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Urteil

12 O 71/21

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0111.12O71.21.00
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Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 30.03.2021 (Az. 12 O 71/21) wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.03.2021 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 30.03.2021 (Az. 12 O 71/21) wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.03.2021 zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Antragstellerin macht wegen angeblich unwahren Tatsachenbehauptung Unterlassung von Äußerungen geltend, die der Antragsgegner im Internet veröffentlicht hat. Die Antragstellerin bietet ihren Kunden Vermögensanlagen, u.a. im Zusammenhang mit der Finanzierung von Immobilien in den V in E/G, an. Der Antragsgegner ist Journalist und betreibt u.a. die Online-Blogs E und W. Dort veröffentlicht er Artikel und informiert Verbraucher insbesondere zu Geldanlagen. Anfang 2021 bot die Antragstellerin als Geldanlage ein neues Portfolio von Immobiliendarlehen an (im Folgenden vereinfachend als „Finanzprodukt“ bezeichnet). Hierzu veröffentlichte der Antragsgegner am 27.02.2021 unter der Internetadresse E einen Beitrag, in dem es heißt: „Es ist schon ein merkwürdiges Angebot, was der Herr L von der [Antragstellerin] da an potentielle Kunden unterbreitet. Das Angebot ist von den Sicherheiten her für einen Investor das schlechteste Investment, was man überhaupt anbieten kann. Nachrangdarlehen kann man auch als Abenteuerkapital bezeichnen. Merkwürdig auch, dass man nicht einmal sagt, ab welcher Summe man Nachrangdarlehensgeber werden kann. Lassen Sie die Finger von solchen Angeboten, wenn sie kein Geld aufs Spiel setzen wollen und sie wissen ja, mit Geld spielt man nicht.“ Weiter findet sich in dem Beitrag des Antragsgegners folgende Übersicht: Den Beitrag veröffentlichte der Antragsgegner damals wortgleich auch unter W (Anlage BC 1a und 1b Stand/Abruf am 22.03.2021). Der Geschäftsführer der Antragstellerin wies den Antragsgegner rund zweieinhalb Wochen nach der Veröffentlichung am 17.03.2021 in einem Telefonat u.a. darauf hin, dass die Angabe „Agio 5%“ in den beiden im Internet veröffentlichten Beiträgen nicht stimme, da kein Agio verlangt werde. Der Antragsgegner passte in der Folge die beiden in Rede stehenden, im Internet veröffentlichten Beiträge nicht an. Daraufhin mahnte die Antragstellerin den Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 19.03.2021 wegen unwahren Tatsachenbehauptungen ab und forderte ihn unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Erstattung der Abmahnkosten auf (Anlage BC 5). Dies lehnte der Antragsgegner in seinem anwaltlichen Schreiben vom 22.03.2021 (Anlage BC 6) ab. Darin verwies er zur Begründung u.a. darauf, dass die angegriffenen Angaben den Tatsachen entsprächen, wie sich auch aus den als Belegtatsachen dem Schreiben beigefügten Screenshots von der Internetseite B ergebe (Anlage BC 4). Den eigenen Veröffentlichungen der Antragstellerin sei zu entnehmen, dass sowohl mit einem Agio als auch mit einem verhandelbaren Mindestbetrag geworben worden sei. Auf Antrag der Antragstellerin vom 25.03.2021, beim Landgericht Düsseldorf eingegangen am selben Tag, untersagte die Kammer nach erneuter gerichtlicher Anhörung des Antragsgegners diesem im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 30.03.2021 bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel in Bezug auf die auf der Webseite der Antragstellerin C angebotene Anlage in ein Immobilienportfolio per Darlehensvertrag mit qualifiziertem Rangrücktritt zu behaupten, die Antragstellerin verlange dafür ein sog. Agio in Höhe von 5 Prozent, wie nachfolgend dargestellt: „Art Nachrangdarlehens-Vertrag mit nachrangig zahlbarer Festverzinsung (maximal 20 Nachrangdarlehens-Verträge = Small-Capital-Beteiligung) Festverzinsung 6,25 % p. a. Laufzeit 10 volle Jahre (feste Laufzeit) Agio 5 % Mindestzeichnung verhandelbar.“ wenn dies geschieht wie in denen als Anlage BC 1(a+b) beigefügten Beiträgen, abrufbar unter den URLs E sowie W. Die Beschlussverfügung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 09.04.2021 zugestellt. Beide Beiträge sind seither – ohne die zu unterlassende Angabe „Agio 5%“ – weiterhin im Internet abrufbar. Im zugehörigen Hauptsachverfahren hat die Kammer die auf Unterlassung der Angabe „Agio 5%“ gerichtete Klage der Antragstellerin mit Urteil vom 05.10.2022 (Az. 12 O 198/21) abgewiesen. Die hiergegen von dem Antragsteller eingelegte Berufung ist derzeit beim OLG Köln anhängig. Die Antragstellerin ist der Ansicht, es liege ein rechtswidriger Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht vor. Der Antragsgegner habe in beiden Blog-Beiträgen der Wahrheit zuwider behauptet, sie, die Antragstellerin, verlange bei dem Investment in das Finanzprodukt ein sog. Agio (Aufgeld). Dies sei nachweislich falsch. Die öffentlich einsehbaren Anlagenbedingungen der Antragstellerin (Anlage BC 3) wiesen ausdrücklich kein Agio aus. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Beiträge am 27.02.2021 sowie am Tag der Abmahnung vom 19.03.2021 seien die Anlagebedingungen unter der in der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 24.03.2021 (Anlage BC 2) angegebenen URL C öffentlich abruf- und einsehbar gewesen. Diese URL sei zu diesem Zeitpunkt auch funktionsfähig gewesen. Beim Anklicken des Links in der Anzeige sei der Interessent direkt zu den in Bezug genommenen Anlagebedingungen gelangt. Im Übrigen sei – insofern unstreitig – die öffentlich einsehbare Anzeige, auf die sich der Antragsgegner berufe, vor Versand der Abmahnung bereits korrigiert worden. Die Korrektur sei bereits am 19.03.2021 um 16:59 Uhr erfolgt. Insofern habe sich der Antragsgegner – nach dem Telefonat am 17.03.2021 und erst recht nach der am 19.03.2021 um 17:10 Uhr übersandten Abmahnung – hierauf nicht mehr berufen können. Offensichtlich habe der Antragsgegner, ohne sich die Mühe zu machen, die öffentlich einsehbaren Anlagebedingungen zu lesen, schlicht die falsche Angabe von dem Portal B übernommen. Die falsche Angabe dort, dass ein Agio in Höhe von 5% anfalle, sei nicht auf ihre Veranlassung geschehen. Die Angaben auf dem Portal www.anleger-beteiligungen.de stammten auch nicht von einer privilegierten Quelle, sondern von einem privaten Wirtschaftsunternehmen. Daher wäre der Antragsgegner jedenfalls im Rahmen seiner nach eigenem Bekunden vorliegenden journalistischen Tätigkeit verpflichtet gewesen, die angegriffene Äußerung mit den öffentlich einsehbaren, lediglich zwei Klicks – ab dem 19.03.2021 sogar nur noch einen Klick – entfernten Anlagebedingungen der Antragstellerin abzugleichen, was offensichtlich nicht geschehen sei. Schließlich habe das in der Hauptsache erlassene Kammerurteil keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung, da insoweit ein anderes Beweismaß gelte. Sie habe vorliegend jedenfalls hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Angabe zum 5%igen Agio in den Blog-Beiträgen des Antragsgegners unwahr sei. Im Übrigen könne das in der Hauptsache erlassene Kammerurteil, das in mehrerer Hinsicht fehlerhaft sei, die einstweilige Verfügung nicht in irgendeiner Hinsicht zu erschüttern. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 30.03.2021 (Az. 12 O 71/20) zu bestätigen. Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 30.03.2021 (Az. 12 O 71/20) aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, mit den in Rede stehenden Blog-Beiträgen habe er lediglich seine persönliche Meinung zu dem Angebot der Antragstellerin geäußert und anschließend die Werbeaussagen der Antragstellerin in der Übersicht noch einmal zusammengefasst. Insofern habe er auch nicht die Behauptung aufgestellt, dass ein Agio erhoben werde. Er habe lediglich über die eigene Werbeanzeige der Antragstellerin berichtet. Jedenfalls habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der beiden in Rede stehenden Blog-Beiträge keine unwahre Tatsachenbehauptung vorgelegen. Die angegriffene Angabe „Agio 5 %“ entspreche den Tatsachen bzw. habe damals am 27.02.2021 der Wahrheit entsprochen, weil exakt diese Angabe im Zeitpunkt der Veröffentlichung der beiden Blog-Beiträge auch den Angaben der Antragstellerin in ihrer eigenen Werbung auf dem Portal B zu entnehmen gewesen sei (Anlage AG 2, Stand 27.02.2021 und Bl. 34 d.A.). Dabei komme der Werbeanzeige vergleichbar einer privilegierten Quelle eine erhöhte Aussagekraft zu. Jedenfalls habe sie im Streitfall als meinungsbildende Grundlage für die in Rede stehenden Beiträge ausgereicht. Insofern habe er auch den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten genügt, insbesondere habe er die als Anlage AG 2 vorgelegten Screenshots von der Werbeanzeige zum Nachweis der Einhaltung der Sorgfaltspflichten gefertigt. Aber auch dann, wenn es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln sollte, läge keine persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Äußerung vor, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung hier überwiegen würden. Dem Internetblog komme – wie den klassischen Medien – eine funktionale Stellung im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung zu, weshalb dort nicht nur Informationen verbreiten werden dürften, die ernsthaft nicht zu bezweifeln sind. Schließlich müssten sich Gewerbetreibende – wie die Antragstellerin – der Kritik an ihren Leistungen und ihrem Geschäftsgebaren grundsätzlich stellen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben und der Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen, weil die Antragstellerin das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. I. Die Antragstellerin hat nicht weiterhin glaubhaft gemacht, dass ihr in Bezug auf die Angabe „Agio 5%“ der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB analog i.V.m. 823 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG zusteht. 1. Zwar ist die Antragstellerin durch die angegriffene Angabe in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht, betroffen. Juristische Personen und Vereinigungen genießen Schutz, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich und ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14, Rn. 27; BGH, Urt. v. 26.01.2017, Az. I ZR 217/15, Rn. 36). Dies berücksichtigend fällt die angegriffene Angabe „Agio 5%“ als beschreibende Eigenschaft des von der Antragstellerin, einer Kapitalgesellschaft, angebotenen Finanzprodukts in den Schutzbereich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Denn eine etwaige falsche Behauptung, wonach für eine Geldanlage bei dem Finanzprodukt ein Agio („Aufgeld“) von 5% anfällt, führt dazu, dass potentielle Anleger von einem Investment abgehalten werden oder davon wieder Abstand nehmen, das sie ansonsten getätigt hätte, weil das Agio aus deren Sicht die mögliche Rendite zu sehr schmälert. Dies wiederum hat negativen Einfluss auf den Geschäftserfolg der Antragstellerin. 2. Die Antragstellerin hat indes nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein rechtswidriger Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht vorliegt. Ob ein Eingriff in das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, muss wegen seiner Eigenart als ein Rahmenrecht durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen sind. Denn bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sog. offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 81. Auflage 2022, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt das Recht, die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des betroffenen Unternehmens die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2017, Az. I ZR 217/15, Rn. 36, juris). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie hier – die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer mündlichen Äußerung oder schriftlichen Angabe maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachenbehauptungen sind dabei durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, die der Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich sind. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich dabei auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. BGH, Urt. v. 29.07.2021, Az. III ZR 179/20, Rn. 62; BGH, Urt. v. 17.11.2009, Az. VI ZR 226/08, Rn. 15, juris). Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben und/oder verfälschen würde (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2016, Az. VI ZR 302/15, Rn. 16). Denn im Falle einer derartigen engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2009, Az. VI ZR 226/08, Rn. 15, juris). Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Für Tatsachenbehauptungen hingegen gilt, dass wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre hingegen nicht (st. Rspr. zuletzt BGH, Urt. v. 22.02.2022, Az. VI ZR 14/21, Rn. 26, BGH, Urt. v. 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011, Az. 1 BvR 2678/10, Rn. 33, zitiert nach juris). Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt schließlich die Erfassung ihres Sinns voraus. Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. st. Rspr, zuletzt BGH, Urt. v. 29.07.2021, Az. III ZR 179/20, Rn. 62, zitiert nach juris, m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze versteht der durchschnittliche Leser der beiden wortgleichen Blog-Beiträge die angegriffene Äußerung „Agio 5%“ in der abschließenden Übersicht zu dem dort beschriebene Finanzprodukt im Gesamtzusammenhang dahingehend, dass bei einer Investition in das Finanzprodukt ein Betrag von 5% der Investitionssumme an den Emittenten der Geldanlage, hier die Antragstellerin, fließt. Die Bezeichnung „Agio“ für Aufgeld (auch Ausgabeaufschlag genannt) ist im Finanzjargon üblich und den Interessenten von entsprechenden Geldanlageprodukten geläufig. Einer Entscheidung darüber, ob die