vorgelegte Originalvollmacht lassen den Rückschluss darauf zu, dass der Antragstellerin die Durchsetzung von Ansprüchen nicht dringlich ist. 2. Der Antrag zu Ziff. 1b ist unbegründet. Hinsichtlich sämtlicher in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen fehlt es bereits an einer Betroffenheit der Antragstellerin durch die beanstandeten Äußerungen. Unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien muss davon ausgegangen werden, dass der verständige Empfänger der Nachricht erkennt, dass es sich bei der Q GmbH, die in dem Beitrag zweimal so genannt wird, nicht um die Antragstellerin handelt. Es ist dabei insbesondere nicht zu erwarten, dass der durchschnittliche Leser der Veröffentlichung die vorherige Berichterstattung des Antragsgegners über die Antragstellerin kennt und eine Verknüpfung zu dieser zieht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Ordnungsmittelandrohung folgt aus § 890 ZPO. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . von Gregory Müßel Holtkamp