1. Es wird festgestellt, dass die Vertriebsverträge der Parteien für den Standort E und den Standort F durch außerordentliche Kündigung des Klägers vom X zum X beendet wurden. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, wobei - hinsichtlich der Vertragsvermittlungen mitzuteilen ist, welche Verträge vom Kläger in der Zeit vom X bis X an Kunden vermittelt wurden; die Auskunft hat folgende Informationen zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Kunden, 2. Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben), 3. Datum des Einganges des Auftrages bei der Beklagten, 4. Datum der Freischaltung des Dienstes bzw. der Karte (Vertragsannahme), 5. Angabe, zu welchem Basispreis pro Monat der Vertrag abgeschlossen wurde, 6. Angabe des exakten Tarifcodes/Priceplancodes und der exakten Tarifbezeichnung, 7. Bei Privatkundentarifen zusätzlich die Angabe, ob eine Klassifizierung als Standardkunde, Geschäftskunde oder Employee der Rabattstufe 1, ein junge Leute-, Studenten-, Behinderten- oder SOHO-Rabatt vorliegt, 8. Bei Geschäftskundentarifen zusätzlich die Angabe der RV-Nummer, 9. Bei Zusatzdiensten (Optionen) zusätzlich die Angabe, ob Laufzeiten unter oder über 23 Monate vermittelt wurden, 10. Bei LTE-Konditionen zusätzlich die Angabe der Internet-Klassifizierung (3.600-50.000), 11. Bei DSL-Konditionen zusätzlich die Angabe der Internet-Klassifizierung (DSL 6-250) und der TV-Klassifizierung, 12. Bei DLS Red Business & Phone Konditionen zusätzlich die Angabe der Red-Business-Klassifizierung (Phone s-Phone XXL), 13. Bei CallYa/CallNow Produkten zusätzlich die Angabe der Aufladeschwelle (15-45 €), 14. Höhe der von dem Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen, 15. im Falle von Kündigungen einschließlich Widerrufen und Rücktritten die Angabe des Zeitpunkts des Ausspruchs der Kündigung/des Widerrufs/des Rücktritts, von wem sie/er erklärt wurde und der Beendigungszeitpunkt des Vertrages sowie die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen, 16. im Falle von Stornierungen, Vertragsaufhebungen und Annullierungen: - das jeweilige Datum der Stornierung/Vertragsaufhebung/ Annullierung - die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und die Gründe für die Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung; - hinsichtlich der GigaBase-Provisionen mitzuteilen ist, welche Verträge von dem Kläger in der Zeit vom X bis X an Kunden vermittelt wurden; die Auskunft hat folgende Informationen zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Kunden, 2. Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben), 3. Datum der Vertragsannahmeerklärung des Unternehmens, 4. Vertragsnummer, 5. Art und Inhalt der beauftragten Leistung, 6. Laufzeit des abgeschlossenen Vertrags, 7. Höhe der von dem Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen. -hinsichtlich Vertragsverlängerungen oder Folgeverträge mitzuteilen ist, welche Verträge ab dem X bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Beklagte mit vom Kläger bis zum X geschaffenen Kundenverbindungen geschlossen hat. Die Auskunft hat folgende Informationen zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Kunden, 2. Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben), 3. Datum des Einganges des Auftrages bei der Beklagten, 4. Datum der Freischaltung des Dienstes bzw. der Karte (Vertragsannahme), 5. Angabe, zu welchem Basispreis pro Monat der Vertrag abgeschlossen wurde, 6. Angabe des exakten Tarifcodes und der exakten Tarifbezeichnung, 7. Angabe, ob es sich um ein Privatkunden- oder Geschäftskundenvertrag handelt, 8. Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages, 9. Höhe der von dem Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen, 10. im Falle von Kündigungen einschließlich Widerrufen und Rücktritten die Angabe des Zeitpunktes des Ausspruchs der Kündigung/des Widerrufs/des Rücktritts, von wem sie/er erklärt wurde und der Beendigungszeitpunkt des Vertrages sowie die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen, 11. im Falle von Stornierungen, Vertragsaufhebungen und Annullierungen: - das jeweilige Datum der Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung - die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und - die Gründe für die Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung. Im Übrigen wird die Klage zu den Klageanträgen I.1, I.2, I.3 und II (Buchauszüge) abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €. Tatbestand: Die Parteien erheben wechselseitig Ansprüche aus einem beendeten Vertragshändlerverhältnis. Der Kläger war zunächst als Angestellter für die Beklagte tätig, seit X bestand (jedenfalls in schriftlicher Form) ein Vertriebsvertrag zwischen den Parteien (Anlage K 1). Danach war der Kläger verpflichtet, die Produkte der Beklagten, also Mobilfunkverträge, Multi-Sim-Karten, Mobilfunkgeräte und Zubehör an die Kunden auf Provisionsbasis zu vermitteln. Hierzu betrieb der Kläger zunächst drei Geschäftslokale an den Standorten E, F und G. Im Jahr X gab der Kläger den Standort G auf. Die Vergütung des Klägers war in § 7 Vertriebsvertrag geregelt. Gemäß § 9 Vertriebsvertrag war über die Provisionsansprüche monatlich bis Ende des Folgemonats abzurechnen. Für die Zeit ab dem X wurde eine Zusatzvereinbarung zum Vertriebsvertrag „Provisions- und Vergütungsmodell PA“ abgeschlossen (Anlage K 2), die die Struktur des Provisions- und Vergütungsmodells neu regelte. Für die jeweiligen Quartale wurden dementsprechend Konditionenlisten zwischen den Parteien vereinbart. Ab dem X galt die Konditionenliste der Anlage K 3. Wegen des Inhalts der Vereinbarungen im Einzelnen wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen. Am X forderte die Beklagte den Kläger zur ausführlichen Stellungnahme zu bestimmten Punkten (Vertragsunterlagen zu den Kunden mit der Verkaufszusammenfassung, Herkunft der Kundendaten, Verbleib von an den Shop gelieferter Hardware) auf, um „einen Missbrauch“ durch diesen auszuschließen (Anlage K9). Nachfolgend übersandte die Beklagte eine Excel Liste mit 296 Vorgängen (Kunden), bei denen die Vertragsunterlagen nicht bzw. nicht vollständig oder nicht unterschrieben vorliegen würden (Anlage K 27). Der Kläger erklärte mit E-Mail vom X, dass es zu jedem Geschäft einen Kundenauftrag gebe, der separat übermittelt werden könne, und dass die Hardware auf Kundenwunsch an die jeweilige Adresse versandt worden sei (Anlage K 10). Ab dem X wurde der Kläger von der Beklagten mit einer Belieferungssperre belegt, soweit die Lieferung von Hardware an die Shops des Klägers bestellt war. Soweit der Kläger in seinen Shops Geräte aus seinem Bestand verkaufte, wurden diese weiterhin von der Beklagten nachgeliefert. Am X fragte der Kläger bei der Beklagten wegen der Gründe für die Versandsperre nach. Unter dem X erklärte die Beklagte, dass die Klärung zu Vertragsverlängerungen noch nicht abgeschlossen sei und die Sperre für Versandhandelsaufträge solange aufrechterhalten bleibe (Anlage K 6). Am X fragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf wütende Kunden und einem geringen Lagerbestand erneut nach (Anlage K 7). Unter dem X forderte der Kläger die Beklagte auf, die Sperre für die Versandaufträge bis zum X aufzuheben (Anlage K 8). Mit Schreiben vom X wies der Kläger erneut auf die Probleme im Zusammenhang mit dem Belieferungsstopp hin und forderte die Beklagte erneut auf, diesen bis spätestens X aufzuheben, da ansonsten der Fortbestand des Vertragsverhältnisses ernsthaft gefährdet sei (Anlage K 13). Mangels Reaktion der Beklagten erklärte der Kläger mit Schreiben vom X die außerordentliche Kündigung des Vertriebsvertrags aus wichtigem Grund mit einer Auslauffrist zum X (Anlage K 14). Die Beklagte erklärte mit Email vom X, die fristlose Kündigung des Klägers sei unberechtigt, und forderte ihn auf, bis zum X zu erklären, dass hieraus keine Rechte abgeleitet würden. Gleichzeitig drohte sie für den Fall der Zuwiderhandlung eine außerordentliche Kündigung an (Anlage K 15). Der Kläger gab die geforderte Erklärung nicht ab und die Beklagte erklärte mit Schreiben vom X ihrerseits die außerordentliche Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses (Anlage K 16). Der Kläger macht geltend, die mit den Auskunftsansprüchen (Klageanträge I) begehrten Informationen seien notwendig, um vergütungsrelevante Fragen aus den umfangreichen Regelungen in den Verträgen und der Konditionenliste zu klären. Wegen der einzelnen Begründung wird auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom X verwiesen. Die geltend gemachten nachvertraglichen Auskünfte (Klageantrag II) seien geschuldet, weil in den vertraglichen Regelungen kein (wirksamer) Verzicht auf nachvertragliche Provisionen enthalten sei. Es sei mit erheblichen Überhang- und Folgeprovisionen zu rechnen, da teilweise sehr lang laufende Verträge vermittelt worden seien und die Ausführung von Einzelvermittlungen oft erst Monate nach der Vermittlung erfolge. Bei Fortsetzung eines vom Vertreter vermittelten Vertrags infolge Nichtkündigung durch den Kunden beruhe dieser Vertrag immer noch auf der Vermittlung des Vertreters. Gleiches gelte für Folgegeschäfte gemäß § 87 Abs. 1, Satz 1, 2. Fall HGB, die mit vom Vertreter während der Vertragslaufzeit geworbenen Kunden in Zukunft abgeschlossen werden. Provisionen für solche Folgegeschäfte seien nicht durch § 7 Abs. 1 Vertriebsvertrag wirksam abbedungen, insbesondere werde nicht bestimmt, dass der Vertreter für eine danach folgende Vertragsvermittlung an den gleichen Kunden keine Provision erhalten soll. Da die Beklagte während der Vertragsbeziehung immer wieder Provisionsminderungen fälschlich abgerechnet habe, werde der Buchauszug zunächst bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung verlangt, möglicherweise bestünden danach weitere Auskunftsansprüche. Die von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung sei aus wichtigem Grund erfolgt (Klageantrag V). Die Beklagte habe ihre vertraglichen Hauptleistungspflichten, nämlich ihn mit Ware auszustatten und bei der Vermittlung von Verträgen zu unterstützen, grob verletzt und seine Vertriebsbemühungen sabotiert, indem er aufgrund der Belieferungssperre keinen Versand von bestellter Ware an die Kunden habe veranlassen können und sein Warenbestand ausgedünnt worden sei, so dass auch eine Versorgung der Kunden hierüber nicht mehr möglich gewesen sei. Die angeblichen Nachforschungen der Beklagten habe er von Anfang an unterstützt; weitere Nachfragen zu angeblichen Unregelmäßigkeiten habe es nicht gegeben. Vertragsunterlagen würden über das System der Beklagten „Signo Sign“ alle 6 Wochen automatisch elektronisch übermittelt und stünden ihm auch nur für diesen Zeitraum zur Einsicht zur Verfügung. Das „Einreichen“ von Vertragsunterlagen und Legitimationspapieren entfalle daher. Der Vertrag werde durch ein „Touch Pad“ ähnlich wie in jeder Bank Filiale oder beim Postboten elektronisch unterschrieben und im Anschluss würden die Legitimationspapiere (Ausweis und Bankkarte, ggf. Meldebescheinigung) eingescannt. Ohne diese Schritte könne die jeweilige Vertragsanfrage aus technischen Gründen nicht versandt und damit auch durch die Beklagte nicht angenommen werden. Es könne daher aus technischen Gründen keinen Vertragsschluss ohne Vorliegen dieser Unterlagen geben. Wegen der Vielfalt bei den aktuellen Mobiltelefonen sei das vom jeweiligen Kunden gewünschte Gerät in aller Regel nicht im Shop vorhanden gewesen, sondern habe bestellt werden müssen. Die Lieferung in den Shop habe die Beklagte selbst empfohlen, um eine ansprechende Präsentation der Geräte zu gewährleisten, und aus Gründen der weiteren kundenbindenden Vorteile, wie Hilfe bei der Datenübertragung, Einrichtung und Einstellung des Gerätes usw. Es gebe keine spurlos verschwundenen Geräte. Die Belieferungssperre habe eine extreme Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit des Klägers bedeutet und zu deutlichen Umsatzeinbrüchen geführt. Er sei auch berechtigt gewesen, Fernabsatzgeschäfte zu tätigen. Dies sei allen Vertretern und insbesondere während der pandemiebedingten Shop-Schließungen ausdrücklich erlaubt gewesen und von den Vertriebsbeauftragten der Beklagten eingefordert worden. Hierfür habe die Beklagte Kundendaten in Softwares wie Elsbeth, KBA etc. zur Verfügung gestellt; in der Software Elsbeth werden dem Vermittler – insoweit unstreitig - Kunden inklusive Rufnummer und deren Daten anzeigt, die zu einer Vertragsverlängerung berechtigt sind und telefonisch kontaktiert werden müssen. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug über den Zeitraum X bis X zu erteilen; I.1. hinsichtlich der Vertragsvermittlungen mitzuteilen, welche Verträge von der Klagepartei in der Zeit vom X bis X an Kunden vermittelt wurden, wobei die Auskunft folgende Informationen zu enthalten hat: 1. Name und Anschrift des Kunden, 2. Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben), 3. Datum des Einganges des Auftrages bei der Beklagten, 4. Datum der Freischaltung des Dienstes bzw. der Karte (Vertragsannahme), 5. Angabe, zu welchem Basispreis pro Monat der Vertrag abgeschlossen wurde und in welcher AU-, GU,- oder P-Stufe die Klägerseite eingeordnet wurde, 6. Angabe des exakten Tarifcodes/Priceplancodes und der exakten Tarifbezeichnung, 7. Bei Privatkundentarifen zusätzlich die Angabe, ob eine Klassifizierung als Standardkunde, Geschäftskunde oder Employee der Rabattstufe 1, ein junge Leute-, Studenten-, Behinderten- oder SOHO-Rabatt vorliegt, 8. Bei Geschäftskundentarifen zusätzlich die Angabe der RV-Nummer, 9. Bei Zusatzdiensten (Optionen) zusätzlich die Angabe, ob Laufzeiten unter oder über 23 Monate vermittelt wurden, 10. Bei LTE-Konditionen zusätzlich die Angabe der Internet-Klassifizierung (3.600-50.000), 11. Bei DSL-Konditionen zusätzlich die Angabe der Internet-Klassifizierung (DSL 6-250) und der TV-Klassifizierung, 12. Bei DLS Red Business & Phone Konditionen zusätzlich die Angabe der Red-Business-Klassifizierung (Phone s-Phone XXL), 13. Bei CallYa/CallNow Produkten zusätzlich die Angabe der Aufladeschwelle (15-45 €), 14. Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages, 15. Höhe der von dem Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen, 16. Angabe, welche Leistungen von dem Kunden in welchem Monat in Anspruch genommen wurden, welche Vergütung er dafür zu zahlen hatte und wie diese wann dem Kläger in welcher Provisionsabrechnung abgerechnet wurden, 17. Angabe des jeweiligen Datums der den Kunden erteilten Rechnungen nebst Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag, 18. Höhe der eingegangenen Zahlungen, Zuordnung zu den jeweiligen Rechnungen und Angabe des Datums des jeweiligen Zahlungseinganges, 19. im Falle von Kündigungen einschließlich Widerrufen und Rücktritten die Angabe des Zeitpunkts des Ausspruchs der Kündigung/des Widerrufs/des Rücktritts, von wem sie/er erklärt wurde und der Beendigungszeitpunkt des Vertrages sowie die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen, 20. im Falle von Stornierungen, Vertragsaufhebungen und Annullierungen: - das jeweilige Datum der Stornierung/Vertragsaufhebung/ Annullierung - die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und die Gründe für die Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung; I.2. hinsichtlich der Bonusprovisionen und Zusatzvergütungen für die Zeit vom X bis X folgende Informationen zu erteilen: 1. Welche Zertifizierungskriterien wurden der Klagepartei zugesprochen und wie wurden diese ermittelt, im Besonderen: - Welche Quote im Kriterium eLearning wurde wann und wo vereinbart und wurde diese zugesprochen? Wenn nicht, warum nicht? - Welche Beratungseinwilligungsquote wurde wann und wo vereinbart und wurde diese zugesprochen? Wenn nicht, warum nicht? - Welche Rational Churn Quote wurde wann und wo vereinbart und wurde diese zugesprochen? Wenn nicht, warum nicht? - Welche Complaint Quote wurde wann und wo vereinbart und wurde diese zugesprochen? Wenn nicht, warum nicht? 2. Welche K-Stufen-Ziele wann und wo vereinbart wurden, wie die Einordnung in die K-Stufen erfolgte und wie diese ermittelt wurden unter Angabe der Umsätze des jeweiligen Vorquartals im Verhältnis zum Folgequartal mit Herleitung der prozentualen Abweichungen. 3. ob SOHO-Provisionen gewährt wurden und wenn ja, in welcher Höhe und wie diese anhand welcher vertraglichen Bestimmung ermittelt wurde? Wurde ein SOHO-Bonus gewährt? Wenn ja, in welcher Höhe wurde dieser anhand welcher vertraglichen Bestimmung ermittelt? 4. Hinsichtlich der DebitBase-Provision die Angabe, welche Kundenguthaben hierfür in welcher Höhe zur Berechnung herangezogen wurden unter Angabe der jeweiligen Kundennamen, Vertragsnummern, der jeweiligen Höhe pro Kunde und der Gesamthöhe der Guthaben. Außerdem, wo und wann die Höhe derselben vereinbart wurde und wie sich die Provision hiernach exakt berechnet. I.3. hinsichtlich der sogenannten GigaBase-Provisionen einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die von dem Kläger in der Zeit vom X bis X vermittelt wurden, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: 1. Name und Anschrift des Kunden, 2. Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben), 3. Datum der Vertragsannahmeerklärung des Unternehmens, 4. Vertragsnummer, 5. Art und Inhalt der beauftragten Leistung, 6. Laufzeit des abgeschlossenen Vertrags, 7. Höhe der von dem Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen, 8. Angabe, welche Leistungen von dem Kunden in welchem Monat in Anspruch genommen wurden, welche Vergütung er dafür zu zahlen hatte und wie diese wann der Klägerin in welcher Provisionsabrechnung abgerechnet wurden, 9. Angabe des jeweiligen Datums der den Kunden erteilten Rechnungen nebst Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag, 10. Höhe der eingegangenen Zahlungen, Zuordnung zu den jeweiligen Rechnungen und Angabe des Datums des jeweiligen Zahlungseinganges, 11. im Falle von Nichtzahlungen, welche Maßnahmen für welche Nichtzahlung welches in Rechnung gestellten Betrages zur Beitreibung der Forderungen durchgeführt wurden, 12. im Falle von Kündigungen einschließlich Widerrufen und Rücktritten die Angabe des Zeitpunktes des Ausspruchs der Kündigung/des Widerrufs/des Rücktritts, von wem sie/er erklärt wurde und der Beendigungszeitpunkt des Vertrags sowie die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen, 13. im Falle von Stornierungen, Vertragsaufhebungen und Annullierungen: - das jeweilige Datum der Stornierung/Vertragsaufhebung/ Annullierung - die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und - die Gründe für die Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung; II. hinsichtlich der nachvertraglichen Vertragsverlängerungen oder Folgeverträge mitzuteilen, welche Verträge ab dem X bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit am X bestehenden, für den Kläger provisionspflichtigen, Kundenverbindungen zustande kamen. Die Auskunft hat folgende Informationen zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Kunden, 2. Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben), 3. Datum des Einganges des Auftrages bei der Beklagten, 4. Datum der Freischaltung des Dienstes bzw. der Karte (Vertragsannahme), 5. Angabe, zu welchem Basispreis pro Monat der Vertrag abgeschlossen wurde, 6. Angabe des exakten Tarifcodes und der exakten Tarifbezeichnung, 7. Angabe, ob es sich um ein Privatkunden- oder Geschäftskundenvertrag handelt, 8. Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages, 9. Höhe der von dem Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen, 10. Angabe des jeweiligen Datums der den Kunden erteilten Rechnungen nebst Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag, 11. Höhe der eingegangenen Zahlungen, Zuordnung zu den jeweiligen Rechnungen und Angabe des Datums des jeweiligen Zahlungseinganges, 12. im Falle von Kündigungen einschließlich Widerrufen und Rücktritten die Angabe des Zeitpunktes des Ausspruchs der Kündigung/des Widerrufs/des Rücktritts, von wem sie/er erklärt wurde und der Beendigungszeitpunkt des Vertrages sowie die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen, 13. im Falle von Stornierungen, Vertragsaufhebungen und Annullierungen: - das jeweilige Datum der Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung - die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und - die Gründe für die Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung; III. die Beklagte zu verurteilen, ihm die sich aus dem Buchauszug Ziffer I zu ermittelnden Provisionen nebst 5% Zinsen seit Fälligkeit sowie 9% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Verzug sowie einen sich unter anderem aus dem Buchauszug Ziffer I zu ermittelnden Schadenersatz gemäß § 89a Abs. 2 HGB zu zahlen; IV. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen unter anderem aus dem Buchauszug zu ermittelnden Handelsvertreterausgleich zu bezahlen nebst 5 % Fälligkeitszinsen hieraus seit X; V. festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehenden Vertriebsvertrag durch außerordentliche Kündigung des Klägers vom X zum X beendet wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, festzustellen, dass dem Kläger aus dem beendeten Vertriebsvertrag (Anlage K 1) kein Anspruch auf Provision gegen die Beklagte für nachvertragliche Vertragsverlängerungen oder Folgeverträge der Beklagten aus vom Kläger geschaffenen Kundenverbindungen zusteht, die nach dem X zustande gekommen sind oder künftig zustande kommen werden. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, im Hinblick auf die Buchauszüge verlange der Kläger zahlreiche Angaben, die für die Berechnung und Überprüfung der abgerechneten Provision nicht relevant seien oder allein die vertragliche Beziehung zwischen ihr und dem Kläger beträfen und deshalb nicht geschuldet seien. Wegen der Einwände im Einzelnen wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom X, X und vom X Bezug genommen. Der Kläger halte nach wie vor einen erheblichen Teil der Vertragsunterlagen zu den vermeintlich von ihm vermittelten Mobilfunkverträgen zurück, so dass sie nicht in der Lage sei, einen abschließenden Buchauszug zu erteilen. Insoweit bestehe ein Zurückbehaltungsrecht am Buchauszug. Andernfalls müsse sie sehenden Auges einen Buchauszug über Geschäfte erteilen, bei denen sie nach aktuellem Kenntnisstand berechtigte Zweifel habe, dass die Geschäfte überhaupt zustande gekommen seien. Mit dem Klageantrag II verlange der Kläger einen Buchauszug über nicht provisionspflichtige Geschäfte. Der Auskunftsanspruch würde voraussetzen, dass der Kläger einen Anspruch auf Provisionen für Verträge hat, die sich nach Vertragsende verlängert haben oder bei denen ein nach Vertragsende vermittelter „Anschlussvertrag“ abgeschlossen worden sei. Dies sei nicht der Fall, weil Provisionen für Folgegeschäfte, die der Kläger nicht selbst vermittelt habe, wirksam in § 7 Abs. 1 Vertriebsvertrag ausgeschlossen seien. Aus der Konditionenliste (Anlage K 3) ergebe sich, dass für den jeweiligen Endkundenvertrag einmalig ein fester Provisionsbetrag (Stückprovision) gezahlt werde. Für Vertragsverlängerungen sei in § 7 Abs. 3 Vertriebsvertrag ausdrücklich geregelt, dass der Kläger eine Vertragsverlängerungsvergütung nur erhalte, wenn er einen Endkunden, der mit der Beklagten bereits in einem Vertragsverhältnis stehe, veranlasse, eine Vertragsverlängerung abzuschließen. Auch für diese Fälle sei in der Konditionenliste (Anlage K 3) ein einmaliger fester Provisionsbetrag (Stückprovision) vereinbart. Jedenfalls seien zahlreiche der beantragten Angaben ebenso wie bei den mit dem Klageantrag I begehrten Buchauszügen nicht erforderlich. Die außerordentliche Kündigung des Klägers sei unberechtigt gewesen. Die Versandhandelssperre sei eingerichtet worden, um einen weiteren Schaden der Beklagten zu verhindern. Sie habe wegen fehlender und nicht ausgefüllter Vertragsunterlagen gemäß der Auflistung der Anlage K 27 und im Anschluss verschwundener Mobilfunkgeräte den begründeten Verdacht gehabt, dass ein vertragswidriges Verhalten im Shop des Klägers vorliege. Die Versandhandelssperre habe nur bis zur Aufklärung der Verdachtsfälle bestehen sollen. Die Aufklärung sei durch den Kläger verzögert worden, weil er trotz seiner Ankündigung und ihrer mehrfachen Aufforderung die fehlenden Vertragsunterlagen und Verkaufsbelege nicht an sie übersandt habe. Über den Kläger seien zahlreiche Vertragsverlängerungen im System der Beklagten aktiviert worden, bei denen viele Kunden nicht aus der Region des Klägers stammen würden und für die der Kläger keine Vertragsunterlagen eingereicht habe. Es sei möglich, Verträge unter Umgehung des Systems „SignoSign“ zu aktiveren, hierfür müsse der Kunde nicht vor Ort im Shop des Vertriebspartners sein und/oder überhaupt von dem für ihn aktivierten Vertrag wissen. Der eigentliche Vertrag oder die Vertragsverlängerung für den Kunden werde zunächst in das System „Epos“ eingegeben und von dort könne der Vertrag zur Unterschrift an das Programm „SignoSign“ übergeben werden. Im Programm „Epos“ müsse der Handelsvertreter nach dem „Drucken“ der Vertragsunterlagen nur bestätigen, dass der Kunde unterschrieben habe. In diesem Fall gehe der vom Handelsvertreter für den Kunden aktivierte Vertrag in die unmittelbare Ausführung, damit der Kunde das Mobilfunkgerät oder die SIM-Karte gleich mitnehmen und nutzen könne. Bei Vertragsverlängerungen oder -änderungen von Bestandskunden komme hinzu, dass eine erneute Prüfung der Legitimationsunterlagen nicht erforderlich sei, weil der Kunde in der Regel bereits bei der Beklagten bekannt sei und sich ursprünglich legitimiert habe. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, Verträge über Telesale (Fernabsatzverträge) per Telefon, E-Mail oder ähnliches zu vermitteln. Mit dem Kläger sei - insoweit unstreitig - eine entsprechende (schriftliche) Zusatzvereinbarung (Anlage B 8) nicht getroffen worden. Deshalb sei nicht zu erklären, warum viele (angebliche) Kunden weit weg vom Shop des Klägers wohnen und zu ihnen keine Vertragsunterlagen vorliegen würden. Ihre Auswertung habe ergeben, dass der Kläger im Zeitraum X bis X zu 131 Vertragsverlängerungen Verkaufszusammenfassungen eingereicht habe, die von den Kunden nicht unterschrieben gewesen seien. Zahlreiche der vermeintlich vermittelten Mobilfunkverträge hätten hochwertige Mobilfunkgeräte mit einem Verkaufspreis von weit über 1.000,00 € betroffen. Für diese habe der Kläger teilweise Versandaufträge veranlasst, bei denen das Mobilfunkgerät direkt an den Kunden versandt werde; bei zahlreichen Versandaufträgen seien die Mobilfunkgeräte dagegen in den Shop des Klägers versandt worden (sog. „ship to store“), damit die Kunden die Geräte gegen Zahlung des subventionierten/rabattierten Gerätepreises abholen. Schon der Umstand, dass zahlreiche Kunden (noch dazu von weit weg) einen Versand des Mobilfunkgeräts in den Shop des Vertriebspartners wünschen, sei ungewöhnlich. Bei zahlreichen vermeintlichen Verträgen vom Kläger seien zudem entweder keine Versandaufträge der Kunden bei der Beklagten eingereicht worden oder auf vielen eingereichten Versandaufträgen seien keine Unterschriften der Kunden vorhanden gewesen. Im Shop des Klägers seien dann viele der Mobilfunkgeräte endgültig verschwunden. Vorgesehen sei, dass dem Kunden eine Rechnung über das Gerät vorgelegt werde, auf der er bestätige, dass er das Gerät bekommen habe. Für viele der vermeintlichen Verträge habe der Kläger diese Verkaufsbelege nicht bei ihr eingereicht und bei zahlreichen eingereichten Verkaufsbelegen fehle die Unterschrift des Kunden. Viele der Verträge hätten mittlerweile storniert werden müssen, weil die vermeintlichen Kunden an den angegebenen Adressen nicht aufzufinden gewesen seien. Sie habe im X dem Kläger angeboten, die Versandhandelssperre aufzuheben, wenn der Kläger verbindlich erkläre, den Versandhandel nur noch für Lieferungen an die im System der Beklagten hinterlegten Kundenadressen zu veranlassen. Der Zubehörverkauf wäre bei dieser Art der Bestellung des Mobilfunkgeräts ohne weiteres möglich gewesen und für eine gewünschte Einrichtung der Geräte hätten Kunden mit dem Gerät in den Shop des Klägers kommen können. Dieser Möglichkeit habe der Kläger zunächst zugestimmt, aber letztlich keine verbindliche Erklärung abgeben. Als Unternehmerin stehe es ihr nach § 86a Abs. 2 HGB frei, Geschäfte anzunehmen oder abzulehnen. Da sie einen begründeten Verdacht gehabt habe, sei sie berechtigt gewesen, dem Kläger die Möglichkeit des Versandhandels bis zur Aufklärung des Sachverhalts zu sperren. Ferner handele es sich beim Versandhandel nicht um die Kerntätigkeit des Klägers. Jedenfalls widerlege der Umstand, dass der Kläger mit einer Frist von fast sechs Wochen gekündigt hat, dass die weitere Zusammenarbeit der Parteien für ihn unzumutbar gewesen wäre. Für die Feststellungsklage fehle aufgrund der gleichzeitig erhobenen Leistungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse. Zur Widerklage macht die Beklagte geltend, dass sich der Kläger in der Klageschrift vermeintlicher Ansprüche auf Folgeprovisionen berühme und zwar über das Ende der Vertriebsverträge und auch über das Ende der mündlichen Verhandlung hinaus. Eine nachvollziehbare Begründung dafür gebe der Kläger nicht. Sie habe deshalb ein berechtigtes Interesse, im Wege der negativen Feststellungsklage gerichtlich feststellen zu lassen, dass dem Kläger die behaupteten Provisionen nicht zustünden. Durch eine Abweisung der rechtshängigen Leistungsklagen werde keine abschließende Rechtssicherheit erreicht. Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf deren wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) und teilweise Stufenklage (§ 254 ZPO) zulässig und - soweit über sie im Wege des Teilurteils (§ 301 ZPO) entschieden wurde - überwiegend begründet, im Übrigen aber unbegründet. Mit der Tenorierung ist das Gericht nicht über die Klageanträge hinausgegangen; beide Parteien haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sich die Anträge jeweils auf beide Geschäftslokale des Klägers in Olpe und Siegen beziehen. Die Widerklage ist als (negative) (Zwischen-) Feststellungsklage (§ 256 ZPO) zulässig, aber unbegründet. I. 1. Der Feststellungsantrag des Klägers (Klageantrag V) ist als Zwischenfeststellungsantrag neben der erhobenen Stufenklage (Klageanträge I, II, III und IV) gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Über diesen Antrag konnte im Wege des Teilurteils, § 301 ZPO, entschieden werden. Eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO kann nur im Laufe eines Rechtsstreits erhoben werden. Sie kommt in Betracht, wenn nur ein Teil der Ansprüche aus einem Vertrag rechtshängig ist, aber die Wirksamkeit des gesamten Vertrags im Streit ist. Beide Parteien können dann auf Feststellung klagen, dass der gesamte Vertrag wirksam bzw. unwirksam ist, die Rechtskraft des Urteils also hierauf erstrecken und damit weitere Prozesse vermeiden. Für die Zulässigkeit genügt die bloße Möglichkeit, dass der Vertrag über den gegenwärtigen Streit hinaus Bedeutung finden kann. Daneben ist sie auch im Rahmen der Stufenklage zulässig, wenn mit der Klage mehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können, bei der aber die auf der ersten Stufe stattgebende Entscheidung über den Auskunftsanspruch in Bezug auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für den auf der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruch noch keine materielle Rechtskraft oder innerprozessuale Bindungswirkung erzeugt (BGH, Urteil vom 27.11.1998 – V ZR 180/97). So liegt der Fall hier. Der Kläger begehrt mit seinem Feststellungsantrag die Feststellung, dass die von ihm ausgesprochene außerordentliche Kündigung wirksam ist und das Vertragsverhältnis der Parteien zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet hat. Mit der Entscheidung über den Buchauszug auf der ersten Stufe wird die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung durch den Kläger zwar geprüft, um den Zeitraum für den Auskunftsanspruch zu bestimmen. Die auf erster Stufe stattgebende Entscheidung über den Auskunftsanspruch entfaltet in Bezug auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für den auf letzter Stufe verfolgten Leistungsanspruch aber weder materielle Rechtskraft noch irgendeine innerprozessuale Bindungswirkung (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2010 – VII ZR 62/09). Gemäß § 301 Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils seine Widerspruchsfreiheit zum Schlussurteil. Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass es zu Widersprüchen zwischen ihm und dem Schlussurteil kommt. Eine Widerspruchsgefahr besteht immer dann, wenn im Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche erneut stellt. In die Beurteilung der Widerspruchsfreiheit ist auch die Möglichkeit abweichender Entscheidungen im Instanzenzug einzubeziehen. Eine solche Widerspruchsgefahr besteht zwar zwischen der Feststellungsklage betreffend den Fortbestand des Handelsvertretervertrags und der noch nicht zu entscheidenden Leistungsklage (Klageanträge III und IV). Sie wird aber bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO, durch die über das Rechtsverhältnis des Handelsvertretervertrags entschieden wird, und das für die Entscheidung über die Klage auf Zahlung der sich aus dem Buchauszug ergebenden Provisionen vorgreiflich ist, allgemein hingenommen (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2009 – 18 U 126/09 m.w.N.). 2. Eine Widerspruchsgefahr zwischen der Entscheidung der Klage auf Erteilung des Buchauszugs und der noch ausstehenden Entscheidung über die Leistungsklage auf Zahlung der sich aus dem Buchauszug ergebenden Provisionen und eines Handelsvertreterausgleichs ist ebenfalls hinzunehmen, weil es sich um eine zulässige Stufenklage nach § 254 ZPO handelt. Da hier zwingend über die einzelnen Stufen durch Teilurteil zu entscheiden ist, werden etwaige Widersprüche hingenommen (OLG Hamm, a.a.O.). 3. Die Widerklage der Beklagten ist ebenfalls zulässig. a. Um eine negative Feststellungsklage handelt es sich, wenn die Feststellung begehrt wird, dass ein Rechtsverhältnis nicht besteht. Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu Sachen. Darunter fallen auch einzelne Folgen solcher Rechtsbeziehungen, z.B. einzelne Ansprüche (BGH, Urteil vom 03.05.1983 – VI ZR 79/80). Das Feststellungsinteresse ist vor allem dann gegeben, wenn sich der Gegner ernsthaft eines Anspruchs berühmt. Nicht erforderlich ist, dass der Gegner den Anspruch bereits beziffert hat (BGH, Urteil vom 07.02.1986 – V ZR 201/84). Berühmen liegt schon vor, wenn der Gegner geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch ergeben (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15). Die bloße Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einzutreten, ob ein Anspruch gegen den Betroffenen besteht, reicht hingegen nicht aus. Denn hierin liegt noch kein ernsthafter und hinreichend bestimmter Eingriff in die Rechtssphäre, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien begründet (BGH, Urteil vom 10.10.1991 – IX ZR 38/91). Der Kläger hat lediglich angekündigt, in eine Prüfung eintreten zu wollen. Diese Prüfung hängt von den Angaben der Beklagten in den zu erteilenden Buchauszügen ab. b. Die Widerklage ist aber als Zwischenfeststellungswiderklage zulässig. Das Rechtsverhältnis, das zur Zwischenfeststellungs(Wider-)klage klargestellt werden soll, steht nur dann in dem von § 256 Abs. 2 ZPO geforderten Abhängigkeitsverhältnis zur Entscheidung der Hauptsache, wenn schon in den Gründen bezüglich des zunächst geltend gemachten Anspruchs (regelmäßig der Klage) über den Gegenstand der Zwischenklage entschieden wird. Das Tatbestandsmerkmal, das allein die erleichterte Zulässigkeit der Zwischenfeststellungs(Wider-)klage des § 256 Abs. 2 ZPO rechtfertigt, besteht darin, dass das Gericht über sie in dem vorgelegten Rechtsstreit ohnedies als Vorfrage entscheiden muss (BGH, Urteil vom 27.10.1960 – III ZR 80/85). Dies ist hier der Fall, weil im Rahmen des Klageantrags II über die Frage, ob dem Kläger entsprechende Provisionen grundsätzlich zustehen, mitentschieden werden muss, ohne dass dieser Teil des (Teil-) Urteils in Rechtskraft erwächst. II. Die außerordentliche Kündigung des Klägers mit Schreiben vom X zum X war wirksam (Klageantrag V). Der Kläger hat aus wichtigem Grund die Vertriebsverträge bezüglich der beiden Geschäftslokale in F und E gekündigt. Denn die Beklagte war nicht zur einseitigen Verhängung einer Versandhandelssperre (Belieferungsstopp) zu Lasten des Klägers berechtigt. 1. Der Kläger hatte einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung gemäß § 89a Abs. 1 HGB. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien finden unstreitig die Vorschriften für den Handelsvertreter, §§ 84 ff. HGB, Anwendung. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zum Ablauf der Frist der ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98; Urteil vom 11.01.2006 – VIII ZR 396/03). Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ist für den Kläger dadurch unzumutbar geworden, dass die Beklagte am X die Belieferung seiner beiden Shops mit Mobilgeräten eingestellt hat, soweit diese im Wege des Versandhandels an den jeweiligen Shop zu liefern gewesen wären. Diese Sperre bedeutete eine spürbare Beschränkung des Klägers bei der Vermittlung von Verträgen, die auf Dauer zu erheblichen (Provisions-) Verlusten führen würde. Den vom Kläger hierzu berechneten Umsatzeinbußen ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, obwohl sie selbst aus der Geschäftsbeziehung die entsprechenden Zahlen kennt. Hierzu hat sie aber nicht konkret vorgetragen. Zudem bedeutet unstreitig die Aushändigung eines bestellten Mobilgeräts im Shop die vorzugswürdige Verkaufsmethode gegenüber einem Versand an den jeweiligen Kunden. Denn durch den hierbei möglichen Service wird eine höhere Kundenzufriedenheit erzielt und damit automatisch die Kundenbindung an den Vermittler gestärkt. Die Beklagte selbst schlägt ihren Vertriebspartnern unstreitig diese Vorgehensweise vor. Der Belieferungsstopp war auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte - nach ihrer Behauptung - in zahlreichen Fällen einen Verlust von Mobilfunkgeräten feststellen musste, bei denen zuvor keine Vertragsunterlagen oder unvollständige Vertragsunterlagen eingereicht und ein Versand in einen Shop des Klägers veranlasst worden war. Die von der Beklagten hierzu vorgelegte Aufstellung (Anlage K 27) lässt schon kein einheitliches Missbrauchsschema erkennen. Es handelt sich um Verträge mit Bestandskunden oder Neukunden. Inwiefern es sich um Kunden handelt, die der Beklagten selbst über ihr System Elsbeth bekannt waren, ist nicht ersichtlich. Dies kann aber letztlich dahinstehen. In dem Zeitpunkt, als die Beklagte die Versandhandelssperre verhängte, handelte es sich um einen bloßen Verdacht. Das System der Beklagten zur Erfassung der Verträge lässt es nach ihrem eigenen Vortrag zu, dass ein Versandauftrag ausgelöst wird, ohne dass die von ihr verlangten Unterlagen im System durch den Vermittler hinterlegt sind. Damit konnte es möglich sein, dass die Unterlagen tatsächlich vollständig beim Kläger vorlagen bzw. in den Fällen der fehlenden Unterschrift diese versehentlich nicht eingeholt worden war. Dementsprechend hat die Beklagte den Kläger auch aufgefordert, die - nach ihrer Behauptung - fehlenden Unterlagen in den von ihr benannten Fällen nachzureichen. In diesem Stadium konnte die Beklagte nicht einfach ihrerseits den Kläger von der Vermittlung von Verträgen ausschließen, worauf die Belieferungssperre tatsächlich hinauslief, wenn ein Kunde die Aushändigung im Shop wünschte. Sollte tatsächlich ein Missbrauch durch den Kläger vorliegen, dann hätte die Beklagte einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen ihn, den sie hätte fordern und ggf. hätte einklagen können. Insoweit genügte auch nicht das Angebot der Beklagten an den Kläger, die Belieferungssperre aufzuheben, wenn der Kläger sich verpflichtete, Versandaufträge nur noch für Lieferungen an die im System der Beklagten hinterlegten Kundenadressen auszulösen. Auch damit wäre ein erheblicher Teil seines (möglichen) Geschäfts für den Kläger weggefallen. Zwar wäre – wie die Beklagte meint - der Zubehörverkauf bei der Bestellung des Mobilfunkgeräts bei dieser Absprache weiterhin möglich gewesen. Dass der Kunde für eine möglicherweise gewünschte Einrichtung des Geräts nach dessen Erhalt zu Hause dann erneut den Shop des Klägers aufsuchen möchte, entspricht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht dem Wunsch des Kunden. Wollte die Beklagte einem Missbrauch durch den Kläger bzw. seiner Mitarbeiter vorbeugen, hätte es ihr freigestanden, vor einem Versand an den Shop des Klägers die von ihm hierzu eingereichten Unterlagen zu prüfen und in einem (aus ihrer Sicht vorliegenden) Verdachtsfall, den Vertragsschluss abzulehnen bzw. von der Vorlage aussagekräftiger Unterlagen abhängig zu machen. Dies wäre eine für den Kläger weniger belastende Maßnahme zur Sicherung des Eigentums der Beklagten gewesen. Die Belieferungssperre war auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil sie nur bis zur Aufklärung der Verdachtsfälle habe bestehen sollen. Sie schränkte die Vermittlungstätigkeit des Klägers ab ihrem ersten Tag unangemessen ein. Der Kläger konnte auch nicht auf andere Anbieter ausweichen oder Mobilfunkgeräte über andere Lieferanten beschaffen. Das Geschäftsmodell der Beklagten ist nach ihrem eigenen Vortrag darauf ausgerichtet, dass der Kunde über die laufenden Gebühren das Mobilfunkgerät quasi abbezahlt. Soweit die Beklagte meint, als Unternehmerin stehe es ihr nach § 86a Abs. 2 HGB frei, Geschäfte anzunehmen oder abzulehnen, greift auch dies nicht durch. Denn die Beklagte lehnte mit der Versandhandelssperre nicht ein konkretes Geschäft ab, sondern schloss einen ganzen Geschäftsbereich für den Kläger aus. Der Annahme eines wichtigen Grundes steht auch nicht entgegen, dass der Kläger das Vertragsverhältnis mit der Beklagten mit einer Frist von fast sechs Wochen gekündigt hat. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass innerhalb dieser Zeit die vorhandenen Bestände abverkauft und die übrigen Vertragsverhältnisse (Mitarbeiterverträge, Geschäftslokal) beendet bzw. abgewickelt wurden. 2. Eine Abmahnung, die einer außerordentlichen Kündigung wegen eines - wie hier - dem Leistungsbereich zuzuordnenden wichtigen Grundes regelmäßig vorauszugehen hat (BGH, Urteil vom 16.12.1998 – VIII ZR 381/97), hat der Klägerin gegenüber der Beklagten am X ausgesprochen. III. Der auf der ersten Stufe gestellte Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs ist gemäß § 87c HGB in dem Umfang, wie ihm stattgegeben worden ist, begründet (Klageanträge I und II). Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen (BGH, Urteil vom 21.03.2001 - VIII ZR 149/99). Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und den zwingenden gesetzlichen Regelungen (§ 87a Abs. 2 - 4 HGB) oder, soweit eine vertragliche Vereinbarung fehlt, von den dispositiven gesetzlichen Vorschriften ab (BGH, a.a.O.). Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs soll dem Handelsvertreter die Kontrolle der ihm erteilten Provisionsabrechnungen ermöglichen (BGH, Urteil vom 03.08.2017 - VII ZR 32/17). Auch die Angaben, die geeignet sind, die provisionspflichtigen Geschäfte zu identifizieren und nachvollziehbar voneinander abzugrenzen, sind mitzuteilen und zwar unabhängig davon, ob sich diese Details auf die Entstehung oder die Höhe der Provision ausgewirkt haben. Kein Gegenstand des Buchauszugs sind hingegen solche Tatsachen, die allein das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter betreffen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.05.2001 - 1 U 760/00-167). Da ein Buchauszug nur über Geschäftsvorfälle erteilt werden kann, die in den Geschäftsbüchern enthalten sind, hat der Handelsvertreter grundsätzliche keinen Anspruch auf die Mitteilung von Sachverhalten, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Nur die zweifelsfrei nicht provisionspflichtigen Geschäfte dürfen bei einem Buchauszug unberücksichtigt bleiben (OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 02.04.2020 – I-16 U 06/19). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für den vom Kläger begehrten Buchauszug im Einzelnen: 1.(Klageantrag I.1) Die Beklagte hat dem Kläger einen Buchauszug über den Zeitraum X bis X zu erteilen, der hinsichtlich der Vertragsvermittlungen folgende Informationen zu enthalten hat: 1. Name und Anschrift des Kunden. Die Anschrift des Kunden ist zur einfachen Identifizierung des Kunden erforderlich. Die Kundennummer wäre ein zusätzliches Merkmal. 2. Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben). 3. Datum des Eingangs des Auftrags bei der Beklagten. 4. Datum der Freischaltung des Dienstes bzw. der Karte (Vertragsannahme). 5. Angabe, zu welchem Basispreis pro Monat der Vertrag abgeschlossen wurde. Die vom Kläger begehrte Auskunft, in welcher AU-, GU,- oder P-Stufe die Beklagte den Vertrag eingeordnet hat, ist nicht geschuldet. Die Stufen betreffen das Vertragsverhältnis der Parteien, die grundsätzlich nicht im Buchauszug geschuldet sind. Mit den übrigen Angaben im Buchauszug kann der Kläger selbst ermitteln, in welche Stufe die Beklagte ihn eingeordnet hat. 6. Angabe des exakten Tarifcodes/Priceplancodes und der exakten Tarifbezeichnung. 7. Bei Privatkundentarifen zusätzlich die Angabe, ob eine Klassifizierung als Standardkunde, Geschäftskunde oder Employee der Rabattstufe 1, ein junge Leute-, Studenten-, Behinderten- oder SOHO-Rabatt vorliegt. 8. Bei Geschäftskundentarifen zusätzlich die Angabe der RV-Nummer. 9. Bei Zusatzdiensten (Optionen) zusätzlich die Angabe, ob Laufzeiten unter oder über 23 Monate vermittelt wurden. 10. Bei LTE-Konditionen zusätzlich die Angabe der Internet-Klassifizierung (3.600-50.000). 11. Bei DSL-Konditionen zusätzlich die Angabe der Internet-Klassifizierung (DSL 6-250) und der TV-Klassifizierung. 12. Bei DLS Red Business & Phone Konditionen zusätzlich die Angabe der Red-Business-Klassifizierung (Phone s-Phone XXL). 13. Bei CallYa/CallNow Produkten zusätzlich die Angabe der Aufladeschwelle (15-45 €). Diese Angabe ist relevant, weil der akquirierte Umsatz für die Ermittlung der K-Stufen-Ziele relevant ist (Punkt 5.1 Provisions- und Vergütungsmodell). 14. Die Laufzeit des abgeschlossenen Vertrags ist nicht geschuldet, weil der Kläger diese mit den übrigen verlangten Angaben (Vertragsbeginn und Vertragsende) selbst ermitteln kann. 15. Höhe der von dem Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen. 16. Die Angabe, welche Leistungen von dem Kunden in welchem Monat in Anspruch genommen wurden, welche Vergütung er dafür zu zahlen hatte und wie diese wann dem Kläger in welcher Provisionsabrechnung abgerechnet wurden, ist nicht geschuldet. Diese Angaben sind nicht erforderlich, weil der Kläger über die übrigen verlangten Angaben im Buchauszug (Name, Anschrift des Kunden, Laufzeit des Vertrags, us.w.) selbst feststellen kann, ob, wie und wann die Beklagte seine Vermittlungstätigkeit abgerechnet hat. 17. Die Angabe des jeweiligen Datums der den Kunden erteilten Rechnungen nebst Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag ist nicht geschuldet, weil sie nicht erforderlich ist. Der Kläger kann mittels des Datums der Vertragsannahme seinen Provisionsanspruch ermitteln. Nach der vom Kläger herangezogenen Regelung in § 7 (4) Vertriebsvertrag kommt es für die Entstehung des Provisionsanspruchs auch nicht auf die Rechnungsstellung an. 18. Die Höhe der eingegangenen Zahlungen, Zuordnung zu den jeweiligen Rechnungen und Angabe des Datums des jeweiligen Zahlungseingangs ist nicht geschuldet, weil es nicht auf die tatsächliche Zahlung eines Kunden ankommt, sondern auf den vertraglich vereinbarten Vertrag. 19. Im Falle von Kündigungen einschließlich Widerrufen und Rücktritten die Angabe des Zeitpunkts des Ausspruchs der Kündigung/des Widerrufs/des Rücktritts, von wem sie/er erklärt wurde und der Beendigungszeitpunkt des Vertrags sowie die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen. 20. Im Falle von Stornierungen, Vertragsaufhebungen und Annullierungen: - das jeweilige Datum der Stornierung/Vertragsaufhebung/ Annullierung - die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und die Grün-de für die Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung; 2.(Klageantrag I.2) Die Beklagte hat dem Kläger keinen Buchauszug hinsichtlich der Bonusprovisionen und Zusatzvergütungen zu erteilen. Zwar handelt es sich bei den begehrten Informationen teilweise um die Grundlagen, nach denen die Beklagte während des Vertragsverhältnisses Bonusprovisionen bzw. Zusatzvergütungen zu Gunsten des Klägers berechnet und ggf. ausgezahlt hat. Der Kläger weiß damit selbst, ob er entsprechende Zahlungen in welcher Höhe erhalten hat. Die hierauf gerichtete Auskunft (unter I.3) ist daher schon nicht notwendig. Im Übrigen betreffen alle Informationen allein das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Die begehrten Informationen können daher grundsätzlich nicht Teil des Buchauszugs nach § 87c HGB sein, selbst wenn der Kläger über die Berechnungsweise der Beklagten im Unklaren ist. Hierauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2021 hingewiesen. Damit käme allein ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Betracht, zu dessen Voraussetzungen der Kläger aber nicht vorgetragen hat. 3.(Klageantrag I.3) Die Beklagte hat dem Kläger einen Buchauszug über den Zeitraum X bis X zu erteilen, der hinsichtlich der GigaBase-Provisionen folgende Informationen zu enthalten hat: 1. Name und Anschrift des Kunden. Die Anschrift des Kunden dient der einfachen Identifizierung und ist daher von der Beklagten geschuldet. 2. Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben). Die Angabe ist erforderlich um unter anderem festzustellen, ob eine Vertragsänderung innerhalb von 24 Monate eingetreten ist (Punkt 7.1 Provisions- und Vergütungsmodell PA). 3. Das Datum der Vertragsannahmeerklärung des Unternehmens dient der Vervollständigung der Angaben zu 4. 4. Die Vertragsnummer ist zur einfachen Identifizierung bzw. Zuordnung unstreitig geschuldet. 5. Art und Inhalt der beauftragten Leistung ist unstreitig geschuldet. 6. Die Laufzeit des abgeschlossenen Vertrags ist geschuldet, weil in Punkt 7.3 Provisions- und Vergütungsmodell PA auf die Mindestvertragslaufzeit abgestellt wird. 7. Die Höhe der von dem Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen ist geschuldet, weil Punkt 7.2 Provisions- und Vergütungsmodell PA auf die Grundprovision des vermittelten Vertrags abstellt. 8. Die Angabe, welche Leistungen von dem Kunden in welchem Monat in An-spruch genommen wurden, welche Vergütung er dafür zu zahlen hatte und wie diese wann der Klägerin in welcher Provisionsabrechnung abgerechnet wurden, sind nicht geschuldet. Die Angabe, in welchem Monat der Kunde Leistungen in Anspruch genommen hat, ist für die GigaBase-Provision nicht erheblich. Welche Vergütung er zu zahlen hatte, ist schon Gegenstand der Auskunft unter Punkt 7. Wann die Abrechnung gegenüber dem Kläger erfolgte, kann dieser selbst anhand der Auskunft feststellen. 9. Die Angabe des jeweiligen Datums der den Kunden erteilten Rechnungen nebst Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag ist für den Provisionsanspruch des Klägers nicht erheblich und damit nicht geschuldet. 10. Die Höhe der eingegangenen Zahlungen, Zuordnung zu den jeweiligen Rechnungen und Angabe des Datums des jeweiligen Zahlungseinganges ist für den Provisionsanspruch des Klägers nicht erheblich und damit nicht geschuldet. 11. Angaben dazu, welche Maßnahmen im Falle von Nichtzahlungen für welche Nichtzahlung welches in Rechnung gestellten Betrages zur Beitreibung der Forderungen durchgeführt wurden, schuldet die Beklagte nicht. Der Provisionsanspruch des Klägers ist unabhängig von den tatsächlichen Zahlungen des Kunden. 12. Auch schuldet die Beklagte im Falle von Kündigungen einschließlich Widerrufen und Rücktritten nicht die Angabe des Zeitpunkts des Ausspruchs der Kündigung/des Widerrufs/des Rücktritts, von wem sie/er erklärt wurde und der Beendigungszeitpunkt des Vertrags sowie die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen. Zwar hat eine vorzeitige Vertragsbeendigung Einfluss auf den Provisionsanspruch des Klägers nach Punkt 7.1 Provisions- und Vergütungsmodell PA. Es handelt sich aber bei der Giga-Base-Provision um eine Verwaltungsprovision. Auf diese ist § 87a Abs. 3 HGB schon nicht anwendbar (vgl. Münchener Kommentar/Ströbl, HGB, 5. Auflage 2021, § 87a Rn. 5 m.w.N.), weil sie allein die Anspruchserhaltung für die Erfolgsvergütungen nach § 87 Abs. 1 bis 3 HGB regelt. Die vom Kläger begehrten Auskünfte dienen der Prüfung der Provisionspflicht trotz Vertragsende nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB. 13. Gleiches gilt für die begehrten Angaben in den Fällen von Stornierungen, Vertragsaufhebungen und Annullierungen, die aus den Gründen oben unter 12. ebenfalls nicht geschuldet sind. 4.(Klageantrag II) Die Beklagte hat dem Kläger im Rahmen des Buchauszugs hinsichtlich der nachvertraglichen Vertragsverlängerungen oder Folgeverträge mitzuteilen, welche Verträge ab dem X bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit am X bestehenden und vom Kläger (neu) vermittelten Kunden zustande kamen. a. Hinsichtlich der „nachvertraglichen Vertragsverlängerungen“ hat der Kläger mit Schriftsatz vom X klargestellt, dass es sich dabei um die Fälle der „Fortsetzung des Vertrages durch Nichtkündigung durch den Kunden“ handelt, so dass „der Vertrag immer noch auf dieser Vermittlung [des Klägers] beruht“ bzw. „der Vertreter also zumindest mitursächlich“ war. Gemeint sind damit etwaige Provisionsansprüche gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 HGB oder § 87 Abs. 3 HGB. Dass der Kläger hierfür eine Provision verlangen kann, ergibt sich aus § 7 (3) Vertriebsvertrag. Insoweit handelt es sich bei dem Antrag um eine bloße zeitliche Beschränkung für eine Auskunft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Soweit der Kläger seinen Klageantrag auf für ihn „provisionspflichtige Kundenverbindungen“ formuliert hat, war der Antrag zu unbestimmt. Bei „provisionspflichtig“ handelt sich um einen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff. Die Kammer hat den Begriff ausgelegt im Sinne der Klageschrift. Danach meint der Kläger (Neu-) Kunden, für die er der Beklagten bis zum X provisionspflichtige Geschäfte vermittelt hat. b. Auch bezüglich der „Folgeverträge“ besteht ein Auskunftsanspruch, weil dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Provision für im Anschluss an vermittelte Verträge geschlossene Folgeverträge zusteht, § 87 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 HGB. Danach sind solche Geschäfte provisionspflichtig, die (zwar) nicht unmittelbar auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind, aber mit von ihm (für gleichartige Geschäfte) geworbenen Kunden geschlossen wurden. Denn diese Geschäfte sind regelmäßig wenigstens mittelbar auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen. Diese Regelung ist zwar vertraglich abdingbar. Eine ausdrückliche Regelung enthält der Vertriebsvertrag der Parteien hierzu aber nicht. In § 7 (1) Vertriebsvertrag ist insoweit allein bestimmt, dass der Vertriebspartner „für jeden während der Laufzeit dieses Vertriebsvertrages von ihm erfolgreich neu vermittelten Endkundenvertrag eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Konditionenvereinbarung“ erhält. Dass damit ein Provisionsausschluss für Folgeverträge getroffen werden sollte, ergibt sich schon nicht aus dem Wortlaut. Dass die Parteien hierzu mündlich weiteres vereinbart haben, behauptet die Beklagte selbst nicht. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass in der Konditionenliste allein für die Vertragsverlängerung ein einmaliger fester Provisionsbetrag vorgesehen sein, ergibt sich daraus nichts anderes. Bei einer Regelungslücke im Vertrag wird diese nach allgemeinen Grundsätzen (ergänzende Vertragsauslegung) geschlossen. Unerheblich ist insoweit auch der Verweis der Beklagten auf § 1 (1) Vertriebsvertrag, wonach der Kläger keinen Gebiets- oder Kundenschutz genießt. Hierauf kommt es für die Frage, ob eine Provision dem Grunde nach geschuldet wird, schon nicht an, sondern könnte sich allenfalls auf die Höhe einer Provision auswirken. c. Die von der Beklagten zu erteilende Auskunft hat folgende Informationen zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Kunden. Die Anschrift des Kunden dient der Indentifizierung. 2. Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben). 3. Datum des Einganges des Auftrages bei der Beklagten. 4. Datum der Freischaltung des Dienstes bzw. der Karte (Vertragsannahme). 5. Angabe, zu welchem Basispreis pro Monat der Vertrag abgeschlossen wurde. 6. Angabe des exakten Tarifcodes und der exakten Tarifbezeichnung. 7. Angabe, ob es sich um ein Privatkunden- oder Geschäftskundenvertrag handelt. 8. Die Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages ist mitzuteilen, weil sie bei der GigaBase-Provision Einfluss hat. 9. Die Höhe der von dem Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen ist geschuldet, weil sie einen Einfluss auf die Provisionshöhe (Umsatzvolumen eines Vertrags) hat. 10. Die Angabe des jeweiligen Datums der den Kunden erteilten Rechnungen nebst Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag ist nicht geschuldet, weil diese für die Provisionsberechnung unerheblich ist. 11. Auch die Höhe der eingegangenen Zahlungen, Zuordnung zu den jeweiligen Rechnungen und Angabe des Datums des jeweiligen Zahlungseinganges ist nicht geschuldet, weil sie keinen Einfluss auf die Provisionshöhe hat. 12. Im Falle von Kündigungen einschließlich Widerrufen und Rücktritten ist die Angabe des Zeitpunktes des Ausspruchs der Kündigung/des Widerrufs/des Rücktritts, von wem sie/er erklärt wurde und der Beendigungszeitpunkt des Vertrages sowie die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen von der Beklagten mitzuteilen. Dies ist hinsichtlich der Vertragsvermittlungen zum Klageantrag I.1 unstreitig erforderlich. 13. Im Falle von Stornierungen, Vertragsaufhebungen und Annullierungen sind das jeweilige Datum der Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung, die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und die Gründe für die Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung von der Beklagten geschuldet. Dies hat sie für den Buchauszug zum Klageantrag I.1 nicht bestritten. d. Die Angaben sind für die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu erteilen, weil ein Buchauszug nur über Geschäftsvorfälle erteilt werden kann, die in den Geschäftsbüchern enthalten sind (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 02.04.2020 – I-16 U 06/19). 5. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Zurückbehaltungsrecht am Buchauszug berufen. Zwar hat sie nach ihrem Vortrag Zweifel daran, dass alle von dem Kläger während des Vertragsverhältnisses angezeigten Geschäfte tatsächlich wirksam zustande gekommen sind. In einen Buchauszug sind aber grundsätzlich alle Geschäftsfälle aufzunehmen, die in den Geschäftsbüchern zu finden sind. Der Unternehmer muss für den Zeitpunkt seiner Aufstellung eine bis ins einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren, einerseits und der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter andererseits darstellen. Nur zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte können unberücksichtigt bleiben. Denn die Erteilung des Buchauszuges darf keine Vorwegnahme der Entscheidung darüber enthalten, ob das in ihm aufgenommene Geschäft auch provisionspflichtig ist oder nicht (BGH, Urteil vom 23.02.1989 – I ZR 203/87). Sollten (einzelne) Geschäfte tatsächlich nicht wirksam zustande gekommen sein, kann dies erst im Rahmen der Leistungsklage berücksichtigt werden. IV. Die Widerklage ist unbegründet. Dies ergibt sich aus den Gründen unter III.4, wonach die Beklagte einen Buchauszug unter anderem auch für die Geschäfte zu erteilen hat, für die die Beklagte die negative Feststellung begehrt. V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 709 ZPO. B C D BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf