Urteil
9 O 410/21
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2022:0711.9O410.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist als Einzelunternehmer unter seinem Namen mit der Geschäftsbezeichnung „Die A, Inh. J" tätig. Der Kläger ist Versicherungsnehmer, die Beklagte Versicherer einer Warenpolice mit dem Versicherungsschein SV 75235062-37. Versichert sind gemäß Ziffer 2.4 des Versicherungsscheins sämtliche weltweit mit verkehrsüblichen Transportmitteln durchgeführten Transporte. Dem Vertrag liegen die DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 (DTV-Güter 2000) in der Fassung September 2016, Volle Deckung, zugrunde. In diesem Rahmen ist eine Vermögensschaden-Klausel für die Versicherung nach den DTV-Güter #####/#### vereinbart. Diese enthält in Ziffer 1 die folgende Regelung: „Gegenstand der Versicherung sind nach den Bedingungen dieser Klausel Vermögensschäden gemäß Ziffer 3, die in Folge eines nach dem Güterversicherungsvertrag versicherten Transportes eintreten und nicht mit einem Güterschaden zusammenhängen (reine Vermögensschäden), sofern ein an diesem Transport beteiligter Verkehrsträger im Rahmen eines üblichen Verkehrsvertrages nach deutschem Recht dem Grunde nach haftet.“ Zudem ist in Ziffer 4.1.3 folgende Regelung enthalten: „Ausgeschlossen sind die Gefahren der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand.“ Gemäß Ziffer 10.2 ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000 € vereinbart. Zwischen den Parteien unstreitig, ist bei in Deutschland üblichen Verkehrsverträgen die Haftung für nautisches Verschulden, d.h. ein Verschulden bei der Führung des Schiffes, ausgeschlossen. Der Kläger bestellte eine Partie Kunststoffvlies (Meltblown) in China. Mit dem Lieferanten wurde die Lieferung C vereinbart. Danach findet der Gefahrenübergang statt, wenn die Ware an Bord des Schiffes im Verschiffungshafen ist. Die Ware wurde durch den Verfrachter G auf dem Schiff E transportiert. Ausweislich der dem Vertrag zugrunde liegenden „Terms and Conditions“ haftet G nach französischem Recht. Das Schiff E lief am 23.03.2021 im Suezkanal auf Grund. Es wurde erst am 29.03.2021 erfolgreich geborgen und musste vor der Weiterreise repariert werden. Zur Sicherung ihrer Ansprüche beantragte die Suezkanal Behörde einen gerichtlichen Arrestbeschluss zur Festsetzung des Schiffes und der auf dem Schiff befindlichen Ware, d.h. auch der Ware des Klägers (Anlage B8). Der Arrestbeschluss wurde durch ein ägyptisches Gericht am 12.04.2021 antragsgemäß erlassen (Anlage B12) und das Schiff mitsamt der Ware daraufhin auf den Großen Bittersee verbracht und dort festgesetzt. Der Kläger behauptet, die Lieferung in Hamburg sei planmäßig etwa am 06.04.2021 erwartet gewesen (ETA, estimated time of arrival). Die Ware sei nach dem Auflaufen des Schiffes erst am 07.07.2021 weitertransportiert worden. Sie sei zunächst nach Rotterdam geliefert worden. Er sei von der als Verfrachter beauftragten Containerreederei am 16.07.2021 über eine geplante Entladung des Containers am 28.07.2021 informiert worden. Er habe diese mit Schreiben vom 21.07.2021 in Verzug gesetzt. Die Ware sei erst am 13.08.2021 in Hamburg eingetroffen. Er behauptet zudem, dass es technisch möglich gewesen sei, die Ware Mittels des Einsatzes von Schwimmkränen auf dem Großen Bittersee von dem Schiff zu entladen und weiter zu transportieren. Der Kläger behauptet ferner, die Ware habe eine Haltbarkeit von 12 Monaten ab dem Produktionsdatum gehabt. Die transportbedingte Verzögerung habe zu einem merkantilen Minderwert der Ware in Höhe von 50% geführt. Der Vermögensschaden durch den 50%igen Preisnachlass habe 22.586,00 € betragen (Anlage K4). Da es sich bei der Ware um ein Grundprodukt für die Herstellung von Atemschutzmasken gehandelt habe, sei es erforderlich gewesen, die Ware zunächst zu Testen und aufgrund des Testens sei auch eine Einlagerung der Ware notwendig gewesen. Hierfür seien Kosten von insgesamt 4.592,24 € (Anlagen K4 bis K8) entstanden. Der Kläger behauptet außerdem, dass er gegenüber dem intendierten Abnehmer der Partie Kunststoffvlies für die Verzögerung hafte und daher zur Schadensminderung eine Ersatzbeschaffung habe vornehmen müssen. Die Ersatzbeschaffung habe er am 21.05.2021 vorgenommen (Anlagen K2 und K3). Für die Ersatzbeschaffung habe er insgesamt 41.299,74 € zahlen müssen. Der Kläger ist der Ansicht, Ziffer 1 der Vermögensschaden-Klausel verlange nicht, dass in dem Verkehrsvertrag vertraglich die Anwendung von deutschem Recht auf diesen Vertrag vereinbart werde. Vielmehr sei die Klausel so auszulegen, dass das deutsche Recht für den streitgegenständlichen Sachverhalt die Haftung eines der beteiligten Verkehrsträger dem Grunde nach vorsehen müsse. Auch sei der Ausschlusstatbestand nach Ziffer 4.1.3 nicht erfüllt. Die Festsetzung der Ware durch den Beschluss des ägyptischen Gerichts sei kein „Eingriff von hoher Hand“. Der Begriff „hohe Hand“ sei eindeutig religiös geprägt und an den im englischen Recht bestehenden Haftungsausschluss „Act of God“ angelehnt. Auch falle der vorliegende Arrestbeschluss des ägyptischen Gerichts deswegen nicht unter den „Eingriff von hoher Hand“, da das Arrestverfahren in der Nähe zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche zu verorten sei und nicht durch eine einseitige staatliche Maßnahme gekennzeichnet sei. Im Falle einer anderweitigen Auslegung sei die Klausel nicht hinreichend bestimmt und damit nach § 307 BGB unwirksam. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 63.477,98 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es sei technisch nicht möglich gewesen, die Ware von dem Schiff umzuladen, während dieses auf dem Großen Bittersee festgesetzt war. Es gebe dort keine Hafenanlage die geeignet gewesen sei, Container von einem Containerschiff zu entladen. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch gegen sie bestehe nicht, da es an einer Haftung des Verkehrsträgers nach deutschem Recht fehle. Der mit dem Transport beauftrage Verfrachter G hafte ausweislich der dem Transport zugrunde liegenden „Terms and Conditions“ nach französischem Recht. Zudem bestehe auch keine Haftung nach einem „üblichen Verkehrsvertrag“, da nach einem solchen die Haftung für nautisches Verschulden ausgeschlossen sei. Darüber hinaus sei ein Anspruch gegen die Beklagte ausgeschlossen, da der Ausschlusstatbestand nach Ziffer 4.1.3 durch den Arrest des Schiffes und der an Bord befindlichen Ware erfüllt sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 63.477,98 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 VVG i.V.m. Ziffer 1 der Vermögensschaden-Klausel für die Versicherung nach den DTV-Güter #####/####. Es kann dahinstehen, ob Ziffer 1 der Vermögensschaden-Klausel verlangt, dass mit dem Verkehrsträger in dem Verkehrsvertrag die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart ist. Denn das deutsche Recht sieht, unabhängig davon ob es vorliegend als anwendbar vereinbart ist, keine Haftung des hiesigen Verkehrsträgers für den vom Kläger geltend gemachten Schaden vor. Darüber hinaus ist der Anspruch des Klägers auch nach Ziffer 4.1.3 aufgrund eines sonstigen Eingriffs von hoher Hand ausgeschlossen. 1.) Der Verkehrsträger haftet nicht aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB für den von dem Kläger geltend gemachten Schaden. a.) Der von dem Kläger geltend gemachte Schaden ist bereits zu einem Zeitpunkt entstanden, zu welchem sich der Verkehrsträger noch nicht in Verzug gemäß § 286 BGB befand. Im Rahmen eines Verkehrsvertrages, bei welchem keine verbindliche, sondern nur eine geschätzte Ankunftszeit (ETA) vereinbart ist, ist jedenfalls bei einer Überschreitung der ETA von mehr als 13 Tagen von der Fälligkeit der Leistung auszugehen. Zur Begründung der Verzugsvoraussetzungen im Sinne des § 286 BGB bedarf es jedoch zusätzlich einer Mahnung durch den Gläubiger (OLG Hamburg Urt. v. 13.1.2011 – 6 U 150/09, BeckRS 2011, 7060, beck-online). Der Kläger hat den Verkehrsträger G mit Schreiben vom 21.07.2021 zur Lieferung der Ware eine Frist bis zum 29.07.202 gesetzt (Anlage K14). Die Ware wurde am 13.08.2021 an den Kläger ausgeliefert. Der von dem Kläger geltend gemachte Schaden entstand jedoch nicht in den fünfzehn Tagen zwischen dem 29.07.2021 und dem 13.08.2021, sondern war bereits zuvor eingetreten. Die Ersatzbeschaffung tätigte der Kläger nach eigenen Angaben bereits am 21.05.2021. Der 50%ige Preisverlust sowie das Erfordernis die Ware zu Testen und zu Testzwecken einzulagern basieren nach Angaben des Klägers auf dem mehrmonatigen Verbleib der Ware auf dem Schiff E und waren somit zum Zeitpunkt der Mahnung bereits eingetreten. b.) Zudem fehlt es für eine Verzugshaftung des Verkehrsträgers nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB an dem nach § 286 Abs. 4 BGB erforderlichen Vertretenmüssen. aa.) Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf nautisches Verschulden, d.h. ein Verschulden beim Führen des Schiffes, welches zu dem Aufgrundlaufen im Suezkanal führte, stützen. Dabei kann dahinstehen, ob im hiesigen Fall ein solches nautisches Verschulden vorlag. Denn gemäß Ziffer 1 der Vermögenschaden-Klausel haftet die Beklagte nur im Rahmen eines „üblichen Verkehrsvertrages“. Sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass bei einem üblichen Verkehrsvertrag die Haftung für nautisches Verschulden ausgeschlossen ist. bb.) Ein Verschulden liegt auch nicht, wie von dem Kläger vorgetragen, in dem Nichtstellen einer Garantie, durch welche die Ware hätte von dem Schiff genommen und auf anderem Weg weitertransportiert werden können. Ausweislich der seitens der Beklagten vorgelegten Übersetzung des Arrestbeschlusses, Anlage B12, deren inhaltliche Richtigkeit seitens des Klägers unbestritten geblieben ist, war ein Weitertransport der Ware nicht gegen Stellung einer Garantie, sondern nur gegen Begleichung der Schuld möglich. Da der Arrest ausweislich der Anlagen B8 und B12 nicht nur das Schiff, sondern auch die auf dem Schiff befindliche Ware betraf, hätte die Stellung einer Garantie den Weitertransport der Ware nicht ermöglicht. Es kann daher dahinstehen, ob eine Umladung der Ware, etwa durch Schwimmkräne oder Ähnliches, technisch möglich gewesen wäre. 2.) Darüber hinaus ist ein Anspruch des Klägers auch nach Ziffer 4.1.3 der Vermögensschaden-Klausel ausgeschlossen. a.) Bei der Arrestierung des Schiffes und der auf dem Schiff befindlichen Ware handelt es sich um einen „sonstigen Eingriff von hoher Hand“ im Sinne der Ziffer 4.1.3. Da der Arrest sich auch auf die auf dem Schiff befindliche Ware bezog, war der Verkehrsträger am Weitertransport der Ware aufgrund des Arrestbeschlusses gehindert. Bei dem „sonstigen Eingriff von hoher Hand“ handelt es sich um einen Auffangtatbestand für Eingriffe in die Verfügungsgewalt des Berechtigten, die nicht bereits als Beschlagnahme oder Entziehung zu qualifizieren sind (Bruck/Möller in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2016, 2 Umfang der Versicherung, Rn. 49). Erfasst sind Anordnungen der öffentlichen Gewalt, durch die über Personen oder Gegenstände, sei es aus Gründen des öffentlichen Wohls, sei es im Einzelinteresse, Beschränkungen verhängt werden (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Teil. Einzelne Versicherungszweige 4. Abschnitt. Schadensversicherung § 38. Transportversicherung Rn. 73, beck-online). Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der neben der Beschlagnahme und Entziehung andere beschränkende Anordnungen der öffentlichen Gewalt umfassen soll, wobei nur solche Gefahren unter diesen Ausschlusstatbestand fallen, bei denen die Anordnung der behördlichen Maßnahme selbst ursächlich für den eingetretenen Schaden ist (BGH, Beschluss vom 08. November 2017 – IV ZR 318/16 –, Rn. 12, juris). Bei dem vorliegenden Arrest handelt es sich um eine solche Anordnung der öffentlichen Gewalt, die über die an Bord des Schiffes befindliche Ware des Klägers Einschränkungen verhängt hat. Der Schaden des Klägers entstand auch nicht lediglich anlässlich des Arrests, sondern der Arrest selbst war ursächlich für den bei dem Kläger eingetretenen Schaden. Denn der Arrest bezog sich sowohl auf das Schiff, als auch auf die auf dem Schiff befindliche Ware. Die Ansicht des Klägers, der Begriff „hohe Hand“ sei eindeutig religiös geprägt und an den im englischen Recht bestehenden Haftungsausschluss „Act of God“ angelehnt, überzeugt dem hingegen nicht. Der Begriff „hohe Hand“ ist systematisch anhand der übrigen in der Klausel aufgezählten Beispiele auszulegen. Bei der „Entziehung“ und der „Beschlagnahme“ handelt es sich zweifellos um staatliche Eingriffe. Religiöse Elemente sind in der Klausel an keiner Stelle enthalten. Anhaltspunkte dafür, den Begriff „hohe Hand“ im Sinne von „höherer Gewalt“ auszulegen, bestehen nicht. Vielmehr bezieht sich der Begriff „hohe Hand“ eindeutig auf hoheitliches, d.h. staatliches Handeln. Auch die von dem Kläger vorgenommene Differenzierung, zwischen staatlichem Handeln auf dem Gebiet des Zivilrechts einerseits und auf dem Gebiet des Straf- oder Verwaltungsrechts andererseits, überzeugt nicht. Zunächst ist fraglich, ob das ägyptische Recht eine solche Trennung überhaupt kennt. Darüber hinaus ist eine solche Differenzierung in der Klausel auch nicht angelegt. Gefordert ist ein sonstiger Eingriff von hoher Hand. Eingriffe sind jegliche Anordnungen, welche die Verfügungsgewalt des Berechtigten beschränken. Die Klausel gibt keine Vorgaben dazu, aus welchen Gründen oder auf welcher Grundlage die Anordnungen erfolgen müssen. Entgegen der Ansicht des Klägers unterscheidet die Klausel auch nicht zwischen „einstufigen“ Anordnungen, wie beispielsweise einer behördlichen Maßnahme, und „zweistufigen“ Anordnungen, wie beispielsweise der Entscheidung eines Gerichts. Eine solche Differenzierung ist in dem Wortlaut der Klausel nicht angelegt und auch nach dem Sinn und Zweck der Klausel nicht ersichtlich. Dies zeigt zum Beispiel der Vergleich mit der von der Klausel unstreitig erfassten Beschlagnahme. Eine Beschlagnahme nach deutschem Recht gemäß § 98 StPO kann sowohl „einstufig“ (bei Gefahr im Verzug) durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen als auch „zweistufig“ (in allen sonstigen Fällen) durch das Gericht angeordnet werden. Eine diesbezügliche Unterscheidung für die Beschlagnahme sieht die Klausel jedoch nicht vor. So wird auch teilweise in der Literatur vertreten, dass ein Arrest, wie der hier vorliegende, bereits unter den Begriff der Beschlagnahme oder Entziehung fallen soll: „Werden zur Durchsetzung eines Zivilurteils eine Pfändung, ein Arrest oder eine Einstweilige Verfügung erwirkt, durch die die Verfügungsgewalt eingeschränkt wird, liegt ebenfalls eine Beschlagnahme oder Entziehung vor.“ (Thume/de la Motte, TransportversicherungsR, Teil 5. AVB-Güterversicherung Rn. 136, beck-online) Auch der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene fünfte Aufzählungspunkt auf Bl. 37 des Arrestantrags der Suezkanal Behörde (Anlage B8) stützt die Ansicht des Klägers nicht. Dort wird lediglich ausgeführt, dass die zuständige Behörde an den Maßnahmen zur Bergung des Schiffes beteiligt war. Unstreitig waren diese Kosten mitursächlich für die seitens der Suezkanal Behörde geforderte Schuld. Dies verändert jedoch nicht den Charakter der erfolgten Anordnung. Auch die, in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.06.2022 (Bl. 178 d.A.), durch den Kläger in Bezug genommene Passage aus Anlage B8, Bl. 39, führt zu keiner anderen Bewertung. Hieraus ergibt sich nur, dass der Arrestbeschluss aufgehoben werden sollte, sobald ein Nachweis über die Bezahlung der Schuld erbracht ist. Allein die Möglichkeit der späteren Aufhebung einer behördlichen Anordnung, lässt die Anordnung selbst, als bereits verwirklichte Gefahr im Sinne der Ziffer 4.1.3, nicht entfallen. b.) Ziffer 4.1.3 der Vermögensschaden-Klausel ist auch nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Insbesondere ist die Klausel hinreichend bestimmt im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet den Verwender, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar wie möglich (und nötig) zu formulieren und durchschaubar darzustellen. Ziel ist es, die Regelungen für den durchschnittlichen Vertragspartner (sprachlich) verständlich zu gestalten und darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen des Vertragspartners, die sich aus der Klausel auch im Zusammenwirken mit anderen Regelungen ergeben sowie alle Konsequenzen, die die Klausel absehbarer Weise haben wird, so deutlich werden zu lassen, wie es nach den Umständen gefordert werden kann (BeckOK BGB/H. Schmidt, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 307 Rn. 45). Ziffer 4.1.3 stellt einen Auffangtatbestand für sonstige beschränkende Anordnungen der öffentlichen Gewalt dar (BGH, Beschluss vom 08. November 2017 – IV ZR 318/16 –, Rn. 12, juris). Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist hinreichend ersichtlich, dass die Klausel sämtliche hoheitlichen Eingriffe erfassen soll, die nicht bereits unter die Beschlagnahme oder die Einziehung fallen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 63.477,98 € festgesetzt. N BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf Verkündet am 11.07.2022Inderhees, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle