Urteil
9a O 269/21
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2022:0513.9A.O269.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beglaubigte Abschrift 9a O 269/21 Tatbestand Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Regressansprüche nach § 78 VVG geltend. Am 21.03.2017 stellte Herr NN einen Lkw bestehend aus der Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen xxx und einen Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichen BC-SE 855 auf dem Betriebsgelände der Firma T ab. Die Zugmaschine war bei der Klägerin, der Auflieger, dessen Halterin die Firma T ist, bei der Beklagten haftpflichtversichert. Herr NN fuhr den Lkw an die Laderampe heran und senkte dort die Hebebühne ab. Er fuhr den Auflieger an die Laderampe herab und ließ dort die Ladebordwand des Aufliegers herunter. Hierbei erkannte er nicht, dass die Ladebordwand die erforderliche Mindest-Überdeckung von 15 cm nicht aufwies. Es lag also eine zu geringe Überdeckung zwischen Ladebordwand und Rampe vor. Am 22.03.2017 nahmen die Arbeitnehmer der Firma T die Entladung des Sattelaufliegers vor. Auf Grund der zu geringen Überdeckung löste sich die Ladebordwand von der Laderampe. Ein Mitarbeiter der Firma T Herr W L (im Folgenden: Geschädigter) nahm mit einem Elektrohubstapler die Entladung des Aufliegers vor. Der Sattelanhänger war mit 20 Aluminiumwannen mit Schlachtabfällen mit einem Bruttogewicht von jeweils 640 kg beladen. Nachdem der Anhänger bis auf drei Wannen entladen worden war, fuhr Herr L erneut mit zwei übereinander gestellten Wannen auf seinem Stapler rückwärts aus dem Sattelanhänger heraus auf die hinten am Sattelanhänger angebrachte und mit ihrer Kante auf der Laderampe aufgelegte hydraulische Ladebordwand. Die Ladebordwand rutscht in diesem Moment von der Rampe ab, senkte sich durch die entfallende Unterstützung hinten um ca. 28 cm ab und erhielt dadurch ein Gefälle nach hinten. Durch dieses Gefälle und seine ohnehin rückwärtige Fahrtrichtung fuhr der Hubstapler weiter nach hinten und quetsche beide Unterschenkel des auf dem Trittbrett stehenden Geschädigten zwischen Stapler und Laderampe ein. Der Geschädigte wurde dadurch schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft der Versicherungsnehmerin der Beklagten zahlte an den Geschädigten insgesamt einen Betrag von 99.614.93 Euro (vgl. die Anlagen B2, B3, B4). An dem Verwaltungsverfahren zur Feststellung des Arbeitsunfalls war die Beklagte nicht beteiligt. Hierauf zahlte die Klägerin aufgrund eines Teilungsabkommens mit der Berufsgenossenschaft 58.705,85 Euro. Die Hälfte dieses Betrages verlangt die Klägerin im Wege dieser Klage von der Beklagten zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zu einer entsprechenden Erstattung gemäß § 78 VVG verpflichtet sei, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2011, 447) zwischen dem Versicherer des Aufliegers und dem Versicherer der Zugmaschine eine Schadensteilung zu folgen habe. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.425,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Aufwendungen, die ihr aus dem Schadensfall vom 22.03.2017 auf dem Betriebsgelände der Firma T in F noch entstehen werden, zu 50 % zu erstatten. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.324,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, dass die Klägerin dem Geschädigten gegenüber nicht zur Zahlung verpflichtet sei, da dieser als „Wie Beschäftigter“ (§ 2 Abs. 2 SGB VII) im Unternehmen des Halters der Zugmaschine tätig gewesen sei. Denn es sei Aufgabe des Fahrers der Zugmaschine gewesen, die Entladung des Aufliegers vorzunehmen. Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Versicherungsnehmerin der Klägerin greife daher zugunsten dieser die Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 7 SGB VII ein, so dass auch die Klägerin nicht einstandspflichtig sei. Weiter ist sie der Ansicht, dass eine Haftung der Beklagten selbst dann ausscheide, wenn man die Tätigkeit des Geschädigten seinem Anstellungsbetrieb, der Firma T, zuordnen würde. Denn in dieser Konstellation müsse, so die Beklagte, eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätze der gestörten Gesamtschuld ausscheiden. Eine Zuordnung der Tätigkeit des Geschädigten zum Betrieb der Versicherungsnehmerin der Beklagten vorausgesetzt, würde nämlich eine Haftungsprivilegierung der Versicherungsnehmerin der Beklagten gem. § 104 Abs. 7 SGB VII zur Folge haben. Diese Haftungsfreistellung dürfe nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld nicht durch den Regress eines nicht-Privilegierten weiteren Schädigers entfallen. Die Klägerin ist indes der Ansicht, dass die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld allein die Haftungsverteilung berührten, auf die Regelung der Doppelversicherung (§ 78 VVG) haftungsrechtliche Erwägungen indes nicht anzuwenden seien. Mit Zustimmung beider Parteien hat das Gericht gemäß Beschluss vom 08.02.2022 mit Schriftsatzfrist zum 15.03.2022 im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO entschieden. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat im Hinblick auf den von ihr an den Geschädigten geleisteten Schadensersatz keinen Regressanspruch gegen die Beklagte. Zwar geht das Gericht nicht davon aus, dass der Geschädigte vorliegend aufgrund seiner Hilfe beim Entladen des Anhängers als „Wie Beschäftigter“ im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII im Unternehmen des Halters der Zugmaschine tätig gewesen ist. Die Klage ist also – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin die streitgegenständlichen Zahlungen an den Geschädigten erbracht hat, ohne dazu wegen Eingreifens der Haftungsprivilegierung gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII verpflichtet zu sein. Die Klage ist aber deshalb unbegründet, weil der Klägerin gegen die Beklagte kein Ausgleich nach § 78 Abs. 1, 2 VVG zusteht. Nach § 78 Abs. 2 VVG sind die Versicherer im Falle einer Mehrfachversicherung im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Der Ausgleichsanspruch setzt eine gesamtschuldnerische Haftung voraus. Deshalb besteht insoweit kein Ausgleichsanspruch, als der in Regress genommene Versicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise leistungsfrei ist (BGH NJW-RR 1986, 768 , Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl. 2019, § 78 Rn. 16). Dies ist hier der Fall. Denn die Versicherungsnehmerin der Beklagten ist dem Geschädigten aufgrund der Privilegierung des § 104 SGB VII nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Somit kommt es auf die im Prozess eingehend erörterte Frage, ob die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld im Rahmen des Regresses nach § 78 Abs. 2 VVG Anwendung finden oder nicht, nicht an. Denn das, was nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld sichergestellt werden soll, nämlich dass der haftungsprivilegierte Schädiger keinem Regress des nicht-privilegierten Mitschädigers ausgesetzt sein soll, ist – wie oben dargelegt – durch den Wortlaut der Vorschrift des § 78 Abs. 2 VVG bereits sichergestellt. 2. Da Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte im Hinblick auf den streitgegenständlichen Unfall aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht bestehen, ist auch der Feststellungsantrag unbegründet und unterliegt der Abweisung. 3. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten teilt das Schicksal der erfolglosen Hauptanträge und ist daher ebenfalls abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 29.425,04 EUR festgesetzt. Dr. Heise BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf Verkündet am 13.05.2022Bückner, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle