Urteil
7 O 288/18
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2022:1005.7O288.18.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 25.02.2022 wird aufrechterhalten.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Klägerin werden auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 25.02.2022 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 25.02.2022 wird aufrechterhalten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Klägerin werden auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 25.02.2022 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand: Die Parteien streiten über Pflichten aus einem Betreuungsverhältnis, welches zwischen der am 02.04.2016 verstorbenen XX XXX (im Folgenden: Betreute bzw. Erblasserin) sowie der Beklagten bestand. Die Beklagte wurde durch Beschluss vom 27.06.2013 (AG N02, Az. 110 XVII 52/13 B) zur Betreuerin von Frau XXX bestellt. Die Klägerin begehrt als Erbin ihrer Großmutter zu Gunsten der Erbengemeinschaft Schadenersatz von der Beklagten. Der Klage ging ein Rechtstreit vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. N13) voraus. In diesem vertrat die beklagte Betreuerin und Rechtsanwältin aufgrund einer Betreuungsvollmacht die Betreute. In dem Rechtstreit klagte die Betreute gegen die XXX AG (im Folgenden auch: XXX) auf Freigabe eines Übererlöses in Höhe von 157.000,00 EUR aus dem Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts N02 zum Az. XXX. Dem Zwangsversteigerungsverfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ursprünglicher Eigentümer des vom Amtsgericht N02 im Grundbuch von N02 Blatt N01 verzeichneten Grundbesitzes Gemarkung N02, Flur N03, Flurstück N04 (N05) war der Sohn der Betreuerin und zunächst gesetzliche und nunmehr rechtsgeschäftliche Vertreter der Klägerin, Herr. Dr. N06. Wegen nicht bedienter Darlehensforderungen betrieb die N07 AG aus einer Grundschuld die Zwangsversteigerung in den Grundbesitz (Az. N08). Bei der Zwangsversteigerung ersteigerte Dr N09 das Grundstück aufgrund einer notariellen Vollmacht für die Betreute zu einem Betrag von 750.000,00 EUR. Über das Vermögen des Sohns der Betreuten war zu diesem Zeitpunkt bereits das Insolvenzverfahren eröffnet; zum Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Dr. N10 aus Düsseldorf bestellt. Da die Betreute ihrer Pflicht zur vollständigen Zahlung nicht nachkam, fand erneut eine Zwangsversteigerung statt. Bei dieser erhielt Herr Dr. N11 den Zuschlag für das Grundstück zu einem Betrag von 507.000,00 EUR. Der Ersteher entrichtete das Gebot. Im Verteilungstermin wurde der N12 AG ein Betrag von 501.792,70 EUR zugeteilt. Das mit der Grundschuld gesicherte Darlehen valutierte zuletzt noch in Höhe von etwa 343.000 EUR. Die Beklagte erhob für die Betreute vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. N13) Widerspruchsklage gem. § 878 ZPO. In dem Rechtsstreit regte die zunächst zuständige Richterin in einem Hinweisbeschluss vom 30.05.2014 an, dass die Parteien sich unter Einbeziehung des Insolvenzverwalters, der dem Streit auf Seiten der beklagten Bank beigetreten war, dahin vergleichen mögen, dass die Bank der Auszahlung an die Betreute und den Insolvenzverwalter je zur Hälfte zustimme. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen. Der Rechtstreit wurde schließlich mit einem gerichtlich festgestellten Vergleich beendet, wonach die Betreute 10 % des Übererlöses erhielt und die Kosten des Verfahrens übernahm. Die übrigen 90 % des Übererlöses erhielt der Insolvenzverwalter Dr. N10. Der Vergleich wurde von der Beklagten in diesem Rechtsstreit ohne Zustimmung des Betreuungsgerichtes sowie ohne in Kenntnissetzung der Angehörigen der Betreuten geschlossen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe mit dem Abschluss des Vergleiches, ihr übertragene Pflichten aus dem Betreuungsverhältnis verletzt, indem sie den Vergleich zu schlechten Konditionen abgeschlossen habe. Die Klägerin ist der Ansicht, der verbleibende Übererlös von 157.000,00 EUR habe der Betreuten zugestanden. Jedenfalls stehe ihr ein Betrag von N03. 622,28 EUR abzüglich des Vergleichsbetrags von 15.700,00 EUR zu. Die Pflichtverletzung sei darin zu sehen, dass die Beklagte diesen Betrag nicht im vollen Umfang von dem Insolvenzverwalter und der Vollstreckungsgläubigerin herausverlangt habe. In dem Vergleich habe sie sich mit einem Betrag von 10%, entsprechend 15.700,00 EUR, des Übererlöses abgefunden. Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne den verbleibenden Rest nunmehr im Zuge des Schadensersatzes von der Beklagten verlangen. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, der geschlossene Vergleich sei gemäß § 1829 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam, da die erforderliche Genehmigung zum Abschluss des Vergleiches durch das Betreuungsgericht nicht eingeholt wurde. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach der am 02.04.2016 verstorbenen Frau N14, bestehend aus: der Klägerin, N15, N16, N17, N18, 22.922,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren ihre Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt hatte, hat das Gericht die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 13.05.2020, der Klägerin und der Beklagten zugestellt am 14.05.2020, unter Kostenauferlegung und vorläufig vollstreckbar antragsgemäß verurteilt. Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.05.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag per Fax, Einspruch erhoben. Die Einspruchsbegründung erfolgte nach bewilligter Fristverlängerung zur Einspruchsbegründung am 13.09.2020. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.02.2022 war die Klägerin säumig. Auf Antrag der Beklagten ist die Klage durch Versäumnisurteil vom selben Tag unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 13.05.2020 abgewiesen worden. Der Klägerin sind die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden mit Ausnahme der von der Beklagten zu tragen Kosten, die durch ihre Säumnis verursacht worden sind. Gegen dieses Urteil, das ihr am 09.03.2022 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.03.2022 Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 13.05.2020 wiederherzustellen und die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an die vorbenannten Mitglieder der Erbengemeinschaft weitere 134.087,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 25.02.2022 aufrechtzuerhalten und die weitere Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe sich bei dem Abschluss des Vergleiches von der Rechtsauffassung des Landgerichts leiten lassen, da die Gefahr bestand, dass Frau N19 völlig leer ausging. Sie ist der Ansicht, sie habe die Interessen der Betreuten sachgerecht wahrgenommen. Sie ist außerdem der Ansicht, dass der Vergleich rechtswirksam sei. Es handele sich um einen Vergleich auf Grund eines gerichtlichen Vorschlages, sodass eine Genehmigung durch das zuständige Betreuungsgericht nicht notwendig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Durch den zulässigen, insbesondere form- und fristgerechten Einspruch der Klägerin ist der Rechtsstreit in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt. Dies führt zur Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 25.02.2022 und Abweisung der weitergehenden Klage, da die Klage in vollem Umfang unbegründet ist. Der Klägerin, die gemäß § 2039 Satz 1 BGB berechtigt ist, einen Anspruch der Erbengemeinschaft zur Zahlung an alle Miterben geltend zu machen, steht ein Anspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Klägerin hat gegenüber der Erblasserin weder Pflichten aus dem Betreuungsverhältnis noch aus der anwaltlichen Tätigkeit verletzt. Gemäß § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Die Bewertung des Wohls des Betreuten ist aus dessen subjektiver Sicht zu verstehen; dies betrifft auch Angelegenheiten der Vermögenssorge (BGH NJW 2009, 2814; Loer in: Jürgens, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2019, § 1901 BGB Rn. 8). Danach dient – sofern keine entgegen stehenden Wünsche des Betreuten bekannt sind – dasjenige dem Wohl des Betreuten, was seinem Vermögen betragsmäßig dient; dies ist in der Regel vom Betreuer geltend zu machen. Mit dem Abschluss des gerichtlichen Vergleiches im Rechtsstreit N13 hat die Beklagte ausgehend von diesem Maßstab nicht gegen das Wohl der Betreuten gehandelt. Es kann dahinstehen, ob der Erbengemeinschaft nach der Betreuten überhaupt ein Schaden entstanden sein kann, da der gerichtliche Vergleich mangels familiengerichtlicher Genehmigung schwebend unwirksam ist. Dieser Genehmigung bedurfte es, da der Vergleich gemäß §§ 1908i, 1822 Nr. 12 BGB den Wert von 3000 EUR übersteigt und nicht einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob entsprechend der Auffassung der Klägerin die für den Fall des Ausbleibens der Genehmigung erforderliche Fortführung des Ausgangsprozesses mittlerweile nicht mehr möglich ist. Denn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war der Vergleich für die Betreute in keiner Weise nachteilig. Indem die Beklagte für die Betreute den gerichtlichen Vergleich mit dem Inhalt abgeschlossen hat, dass die Betreute 10 % des Übererlöses aus der Widerversteigerung erhält und die Kosten des Rechtsstreits übernimmt, hat sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht weniger erreicht, als der Betreuten materiell zustand. Der Übererlös aus der Wiederversteigerung, in der das Grundstück dem Ersteher Ebeling zu einem Gebot von 507.000,00 EUR zugeschlagen wurde, ist zwar in Höhe von etwa 157.000,00 EUR und damit dem nach Berichtigung der valutierten Darlehensforderung der die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigerin für die Betreute oder die Deutsche Bank hinterlegt worden. Die Deutsche Bank war unstreitig vorab befriedigt worden und hatte keinen Anspruch auf den Übererlös; zu dessen Herausgabe war sie bereits, sah sich indes mehreren Anspruchstellern ausgesetzt, weshalb sie den Betrag hinterlegte. Sie war zwar verpflichtet, den Nominalbetrag der Grundschuld zum Betreiben der Zwangsversteigerung geltend zu machen, hatte aufgrund der Sicherungsabrede indes nur Anspruch auf Auszahlung im Umfang der Valutierung. Materiell stand der Übererlös indes dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Sohnes der Betreuten zu, sodass die Betreute mit einem Prozesserfolg im Rechtsstreit N13 letztlich nur etwas erlangt hätte, was sie sogleich wieder an diesen hätte herausgeben müssen. Denn mit einer Auskehrung wäre die Betreute gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen ihres Sohnes ungerechtfertigt bereichert gewesen. Dem materiellen Anspruch steht nicht die Zuweisung durch das Amtsgericht N02 entgegen, da diesem nicht die Aufgabe einer endgültigen Güterverteilung durch Betätigung staatlichen Hoheitswillens zukommet (vgl. Sprau in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl, 2022, § 812 BGB Rn. 111 m. w. N.). Mit dem Zuschlag erlangt der (vormalige) Eigentümer des versteigerten Grundstücks von Gesetzes wegen einen Anspruch auf den Übererlös aus der Versteigerung. Da im Zeitpunkt der (ersten) Zwangsversteigerung des Grundstücks das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sohnes der Betreuten eröffnet war, war der Insolvenzverwalter über das Vermögen Inhaber dieses Anspruchs; Übererlös steht der Insolvenzmasse zu (Keller in: Böttcher, 7. Aufl. 2022, § 172 ZVG Rn. 25). Es ist unschädlich, dass der Anspruch auf den Übererlös dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Grundstückseigentümers und Sohnes der Betreuten und Ersteherin im Rahmen von § 118 ZVG nicht zugewiesen worden ist, nachdem die Betreute als Ersteherin das Bargebot nicht vollständig bezahlt hat. Denn einer solchen Zuweisung bedarf es nicht, da sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt, den das durch den Zuschlag erloschene Recht des Eigentümers am Grundstück setzt sich als Surrogat als Anspruch auf den Erlös fort (vgl. nur BGH NJW 1952, 263), soweit dieser nicht zur Befriedigung vorrangiger Rechte dient. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Betreute mit Zuschlagserteilung gemäß § 90 Abs. 1 ZVG kraft Hoheitsakts das Eigentum an dem Grundstück ihres Sohnes erworben hat. Soweit in Rechtsprechung und Literatur unterschiedslos vertreten wird, ein Übererlös aus der Wiederversteigerung des Grundstücks stehe dem Ersteher des Grundstücks aus der Erstversteigerung und nicht dem ursprünglichen Eigentümer zu (OLG Karlsruhe, Rpfleger 1995, 513; LG Karlsruhe, Rpfleger 1994, 312, Böttcher in: Böttcher, 7. Aufl. 2022, § 133 ZVG Rn. 10; Bachmann in: Depré, ZVG, 2. Aufl. 2018, § 133 ZVG Rn. 21), folgt das Gericht dem nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist eine Differenzierung erforderlich. Nach Auffassung des Gerichts betrifft die vorstehend referierte Auffassung nur den Fall, dass aufgrund der Wiederversteigerung ein Übererlös entsteht, der das Ergebnis der Erstversteigerung übertrifft. Der Ersteher des Grundstücks aus der Wiederversteigerung hat danach nur dann einen Anspruch auf Übererlös, wenn unter Berücksichtigung des Meistgebotes aus der Erstversteigerung nach Wegfertigung der Ansprüche unter Einschluss des sich daraus im Verhältnis zum Meistgebot der Erstversteigerung ergebenden Übererlöses des ursprünglichen Eigentümers ein Rest verbleibt. Dabei ist der dingliche Anspruch des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers für die Berechnung eines Übererlöses aus Gründen, die sogleich ausgeführt werden, nur insoweit zu berücksichtigen, wie dieser tatsächlich valutiert; der sich danach ergebende Übererlös aus der Erstversteigerung steht dem ursprünglichen Eigentümer zu. Dies ist hier der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Sohnes der Betreuten, nicht die Betreute selbst. Denn dem ursprünglichen Eigentümer – hier: dem Insolvenzverwalter über dessen Vermögen – als Sicherungsgeber gegenüber der Grundschuld ein Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag zusteht, soweit die Forderung erloschen ist. Erlischt die Grundschuld mit dem Zuschlag, setzt sich der Rückgewähranspruch im Wege der Surrogation am Versteigerungserlös fort (BGH NJW 2001, 2477; Böttcher, aaO., § 114 ZVG Rn. 54a). An diesen muss die Grundschuldgläubigerin einen auf Grund ihrer dinglichen Rechtsstellung zugeteilten Erlösanteil, der zur Abdeckung ihrer Forderung nicht benötigt wird, auszahlen (BGH DNotZ 1993, 112). Gewährte die erstrangige Grundschuldgläubigerin die Grundschuld, soweit sie nicht mehr valutiert, statt an den Inhaber des Rückgewähranspruchs an die neue Eigentümerin zurück, indem sie den darauf gerichteten Erlösanteil an diese auszahlt oder die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin nicht verhindert, würde sie sich gegenüber dem Sicherungsgeber, dem bisherigen Eigentümer schadensersatzpflichtig machen (BGH NJW-RR 2018, 593; NJW 1989, 1732, 1733). Auch aus einer Haftung aus einem etwaigen Mandatsverhältnis steht der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Grundsätzlich hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten vor dem Abschluss eines Vergleichs über alle Vor- und Nachteile zu belehren. Einer solchen Belehrung bedurfte es hier nicht, da für die Betreute eine Betreuung eingerichtet war, da sie ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen nicht mehr fähig war. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie auch eine entsprechende Belehrung nicht verstanden hätte. Gleichwohl hat die Beklagte die für die Belehrung des geschäftsfähigen Mandanten entwickelten Grundsätze (vgl. Mennemeyer in: Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 10. Auflage 2021, Rn. 570) auch im wohlverstandenen Interesse der Betreuten zu berücksichtigen und haftet nach diesen Grundsätzen bei Wahrnehmung von Aufgaben, mit denen typischerweise ein Rechtsanwalt beauftragt wurde (aaO. Rn. 286). Das Handeln der Beklagten für die Betreute bei Abschluss des Vergleichs lässt keinen haftungsbegründenden Beratungsfehler erkennen. Die Abwägung, zu einem Vergleich zu raten, hat neben den rechtlichen auch die finanziellen und persönlichen Interessen des Mandanten zu berücksichtigen (aaO. Rn. 589). Dem Anwalt steht bei der Abwägung der vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen er eine gewissenhafte Interessenabwägung vornehmen muss (aaO. Rn. 595). Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung, für die Betreute den Vergleich zu den genannten Konditionen zu schließen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich die Betreute mit dem geschlossenen Vergleich unter wirtschaftlichen Aspekten auf der Grundlage der vorstehend erörterten materiellen Berechtigung des Insolvenzverwalters über das Vermögen ihres Sohnes hinsichtlich des Übererlöses von 157.000,00 EUR mit der Vergleichszahlung in Höhe von 15.700,00 EUR immer noch mehr erlangt hat, als sie an Prozesskosten für den Rechtsstreit N13 aufbringen musste. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 157.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Sackermann