Urteil
9 O 416/21
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2022:0926.9O416.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Im März 2015 schloss die Klägerin mit der Beklagten eine Hausratsversicherung für den Hausrat der von ihr bewohnten Wohnung in der V.-straße in X. ab. Vereinbart wurde eine Versicherungssumme von 94.500 € bei einer Wohnfläche von 130 m². Dem Vertrag liegen die Hausrat-Versicherungsbedingungen VHB 2014 mit Stand vom 01.06.2014 zugrunde (Anlage K2). Für Wertsachen im vereinbarten Tarif „Hausrat-Premium“ ist eine Entschädigungsgrenze von 40% der Versicherungssumme vorgesehen. Zudem enthalten die Versicherungsbedingungen u.a. folgende Regelungen: „§ 3 Einbruchdiebstahl 1. Versicherte Gefahren und Schäden Wir leisten Entschädigung für Ihre versicherten Sachen, die durch a) Einbruchdiebstahl, b) Vandalismus nach einem Einbruch, c) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks, oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden. 2. Einbruchdiebstahl Definition Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb […] b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; für a) und b) gilt: Falsch ist ein Schlüssel dann, wenn dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person durchgeführt, veranlasst oder gebilligt worden ist. […] e) durch richtige Schlüssel, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet. Die richtigen Schlüssel muss er davor entweder durch Einbruchdiebstahl oder durch einen außerhalb der versicherten Wohnung begangenen Raub in der nach beschriebenen Nr. 4 Arten an sich gebracht haben; f) in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, den er durch Diebstahl an sich gebracht hat, ohne dass der berechtigte Besitzer den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat. 4. Raub a) Raub liegt vor, wenn aa) gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); bb) Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil Ihnen eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb der versicherten Wohnung verübt werden soll.“ Am Morgen des 27.11.2018 war die Klägerin im Keller des Mehrfamilienhauses mit dem Vorbereiten der Weihnachtsdekoration beschäftigt. Um 11:20 Uhr klingelte es an der Haustüre. Die Klägerin ging aus dem Keller zur Hauseingangstür und öffnete. Draußen standen zwei Männer, die ihr sagten, sie müssten den Stromzähler prüfen. Da alle übrigen Mitbewohner des Mehrfamilienhauses zu diesem Zeitpunkt nicht im Hause waren, kümmerte sich die Klägerin um das ihr geschilderte Anliegen. Sie ließ die Männer ins Haus, ging mit ihnen in den Keller und zeigte den Zähler im Gemeinschaftskeller. Unter im Detail streitigen Umständen wurde die Klägerin im Folgenden von den beiden Männern bestohlen. Noch am selben Tag erstattete die Klägerin Strafanzeige. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 29.01.2019 eingestellt, da kein Täter ermittelt werden konnte. Die Klägerin meldete den Schaden der Beklagten. Mit Schreiben vom 07.03.2019 nahm die Beklagte für den geschilderten Sachverhalt einen Trickdiebstahl an und leistete hierfür die vereinbarte Entschädigung von 1.500 €. Eine darüber hinausgehende Regulierung lehnte sie ab, da es sich weder um einen Raub noch um einen Einbruchdiebstahl handele. Die Klägerin behauptet, im Keller des Mehrfamilienhauses zwei Kellerräume durch mündlichen Mietvertrag zusammen mit der Wohnung im Erdgeschoss von den Erben ihres ehemaligen Lebensgefährten angemietet zu haben. In einem der Kellerräume befinde sich ein Tresor. Der Tresor sei dort nicht schlechter als in der Erdgeschosswohnung gesichert. Als sie mit den beiden Männern im Keller gewesen sei, hätten diese durch die geöffnete Tür ihres privaten Kellers den Tresor gesehen. Einer der Männer habe dann zu ihr gesagt, dass es erforderlich sei, die Stromwellen im Tresor zu messen. Sie habe sodann den Tresor geöffnet und einer der Männer habe ein kleines Gerät in den Tresor gelegt und gleich wieder hinaus genommen. Sie habe den Tresor danach wieder abgeschlossen. Auf die Bitte von einem der Männer sei sie diesem nach oben in die Wohnung gefolgt. In diesem Moment sei ihr unbemerkt der Tresorschlüssel entwendet worden. Oben in der Wohnung habe der Mann vorgegeben weitere Prüfungen vorzunehmen. Der andere Mann sei währenddessen im Keller verblieben. Nachdem die Männer das Haus verlassen hatten, habe sie den Tresor mit dem Zweitschlüssel geöffnet und festgestellt, dass dieser vollständig ausgeräumt worden war. Die