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Beschluss

12 O 247/22

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einseitige Preiserhöhungen durch den Lieferanten während einer vereinbarten Preisfixierung, soweit sie die Kosten der Energiebeschaffung betreffen und auf der vertraglichen Preisfixierung beruhen, sind gegenüber Verbrauchern unzulässig. • AGB-Klauseln, die dem Lieferanten ein Recht verschaffen, den Festpreis nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) einseitig wegen Änderungen der Energiebeschaffungskosten oder ähnlicher Faktoren anzupassen, sind für Verbraucherverträge unzulässig. • Das Gericht kann gegenüber einem Energieversorger ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot aussprechen und Zwangsmaßnahmen bei Zuwiderhandlung androhen.
Entscheidungsgründe
Untersagung einseitiger Preisanpassungen bei vereinbarter Preisfixierung durch Energieversorger • Einseitige Preiserhöhungen durch den Lieferanten während einer vereinbarten Preisfixierung, soweit sie die Kosten der Energiebeschaffung betreffen und auf der vertraglichen Preisfixierung beruhen, sind gegenüber Verbrauchern unzulässig. • AGB-Klauseln, die dem Lieferanten ein Recht verschaffen, den Festpreis nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) einseitig wegen Änderungen der Energiebeschaffungskosten oder ähnlicher Faktoren anzupassen, sind für Verbraucherverträge unzulässig. • Das Gericht kann gegenüber einem Energieversorger ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot aussprechen und Zwangsmaßnahmen bei Zuwiderhandlung androhen. Die Antragsgegnerin ist Energieversorgerin und verwendete in ihren AGB für Strom- und Gastarife Klauseln, die eine Preisfixierung für eine bestimmte Dauer regelten, zugleich aber Anpassungen wegen Änderungen der Kosten der Energiebeschaffung erlaubten. Nach Ansicht des Antragstellers kündigte die Antragsgegnerin einseitig eine Preiserhöhung für Kunden mit bestehender Preisfixierung an (Schreiben vom 29.07.2022) und wollte danach höhere Entgelte abrechnen bzw. einziehen. Der Antragsteller begehrte die gerichtliche Untersagung solcher Mitteilungen, Abrechnungen und die künftige Verwendung bestimmter Klauseln ab 01.09.2022. Das Gericht hat geprüft, ob die einseitigen Mitteilungen und die vorgesehenen AGB-Klauseln gegenüber Verbrauchern zulässig sind und ob ein Unterlassungsanspruch besteht. • Die Klauseln und das angekündigte Vorgehen benachteiligen Verbraucher unangemessen, weil sie die Rechtsposition des Verbrauchers bei einer vereinbarten Preisfixierung erheblich beeinträchtigen. • Eine Preisfixierung begründet bei Verbraucherverträgen die Erwartung, dass der vereinbarte Preis für die Dauer der Fixierung bindend ist; eine spätere einseitige Anpassung wegen Beschaffungskosten widerspricht diesem Schutz. • Formulierungen, die dem Lieferanten ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB einräumen, führen zu einer unangemessenen Rechtsabbedingung zugunsten des Verwenders, soweit sie nicht hinreichend klar und transparent und zu Lasten des Verbrauchers gestaltet sind. • Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Mitteilung vom 29.07.2022 und die vorgesehenen Klauseln in Anlage AS 4/AS 5 gegenüber Verbrauchern unzulässig und daher zu untersagen. • Zur Durchsetzung des Verbots ist die Androhung von Ordnungsmitteln (Geld/Haftung) erforderlich, um die Wirksamkeit des Unterlassungsgebots sicherzustellen. Dem Antrag wurde stattgegeben. Der Energieversorger wurde gerichtlich untersagt, Verbrauchern während einer vereinbarten Preisfixierung einseitig Preiserhöhungen mitzuteilen oder nach solchen Mitteilungen höhere Entgelte abzurechnen beziehungsweise einzuziehen, soweit die Änderungen die Kosten der Energiebeschaffung betreffen. Außerdem wurden bestimmte ab dem 01.09.2022 vorgesehene Klauseln, die dem Anbieter einseitige Preisanpassungsrechte nach § 315 BGB gewähren, für Verbraucherverträge untersagt. Bei Zuwiderhandlung wurden Ordnungsmittel bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft angedroht; die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil schützt die Erwartung von Verbrauchern auf Verbindlichkeit einer vereinbarten Preisfixierung und verhindert einseitige Umgehungen durch breite AGB-Regelungen.