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Urteil

12 O 114/21

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:0302.12O114.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Urheberrecht auf Unterlassung in Anspruch. Zudem begehrt sie Feststellung einer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, Auskunftserteilung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten und die Herausgabe sämtlicher Exemplare des Gutachtens zum Zwecke der Vernichtung. Die Klägerin ist im Bereich der Tragwerksplanung und Statik tätig und erbringt im Rahmen dessen Ingenieurleistungen, wobei der Schwerpunkt auf dem Entwurf und der Bemessung von Glas- und Fassadenkonstruktionen liegt. Unter dem 17.09.2020 legte die Beklagte dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes O im Rahmen eines von der L betriebenen Bauvorhabens eine gutachterliche Stellungnahme 5362 „Tragend verklebte L Fassadenbekleidung in Anlehnung an B“ vom 15.09.2020 vor. Diese gutachterliche Stellungnahme übernimmt den Wortlaut des als Anlage K 1 vorgelegten Gutachtens vom 14.03.2018. Dies teilte das Ministerium der L mit Schreiben vom 14.10.2020, vorgelegt als Anlage K 2, mit. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2020 (Anlage K 3) zur Mitteilung auf, aufgrund welcher Umstände sich die Beklagte als berechtigt zur Nutzung dieses Gutachtens ansehe. Hierauf reagierte die Beklagte nicht. Sodann ließ die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.01.2021 (Anlagen K 4, K 5) abmahnen und zur Vorlage einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung zum 05.02.2021 auffordern. Auch hierauf reagierte die Beklagte nicht. Die Klägerin behauptet, die als Anlage K 1 vorgelegte gutachterliche Stellungnahme „Tragend verklebte L Fassadenbekleidung in Anlehnung an B“ sei von ihren Geschäftsführern M und T u.a. für das Bauvorhaben S – N erstellt worden. Ihr, der Klägerin, sei von den Herren M und T das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen worden. Sie verweist insoweit auf die als Anlage K 6 vorgelegte Vereinbarung. Sie behauptet weiter, bei der Erstellung des Gutachtens habe man nicht einfach ein vorgegebenes Schema zugrunde legen können. Die Struktur und der Aufbau des Gutachtens beruhe vielmehr auf der geistigen Leistung seiner Ersteller. Die Klägerin ist der Ansicht, es handele sich bei dem Gutachten um ein nach § 2 UrhG schutzfähiges Schriftwerk wissenschaftlicher und technischer Art. Die geistige Leistung liege darin, zunächst auf der Grundlage der konkreten Bedingungen des zu beurteilenden Bauvorhabens zu bestimmen, welche technischen Vorgaben zu beachten und damit Gegenstand der Sachverständigenprüfung sind, welche Rechtsvorschriften auf das Bauvorhanden Anwendung finden und schließlich welche Konsequenzen daraus für die Ausführung der tragenden Verklebung des konkreten Bauvorhabens zu ziehen sind, auch unter Berücksichtigung von Eigenschaften des verwendeten Verklebungsmaterials sowie Qualitätssicherungsaspekten aufgrund der konkreten Baustellensituation. Trotz bestehender gesetzlicher Vorgaben habe es durchaus Spielräume bei der Gutachtenerstellung gegeben. Die Klägerin hat den Klageantrag zu 1) ursprünglich wie folgt angekündigt: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das nachfolgende Gutachten zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere im Rahmen von Bauvorhaben mit tragend verklebten Vertikalverglasungen Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen der Erstellung von Sachverständigengutachten zu Bauvorhaben mit tragend verklebten Vertikalverglasungen die nachfolgenden Passagen zu vervielfältigen, zu verbreiten, ohne dazu berechtigt zu sein, insbesondere wenn dies geschieht wie im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme 5362 ,,Tragend verklebte L Fassadenbekleidung in Anlehnung an B" vom 15.09.2020 der A GmbH, D im Rahmen des Bauvorhabens Einfamilienhaus L, W 12 c, I; 2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. anzudrohen, dass sie zu einem für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise zu Ordnungshaft oder zu Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt wird, wobei Ordnungshaft bzw. Ersatzordnungshaft zu vollstrecken sind am Geschäftsführer der Beklagten V, Q; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1. entstanden ist oder noch entstehen wird; 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Zeit, Art und Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1. durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses, aus dem sich ergeben müssen: Anzahl der Vervielfältigungsstücke, Anzahl der in den Verkehr gebrachten Exemplare, Namen und Anschrift der Empfänger sowie des diesen in Rechnung gestellten Betrages; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr nach VV-Nr. 2300 RVG aus 30.000,00 EUR (1.241,50 EUR) zzgl. Auslagenpauschale nach VV-Nr. 7002 RVG (20,00 EUR) und 19 % Mehrwertsteuer (239,69 EUR) = insgesamt 1.501,19 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche Exemplare des in Ziffer 1. genannten Gutachtens, die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden, durch Übergabe an den zuständigen Gerichtsvollzieher vernichten zu lassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin sich im Innenverhältnis verpflichtet hat, für die Abfassung der Abmahnung eine Vergütung nach RVG bzw. auf Basis eines Streitwerts von 30.000 EUR und einer 1,3 Geschäftsgebühr an ihre Prozessbevollmächtigten zu zahlen. Die Beklagte ist der Ansicht, bis zum Erhalt einer den Vorgaben des § 14 Abs. 4 UStG entsprechenden Rechnung des Abmahners an den Abgemahnten über die Abmahnkosten stehe dem Abgemahnten, hier also der Beklagten, ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 BGB zu Die Beklagte ist der Ansicht, das als Anlage K 1 eingereichte Gutachten genieße keinen urheberrechtlichen Schutz. Dies ergebe sich auch aus den aus Anlage B 2 ersichtlichen, frei zugänglichen baugutachterlichen Stellungnahmen. Es handele sich vorliegend lediglich um einen Gebrauchstext. Das Gutachten trage lediglich den Anforderungen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes O (Anlage B 1) Rechnung. Die Klägerin wendet dagegen ein, aus dem Merkblatt des Ministeriums gehe keineswegs Form und Inhalt des konkret zu erstellenden Gutachtens hervor. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, das Einreichen des Gutachtens stelle weder ein Verbreiten i.S.v. § 17 UrhG noch ein öffentliches Zugänglichmachen i.S.v. § 19 UrhG dar. Die Verletzung dieses Verwertungsrecht scheitere jedenfalls am Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG, wenn die Klägerin die in Rede stehenden Textpassagen dem Ministerium bereits zuvor zur Verfügung gestellt hatte. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf gemäß § 105 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 1 ZPO in Verbindung mit den §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung nach Maßgabe des Antrags zu 1). Dieser folgt insbesondere nicht aus § 97 Abs. 1 UrhG. Die Kammer kann nicht feststellen, dass das streitgegenständliche Gutachten schutzfähig im Sinne des Urheberrechts ist. a) Ein urheberrechtlicher Schutz ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, da die von dem Antrag zu 1) erfassten Teile des Gutachtens keine Zeichnungen beinhalten. b) Es ist auch nicht feststellbar, dass das Gutachten (ganz oder in Teilen) ein geschütztes Werk im Sinne eines Sprachwerks gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG darstellt. Für eine Einstufung eines Objekts als Werk muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Ein Gegenstand kann erst dann, aber auch bereits dann als ein Original in diesem Sinne angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (vgl. EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 ff. – Cofemel/G-Star ). Bei wissenschaftlichen Schriftwerken – zu denen auch das streitgegenständliche Gutachten zählt – kann die persönliche geistige Schöpfung nicht mit dem schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen oder technischen Inhalts der Darstellung begründet werden. Dies folgt aus dem Wesen des Urheberrechtsschutzes und seiner Abgrenzung gegenüber den technischen Schutzrechten; bei einem urheberrechtlichen Schutz der technischen Lehre würde in das bestehende Ordnungssystem der technischen Schutzrechte mit ihren anders gearteten formellen und materiellen Schutzvoraussetzungen und ihrer wesentlich kürzeren Schutzdauer eingegriffen werden. Das technische Gedankengut eines Werkes – die technische Lehre als solche – kann danach nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sein und kann daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von Schriftwerken, die die technische Lehre enthalten, herangezogen werden. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit solcher Schriftwerke kann ihre Grundlage allein in der Form der Darstellung finden. Sie sind deshalb schutzfähig bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs (vgl. BGH, Urt. v. 29.03.1984 – I ZR 32/82 – Ausschreibungsunterlagen , juris Rn. 22; KG Berlin, Beschl. v. 11.05.2011 – 24 U 28/11 –, juris Rn. 6 f.). Die (schöpferischen) Eigenheiten des zu beurteilenden Schriftwerks (gegenüber etwaigen vorbekannten Gestaltungen) müssen das Alltägliche, das Handwerksmäßige, die mechanisch-technische Aneinanderreihung des Materials deutlich überragen, wenn das Werk urheberrechtsschutzfähig sein soll (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 116, 117 f.). Gerade bei Zweifeln an der Schutzfähigkeit eines Werkes ist festzustellen, ob im konkreten Fall ein Gestaltungsspielraum für Formen besteht, die nicht bekannt, naheliegend, technisch-bedingt oder sonstig vorgegeben sind, wie groß der Gestaltungsspielraum ist und ob hiervon auf individuelle Weise Gebrauch gemacht wurde (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 15.07.2021 – 5 K 486/20 –, juris Rn. 57 f.; Dreier/Schulze/ Schulze , 6. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rn. 94). Die im fraglichen wissenschaftlichen Fachbereich übliche Ausdrucksweise (Fachsprache) sowie die aus wissenschaftlichen Gründen gebotene Darstellungsart und der hierfür übliche Aufbau erreichen die im Urheberrecht verlangte hinreichende Individualität nicht (vgl. Dreier/Schulze/ Schulze , 6. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rn. 93 m.w.N.). Die Klägerin hat – auch auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin – nicht dazu vorgetragen, welche Überlegungen zu der konkreten Art der Darstellung des Gutachtens geführt haben. Inwieweit den Erstellern des Gutachtens ein Gestaltungsspielraum zugekommen sein soll und wie dieser konkret und individuell ausgenutzt worden sein soll, erklärt sie nicht. Konkrete Ausführungen zum Entstehungsprozess sind nicht erfolgt. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich vielmehr in dem pauschalen Vortrag, der Aufbau sei nicht lediglich nach vorgegebener Anleitung unter dem Gebot der Zweckmäßigkeit erfolgt. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die für die Annahme eines geschützten Werks erforderliche Schöpfungshöhe gegeben ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Vorgehen und der Aufbau des Gutachtens maßgeblich von den Vorgaben des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes O (Anlage B 1) und den tatsächlichen Gegebenheiten beeinflusst worden sind. Dass es angesichts der ministerialen Vorgaben und der Beeinflussung durch tatsächliche Gegebenheiten einen Raum für eine originelle Gestaltung gegeben hat, ist nicht dargelegt worden. Soweit man einen Gestaltungsspielraum unterstellt, kann auch mangels anderweitiger Anhaltspunkte nur angenommen werden, dass zwei unabhängig voneinander arbeitende Urheber von diesem weitgehend auf dieselbe Weise Gebrauch gemacht hätten und deshalb nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen wären. Das für den Urheberschutz erforderliche deutliche Überragen des Alltäglichen ist danach nicht feststellbar. 2. Mangels feststellbarer Urheberrechtsverletzung stehen der Klägerin auch die mit den Anträgen zu 3) bis zu 6) geltend gemachten Ansprüche nicht zu. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . N I S