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Urteil

10 KLs 2/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:0919.10KLS2.22.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Untreue zu einer Freiheitstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Strafe gilt im Umfang von zwei Monaten als vollstreckt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.

Angewandte Vorschriften:

§§ 266 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2 Alt. 1, 56 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Untreue zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe gilt im Umfang von zwei Monaten als vollstreckt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte. Angewandte Vorschriften: §§ 266 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2 Alt. 1, 56 StGB. G r ü n d e : (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) I. Der bei der Urteilsverkündung ## Jahre alte Angeklagte wurde im Jahr #### in T1 geboren und wuchs am O1 auf. Nach dem Abitur absolvierte er eine Ausbildung zum Speditions- und Reedereikaufmann und studierte später Wirtschaftswissenschaften. Er war zunächst in Konzernen im Managementbereich angestellt. Dort knüpfte er Kontakte zur Unternehmensberatung und machte sich Mitte der neunziger Jahre als Unternehmensberater selbstständig. Von #### bis #### war der Angeklagte Vorstand der W1 AG, einer im Private Equity Bereich tätigen Gesellschaft, auf welche sich die Tatvorwürfe beziehen. Als Vorstand der W1 AG verdiente der Angeklagte monatlich rund ##.### € brutto bis er auf eigenen Wunsch ausschied. Danach war der Angeklagte für anderthalb Jahre im Rohstoffbereich als Sales Manager in der T2 tätig. Im Anschluss versuchte er, wieder im Private Equity Bereich in E1 Fuß zu fassen. Alle diesbezüglich geführten Gespräche waren aber erfolglos, da die Verantwortlichen eine Einstellung im Managementbereich aufgrund der seit #### erfolgten, u.a. den Angeklagten betreffenden, negativen Presseberichterstattung als zu riskant ansahen. Der Angeklagte besann sich daher wieder auf seine Kernkompetenzen in den Bereichen Sales, Distribution und Analyse zurück und war in diesem Umfeld einige Jahre erfolgreich selbstständig tätig. Aufgrund der Corona-Pandemie war der Angeklagte gezwungen, seine Tätigkeit praktisch bis auf Null herunterzufahren. Obwohl die Lage sich in der Folge besserte, lohnte sich die Selbstständigkeit dennoch finanziell nicht mehr. Nunmehr ist der Angeklagte nichtselbstständig tätig und verdient mit der Aufbereitung von Daten und Hintergrundrecherchen monatlich rund ### € netto. Der Angeklagte ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Ein Kind studiert und wird von den Eltern finanziell unterstützt. Das andere Kind macht eine Ausbildung und ist finanziell unabhängig. Die Ehefrau des Angeklagten verdient als Verwalterin eines Family Offices, eines privat gehaltenen Familienvermögens, monatlich rund #.### €. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. II. 1. Der Angeklagte war vom ##.##.#### bis zum ##.##.#### Vorstand der W1 AG (vormals U1 AG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft) (im Folgenden: W1) mit Sitz in E2. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen und sonstigen Finanzinstrumenten einschließlich der Gewährung von Krediten und ähnlichen Finanzierungsdienstleistungen in Einzelfällen. Die W1 hielt Anteile an der F1 AG (im Folgenden: F1), die jedenfalls zum Jahresende #### auf ##,## % angewachsen waren. Größter Einzelaktionär neben der W1 war der Zeuge C1, welcher zuletzt ##,## % der Anteile an der F1 hielt. Gegenstand der F1 mit Sitz in F2 ist die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Werkstoffen aller Art, insbesondere solchen aus Kunststoff, sowie die Herstellung und der Vertrieb von elektrotechnischen und sonstigen Industrieerzeugnissen. Nachdem der seitens der W1 angestrebte Austausch der Aufsichtsratsmitglieder der F1, Dr. I1 und I2, in der außerordentlichen Hauptversammlung der F1 am ##.##.#### am Widerstand der übrigen Aktionäre scheiterte, fasste der Angeklagte den Entschluss, die durch die W1 gehaltenen Anteile an der F1 zu veräußern. In der Folgezeit – im Jahr #### – wandte sich Herr T3, Aufsichtsratsmitglied der E3 AG (im Folgenden: E3), einem leeren Firmenmantel mit Börsennotierung, der über kein operatives Geschäft und keine Mitarbeiter verfügte, an den Zeugen B1, einen Mitarbeiter der T4 S.A. (im Folgenden: T4), eine T2 Vermögensverwaltungsgesellschaft im Bereich Private Equity, als potentiellen Investor für die F1-Anteile der W1. Zuvor hatte die T4 eine Mehrheitsbeteiligung an der E3 erworben um ein Anlageobjekt – die I3 GmbH – in den leeren Firmenmantel einzubringen und unter Ausnutzung der Börsenlistung an die Börse zu bringen. Seitens der T4 bestand kein Kaufinteresse an den F1-Anteilen. Der Zeuge B1 bot aber dem Angeklagten, nachdem Herr T3 den Kontakt