angegriffene Angabe „Agio 5%“ in der abschließenden Übersicht zu den Anlagebedingungen des Finanzprodukts als Teil einer Meinungsäußerung, d.h. einer einheitlichen Bewertung des Finanzprodukts durch den Antragsgegner, unter dem besonderen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit steht, weil sie thematisch untrennbar mit der Bewertung zusammenhängt, bedarf es im Streitfall nicht, wenngleich Anhaltspunkte hierfür bestehen. Denn die Bewertung des Nachrangdarlehens als „merkwürdiges Angebot“ und der sich aus dem Blog-Beitrag ergebende Rat des Antragsgegners, von einem entsprechenden Investment „die Finger zu lassen“, weist einen Bezug zu den Anlagebedingungen insgesamt und damit auch zu dem hier in Rede stehenden Agio auf, da die Bewertung des Antragsgegners auch hierauf fußt. Einer Entscheidung bedarf es insoweit nicht, da selbst dann, wenn die Angabe „Agio 5%“ als sog. Tatsachenkern wie eine Tatsachenbehauptung der Überprüfung auf ihre Richtigkeit unterliegen würde, unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und der Umstände des Einzelfalls kein rechtswidriger Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin vorliegt. Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die angegriffene Angabe „Agio 5%“ unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Anlagebedingungen (gemäß Anlage BC 3) nicht zutreffend ist, da sich diesen keine Regelungen zu einem Agio bzw. einem Aufgeld entnehmen lässt. § 4 Abs. 2 der Anlagebedingungen sieht vor, dass eine Rückzahlung vorbehaltlich der Regelungen in §§ 8 und 9 zu 100% des Nennbetrags erfolgt. Dies schließt freilich eine gesonderte Vereinbarung eines entsprechenden Agios bei Abschluss des Darlehensvertrags mit qualifiziertem Rangrücktritt nicht aus. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich allenfalls um einen niedrigschwelligen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht handeln würde. Betroffen ist lediglich ein Finanzprodukt aus dem Portfolio der Antragstellerin. Zum Umfang eines möglicherweise sich aus der falschen Angabe ergebenden Schadens hat die Antragstellerin nicht näher vorgetragen. Ein entsprechendes Investment in das Finanzprodukt ist mittlerweile offensichtlich nicht mehr möglich, da auch die Anlagebedingungen nicht mehr im Internet abrufbar sind. Die Internetseite mit den Anlagebedingungen wurde am 17.03.2022 inaktiv gestellt (vgl. hierzu die eidesstattliche Versicherung des Herrn I vom 05.01.2023, Anlage BC 10). Ferner hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin nicht darzulegen und glaubhaft zu machen vermocht, dass die Angabe „Agio 5%“ in dem hier maßgeblichen Zeitraum und unter Berücksichtigung der dem Antragsgegner zugänglichen Erkenntnisquellen nicht richtig war und daher eine – erwiesen falsche oder bewusst – unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt. Für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich die klagende Partei die Darlegungs- und Beweislast. Denn im Ausgangspunkt hat die Unwahrheit einer Behauptung nach der allgemeinen Beweislastregel derjenige zu beweisen, der sich gegen die Äußerung wendet. Entsprechendes gilt für die Glaubhaftmachungslast im einstweiligen Verfügungsverfahren. Eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises tritt erst dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist oder es sich um ehrverletzende Äußerungen handelt. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB ins Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den sich Äußernden die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.w.N.). Da die in Rede stehende Angabe zu den Investitionsbedingungen eine sachliche und sachbezogene Angabe darstellt und keine ehrverletzende Behauptung beinhaltet, obliegt es im Streitfall der Antragstellerin die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung darzulegen und glaubhaft zu machen. Unabhängig von der Glaubhaftmachungslast trifft den Prozessgegner, hier also den Antragsgegner, eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast, die ihn anhält, Belegtatsachen für die Richtigkeit ihrer Behauptung anzugeben. Der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast ist der Antragsgegner insoweit nachgekommen, als er sich zum Beleg der Richtigkeit der angegriffenen Angabe bereits vorgerichtlich und auch in den beiden gerichtlichen Verfahren auf die Werbeanzeige auf dem von einem Dritten betriebenen Portal B und die dortigen Angaben zu dem Finanzprodukt berufen hat (vgl. Anlage AG 2). Unstreitig hat er vorgerichtlich – noch vor der Abmahnung – entsprechende Screenshots von dieser Werbeanzeige der Antragstellerin als Beleg übersandt (vgl. hierzu den eingeblendeten Screenshot im Schriftsatz des Antragsgegners vom 29.03.2021, Seite 10, Bl. 27 d.A. der identisch ist mit dem Screenshot im Schriftsatz der Antragstellerin vom 30.11.2022, Seite 4, Bl. 132 d.A. jeweils mit Stand 27.02.2021). Dass diese Werbeanzeige, mit der für das hier in Rede stehende Finanzprodukt der Antragstellerin geworben werden sollte, auf dem Portal B bis zum 19.03.2021 mit der Angabe „Agio 5%“ abgerufen werden konnte, ist unstreitig geblieben. Diesbezüglich hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 30.11.2022 (dort Seite 1, Bl. 129 d.A.) vorgetragen, dass die Korrektur der Werbeanzeige am 19.03.2021 um 16:59 Uhr erfolgt sei, bevor die Abmahnung am selben Tag versandt worden sei. Vieles spricht dafür, dass die Antragstellerin durch das Telefonat mit dem Antragsgegner erstmals auf die Angabe „Agio 5%“ auf dem Portal B aufmerksam gemacht worden war und nur wenige Minuten später die für das Portal B verantwortliche Dr. X unter Mithilfe von Herrn I von der Fa. C um Korrektur bat (vgl. Schriftsatz vom 30.11.2022, dort Seite 1, Bl. 129 d.A. und die als Anlage BC 8 vorgelegte E-Mail-Korrespondenz). Der entsprechende Korrekturauftrag erfolgte am 17.03.2021 um 11:37 Uhr (Anlage BC 8, Seite 2 unten), kurz nachdem der Antragsgegner die Screenshots von der Werbeanzeige um 11:24 Uhr als Beleg übersandt hatte (vgl. eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners vom 29.03.2021, Anlage AG 4). Dass es sich insofern um eine Werbeanzeige für das Finanzprodukt handelte, hat die Antragstellerin dadurch eingeräumt, dass sie eben diese Wortwahl des Antragsgegners in ihren letzten Schriftsätzen (u.a. in dem vom 30.11.2022) übernommen hat. Soweit sie anfangs nicht von einer „Werbeanzeige“ gesprochen und zudem bestritten hatte, dass die dortige Angabe „Agio 5%“ „auf ihre Veranlassung geschehen“ sei (Antragsschrift Seite 5, Bl. 6 d.A.), ist dies bei lebensnaher Betrachtung nur schwer nachzuvollziehen, weil Werbeanzeigen üblicherweise vom Anbieter eines Produkts selbst oder von beauftragten Dritten (wie z.B. Mediagenturen) gezielt geschaltet werden. Dafür spricht bereits, dass entsprechende Werbemaßnahmen üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht werden. Dass die in Rede stehende Werbeanzeige auf dem Portal B völlig losgelöst von einer Entscheidung der Antragstellerin zur Bewerbung des Finanzprodukts, d.h. vollkommen ohne ihre „Veranlassung“, veröffentlicht worden ist, wie die Antragstellerin behauptet, ist daher wenig glaubhaft. Dies belegt letztlich auch die als Anlage BC 8 vorgelegte E-Mail-Korrespondenz, zu der die Antragstellerin erläuternd erklärt hat, dass sie darin die für B verantwortliche Dr. X auf die Fehlerhaftigkeit hingewiesen und um Korrektur gebeten habe. Wie es zu dem „unerklärlichen Fehler“ gekommen ist, hat die Antragstellerin nicht weiter erläutert. Aufgrund dieser äußeren Umstände steht ferner fest, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin den Antragsgegner während des Telefonats am 17.03.2021 noch nicht auf eine bereits erfolgte Korrektur auf dem Portal B hingewiesen haben kann. Zum damaligen Zeitpunkt durfte und konnte der Antragsgegner auf die Richtigkeit der Angaben in der Werbeanzeige vertrauen, da er berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass die Angaben dort von der Antragstellerin stammen. Ob der Geschäftsführer der Antragstellerin in dem Telefonat am 17.03.2021 (1.) auf die damals – wie von ihr behauptet – für jedermann öffentlich einsehbaren Anlagebedingungen unter der URL C bzw. (2.) auf deren Abrufbarkeit durch Klicken des in der Werbeanzeige genannten Hyperlinks („Landingpage zum Beteiligungsangebot“), wie nachfolgend eingeblendet hingewiesen hat, (3.) die URL und der Hyperlink damals auch funktionierten, und, ob (4.) die Fassung der seinerzeit abrufbaren Anlagebedingungen mit derjenigen Fassung gemäß Anlage BC 3 übereinstimmte, ist indes streitig geblieben. Es ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Anlagebedingungen während des Telefonats am 17.03.2021, als das Thema „Agio“ erstmals zur Sprache kam, dem Antragsgegner tatsächlich zugänglich gemacht worden sind. Die Antragstellerin hat insoweit zur Glaubhaftmachung die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 24.03.2021 vorgelegt (Anlage BC 2), wonach dieser den Antragsgegner am Telefon auf die öffentlich zugänglichen Anlagebedingungen verwiesen habe. Dort heißt es: „Diese [gemeint sind die Anlagebedingungen] sind unter C weiterhin abrufbar. [Der Antragsgegner] nahm dies zur Kenntnis, weigerte sich jedoch weiterhin, die Beiträge anzupassen.“ Dieser Erklärung ist bereits keine belastbare Aussage zur Funktionstüchtigkeit der vorgenannten URL im Zeitpunkt des Telefonats am 17.03.2021 und der Abmahnung am 19.03.2021 zu entnehmen, da mit der Formulierung „weiterhin“ kein Anfangsdatum genannt ist. Soweit der Geschäftsführer der Antragstellerin an Eides statt versichert hat, er habe den Antragsgegner „u.a. auf die öffentlich zugänglichen Anlagebedingungen verwiesen“, bestehen Zweifel. Wie und ob dieser am Telefon die komplexe, aus Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen bestehende URL dem Antragsgegner am Telefon mitgeteilt hat, erklärt er in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht. Dazu trägt die Antragstellerin auch nicht vor. Naheliegender wäre es insofern gewesen, um Tippfehler und/oder Zahlendreher zu vermeiden, die URL – ggfs. noch während des Telefonats – per E-Mail zu übersenden. Dies ist offensichtlich nicht geschehen. Eine entsprechende E-Mail ist dem Gericht jedenfalls nicht vorgelegt worden. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat in seiner eidesstattlichen Versicherung auch nicht erklärt – wie später schriftsätzlich vorgetragen –, dass er den Antragsgegner auf die Abrufbarkeit durch Klicken des Hyperlinks „Landingpage zum Beteiligungsangebot“ in der Werbeanzeige (siehe Einblendung oben) hingewiesen habe. Schließlich hat er in seiner eidesstattlichen Versicherung auch nicht erklärt, dass er dem Antragsgegner mündlich beschrieben habe, wie man auf der Internetseite der Antragstellerin die in Rede stehenden Anlagebedingungen findet und aufruft. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsgegner die Anlagebedingungen in der Folge zeitnah übersandt erhalten hat. Soweit es zwei Tage später in dem Abmahnschreiben vom 19.03.2021 (Anlage BC 5) auf Seite 3 oben heißt: „den Ihnen vorliegenden Darlehensbedingungen können Sie entnehmen“, lässt dies nicht den Rückschluss zu, dass die Anlagebedingungen seinerzeit bereits (zuvor) an den Antragsgegner übersandt worden waren. Diese Formulierung deutet nicht darauf hin, dass die Darlehensbedingungen damals zusammen mit dem Abmahnschreiben vom 19.03.2021 übersandt worden sind, weil die Antragstellerin insofern auf die „anliegenden“ oder dem Abmahnschreiben „beigefügten“ Anlagebedingungen verwiesen hätte. Unklar bleibt insofern auch, ob die Antragstellerin seinerzeit davon ausgegangen ist, dass der Antragsgegner sich die Anlagebedingungen aus dem Internet heruntergeladen hat, oder ob diese ihm per Post, Fax oder E-Mail zuvor übersandt worden sind. In dem Abmahnschreiben selbst wird auch nicht auf den angeblich telefonisch erteilten Hinweis zur Abrufbarkeit der Anlagebedingungen im Internet Bezug genommen. Schließlich hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung des Hauptsachverfahrens am 08.09.2022 – wie im Kammerurteil vom 05.10.2022 ausgeführt – den vorgerichtlichen Zugang der Anlagebedingungen ebenso wie die ordnungsgemäße Funktion des Hyperlinks in der Werbeanzeige bestritten (Bl. 82 d. Hauptakte). Auf das eigene Vorbringen im Hauptsacheverfahren und die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 05.10.2022 hat er sich ergänzend im Schriftsatz vom 05.12.2022 (Bl. 139 d.A.) berufen, so dass dieser Einwand auch im hiesigen Verfahren zu berücksichtigen ist. Durchgreifende Zweifel ergeben sich jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29.03.2022 (Anlage AG 4) einen deutlich abweichenden Gesprächsinhalt des Telefonats am 17.03.2021 schildert. Danach soll der Geschäftsführer der Antragstellerin in dem Telefonat auf seine Kritik an den Angaben zur Bewerbung des Finanzprodukts erklärt haben, dass er ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigtes Prospekt vorliegen habe. Auf die hier in Rede stehenden Anlagebedingungen habe sich der Geschäftsführer der Antragstellerin in dem Telefonat nicht bezogen. Daraufhin habe er, der Antragsgegner, angeboten, sich etwaige vorhandene Nachweise anzusehen, woraufhin sein Gesprächspartner erklärt habe, dass er sich in der Sache noch einmal melden werde. Die angekündigte Reaktion sei, so der Antragsgegner in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29.03.2022 weiter, dann aber ausgeblieben. Wenngleich ein solcher Hinweis auf das von der BaFin genehmigte Prospekt verwundert, da es in der Werbeanzeige und auch in der Präambel der Anlagebedingungen heißt, dass für die hier in Rede stehende Vermögensanlage keine Prospektpflicht besteht, so erscheint der von dem Antragsgegner geschilderte und eidesstattlich versicherte Gesprächsinhalt nicht weniger glaubhaft als der der Antragstellerin. Nach alldem kann nicht zuletzt wegen der sich inhaltlich widersprechenden eidesstattlichen Versicherungen zum Inhalt des Telefongesprächs nicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Geschäftsführers der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend sind. Weitere, wenn auch weniger gewichtige Zweifel begründet die Wortwahl von Herrn I in seinen beiden E-Mails vom 17.03.2021 und 19.03.2021 (Anlage BC 8), in denen er um die Korrektur der Werbeanzeige bittet. Während es in seiner ersten E-Mail vom 17.03.2021 mit der Bitte um Korrektur der Angabe zum Agio zur Begründung nur heißt: „…das ist inkorrekt, es gibt kein Agio.“, unterscheidet dieser zwei Tage später in der E-Mail vom 19.03.2021, in der die Bitte um Korrektur der Angaben zum Agio wiederholt und erstmals um Korrektur der Angaben zu der (Mindest-)Zeichnungssumme gebeten wird, zumindest sprachlich zwischen der nicht richtigen Angabe zum Agio und der zu korrigierenden Angabe zu der (Mindest-)Zeichnungssumme („bitte das Agio dringend rausnehmen. Zudem die Zeichnungssumme wie in den Anlagebedingungen verfasst auf mind. 100.000 Euro setzen, das muss auch verbessert werden.“). Der bei der (Mindest-)Zeichnungssumme ausdrücklich genannte Bezug zu den Anlagebedingungen (unter falscher Angabe der Währung: Euro statt Dollar) fehlt bei der hier in Rede stehenden Angabe zum Agio. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich hierbei auch lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit in der schnellen Kommunikation per E-Mail handeln kann und den beteiligten Personen der Bezug zu den maßgeblichen Anlagebedingungen auch beim Agio bewusst war, zumal die Anlagebedingungen gemäß Anlage BC 3 eben keine Regelung zum Agio enthalten (weder in § 4 Abs. 2 noch in § 6), während sich in § 1 Abs. 1 der Anlagebedingungen eine positive Regelung zur (Mindest-)Zeichnungssumme findet. Gleichwohl bleibt zu konstatieren, dass sich auch in der als Anlage BC 8 vorgelegten E-Mail in Bezug auf das Agio kein Verweis auf die maßgeblichen Anlagebedingungen findet. Diese Zweifel vermögen schließlich weder die von der Antragstellerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Herrn I vom 05.01.2023 (Anlage BC 10) noch die anwaltliche Versicherung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 06.01.2023 (dort Seite 2, Bl. 162 d.A.) auszuräumen. Dies gilt auch in der Gesamtschau mit der vorerwähnten eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin. Zwar hat Herr I an Eides statt erklärt, dass die streitgegenständlichen Anlagebedingungen unter dem in seiner Erklärung vollständig eingeblendeten, funktionsfähigen Link (gemeint URL) C seit Dezember 2020 öffentlich einsehbar und abrufbar gewesen seien, was von ihm regelmäßig auch überprüft worden sei. Damit erklärt Herr I aber nicht, worauf es hier entscheidend ankommt, dass ausgehend von der Werbeanzeige mit dem Text „Landingpage zum Beteiligungsangebot“ (siehe oben) die entsprechenden weiteren Informationen, d.h. die Anlagebedingungen gemäß Anlage BC 3, tatsächlich abgerufen werden konnten. Auch der anwaltlichen Versicherung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, wonach „die streitgegenständlichen Anlagebedingungen am Tag des Versands des Abmahnung ebenfalls abrufbar [gewesen seien]“, lässt sich nicht entnehmen, dass der Hyperlink in der Werbeanzeige am Tag des Telefonats (17.03.2021) oder der Abmahnung (19.03.2021) funktionierte. Für die ordnungsgemäße Funktion des sich hinter dem Text „Landingpage zum Beteiligungsangebot“ angeblich verbergenden Hyperlinks liegt somit keine eidesstattliche Versicherung vor. Zwar sind die Worte „Landingpage zum Beteiligungsangebot“ in blauer Schrift gehalten und unterstrichen, was üblicherweise ein Erkennungszeichen für einen Hyperlink darstellt. Indes hätte der Antragstellerin insofern angesichts der ausdrücklich bestrittenen Funktionsfähigkeit des Hyperlinks eine weitere Glaubhaftmachung oblegen. Mit Blick auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn I verwundert es, dass sich in dem Dokument gemäß Anlage BC 3 (den Anlagebedingungen des Finanzprodukts) in der Fußzeile als Datumsangabe „Stand: 27.01.2021 16:27“ findet. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine automatisch bei jedem Speichern des Dokuments aktualisierte Datums- und Uhrzeitangabe handelt (z.B. bei Microsoft-Word über „Einfügen“ und „Datum und Uhrzeit“) oder ob Datum und Uhrzeit von dem Verfasser des Dokuments händisch einmalig eingegeben worden sind, spricht dies dafür, dass dieses Dokument letztmalig am 27.01.2021 geändert wurde, wie sich bereits aus der Bezugnahme auf den jeweiligen Bearbeitungsstand („Stand“) ergibt. Wieso ein Dokument, das nach der eidesstattlichen Erklärung von Herrn I im Dezember 2020 erstellt, abgespeichert und im Internet veröffentlicht worden sein soll, als maßgebliches Datum für den Bearbeitungsstand ein mehr als ein Monat in der Zukunft liegendes Datum trägt, wird von der Antragstellerin nicht nachvollziehbar erläutert. Ihre Ausführungen hierzu im Schriftsatz vom 06.01.2023 (Bl. 162 d.A.): „Die Datumszahl wurde automatisiert bei jedem Download auf den jeweiligen Tag erstellt“ vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Da es sich offensichtlich um ein mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogramms erstelltes Dokument aus ihrer eigenen Sphäre handelt, das wahrscheinlich auf ihrem eigenen Computerserver gespeichert ist, hätte es keines Downloads aus dem Internet, sondern lediglich eines Ausdrucks bedurft. Bei einem Download des Dokuments aus dem Internet wäre eine solche aktualisierte Datumsangabe (insbes. bei dem im Internet gängigen pdf-Dateiformat) mehr als ungewöhnlich. Wieso im Falle des einfachen Ausdrucks des Dokuments oder eines möglichen Downloads aus einem Cloud-Speicher dieser Ausdruck zu Dokumentationszwecken eineinhalb Monate vor Beginn der hier in Rede stehenden Diskussion um den Agio und nicht bereits im Dezember 2020 bei der angeblich abschließenden Fertigstellung des Dokuments erfolgt ist, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht erläutert. Schließlich hat Herr I in seiner eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich bekräftigt, dass die Anlagebedingungen nach ihrer erstmaligen Veröffentlichung im Dezember 2020 inhaltlich nicht mehr verändert worden seien. Da die Antragstellerin weder hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass dem Antragsgegner die URL C vorgerichtlich bekannt war noch dass diese URL oder der in der Werbeanzeige angeblich vorhandene Hyperlink zur „Landingpage zum Beteiligungsangebot“ funktionierte, kommt es darauf, ob der Antragsgegner im Sinne der presserechtlichen Sorgfaltspflicht zu weiteren Recherchen verpflichtet gewesen wäre, hier nicht an. Dass entsprechende konkrete Anhaltspunkte bestanden, die den Antragsgegner zu weiteren Recherchen hätten veranlassen müssen, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass weitere Unterlagen und/oder Prospekte dem Antragsgegner übersandt oder diesem aktiv bzw. bewusst zur Verfügung gestellt worden sind. Im Übrigen sind die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt ohnehin nicht starr, sondern hängen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, so dass hier in jedem Fall zu berücksichtigen wäre, dass es sich um einen Online-Blog eines „Journalisten“ handelt (vgl. zu begrenzten Sorgfaltspflichten im semiprofessionellen Onlinejournalismus, LG Köln MMR 2017, 849; BeckOK InfoMedienR/Lent, 38. Ed. 1.11.2022, MStV § 19 Rn. 7). Auch wenn es sich bei einer Werbeanzeige für ein Finanzprodukt nicht um eine privilegierte Quelle im Sinne des Presserechts handelt, so bieten die darin enthaltenen Angaben eine deutlich höhere Richtigkeitsgewähr als bloße Angaben Dritter (z.B. in einer Pressemitteilung eines privaten Wirtschaftsunternehmens), denn die Angaben in einer Werbeanzeige gehen regelmäßig auf das werbende Unternehmen zurück, wie im Streitfall durch die Anlage BC 8 belegt. Angesichts der damit verbundenen Richtigkeitsgewähr durfte sich der Antragsgegner im Streitfall auch bis auf weiteres darauf verlassen, dass die Angaben richtig sind, ohne selbst weitere Recherchen anzustrengen. Schließlich dürfen an die journalistische Sorgfaltspflicht nicht derart strenge Anforderungen gestellt werden, dass die Bereitschaft zur Äußerung von Meinungen wegen der Furcht vor Sanktionen herabgesetzt wird. 3. Da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass dem Antragsgegner im Zeitpunkt der Abmahnung bzw. vorgerichtlich vor Zustellung der Beschlussverfügung die Anlagebedingungen gemäß Anlage BC 3 vorgelegen haben, handelt es sich auch nicht um einen Fall einer unvollständigen Tatsachenschilderung, bei der ein falscher Eindruck erweckt worden wäre. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist das Vorliegen eines unmittelbaren Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. II. Die Antragstellerin hat schließlich aus den vorgenannten Gründen auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs.1 S. 2 BGB analog i.V.m. 824 BGB wegen Kreditgefährdung zusteht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. H Dr. X1 L Verkündet am 08.02.2023O, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle