Urteil
22 S 445/21
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2022:0221.22S445.21.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.08.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 45 C 8/20) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.08.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 45 C 8/20) abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n de: I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht die Zahlung von Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechte-VO. Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte mit am 31.08.2021 verkündetem Urteil (Aktenzeichen: 45 C 8/20) antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 € nebst Zinsen zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 94,75 € freizustellen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz beantragt die Beklagte nunmehr, das am 31.08.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 45 C 8/20) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz, die Berufung zurückzuweisen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf Rechtsfehlern (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung zugunsten der Beklagten (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Das Amtsgericht hat der Klage auf Ausgleichsleistungen i.H.v. 1.200,00 € gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO wegen Verspätung des Fluges XG 2213 am 03.09.2019 von Düsseldorf nach Hurghada/Ägypten zu Unrecht stattgegeben. Es fehlt an der Aktivlegitimation der Klägerin. Die Zedenten W und J T haben ihre Ausgleichsansprüche nicht wirksam an die Klägerin gem. § 398 BGB abgetreten. Die Abtretungsvereinbarungen auf der Grundlage der Abtretungserklärungen der Zedenten vom 23.09.2019 sind gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam. a. Auf die unstreitig formularmäßige Klausel zur Abtretung von Ansprüchen des Fluggasts gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen wegen Verspätung/Annullierung/Nichtbeförderung/Reisemangel oder einem sonstigen Ereignis sind die Regelungen zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB anwendbar, weil sich der Geltungsanspruch des Gesetzes auch auf vorformulierte Verträge mit Verfügungscharakter – wie hier einer Abtretung – bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 475/15, NJW-RR 2017, S. 501, 502 Rz. 9 m.w.N.). Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Der Vertragspartner soll unter anderem davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit wie möglich verdeutlichen. Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung. Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (vgl. BGH, Urteil vom 18.2.2020 – VI ZR 135/19, NJW 2020, S. 1888 f. Rz. 8). b. Diesen Anforderungen genügt die von der Klägerin verwendete Abtretungsklausel nicht. Denn insbesondere sind mögliche wirtschaftliche Nachteile aus Sicht eines durchschnittlichen Fluggasts nicht ausreichend zu erkennen. aa. Wie der Kammer aus zahlreichen anderen gleichgelagerten Berufungsverfahren bekannt ist, besteht das Geschäftsmodell der Klägerin nicht lediglich darin, sich allein Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO, sondern darüber hinaus auch sonstige Schadenersatz- und Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit Flugstörungen abtreten zu lassen. Derlei Ansprüche können indes vielfältig sein und können auch weitere Schäden erfassen, die dem Kläger aus einer Flugverspätung, Flugannullierung oder Nichtbeförderung erwachsen. In Betracht kommen hier Ansprüche auf Rückzahlung des Flugpreises gem. Art. 8 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO oder nach nationalem Recht aus dem Beförderungsvertrag, Ansprüche auf Schadensersatz gem. (§ 280 BGB i.V.m.) Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO wegen der Kosten eines gebuchten Ersatzflugs (vgl. EuGH, Urteil v. 13.10.2011 − C-83/10 - Aurora Sousa Rodríguez/Air France, NJW 2011, S. 3776; Urteil v. 31. 