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Urteil

14d O 7/21

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:0428.14D.O7.21.00
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Tenor

I.              Der Antragsgegnerin wird untersagt,

1.              mit der P. oder einem anderen Unternehmen den von ihr im Bundesanzeiger vom 0. Juni 0000 ausgeschriebenen Wegenutzungsvertrag zum Betrieb des Stromversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Konzessionsgebiet W. abzuschließen,

2.              mit der P. oder einem anderen Unternehmen den von ihr im Bundesanzeiger vom 0. Juni 0000 ausgeschriebenen Wegenutzungsvertrag zum Betrieb des Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Konzessionsgebiet W. abzuschließen.

II.              Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese gerichtlichen Verbote als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter festgesetzt.

III.              Die weitergehenden Verfügungsanträge werden zurückgewiesen.

IV.               Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Antragstellerin trägt die Hälfte der Kosten der Streithelferin.

V.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin und die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu deren Gunsten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin und die Streithelferin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten.

Entscheidungsgründe
I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, 1. mit der P. oder einem anderen Unternehmen den von ihr im Bundesanzeiger vom 0. Juni 0000 ausgeschriebenen Wegenutzungsvertrag zum Betrieb des Stromversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Konzessionsgebiet W. abzuschließen, 2. mit der P. oder einem anderen Unternehmen den von ihr im Bundesanzeiger vom 0. Juni 0000 ausgeschriebenen Wegenutzungsvertrag zum Betrieb des Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Konzessionsgebiet W. abzuschließen. II. Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese gerichtlichen Verbote als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter festgesetzt. III. Die weitergehenden Verfügungsanträge werden zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Antragstellerin trägt die Hälfte der Kosten der Streithelferin. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin und die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu deren Gunsten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin und die Streithelferin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten.