I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Schneidkörper zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Materialien, Böden, pflanzlichen Kulturen oder dergleichen, insbesondere zum Mulchen, Schreddern und Hacken, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen der Schneidkörper mit einem Zerkleinerungsrotor fest oder wieder lösbar verbindbar ist, wobei der Schneidkörper gegenüber einem Basisteil mittels einem Befestigungsmittel verbindbar ist, wobei das Basisteil eine entsprechende Flanke aufweist, die mit zumindest einer der Schneide abgewandten Rückseite zur Kraftübertragung in Eingriff steht und der Schneidkörper einen Schneidenhalter bildet, von dessen Rumpfteil zwei parallel verlaufende Schenkel mit Bohrungen für Verschraubungen, Bolzen etc. abragen und zwischen den beiden Schenkeln eine Rückseite des Rumpfteils gebildet ist, wobei das Rumpfteil unterhalb der zumindest einen Schneide einen Verstärkungsvorsprung aufweist, dessen Rückseite als Anschlagfläche für das Basisteil verwendbar ist, und dass die Rückseite des Verstärkungsvorsprungs und auch die Rückseite des Rumpfteils mit jeweiligen Flanken des Basisteils formschlüssig zur Anlage kommen; 2. der Klägerin für die Zeit ab dem 22. September 2012 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der in I. 1. bezeichneten Handlungen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, erhaltenen Lieferungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer; b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilen Rechnungslegung enthalten sind; wobei zu den Angaben in a) und b) Belege in Form von Rechnungskopien und zu den Angaben in c) Kopien der Angebote vorzulegen sind; 3. nur die Beklagte zu 1): die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse gemäß I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben; 4. die in I.1. bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen schriftlich zurückzurufen, und zwar unter Angabe eines verbindlichen Angebots, die infolge des Rückrufs notwendigen Kosten und Auslagen der Adressaten zu tragen, sowie ferner unter Hinweis darauf, dass diese Erzeugnisse das EP A verletzen; 5. nur die Beklagte zu 1): an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.090,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. März 2021 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in I. 1. bezeichneten und seit dem 22. September 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I. 1., 3., und 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 280.000,- Euro, hinsichtlich Ziff. I. 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin verfolgt aus Patentrecht gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach. Zudem begehrt sie den Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten. Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP A (Anlage K 1; im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 11. Juli 2006 (DE B) am 22. Juni 2007 angemeldet und als Anmeldung am 1. April 2009 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22. August 2012 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Über die seitens der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 28. August 2021 erhobene Nichtigkeitsklage (Anlage rop 2) ist bislang keine Entscheidung ergangen. Das Klagepatent betrifft einen Schneidkörper zum Zerkleinern von organischen Stoffen und Materialien. Anspruch 1 des Klagepatents lautet: „Schneidkörper zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Materialien, Böden, pflanzlichen Kulturen od. dgl., insbesondere zum Mulchen, Schreddern und Hacken, welcher mit einem Zerkleinerungsrotor fest oder wiederlösbar verbindbar ist, wobei der Schneidkörper (R1) gegenüber einem Basisteil (14) mittels einem Befestigungsmittel verbindbar ist, wobei das Basisteil (14) eine entsprechende Flanke (16) aufweist, die mit zumindest einer der Schneide (2) abgewandten Rückseite (13) zur Kraftübertragung in Eingriff steht, und der Schneidkörper (R1) einen Schneidenhalter (1) bildet, von dessen Rumpfteil (4) zwei parallel verlaufende Schenkel (5.1, 5.2) mit Bohrungen (7.1, 7.2) für Verschraubungen, Bolzen etc. abragen und zwischen den beiden Schenkeln (5.1, 5.2) eine Rückseite (15) des Rumpfteils (4) gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Rumpfteil (4) unterhalb der zumindest einen Schneide (2) einen Verstärkungsvorsprung (11) aufweist, dessen Rückseite (13) als Anschlagfläche für das Basisteil (14) verwendbar ist, und dass die Rückseite (13) des Verstärkungsvorsprungs (11) und auch die Rückseite (15) des Rumpfteils (4) mit jeweiligen Flanken (16) des Basisteils (14) formschlüssig zur Anlage kommen.” Die nachstehend wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels: Figur 3 zeigt eine schematisch dargestellte perspektivische Ansicht der Unterseite eines klagepatentgemäßen Schneidkörpers. Figur 4 zeigt eine ebenfalls schematisch dargestellte perspektivische Seitenansicht eines solchen Schneidkörpers, der auf ein Basisteil montiert ist. Die zum C gehörende Klägerin stellt Geräte, Maschinen und Fahrzeuge im Bereich Vegetationsmanagement her und vertreibt diese. Zu dem Produktangebot gehören insbesondere Fahrzeuge und Geräte zum Zerkleinern von organischen Stoffen durch Mulchen, Schreddern, Hacken und/oder Fräsen. Ferner stellt sie her und vertreibt die passenden Werkzeuge und Ersatzteile zu den Maschinen. Die Beklagte zu 1) ist ein mittelständisches Unternehmen mit Sitz in D, das unter anderem Verschleißwerkzeuge vertreibt. Bei den Beklagten zu 2) und 3) handelt es sich um die Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) bietet einen Schneidkörper (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) an, der als Ersatzteil auch für die Maschinen der Klägerin dient, insbesondere mit einem von der Klägerin angebotenen Basisteil kompatibel ist. Nachfolgend ist ein von der Klägerin erworbener Schneidkörper der Beklagten abgebildet, wobei die dem Klagepatent entnommenen Bezugsziffern von der Klägerin hinzugefügt wurden (Abbildung stammt von Seite 10 der Klageschrift): Weitere Abbildungen einer angegriffenen Ausführungsform hat die Klägerin als Anlage K 11 zur Akte gereicht, auf welche ergänzend Bezug genommen wird. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. November 2020 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Patentverletzung ab. Die Beklagte zu 1) wies diesen Vorwurf mit Schreiben vom 30. November 2020 zurück (vgl. Anlagen K 8, K 9). Unter dem Az. 4c O 64/18 verfolgte die Klägerin Ansprüche aus dem Klagepatent bereits gegen eine andere Beklagte. Die Kammer hat die damalige Beklagte insbesondere zur Unterlassung verurteilt. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäßen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen würde. Denn sie könne mit einem Basisteil zusammen verwendet werden, mit dem sowohl die Rückseite des Verstärkungsvorsprungs als auch die Rückseite des Rumpfteils formschlüssig zur Anlage kommen könnten. Ob dies bei am Markt verfügbaren Basisteilen derzeit der Fall sei, sei nicht entscheidend. Das Klagepatent beanspruche nämlich nur einen Schneidkörper und nicht auch ein Basisteil. Insoweit könne es Basisteile geben, mit denen die formschlüssige Anlage hergestellt werden könne. Hinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform meint die Klägerin, dass ein Verstärkungsvorsprung unterhalb der Schneide vorhanden sei. Dieser sei ausgehend von dem Rumpfteil zu betrachten, ohne dabei auf den Verlauf der Schenkel abzustellen. Diese dürften den Verstärkungsvorsprung auch verdecken, solange jedenfalls dessen technische Funktion gewahrt bleibe. Der Rechtsstreit sei nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen werde. Die Klägerin beantragt, nachdem sie in Ziff. I.2. den Zusatz „unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung von Belegen in Form von Rechnungskopien“ gestrichen hat, zu erkennen, wie geschehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen; hilfsweise den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Sie sind der Ansicht, dass die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent nicht verletze. Es komme auf ein tatsächliches Zusammenwirken der angegriffenen Ausführungsform mit einem real existierenden Basisteil an. Das Klagepatent sehe vor, dass die Rückseite des Rumpfteils des Schneidkörpers mit einer entsprechenden Flanke zur Anlage komme. Bei dem derzeitigen Einsatz der angegriffenen Ausführungsform fehle es aber an einer formschlüssigen Anlage mit der Flanke des Basisteils. Es verbleibe nämlich, so behaupten die Beklagten, bei einer sehr breiten Lücke zwischen der oberen Flanke des Basisteils und der Rückseite des Rumpfteils. Eine andersartige Ausgestaltung sei bei gleichzeitig fluchtenden Bohrungen in den Schenkeln des Schneidkörpers nicht wirtschaftlich sinnvoll, da zu hohe Herstellungskosten entstünden. Insoweit sei auch kein anderes Basisteil herstellbar, mit dem ein Schneidkörper formschlüssig zur Anlage kommen könne, weil dabei millimetergenau gearbeitet werden müsse. Für das Verständnis des Klagepatents sei nach Ansicht der Beklagten ferner zu berücksichtigen, dass die Auslegung stets so zu erfolgen habe, dass eine Abgrenzung zum Stand der Technik vorhanden sei. Dieses Erfordernis sei durch aktuellere Rechtsprechung des OLG Düsseldorf hervorgehoben worden. Da aber im Stand der Technik Schneidkörper vorbekannt gewesen seien, die Anlageflächen aufweisen würden, um in dem beanspruchten Sinne mit einem hinzugedachten, lediglich geringfügig modifizierten Basisteil zusammenzuwirken, müsse dem Klagepatent ein anderes Verständnis zugrunde liegen. Der Rechtsstreit sei jedenfalls auszusetzen. Die DE E (Anlage rop1; im Folgenden auch: E) nehme die erfindungsgemäße Lehre neuheitsschädlich vorweg. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlage Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage ist begründet. I. Das Klagepatent betrifft einen Schneidkörper zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Materialien, Böden, pflanzlichen Kulturen oder dergleichen, insbesondere zum Mulchen, Schreddern und Hacken, welcher mit einem Zerkleinerungsrotor über ein Basisteil fest oder wieder lösbar verbindbar ist. Wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] ausführt, werden derartige Schneidkörper häufig auf walzenförmigen Rotoren zur Bildung von Schneidkörperoberflächen zur Bearbeitung von organischen Materialien, zur Bearbeitung von Böden, zum Mulchen, zum Schreddern etc. aufgesetzt. Als nachteilig an den vorbekannten Schneidkörpern kritisiert das Klagepatent in Absatz [0003], dass diese einem großen Verschleiß unterliegen, beispielsweise bei der Bearbeitung von Böden oder organischen Kulturen. Sie sind zu teuer in der Herstellung und neigen zum Abbrechen oder Verformen von ihren Aufnahmen bzw. Basisteilen. Daher müssen die Schneidkörper nach längerem Einsatz und je nach Untergrund vom Rotor abgebaut und durch neue ausgetauscht werden. Unter Bezugnahme auf die DE F würdigt das Klagepatent eine Vorrichtung als vorbekannt, die als Schlegel für Geräte zur Aufbereitung organischer Abfallmaterialien wie z. B. Ast- und Strauchwerk, Schwachholz, Friedhofsabfälle etc., beispielsweise zum Zwecke der Kompostierung ausgestaltet ist, wobei der Schlegel aus einem mit einer rotierenden Arbeitswelle verbundenen Halter sowie einem mit letzterem über eine Schraub- sowie Klemmverbindung form- und kraftschlüssig verbundenen Schneidenteil besteht (vgl. Absatz [0004]). Daneben ist aus der US G ein Schneidezahn bekannt, welcher an der Außenfläche eines rotierenden Schneiders gehalten wird und geeignet ist für das Abholzen, Mulchen und Vermahlen von Bäumen. Der Schneidezahn besteht aus einem eine Vorderseite aufweisenden Schneidkörper mit Schneidspitzen, Seiten und Rückteil. Der Schneidkörper ist derart relativ zum rotierenden Schneider angebracht, dass zwei der drei Schneidspitzen in einer reduzierten Trageposition bleiben, während sich eine Dritte der drei Schneidspitzen in einer Schneideposition befindet, um Bäume zu schneiden (vgl. Absatz [0005]). Schließlich würdigt das Klagepatent in Absatz [0006] einen in der DE E beschriebenen walzenförmigen Schneidkörper als vorbekannt, welcher auf der Schneidkörperoberfläche abstehend aufgebrachte Basisteile aufweist, wobei mit jedem Basisteil ein, mindestens eine Schneidplatte tragender Schneidenhalter verbindbar ist, wobei der Schneidenhalter mit dem Basisteil mittels einer Drehlagerung verbindbar ist, wobei die Achse der Drehlagerung parallel oder im Winkel zur Rotationsachse des Schneidkörpers ausgerichtet ist und die Verdrehung zwischen dem Schneidenhalter und dem Basisteil mittels eines Anschlages des Schneidenhalters oder des Basisteils entgegen der Drehrichtung des Schneidkörpers begrenzt ist. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0007] als (technische) Aufgabe, einen Schneidkörper der vorbekannten Gattung zu schaffen, bei welchem die Standzeit im Betrieb wesentlich erhöht und ein Verschleiß minimiert ist und zudem die Herstellungskosten bei Reduktion des Gesamtgewichtes minimiert werden sollen. Zudem soll eine Krafteinleitung und Kraftübertragung auf sein Halteteil bzw. den Rotor optimiert werden. Außerdem soll der Schneidkörper sicher und stabil mit dem Rotor verbindbar sein. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: 1. Schneidkörper zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Materialien, Böden, pflanzlichen Kulturen oder dergleichen, insbesondere zum Mulchen, Schreddern und Hacken; 2. der Schneidkörper ist mit einem Zerkleinerungsrotor fest oder wieder lösbar verbindbar; 3. der Schneidkörper ist gegenüber einem Basisteil mittels einem Befestigungsmittel verbindbar; 4. das Basisteil weist eine entsprechende Flanke auf, die mit zumindest einer der Schneide abgewandten Rückseite zur Kraftübertragung in Eingriff steht; 5. der Schneidkörper bildet einen Schneidenhalter, a) von dessen Rumpfteil zwei parallel verlaufende Schenkel mit Bohrungen für Verschraubungen, Bolzen etc. abragen, und b) wobei zwischen den beiden Schenkeln eine Rückseite des Rumpfteils gebildet ist; 6. das Rumpfteil weist unterhalb der zumindest einen Schneide einen Verstärkungsvorsprung auf; 7. die Rückseite des Verstärkungsvorsprungs ist als Anschlagfläche für das Basisteil verwendbar; 8. die Rückseite des Verstärkungsvorsprungs und auch die Rückseite des Rumpfteils kommen mit jeweiligen Flanken des Basisteils formschlüssig zur Anlage. II. Zwischen den Parteien steht – zu Recht – allein die Verwirklichung des Merkmals 8 in Streit. Auch dieses Merkmal ist durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. 1. Gemäß Merkmal 8 sollen sowohl die Rückseite des Verstärkungsvorsprungs als auch die Rückseite des Rumpfteils mit jeweiligen Flanken des Basisteils formschlüssig zur Anlage kommen. a. Das Klagepatent versteht unter einem Verstärkungsvorsprung eine Materialverstärkung, welche durch ihre geometrische Form in der Lage ist, bei Betrieb des Schneidwerkzeugs auftretende Kräfte und Stöße aufzunehmen und auf den Rotor bzw. das Basiselement zu übertragen. Der Verstärkungsvorsprung soll sich gegenüber der Vorrichtung im Übrigen abheben, wobei nicht erforderlich ist, dass der Vorsprung äußerlich als solcher zu identifizieren ist. Dessen seitliche Bereiche können vielmehr auch von den Schenkeln überdeckt werden. Insbesondere zeichnet sich ein Verstärkungsvorsprung durch eine im Verhältnis zur Rückseite des Rumpfteils winklige eigene Rückseite aus. Der Anspruch definiert den Begriff des Verstärkungsvorsprungs nicht und gibt dem Fachmann, abgesehen von Merkmal 6, welches den Vorsprung unterhalb der zumindest einen Schneide anordnet, keine weiteren Hinweise zu dessen Ausgestaltung an die Hand. Aus der allgemeinen Klagepatentbeschreibung erfährt der Fachmann aber, dass die Rückseite des Verstärkungsvorsprungs an der Übertragung von während des Betriebs auf den Schneidkörper einwirkenden Kräften auf das Basisteil maßgeblich mitwirkt und hierfür auch entsprechende Profilierungen für eine weiterhin verbesserte Seitenstabilisierung aufweisen kann. Abs. [0012] und [0013] beschreiben dies wie folgt: „Zur verbesserten Seitenstabilisierung sind innerhalb der Rückseite des Verstärkungsvorsprunges entsprechende Profilierungen, V-artige Nuten, halbkreisartige ovale Nuten vorgesehen, in welchen passgenau entsprechende Stirnflächen der Flanken des Basisteils eingreifen. Auf diese Weise wird zusätzlich eine Seitenstabilisierung des Schneidkörpers sowie auch ein Schwingungsverhalten gegenüber dem Basisteil und Rotor deutlich reduziert. [0013] Ferner ist von Vorteil bei der vorliegenden Erfindung, dass nicht nur über die Rückseite des Verstärkungsprofils sondern auch über eine wertere Rückseite des eigentlichen Rumpfteils, die sich zwischen den beiden Schenkeln befindet, eine Kraftübertragung auf eine entsprechende Flanke des Basisteils erfolgt.“ Zum Zusammenspiel der Rückseite des Verstärkungsvorsprungs mit der Rückseite des Rumpfteils besagt Abs. [0015]: „Die Rückseite des Verstärkungsprofils sowie die Rückseite des Rumpfteils zwischen den beiden Schenkeln schließen vorzugsweise einen sehr stumpfen Winkel ß ein, so dass gewährleistet wird, dass der Schneidkörper aufgesetzt auf das plattenartige Basisteil, festgelegt mit einem Bolzen, Verschraubung od. dgl. im Bereich der Schenkel weder nach oben noch nach unten sich bewegen kann. Auf diese Weise ist, bedingt durch die geometrische Form der Rückseiten 5 des Rumpfteils sowie des Verstärkungsvorsprungs eine zusätzliche mechanische Verdrehsicherung gegen Verschwenken um einen Bolzen oder Verschraubung gewährleistet. Dies soll ebenfalls im Rahmen der vorliegenden Erfindung liegen.“ Hierdurch wird dem Fachmann deutlich, dass der Verstärkungsvorsprung seinerseits geometrisch ausgestaltet und räumlich-körperlich vom Rumpfteil abgrenzbar wird. Dies bestätigen die besonderen Beschreibungsstellen, indem sie die Rückseite des Verstärkungsvorsprungs, evtl. versehen mit Profilierungen, als Anlagefläche für ein Basisteil beschreiben (Abs. [0032], [0043]) und zur Schaffung einer möglichst großen Anlagefläche zur Kraftübertragung ein konkretes Winkelverhältnis zwischen rückwärtiger Rumpfseite und rückwärtigem Verstärkungsvorsprung erläutern (Abs. [0040]). Durch diesen räumlich-körperlich begrenzten Vorsprung in dem Schneidkörper werden gegenüber einer durchgehenden Anlagefläche unterhalb der Schneide eine Gewichtsreduktion sowie eine verbesserte Kraftweiterleitung erreicht. Hinsichtlich der Platzierung des Verstärkungsvorsprungs heißt es in Abs. [0011] in ähnlicher Weise wie schon im Anspruch: „Damit eine Kraftübertragung der an der Schneide entstehenden Kräfte auf das Basisteil, welches der Aufnahme des eigentlichen Schneidkörpers dient, optimiert ist, bildet das Rumpfteil des Schneidenhalters ein Verstärkungsprofil unterhalb der Schneide aus.“ Neben dieser allgemeinen Verortung des Verstärkungsvorsprungs unterhalb der zumindest einen Schneide enthalten aber weder der Anspruch noch der allgemeine Beschreibungsteil Vorgaben, wie der Verstärkungsvorsprung im Verhältnis zu anderen Vorrichtungsteilen wie beispielsweise den Schenkeln stehen soll. Es wird somit dem Fachmann überlassen, wie der Verstärkungsvorsprung konkret zum Rumpfteil und den Schenkeln im Übrigen positioniert ist. Die Klagepatentbeschreibung in Abs. [0031] steht diesem Verständnis nicht entgegen. Dort heißt es: „Zudem überragt der Verstärkungsvorsprung 11, gebildet aus dem Rumpfteil 4 unten die Schenkel 5.1, 5.2 und bildet eine Verstärkung zur Kraftaufnahme der Kräfte, die im Bereich der Schneide 2 anfallen.“ Soweit dort erläutert wird, dass der Verstärkungsvorsprung die Schenkel nach unten hin überragen soll, ist dies keine zwingende Vorgabe. Denn Abs. [0031] beschreibt die Figuren der Klagepatentschrift, bei welchen es sich gem. Abs. [0020] um bevorzugte Ausführungsbeispiele handelt. Die Unteransprüche bestärken das erläuterte Verständnis. Dort werden vorwiegend unterschiedliche Anordnungen der Rückseiten von Rumpfteil und Verstärkungsvorsprung beansprucht, was die technische Bedeutung der Rückseite des Verstärkungsvorsprungs deutlich macht. Dass für die Umsetzung der technischen Lehre außerdem eine bestimmte Anordnung im Verhältnis zu anderen Vorrichtungsteilen entscheidend wäre, ist dem nicht zu entnehmen; ebenso wenig das Erfordernis, den seitlichen Bereich des Verstärkungsvorsprungs frei von den Schenkeln zu halten. Dem steht auch Unteranspruch 7 nicht entgegen. Hinsichtlich der seitlichen Ausgestaltung des Verstärkungsvorsprungs beansprucht dieser, in welchem Winkel die Seitenflächen zueinander angeordnet werden sollen. Eine so spezifizierte Ausgestaltung ist aber auch dann realisierbar, wenn ein Schenkel die jeweilige Seitenfläche verdeckt. Denn auch in diesen Vorrichtungen bleibt bei einer Unteransicht durch den Verlauf der Seitenkanten zum einen erkennbar, wie die Seitenflächen angeordnet sind. Zum anderen verbleibt es selbst bei überlagernden Schenkeln bei der technischen Wirkung des Verlaufs von Vorder- und Rückseite des Verstärkungsvorsprungs. Denn deren geometrische Ausformung, welche die Anlagefläche und dadurch das Maß der Kraftübertragung auf das Basisteil bestimmt, bleibt erhalten und wird durch eine Überlagerung des seitlichen Bereichs nicht beeinflusst. Auch technisch-funktional ist von besonderer Bedeutung, dass durch den Verstärkungsvorsprung eine geometrische Form mit einer Rückseite ausgebildet wird, welche sich an einem Basisteil abstützen kann. Diese rückseitige Fläche überträgt zusätzlich zur Rückseite des Rumpfteils Kräfte auf das Basisteil. Dafür ist erforderlich, dass der Verstärkungsvorsprung eine eigenständige Rückseite aufweist, die sich – durch einen stumpfen Winkel – von der anderen Rückseite unterscheidet. Ob darüber hinaus aber seitliche Bereiche des Verstärkungsvorsprungs von Schenkeln überdeckt werden oder der Verstärkungsvorsprung und die Schenkel räumlich-körperlich ineinander übergehen und daher äußerlich nicht als zwei Vorrichtungsteile zu differenzieren sind, ist für das Erreichen dieser technischen Funktion unerheblich. b. Der Anspruch selbst definiert nicht unmittelbar, was er unter der formschlüssigen Anlage der Rückseiten des Verstärkungsvorsprungs und Rumpfteils mit jeweiligen Flanken des Basisteils versteht. Der Fachmann kann indes der allgemeinen Beschreibung einen Hinweis darauf entnehmen, was das Klagepatent unter der formschlüssigen Anlage meint. In den Absätzen [0013] und [0014] heißt es: „Ferner ist von Vorteil bei der vorliegenden Erfindung, dass nicht nur über die Rückseite des Verstärkungsprofils sondern auch über eine weitere Rückseite des eigentlichen Rumpfteils, die sich zwischen den beiden Schenkeln befindet, eine Kraftübertragung auf eine entsprechende Flanke des Basisteils erfolgt. Auch hier kann die Rückseite des Rumpfteils aber auch die Rückseite des Verstärkungsprofils entsprechende Profilierungen als Negativ- oder Positivform aufweisen, um eine zusätzliche Seitenstabilisierung des Schneidkörpers, festgelegt am Basisteil, zu gewährleisten.“ Der Fachmann erkennt, dass durch die formschlüssige Anlage einiger Bereiche des Schneidkörpers an dem Basisteil die beim Betrieb des Geräts auftretenden Kräfte möglichst effektiv vom Schneidkörper an bzw. über das Basisteil abgeleitet werden sollen. Dafür ist ein Zusammenwirken von Schneidkörper und Basisteil dergestalt erforderlich, dass beide Teile an den gewünschten Stellen (Rückseite des Rumpfteils und Rückseite des Verstärkungsvorsprungs) aneinander anliegen, d.h. in unmittelbarem, den Kraftschluss ermöglichenden Kontakt stehen. Ferner erkennt der Fachmann, dass der gewünschte Effekt der Kraftübertragung dadurch verstärkt werden kann, dass die beiden Flächen aneinander angepasst werden, d.h. das Profil der Flächen aufeinander abgestimmt ist. Unterstützung erfährt der Fachmann auch durch die Betrachtung der Ausführungsbeispiele, die die Lehre des Anspruchs zwar nicht beschränken können, aber einen Hinweis auf das fachmännische Verständnis liefern. Der Fachmann kann Figur 4 einen anspruchsgemäßen Schneidkörper im montierten Zustand entnehmen, dessen Rückseiten von Rumpf und Verstärkungsvorsprung am Basisteil anliegen. Entsprechendes entnimmt der Fachmann dem Absatz [0044], der eine Beschreibung der Figur 4 enthält. Dort heißt es: „Entsprechend angepasst der Form der Profilierungen 19 der Rückseiten 13 und 15 sind dann die entsprechenden Stirnseiten der Flanken 16 des Basisteils ausgeformt, so dass passgenau die Rückseiten 13 und 15 von Verstärkungsprofil 11 und Rumpfteil 4 am Basisteil 14 formschlüssig anliegen und ein Kraftübergang optimiert ist. Hierzu wird gleichzeitig die Seitenstabilität während des Einsatzes des Schneidkörpers erheblich gesteigert.“ Den Beklagten ist mit Bezug auf das Verständnis des Basisteils zuzugeben, dass rückwärtige Flächen des Schneidkörpers nur dann mit einem Basisteil formschlüssig zur Anlage kommen können, wenn Schneidkörper und Basisteil aufeinander abgestimmt sind. Andernfalls wäre die gewünschte Krafteinleitung vom Schneidkörper in das Basisteil nicht möglich. Allein dies begründet jedoch nicht, dass das Basisteil seinerseits Gegenstand des Klagepatentanspruchs geworden ist und damit eine Kombination von Basisteil und Schneidkörper dem Patentschutz unterliegen würde. Vorliegend ergibt sich allerdings schon aus dem Anspruch, welcher den Schneidkörper beschreibt und das Basisteil immer nur im Verhältnis zu diesem Schneidkörper erörtert, dass nur der Schneidkörper, nicht aber das Basisteil unter Schutz gestellt ist. Es wird das Zusammenwirken dieser beiden Teile konkretisiert, aber ohne eigene räumlich-körperliche Anforderungen an das Basisteil aufzustellen. Nichts anderes gilt für Merkmal 4, welches eine Flanke des Basisteils thematisiert. Denn diese soll in Eingriff mit zumindest einer der Schneide abgewandten Rückseite zur Kraftübertragung in Eingriff stehen. Diese Rückseite aber ist wiederum Bestandteil des Schneidkörpers, sodass der Klagepatentanspruch durch den Verweis auf die Flanke das Basisteils einen weiteren Hinweis auf die erforderliche Ausgestaltung des eigentlichen Schneidkörpers gibt. Die Unteransprüche des Klagepatents bestärken dieses Verständnis, wonach nicht die Kombination aus Schneidkörper und Basisteil geschützt ist. Dort findet das Basisteil nämlich keine Erwähnung mehr, was bei einem unter Schutz gestellten Vorrichtungsteil aber zu erwarten wäre. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Figur 4 der Klagepatentschrift. Diese zeigt war einen in ein Basisteil eingesetzten Schneidkörper. Indes dient dies ausschließlich der Veranschaulichung und Erörterung der einzelnen Bestandteile des Schneidkörpers, weshalb dieser Figur auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Ausgestaltung des Basisteils zu entnehmen sind. Hinsichtlich Fallkonstellationen wie der vorliegenden hat das OLG Düsseldorf (GRUR-RS 2022, 5974 – Schutzbereichsbestimmung bei Scheinkombinationen) zu einem parallelen Schutzrecht ausdrücklich ausgeführt, dass das Basisteil nicht Schutzgegenstand des Klagepatents ist. Die dort streitigen Ansprüche lauteten: „1. Schneidvorrichtung für einen Zerkleinerungsrotor (10), insbesondere zur Holz- und/oder Erdreichzerkleinerung, mit wenigstens einem Schneidenhalter (12), der zumindest eine Nut (14) umfasst, welche dazu vorgesehen ist, ein Basiselement (16) des Zerkleinerungsrotors (10) zumindest teilweise aufzunehmen, und die wenigstens eine Längsmittellinie (18) mit zumindest zwei winkelig zueinander ausgerichteten Teilstrecken (20, 22) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Nut (14) durch zumindest zwei Oberflächenteilbereiche (24, 26, 28, 30) des Schneidenhalters (12) begrenzt ist, die in einem Winkel (34) zwischen 75° und 105° zueinander angeordnet sind.“ 10. Schneidenhalter (12) für eine Schneidvorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, der Schneidenhalter (12) umfassend zumindest eine Nut (14), welche dazu vorgesehen ist, ein Basiselement (16) des Zerkleinerungsrotors (10) zumindest teilweise aufzunehmen, und die wenigstens eine Längsmittellinie (18) mit zumindest zwei winklig zueinander ausgerichteten Teilstrecken (20, 22) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Nut (14) durch zumindest zwei Oberflächenteilbereiche (24, 26, 28, 30) des Schneidenhalters (12) begrenzt ist, die in einem Winkel (34) zwischen 75° und 105 ° zueinander angeordnet sind.“ Aus dieser Anspruchsformulierung folgt, dass diejenigen Merkmale des Patentanspruchs, die sich mit dem Basiselement befassen, rechtlich nur insofern von Bedeutung sein können, als ihre nach dem Klagepatent vorausgesetzte Beschaffenheit oder die aus einem Zusammenwirken des Basiselements mit der geschützten Schneidvorrichtung resultierenden technischen Wirkungen Rückschlüsse auf die notwendige Ausgestaltung der Schneidvorrichtung bzw. des Schneidenhalters zulassen, die ggf. über die in Bezug auf sie ausdrücklich formulierten Anspruchsmerkmale hinausgehen. Keinesfalls stellt es jedoch eine Bedingung für den Benutzungstatbestand dar, dass ein die technischen Erfindungsvorteile hervorbringendes Basiselement tatsächlich existiert oder dass die im Markt vorhandenen Basiselemente, wenn sie zusammen mit der angegriffenen Schneidvorrichtung verwendet werden, eine Gesamtvorrichtung ergeben, die den Zielvorgaben des Klagepatents genügt. Zu fordern ist lediglich, dass ein Basiselement technisch und wirtschaftlich sinnvoll konstruierbar ist, das mit der angegriffenen Schneidvorrichtung, so wie sie ist, die Erfindungsvorteile verwirklichen kann (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Schutzbereichsbestimmung bei Scheinkombinationen). Mit Blick auf die Beurteilung einer Patentverletzung bedeutet dies, dass es in den Fällen, in denen der geltend gemachte Anspruch nur eine (abgrenzbare) Teilvorrichtung einer Gesamtvorrichtung schützt, nur darauf ankommt, ob die angegriffene Ausführungsform alle Anspruchsmerkmale, mithin alle die Teilvorrichtung betreffenden Merkmale verwirklicht. Nicht entscheidend ist, ob die vom Anspruch genannten anderen Vorrichtungsbestandteile (wie etwa der Halter einer Tintenpatrone) überhaupt existieren. Es ist ausreichend, wenn der angegriffene Gegenstand die Eignung zu einem Zusammenwirken mit den vom Anspruch genannten weiteren Vorrichtungsteilen einer Gesamtvorrichtung aufweist. Das vorstehend skizzierte Verständnis von einem Klagepatentanspruch, dessen Schutzgegenstand nur einen Teil einer ggf. größeren Gesamtvorrichtung betrifft, entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung. In jüngerer Vergangenheit hat das OLG Düsseldorf so für einen ein Rührgefäß für eine Küchenmaschine betreffenden Patentanspruch entschieden (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2022, 2110 – Rührgefäß). Es heißt auszugsweise: „Gegenstand des streitgegenständlichen Patentanspruchs ist ein Rührgefäß für eine Küchenmaschine (und nicht die Küchenmaschine selbst) mit einem scheibenförmigen Widerstands-Heizelement zum Aufheizen des Bodenbereichs, einem bodenseitigen Dom sowie einem sich unterhalb des Bodens erstreckenden (weiteren) Boden. Nicht vom Schutzbereich umfasst ist das Rührwerk selbst; es liegt außerhalb des Erfindungsgegenstandes. Das Rührwerk ist im Rahmen von Anspruch 1 des Klagepatents nur insofern rechtlich bedeutsam, als seine im Patentanspruch vorausgesetzte Beschaffenheit Rückschlüsse auf die notwendige Ausgestaltung des Rührgefäßes zulässt. Keinesfalls stellt es eine Bedingung für den Benutzungstatbestand dar, dass ein bestimmtes Rührwerk tatsächlich existiert oder dass die im Markt existierenden oder sogar die zur Verwendung mit dem Rührgefäß vorgesehenen Rührwerke einschließlich ihrer Halterung den Anforderungen des Patentanspruchs 1 genügen. Da das Rührwerk einschließlich seiner Halterung als solches nicht unter Patentschutz stehen, kommt es allein darauf an, dass das Rührgefäß für sich betrachtet sämtliche auf den Erfindungsgegenstand bezogenen Anspruchsmerkmale verwirklicht und dass ein zu ihm passendes Rührwerk denkbar ist, das mit dem Dom wie in Patentanspruch 1 beschrieben zusammenarbeiten, also von ihm gehalten werden könnte. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob das bei der angegriffenen Ausführungsform derzeit zum Einsatz kommende Rührwerk tatsächlich am Dom gehalten wird.“ Derlei wurde vom OLG Düsseldorf auch schon in seinem Urteilen vom 11. Februar 2016, betreffend ein Anschlussstück, (Az. I-2 U 19/15, vorgelegt als Anlage K 13) sowie in einem einen Tintenbehälter betreffenden Urteil vom 18. Oktober 2012 (Az. I-2 U 41/08, Rn., 122 f., vorgelegt als Anlage K 12) entschieden. c. Die so verstandene Lehre des Klagepatents setzt sich auch in hinreichender Weise vom Stand der Technik ab. Dies will die Beklagte anhand der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 08. April 2021, Az. 2 U 41/20 (GRUR-RR 2021, 258 – Infusionsvorrichtung) begründen. Die zitierte Entscheidung setzt sich mit der Auslegung eines Klageschutzrechts vor dem Hintergrund des Standes der Technik auseinander und verlangt, dass solche Ausführungsformen nicht in den Schutzbereich des Patents fallen, die der klagepatentgemäßen Lehre neuheitsschädlich entgegengehalten werden könnten. Nach Ansicht der Beklagten weise bereits der in der E offenbarte Schneidkörper einen Verstärkungsvorsprung auf, demgegenüber ein erfindungsgemäßer Verstärkungsvorsprung nicht mehr neu sei. Diesem Verständnis vermag die Kammer nicht beizutreten. Die E weist keinen Verstärkungsvorsprung im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre auf, sondern eine nicht näher spezifizierte Ausgestaltung des unteren Bereichs, welcher entlang seiner länglichen Erstreckung gerade verläuft, ohne sich zu verjüngen. Zur Veranschaulichung einer Vorrichtung der E wird nachfolgend die Figur 2 eingeblendet: Die Beklagten begreifen die mit 32 gekennzeichnete Freifläche als erfindungsgemäßen Vorsprung. Dem ist allenfalls insofern beizutreten, als sich dieses Vorrichtungselement in seinem Eckbereich gegenüber der Schneide abhebt. Dass diese Freifläche aber auch der Kräfteübertragung dient und insoweit besonders vorteilhaft ist, ist nicht offenbart. Zudem geht sie nahtlos in den unteren Abschluss des Schneidkörpers über und stellt damit nicht mehr dar als deren stirnseitigen/vorderen Abschluss. Eine Rückseite des Verstärkungsvorsprungs, die in besonderer Weise mit entsprechenden Flanken des Basisteils zur Anlage kommen könnte, ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Mithin erfolgt die Abgrenzung der klagepatentgemäßen Lehre von der E gerade über die geometrische Ausgestaltung des Verstärkungsvorsprungs. Hierzu gestehen die Beklagten im Übrigen selbst zu, dass gegenüber dem in dieser Druckschrift gelehrten Schneidkörper im Klagepatent die Materialaussparungen in einer bestimmten geometrischen Anordnung vorgenommen wurden. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht nur um rein optische Veränderungen am vorbekannten Schneidkörper, sondern um solche mit einem bestimmten technischen Effekt. 2. Unter Berücksichtigung dieses Verständnisses macht der angegriffene Schneidkörper Gebrauch von Merkmal 8 des Klagepatents. Zwischen den Parteien ist hinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform unstreitig, dass sie in ein Basisteil der Klägerin eingefügt werden kann. Dabei befindet sich zwar zwischen der Rückseite des Rumpfteils des Schneidkörpers und dem Basisteil unstreitig ein Spalt mit der Folge, dass dieser Abschnitt nicht unmittelbar formschlüssig am Basisteil anliegt. Darauf kommt es aber für die Merkmalsverwirklichung nicht an, da dieser Abschnitt ebenso wie die Rückseite des Verstärkungsvorsprungs jedenfalls geeignet ist, mit Flanken (irgend-)eines entsprechenden Basisteils formschlüssig zur Anlage zu kommen. Dass die Klägerin kein entsprechendes Basisteils anbietet und daher auch ihre eigenen Schneidkörper weder mit dem Verstärkungsvorsprung noch mit der Rückseite des Rumpfteils formschlüssig mit dem Basisteil zur Anlage kommen, ist vorliegend nach der obergerichtlichen Rechtsprechung unerheblich. Insoweit steht zur Überzeugung der Kammer auch nicht fest, dass ein solches Basisteil nur unter wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen und hohen Herstellungskosten produzierbar wäre. Hinsichtlich der Herstellung streitgegenständlicher Schneidkörper und Basisteile dürften immer Fertigungstoleranzen im Millimeterbereich auftreten, die angesichts der Grobheit eines Schneidkörpers aber nicht ins Gewicht fallen und eine technisch wirkungsvolle Anlagefläche an dem Basisteil gefährden. Jedenfalls haben die Beklagten ihren dahingehenden Vortrag aus der Klageerwiderung in der mündlichen Verhandlung nicht mit konkreten tatsächlichen Nachweisen untermauert. III. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen resultieren die folgenden Rechtsfolgen: 1. Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. 2. Die Beklagten trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagten als Fachunternehmen bzw. deren Geschäftsführer hätten bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. 3. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, Art. 64 EPÜ, § 140b PatG, § 259 i.V.m. § 242 BGB. 4. Die Beklagte zu 1) ist nach Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 1 in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung sowie alle Beklagten nach § 140a Abs. 3 PatG zum Rückruf der das Klagepatent verletzenden Gegenstände verpflichtet. 5. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) auch Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten gem. §§ 677, 670, 683 BGB. Anerkanntermaßen sind für die Erstattung der Abmahnkosten die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Kap. C, Rn. 39). Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung berechtigt war, also die geltend gemachten Ansprüche im Zeitpunkt der Abmahnung bestanden. Dies schließt ein, dass dem Abmahnenden das geltend gemachte Recht zustand. Diese Voraussetzungen sind erfüllt; der Klägerin standen die geltend gemachten Ansprüche zu – zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen zur Verletzung des Klagepatents Bezug genommen. Auch an der Höhe des geltend gemachten Anspruchs bestehen keine Bedenken. Der mit 250.000,- Euro angesetzte Gegenstandswert ist angemessen und unterliegt keiner Kritik der Beklagten. Die mit dem Faktor 1,5 berechnete Geschäftsgebühr ist ebenso wenig zu beanstanden. Regelmäßig ist die abzurechnende Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei dem Anspruchsinhaber ein Toleranzbereich von 20 % zugebilligt wird, ausgehend von der 1,3-fachen Rahmengebühr. Diese Toleranz kommt insbesondere in Patentstreitigkeiten zur Anwendung (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. C, Rn. 58). Der Zinsanspruch folgt für die Zeit ab dem 26.03.2021 aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB. V. Der Rechtsstreit war nicht auszusetzen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Einwände gegen den Rechtsbestand des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erfolgreich verlaufen würden. Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 - Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. – Kurznachrichten) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten). Denn eine – vorläufig vollstreckbare – Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung führen zu können auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein – und gegebenenfalls das einzige – Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten). 1. Schon aus formellen Gründen ist der Einwand der mangelnden Neuheit nicht erfolgsversprechend. Die E ist zitierter Stand der Technik und war bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens. Sie wurde damit bereits von der fachkundig besetzten Stelle gewürdigt. Sofern die Beklagten der Ansicht sind, dass dies nur in unzureichender Weise erfolgt sei, führen sie weder Argumente noch anderweitige Nachweise dafür an, anhand derer die Kammer diese Behauptung überprüfen könnte. 2 . Auch in der Sache nimmt die E die Lehre des Klagepatents nicht in neuheitsschädlicher Weise vorweg. Es fehlt an der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung eines Verstärkungsvorsprungs. Soweit die Beklagten in der Klageerwiderung hierzu auf die Freifläche 32 verwiesen haben, haben sie deren technische Funktion nicht näher erläutert. Derlei Vortrag ist auch der Duplik nicht zu entnehmen. Der E ist hierzu keinerlei Hinweis zu entnehmen, wonach die Ausgestaltung der unteren Seite einer speziellen Kraftübertragung dienen soll. Nach deren Lehre ist sogar eine gerade ebene Unterseite erforderlich, weil in diesem Bereich des Schneidkörpers ein Anschlag mit dem Basisteil bereitgestellt werden soll. Ergänzend wird auf die Ausführungen zur E unter Ziff. II. 1.c) Bezug genommen. B. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert : 350.000,- Euro Klepsch Dr. T. Schmitz Wimmers wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert Klepsch