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Urteil

14d O 23/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:0908.14D.O23.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten – ursprünglich im eigenen Namen und zuletzt im Wege einer offengelegten Prozessstandschaft – aufgrund des sogenannten Lkw-Kartells auf Leistung von Schadensersatz sowie Erstattung von Gutachterkosten – beides zunächst im Rahmen einer Feststellungsklage und anschließend auf Zahlung klagend – in Anspruch. Als weltweit in den Bereichen Transport und Logistik tätiges Dienstleistungsunternehmen unterhält die Klägerin einen eigenen Lkw-Fuhrpark, wobei sie ihre Fahrzeuge sowohl kauft als auch least und mietet. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um einen weltweit tätigen Automobilkonzern, der sowohl Pkw als auch Nutzfahrzeuge – darunter auch Lkw – entwickelt, herstellt und vertreibt. Die ehemalige Beklagte zu 2. sowie die Beklagten zu 3. und 4. gehören zur N-Gruppe, einem weltweit in den Bereichen Transport und Energie tätigen Unternehmen, das sowohl Nutzfahrzeuge – unter anderem Lkw – als auch Dieselmotoren, Turbomaschinen und Spezialgetriebe herstellt und vertreibt. Bei der ehemaligen Beklagten zu 2. handelt es sich um die Konzernmutter der N Gruppe, während die Beklagte zu 3. Nutzfahrzeuge – darunter auch Lkw – herstellt und Transportleistungen anbietet. Die Beklagte zu 4. ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 3. und betätigt sich als Vertriebsgesellschaft in Deutschland. Den Bußgeldbescheiden der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 ( Anlagen GL3 und HM1 ) und 27.09.2017 ( Anlage K3 ) – Aktenzeichen AT.39824 Trucks – zufolge waren die Beklagten und verschiedene andere Lkw-Hersteller am sogenannten Lkw-Kartell beteiligt, die Beklagte zu 1. als unmittelbar Beteiligte im Zeitraum vom 17.01.1997 bis zum 18.01.2011, die Beklagte zu 3. als unmittelbar Beteiligte im Zeitraum vom 17.01.1997 bis zum 20.09.2010 und die Beklagte zu 4. als unmittelbar Beteiligte im Zeitraum vom 03.05.2004 bis zum 20.09.2010. Die Europäische Kommission hatte im Zeitraum vom 18.01.2011 bis zum 21.01.2011 Durchsuchungen bei den Beklagten und mehreren weiteren Lkw-Herstellern durchgeführt, bevor sie mit Eröffnungsbeschluss vom 20.11.2014 gegen die Beklagten und verschiedene andere Lkw-Hersteller ein Ermittlungsverfahren eröffnete. Gegenüber den Beklagten und mehreren weiteren Lkw-Herstellern – unter anderem dem Hersteller W – wurde das Verfahren im Vergleichswege durch Bußgeldbescheid der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 beendet, wobei die einzelnen Lkw-Hersteller ihre Beteiligung am Lkw-Kartell entsprechend eingeräumt hatten. Die Bußgeldbescheide wurden den Beklagten am 19.07.2016 – der Beklagten zu 3. – und 21.07.2016 – den Beklagten zu 1. und 4. – zugestellt. Gegenüber einem weiteren Lkw-Hersteller – dem Hersteller T – beendete die Europäische Kommission das Verfahren im Standardwege durch Bußgeldbescheid vom 27.09.2017, wobei die Beteiligung des betreffenden Lkw-Herstellers am Lkw-Kartell ebenfalls festgestellt wurde. Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus dem sogenannten Lkw-Kartell schloss die Klägerin unter dem 29.09.2016 einen Finanzierungsvertrag mit einer Prozessfinanziererin – der D GmbH – ab, in welchem es auszugsweise hieß ( Anlagen Ka und K11 ): „1. Sachstand […] (5) Der Anspruchssteller [die Klägerin] behauptet, durch das Lkw-Kartell in erheblichem Umfang geschädigt worden zu sein. Deshalb beabsichtigt der Anspruchssteller sämtliche mit dem Lkw-Kartell verbundene Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, Kartellschadenersatzansprüche, Kondiktionsansprüche und Zinsansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Lkw-Kartell (die „Relevanten Ansprüche“) gegen die Kartellanten oder einzelne Kartellanten insbesondere auf Grundlage des § 33 Abs. 3 GWB geltend zu machen. […] 2. Gegenstand und Zweck des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Zusammenarbeit zwischen den Parteien bei der gemeinsamen Durchsetzung der Relevanten Ansprüche gegen die Kartellanten oder einzelne der Kartellanten. Die Parteien verpflichten sich daher bei der Geltendmachung und der Durchsetzung der Relevanten Ansprüche gegenüber den Kartellanten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages zusammen zu arbeiten. […] 6. […] (7) Die Zahlung eines Erlöses hat an die T Rechtsanwälte zu erfolgen und verbleibt so lange als Fremdgeld bei den T Rechtsanwälten, bis die Erlösverteilung nach Ziffer 6 (2) berechnet und von den Parteien als richtig anerkannt wird. Der Anspruchsteller wird daher den Erlös nur dergestalt einziehen, als der Anspruchsteller eine Zahlung an die T Rechtsanwälte verlangt. […] 7. Abtretung der Relevanten Ansprüche an D zur Sicherung der Erlösteilung (1) Zur Absicherung der Ansprüche von D auf Erlösteilung mithin auf Zahlung des D-Erlöses tritt der Anspruchssteller hiermit die Relevanten Ansprüche, sämtliche Ansprüche auf Verfahrenskostenerstattung, sowie sämtliche Nebenansprüche an D ab. D nimmt die Abtretung hiermit an. […] 8. Treuhandvereinbarung über die abgetretenen Relevanten Ansprüche (1) Grundsätzlich wird die Abtretung der Relevanten Ansprüche an D nicht offengelegt. Der Anspruchssteller wird daher die Relevanten Ansprüche für D treuhänderisch weiter halten. Solange die Abtretung nicht offen gelegt ist, wird der Anspruchssteller die Relevanten Ansprüche nur in der Weise einziehen oder über sie verfügen, dass sie Zahlung zu Händen der T Rechtsanwälte verlangt. (2) Für den Fall, dass D eine Sicherheit zum Zwecke der Zwangsvollstreckung stellt oder stellen lässt, sind die aus der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Beträge in voller Höhe an die D abzuführen und dort solange zu belassen, bis die Sicherheit zurückgegeben wurde. Der Anspruchssteller wird die Forderung nur in der Weise einziehen oder über sie verfügen, dass sie Zahlung zu Händen der T Rechtsanwälte verlangt. (3) In sämtlichen Fällen weist der Anspruchssteller die T Rechtsanwälte unwiderruflich an, aus den bei dem Anspruchssteller eingegangenen Beträgen die der D zustehenden Ansprüche nach Ziffer 6, insbesondere den D-Erlös unmittelbar an D auszuzahlen. […] 12. Schlussbestimmungen […] (2) Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, soweit nicht die Einhaltung einer strengeren Form erforderlich ist. Erklärungen der Parteien zur Begründung, Aufrechterhaltung oder Ausübung ihrer Rechte aus diesem Vertrag bedürfen der Schriftform, wobei auch eine Übermittlung per Telefax ausreichend ist. Abweichungen von diesem Schriftformerfordernis bedürfen ihrerseits der Schriftform.