Klägerin behauptet ferner, sie habe sich von den beiden – ihr körperlich überlegenen – Männern verbal und körperlich unter Druck gesetzt gefühlt und habe Todesangst gehabt. Darüber hinaus behauptet sie, in dem Tresor habe sich ihr Reisepass, ein Stammbuch, 3.000 € in bar sowie verschiedene Schmuckstücke befunden. Bezüglich der aufgeführten Positionen wird auf Bl. 9 – 23 d.A. sowie Anlage K5 verwiesen. Insgesamt sei ein Schaden von 224.610,00 € entstanden. Die Klägerin ist der Ansicht, der von ihr behauptete Sachverhalt erfülle sowohl den Tatbestand des Einbruchdiebstahls nach § 3 Nr. 2 AVB als auch des Raubes nach § 3 Nr. 4 AVB. Insbesondere sei die Regelung des § 3 Nr. 2 lit. f) AVB dahingehend auszulegen, dass nicht nur das Eindringen in einen Raum eines Gebäudes, sondern auch das Öffnen eines Behältnisses erfasst sei. Andernfalls sei die Regelung in den Versicherungsbedingungen, gerade vor dem Hintergrund der Vereinbarung des teuersten Produktes „Premium“, überraschend und damit unwirksam. Die Klägerin beantragt wie folgt zu erkennen: „1. Die Beklagte wird verurteilt, aufgrund des Schadens vom 27. November 2018 an die Klägerin aus dem vereinbarten Vertrag über eine Hausratversicherung mit der Nummer N01 (Schadennummer N02) einen Betrag von weiteren 36.300 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 07. März 2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 807,36 € als nicht anrechenbare Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07. März 2019 zu zahlen.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es liege weder ein Raub noch ein Einbruchsdiebstahl, sondern ein Trickdiebstahl vor. Zudem sei sie jedenfalls nach §§ 23, 26 VVG nicht zur Leistung verpflichtet, da die Klägerin den Tresor im schlecht gesicherten Keller eines Mehrfamilienhauses anstatt in ihrer Wohnung untergebracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 36.300 €. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 1 VVG i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag. Gemäß § 3 AVB leistet die Beklagte eine Entschädigung für versicherte Sachen bei Einbruchdiebstahl oder Raub. Bei den Geschehnissen vom 27.11.2018 handelt es sich weder um einen Einbruchsdiebstahl noch im einen Raub im Sinne der AVB. I. Ein Einbruchdiebstahl liegt nicht vor, da die in § 3 Nr. 2 a) bis f) AVB normierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 1. Es handelt sich nicht um einen Einbruchdiebstahl durch Verwendung eines falschen Schlüssels nach § 3 Nr. 2 b) AVB. Danach ist ein Schlüssel nur falsch, wenn dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person durchgeführt, veranlasst oder gebilligt worden ist. Vorliegend verwendeten die Täter einen Schlüssel, den sie der Klägerin zuvor gestohlen hatten. Es handelte sich hierbei um einen von zwei im Besitz der Klägerin befindlichen Tresorschlüsseln, deren Anfertigung jedenfalls seitens der Klägerin gebilligt war. Eine Kopie des Schlüssels durch die Täter erfolgte nicht. 2. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Nr. 2 e) AVB liegen nicht vor. Danach liegt ein Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb durch richtige Schlüssel in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet. Die richtigen Schlüssel muss er davor entweder durch Einbruchdiebstahl oder durch einen außerhalb der versicherten Wohnung begangenen Raub an sich gebracht haben. Vorliegend öffneten die Täter den Tresor mit einem richtigen Schlüssel der Klägerin. Es fehlt jedoch an der erforderlichen qualifizierten Vortat im Sinne des § 3 Nr. 2 e) AVB zur Erlangung des Schlüssels. Die Täter haben den Schlüssel weder durch einen Einbruchdiebstahl noch durch einen Raub an sich gebracht, sondern durch einen einfachen Diebstahl. Nach dem Vorbringen der Klägerin wurde ihr der Schlüssel gestohlen ohne dass sie dies bemerkte. Zur Entwendung des Schlüssels wurde keine Gewalt angewandt oder angedroht und auch nicht im Sinne des § 3 Nr. 2 AVB ein Einbruchdiebstahl begangen. Die Täter nahmen den Schlüssel unbemerkt an sich, während sie sich im Haus der Klägerin befanden, in das sie zuvor durch die Klägerin ohne Gewalt oder Drohung mit Gewalt eingelassen worden waren. Es handelt sich um einen einfachen Diebstahl des Schlüssels. 3. Ebenso sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Nr. 2 f) AVB nicht erfüllt. Danach liegt ein Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, den er durch Diebstahl an sich gebracht hat. Vorliegend sind die Täter mit dem Schlüssel der Klägerin nicht in einen Raum eins Gebäudes eingedrungen, sondern haben ein Behältnis (den Tresor) geöffnet. Der Raum in dem die Täter die Tat begangen (der Keller) stand bereits offen und wurde nicht durch die Täter geöffnet. Die Ansicht der Klägerin, wonach die Regelung des § 3 Nr. 2 f) AVB dahingehend auszulegen sei, dass nicht nur das Eindringen in den Raum eines Gebäudes, sondern auch das Öffnen eines Behältnisses erfasst sei, überzeugt nicht. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH Urt. v. 8.1.2020 – IV ZR 240/18, BeckRS 2020, 479 Rn. 9, beck-online). Der Wortlaut des § 3 Nr. 2 f) AVB benennt nur das Eindringen in einen Raum und nicht das Öffnen eines Behältnisses. Ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer wird beim Lesen der Versicherungsbedingungen den Unterschied zwischen § 3 Nr. 2 e) AVB und § 3 Nr. 2 f) AVB erkennen. § 3 Nr. 2 e) AVB erfasst sowohl das Eindringen in einen Raum als auch das Öffnen eines Behältnisses, stellt jedoch im Gegenzug dafür höhere Anforderungen an die Vortrat zur Erlangung des Schlüssels. Diese muss ein Raub oder Einbruchdiebstahl sein. § 3 Nr. 2 f) AVB wiederum verlangt als Vortat nur einen einfachen Diebstahl, beschränkt aber für diese Fälle den Versicherungsschutz auf das Eindringen in Räume. Würde von § 3 Nr. 2 f) AVB auch das Öffnen von Behältnisses erfasst sein, so gäbe es für § 3 Nr. 2 e) AVB keinen eigenen Anwendungsbereich mehr. Beide Klauseln würden dieselben Handlungen des Täters erfassen, nur dass § 3 Nr. 2 e) AVB zusätzliche Anforderungen an die Vortrat stellen würde und damit überflüssig wäre, da jede dieser Taten bereits unter § 3 Nr. 2 f) AVB fallen würde. Die Klausel ist auch nicht überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB). Eine Klausel ist überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie nach den Gesamtumständen objektiv ungewöhnlich ist. Die Feststellung, dass eine Bestimmung nach den Gesamtumständen des konkreten Vertragsschlusses ungewöhnlich ist, setzt einen Vergleich mit dem voraus, was als gewöhnliche Regelung berechtigterweise erwartet werden kann. Wie auch sonst bei der Frage nach dem Verständnis einer Willenserklärung ist nicht auf den Wissenshorizont des Erklärenden, sondern auf den Erwartungshorizont des Erklärungsempfängers abzustellen. Hier wiederum kommt es nicht auf die Erwartungshaltung des konkreten Erklärungsempfängers an, sondern auf diejenige, die der angesprochene Kundenkreis redlicherweise entwickelt (BeckOK BGB/H. Schmidt, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 305c Rn. 14). Gemessen daran ist die Klausel § 3 Nr. 2 f) AVB nicht überraschend. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer Kenntnis von der strafrechtlichen Unterscheidung von Raub, Einbruchdiebstahl und Diebstahl hat. Denn die Begriffe „Raub“ und „Einbruchdiebstahl“ werden in den Versicherungsbedingungen selbst definiert und können dort durch den Versicherungsnehmer nachgelesen werden. Auch ohne rechtliche Vorkenntnisse ergibt sich für den Versicherungsnehmer beim Lesen der Versicherungsbedingungen, dass nur diejenigen Handlungen einen Raub oder Einbruchdiebstahl darstellen, die in § 3 Nr. 2 und 4 AVB aufgeführt sind. Die in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Definitionen von Raub und Einbruchdiebstahl unterscheiden sich auch nicht von dem, was im allgemeinen Sprachgebrauch regelmäßig unter Raub oder Einbruchdiebstahl verstanden wird. II. Ein Raub liegt ebenfalls nicht vor. Denn die in § 3 Nr. 4 AVB definierten Tatbestandsvoraussetzungen eines Raubes sind nicht erfüllt. Ein Raub im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt nur vor, wenn zur Wegnahme der versicherten Sachen Gewalt angewendet oder eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird. 1. Eine Anwendung von Gewalt gemäß § 3 Nr. 4 a) aa) AVB liegt nicht vor. Gewalt gegen eine Person ist jeder körperlich wirkende Zwang der geeignet ist, einen gegen die Wegnahme geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (BeckOK StGB/Wittig, 54. Ed. 1.8.2022, StGB § 249 Rn. 6). Ein körperlich wirkender Zwang wurde gegen die Klägerin nicht verübt. In ihrer persönlichen Anhörung hat sie bestätigt, dass die Täter sie zu keinem Zeitpunkt berührt haben. 