4b O 98/20
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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für R e c h t erkannt:
I. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren gesetzlichen Vertretern, den Beklagten zu 2), 3) und 4), zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
Beleuchtungs- und/oder Signalgebungsvorrichtungen für Kraftfahrzeuge, mit wenigstens einer ein Lichtbündel emittierenden Lichtquelle (S) und wenigstens einem Lichtleiter (G), in dem sich das Lichtbündel ausbreitet, wobei der Lichtleiter
- eine erste Fläche, die eine Austrittsfläche (FS) für das Lichtbündel bildet, und
- eine zweite, der Austrittsfläche entgegengesetzte Fläche, die eine Reflexionsfläche (FR) für das Lichtbündel bildet, umfasst,
- wobei der Lichtleiter (G) einem Streuschirm (ED) zugeordnet ist, der gegenüber der Reflexionsfläche (FR) des Lichtleiters (G) angeordnet ist,
wobei die Reflexionsfläche (FR) solchermaßen mit Reflexionselementen versehen ist, dass ein Teil der von der Lichtquelle emittierten Lichtstrahlen zur Austrittsfläche (FS) reflektiert wird, ein anderer Teil der Lichtstrahlen jedoch über die Reflexionsfläche (FR) in Richtung des Streuschirms austritt, der diese wenigstens zum Teil in den Lichtleiter (G) zurückreflektiert, und wobei der Streuschirm (ED) an einer Blende der Vorrichtung befestigt oder Bestandteil derselben ist, und wobei der Streuschirm (ED) mit Abstand von wenigstens 0,5 mm, nämlich in einem Abstand zwischen 1 und 5 mm zur Reflexionsfläche (FR) des Lichtleiters so angeordnet ist, dass der Lichtleiter unabhängig davon, von wo aus er betrachtet wird, ein homogen erleuchtetes Aussehen in eingeschaltetem Zustand beibehält,
a) in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;
oder
b) in der Bundesrepublik Deutschland für die Kraftfahrzeug-Modellreihen: (i) A 2008 I Phase 2 (Kotflügel/Außen), (ii) A 2008 I Phase 2 (Heckklappe/Innen), (iii) B und (iv) nur der Beklagte zu 2): das C Model S anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, indem sie die Hersteller der vorgenannten Kfz-Modelle bzw. die mit ihnen verbundenen Unternehmen im Ausland beliefern,
ohne ihre Abnehmer im Ausland im Falle des Anbietens schriftlich und im Falle des Lieferns auf der Schutzfolie von im Ausland gelieferten Leuchtvorrichtungen für Kraftfahrzeuge ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Leuchtvorrichtungen für Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland nicht ohne Zustimmung der Klägerin angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen werden dürfen und
im Falle der Lieferung an ihre Abnehmer im Ausland den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe von 7.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Leuchtvorrichtungen für Kraftfahrzeuge nicht ohne Zustimmung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1) bis 4)) die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. November 2010 begangen haben, und zwar unter Angabe:
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1) bis 4)) die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. November 2010 begangen haben, und zwar unter Angabe:
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
4. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 13. November 2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgericht Düsseldorf vom 31. Mai 2022) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage unter Verwendung der nachfolgenden Formulierung (oder einer inhaltlich gleichartigen) zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen und der Klägerin zum Nachweis des Rückrufs eine Kopie von jedem der versandten Rückrufschreiben zu übergeben:
„Sehr geehrte/r (gewerbliche/r Abnehmer/in),
das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 31. Mai 2022 festgestellt, dass die nachfolgend benannten und von uns an Sie gelieferten Kraftfahrzeugscheinwerfer das Patent EP X der Firma D verletzen. Es handelt sich in Ihrem Fall um folgende Scheinwerfer:
(Artikelnummer…)
Wir J ern Sie daher auf, die vorbezeichneten patentverletzenden Kraftfahrzeugscheinwerfer, soweit sie nicht bereits in Kraftfahrzeugen verbaut wurden, an folgende Adresse zurückzusenden:
(Adresse der Beklagten zu 1))
Wir sagen Ihnen hiermit verbindlich zu, dass wir den Kaufpreis und / oder andere von Ihnen gezahlten Entgelte, sowie die für den Rückversand notwendigen Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe möglicherweise verbundene Zoll- und Lagerkosten erstatten werden.
Mit freundlichen Grüßen (Beklagte zu 1))“;
5. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer I.1. bezeichneten Gegenstände, soweit sie nicht bereits in Kraftfahrzeugen verbaut wurden, endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die nicht Endabnehmer sind, denen Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, aufgeJ ert und verpflichtet werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer zu veranlassen und ihnen für den Fall der Rückgabe oder Vernichtung der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. November 2010 entstanden ist und noch entstehen wird,
und mit der Maßgabe, dass die Beklagten zu 1), 3) und 4) nicht für Handlungen des Beklagten zu 2) haften, soweit dieser die angegriffene Ausführungsform der Beleuchtungs- und/oder Signalgebungsvorrichtung für das Kraftfahrzeug C Model S angeboten, in Verkehr gebracht und/oder gebraucht und/oder zu den genannten Zwecken eingeführt und/oder besessen hat.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) bis 4) 75 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Klägerin 25 % der Gerichtskosten und sämtliche außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) und 6). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000.000,00 EUR und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wobei folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Tenor zu I.1., 4. und 5.: 2.250.000,00 EUR
Tenor zu I.2. und 3.: 600.000,00 EUR
Tenor zu IV.: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-
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