“ Nach mehrfacher Anpassung ihres Vorbringens macht die Klägerin im Rahmen des hiesigen Verfahrens zuletzt für 18 Beschaffungsvorgänge aus den Jahren 1999 bis 2011 Schadensersatz wegen einer kartellbedingten Preisüberhöhung im Rahmen der – seitens der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen – Beschaffung von Sattelzugmaschinen des Herstellers N geltend, welche sich – teilweise abweichend von den verschiedenen Bezifferungen durch die Klägerin vorliegend in chronologischer Reihenfolge nach dem jeweiligen Vertragsdatum aufgelistet – im Einzelnen aus nachfolgender – lediglich verschiedene Angaben der Klägerin zu den einzelnen Fahrzeugen wiedergebender – Tabelle ergeben: Kennzeichen Fahrzeug Hersteller Vertrag Nummer Datum Schaden 1. XXX YYY N Kauf 5120205001 03.11.1999 10.278,00 2. XXX YYY N Kauf 5120032001 03.11.1999 8.572,90 3. XXX YYY N Kauf 5120033001 03.11.1999 6.572,81 4. XXX YYY N Kauf 5122968001 03.11.2000 11.477,21 5. XXX YYY N Kauf 5123431/001 23.05.2001 12.724,82 6. XXX YYY N Kauf 5123431/001 23.05.2001 12.724,82 7. XXX YYY N Mietkauf 2086726005 07.02.2002 4.419,31 8. XXX YYY N Mietkauf 2253273 17.07.2003 10.132,40 9. XXX YYY N Mietkauf 2358189 04.04.2006 10.104,64 10. XXX YYY N Mietkauf 2358770 04.04.2006 10.104,64 11. XXX YYY N Mietkauf 2358771 04.04.2006 10.104,64 12. XXX YYY N Mietkauf 2086726009 11.01.2008 10.757,00 13. XXX YYY N Mietkauf 55637-000 25.09.2008 7.446,04 14. XXX YYY N Mietkauf 5099832/7065305 15.01.2009 10.965,20 15. XXX YYY N Mietkauf 2086726011 23.06.2010 6.444,24 16. XXX YYY N Mietkauf 2086726011 23.06.2010 6.444,24 17. XXX YYY N Mietkauf 2086726012 03.08.2010 6.522,39 18. XXX YYY N Kauf 4010454654 08.09.2011 3.925,19 Insgesamt: 159.720,49 Die Klägerin behauptet, sämtliche Beschaffungsvorgänge beträfen Sattelzugmaschinen, die unter die Bußgeldbescheide der Europäischen Kommission fielen ( Anlagen K4, K6, K7, K10 und K12 ). Ebenso beträfen sämtliche Beschaffungsvorgänge den eigentlichen – mindestens von Januar 1997 bis Januar 2011 andauernden – Kartellzeitraum oder den jedenfalls bis Dezember 2012 – so zunächst ihr Vorbringen – bzw. mindestens bis Dezember 2011 – so anschließend ihr Vorbringen – zu bemessenden Nachkartellzeitraum ( Anlagen K4, K6, K7, K10 und K12 ). Durch das kartellrechtswidrige Verhalten der Beklagten seien ihr – die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf zwei Privatgutachten aus November 2017 und April 2019 ( Anlagen K5 und K11 ) – Schäden in Höhe von mindestens 150.898,02 EUR netto entstanden, wobei der durchschnittliche kartellbedingte Preisaufschlag bei den ihrerseits bezogenen Fahrzeugen bei jeweils 16,1% liege. Daneben seien Gutachterkosten – die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf drei Rechnungen der Privatgutachter vom 07.12.2016, 18.10.2017, und 13.11.2017 über jeweils 9.916,66 EUR ( Anlage K9 ) – in Höhe von 29.749,98 EUR angefallen. Mit der Klageschrift vom 21.12.2016, eingegangen am 23.12.2016, der Beklagten zu 4. am 25.01.2017, den Beklagten zu 1. und 3. sowie der ehemaligen Beklagten zu 2. am 26.01.2017 zugestellt, hat die Klägerin angekündigt, die Feststellung zu beantragen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr im Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 31.12.2012 aufgrund des Lkw-Kartells entstanden seien oder entstünden, sowie sie von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung – Rechtsanwaltskosten und Gutachterkosten – freizustellen (Bl. 2 ff. GA). Mit Schriftsatz vom 24.07.2017, eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin die Klage gegenüber der ehemaligen Beklagten zu 2. zurückgenommen (Bl. 268 f. GA). Mit Schriftsatz vom 26.02.2018, eingegangen am 28.02.2018, den Beklagten zu 3. und 4. am 13.03.2018 und der Beklagten zu 1. am 15.03.2018 zugestellt, hat die Klägerin sodann angekündigt zu beantragen, die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mindestens 80.558,38 EUR, die Beklagten zu 1., 3. und 4. als Gesamtschuldner zur Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von mindestens 95.031,44 EUR und die Beklagte zu 1. zur Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von mindestens 5.666,53 EUR zu verurteilen, wobei sie angekündigt hat, jeweils eine Leistung an sich selbst zu beantragen (Bl. 301 ff. GA). „ Im Übrigen “ hat sie die Klage zurückgenommen (Bl. 304 GA). Mit Schriftsatz vom 24.06.2019, eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin darüber hinaus angekündigt zu beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von 29.749,98 EUR zu verurteilen, wobei sie wiederum angekündigt hat, eine Leistung an sich selbst zu beantragen (Bl. 718 GA). Unter Offenlegung der Prozessfinanzierung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.03.2022, eingegangen am selben Tage, sodann angekündigt, ihre zuletzt angekündigten Klageanträge mit der Maßgabe zu stellen, dass in der Hauptsache an die Prozessfinanziererin, hilfsweise an sie selbst und weiter hilfsweise an ihre Prozessvertreter zu leisten sei (Bl. 1121 GA). Mit Schriftsatz vom 20.04.2022, eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin schließlich angekündigt zu beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mindestens 148.243,27 EUR sowie zur Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von 29.749,98 EUR zu verurteilen, wobei sie angekündigt hat, jeweils vorrangig eine Leistung an die Prozessfinanzierin, hilfsweise eine Leistung an sich selbst und weiter hilfsweise eine Leistung an ihre Prozessvertreter zu beantragen (Bl. 1301 f. GA). Unter Erhöhung des geltend gemachten Mindestbetrages an Schadensersatz beantragt die Klägerin zuletzt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die D GmbH, C-Straße, M, hilfsweise an sie und nochmals hilfsweise an T mbH, C-Straße, M, eine Schadensersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 150.898,02 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 4% – aus einem Betrag in Höhe von EUR 25.423,71 seit dem 01.01.2000, – aus einem Betrag in Höhe von EUR 11.477,21 seit dem 01.01.2001, – aus einem Betrag in Höhe von EUR 25.449,63 seit dem 01.01.2002, – aus einem Betrag in Höhe von EUR 4.419,31 seit dem 01.01.2003, – aus einem Betrag in Höhe von EUR 10.132,40 seit dem 01.01.2004 sowie in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – aus einem Betrag in Höhe von EUR 30.313,92 seit dem 01.01.2007, – aus einem Betrag in Höhe von EUR 18.203,04 seit dem 01.01.2009, – aus einem Betrag in Höhe von EUR 10.965,20 seit dem 01.01.2010, – aus einem Betrag in Höhe von EUR 19.410,87 seit dem 01.01.2011, – aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.925,19 seit dem 01.01.2012; 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die D GmbH, C-Straße, M, hilfsweise an sie und nochmals hilfsweise an T mbH, C-Straße, M, Gutachterkosten in Höhe von 29.749,98 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie berufen sich auf Verjährung und behaupten, die Klägerin habe etwaige kartellbedingte Preisaufschläge jedenfalls an ihre Kunden weitergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die tatsächlichen Feststellungen in den nachstehenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Soweit die Klägerin mit ihren Hauptanträgen nun jeweils Leistung an die Zessionarin geltend macht, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Im Umfang der Hauptanträge ist die Klage zulässig. a) Die Frage, inwieweit die ursprünglich erhobene Feststellungsklage mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bzw. mangels hinreichenden Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig war, ist insoweit nicht erheblich, weil die Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreits – nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. BGH, NJW 1992, 2296; Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 256 ZPO, Rn. 15c) – von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage übergegangen ist. b) Soweit die Klägerin ihre Klageanträge in mehrfacher Hinsicht umgestellt, die Klage gegenüber der ehemaligen Beklagten zu 2. insgesamt und gegenüber den übrigen Beklagten teilweise zurückgenommen und teilweise erweitert, die Rechtsanwaltskosten zwar feststellungsweise, zahlungsweise jedoch nicht geltend gemacht, die Gutachterkosten zwar feststellungsweise, jedoch zahlungsweise zunächst nicht und sodann auch zahlungsweise wieder eingeklagt, die verschiedenen als Schadensersatz geltend gemachten Mindestbeträge angepasst, die Beschaffungsvorgänge teilweise fallengelassen sowie ihr Vorbringen zu den Beschaffungsvorgängen in mehrfacher Hinsicht ergänzt und berichtigt hat, steht dies – wenngleich dadurch ihr Vorbringen sowohl zu den Klageanträgen als auch den Klagegründen tatsächlich zu dem seitens der Beklagten als solchen bezeichneten „ Puzzlespiel “ geworden ist – nach §§ 269 Abs. 3 Satz 1, 263, 264 Nr. 1 und 2 ZPO der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. c) Soweit die Klägerin die Beklagten nunmehr im Wege der offengelegten Prozessstandschaft in Anspruch nimmt, ist das klageweise Vorgehen eines Zedenten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft aufgrund seines – durch eine stille oder offene Sicherungsabtretung vermittelten – schutzwürdigen Interesses grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, NJW 1999, 2111; Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vorb. zu §§ 50-58 ZPO, Rn. 46). Eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin besteht daher, soweit sie mit ihren Hauptanträgen nun jeweils eine Leistung an die Zessionarin geltend macht. Dass die Klägerin – nach Offenlegung der Sicherungsabtretung –berechtigt ist, die Klageforderungen zugunsten der Zessionarin – mit einer Leistung an diese – geltend zu machen, ergibt sich aus den Ziffern 4 und 8 der Finanzierungsvereinbarung. d) Soweit die Klägerin unter Verweis auf die zuletzt geltend gemachten 18 Beschaffungsvorgänge – deren tabellarisch ausgewiesene Mindestschäden sich rechnerisch auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 159.720,49 EUR belaufen – hiervon abweichend mit Schriftsatz vom 20.04.2022 die Geltendmachung eines Mindestschadensersatzes in Höhe von 148.234,27 EUR angekündigt und im Termin vom 28.04.2022 eine Schadensersatzzahlung in Höhe von mindestens 150.898,02 EUR beantragt hat, führt dies nicht zur mangelnden Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, insbesondere liegt hierin keine – sei es offene oder verdeckte – Teilklage, weil sowohl die verschiedenen Klagegründe – namentlich die einzelnen Beschaffungsvorgänge – als auch die entsprechenden Zahlungsanträge konkret benannt sind und den Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens nicht nur hinreichend bestimmen, sondern zugleich auch abschließend abbilden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin die Höhe der Schadensersatzzahlung ins Ermessen des Gerichts gestellt und lediglich die Mindestbeträge beziffert hat. 2. Die Klage ist im Umfang der Hauptanträge jedoch unbegründet. a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert, soweit sie mit ihren Hauptanträgen nun jeweils eine Leistung an die Zessionarin geltend macht. Sie hat die geltend gemachten Schadensersatzansprüche mit der hinreichend bestimmten und insgesamt wirksamen Sicherungsabtretung auf die Zessionarin übertragen, ebenso sind die geltend gemachten Gutachterkosten ihrem Vorbringen zufolge von der Zessionarin übernommen worden. Die Berechtigung der Klägerin, die Klageforderungen zugunsten der Zessionarin – mit einer Leistung an diese – geltend zu machen, folgt ebenfalls aus den Ziffern 4 und 8 der Finanzierungsvereinbarung. b) Soweit die von der Klägerin für die einzelnen Beschaffungsvorgänge tabellarisch zuletzt ausgewiesenen Mindestschäden – 159.720,49 EUR – sowie die geltend gemachten Mindestzahlungen – 148.234,27 EUR laut Schriftsatz vom 20.04.2022 und 150.898,02 EUR laut Antrag vom 28.04.2022 – rechnerisch voneinander abweichen, folgt hieraus – mangels Teilklage – keine Unschlüssigkeit der Klage. Soweit die Beklagten darauf verweisen, es lasse sich insoweit nicht nachzuvollziehen, in welcher Höhe die Klägerin Schadensersatz für die einzelnen Beschaffungsvorgänge geltend mache, ergibt sich dies hinreichend nachprüfbar jedenfalls aus der von der Klägerin hierzu mit der Triplik vom 24.06.2019 vorgelegten angepassten tabellarischen Übersicht (Bl. 804 GA). Dass die – angekündigten bzw. gestellten – Zahlungsanträge hinter dem sich aus der Tabelle ergebenden Gesamtbetrag zurückbleiben, führt – mangels Teilklage – nicht zur Unschlüssigkeit der Klage, sondern betrifft die Regelung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. c) Auf die Frage, inwieweit die – insoweit darlegungs- und beweisbelastete – Klägerin die Verursachung eines kartellbedingten Schadens bzw. die – insoweit darlegungs- und beweisbelasteten – Beklagten die Weitergabe einer etwaigen Preisüberhöhung jeweils hinreichend dargetan haben, kommt es vorliegend im Übrigen nicht an, weil die seitens der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 85 EGV bzw. Art. 81 EG bzw. Art. 101 AEUV, § 35 Abs. 1 i.V.m. § 1 GWB 1990, § 33 Satz 1 i.V.m. § 1 GWB 1998, § 33 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 GWB 2005 jedenfalls verjährt und deshalb nach § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar sind. aa) Die aus den einzelnen Beschaffungsvorgängen abgeleiteten Schäden bilden materiell-rechtlich jeweils selbstständige Schadensersatzansprüche, weshalb die Frage der Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche für jeden Beschaffungsvorgang gesondert zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, NJW 2021, 848, Lkw-Kartell I). Ungeachtet der wechselnden Angaben der Klägerin dazu, inwieweit den einzelnen Beschaffungsvorgängen ein Kauf-, Leasing-, Miet- oder typengemischter Vertrag zugrunde lag (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021, 2 U 4/20, BeckRS 2022, 6379), sind etwaige Schadensersatzansprüche dabei jedenfalls mit Vollzug der einzelnen Beschaffungsverträge entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, NJW 2021, 848, Lkw-Kartell I). (1) Für etwaige aus den Beschaffungsvorgängen in den Jahren 1999 bis 2001 entstandene Schadensersatzansprüche galt nach §§ 852 Abs. 1, 198 BGB a.F. insoweit eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren, die jedoch erst zu dem Zeitpunkt in Lauf gesetzt wurde, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangte. Dass die Klägerin bereits vor Aufdeckung des Kartells durch die Europäische Kommission im Jahr 2011 Kenntnis erlangt hätte, ist weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Da etwaige Schadensersatzansprüche aus den Beschaffungsvorgängen in den Jahren 1998 bis 2001 danach am 01.01.2002 noch nicht verjährt waren, finden auf sie gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Verjährungsbestimmungen in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung. Damit ist für sie die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. einschlägig, die kürzer ist als die kenntnisunabhängige Höchstfrist von 30 Jahren nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. Erstere begann gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 01.01.2002 zu laufen und wäre mit Ablauf des 31.12.2011 vollendet gewesen. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. von drei Jahren hätte frühestens mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen und wäre daher erst später vollendet gewesen, weshalb sie insoweit nicht eingreift. (2) Auf etwaige aus den Beschaffungsvorgängen in den Jahren 2002 bis 2010 entstandene Schadensersatzansprüche finden von vornherein die Verjährungsbestimmungen in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung. Damit ist auch für sie die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. einschlägig, die frühestens mit Schluss des Jahres 2002 zu laufen begann und daher – mangels Eingreifen der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. von drei Jahren – jedenfalls nicht vor Ablauf des 31.12.2011 vollendet gewesen wäre. Für einen etwaigen aus dem Beschaffungsvorgang im Jahr 2011 entstandenen Schadensersatzanspruch begann – auch wenn man insoweit von einer kenntnisabhängigen Verjährung ausgeht – die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. von drei Jahren frühestens mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen. bb) Für sämtliche der geltend gemachten Schadenersatzansprüche wurde die Verjährung nach § 33 Abs. 5 GWB 2005 i.V.m. § 204 Abs. 2 BGB vor Ablauf des 31.12.2011 gehemmt. Dies gilt insbesondere auch für etwaige aus den Beschaffungsvorgängen in den Jahren 1999 bis 2005 entstandene Schadensersatzansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, NJW 2021, 848, Lkw-Kartell I; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, NJW 2018, 2479, Grauzementkartell II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2015, VI-U (Kart) 3/14, BeckRS 2015, 5317; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2014, VI-U (Kart) 7/13, BeckRS 2014, 17537). Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen wettbewerbswidriger Absprachen wird nach § 33 Abs. 5 GWB 2005 gehemmt, wenn die nationalen Kartellbehörden wegen eines Verstoßes gegen nationales oder europäisches Kartellrecht oder die Europäische Kommission wegen eines Verstoßes gegen europäisches Kartellrecht ein Verfahren einleitet. Auf Schadensersatzansprüche, die ihre Grundlage in Verstößen haben, die vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle begangen wurden und zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, findet § 33 Abs. 5 GWB 2005 i.V.m. § 204 Abs. 2 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass der Lauf der Verjährung mit Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle bis zum Ablauf von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Bußgeldverfahrens gehemmt ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, NJW 2021, 848, Lkw-Kartell I; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, NJW 2018, 2479, Grauzementkartell II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2015, VI-U (Kart) 3/14, BeckRS 2015, 5317; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2014, VI-U (Kart) 7/13, BeckRS 2014, 17537). (1) Das GWB sieht insoweit für die Frage, ob § 33 Abs. 5 GWB 2005 auf Schadensersatzansprüche, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle begangen wurden, keine Übergangsregelung vor. Die Frage, ob eine Norm, die zu einer Änderung der Verjährungsvorschriften führt, in Fällen anzuwenden ist, in denen die Verjährungsfrist noch läuft, richtet sich daher nach den Grundsätzen des intertemporalen Privatrechts (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, NJW 2018, 2479, Grauzementkartell II). Im Einklang mit Art. 169, 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB gilt danach der Grundsatz, dass bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung das neue Gesetz auf die zuvor bereits entstandenen, bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung findet, wobei sich sowohl der Beginn als auch die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung für die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes nach den bisherigen Regelungen richten (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, NJW 2018, 2479, Grauzementkartell II). Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn die Änderung der Verjährungsbestimmungen mit einer grundlegenden sachlichen Änderung der Ansprüche einhergeht oder der Gesetzgeber eine abweichende Regelung für die intertemporale Anwendung getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, NJW 2018, 2479, Grauzementkartell II). Beides war hier jedoch nicht der Fall. Die Neufassung des § 33 GWB im Rahmen der 7. GWB-Novelle zielte darauf ab, die Durchsetzung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen bei Verstößen gegen kartellrechtliche Bestimmungen zu erleichtern (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, NJW 2018, 2479, Grauzementkartell II). Grundlegende Änderungen der Regelungen zu Schadensersatzansprüchen bei Verstößen gegen kartellrechtliche Bestimmungen wurden insoweit nicht vorgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, NJW 2018, 2479, Grauzementkartell II). Der Gesetzgeber hat insoweit auch keine abweichende Regelung getroffen, letztere ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass § 33 Abs. 5 GWB 2005 von Schadensersatzansprüchen „ nach Absatz 3 “ spricht (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, NJW 2018, 2479, Grauzementkartell II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2015, VI-U (Kart) 3/14, BeckRS 2015, 5317). Sowohl die Absicht des Gesetzgebers, die Durchsetzung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen zu erleichtern, als auch der enge sachliche Zusammenhang zur Tatbestandswirkung in § 33 Abs. 4 GWB 2005, welche diesem Sinn und Zweck dient, sprechen vielmehr dafür, dass § 33 Abs. 5 GWB 2005 alle Schadensersatzansprüche erfassen soll, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle noch nicht verjährt waren und auf einem Verstoß gegen Vorschriften des nationalen bzw. europäischen Kartellrechts oder eine Verfügung der nationalen Kartellbehörden beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, NJW 2018, 2479, Grauzementkartell II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2015, VI-U (Kart) 3/14, BeckRS 2015, 5317). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber im Rahmen der 9. GWB-Novelle durch § 186 Abs. 3 Satz 2 GWB 2017 ausdrücklich die Anwendung von § 33h GWB 2017 auf bereits entstandene Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Verkündung im Bundesgesetzblatt noch nicht verjährt waren, bestimmt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, NJW 2018, 2479, Grauzementkartell II). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich vielmehr, dass die Übergangsvorschrift lediglich „ der Klarstellung “ diente und gerade einen Gleichklang mit der „ Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zur Anwendbarkeit des mit der 7. GWB-Novelle eingeführten Hemmungstatbestands “ in § 33 Abs. 5 GWB 2005 auf Altfälle anstrebte (vgl. BT-Drs. 18/11446, 32 f.; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, NJW 2018, 2479, Grauzementkartell II). (2) Eine Verfahrenseinleitung nach § 33 Abs. 5 GWB 2005 setzt auch bei Tätigwerden der Europäischen Kommission keine Einleitung eines förmlichen Verfahrens voraus, sondern lediglich die Durchführung von behördlichen Maßnahmen gegen ein Unternehmen, die erkennbar darauf abzielen, wegen einer Beschränkung des Wettbewerbs gegen das Unternehmen zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, NJW 2021, 848, Lkw-Kartell I). Gegen die Heranziehung einer förmlichen Verfahrenseinleitung als maßgeblichen Zeitpunkt der Verjährungshemmung spricht bereits, dass eine förmliche Verfahrenseinleitung zwar auf europäischer Ebene, nicht jedoch im nationalen Kartellrecht vorgesehen ist, weshalb die Hemmungswirkung an unterschiedliche Sachverhalte anknüpfen würde, soweit jeweils darauf abgestellt würde, welche Kartellbehörde tätig geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, NJW 2021, 848, Lkw-Kartell I). Des Weiteren hat die förmliche Verfahrenseinleitung im europäischen Kartellrecht einen gänzlich anderen Sinn und Zweck als auf nationaler Ebene, so dient sie insbesondere der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen in derselben Angelegenheit tätigen nationalen Kartellbehörden und der Europäischen Kommission, wie sich aus Art. 11 Abs. 6, 16 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1/2003 ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, NJW 2021, 848, Lkw-Kartell I). Ebenso widerspräche es dem Sinn und Zweck der Verjährungshemmung, wenn der Geschädigte trotz laufender – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckender – Ermittlungsmaßnahmen bereits Klage erheben müsste, um dadurch vor formeller Verfahrenseröffnung den drohenden Verjährungseintritt abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, NJW 2021, 848, Lkw-Kartell I). Durch die Regelung in § 33 Abs. 5 GWB 2005 sollte jedoch erreicht werden, dass Geschädigte die Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB 2005 in Anspruch nehmen können und ihre zivilrechtlichen Ansprüche nach Ablauf eines langwierigen Bußgeldverfahrens nicht bereits verjährt sind (vgl. BT-Drs. 15/3640, 55; BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, NJW 2021, 848, Lkw-Kartell I). Dies belegt auch die Neufassung des § 33 Abs. 5 GWB 2005 durch § 33h GWB 2017 (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, NJW 2021, 848, Lkw-Kartell I). Ausweislich der Gesetzesmaterialen sollte die Formulierung in § 33h Abs. 6 GWB 2017, wonach die Hemmung der Verjährung eintritt, wenn die nationalen Kartellbehörden „ Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung “ oder ein Verfahren wegen eines Verstoßes nach § 33 Abs. 1 GWB 2017 oder die Europäische Kommission „ Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung “ oder ein Verfahren wegen eines Verstoßes nach Art. 101 oder 102 AEUV treffen, weitgehend der Regelung in § 33 Abs. 5 GWB 2005 entsprechen, woraus sich ergibt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der 9. GWB-Novelle nicht davon ausging, dass § 33 Abs. 5 GWB 2005 auf eine formelle Verfahrenseröffnung abstellt (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, NJW 2021, 848, Lkw-Kartell I). (3) Die Europäische Kommission hat bereits im Januar 2011 Durchsuchungen bei den Beklagten durchgeführt, wodurch der Ablauf der Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt gehemmt worden ist. Der Abschluss des Verfahrens hat gegenüber den Beklagten mit Erlass des Bußgeldbescheides vom 19.07.2016 stattgefunden, wobei Rechtskraft nach Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV erst nach Ablauf von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung – namentlich der Zustellung im Juli 2016 – und mithin im September 2016 eingetreten ist. Die Verjährung hat daher insgesamt nach § 33 Abs. 5 GWB 2005 i.V.m. § 204 Abs. 2 BGB frühestens im März 2017 wieder zu laufen begonnen. Die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB beginnt bei Kartellschadensersatzansprüchen, deren Verjährung durch die Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission wegen eines Kartellverstoßes gem. § 33 Abs. 5 GWB 2005 gehemmt wurde, nämlich nicht bereits mit Bekanntgabe des Bußgeldbescheides, sondern erst mit dem Ablauf der Klagefrist nach Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903). Im nationalen Recht wird ein Bußgeldbescheid erst bestandskräftig und vollstreckbar, wenn der Betroffene keinen Gebrauch von der Möglichkeit des Einspruchs macht und sich damit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde unterwirft (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903). Die in § 84 Abs. 1 OWiG geregelte Wirkung der Rechtskraft tritt danach erst mit Ablauf der Einspruchsfrist ein (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903). Da das GWB insoweit nur spezielle Verfahrensvorschriften für die zuständigen Behörden und Gerichte enthält, gilt dies auch für Kartellbußgeldbescheide (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903). Bei einem von einer nationalen Kartellbehörde erlassenen Bußgeldbescheid endet die Hemmungswirkung des § 33 Abs. 5 GWB danach erst sechs Monate nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 OWiG (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903). Einer Übertragung dieser nationalen Maßstäbe auf einen Bußgeldbescheid der Europäischen Kommission steht insoweit nicht entgegen, dass ein Bußgeldbescheid der Europäischen Kommission mit Bekanntgabe bereits bestandskräftig wird und durchgesetzt werden kann sowie nach Art. 16 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1/2003 bereits Bindungswirkung für die nationalen Kartellbehörden und Gerichte entfaltet (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903). Im Rahmen der Verjährungshemmung kommt es nämlich nur darauf an, dass auch ein bestandskräftiger Bußgeldbeschluss in einem gerichtlichen Verfahren noch aufgehoben oder abgeändert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903). Bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist besteht auch hier noch die Möglichkeit, dass der Beschlussinhalt keinen Bestand hat und damit im Ergebnis keine taugliche Grundlage für eine Schadensersatzklage bietet (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903). Daher steht auch auf europäischer Ebene der im Bußgeldbescheid festgestellte Sachverhalt als Grundlage für Schadensersatzansprüche erst fest, wenn der Bußgeldbescheid gerichtlich nicht mehr angefochten werden kann, wobei dies auch für Bußgeldverfahren gilt, welche im Rahmen eines Vergleichs beendet werden, weil auch hier die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903). Für eine Berücksichtigung der Klagefrist spricht auch der vom Gesetzgeber mit Einführung des Hemmungstatbestands des § 33 Abs. 5 GWB 2005 verfolgte Sinn und Zweck (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 – KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903). Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte erreicht werden, dass Geschädigte die Tatbestandswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 in Anspruch nehmen können und ihre zivilrechtlichen Ansprüche nach Ablauf eines langwierigen Bußgeldverfahrens nicht bereits verjährt sind (vgl. BT-Drucks. 15/3640, 55; BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903). Dies belegt auch die Neufassung des § 33 Abs. 5 GWB 2005 durch § 33h GWB 2017, welche insbesondere auch gewährleisten sollte, dass der Geschädigte nach Abschluss eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens wegen eines Kartellverstoßes noch genug Zeit hat, um sich die für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlichen Informationen zu beschaffen, für die häufig die Kenntnis der gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung der Ausgangspunkt ist (vgl. BT-Drucks. 18/10207, 66; BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903). Dieser Sinn und Zweck, dem Geschädigten für die Prüfung seiner Ansprüche auf einer hinreichenden und verbindlichen Tatsachengrundlage eine Frist von jedenfalls sechs Monaten zu gewähren, würde bei einer Nichtberücksichtigung der zweimonatigen Klagefrist des Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV bei Festlegung des Beginns der Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 5 GWB 2005 zwar nicht gänzlich verfehlt, jedoch durchaus schlechter erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903). Dem Geschädigten, der zunächst noch wartet, ob der Bußgeldbescheid gerichtlich angegriffen wird, blieben dann nämlich nur noch vier Monate fortdauernder Hemmung der Verjährung, in denen er die Geltendmachung seiner Ansprüche prüfen könnte und diese in dem für die Erhebung einer Klage erforderlichen Maße aufbereiten müsste (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 – KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903). cc) Soweit die Klägerin die Beklagte zu 4. für die vorliegend unter den Ziffern 1 bis 8 und 18 aufgeführten Beschaffungsvorgänge und die Beklagte zu 3. ebenfalls für den vorliegend unter der Ziffer 18 aufgeführten Beschaffungsvorgang als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt, kommt es auf die Frage, inwieweit die Verjährung durch die Feststellungsklage vom 21.12.2016 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch weiterhin gehemmt worden ist, bereits im Grundsatz nicht an. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 3. und 4. für sämtliche Beschaffungsvorgänge im Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 31.12.2012 war zwar durch den ursprünglichen Feststellungsantrag abgedeckt, mit der Replik vom 26.02.2018 hat die Klägerin die Beklagte zu 4. jedoch nur noch für die vorliegend unter den Ziffern 9 bis 17 sowie die Beklagte zu 3. nur noch für die vorliegend unter den Ziffern 1 bis 17 aufgeführten Beschaffungsvorgänge als Gesamtschuldner in Anspruch und die Klage „ [i]m Übrigen “ ausdrücklich zurückgenommen. Erstmals mit Schriftsatz vom 20.04.2022 hat sie wieder eine gesamtschuldnerische Haftung aller drei Beklagten für sämtliche Beschaffungsvorgänge geltend gemacht. Da die aus den einzelnen Beschaffungsvorgängen abgeleiteten Schäden materiell-rechtlich jeweils selbstständige Schadensersatzansprüche darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, NJW 2021, 848, Lkw-Kartell I), folgt hieraus jedoch auch, dass es sich bei den einzelnen Beschaffungsvorgängen jeweils um einen Klagegrund handelt, weshalb die Anpassung der Klageanträge – bezogen auf die Replik vom 26.02.2018 – mit Teilklagerücknahmen und – bezogen auf den Schriftsatz vom 20.04.2022 – mit Klageerweiterungen verbunden war. Nach der Teilklagerücknahme mit der Replik vom 26.02.2018 war eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 4. für die vorliegend unter den Ziffern 1 bis 8 und 18 aufgeführten Beschaffungsvorgänge und der Beklagten zu 3. ebenfalls für den vorliegend unter der Ziffer 18 aufgeführten Beschaffungsvorgang daher nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. – auch unter Zugrundelegung der verschiedenen einander zwar teilweise überschneidenden, jedoch nicht zu addierenden Hemmungsgründe der § 33 Abs. 5 GWB 2005, §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB – bei erneuter Geltendmachung durch den Schriftsatz vom 20.04.2022 in jedem Fall bereits verjährt. Nach Eintritt der Verjährung kommt eine Hemmung nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, ZIP 2017, 236; Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2021, § 209 BGB, Rn. 1; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 209 BGB, Rn. 7). dd) Auch im Übrigen kann letztlich dahinstehen, inwieweit die Verjährung durch die Feststellungsklage vom 21.12.2016 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zunächst weiterhin gehemmt worden ist, weshalb es auch hier weder auf die Frage ankommt, inwieweit die ursprünglich erhobene Feststellungsklage mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig war und deshalb die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits grundsätzlich nicht hemmen konnte (vgl. Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2021, § 204 BGB, Rn. 21; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 204 BGB, Rn. 30), noch auf die Frage, inwieweit die Feststellungsanträge noch von der durch die Zessionarin erteilten Einziehungsermächtigung umfasst waren. Denn jedenfalls die Zahlungsanträge aus der Replik vom 26.02.2018 – dies betrifft die Leistung von Schadensersatz – und der Triplik vom 24.06.2019 – dies betrifft die Erstattung von Gutachterkosten – waren nicht mehr von der durch die Zessionarin erteilten Einziehungsermächtigung gedeckt und haben daher zum Wegfall der Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt, weshalb die geltend gemachten Klageforderungen nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. – auch unter Zugrundelegung der verschiedenen einander zwar teilweise überschneidenden, jedoch nicht zu addierenden Hemmungsgründe der § 33 Abs. 5 GWB 2005, §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB – bei erstmaliger Geltendmachung einer Leistung an die Zessionarin durch den Schriftsatz vom 18.03.2022 in jedem Fall bereits verjährt waren. (1) Einer Hemmung der Verjährung steht insoweit nicht entgegen, dass die Klägerin ihr Vorbringen zu den einzelnen Beschaffungsvorgängen diverse Male ergänzt und berichtigt hat. Wenngleich sich nicht erschließt, weshalb die Klägerin offenbar meinte, ein Auffinden der einzelnen Beschaffungsvorgänge durch mannigfache Anpassungen der Darstellung – nebst Änderung der Nummerierung sowie der Kriterien zur Identifizierung – in nicht unerheblicher Art und Weise erschweren zu müssen, waren sämtliche der nunmehr noch geltend gemachten Beschaffungsvorgänge sowohl Gegenstand der ursprünglichen Feststellungsklage als auch der weiteren Klageanpassungen. Dies gilt insbesondere auch für die vorliegend unter den Ziffern 2, 3, 8 und 13 aufgeführten Beschaffungsvorgänge, die seitens der Klägerin im Rahmen der verschiedenen Übersichten zwar unter verschiedenen Vertragsdaten und -nummern sowie ohne oder mit anderen Fahrzeugidentifikationsnummern aufgeführt wurden, sich jedoch dem Grunde nach über sämtliche Schriftsätze hinweg auffinden ließen. (2) Die Klägerin war jedoch nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt mehr berechtigt, die Klageforderungen – wie jedenfalls mit der Replik vom 26.02.2018 und der Triplik vom 24.06.2019 geschehen – dergestalt geltend zu machen, dass sie eine Zahlung an sich selbst verlangt. Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt jedoch die Klage eines Berechtigten voraus, obwohl dies – anders als noch in § 209 Abs. 1 BGB a.F. – im Gesetzeswortlaut nicht mehr zum Ausdruck kommt, die Klage durch einen Nichtberechtigten führt hingegen nicht zu einer Hemmung der Verjährung (vgl. BGH, NJW 2022, 1959; BGH, NJW 1999, 2110). Für die entsprechende Berechtigung maßgeblich ist die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis (vgl. BGH, NJW 2022, 1959). Berechtigter im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist deshalb neben dem Rechtsinhaber und seinem Rechtsnachfolger grundsätzlich auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter (vgl. BGH, NJW 2022, 1959). Bei einer Klageerhebung in gesetzlicher oder gewillkürter Prozessstandschaft ist für die Berechtigung dabei wesentlich, dass der Kläger zum einen wirksam zur Durchsetzung der Forderung ermächtigt worden ist und die Forderung zum anderen auch gerade bzw. lediglich nach Maßgabe seiner Ermächtigung geltend macht (vgl. BGH, NJW 2022, 1959). Daher kommt es hier weder auf die Frage an, ob jedenfalls bei einer stillen Sicherungsabtretung die Verjährung auch gehemmt wird, wenn die entsprechende Sicherungsabtretung nebst gewillkürter Prozessstandschaft nicht offengelegt wird, noch auf die Frage, ob jedenfalls bei einer stillen Sicherungsabtretung die Verjährungshemmung bei einer späteren Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft und der entsprechenden Einziehungsermächtigung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurückwirkt (vgl. BGH, NJW 1999, 2111; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021, 2 U 4/20, GRUR-RS 2022, 6379; Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vorb. zu §§ 50-58 ZPO, Rn. 43, 49, 52). Denn jedenfalls gilt beides lediglich dann, wenn bereits bei Klageerhebung eine Ermächtigung zur Geltendmachung der Klageforderung vorgelegen hat und die Klageforderung nach Maßgabe der Ermächtigung geltend gemacht wird (vgl. BGH, NJW 2022, 1959; BGH, NJW 1999, 2111). Die Klägerin war vorliegend zwar berechtigt, die Klageforderungen im eigenen Namen geltend zu machen, ihre Ermächtigung beschränkte sich aufgrund der Regelung in Ziffer 8 (1) der Finanzierungsvereinbarung jedoch – ausschließlich und ausdrücklich – darauf, die Klageforderungen dergestalt geltend zu machen, dass sie Zahlung „ zu Händen der T Rechtsanwälte “ verlangt. Die Regelung betrifft weder nur die „ Empfangsermächtigung “ der Klägerin – hiergegen spricht bereits der Wortlaut, der auf die Art und Weise abstellt, in welcher die Klägerin „ die Forderung […] einziehen oder über sie verfügen “ darf (Hervorhebungen hinzugefügt) – noch stellt sie nur eine Regelung zur „ Beitreibung “ – hierzu findet sich eine Regelung in Ziffer 8 (2) der Finanzierungsvereinbarung, wobei auch hier vorgegeben ist, dass die Klägerin „ die Forderung nur in der Weise einziehen oder über sie verfügen [wird], dass sie Zahlung zu Händen der T Rechtsanwälte verlangt “ – oder zur „ Erlösverteilung “ – hierzu findet sich eine Regelung in Ziffer 6 (7) der Finanzierungsvereinbarung, wobei hier einmal mehr vorgesehen ist, dass die Klägerin „ den Erlös nur dergestalt einziehen [wird], als [sie] eine Zahlung an die T Rechtsanwälte verlangt “ – dar. Die Regelung in Ziffer 8 (1) der Finanzierungsvereinbarung beschränkt vielmehr – sowohl ausgehend von ihrem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck sowie dem Zusammenspiel mit den übrigen Regelungen – unmittelbar den Inhalt und Umfang der Einziehungsermächtigung der Klägerin und sieht insoweit vor, dass die Klägerin – ausschließlich und ausdrücklich – nur berechtigt ist, die Klageforderungen „ in der Weise ein[zu]ziehen oder über sie [zu] verfügen, dass sie Zahlung zu Händen der T Rechtsanwälte verlangt “. Soweit die Klägerin pauschal behauptet, die Zessionarin habe sie abweichend hiervon „ ermächtigt, die streitgegenständlichen Ansprüche in eigenem Namen einzuziehen und einen Prozesserlös in Empfang zu nehmen “ und dabei „ in eigenem Namen Leistung an sich zu fordern “, steht dem nicht nur der eindeutige Wortlaut der Regelung in Ziffer 8 (1) der Finanzierungsvereinbarung entgegen, worin eine Einziehung bzw. Verfügung durch die Klägerin gerade nur dergestalt vorgesehen ist, dass „ Zahlung zu Händen der T Rechtsanwälte verlangt “ wird, sondern insbesondere auch der Umstand, dass die Finanzierungsvereinbarung in Ziffer 12 (2) eine – wirksame (vgl. Ellenberger in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 125 BGB, Rn. 19) – doppelte Schriftformklausel enthält, wonach die Schriftform nicht nur allgemein für „ Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages “ vorgesehen ist, sondern auch „ Abweichungen von diesem Schriftformerfordernis “ der Schriftform bedürfen. Dabei wirkt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Finanzierungsvereinbarung, wonach zu vermuten ist, dass genau das der Vereinbarung entspricht, was im Urkundentext steht, und auch lediglich das vereinbart wurde, was der Urkundentext besagt, zwar grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern, namentlich der Klägerin und der Zessionarin, nicht jedoch im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1989, VIII ZR 228/88, juris; Feskorn in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vorb. zu §§ 415-444 ZPO, Rn. 7). Eine den Anforderungen der doppelten Schriftformklausel genügende und entsprechend den Inhalt und Umfang der Einziehungsermächtigung abändernde Vereinbarung – sei es in Form einer schriftlichen Nebenabrede, welche die Einziehungsermächtigung unmittelbar entsprechend abgeändert bzw. jedenfalls erweitert hätte, oder in Form einer schriftlichen Vereinbarung, die entsprechende mündliche Nebenabreden zugelassen hätte – behauptet die Klägerin jedoch selbst bereits nicht. Soweit die Klägerin zu ihrer pauschalen Behauptung, abweichend hiervon ermächtigt worden zu sein, „ in eigenem Namen Leistung an sich zu fordern “, Beweis durch Zeugen antritt, erscheint bereits fraglich, inwieweit ihr Vorbringen tatsächlich als entsprechender Sachvortrag oder lediglich als rechtliche Würdigung verstanden werden soll. Jedenfalls aber ist eine Behauptung – einschließlich des entsprechend als unzulässigen Ausforschungsbeweis zu würdigenden Beweisantrittes – dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „ aufs Geratewohl “ oder „ ins Blaue hinein “ aufgestellt worden ist, wovon bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740). Unabhängig davon, dass es vorliegend an einer Bezeichnung der Tatsachen fehlt, zu welchen die Zeugen im Einzelnen hätten vernommen werden sollen, weshalb schon fraglich ist, inwieweit eine Einlassung und Erwiderung der Beklagten sowie eine Vernehmung der Zeugen durch die Kammer überhaupt möglich gewesen wäre (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vorb. zu § 284 ZPO, Rn. 8c), handelt es sich bei dem Vorbringen der Klägerin, dazu berechtigt zu sein bzw. gewesen zu sein, „ in eigenem Namen Leistung an sich zu fordern “, um eine – unbeachtliche – Behauptung ins Blaue hinein, für welche jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte fehlen. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der von der Klägerin in Bezug genommenen – sämtliche Abreden der Schriftform unterwerfenden – Finanzierungsvereinbarung, aus welcher sich jedoch hier gerade das Gegenteil – nämlich eine Beschränkung der Ermächtigung der Klägerin darauf, nur „ Zahlung zu Händen der T Rechtsanwälte “ verlangen zu dürfen – ergibt. Soweit die Klägerin darauf verweist, „ [k]lares Verständnis “ der Zessionarin und ihrerseits sei gewesen, dass die Regelung in Ziffer 8 (1) der Finanzierungsvereinbarung „ keine Beschränkung der Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis, sondern alleine eine schuldrechtliche Bindung im Innenverhältnis begründete “, ist ebenso zu berücksichtigen, dass die Regelungen der Finanzierungsvereinbarung objektiv und gerade nicht am Willen der Vertragspartner orientiert auszulegen sind, weil es sich um Formularklauseln im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021, KZR 63/18, juris, Schienenkartell VI). So haben die Beklagten unbestritten vorgetragen, dass die Prozessvertreter der Klägerin gleichlautende Finanzierungsvereinbarungen der Zessionarin auch in parallelen Verfahren vorgelegt haben, ebenso sind bereits bei der Kammer zwei Verfahren mit gleichlautenden Finanzierungsvereinbarungen der Zessionarin anhängig. Ebenso verweist die Klägerin selbst auf eine gleichlautende Finanzierungsvereinbarung, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Stuttgart war. Die Regelungen der Finanzierungsvereinbarung sind daher nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021, KZR 63/18, juris, Schienenkartell VI). Ausgangspunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive und gerade nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021, KZR 63/18, juris, Schienenkartell VI). Dem eindeutigen Wortlaut der Regelung in Ziffer 8 (1) der Finanzierungsvereinbarung zufolge ist jedoch die Klägerin – ausdrücklich und ausschließlich – nur berechtigt, die Klageforderungen „ in der Weise ein[zu]ziehen oder über sie [zu] verfügen, dass sie Zahlung zu Händen der T Rechtsanwälte verlangt “. Damit im Einklang stehen nicht nur der Sinn und Zweck der Regelung – namentlich die Sicherung sowohl der Forderungsabtretung als auch der Erlösverteilung durch die Bindung der Klägerin sowohl im Innenverhältnis gegenüber der Zessionarin als auch im Außenverhältnis gegenüber den Beklagten –, sondern auch das entsprechende Zusammenspiel der verschiedenen – jeweils mehr oder minder gleichlautenden – Regelungen zur Zwangsvollstreckung in Ziffer 8 (2) als auch zur Erlösverteilung in Ziffer 6 (7) der Finanzierungsvereinbarung. Dass die Regelung in Ziffer 8 (1) der Finanzierungsvereinbarung die Klägerin insoweit nicht nur treuhänderisch im Innenverhältnis zur Zessionarin bindet, sondern ihre Ermächtigung auch unmittelbar im Außenverhältnis beschränkt, folgt zum einen aus dem Wortlaut der Regelung, welcher die Art und Weise vorgibt, in welcher die Klägerin „ die Forderung […] einziehen oder über sie verfügen “ darf (Hervorhebungen hinzugefügt), sowie zum anderen aus dem Umstand, dass sich aus der Regelung zugleich die Einziehungsermächtigung und damit die – sowohl die Prozessführungsbefugnis als auch die Aktivlegitimation begründende (vgl. BGH, NJW 2022, 1959) – materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis der Klägerin ergibt. Etwas anderes folgt insbesondere auch nicht aus der Regelung in Ziffer 8 (3) der Finanzierungsvereinbarung, in der von bei der Klägerin „ eingegangenen Beträgen “ die Rede ist. Vielmehr steht auch hier der Annahme, dass die Klägerin zur Geltendmachung von Zahlungen an sich selbst berechtigt wäre, von vornherein bereits entgegen, dass die Klägerin zugleich „ die T Rechtsanwälte unwiderruflich an[weist], aus den bei [ihr] eingegangenen Beträgen die der D zustehenden Ansprüche nach Ziffer 6, insbesondere den D-Erlös unmittelbar an D auszuzahlen “. Zum einen ist jedoch eine entsprechende Anweisung nur notwendig sowie eine entsprechende Auszahlung nur möglich, wenn die Beträge gerade nicht bei der Klägerin selbst, sondern bei ihren Prozessvertretern eingehen. Zum anderen ist gerade in der insoweit in Bezug genommenen Ziffer 6 (3) der Finanzierungsvereinbarung ausdrücklich und ausschließlich vorgesehen, dass „ [d]ie Zahlung eines Erlöses […] an die T Rechtsanwälte zu erfolgen [hat] und […] so lange als Fremdgeld bei den T Rechtsanwälten [verbleibt], bis die Erlösverteilung nach Ziffer 6 (2) berechnet und von den Parteien als richtig anerkannt wird “. Soweit die Klägerin – in unmittelbarem Widerspruch sowohl zum Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck sowie der Systematik der Regelungen der Finanzierungsvereinbarung – behauptet, die Zessionarin habe sie dazu ermächtigt, die Klageforderungen dergestalt geltend zu machen, dass sie Zahlung an sich selbst verlangt, hilft insoweit auch ihr pauschales – mangels jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte als Behauptung ins Blaue hinein zu wertendes – Vorbringen, die Zessionarin und sie seien „ bei Abschluss des Finanzierungsvertrages davon ausgegangen, dass die Klägerin die Schadensersatzansprüche im eigenem Namen geltend mach[e] und die Zahlungen an sich selbst verlang[e] “, bereits in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Finanzierungsvereinbarung nicht weiter. Insbesondere aber steht der Behauptung der Klägerin entgegen, dass – entsprechend der doppelten Schriftformklausel in Ziffer 12 (2) der Finanzierungsvereinbarung – nicht nur eine Ermächtigung der Klägerin, Zahlung an sich selbst zu verlangen, der Schriftform bedurft, sondern dies auch für Abweichungen vom Schriftformerfordernis und damit ebenfalls für eine etwaige – sei es bereits bei Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt – getroffene mündliche Nebenabrede gegolten hätte, welche die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin jedoch selbst bereits nicht behauptet. Dies gilt umso mehr, als aus der seitens der Beklagten beispielhaft vorgelegten Finanzierungsvereinbarung der Zessionarin aus einem anderen Verfahren hervorgeht, dass die Zessionarin andere Zedenten durchaus ausdrücklich dazu ermächtigt hat, die Sicherungsforderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzufordern, heißt es hierin doch ( Anlage GL28 ): „ […] and […] have assigned the Relevant claims to […] which will enforce all oft he Relevant Claims, namely the Relevant Claims of […] and […] in […] own name and own behalf “ (Hervorhebung hinzugefügt). (3) Unabhängig davon, dass die Klägerin hierzu bereits nichts vorträgt, hätte eine Erteilung oder Erweiterung der Ermächtigung zu einem späteren Zeitpunkt – weder vor noch nach Offenlegung – insoweit auch nicht auf den Zeitpunkt der Klage vom 21.12.2016 oder der Replik vom 26.02.2018 und der Triplik vom 24.06.2019 zurückgewirkt (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 670; BGH, Urteil vom 27.11.2020, V ZR 71/20, juris; Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vorb. zu §§ 50-58 ZPO, Rn. 43). Für die Berechtigung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist vielmehr der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich, was aus § 265 ZPO folgt (vgl. BGH, NJW 2022, 1959). II. Im Umfang der Hilfsanträge ist die Klage bereits unzulässig. Soweit die Klägerin hilfsweise Zahlung an sich selbst und weiter hilfsweise Zahlung an ihre Prozessvertreter begehrt, fehlt es nämlich an ihrer Prozessführungsbefugnis. Jedenfalls nach Offenlegung der Sicherungsabtretung ist die Klägerin nur noch dazu berechtigt, auf Leistung an die Zessionarin zu klagen (vgl. BGH, NJW 1999, 2110; Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vorb. zu §§ 50-58 ZPO, Rn. 50), wie sich im Umkehrschluss aus der Regelung in Ziffer 8 (1) der Finanzierungsvereinbarung ergibt ( Anlagen Ka und K11 ): „ Solange die Abtretung nicht offen gelegt ist , wird der Anspruchssteller die Relevanten Ansprüche nur in der Weise einziehen oder über sie verfügen, dass sie Zahlung zu Händen der T Rechtsanwälte verlangt “ (Hervorhebung hinzugefügt). III. Ungeachtet der Regelung in § 296a ZPO enthielten die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 30.08.2022 und 07.09.2022 sowie die entsprechende Stellungnahme der Beklagten zu 3. und 4. vom 01.09.2022 insoweit bereits deshalb kein entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen, weil der Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens abschließend durch die – insoweit nicht geänderten – Klageanträge vom 28.04.2022 und die – jeweils als Klagegrund – geltend gemachten – ebenso wenig geänderten – Beschaffungsvorgänge im Rahmen des streitgegenständlichen Lkw-Kartells gebildet wird. Auch im Übrigen boten die Schriftsätze daher keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 91 Abs. 1 ZPO. V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1 und 2 ZPO. VI. Der Streitwert wird nach §§ 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG bis zum 27.02.2018 auf 150.000,00 EUR, vom 28.02.2018 bis zum 19.04.2022 auf 181.256,35 EUR, vom 20.04.2022 bis zum 27.04.2022 auf 148.243,27 EUR und seit dem 28.04.2022 auf 150.898,02 EUR festgesetzt.