2. Auch eine Drohung mit einer Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben gemäß § 3 Nr. 4 a) bb) AVB ist nicht ersichtlich. Eine ausdrückliche Drohung hat es unstreitig zu keinem Zeitpunkt gegeben. In Betracht kommt lediglich eine konkludente Drohung. Nach der Rechtsprechung kann in bestimmten Situationen eine konkludente Drohung vorliegen. Dann muss der Täter die Gefahr für Leib oder Leben aber deutlich in Aussicht stellen, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar machen. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet, dass es der Täter an Leib oder Leben schädigen werde (BGH NStZ 2013, 648). Auch allein das Schaffen einer „diffusen Atmosphäre der Einschüchterung“ genügt nicht (BGH StV 2014, 287; BeckOK StGB/Wittig, 52. Ed. 1.2.2022, StGB § 249 Rn. 13). Erforderlich hierfür ist etwa, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch Äußerungen oder sonstige Handlungen genügend erkennbar macht; es genügt nicht, wenn der andere nur erwartet, der Täter werde ihm ein empfindliches Übel zufügen (BGH Urt. v. 3.3.2021 – 2 StR 170/20, BeckRS 2021, 8272 Rn. 16, beck-online). Das drohende Moment kann sich – bei entsprechender Gesamtsituation – auch aus allgemeinen Redensarten, unbestimmten Andeutungen in versteckter Weise und aus schlüssigen Handlungen ergeben, z. B. dem Beschädigen oder Zerstören von Sachen, ebenso aus dem Umstand, dass sich der Täter mit der „imposantesten körperlichen Statur“ im Türrahmen platziert, so dass dem in seiner Wohnung überfallenen Opfer eine Flucht unmöglich gemacht wird, oder dem Vorhalten eines Messers (MüKoStGB/Sander, 4. Aufl. 2021, StGB § 249 Rn. 20). Eine solche konkludente Drohung mit einer Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben lässt sich aus den Schilderungen der Klägerin nicht entnehmen. Diese hat zwar angegeben, vor den beiden Männern im Keller Angst gehabt zu haben, dies führte sie in ihrer persönlichen Anhörung jedoch lediglich darauf zurück, dass die Männer im Keller nah bei ihr standen und durchgehen zu ihr sprachen. Zu keinen Zeitpunkt haben die Männer die Klägerin angeschrien oder die Stimme erhoben. Sie zerstörten keine Gegenstände und verstellten ihr auch nicht den Weg. Es gab auch keine drohenden Gesten wie beispielsweise erhobene Fäuste oder vorgehaltene Waffen. Vielmehr schilderte die Klägerin, dass der Tonfall der beiden Männer ihr gegenüber während des gesamten Geschehensablaufs freundlich blieb. Auch in der Frage nach dem Tresor und der Aussage „ich will den Tresor sehen“ liegt noch keine Drohung mit einer Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben. Es genügt auch nicht, dass die Klägerin sich bewusst war, allein mit den Männern im Haus zu sein und dass, wenn es zu einer Gewalttat gekommen wäre, sie den Männern hilflos ausgeliefert gewesen wäre. Es mag zwar zutreffend sein, dass die Klägerin keine Möglichkeit gehabt hätte, sich bei einer Gewaltanwendung zu Wehr zu setzen, dies macht die Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt jedoch nicht entbehrlich. Allein die Tatsache, dass das Opfer bei einer hypothetischen Gewaltandrohung die versicherten Gegenstände widerstandslos herausgegeben hätte, stellt noch keine Gewaltandrohung an sich dar. Ganz maßgeblich gegen eine Drohung mit einer Gewalttat spricht, dass die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung gesagt hat, sie habe den Männern bis zum Schluss geglaubt, dass diese tatsächlich Strommessungen vornehmen würden. Die Klägerin hat gesagt, dass sie das erste Mal das Gefühl hatte, dass etwas an der Situation nicht stimmt, als die beiden Männer das Haus bereits wieder verlassen hatten (Bl. 137 d.A.). Demnach ging die Klägerin während der gesamten Situation eben gerade nicht davon aus ausgeraubt zu werden, sondern nahm an es würden im Keller und in ihrer Wohnung Strommessungen vorgenommen werden. Dass die Klägerin Opfer einer Straftat wurde realisierte sie erst, als die Männer das Haus wieder verlassen hatten. Die Klägerin glaubte den Tätern die Geschichte der angeblichen Strommessungen, weshalb die Täter die versicherten Gegenstände nicht durch eine Gewaltandrohung, sondern durch eine Täuschung erlangten. Die persönliche Anhörung der Klägerin deckt sich auch mit den Feststellungen im Polizeibericht, Anlage BLD 3, Bl. 17, wonach die Männer sich „nett“ von der Klägerin verabschiedeten und die Klägerin erst nach deren Verabschiedung den Diebstahl bemerkte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Der für die Gerichtskosten maßgebliche Streitwert wird auf 36.300 € festgesetzt. O. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf Verkündet am 26.09.2022Hausmann, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle