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Urteil

9 O 13/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0209.9O13.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger schloss im Jahre 2004 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der I. Lebensversicherung AG, einen Lebensversicherungsvertrag ab. Der Vertrag kam im sogenannten Policenmodell zustande. Nach dem Versicherungsschein war der Beginn der Versicherung am 1. Dezember 2004. Ab dem 1. Dezember 2030 war eine monatliche Altersrente vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt war aus dem zur Verfügung stehenden Verrentungskapital (Fondsguthaben) und dem dann gültigen Rentenfaktor eine laufende Altersrente zu bilden. Für den Todesfall war die Rückzahlung der Summe der eingezahlten Beiträge bei Tod vorgesehen. Der Beitrag sollte vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. November 2030 3.000,00 € betragen. Die Anlagebeträge sollten in näher bezeichnete Fonds erfolgen. Dem Versicherungsschein waren die in der Belehrung bezeichneten Unterlagen beigefügt. Auf Bl. 6 des acht Seiten umfassenden Versicherungsscheins war eine Belehrung folgenden Inhalts im Fettdruck enthalten: Mit diesem Versicherungsschein und den beigefügten Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie den Fondsinformationen haben Sie die Verbraucherinformationen gemäß § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vollständig erhalten. Wir weisen Sie darauf hin, dass damit die 30-tägige Frist für das Widerspruchsrecht gemäß § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für Lebensversicherungen mit Orientierung Altersvorsorge (Rentenversicherung, Fondsgebundene Rentenversicherung bzw. Sofortbeginnende Rentenversicherung) sowie zur Absicherung zusätzlicher Risiken (Berufsunfähigkeit, Unfalltod) beginnt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Der Kläger wiedersprach dynamischen Erhöhungen des Vertrages in den Jahren 2009 und 2010. Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages und forderte die Rückabwicklung. Der Kläger meint, auch im Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs habe er diesen noch wirksam erklären können. Die in dem Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung habe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. So sei auf die Textform nicht hingewiesen worden. Zudem habe es an der erforderlichen drucktechnischen Hervorhebung gefehlt. Der Kläger berechnet seinen angeblichen Anspruch zuletzt wie folgt: Aktuelles Fondsguthaben: 30.962,60 € abzüglich Betrag faktischer Versicherungsschutz: 1.152,45 € Anspruch auf Erstattung des Nicht-Sparanteils: 8.735,88 € Anspruch auf Herausgabe der Nutzungszinsen: 1.363,15 € Insgesamt: 39.909,18 € Der Kläger hat zunächst beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.216,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40.216,75 € seit dem 13.08.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 2.589,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Zuletzt beantragt der Kläger wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an der Kläger 39.909,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39.909,18 € seit dem 13. August 2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an der Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 2.416,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt der Kläger die Aussetzung des hiesigen Verfahrens nach § 148 ZPO bis zur Erledigung der Vorlagefragen des Landgerichts Erfurt in dessen Sache 8 O 1462/20 auszusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf obergerichtliche Rechtsprechung, welche in anderen Fällen marginale Fehler der streitgegenständlichen Belehrung gleichender Belehrungen m Ergebnis als nicht zum Widerspruch berechtigend angesehen habe. Zudem treffe der vom Kläger zugrunde gelegte Sparanteil nicht zu. Zur Berechnung des zur Nutzungsziehung zur Verfügung stehenden Sparanteils der Prämien seien die Kostenanteile in Abzug zu bringen. Die Verwaltungskosten würden indessen vom Kläger nicht in Abzug gebracht. In Abzug zu bringen seien auch die kalkulierten Risikokosten. Bei der hier gegebenen fondsgebundenen Versicherung sei die Fondsperformance zu erstatten. Konkreter Vortrag zur Fondsentwicklung sei der Klageschrift allerdings nicht zu entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet. Ein Anspruch aus § 812 BGB auf Rückabwicklung des Vertrages besteht nicht. Die Widerspruchserklärung vom 10. Februar 2021 war im Sinne des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG verfristet. Die hier maßgebliche Belehrung ist bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2022 – I-4 U 55/21). Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass die Belehrung formell ordnungsgemäß ist. Die von § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG alte Fassung geforderte drucktechnisch deutliche Form der Belehrung ist erfüllt, denn die Belehrung ist zwar nicht der einzige Textblock, der vollständig fettgedruckt ist. Die Belehrung enthält auch keine Überschrift, welche auf ihren Inhalt hindeutet. Mit dem Berufungsgericht ist allerdings dennoch von einer hinreichenden drucktechnischen Hervorhebung auszugehen, weil es sich um den größten in Fettdruck hervorgehobenen Textblock handelt und die sich auf das Lösungsrecht beziehende Passage daher auch beim bloßen Durchgehen der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht entgeht, der mit dem Fettdruck die Information verbindet, dass es sich um einen besonders wichtigen Teil des Versicherungsscheins handelt. Die Belehrung benennt zudem die fristauslösenden Unterlagen, deren Erhalt der Kläger auch nicht in Abrede stellt, zutreffend. In inhaltlicher Hinsicht enthält die Widerspruchsbelehrung zwar keinen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG alte Fassung einzuhaltende Textform des Widerspruchs. Das Textformerfordernis kann der Versicherungsnehmer nicht – in der gebotenen Deutlichkeit – der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige „Absendung“ des Widerspruches genüge (BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, IV ZR 126/13, Juris). Indessen hindert das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf das gesetzliche Formerfordernis der Textform den Beginn der Widerrufsfrist nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG alte Fassung nicht, denn mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass die europarechtlichen, den Versicherungsnehmer schützenden Vorgaben auch dann erfüllt sind, wenn die dem Versicherungsnehmer erteilte Belehrung zwar fehlerhaft ist, der Fehler aber abstrakt nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer davon abzuhalten, sein Widerspruchsrecht unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie bei zutreffender bzw. umfänglicher Belehrung auszuüben. So liegt es hier. Der maßgebliche Belehrungsmangel – der unterbliebene ausdrückliche Hinweis auf die bei Ausübung des Widerspruchs zu wahrende Textform – ist abstrakt nicht geeignet, den durchschnittlichen Versicherungsnehmer daran zu hindern, das ihm zustehende Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Denn ein verständiger Versicherungsnehmer wird nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansehen. Darauf, ob ein etwa nicht verfristeter Widerspruch dennoch keine Wirkung entfaltet, weil ihm der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegensteht, kommt es danach nicht mehr an. Das Verfahren ist auch nicht dem Antrag des Klägers entsprechend nach § 148 ZPO auszusetzen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Darauf kommt es nicht an. Im Falle ordnungsgemäßer Belehrung und auch beim Vorliegen eines marginalen Belehrungsmangels, der nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer von der Ausübung des Lösungsrechts abzuhalten, ist es dem Kläger nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausführung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, r+s 2018, 363 Rn. 18, beck-online). Die Bedenken des Landgerichts Erfurt teilt die Kammer nicht. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Februar 2023 führen zu keiner anderen Entscheidung. Die von dem Kläger geltend gemachte Nebenforderung teilt das Schicksal des unbegründeten Hauptanspruchs. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 40.216,75 € festgesetzt. U. Verkündet am 09.02.2023 Hausmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Protokoll Folgende Dokumente wurden durch Antje Hausmann untrennbar verbunden: Blatt Dokumentname Originalname Typ 223 - 229 Urteil Urteil erst. am 17.01.2023 06_42_24.docx Urteil 230 Verkündet am 09-02- 2023 NewE2ADocument_fb 728bef-8657-4d90- 9884baadfd5f0ebe.docx.do cx Vermerk Die untrennbare Verbindung wurde am 10.02.2023 um 11:21 Uhr erstellt.