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Urteil

12 O 199/21

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:0615.12O199.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 5.001,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu vollstrecken an den Geschäftsführern – zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des Suchwortes „V.“ in die Datenbanksuchmaschine der Beklagten unter www.I..org das aus den Anlagen SR 3 und 4 ersichtliche Suchergebnis aufzuzeigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungspflicht gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 5.001,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu vollstrecken an den Geschäftsführern – zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des Suchwortes „V.“ in die Datenbanksuchmaschine der Beklagten unter www.I..org das aus den Anlagen SR 3 und 4 ersichtliche Suchergebnis aufzuzeigen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungspflicht gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Beklagte betreibt eine juristische Datenbank und ein damit verbundenes Informationsportal unter der Internetadresse www.I..org . Der Kläger wendet sich dagegen, dass das ihn betreffende Strafurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.11.2013 sowie ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.10.2010, wie aus Anlagen SR 3 und SR 4 ersichtlich, durch die Eingabe seines Namens in die Datenbank der Beklagten auffindbar sind. Der Kläger ist Diplomingenieur und selbstständig tätig als öffentlich bestellter und vereidigter Immobiliensachverständiger. In den Jahren 1991 bis 2014 hatte er verschiedene kommunale Ämter inne, zuletzt jedenfalls ab 2001 bis 2014 als technischer Beigeordneter der Stadt D.. Im Rahmen des Verdachts der Vorteilsannahme wurde der Kläger vom Bürgermeister der Stadt D. am 25.05.2010 als technischer Beigeordneter der Stadt D. suspendiert. Die Suspendierung wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.10.2010 aufgehoben. Vor einer Rückkehr des Klägers in den Dienst wurde dieser mit Blick auf ein eingeleitetes strafrechtliches Verfahren erneut suspendiert und schließlich am 08.01.2014 vom Rat der Stadt D. abgewählt. Im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens wurde der Kläger am 11.11.2013 wegen Vorteilsannahme zu 90 Tagessätzen zu 120,00 € verurteilt im Hinblick auf die Einräumung eines Rabatts von 25 % bzw. ca. 7.000,00 € für eine private Handwerkerleistung. Der ursprünglich im Rahmen der Anklage angenommene Vorteil hatte 90.000,00 € betragen. Die vom Kläger eingelegte Revision wurde im November 2014 vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Im Rahmen seines geschäftlichen Internetauftritts wirbt der Kläger bis heute unter anderem mit „kommunalen Spitzenpositionen in Städten und Gemeinden verschiedener Größenordnungen von 1991 bis 2010“. Wird in das Suchfenster auf der Seite der Beklagten der Name des Klägers eingegeben, zeigen sowohl das sogenannte Live-Suchergebnis (ein noch vor Bestätigung der Angabe erscheinendes Fenster mit Ergebnisvorschlägen, SR 3) als auch die eigentliche Ergebnisseite (Anlage SR 4) die beiden Gerichtsentscheidungen als Ergebnisse. Der Name des Klägers wird im sichtbaren Bereich der Ergebnisse nicht angezeigt, es werden lediglich die damit verknüpften Entscheidungen angezeigt. Beim Klick auf den jeweiligen Vorschlag in der Ergebnisliste gelangt man zu den Seiten der jeweiligen Entscheidungen. Die Nachweisseiten der Beklagten sind nicht bei anderen Suchmaschinen indiziert oder über L. recherchierbar. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.2021 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte sie auf, den Eintrag zu entfernen oder so abzuändern, dass eine Identifizierung des Klägers nicht mehr möglich sei. Mit Schreiben vom 14.07.2021 teilte die Beklagte mit, dass die Rechtsauffassung des Klägers nicht geteilt wird, gleichwohl aber »bei den Verlinkungen auf die vollständige Namensangabe [verzichtet] und statt dessen Initialen [angegeben werden].« Dies wurde durch die Beklagte auch umgesetzt. Nichtsdestotrotz wurde die Datenbank so belassen, dass Nutzer, die archivmäßig mittels des Namens gezielt suchen, die einschlägigen Entscheidungen angezeigt bekommen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte greife durch die Anzeige der entsprechenden Suchergebnisse nach Eingabe seines Namens in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Im Hinblick auf den Zeitablauf gewinne das Recht des Betroffenen „in Ruhe gelassen zu werden“ an Bedeutung und das öffentliche Interesse der Berichterstattung trete in den Hintergrund. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis 5.001,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten - zu vollstrecken an den Geschäftsführern – zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des Suchwortes »V.« in die Datenbanksuchmaschine der Beklagten unter www.I..org das aus den Anlagen SR 3 und 4 ersichtliche Suchergebnis aufzuzeigen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, ein Unterlassungsanspruch bestehe bereits deshalb nicht, weil weiterhin unter Nennung des Klarnamens des Klägers über die Vorkommnisse berichtet würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Auslistung folgt aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Das auf dauerhafte Auslistung der vom Kläger beanstandeten Suchergebnisse bei Eingabe seines Namens in die Suchmaske der Datenbank der Beklagten gerichtete Begehren ist grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27.07. 2020, VI ZR 405/18, NJW 2020, 3436 Rn. 17). Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019,1 BvR 276/17, NJW 2020, 314 Rn. 34, 41f. -Recht auf Vergessen II) und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch nicht auf die Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (vgl. BGH aaO. Rn. 64 m.w.Nw.). Das Auslistungsbegehren folgt aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO, wenn die personenbezogenen Daten für Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Art. 17 Abs. 1 a DS-GVO) oder die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung der Daten eingelegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen (Art. 17 Abs. 1 d DS-GVO) oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Art. 17 Abs. 1 d DS-GVO). Eine binnendifferenzierte Prüfung der genannten Anspruchsvarianten ist nicht geboten. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gilt insgesamt nicht, soweit die Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 a DS-GVO). Dieser Umstand ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund der Datenschutzgrundverordnung ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte des Klägers als betroffener Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits, umfassend vorzunehmen (zum Vorstehenden: BGH Urteil vom 03.05.2022, VI ZR 832/20, GRUR-RS 2022, 11290 Rn. 14 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind in dem Bereich der unionsrechtlich vollständig vereinheitlichten Regelungen nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Maßstab der konkretisierenden Anwendung von Art. 17 Abs. 3 a DS-GVO ist daher die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die einzelfallbezogen in das Privatrecht hineinwirken (BGH aaO. Rn. 18 m.w.N.). Auf der Seite des Klägers sind die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens aus Art. 7 GRCh und der Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh einzustellen. Art. 7 GRCh begründet das Recht auf Achtung des Privatlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation, Art. 8 GRCh das Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Eine Entsprechung haben die Garantien in Art. 8 EMRK, der seinerseits das Recht auf Achtung des Privatlebens, der Wohnung und der Korrespondenz – und dabei insbesondere auch vor der Bearbeitung personenbezogener Daten – schützt (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh). Die Gewährleistungen der Art. 7 und Art. 8 GRCh sind dabei eng aufeinander bezogen. Jedenfalls soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, bilden diese beiden Grundrechte eine einheitliche Schutzverbürgung. Unter personenbezogenen Daten werden dabei alle Informationen verstanden, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen (BGH aaO, Randnummer 20). Auf Seite der Beklagten ist ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh einzustellen. Unionsgrundrechte schützen grundsätzlich nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen (BGH aaO, Rn. 22). Auf das Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 11 GRCh kann sich die Beklagte nicht berufen, weil ihr Dienst nicht die Verbreitung