Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd, 1. für Lebensmittel, die mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthalten, mit den Angaben „ohne Zucker“ und/oder „zuckerfrei“ zu werben, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 4 wiedergegeben; 2. für Lebensmittel, beispielsweise für das Produkt „deSiam - Spring Roll Wrappers - Reispapier-Blätter für Frühlingsrollen aus Thailand – 100 g“, mit der Angabe „bekömmlich“ zu werben, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 5 wiedergegeben; 3. für Lebensmittel, beispielsweise für das Produkt „GEPA - Bio Kamillen Tee / DE-ÖKO-005“, mit der Angabe „wohltuend“ zu werben, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 6 wiedergegeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 238 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Verurteilung zur Unterlassung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 45.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Beklagte betreibt eine Internetpräsenz, über die sie im Fernabsatz unter anderem Lebensmittel vertreibt. Am 25. Februar 2022 bot sie dort die im Klageantrag zu I genannten Produkte an. Auf den zugehörigen Produktseiten, wegen deren Einzelheiten auf die als Anlage K 4 bis K 6 vorgelegten Screenshots verwiesen wird, hieß es zu der Frühstücksmahlzeit – bestehend aus einer knusprigen, ofengebackenen Mischung aus Getreide und Hafer („Granola“) mit einem Zuckergehalt von 1,5 g je 100 g – in der Artikelüberschrift „zuckerfrei“ und unter „Beschreibung“ an erster Stelle „ohne Zucker“. Die Beschreibung der Reispapier-Blätter für Frühlingsrollen enthielt den Satz: „Das Reispaper ist kalorienarm und leicht bekömmlich“. In der Beschreibung des Kamillen Tees in Teebeuteln hieß es: „Aromatisch-duftender Kamillentee aus kontrolliert Ökologischem Anbau - wohltuend und beruhigend.“ Der Kläger – der in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen ist und zu dessen Satzungszwecken es zählt, unlauteren Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen und der freiberuflich Tätigen zu bekämpfen und Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu verfolgen – hält die Angaben für unzulässig und mahnte die Beklagte deswegen auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab und beanspruchte – beides vergeblich – die Erstattung einer ihm hierdurch entstandenen Kostenpauschale von € 238. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, I. es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. für Lebensmittel, die mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthalten, mit den Angaben „ohne Zucker“ und/oder „zuckerfrei“ zu werben, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 4 wiedergegeben; 2. für Lebensmittel, beispielsweise für das Produkt „deSiam - Spring Roll Wrappers - Reispapier-Blätter für Frühlingsrollen aus Thailand – 100 g“, mit der Angabe „bekömmlich“ zu werben, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 5 wiedergegeben; 3. für Lebensmittel, beispielsweise für das Produkt „GEPA - Bio Kamillen Tee / DE-ÖKO-005“, mit der Angabe „wohltuend“ zu werben, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 6 wiedergegeben; II. an ihn € 238 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (3. Juni 2022) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Angaben des Zeugen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat in seinem Antrag unmittelbar auf drei konkrete Verletzungshandlungen Bezug genommen. Deren tatsächliche Gestaltung ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Anlagen K 4 bis K 6. Bei dieser Sachlage ist nicht zweifelhaft, was der Beklagten (und zwar entsprechend der allgemeinen Grundsätze unter Einschluss kerngleicher Abwandlungen) verboten werden soll (vgl. – jeweils mit weiteren Nachweisen – Kammerurteile vom 11. November 2022 – 38 O 144/22 [unter I 1 a und b], kostenfrei abrufbar unter nrwe.de [dort Rn. 15 ff.] = GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 10 ff. = juris Rn. 12 ff. und vom 8. Mai 2020 – 38 O 116/19 [unter I 1], kostenfrei abrufbar unter nrwe.de [dort Rn. 58 ff.] = GRUR-RS 2020, 18159 Rn. 8 ff. = juris Rn. 55 ff.). Der Umstand, dass auf den vorgelegten Screenshots die Angaben auf den abgebildeten Verpackungen größtenteils nicht lesbar sind, steht der Bestimmtheit nicht entgegen. Die Beanstandungen des Klägers haben ausschließlich Passagen aus der Gestaltung der Produktseiten zu Gegenstand, die auf den Screenshots vollständig lesbar sind und sich außerdem aus dem Sachvortrag des Klägers in seiner Klagebegründung ergeben. Einzelheiten der Gestaltung der Produktverpackungen sind mithin nicht Gegenstand des Verbots. Ob und inwieweit die Verletzungshandlung durch die von dem Kläger gewählten einleitenden abstrakten Formulierungen zutreffend beschrieben wird und ob diese Angaben für sich gesehen hinreichend bestimmt sind, ist nicht entscheidend. Dieser Teil des Antrags stellt sich, was die Beschreibung der konkreten Verletzungsform und des durch sie bestimmten Verbotsumfangs angeht, als ebenso unschädliche wie verzichtbare Überbestimmung dar (vgl. Kammerurteil vom 11. November 2022, a.a.O. [unter I 1 b bb m.w.N.]), nämlich als – an sich überflüssige – Aufnahme von Begründungselementen in den Antrag (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 38/00 – Zugabenbündel [unter I 1 b (2)]). 2. Der Kläger ist klagebefugt. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG – der neben der sachlich-rechtlichen Anspruchsberechtigung zugleich die prozessuale Klagebefugnis der Verbände regelt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 – I ZR 69/21 – Grundpreisangabe im Internet [unter C I 2 b]) – sind erfüllt. a) Der Kläger ist als eingetragener Verein eine juristische Person des Privatrechts und damit ein rechtsfähiger Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Er ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen. Sein satzungsmäßiger und – wofür eine tatsächliche Vermutung spricht (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2000 – I ZR 287/97 – Fachverband) – von ihm verfolgter Zweck liegt unter anderem darin, im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblich und freiberuflich Tätigen sowie seiner Mitglieder unlauteren Wettbewerb durch Abmahnung und erforderlichenfalls gerichtliche Verfolgung von Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu bekämpfen. b) Seine umfassend anerkannte (vgl. etwa – den Kläger betreffend – BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 – I ZR 35/21 – Influencer III [unter B I 1]) prozessuale Klagebefugnis ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Das hierzu notwendige – von der Beklagten in Abrede gestellte – Erfordernis, dass nämlich dem Kläger „eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“, ist gegeben. aa) Maßgeblich ist insoweit, ob die Mitglieder bezogen auf den maßgeblichen Markt in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann, wofür eine geringe Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder ausreichen kann ohne dass es darauf ankommt, ob sie nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 – I ZR 197/06 – Sammelmitgliedschaft VI [unter II 2]). bb) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich daraus, dass sich die Beklagte einerseits mit ihrem Lebensmitteangebot an Verbraucher in der gesamten Bundesrepublik wendet und andererseits mehrere bundesweit tätige Lebensmitteleinzelhändler Mitglieder des Klägers sind. Unter diesen Gegebenheiten ist nicht zweifelhaft, dass es dem Kläger in diesem Rechtsstreit – was im Übrigen der Wahrnehmung der Kammer in zahlreichen vor ihr von dem Kläger geführten Verfahren entspricht – um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung seiner Mitgliederinteressen geht. Auf das von der Beklagten angeführte Erreichen einer Mindestzahl von 75 Mitgliedern kommt es nicht an. Dieses in § 8b Abs. 2 Nr. 1 UWG genannte Erfordernis ist (nur) Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der grundsätzlich klagebefugten qualifizierten Wirtschaftsverbände, nicht aber zugleich Voraussetzung für ihre Befugnis, im Einzelfall tatsächlich einen Wettbewerbsverstoß angreifen zu können. II. Die Klage ist begründet. 1. Das Einstellen der Produktbeschreibungen in die Internetpräsenz der Beklagten und ihr anschließendes Bereithalten zum Abruf ist jeweils eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Diese Handlungen haben die Beklagte selbst (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG) oder Personen vorgenommen, deren Verhalten ihr gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen ist. 2. Diese geschäftlichen Handlungen verstoßen gegen Artt. 3 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 lit. a, 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health-Claims-VO, fortan HCVO), soweit sie die Frühstückszubereitung betreffen. a) Die Bestimmungen der HCVO gelten gemäß deren Art. 1 Abs. 2 S. 1 für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Die von der Beklagten vertriebene Frühstückszubereitung ist zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt. Bei ihr handelt es sich um ein Lebensmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a HCVO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Lebensmittel-Basis-VO. Danach sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Das trifft auf die Frühstückszubereitung zu. Schließlich sind die Angaben auf der Produktseite in dem Internetshop der Beklagten kommerzielle Mitteilungen. Unter „kommerziellen Mitteilung“ im Sinne der HCVO sind unter anderem Mitteilungen in Form einer Lebensmittelwerbung zu verstehen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes dieser Lebensmittel dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2016 – C-19/15, Verband Sozialer Wettbewerb/Innova Vital [Rn. 25 ff., Rn. 29]). Um solche Mitteilungen im Rahmen einer Werbung der Beklagten handelt es sich. b) Die Beschreibung der Frühstückszubereitung „Granola“ als „zuckerfrei“ bzw. „ohne Zucker“ verstößt gegen Art. 8 Abs. 1 HCVO in Verbindung mit dem Anhang zur HCVO. Nach den Vorgaben des Anhangs ist die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Das ist bei der Frühstückszubereitung der Fall, da diese 1,5 g Zucker pro 100 g enthält. Außerdem versteht der Verbraucher die Angabe „ohne Zucker“ dahin, dass in dem so beschriebenen Lebensmittel kein Zucker enthalten sei. 3. Soweit die geschäftlichen Handlungen die anderen im Tatbestand genannten Produkte betreffen, verstoßen sie gegen Artt. 3 Unterabs. 1, 10 HCVO. a) Zunächst gelten die Ausführungen oben unter II 2 a entsprechend. b) Der von dem Kläger beanstandete Text in den Beschreibungen der Reispapier-Blätter und des Tees enthält jeweils gesundheitsbezogene Angaben (Art. 10 HCVO). aa) Eine „Angabe“ im Sinne der HCVO ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO jede Aussage, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, graphische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. „Gesundheitsbezogen“ ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO eine Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff des „Zusammenhangs“ ist weit zu verstehen, so dass gesundheitsbezogene Angaben jeden Zusammenhang erfassen, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert oder der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr des Lebensmittels einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen, ein guter Gesundheitszustand also bloß erhalten wird, wobei jeweils nicht nur die Auswirkungen des punktuellen Verzehrs einer bestimmten Menge eines Lebensmittels, die normalerweise nur vorübergehender oder flüchtiger Art sein können, sondern auch die kumulativen Auswirkungen eines wiederholten, regelmäßigen oder sogar häufigen Verzehrs eines solchen Lebensmittels, die nicht zwingend nur vorübergehend und flüchtig sind, zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 – C-544/10, Deutsches Weintor eG/Land Rheinland Pfalz [Rn. 34 ff.]; BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16 – Bekömmliches Bier [unter B IV 4 a aa]). Ob gesundheitsbezogene Angaben in dem beschriebenen Sinne vorliegen, beurteilt sich aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der einer geschäftlichen Handlung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wobei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab gilt und das mutmaßliche Verständnis des fiktiven typischen Verbrauchers von den Gerichten regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren durch Anwendung speziellen Erfahrungswissens festzustellen ist (vgl. Erwägungsgrund 16 S. 2, 3, 5 und 6 HCVO; BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16 – Bekömmliches Bier [unter B IV 4 c bb]; s.a. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – Rs. C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 31 f., 35 f. und 37]; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – Rs. C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 39 f.]; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – I ZR 167/97 – Orient-Teppichmuster, GRUR 2000, 619 [unter II 2 b]; Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport [unter II 3 c bb] sowie BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 a]; BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 2 c aa und unter II 3 a aa]; BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2]). ]). Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 b]; Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2]; Urteil vom 15. Dezember 2016 – I ZR 197/15 – Bodendübel [unter II 5 b cc (2)]). Bei der Ermittlung ihres Sinngehalts dürfen einzelne Aussagen oder Wörter nicht für sich genommen betrachtet werden, sondern müssen im konkreten Zusammenhang ihrer Verwendung beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16 – Bekömmliches Bier [unter B IV 4 c ee (2)]), wobei die Gesamtaufmachung des Produkts sowie typische Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 – I ZR 222/13 – Lernstark [unter C III 4 a bb (3)]). Nicht erforderlich ist die ausdrückliche Behauptung einer Auswirkung auf den Gesundheitszustand; ausreichend ist, dass eine Angabe bei dem angesprochenen Verkehr einen solchen Eindruck hervorrufen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – C-299/12, Green-Swan Pharmaceuticals CR, a. s./Státní zemědělská a potravinářská inspekce, ústřední inspektorát [Rn. 24]). bb) Dies beachtend enthalten die im Tatbestand wiedergegebenen Auszüge aus den Produktbeschreibungen der Reispapier-Blätter und des Tees gesundheitsbezogene Angaben. (1) Die Aussagen, die Reisblätter seien „leicht bekömmlich“ und der Tee „wohltuend“, bringen jeweils besondere Eigenschaften der so beschriebenen Lebensmittel zum Ausdruck, weshalb es sich um „Angaben“ handelt. (2) Beide Angaben sind – was sich nach den in Artt. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 HCVO genannten Fallgruppen beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 – I ZR 222/13 – Lernstark [unter C III 2 a]) – gesundheitsbezogen. (a) Die Angabe, die Reisblätter seien „leicht bekömmlich“, wird der angesprochene Verkehr dahin verstehen, dass diese „gut bekömmlich“ oder schlicht „bekömmlich“ und damit „leicht verdaulich“ oder „gut verträglich“ seien. Dabei handelt es jeweils um gesundheitsbezogene Angaben, die einen Bezug zu einer Körperfunktion aufweisen und nicht lediglich den Geschmack oder das allgemeine Wohlbefinden beschreiben. Ausgedrückt wird mit solchen Aussagen nach dem Verständnis des Verbrauchers, das so charakterisierte Lebensmittel werde vom Magen-Darm-Trakt gut aufgenommen und verarbeitet, verursache also in der Regel keine Verdauungsbeschwerden wie beispielsweise Magenschmerzen, Sodbrennen, Blähungen, Durchfall oder Verstopfung. Von daher erweckt die Aussage den Eindruck, das Verdauungssystem als Teil des menschlichen Körpers bleibe nach dem Verzehr des Lebensmittels verhältnismäßig gesund und intakt, das Lebensmittel beeinflusse also in diesem Sinne physiologische Funktionen günstig (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16 – Bekömmliches Bier [unter B IV 4 a bb und cc sowie unter B IV 4 b]). Dieses Verständnis ist nicht auf den Kontext einer Bewerbung alkoholischer Getränke oder anderer Genussmittel wie Kaffee beschränkt. Der Argumentation, der Begriff der „Bekömmlichkeit“ bringe keine der Gesundheit fördernde Wirkung zum Ausdruck, sondern vermittele eine letztlich neutrale Aussage (so noch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 – I ZR 22/09 – Gurktaler Kräuterlikör [unter II 4]), ist mit der dargestellten neueren Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO die Grundlage entzogen. Ein danach ausreichendes Ausbleiben möglicher negativer Auswirkungen kommt aus Sicht des Verkehrs keinesfalls nur bei alkoholischen Getränken oder anderen Genussmitteln in Frage, sondern angesichts zahlreicher Nahrungsmittelunverträglichkeiten bei letztlich allen Lebensmitteln. Nicht zuletzt gilt das für die hier beworbenen Reisblätter, die nicht zu den dem deutschen Verbraucher von je her bekannten Lebensmitteln zählen, weshalb insoweit bei vielen Verbrauchern ein besonderes Informationsbedürfnis besteht. (2) Selbiges gilt für Aussage, der Tee sei „wohltuend“. Hiermit wird zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht, der Genuss des Tees sei geeignet, den Gesundheitszustand des Verbrauchers zu verbessern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 – I ZR 22/09 – Gurktaler Kräuterlikör [unter II 5]). Auch insoweit beschränken sich entsprechende Vorstellungen des Verbrauchers nicht auf alkoholische Getränke. Teezubereitungen insbesondere aus Heilpflanzen werden in Deutschland verbreitet therapeutische Wirkungen beigemessen, was weithin bekannt ist und es dem von einer Werbung für „wohltuenden“ Tee angesprochenen Verbraucher nahe legt anzunehmen, der Tee werde so beschrieben, weil sein Konsum zu einer Verbesserung des gesundheitlichen Wohlbefindens führt oder führen kann. c) Die in Rede stehenden gesundheitsbezogen Angaben sind gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten. aa) Gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV der HCVO entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Artt. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Davon abweichend sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artt. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Die in Art. 10 Abs. 3 HCVO angesprochenen Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben dar, können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung – im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO – nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein, weshalb es für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben darauf ankommt, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 oder Artt. 15 bis 17 HCVO überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 – I ZR 162/16 – B-Vitamine [unter B II 1 b bb (1)]). bb) Ob es sich bei den Rede stehenden Angaben um spezielle gesundheitsbezogene Angaben handelt, kann offenbleiben. Soweit dies zu bejahen sein sollte, wären sie gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO unzulässig, weil für die Angaben keine Zulassung besteht. Soweit sie als Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile der Lebensmittel für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden anzusehen sein sollten, wären sie – wie schon angemerkt – gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artt. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Das ist nicht der Fall, weil in den von der Beklagten vorgehaltenen Produktbeschreibungen keine zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben genannt werden. 4. Die Verstöße können als unlautere geschäftliche Handlungen nach § 3a UWG verfolgt werden. Bei Artt. 3, 10 HCVO handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 93/21 – 7 x mehr [unter B I 2 a aa]). Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (UGPRL), die in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 UGPRL) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat (vgl. Art. 4 UGPRL) und die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend regelt, keinen § 3a UWG entsprechenden Rechtsbruchtatbestand vorsieht, steht dessen Anwendung nicht entgegen, da die UGPRL nach deren Art. 3 Abs. 3 und ihrem Erwägungsgrund 9 Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt lässt und die Bestimmungen der HCVO solche, Gesundheitsaspekte von Produkten betreffende Vorschriften darstellen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16 – Bekömmliches Bier [unter B II]). 5. Die weiteren Voraussetzungen des auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruchs liegen ebenfalls vor. Das geschäftliche, nach § 3a UWG unlautere Handeln der Beklagten ist unzulässig, § 3 Abs. 1 UWG. Der Kläger ist – wie bereits oben unter I 2 angesprochen – gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt. Für das Vorliegen der gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderlichen Wiederholungsgefahr streitet eine durch den unterlaufenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 226/13 – Deltamethrin [unter B II 6]). 6. Gemäß § 13 Abs. 3 UWG kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung der beanspruchten Abmahnkostenpauschale beanspruchen. a) Entsprechend der vorstehenden Ausführungen war die von ihm ausgesprochene Abmahnung berechtigt. Inhaltlich entsprach sie den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG. b) Die Höhe der Pauschale ist nicht zu beanstanden, § 287 Abs. 1 ZPO. Konkrete Einwendungen gegen ihre Berechnung hat die Beklagte nach der von dem Kläger in seiner Replik gegebenen Erläuterung nicht erhoben. Von der – seitens der Beklagten in Abrede stellten – Richtigkeit der angesetzten Positionen ist die Kammer aufgrund der Bekundungen des als Zeugen schriftlich vernommenen Geschäftsführers des Klägers überzeugt. Er hat aufgrund seiner Funktion bei dem Kläger Einblick in dessen Kostenstruktur. Die Ansätze hat er im Grundsatz bestätigt, entsprechend dem zwischenzeitlich beschlossenen Jahresabschluss aktualisiert und erläutert. Die Aussage ist verwertbar. Der Geschäftsführer des Klägers durfte als Zeuge vernommen werden. Kein Zeuge können diejenigen Personen sein, die nach den Vorschriften der ZPO als Partei vernommen werden müssen. Das trifft auf alle Personen zu, die im Zeitpunkt ihrer Vernehmung entweder selbst Partei des Rechtsstreits oder aber – was sich aus § 455 Abs. 1 ZPO ergibt – gesetzliche Vertreter einer Partei sind. In diesen Personenkreis fällt der Geschäftsführer des Klägers nicht. Gesetzlicher Vertreter des Klägers (§ 26 BGB) ist der Vorstand und vertreten wird der Kläger ausweislich der im Vereinsregister veröffentlichten Eintragungen ausschließlich entweder durch den Vorsitzenden des Vorstands allein oder seine beiden Stellvertreter gemeinsam. 7. Die auf die Pauschale beanspruchten Rechtshängigkeitszinsen schuldet die Beklagte gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. III. Die Androhung der Ordnungsmittel hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: € 45.000 Seifert Handelsrichter Merry ist wegen beruflicher Termine an der Unterschrift gehindert. Handelsrichter Wennmacher ist wegen eines auswärtigen Termins an der Unterschrift gehindert. Seifert Seifert