hergestellt hatte, bei einem Telefongespräch an, ihm geeignete Namen von Personen bzw. Unternehmen zu nennen, die möglicherweise an einem Anteilskauf interessiert seien oder ihm bei der Veräußerung der Anteile an der F1 AG helfen könnten. Im Gegenzug sollte der Angeklagte einen Vermittlungsprovisionsvertrag mit der E3 abschließen, wonach die E3 ein Erfolgshonorar für den Fall einer erfolgreichen Veräußerung der Anteile an der E3 AG erhalten sollte. Nachdem der Angeklagte sich hiermit einverstanden erklärte, recherchierte der Zeuge B1 bei H1 und ging sein Kontaktbuch durch, um nach Firmen zu suchen, die den notwendigen Service professionell anbieten. Ihm wurde von einem Bekannten das Unternehmen W2 GmbH (im Folgenden: W2) empfohlen, bei welchem es sich um ein Corporate Finance Beratungshaus handelte. Er selbst kannte die W2 nicht und nahm auch keinen Kontakt zu ihr auf. Der Zeuge gab dem Angeklagten sodann den Hinweis, sich an die W2 zu wenden, damit diese Investoren für die Anteile der F1 AG finden könne. Es wurde vereinbart, dass das Erfolgshonorar an die E3 auch dann fällig sein solle, wenn ein Verkauf der Aktien unter Beteiligung der W2 zustande kommt. Unter dem ##.##.#### unterzeichnete der Angeklagte für die W1 einen Vertrag mit der E3, welcher seitens der E3 durch einen unbekannten Dritten mit der Unterschrift „K1“ unterzeichnet wurde. Die Unterschrift stammt jedoch weder von dem zu diesem Zeitpunkt als Vorstand im Handelsregister eingetragenen, aber bereits seit Herbst #### erkrankten Zeugen K1, noch von dem seit der Erkrankung des Zeugen K1 als Vorstand tätigen, jedoch erst am ##.##.#### im Handelsregister eingetragenen, Zeugen T5. In der Präambel des Vertrags heißt es wörtlich: „Die [W1] möchte sich von ihrem Anteilsbesitz an der F1 vollständig trennen und beauftragt aus diesem Grunde die E3 mit der Veräußerung des Beteiligungspakets.“ Unter dem Punkt „Honorar“ heißt es weiter wie folgt: „Das Honorar für den unter Ziff. 1 festgelegten Leistungsumfang von E3 setzt sich ausschließlich aus einem erfolgsabhängigen Anteil zusammen: Beim Zustandekommen einer Transaktion unter direkter oder indirekter Beteiligung der [W1] und E3 während der Laufzeit dieses Vertrages oder innerhalb von ## Monaten nach Beendigung des Mandats erhält E3 ein Erfolgshonorar. Das Honorar ist verdient mit dem Kaufpreiseingang aus dem Verkauf der Anteile der [W1] an der F1 AG bei der [W1]. Für die Höhe des Honorars gilt folgende Regelung: Liegt der Kaufpreis je Aktie um bis zu # EUR, so beträgt das Erfolgshonorar ##% des Transaktionswertes. Für jeden Cent, den der Kaufpreis je Aktie über # EUR liegt, erhöht sich das Erfolgshonorar um #% bezogen auf den # EUR überschießenden Betrag.“ Die jeweils gültige Mehrwertsteuer sollte noch hinzukommen und das Erfolgshonorar innerhalb von drei Tagen nach Kaufpreiseingang bei der W1 zur Zahlung fällig sein. Die E3 selbst entfaltete in der Folgezeit keine Tätigkeiten in Bezug auf die Veräußerung des F1-Aktienpakets. Im Februar/März #### kontaktierte der Angeklagte das Unternehmen W2. Nachdem sich die W2 in einem sog. kompetitiven Pitch gegen Mitbewerber durchgesetzt hatte, unterzeichnete der Angeklagte unter dem ##.##.#### für die W1 eine Mandatsvereinbarung mit der W2. Unter „#. Ausgangssituation“ heißt es u.a.: „W2 wird [die W1] auf exklusiver Basis bei der Veräußerung [ihrer] Anteile an der [F1 AG] beraten und in allen Transaktionsphasen mit einem erfahrenen Corporate Finance Team unterstützen.“ Unter „#. Honorar“ ist geregelt: „Das Beratungshonorar für den in dieser Vereinbarung unter Ziffer # festgelegten Leistungsumfang von W2 setzt sich für die einzelnen Projektphasen aus einem fixen sowie einem erfolgsabhängigen Anteil zusammen.“ Zum fixen Beratungshonorar heißt es: „W2 erhält für seine unter Ziffer # ausgeführten Leistungen ein Beratungshonorar in Höhe von EUR ##.###,- [...] für sechs Monate, beginnend ab dem Kick-Off Meeting (Woche beginnend ab #. Mai ####).“ Zum Erfolgshonorar wurde Folgendes vereinbart: „ Bei Zustandekommen einer Transaktion unter direkter oder indirekter Beteiligung [der W1] und W2 während der Laufzeit dieses Vertrages oder innerhalb von ## Monaten nach Beendigung des Mandats erhält W2 ein Erfolgshonorar. Transaktionen im Sinne dieses Mandatsvertrages ist der Verkauf der Anteile des Mandanten an F1. [....] Der Transaktionswert bestimmt sich im Fall eines Kaufvertrages nach dem Kaufpreis je Aktie, wobei vom Käufer (auch anteilig) übernommene Aktien Anrechnung finden. Das Erfolgshonorar unterliegt folgender Regelung: Liegt der Kaufpreis je Aktie um # % unter dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten ## Handelstage vor Unterzeichnung eines Purchase Agreement („Mindestpreis"), so beträgt das Erfolgshonorar # % des Transaktionswertes . Für jeden Prozentpunkt, den der Kaufpreis je Aktie über dem Mindestpreis liegt, erhöht sich das Erfolgshonorar um je #,# % auf den Transaktionswert. Das Erfolgshonorar beträgt in jedem Fall mindestens EUR ###.###,- [...].“ Nach einem Kick-Off Meeting und der Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der W2 und der F1 im Mai #### erstellte die W2 in der Folgezeit in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand der F1, dem Zeugen C2, eine umfangreiche Dokumentation der F1. Sie nahm Kontakt zu mehreren potentiellen Investoren auf und übersendete bei Interesse das erstellte Material. Im August #### fanden am Sitz der F1 in F2 Treffen mit zwei interessierten Investoren statt. Die Aktivitäten wurden Mitte September, nachdem die W1 ein Verkaufsangebot an einen unbekannten Käufer abgegeben hatte, eingestellt, da die W2 davon ausging, dass das Geschäft abgeschlossen sei. Die seitens der W2 entfalteten Tätigkeiten standen in keinem Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien durch die spätere Käuferin, die G1 AG. Im selben Zeitraum berichtete der Zeuge T6 von der C3, die als Designated Sponsor der F1 seit Jahren deren kapitalmarktrechtliche Betreuung übernommen hatte, dem Zeugen Rechtsanwalt Dr. U2 von der Kanzlei P1, der für seinen Mandanten, den Zeugen C1, bereits auf der außerordentlichen Hauptversammlung der F1 im Februar #### die Stimmrechtsvollmacht wahrgenommen hatte, von den Verkaufsabsichten der W1. Der Zeuge T6 hatte hiervon über den Vorstand der F1, den Zeugen C2, erfahren, der wiederum kurz nach der Hauptversammlung im Februar #### von dem Angeklagten informiert worden war. Auch war es am Aktienmarkt offensichtlich, dass die W1 nach der Niederlage in der Hauptversammlung im Februar #### nicht anders als mit einem Verkauf der Anteile reagieren konnte. In der Folge kümmerte sich ein Kollege des Zeugen Dr. U2, nämlich der Zeuge Rechtsanwalt Hübner, um eine vertragliche Gestaltung, bei der der Zeuge I4 als Treuhänder zwischen der W1 und einem zunächst namentlich nicht genannten Käufer fungieren und die Benennung des Käufers und der Eingang der Kaufsumme bei der W1 erst im Jahr #### erfolgten sollte. Dies hatte folgenden Hintergrund: Der Zeuge C1 wollte sich das Geschäft sichern, obwohl zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung der endgültige Käufer noch nicht feststand. Von Seiten der W1 wiederum war gewünscht, eine Pflichtmitteilung im Jahr #### zu vermeiden, da aus steuerlichen Gründen der wirtschaftliche Übergang der Aktien erst im Jahr #### stattfinden sollte. Hierzu schloss die W1, vertreten durch den Angeklagten, mit dem Zeugen I4 als Treuhänder am ##.##.#### einen notariellen Treuhand- und Garantievertrag mit Verkaufsangebot. Dieser Vertrag enthielt das verbindliche Angebot der W1 an einen noch zu benennenden Dritten, die #.###.### auf den Inhaber lautenden Stückaktien der F1 zu einem Kaufpreis von insgesamt ##.###.### € zu veräußern. Zugleich verpflichtete sich der Treuhänder in diesem Vertrag den Betrag von ##.###.### € vor der Beurkundung auf einem Anderkonto des Notars zu hinterlegen. Ebenfalls mit Datum vom ##.##.#### schloss die W1 AG, vertreten durch den Angeklagten, mit einem namentlich nicht benannten Käufer, vertreten durch den Treuhänder, den Zeugen I4, einen Aktienkaufvertrag zu den genannten Konditionen. Dieser dem Verkaufsangebot angehängte Aktienkaufvertrag wurde mit notariellem Vertrag vom ##.##.#### zwischen der W1 AG, vertreten durch den Angeklagten, und dem Zeugen I4 als Treuhänder unter anderem hinsichtlich der Fälligkeit und Übertragungsmodalitäten der Aktien modifiziert. Zuvor hatte der Zeuge C1 am ##.##.#### die erforderliche Sicherheit in Höhe von ##.###.### € auf das Notaranderkonto eingezahlt und mit der Kanzlei P1, vertreten durch den Zeugen I4, unter dem ##.##.#### einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, durch welchen er die Kanzlei beauftragte, den Treuhand- und Garantievertrag mit der W1 abzuschließen. Nach anwaltlicher Beratung durch den Zeugen Dr. U2 wurde aus steuerlichen Gründen im Dezember #### die G1 AG (im Folgenden: G1) gegründet, deren Alleingesellschafter der Zeuge C1 war. Den Vorstandsposten bekleidete der Zeuge L1, der über den Zeugen T6 von der C3 angeworben worden war. Am ##.##.#### nahm die G1, vertreten durch den Zeugen L1, das zuvor beim Notar hinterlegte verbindlich abgegebene Verkaufsangebot der W1, welches an einen „bisher unbekannten Käufer“ gerichtet war, über #.###.### Aktien der F1 (##,## %) zu einem Preis von ##.###.### € an. Zugleich brachte der Zeuge C1, der bis dato ##,## % der Anteile an der F1 hielt, seine Anteile in die G1 ein. Die Identität der G1 als Käuferin blieb für den Angeklagten bis zum Tag der Pflichtmitteilung nach § 15 WpHG am ##.##.#### unbekannt. Der Veräußerungserlös für die F1-Aktien in Höhe von ##.###.### € ging am ##.##.#### auf einem Konto der W1 ein. Unter dem ##.##.#### stellte die E3 der W1 betreffend den Vertrag über die Veräußerung von Anteilen der F1 eine Rechnung in Höhe von #.###.### €, welche bei der W1 am ##.##.#### einging. Der Angeklagte, der sich zu dem Zeitpunkt nicht im Büro befand, wies die Überweisung noch am selben Tag telefonisch an, ohne sich zuvor über die tatsächliche Berechtigung der Forderung informiert zu haben. Dabei wusste er, dass die E3 hinsichtlich der Veräußerung des Aktienpakets nicht tätig geworden ist und hielt es jedenfalls für möglich, dass der hinter der G1 stehende Zeuge C1 als bestehender Aktionär der F1 ohne das Zutun der W2 von den Verkaufsabsichten der W1 erfahren hatte. Die Überweisung wurde am selben Tag per Eilüberweisung ausgeführt und auf dem Konto der E3 gutgeschrieben. Unter dem ##.##.#### stellte die W2 dem Angeklagten eine Abschlussrechnung in Höhe von ##.###,## €, welche insgesamt vier Retainer für die Monate Juni bis September #### in Höhe von insgesamt ##.### € zuzüglich Mehrwertsteuer enthielt. Diese wurden von der W1 gezahlt. Ebenfalls unter dem ##.##.#### stellte die W2 der E3 ein Erfolgshonorar in Höhe von ###.### € sowie Auslagen für die Monate November #### bis Februar #### zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Der Gesamtbetrag in Höhe von ###.###,## € wurde seitens der E3 an die W2 mit Wertstellung vom ##.##.#### überwiesen. Dass die Rechnung an die E3 gerichtet war, ging auf entsprechende Veranlassung des Angeklagten zurück. Über das Vermögen der W1 wurde am ##.##.#### das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Die Ermittlungen gegen den Angeklagten, weitere Vorstände und Aufsichtsräte der W1 sowie weitere handelnde Personen wurden durch mehrere Strafanzeigen ab Januar #### eingeleitet. Die Ermittlungen bezogen sich auf den Vorwurf der Untreue hinsichtlich mehrerer Sachverhaltskomplexe und den Vorwurf von Taten nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Sie wurden zunächst unter den Aktenzeichen ### Js ###/## und ### Js ###/## geführt, später wurden die Verfahren unter dem führenden Aktenzeichen ### Js ###/## verbunden und sodann unter dem Aktenzeichen ### Js #/## – unter welchem auch die spätere Anklage erfolgte – weitergeführt. Hinsichtlich der Vorwürfe von Taten nach dem Wertpapierhandelsgesetz wurde das Verfahren schließlich abgetrennt und unter dem Aktenzeichen ### Js ##/## weitergeführt. Nach Eingang der Strafanzeigen Anfang Januar #### bis zur Anklageerhebung Ende Mai #### wurden Ermittlungen zur W1 und ihrer Organe angestellt, Kontobewegungen der W1 überprüft, verschiedene Zeugen vernommen, übergebene Unterlagen der Anzeigenerstatter und Zeugen gesichtet und ausgewertet sowie zuvor und parallel erlangte Erkenntnisse anderer Ermittlungsbehörden ausgewertet. Im Zeitraum zwischen dem ##.##.#### (Übergabe der Akten und Sonderbände durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei zur unverzüglichen Vornahme der noch durchzuführenden Ermittlungshandlungen) und dem ##.##.#### (Telefonat des Kriminalhauptkommissars mit dem Zeugen N1) wurden keine Ermittlungstätigkeiten durchgeführt. Ebenfalls fanden keine Ermittlungstätigkeiten im Zeitraum zwischen dem ##.##.#### (Vernehmung des Zeugen P2) und dem ##.##.#### (Vernehmung des Zeugen C2) statt. Am ##.##.#### wurde gegen den Angeklagten im Hinblick auf die Provisionszahlung an die E3 Anklage erhoben. Ansonsten wurde das Ermittlungsverfahren in der Abschlussverfügung vom selben Tag hinsichtlich der anderen Vorwürfe gegen den Angeklagten und hinsichtlich aller Vorwürfe gegen die anderen Beschuldigten gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Frist zur Stellungnahme zu der Anklageschrift war auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten mehrmals, zuletzt bis zum ##.##.#### verlängert worden. Die Anklage ist mit dem Eröffnungsbeschluss der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom ##.##.#### zur Hauptverhandlung zugelassen worden, welche am ##.##.#### begann. Durch Urteil vom ##.##.####, Az. ## KLs #/##, wurde der Angeklagte vom Vorwurf der Untreue aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom ##.##.####, Az. # StR ###/##, das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug. Die Feststellungen zum Verfahrensablauf beruhen auf dem Bericht des Vorsitzenden anhand der in der Akte befindlichen Urkunden in der Hauptverhandlung am ##.##.#### und am ##.##.####. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und den in der Hauptverhandlung verlesenen sowie im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden. Insbesondere folgt die Feststellung, dass der Angeklagte es im Zeitpunkt der Zahlungsanweisung für möglich hielt, dass die Forderungen der E3 und der W2 nicht bestanden, daraus, dass der Angeklagte es zum einen für möglich hielt, dass das Tätigwerden der W2 keinen Zusammenhang mit der Veräußerung der F1-Anteile an die G1 hatte und er zum anderen wusste, dass die E3 hinsichtlich der Veräußerung des Aktienpakets nicht tätig geworden ist. Die Kammer zieht den Schluss, dass der Angeklagte es im Zeitpunkt der Zahlungsanweisung für möglich hielt, dass das Tätigwerden der W2 keinen Zusammenhang mit der Veräußerung der F1-Anteile an die G1 hatte, daraus, dass der Angeklagte Kenntnis davon hatte, dass mit dem Zeugen C1 ein ehemaliger Aktionär hinter der G1 steht. Dass es dem Angeklagten bekannt war, dass der Zeuge C1 Anteile an der F1 hielt, folgt aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Hauptversammlungsbericht der W1 vom ##.##.#### (SLV ## #), dort Bl. ###, in welchem der Angeklagte schildert, wie der bis dato völlig unbekannte C1 auf der außerordentlichen Hauptversammlung der F1 mit einer Beteiligung von ## Prozent als „weißer Ritter“ aufgetreten sei, und wird gestützt durch die entsprechende Stimmrechtsmitteilung vom ##.##.#### (SLV ## #). Dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Zahlungsanweisung am ##.##.#### wusste, dass der Zeuge C1 hinter der G1 steht, ergibt sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Pflichtmitteilung vom ##.##.#### (SLV # ##) und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Presseartikel der „O2“ vom selben Tag (SH ## Bl. ###), in welchem der Angeklagte dem neuen Mehrheitsaktionär – gemeint ist der Zeuge C1 – und dem Management zu der hoffentlich so gewollten Konstellation gratuliert. Wenn mit dem Zeugen C1 ein vormaliger Aktionär der F1 hinter der Käuferin steht, dann war es aber auch für den Angeklagten erkennbar, dass der Zeuge C1 bzw. die G1 von den Verkaufsabsichten der W1 ohne Zutun der W2 erfahren haben könnte und auch ohne den von der W2 erstellten Unterlagen Kenntnis von allen Informationen gehabt hätte, die für den Erwerb der F1-Anteile erforderlich waren. Hieraus folgt zugleich, dass der Angeklagte es für möglich hielt, dass die Forderung der E3 nicht bestand. Da er wusste, dass die E3 nicht selbst tätig geworden ist, hätte die Forderung aus Sicht des Angeklagten – unabhängig von der rechtlichen Bewertung – nur dann begründet sein können, wenn auch die Forderung der W2 begründet war. Die Feststellung, dass der Angeklagte wusste, dass die E3 hinsichtlich der Veräußerung der von der W1 gehaltenen F1-Anteile nicht selbst tätig geworden ist, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt in Kontakt mit der E3 hinsichtlich des Verkaufs des Aktienpakets stand. Dies wäre aber – wie bereits ein Vergleich mit der umfangreichen Korrespondenz zwischen der W2 und dem Angeklagten zeigt – für ein Tätigwerden in Bezug auf die Veräußerung der Anteile zwingend erforderlich gewesen wäre. Dass der Angeklagte aber keinen entsprechenden Kontakt zur E3 gehabt hat, lässt sich nach Ansicht der Kammer daraus schlussfolgern, dass ein solcher Kontakt schon gar nicht bestanden haben kann, da es sich – wie sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen K1, T5 und B1 ergibt – bei der E3 um einen leeren Firmenmantel ohne Mitarbeiter und operatives Geschäft handelte. Hieraus folgt, dass der Angeklagte davon ausging, dass die Forderung der E3 nur dann hätte begründet sein können, wenn – entsprechend der Abrede mit dem Zeugen B1 – die W2 kausal an der Veräußerung der F1-Anteile an die G1 beteiligt gewesen wäre – unabhängig davon, wie diese Abrede rechtlich zu bewerten ist. Da er es aber für möglich hielt, dass die Forderung der W2 nicht bestand, hielt er es ebenfalls für möglich, dass die Forderung der E3 nicht begründet war. Die Feststellung, dass der Angeklagte sich vor der Zahlungsanweisung über die tatsächliche Berechtigung der Forderungen der E3 und der W2 nicht informiert hat, ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus einer Zusammenschau verschiedener Indizien. Da die Forderungen tatsächlich nicht bestanden, die E3 und die W2 nämlich nicht die G1 als Käuferin vermittelt haben, gibt es diesbezüglich auch keine Unterlagen, die der Angeklagte hinsichtlich der Berechtigung der Forderungen hätte prüfen können. Die einzige Möglichkeit für den Angeklagten, sich über die Berechtigung der Forderung zu informieren, hätte darin bestanden, sich hierüber bei den verantwortlichen Personen bei der E3, der W2, der G1 und/oder der F1 zu erkundigen. Angesichts der Höhe der Forderungen und angesichts dessen, dass der Angeklagte es, da die Käuferin aus dem Aktionärskreis der F1 stammte, jedenfalls für möglich hielt, dass die Forderungen nicht bestehen, wäre es auch zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte sich bei dem Zeugen P2 von der W2, den Zeugen K1 und T5 von der E3, den Zeugen C1 und L1 von der G1, dem in die Vertragsverhandlungen zwischen der W1 und der G1 involvierten Rechtsanwalt und Treuhänder I4 und/oder dem Zeugen C2 von der F1 erkundigt, ob die W2 und/oder die E3 hinsichtlich der Veräußerung der F1-Anteile mit der G1 einen Beitrag geleistet haben. Die Aussagen der Zeugen zeigen aber, dass das nicht der Fall war. Die Zeugen L1, T5 und K1 bekundeten, sie hätten in den Jahren ####/#### gar keinen Kontakt zu dem Angeklagten gehabt. Der Zeuge I4 gab an, er habe den Angeklagten nur bei den beiden Notarterminen gesehen; ein darüberhinausgehender Kontakt habe nicht bestanden. Der Zeuge C2 gab an, er habe nach dem Verkauf der Aktien keinen Kontakt mehr mit dem Angeklagten gehabt. Der Zeuge P2 schilderte, dass der Angeklagte die Rechnung der W2 nicht in Frage gestellt habe. Es habe, obwohl dies sonst üblich sei, keine Diskussionen über die Provision gegeben. Der Angeklagte habe auch keine Nachweise gefordert. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Sie fügen sich schlüssig in das Gesamtgeschehen ein, decken sich mit den von den Zeugen gemachten Angaben im Ermittlungsverfahren und lassen keinen Belastungseifer erkennen; die Zeugen sprachen von dem Angeklagten entweder neutral oder positiv. Die Aussage des Zeugen C1 war hingegen unergiebig, da er in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckte, aus gesundheitlichen Gründen in seinem Erinnerungsvermögen eingeschränkt zu sein und den Fragen der Kammer nicht folgen zu können. Daraus, dass der Angeklagte sich bei keinem der Zeugen nach dem Tätigwerden der W2 und der E3 erkundigt hat, obwohl dies die einzige Möglichkeit war, sich über das Bestehen der Forderung zu informieren, zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte sich über die Berechtigung der Forderungen tatsächlich nicht informiert hat. Diese Annahme wird durch die Aussage des Zeugen B1 nicht widerlegt. Zwar folgt aus den von dem Zeugen gemachten Angaben, dass der Angeklagte und der Zeuge nach dem Verkauf der F1-Aktien in Kontakt standen. Der Zeuge bekundete nämlich, dass er erst durch ein Telefonat mit dem Angeklagten herausgefunden habe, dass das Geschäft erfolgreich gewesen sei, dass er mit dem Angeklagten lange Diskussionen über die Provision der E3 geführt habe und er dem Angeklagten mit rechtlichen Schritten gedroht habe, wenn er nicht zahle. Aus den weiteren Angaben des Zeugen folgt aber, dass der Angeklagte sich bei dem Zeugen über die Berechtigung der Forderungen gar nicht hätte informieren können. Der Zeuge bekundete zwar, dass das Geschäft durch die W2 erfolgreich gewesen sei und dass die E3 einen Maklerdienst erbracht habe. Diese Angabe ist aber in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Aus den weiteren Angaben des Zeugen ergibt sich, dass er hiervon keine sichere Kenntnis hatte, sondern es sich um eine bloße Schlussfolgerung handelte. Der Zeuge konnte hierzu auch keine validen Angaben machen, da er in das Geschehen mit der E3, der W2 und dem Verkauf an die G1 überhaupt nicht involviert war. So schildert der Zeuge, dass er den Vertrag mit der E3 nie gesehen habe, er nur wisse, dass dieser funktioniert habe. Ob die W2 den Kontakt zwischen der W1 und der G1 vermittelt habe, wisse er nicht, für ihn sei es nicht relevant gewesen. Er gehe davon aus, dass die W2 etwas getan habe, da die Aktien verkauft worden seien, nachdem er dem Angeklagten den Namen genannt habe. Er gehe davon aus, dass der Angeklagte die W2 kontaktiert habe, um das Geschäft erledigt zu bekommen. Bei W2 kenne er niemanden und habe auch niemals mit der Gesellschaft Kontakt gehabt, weder vor noch nach dem Verkauf. Auch den Namen der Käuferin kenne er nicht, dies sei für ihn nicht relevant gewesen. Die Annahme der Kammer, dass der Angeklagte sich über die Berechtigung der Forderung nicht informiert hat, wird in zeitlicher Hinsicht auch dadurch bestätigt, dass der Angeklagte bereits am selben Tag als die Rechnung der E3 bei der W1 einging, die Zahlung anwies und sie noch am selben Tag per Eilüberweisung ausgeführt und auf dem Konto der E3 gutgeschrieben wurde. Zwischen Rechnungseingang und Zahlungsanweisung lag damit bereits nicht genug Zeit um sich über die Berechtigung der Forderungen zu informieren. Dass die im Selbstleseverfahren eingeführte Rechnung der E3 vom ##.##.#### (SLV # ##) erst am ##.##.#### bei der W1 einging, ergibt sich aus dem auf der Rechnung befindlichen Eingangsstempel mit dem Datum „##. Feb. ####“ und der Aussage der Zeugin T7. Diese gab an, anhand des Stempels auf einen Eingang am ##.##.#### zu schließen, da die eingegangene Post jeweils am Tag des Eingangs mit eben diesem Stempel und dem entsprechenden Datum von ihrer Kollegin Frau P3 oder vertretungsweise ihr selbst gestempelt worden seien. Dass die Überweisung am ##.##.#### per Eilüberweisung ausgeführt und am selben Tag dem Konto der E3 gutgeschrieben wurde, ergibt sich aus dem Überweisungsauftrag der W1 vom ##.##.#### (SLV # ##), dem Tagesauszug der W1 vom ##.##.#### (SLV # ##) und der Kontoverdichtung der E3 im Zeitraum vom ##.##.#### bis ##.##.#### (SLV ## #), dort Bl. ####. Dass es allein der Angeklagte gewesen sein kann, der die Zahlung angewiesen haben kann, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin T7. Diese gab an, dass bei der W1 nur der Angeklagte Zahlungsanweisungen habe geben können. Die Aussage der Zeugin T7 ist glaubhaft. Insbesondere sind ihre Angaben zu den Vorkommnissen im Büro der W1 plausibel und können auch anhand der Unterlagen nachvollzogen werden. Erinnerungslücken machte die Zeugin kenntlich. Eine Belastungstendenz war nicht erkennbar. Im Übrigen wird auf eine Darstellung der Beweiswürdigung im Einzelnen gem. § 267 Abs. 4 StPO verzichtet. IV. Indem er die Zahlung in Höhe von #.###.### € auf die nicht bestehenden Forderungen der E3 – und mittelbar der W2 – anwies, ohne sich vorher über die Berechtigung der Forderungen zu informieren, hat sich der Angeklagte wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht. Insbesondere ist der W1 ein Vermögensnachteil in Höhe von #.###.### € entstanden. Das Vermögen der W1 wurde durch die Zahlung in Höhe von #.###.### € gemindert, welche sich auf die Erfolgsprovision der W2 in Höhe von ###.###,## € und die Erfolgsprovision der E3 in Höhe von ###.###,## € (nach Abzug des von der E3 an die W2 überwiesenen Anteils) verteilt. Die W1 hat jeweils keine gleichwertige Gegenleistung erlangt, da zum einen das Tätigwerden der W2 nicht kausal für den Verkauf der F1-Anteile an die G1 war und zum anderen die E3 weder selbst tätig geworden ist noch das Tätigwerden der W2 – selbst wenn es ihr zugerechnet würde – kausal für die Veräußerung war. V. 1. Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des §§ 266 Abs. 2, 263Abs. 3 S. 1 StGB zugrunde gelegt, der im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und im Höchstmaß eine solche von zehn Jahren vorsieht. Der Angeklagte hat einen Vermögensverlust großen Ausmaßes i.S.d. §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB herbeigeführt, da die für die Kammer maßgebliche Wertgrenze von ##.### € (vgl. BGH NJW 2004, 169, 170 f.) durch den Vermögensverlust der W1 in Höhe von #.###.### € überschritten wurde. Es sind unter Berücksichtigung aller nachfolgend wiedergegeben Strafzumessungserwägungen auch keine Umstände ersichtlich, derentwegen die Annahme eines besonders schweren Falls trotz der Verwirklichung eines Regelbeispiels ausnahmsweise ausscheiden könnte. 2. Ausgangspunkt für die Bemessung der konkreten Strafe stellt § 46 Abs. 1 S. 1 StGB dar, nach welchem die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe ist. Zu Gunsten des Angeklagten war sein bisheriges straffreies Leben zu werten. Strafmildernd zu berücksichtigen war, dass die Tat bereits über elf Jahre zurück liegt. Für den Angeklagten sprach auch der Umstand, dass ein eigennütziges Handeln nicht festgestellt werden konnte. Ferner wurde die lange Verfahrensdauer strafmildernd berücksichtigt. Diesen mildernden Umständen stand jedoch zu Lasten des Angeklagten die beachtliche Höhe des Vermögensschadens der W1 von #.###.### € entgegen. Diese geht über die genannte maßgebliche Wertgrenze in Höhe von ##.### € weit hinaus. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter Beachtung aller in § 46 Abs. 2 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Die Kammer hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Vorliegend konnte die Kammer eine positive Sozial- und Legalprognose treffen. Denn aufgrund seines bisherigen Lebensweges und seiner fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung ist es wahrscheinlich, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (vgl. § 56 Abs. 1 StGB). Er verfügt durch seine Ehefrau sowie seine beiden volljährigen Kinder über feste soziale Bindungen. Der Familienunterhalt ist durch das Einkommen der Ehefrau gesichert. Durch die lange Dauer des Strafverfahrens hat der Angeklagte sich hinreichend beeindruckt gezeigt. Auch ist er seit der Tatbegehung, die bereits erhebliche Zeit zurückliegt, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Kammer sieht nach einer Gesamtwürdigung auch besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten (vgl. § 56 Abs. 2 StGB), die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ 1982, 114 m.w.N.). Hier hat die Kammer wiederum berücksichtigt, dass der Verurteilte in stabilen Verhältnissen lebt, nicht vorbestraft ist, die Tat bereits lange zurück liegt und er seit langer Zeit mit dem Verfahren belastet ist. Die Vollstreckung der verhängten Strafe ist auch nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Angesichts der oben genannten Gesichtspunkte vermag die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nicht auf das Unverständnis der rechtstreuen Bevölkerung zu stoßen und deren Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts zu erschüttern. 4. Neben der Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung hat die Kammer den Teil der Verfahrensdauer, der sich als rechtsstaatswidrig darstellt, aus dem Vorgang der Strafzumessung herausgelöst und durch bezifferte Anrechnung auf die im Sinne des § 46 StGB angemessene Strafe gesondert ausgeglichen. Infolge der im hiesigen Verfahren eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat die Kammer daher von der erkannten Freiheitsstrafe einen Zeitraum von zwei Monaten als vollstreckt angesehen. Ob eine gegen Art. 6 Abs. 1 S.1 EMRK verstoßende und den Angeklagten in dessen verfassungsmäßigem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen, zu beurteilen. Nicht jede Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, sondern nur eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2012 – 2 BvR 2819/11 –, juris). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands, Art und Weise der Ermittlungen sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat. Nicht eingerechnet werden auch die Zeiträume, die bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung beansprucht werden durften. Zu beachten ist ferner, dass eine Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – 3 StR 89/09–, Rn. 33, juris, m.w.N.). Bei Anlegung dieses Maßstabs liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von zwei Jahren und fünfeinhalb Monaten vor. Die insoweit zugrunde zu legende Dauer des Verfahrens hat die Kammer ausgehend von dem Zeitpunkt bewertet, in dem der Angeklagte Kenntnis davon erhielt, dass wegen einer Straftat gegen ihn ermittelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2005 – 4 StR 139/05 –, Rn. 10, juris). Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte bereits durch den in der X1 erschienenen Artikel vom ##.##.#### von dem gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren erfahren hat. Das Verfahren dauerte gerechnet von diesem Zeitpunkt bis zur Urteilsverkündung der Kammer am ##.##.#### ca. neun Jahre und vier Monate. Bei angemessener Verfahrensgestaltung hätte das Strafverfahren indes nur einen Zeitraum von rund sechs Jahren und zehneinhalb Monaten beanspruchen dürfen. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von ca. einem Jahr und einem halben Monat ist bereits im Ermittlungsverfahren eingetreten. Anfang #### gingen die ersten Strafanzeigen gegen Organe der W1, und damit auch gegen den Angeklagten ein. Im daran anschließenden Ermittlungsverfahren gab es immer wieder Zeiträume von mehreren Monaten, in denen das Verfahren nicht angemessen gefördert wurde. Dies betrifft einen Zeitraum von rund sechseinhalb Monaten zwischen dem ##.##.#### und dem ##.##.#### sowie einen Zeitraum von rund vier Monaten zwischen dem ##.##.#### und dem ##.##.####. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von ca. einem Jahr und fünf Monaten ist weiter im Zwischenverfahren eingetreten. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist Mitte September #### hätte mit der Eröffnungsprüfung begonnen werden müssen, und es wären angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens ab Mitte März #### weitere Maßnahmen zu treffen gewesen. Stattdessen wurde die Anklage erst mit Eröffnungsbeschluss vom ##.##.#### zur Hauptverhandlung zugelassen. Während des Hauptverfahrens und des Revisionsverfahrens wurde das Verfahren angemessen gefördert. Als Ausgleich der angenommenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat die Kammer es als erforderlich, angesichts der Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer bereits im Rahmen der Strafzumessung aber auch ausreichend erachtet, auszusprechen, dass die Freiheitsstrafe im Umfang von zwei Monaten als vollstreckt gilt. Im vorliegenden Fall genügte insoweit die bloße Feststellung der Verzögerung zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK nicht mehr. Denn es war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte über einen im Vergleich zur Gesamtverfahrensdauer von rund neun Jahren und vier Monaten nicht unerheblichen, vom Staat zu verantwortenden Zeitraum von rund zwei Jahren und fünfeinhalb Monaten mit der Ungewissheit, ob es zu einem Tatnachweis und einer dann zu erwartenden Freiheitsstrafe kommen würde, erheblich belastet war. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. Die Zahlungspflicht bezieht sich auf die Kosten des gesamten Verfahrens. Da das Verfahren des ersten Rechtszuges – auch nach der Zurückverweisung – kostenrechtlich eine Einheit bildet (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 32; BGH NStZ-RR 1999, 63; BGH NStZ 1987, 86; BGH NJW 1963, 724), ist das letztlich rechtskräftige Erkenntnis maßgebend. Ein Angeklagter ist daher auch dann zur Tragung aller Verfahrenskosten verurteilt, wenn er – wie hier – zunächst einen Freispruch erzielt hat und erst in der Rechtsmittelinstanz oder nach der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz verurteilt worden ist (BGH NStZ-RR 2006, 32; BGH, Beschluss vom 13.4.1999 – 4 StR 119/99; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 465 Rn. 3; BeckOK StPO/Niesler, 44. Ed. 1.7.2022, StPO § 465 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 465 Rn. 3).