bestimmter Meinung bezweckt (vgl. BVerfGe 152, 216 Rn. 105). In die Abwägung zwischen Betroffenen und Suchmaschinenverantwortlichen sind die Grundrechte der Inhalte der Anbieter einzustellen, um deren Veröffentlichung es geht (BGH aaO, Randnummer 24), dies sind vorliegend juristische Datenbanken. Weiter einzustellen sind die Zugangsinteressen der Internetnutzer, d.h. das Interesse einer breiten Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen als Ausdruck des durch Art. 11 GRCh verbürgten Rechts auf freie Informationen (BGH aaO, Randnummer 28). Die im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 vorzunehmende Grundrechtsabwägung fällt jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu Gunsten des Klägers aus. Die Kammer muss vorliegend nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang die Datenverarbeitung der Beklagten ursprünglich zulässig war. Der Zeitablauf kann sowohl das Gewicht des öffentlichen Interesses als auch das der Grundrechtsbeeinträchtigung modifizieren. Vorliegend ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände jedenfalls nunmehr den Interessen des Klägers Vorrang zu geben. Auch wenn die Auffindbarkeit der Urteile durch die Eingabe des Namens des Klägers nicht mit der Auffindbarkeit im Rahmen von allgemeinen Suchmaschinen vergleichbar ist, so beeinträchtigt diese den Kläger in seinen vorstehend genannten Grundrechten. Zwar wird in der Regel nur derjenige den Namen in die Datenbank der Beklagten eingeben, der um die Verurteilung weiß. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass bei Kenntnis dieser Funktion auch diejenigen den Namen eingeben, die allgemein Erkundigungen über den Kläger einziehen wollen. Zu Gunsten des Klägers ist insoweit zu berücksichtigen, dass er durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.11.2013 lediglich zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die zugrundeliegende Strafe betraf zwar seine Sozialsphäre, was dazu führen kann, dass der Schutzanspruch geringer bewertet wird. Maßgeblich ist insoweit das öffentliche Interesse an der fortdauernden Erreichbarkeit der Information. Grundsätzlich besteht hinsichtlich von Straftaten von Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, ein erhebliches Informationsinteresse. Vorliegend ist aber zu berücksichtigten, dass die Verurteilung zu einer Strafe von 90 Tagessätzen im Bundeszentralregister bereits nach 5 Jahren getilgt wird (§ 46 BZRG). Nach § 53 Abs. 1 BZRG darf sich der Verurteilte als ungestraft bezeichnen und braucht den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren. Diese im nationalen Recht verankerte Wertung zeigt, dass unter Berücksichtigung des Strafmaßes das Informationsinteresse nach einem gewissen Zeitablauf gänzlich zurücktritt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger weiterhin ein öffentliches Amt bekleidet, was ein besonderes Fortdauern des Informationsinteresses begründen könnte. Allein der Umstand, dass der Kläger auf seiner Internetseite damit wirbt, dass er kommunale Spitzenpositionen in Städten und Gemeinden verschiedener Größenordnungen von 1991 bis 2010 bekleidet hat, führt nicht dazu, dass er die Auffindbarkeit der Urteil bei Angabe seines Namens in die Datenbank der Beklagten dulden muss. Die unternehmerische Freiheit der Beklagten und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen die Rechte des Klägers, jedenfalls im Hinblick auf den Zeitablauf, nicht mehr. Im Zeitpunkt der Verurteilung mag ein solches Interesse bestanden haben, jedenfalls aber tritt dieses im Hinblick auf den Zeitablauf hinter den Rechten des Klägers zurück. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass das Informationsportal der Beklagten in erster Linie speziellen Bedürfnissen von Journalisten dient, die Recherchen zu vergangenen Verfahren durchführen. Die Funktion ist jedoch insoweit als gering zu bewerten, als dass die Namenssuche in der Regel nur dann benutzt werden wird, wenn die Verurteilung bekannt ist. Die Verurteilung kann aber auch – unabhängig von der Namensnennung – unter Berücksichtigung von allgemeinen Stichworten recherchiert werden. Hierdurch wird den Informationsinteressen der Internetnutzer und dem Interesse der juristischen Datenbanken an der Auffindbarkeit der Entscheidungen ausreichend Rechnung getragen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . J. Z. S.