Beschluss
25 T 353/22
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2022:1004.25T353.22.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 4. März 2022 - 11 C 39/19 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 4. März 2022 - 11 C 39/19 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe In dem dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Februar 2019 Klage im Urkundsverfahren gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht Ratingen erhoben. Mit Schriftsatz vom 8. März 2019 hat der Beklagte wie folgt ausgeführt: „...zeige ich an, dass ich mich in eigener Sache anwaltlich vertrete. Vorab wird beantragt, das Rubrum in der Weise zu ergänzen, dass Beklagter der Rechtsanwalt B. ist“ Unter dem 2. April 2019 erging ein Vorbehaltsurteil, bezüglich dessen der Beklagte die Durchführung des Nachverfahrens beantragte. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2019 erhob der Beklagte als Prozessbevollmächtigter in eigener Sache Widerklage. Durch Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 12. März 2021 wurde das Vorbehaltsurteil vom 2. April 2019 für vorbehaltlos erklärt und wurde dem im Wege der Klageerweiterung eingebrachten Feststellungantrag der Klägerin stattgegeben. Die Widerklage des Beklagten wurde abgewiesen. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 18. März 2021 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten 471,00 € an außergerichtlichen Kosten zuzüglich Gerichtskosten zur Festsetzung angemeldet. Dieser Kostenfestsetzungsantrag wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten unter dem 22. April 2021 zur Stellungnahme übermittelt. Der Beklagte legte ausweislich der Berufungsschrift vom 14. April 2021 vertreten durch Rechtsanwalt B. Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 12. März 2021 ein, welche der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 28. Januar 2022 zurücknahm. Mit Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2022 (AZ: 23 S 27/21) wurde der Beklagte des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt und wurden ihm die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 3. Februar 2022 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, die Festsetzung von 191,35 € an außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren beantragt. Dieser Kostenfestsetzungsantrag wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten unter dem 7. März 2022 zur Stellungnahme übermittelt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss I. vom 4. März 2022 hat das Amtsgericht Ratingen 630,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18. März 2021 gegen den Beklagten festgesetzt. Es hat ausgeführt, dass in diesem Betrag 159,00 € an Gerichtskosten enthalten sind und die Berechnung der außergerichtlichen Kosten bereits übermittelt worden sei. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss II vom 31. März 2022 hat das Amtsgericht Ratingen 191,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 3. Februar 2022 gegen den Beklagten festgesetzt und ausgeführt, dass die Berechnung der außergerichtlichen Kosten bereits übersandt worden sei. Am 23. März 2022 ging auf dem Postweg ein auf den 21. März 2022 datierender Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei dem Amtsgericht Ratingen ein, mit dem sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 4. März 2022 eingelegt werden sollte. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiesen mit Schreiben vom 6. April 2022 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Form des § 130d ZPO hinwiesen. In der Folge nahmen der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Stellung. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten vertrat die Auffassung, dass er nicht der Vorschrift des § 130d ZPO unterliege, da er zwar als Rechtsanwalt zugelassen sei, aber den Beruf nicht ausübe. Selbst bei Unterstellung der Notwendigkeit der elektronischen Form sei das Rechtsmittel nicht unzulässig, da gemäß § 140 BGB die Selbstvertretung des Beklagten als Rechtsanwalt in ein unmittelbares Selbsthandeln des Beklagten als Partei umzudeuten wäre. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2022 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er das Verfahren im Parteiprozess weiter fortführe. Der Rechtspfleger hat der Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 4. März 2022 mit Beschluss vom 3. August 2022, am 4. September 2022 an den Beklagten übermittelt, nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die grundsätzlich nach §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist unzulässig, da innerhalb der Beschwerdefrist von 2 Wochen keine formgerechte Beschwerde eingegangen ist. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde endete gemäß § 569 Abs. 1 ZPO mit Ablauf des 24. März 2022, da der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 10. März 2022 zugestellt worden ist. Die per einfachem Brief vom 21. März 2022 eingelegte sofortige Beschwerde konnte diese Frist nicht wahren, da die Beschwerde nicht die Form des § 130d Satz 1 ZPO wahrte. Nach § 130d Satz 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronische Dokument zu übermitteln. Die Einreichung als elektronisches Dokument stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar und ist nach dem Willen des Gesetzgebers von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserklärung nicht wirksam (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 27. Juli 2022, – 26 W 4/22; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 11. März 2022, – 5 WF 11/22; KG Berlin, Beschluss vom 25. Februar 2022, – 6 U 218/21; Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 130d Rn. 1). Unerheblich ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht einen Dritten vertritt, sondern in eigener Sache auftritt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2022, – 12 L 25/22). Auch der sich selbst vertretende Rechtsanwalt ist als Rechtsanwalt zu behandeln, da die Personenverschiedenheit von Anwalt und Mandant kein kennzeichnendes Merkmal einer anwaltlichen Tätigkeit ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 2010, – VIV ZR 188/08). Der Einwand des Beklagten, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nicht dem Anwaltszwang unterliege, greift nicht durch. § 130d Satz 1 ZPO gilt grundsätzlich für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 27. Juli 2022, – 26 W 4/22; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 4. April 2022, – I-8 U 23/22). Das Gesetz unterscheidet insofern gerade nicht zwischen denjenigen Verfahren, die dem Anwaltszwang unterliegen, einerseits und anderen Verfahren andererseits. Daher ist § 130d Satz 1 ZPO auch auf diejenigen Verfahren anwendbar, die nicht dem Anwaltszwang unterliegen. Der Ausnahmefall, in dem eine Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist, liegt nicht vor. Gemäß § 130d Satz 2 ZPO ist dies nur zulässig, wenn die Übermittlung eines elektronischen Dokumentes aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Dem liegt die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass die zwingende Benutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht gelten kann, wenn die Justiz aus technischen Gründen nicht auf elektronischem Weg erreichbar ist. Eine vorübergehende technische Störung am 21. März 2022 ist von dem Beklagten jedoch weder in Bezug auf den Kanzleibereich seines Prozessbevollmächtigten noch in Bezug auf den Bereich des Amtsgerichts Ratingen behauptet oder glaubhaft gemacht worden. Zwar kann die Beschwerde nach § 104 Abs. 3 ZPO grundsätzlich auch von der Partei selbst eingelegt werden, da für das Verfahren kein Anwaltszwang besteht. Dies ändert aber nichts daran, dass für das Einlegen der sofortigen Beschwerde durch einen Rechtsanwalt das Erfordernis des § 130d Satz 1 ZPO gilt. Der Beklagte hat sich in diesem Rechtsstreit von Beginn an selbst als Rechtsanwalt vertreten, wie er mit Schriftsatz vom 8. März 2019 erklärt hat, und unter Benutzung dieses Briefbogens den Schriftsatz vom 21. März 2022 per Post übermittelt. Die Eingabe vom 21. März 2022 kann auch nicht im Wege der Umdeutung als eine solche des Beklagten persönlich gewertet werden. Zwar kommt auch im Verfahrensrecht die Umdeutung einer Prozesshandlung in entsprechender Anwendung von § 140 BGB in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. August 2021, – VIII ZB 14/21; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. März 2019, – XI ZR 50/18; Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 23. November 2021, – 6 U 16/21). Vorliegend begehrt der Beklagte nicht die Umdeutung einer Prozesshandlung in eine andere, sondern der durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingelegten Beschwerde in eine solche des Beklagten selbst. In einer solchen Konstellation kommt eine Umdeutung allerdings nicht in Betracht, da es sich um eine Umgehung des § 130d Satz 1 ZPO handeln würde und dieser, wie bereits ausgeführt, auch in Verfahren ohne Anwaltszwang gilt. Nur ergänzend wird der Beklagte darauf hingewiesen, dass sich der festgesetzt Betrag aus den mit Kostenfestsetzungsantrag vom 18. März 2021 angemeldeten 471,00 € an außergerichtlichen Kosten nebst Gerichtskosten in Höhe von 159,00 € zusammensetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO). A. als Einzelrichterin