1. 2013 – C-12/11 - McDonagh/Ryanair, NJW 2013, S. 921; Urteil vom 22.04.2021 – C-826/19 WZ/Austrian Airlines, BeckRS 2021, 8112 Rz. 69 f.; BGH, Urteil vom 25. 3. 2010 - Xa ZR 96/09, NJW-RR 2010, S. 1641, 1642 f.; Urteil vom 4.9.2018 – X ZR 111/17, NJW 2019, S. 300, 302 Rz. 25), Ansprüche auf Schadensersatz wegen frustrierter Aufwendungen für am Zielort gebuchte Reiseleistungen wie Mietwagen, Hotel etc. (vgl. BGH, Urteil vom 06.08.2019 − X ZR 165/18, RdTW 2019, S. 471 Rz. 7), Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn aufgrund eines am Zielort verpassten Geschäftstermins, Ansprüche wegen Gepäckverlust oder Gepäckverspätungsschäden gem. Art. 17 Abs. 2, Art. 19 Montrealer Übereinkommen (MÜ) gegen die Fluggesellschaft als ausführender Luftfrachtführer gem. Art. 39 ff. MÜ etc. Sofern deren Schadensgrund die Verspätung/Annullierung/Nichtbeförderung/Reisemangel/sonstiges Ereignis ist, werden auch solche nach dem Wortlaut von der Klausel gegebenenfalls erfasst. Denn die nähere Konkretisierung erfolgt allein durch die Eintragungen des jeweiligen Zedenten im Abtretungsformular. Ansonsten ist der abgetretene Anspruch allein durch die Angabe von Fluggesellschaft, Flugnummer, Abflugort und Ankunftsort und den „Grund des Reisemangels“ (hier: „annulliert“) eingegrenzt. Wenn der Fluggast also weitergehende Schäden, die ihm nach der Fluggastrechte-VO, dem MÜ oder nach deutschen Vertragsrecht zustehen, nicht durch entsprechende Vermerke im Abtretungsformular ausdrücklich ausnimmt, würden diese nach dem uferlosen Wortlaut gegebenenfalls mit abgetreten. Die Klägerin würde diese dann unter Umständen gar nicht geltend machen, da hierüber keine ausreichende Kenntnis vorliegt. Gleichzeitig wäre der Zedent seinerseits nicht mehr aktivlegitimiert, um diese Ansprüche selbst geltend zu machen. Es bestünde die Gefahr, dass der Fluggast sich insofern auf eine umfassende Geltendmachung seiner Ansprüche durch die Klägerin verlässt und bestehende Ansprüche daher unerkannt in die Verjährung laufen. Auf der anderen Seite wird die Klägerin durch diese uferlose Abtretung in die Lage versetzt, auch über einen Ausgleichsanspruch gem. Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO hinausgehende Ansprüche des Fluggasts (vgl. die Beispiele oben) geltend zu machen. Da der Fluggast nicht ohne Weiteres überblicken kann, welche Ansprüche ihm aus dem Flugereignis zustehen und welche dieser Ansprüche von der Abtretung erfasst werden, kann der Fluggast daher auch keine informierte Entscheidung treffen, ob die ihm versprochene Gegenleistung ein angemessenes Entgelt für die Dienstleistungen der Klägerin ist. Im vorliegenden Fall war nach dem Abtretungsformular als „Gegenleistung“ für die Dienste der Klägerin eine Provision von 36 % der „Ausgleichszahlung“, d.h. des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO, vereinbart. Werden über die Ausgleichsansprüche gem. Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO hinaus aber weitergehende Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO, MÜ oder nationalem Beförderungsrecht abgetreten und die Klägerin in die Lage versetzt, auch diese geltend zu machen und einzuziehen, kann sich die Abtretung für den Fluggast als sehr nachteilig ausnehmen, weil er für die weiteren Ansprüche keine anteilige Auszahlung mehr erhält, was aufgrund der uferlosen und unbestimmten Abtretung aber gerade verschleiert wird. bb. Eine Intransparenz besteht auch soweit „Ansprüche, welche sich aus einem Reisemangel ergeben“ erfasst werden. In der Überschrift heißt es: „Antrag auf Entschädigung nach Reisemangel“. Der Fluggast wird als „Reisender“ bezeichnet. Einem potentiellen Zedenten, dessen gebuchter Flug Bestandteil einer Pauschalreise gem. §§ 651a ff. BGB ist, können nach § 651i BGB diverse Rechte bei Reisemängeln zustehen (Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz etc.). Im vorliegenden Fall waren die verspäteten Flüge auch tatsächlich Bestandteil einer beim Veranstalter „JT Touristik“ gebuchten Pauschalreise. Die Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung kann einen Reisemangel begründen. Auch insofern ergibt sich aber eine nicht hinnehmbare Unklarheit des Abtretungsformulars. Denn reisevertragliche Ansprüche wegen Reisemängeln richten sich allein gegen den Reiseveranstalter, nicht aber gegen die ausführende Fluggesellschaft als Leistungsträger. Die Abtretung bezieht sich aber allein auf Ansprüche „gegen das oben genannte Unternehmen“. Im Kopf des Abtretungsformulars wird als einziges Unternehmen unter „Fluggesellschaft“ das ausführende Luftfahrtunternehmen (hier: die Beklagte) genannt. Soweit die Abtretung schließlich auch „sonstige Ereignisse“ erfasst, ist ebenfalls eine ausreichende Bestimmtheit nicht ersichtlich. Die Verwendung derartiger „Auffangtatbestände“ mag in gesetzlichen Vorschriften üblich sein. Für die Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kommt es aber nicht auf die für eine Gesetzesauslegung maßgeblichen rechtlichen Grundsätze, sondern allein darauf an, wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach der Anschauung eines verständigen und redlichen Vertragspartners unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. (vgl. BGH, Urteil vom 8.10.2015 – I ZR 136/14, NJOZ 2017, S. 246, 250 Rz. 32). Die Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in abstrakt generellen Gesetzen kann deshalb nicht ohne weiteres auf Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen übertragen werden, mit denen Verwender die Rechte und Pflichten innerhalb konkreter Vertragsverhältnisse einseitig festlegen. Die Verwendung der gesetzlichen Begrifflichkeiten ist dann zulässig, wenn eine allgemeine Geschäftsbedingung insgesamt den Wortlaut des Gesetzes wiederholt. Wenn es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, kommt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in AGB jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem Verwender eine Präzisierung zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.8.2019 – IV ZR 279/17, NJW 2019, S. 3582, 3585 Rz. 23; Urteil vom 21.06.2017 - IV ZR 394/14, BeckRS 2017, 115831 Rz. 39 und 44: zum unbestimmten Rechtsbegriff des „wesentlichen Teils der Pflichtversicherten“; Urteil vom 8.10.2015 – I ZR 136/14, NJOZ 2017, S. 246, 250 Rz. 32 und 38 ff.: zum unbestimmten Rechtsbegriff der „allgemeinen Marktnachfrage“). Die Klägerin macht geltend, der Begriff des „sonstigen Ereignisses“ erfasse eher seltene Fallkonstellationen wie z.B. Ansprüche wegen eines Downgrades gem. Art. 10 Fluggastrechte-VO. Dies ist eine bloße Behauptung, welche nicht verifizierbar ist. Es wäre der Klägerin zuzumuten gewesen, diese Anspruchskategorie näher zu konkretisieren. cc. Die Klägerin meint, eine Auslegung vor dem Hintergrund der Überschrift „Antrag auf Flugentschädigung“, der außerdem anzugebenden Flugdaten samt Flugnummer, planmäßiger Ankunftszeit und tatsächlicher Ankunftszeit, dem Anlass der Abtretung (Annullierung des Fluges XG 2213) sowie der für jeden offensichtlich erkennbaren Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine Rechtsdienstleisterin handele, welche insbesondere mit der Durchsetzung von fluggastrechtlichen Ansprüchen wirbt, ergebe, dass lediglich Ausgleichsleistungen nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO von der Abtretung erfasst seien. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass die Überschrift nicht „Antrag auf Flugentschädigung“, sondern „Antrag auf Entschädigung nach Reisemangel“ lautet, was eher auf die §§ 651a ff. BGB (insbes. § 651n Abs. 2 BGB) als auf Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO hindeutet. Ob eine Auslegung des Abtretungsformulars in dem von der Klägerin dargelegten Sinne möglich ist, kann aber letztlich dahinstehen. Denn zu einem solchen, von der Klägerin dargelegten Auslegungsergebnis – dass von der Abtretung nur Ausgleichsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO wegen der Annullierung des Fluges XG 2213 am 03.09.2019 von Düsseldorf nach Hurghada erfasst werden – würden jedenfalls erst interessenbezogene Erwägungen führen, die so von einem durchschnittlichen Auftraggeber (Fluggast) – jedenfalls ohne vorherigen anwaltlichen Rat – nicht erwartet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19, NJW 2020, S. 1888, 1889 Rz. 10; Urteil vom 17.07.2018 – VI ZR 274/17, NJW 2019, S. 51, 52 Rn. 10). dd. Soweit die Klägerin schließlich auf § 2 Ziff. 2.2 ihrer auf der Rückseite des Abtretungsformulars befindlichen AGB verweist, welche ausweislich der Vorderseite des Abtretungsformulars der Abtretung zugrunde liegen sollen, lässt sich auch hieraus nichts für die Klägerin Günstiges herleiten. Zunächst liegen die AGB der Klägerin dem Gericht nicht vor. Sie hat lediglich die Vorderseite der jeweiligen Abtretungsformulare zu den Akten gereicht. Der Inhalt der AGB ist aber für die Kammer gem. § 291 ZPO offenkundig, weil deren Inhalt der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist und diese auf der Internetseite der Klägerin (https://www.passengersfriend.com/agb) frei verfügbar und abrufbar sind. Gem. § 2 Ziff. 2.2 der auf der Rückseite des Abtretungsformulars befindlichen AGB tritt „der Auftraggeber sämtliche Forderungen und Rechte, die ihm gegen ein Luftfahrtunternehmen aus einem bestimmten Flug gem. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 im Zusammenhang mit der näher bezeichneten Verspätung oder Annullierung zustehen, endgültig an Q G ab. Außerdem werden sämtliche Ansprüche gegen ein Luftfahrtunternehmen, einen Reiseveranstalter und/oder Andere, welche sich aus einer mangelbehafteten Leistung ergeben, endgültig abgetreten. Als Ausgleich dafür erhält er von PF eine Entschädigung.“ Selbst wenn § 2 Ziff. 2.2 auf der Rückseite eine eingrenzende Konkretisierung gegenüber den AGB auf der Vorderseite enthielte, was entgegen den Ausführungen der Klägerseite nicht der Fall sein dürfte, wäre dies unerheblich. Denn gegenüber den Angaben auf der Vorderseite, welche ebenfalls AGB darstellen, treten die im Kleindruck gehaltenen AGB auf der eng beschriebenen Rückseite völlig in den Hintergrund und sind daher nicht geeignet, den Mangel der Intransparenz zu beheben. Aber auch nach § 2 Ziff. 2.2 werden nicht lediglich Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO gegen die den Flug ausführende Fluggesellschaft abgetreten. Die Abtretung soll hiernach vielmehr auch „Ansprüche gegen ein Luftfahrtunternehmen, einen Reiseveranstalter und/oder Andere, welche sich aus einer mangelbehafteten Leistung ergeben“, erfassen. Hiernach wären sogar Ansprüche des Fluggasts auf Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz gem. §§ 651i Abs. 3 Nr. 6 und Nr. 7, 651m, 651n, 284 BGB aus einem Pauschalreisevertrag, dessen Bestandteil ein annullierter oder verspäteter Flug ist, gegen den Reiseveranstalter von der Abtretung erfasst. Auch dies wird dem Fluggast nicht ansatzweise vor Augen geführt. ee. Soweit die Klägerin meint, sie könne dem jeweiligen Fluggast selbst für den Fall, dass die Abtretung auch weitergehende Ansprüche erfasse, jederzeit auf dessen Verlangen die Ansprüche rückabtreten, nimmt diese Möglichkeit der Abtretungsklausel nicht ihre unangemessene Benachteiligung. Denn dies setzt die aktive Mitwirkung der Klägerin voraus. Weigert sich diese im Einzelfall, eine bestimmte Forderung rückabzutreten, ist der Kunde gezwungen sich rechtlichen Rat einzuholen und die Rückabtretung notfalls gerichtlich durchzusetzen (z.B. gem. § 812 BGB). Zudem wird aufgrund der Intransparenz der Abtretungsklausel für den rechtlich nicht beratenen Laien gar nicht erkennbar sein, welche Ansprüche von der Abtretung umfasst werden und wegen welcher er sich dann zunächst wegen der Rückabtretung an die Klägerin wenden müsste. ff. Dem Beweisangebot der Klägerin auf Vernehmung der Zedenten zu der Behauptung „dass aus Sicht der Reisenden das streitgegenständliche Abtretungsformular der Klägerin hinreichend bestimmt ist und keine Unklarheiten aufweist“ war nicht nachzugehen. Zunächst liegt hierin kein ordnungsgemäßer Beweisantritt i.S.v. § 373 ZPO. Der Beweisantritt muss die Angabe von Tatsachen enthalten, über welche Beweis erhoben werden soll. Eine Beweisaufnahme über Werturteile, Rechtsbegriffe oder Schlussfolgerungen findet nicht statt (vgl. Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 373 Rn. 2). Der Beweisantritt enthält bloße rechtliche Wertungen ohne jeden Tatsachenkern. Ungeachtet dessen war dem Beweisantrag auch wegen fehlender Erheblichkeit nicht nachzugehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut. Äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben, dürfen berücksichtigt werden. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen einheitlich auszulegen sind, kommen insoweit jedoch nur allgemeine Umstände in Betracht, die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwenders schließen lassen. Soweit die Parteien den Inhalt ihrer Vereinbarungen übereinstimmend abweichend vom objektiven Sinngehalt einer AGB-Klausel verstanden haben, ist von der gemeinsamen Auffassung der Parteien auszugehen. Der übereinstimmende Wille der Parteien geht dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Deutung vor. In diesem Zusammenhang sind auch individuelle Umstände des konkreten Vertragsschlusses, die Anhaltspunkte für die den Klauseln übereinstimmend beigemessene Bedeutung liefern, zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2018 – III ZR 255/17, NJW 2018, S. 2117, 2118 f. Rz. 18 f.). Wie die Zedenten den Inhalt des Abtretungsformulars individuell-konkret verstanden haben, ist daher grundsätzlich unbeachtlich, da auf die Sicht eines Durchschnittskunden (Fluggasts) abzustellen ist. Dass die Klägerin und die Zedenten das Abtretungsformular hier in einem bestimmten, übereinstimmenden Sinne verstanden haben, trägt die Klägerin selbst nicht konkret vor. Selbst wenn man den Beweisantrag dahingehend auslegen würde, dass die Zedenten – in Übereinstimmung mit der Klägerin – die Abtretungen vom 23.09.2019 dahingehend verstanden haben, dass ausschließlich Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO i.H.v. jeweils 600,00 € wegen der Annullierung des Fluges XG 2213 am 03.09.2019 von Düsseldorf nach Hurghada abgetreten werden, so wäre dem Beweisantrag gleichwohl nicht nachzugehen. Denn es liegt dann ein unbeachtlicher Beweisantrag „ins Blaue hinein“ vor. Dies ist dann der Fall, wenn eine Partei ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl” oder „ins Blaue hinein” aufstellt; bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12.12.2018 – XII ZR 99/17, NJW-RR 2019, S. 380 Rz. 10 f.). Erforderlich ist, dass sich die Bestätigung der Beweisbehauptung nach dem Verlauf des bisherigen Rechtsstreits als offensichtlich unwahrscheinlich darstellt (vgl. zum Strafprozess: BGH, Beschluss vom 16.03.2021 − 5 StR 35/21, NStZ 2022, S. 57 Rz. 9). Der Zeuge und Zedent W T hat erstinstanzlich anlässlich seiner Vernehmung am 03.08.2021 zur Echtheit der Abtretungserklärungen vom 23.09.2019 bekundet, er habe aus seiner Sicht mit der Unterzeichnung der Abtretungserklärung die Beklagte mit „der Wahrnehmung seiner Interessen“ bzw. der „Regelung seiner Angelegenheiten“ beauftragt. Die Klägerin sei „wie ein Rechtsanwalt“ aufgetreten. „Der Begriff Abtretung sage ihm nichts“. Die der deutschen Sprache nicht mächtige Zeugin und Zedentin Irina Siegle hat bekundet, dass ihr Mann, der Zeuge W T, ihr das Abtretungsformular vorgelesen habe. Es sei darum gegangen, dass ihr Flug 24 Stunden Verspätung gehabt habe. Man habe ihnen gesagt, „sie hätten da gewisse Ansprüche“. Die Klägerin habe sich „darum kümmern sollen, dass sie das Geld teilweise zurück bekämen“. Zum Begriff der Abtretung konnte auch sie nichts Näheres angeben. In den Aussagen haben die beiden Zedenten somit gerade nicht bekundet, dass sie – in Übereinstimmung mit der Klägerin – die Abtretung vom 23.09.2019 dahingehend verstanden hätten, dass ausschließlich Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO i.H.v. jeweils 600,00 € wegen der Annullierung des Fluges XG 2213 am 03.09.2019 von Düsseldorf nach Hurghada abgetreten werden. Die russischstämmigen Zeugen, welche der deutschen Sprache nicht oder nur unzureichend mächtig waren, hatten nicht einmal eine Vorstellung davon, was eine „Abtretung“ ist. Sie haben sich auch keine konkreten Vorstellungen zum Inhalt der Abtretung gemacht. Sie gingen davon aus, dass die Klägerin, „wie eine Art Anwalt“, ihre Interessen wegen der Flugannullierung wahrnimmt und ihre diesbezüglichen Angelegenheiten regelt. Die Zeugin J T ging sogar davon aus, „dass man einen Teil des Geldes zurückbekomme“, was eher auf einen Flugpreis-Erstattungsanspruch nach Art. 8 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO hindeutet und nicht auf einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO. Bei den Zeugen lag somit bestenfalls eine rudimentäre Vorstellung der rechtlichen Tragweite der Abtretungen vom 23.09.2019 vor. Dass die beiden Zeugen bei einer erneuten Vernehmung durch die Kammer nunmehr Gegenteiliges im Sinne der Behauptung der Klägerin bekunden werden, nämlich dass sie subjektiv davon ausgingen, dass im konkreten Fall ausschließlich Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO i.H.v. jeweils 600,00 € wegen der Annullierung des Fluges XG 2213 am 03.09.2019 von Düsseldorf nach Hurghada abgetreten wurden, dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte und dies erscheint praktisch ausgeschlossen (vgl. auch BGH, Urteil vom 21.6.2018 – IX ZR 129/17, NJW-RR 2018, 1150, 1151 Rz. 13 ff.: In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der benannte Zeuge eine behauptete Vertragsänderung in einer bereits vorliegenden schriftlichen Zeugenaussage gerade nicht bestätigt. Einen Beweisantritt ins Blaue hinein, hat der BGH aber nur deshalb verneint, weil der Zeuge auch für weitere Tatsachen benannt war, zu welchen sich die schriftliche Aussage nicht verhielt. Hier liegt sogar eine mündliche Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht vor und die Zeugen haben umfassend über ihr Vorstellungsbild bei der Unterzeichnung der Abtretungserklärung ausgesagt). gg. Eines weiteren Hinweises an die Klägerseite gem. § 139 ZPO bedurfte es nicht. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.01.2022 ausführt, dass für den Fall, dass das Gericht an der Unwirksamkeit der Abtretung festhalte, sie höchst vorsorglich anbiete, eine den Auffassungen des Gerichts genügende Abtretungserklärung vorzulegen. Auf die Unwirksamkeit der Abtretung hat die Kammer umfangreich mit Hinweis vom 15.12.2021 hingewiesen. Eine neue Abtretungserklärung wurde bis zum Schluss der Schriftsatzeinreichungsfrist nicht zu den Akten gereicht. Die Kammer muss der Klägerin nicht Gelegenheit geben, ihre Klage durch eine Klageänderung in Form der Einreichung einer neuen Abtretungserklärung erst schlüssig zu machen. Sie hätte zugleich mit ihrem Schriftsatz vom 12.01.2022 eine entsprechende Abtretungserklärung vorlegen können. Dies ist nicht geschehen. 2. Mangels Bestehens des Hauptanspruchs bestehen auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage der Wirksamkeit der formularmäßigen Abtretungserklärungen der Klägerin, welche deutschlandweit als Legal-Tech-Unternehmen Forderungen von Fluggästen ankauft und sich abtreten lässt, um diese gerichtlich geltend zu machen, stellt sich in zahlreichen Fällen und diese Frage ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . E V S S BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf Verkündet am 14.03.2022Könen, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle