Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB über sämtliche provisionspflichtigen Geschäfte zu erteilen, welche die Beklagte vom X des Klägers X und gemäß Zusatzvereinbarung Online-Shop (Anlage K 2) abgeschlossen hat, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu enthalten hat: - Kunde mit Name und Adresse (soweit bekannt), - Auftragsdatum, - der Inhalt des Auftrages (Auftragsnummer, bestellte Waren, Waren-bezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen), - Datum der Auftragsbestätigung, - Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Ware, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen), - Datum der Lieferung, - Umfang der Lieferung, (Warenbezeichnung, Warenart, Artikel-nummer, Preise, Lieferwert, Lieferkonditionen), - Datum der Rechnung, - Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungs-nummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikel-nummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen), - Datum der Kundenzahlung, - gezahlter Betrag, - Höhe des Skontos oder der Rabatte, - bestellte, aber nicht gelieferte Ware (Produktbezeichnung und Betrag), - Gründe für die Nichtauslieferung, - vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschrift-betrag), - genaue Gründe für die Retouren, - Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie - Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87 a Abs. 2 HGB nebst Gründen, - Provisionssatz und - gezahlte Provision. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht als Handelsvertreter gegenüber der Beklagten, die einen bundesweiten Weinhandel betreibt, im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges (1. Stufe) sowie auf Zahlung von noch zu beziffernden Provisionen und eines Ausgleichsbetrages gem. § 89b HGB (2. Stufe) geltend. Die Parteien schlossen unter dem X für das vom Kläger in der Folgezeit geführte X den Geschäftsräumen X einen Agenturvertrag ab, der durch den Agenturvertrag vom X aufgehoben und ersetzt wurde. Der im Sommer X abgeschlossene Agenturvertrag, wegen dessen weiteren Einzelheiten auf die als Anlage K 1 zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen wird, enthält unter anderem die folgenden Regelungen: „ § 2 Rechtsstellung und Aufgaben den Partners 2.1 Der Partner übernimmt eine X Wein-Depot-Agentur zu den in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen nebst Anlagen. … 2.2 Der Partner vermittelt den Verkauf der Artikel, die im jeweils gültigen X Wein-Depot-Sortiment angeboten werden, an den Kunden. Alle Verkäufe erfolgen im Namen und für Rechnung von X Wein-Depot und dürfen nur zu den von X Wein-Depot festgelegten jeweils aktuellen Preisen und Liefer- und Zahlungsbedingungen getätigt werden. … § 5 Provision 5.1 Verprovisioniert wird der „Netto-Soll-Umsatz“ des in § 1 genannten Depots. Die Zusammensetzung des „Netto-Soll-Umsatzes“ sowie das Berechnungsschema ergeben sich aus der Anlage Berechnungsschema „Netto-Soll-Umsatz“ in der jeweils gültigen Form. 5.2 Der Partner erhält auf den in seinem Depot getätigten „Netto-Soll-Umsatz“ eine Provision von 20 % (in Worten: zwanzig Prozent). … 5.4 Grundlage für die gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner auf Provision und Forderungen ist der Netto-Soll-Umsatz. Hierüber hat X Wein-Depot monatlich abzurechnen. § 87c HGB gilt uneingeschränkt. § 6 Ausgleichsanspruch 6.1 Dem Partner steht nach wirksamer Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch nach Maßgabe des § 89b HGB zu. § 11 Dauer und Beendigung des Vertrages 11.1 Der Agenturvertrag läuft ab 01.01.2009 und kann von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden.“ Unter dem X schlossen die Parteien zudem eine Zusatzvereinbarung (Online-Shop) ab, wegen deren weiteren Einzelheiten auf die als Anlage K 2 zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen wird und welche unter anderem die folgenden Regelungen enthält: „ Präambel …Ergänzend zum jeweils gültigen Agenturvertrag einschließlich dem/den dazu gehörigen Pachtvertrag/Pachtverträge, Zusatzvereinbarungen wird folgende Vereinbarung geschlossen: Kauf im Online-Shop Kauft ein Kunde im Online-Shop, so wird der Netto-Umsatz aus diesem Kauf (ohne Versandkosten, ohne Mehrwertsteuer) und die sich daraus ergebende Provision, sowie Pacht wie folgt abgerechnet: 1. Grundregel Ist der Online-Shop-Kunde auch Depot-Kunde und kauft dieser in mehreren Depots, wird der Netto-Umsatz aus dem Online-Shop auf die betroffenen Depots verteilt. … Hat der Kunde im erwähnten Zeitraum in nur einem Depot gekauft, so wird der Netto-Umsatz und die Provision nur diesem Depot zu 100% gutgeschrieben. Dies gilt auch für einen Online-Kauf, der direkt durch ein Depot vermittelt wird. Der Kauf muss in diesem Fall X Wein-Depot schriftlich zugehen (Bestellkarte, E-Mail, Fax oder zukünftig per Programm) und kann nicht nachträglich nach Auftragsannahme erfolgen. … 2. Sonderregeln 2.1 Beim Erstkauf im Online-Shop wird geprüft, ob dieser Kunde in den letzten 24 Monaten im Depot gekauft hat. … 3. Provision/Pacht Der so ermittelte Nettoumsatz, wie unter Punkt 1 und Punkt 2.2 beschrieben, erhöht den im Agenturvertrag laut Berechnungsschema erläuterten „Netto-Soll-Umsatz“, der zur Provisions- und Pachtberechnung herangezogen wird. Somit werden diese Online-Umsätze wie ein Verkauf im Depot behandelt und je Kunde monatlich in der Partnerabrechnung ausgewiesen und mit der Monatsabrechnung abgerechnet. 4. Sonstiges … Diese Zusatzvereinbarung ist mit dem Agentur- und Pachtvertrag fest zu verbinden. “ Mit E-Mail vom X sowie mit Schreiben vom X (Anlage K 3) kündigte der Kläger gegenüber der Beklagten sowohl den Agenturvertrag als auch die Zusatzvereinbarung „aus begründetem Anlass“ zum X. Mit Schreiben vom X (Anlage K 3) bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Eingang der fristgerecht zum X erklärten Kündigung. Mit anwaltlichen Schreiben vom X (Anlage K 9) forderte der Kläger die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszuges sowie zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages gem. § 89b HGB auf. Die Beklagte teilte mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2020 (Anlage K 10) mit, dass der Buchauszugsanspruch bereits von ihr erfüllt worden und ein Ausgleichsanspruch aufgrund der Eigenkündigung des Klägers ausgeschlossen sei. Der Kläger macht geltend: Er könne als Handelsvertreter gem. § 87c Abs. 2 HGB einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB eine Provision zustehe. Bislang habe die Beklagte ihm trotz entsprechender Aufforderung einen Buchauszug nicht erteilt. Die von der Beklagten erteilten monatlichen Abrechnungen stellten keinen ordnungsgemäßen Buchauszug dar und enthielten nicht die Daten, die in einem Buchauszug zwingend enthalten sein müssten. Die von ihm gegenüber der Beklagten erklärte Kündigung sei aus begründetem Anlass im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB erfolgt. Berechtigte Gründe für seine Kündigung seien unter anderem massive Lieferschwierigkeiten der Beklagten insbesondere im X, falsche Lieferungen und die einseitige Änderung der Online-Provisionsregelung durch die Beklagte gewesen. Die Beklagte habe darüber hinaus vertragswidrig abgerechnet. Die einseitige Änderung der Abrechnung von Provisionen und die von der Beklagten zu verantwortenden Lieferschwierigkeiten hätten bei ihm zu einem Vertrauensverlust geführt. Die Gesamtsituation sei für ihn nach Treu und Glauben nicht hinnehmbar gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug gemäß § 87 c HGB über sämtliche provisionspflichtigen Geschäfte zu erteilen, welche die Beklagte vom X bis zum X im X und gemäß Zusatz-vereinbarung Online-Shop (Anlage K 2) abgeschlossen hat, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu enthalten hat: - Kunde mit Name und Adresse (soweit bekannt), - Auftragsdatum, - der Inhalt des Auftrages (Auftragsnummer, bestellte Waren, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen), - Datum der Auftragsbestätigung, - Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Ware, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen), - Datum der Lieferung, - Umfang der Lieferung, (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Lieferwert, Lieferkonditionen), - Datum der Rechnung, - Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen), - Datum der Kundenzahlung, - gezahlter Betrag, - Höhe des Skontos oder der Rabatte, - bestellte, aber nicht gelieferte Ware (Produktbezeichnung und Betrag), - Gründe für die Nichtauslieferung, - vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftbetrag), - genaue Gründe für die Retouren, - Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie - Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87 a Abs. 2 HGB nebst Gründen, - Provisionssatz und - gezahlte Provision. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht unter Erhebung der Einrede der Verjährung geltend: Soweit dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gem. § 87c Abs. 2 HGB zustehe, sei dieser durch Erfüllung erloschen. Dem Kläger seien neben den Provisionsabrechnungen von ihr bereits monatlich die für einen Buchauszug erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt worden. So habe sie dem Kläger nach Ablauf eines jeden Monats seiner Geschäftstätigkeit einen als „Partnerabrechnung“ bezeichneten Ausdruck aller Bestandsveränderungen des betreffenden Abrechnungsmonats zur Verfügung gestellt. Damit seien dem Kläger sämtliche Daten zur Verfügung gestellt worden, die in Bezug auf die Berechnung des Netto-Soll-Umsatzes vorlägen und die für die Berechnung seiner monatlichen Provisionsansprüche relevant seien. Die Partnerabrechnung stelle ein vollständiges Abbild der Geschäftstätigkeit des Agenturpartners im Hinblick auf die provisionsrelevanten Daten dar. Mithin sei der Buchauszugsanspruch monatlich durch die zur Verfügungstellung der Partnerabrechnung für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus könne der Kläger keinen Buchauszug mehr beanspruchen, da er sich mit ihr aufgrund der von ihm durchgeführten Inventuren abschließend über die Provisionsansprüche geeinigt habe. Aufgrund der durchgeführten Inventuren und dem jeweils darauf erfolgten einvernehmlichen Ausgleich der Inventurdifferenzen seien offene Provisionsansprüche ausgeschlossen. Auch in Bezug auf die Daten aus dem Onlinegeschäft stehe dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zu. Zum einen sei dem Kläger mit der monatlichen Partnerabrechnung eine Aufstellung der in seinem Depot zugeordneten Onlineverkäufe, einschließlich des Kaufdatums, des Kundennamens und des Nettoumsatzes bereits mitgeteilt worden. Zum anderen sei insofern zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Beteiligung an den Umsätzen des Onlinegeschäfts aufgrund der Zusatzvereinbarung und nicht als Ergebnis seiner Vermittlungsleistung zugesprochen worden sei. Es handele sich mithin um Umsätze aus Geschäften, an welchen der Kläger unabhängig von seiner Tätigkeit partizipiere. Auch wenn die Umsatzbeteiligung als Provision bezeichnet werde, handele es sich gleichwohl nicht um eine Provision im handelsvertreterrechtlichen Sinne. Im Übrigen sei der vom Kläger geforderte Inhalt des Buchauszuges vorliegend nicht geschuldet. Der Kläger besitze kein Informationsbedürfnis in Bezug auf die mit seinem Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs geforderten Angaben. Die Klageforderung gehe weit über die gesetzlichen Begrenzungen des Buchauszuganspruchs hinaus. Aufgrund der Art der streitgegenständlichen vom Kläger vermittelten Geschäfte, welche jeweils ein Bargeschäft des täglichen Lebens darstellten, sei der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges begrenzt bzw. auf ein Minimum begrenzt. Die bei ihr vorhandenen Unterlagen über die vom Kläger vermittelten Geschäfte erschöpften sich in elektronisch gespeicherten Kassenbons. Zudem sei der Buchauszuganspruch aufgrund des Inhalts der Provisionsabrede begrenzt. Aus diesen Gründen gehe die vom Kläger auf der ersten Stufe seiner Stufenklage begehrte Verurteilung hinsichtlich des Inhalts der in den Buchauszug aufzunehmenden Angaben bei weitem über das hinaus, was sich aus ihren Unterlagen über die vermittelten Geschäfte ergeben könnte und provisionsrelevant sei. Insbesondere seien die Kundennamen nicht provisionsrelevant. Hilfsweise berufe sie sich auf die Einrede der Verjährung in Bezug auf den vom Kläger geltend gemachten Zeitraum vom X. Insgesamt stünden dem Kläger keine offenen Provisionsansprüche (mehr) zu, da sämtliche Ansprüche durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen seien. Der Kläger besitze auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages gem. § 89b HGB, da der Ausschlussgrund der Eigenkündigung gem. § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB greife. Ein begründeter Anlass für die Kündigung habe nicht vorgelegen. Die Parteien haben jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden alleine gem. § 349 Abs. 3 ZPO erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die gem. § 254 ZPO zulässige Stufenklage ist - soweit über sie auf ihrer ersten Stufe zu entscheiden war - begründet. I. Dem Kläger steht der von ihm auf der ersten Stufe der Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gem. § 87c Abs. 2 HGB gegenüber der Beklagten für den von ihm geltend gemachten Zeitraum vom X in vollem Umfang zu. 1. Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 2 HGB ist lediglich, dass der Handelsvertreter das Bestehen eines Vertretervertrages, ein Verlangen auf Erteilung des begehrten Buchauszuges und die Möglichkeit von Vergütungsansprüchen darlegt und gegebenenfalls beweist (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 19 U 31/15 -, juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. September 2016 - 16 U 39/15 -; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 39. Auflage 2020, § 87c Rdnrn. 3 ff. und 13ff.; Löwisch, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage 2014, § 87 c HGB Rdnr. 86). a) Entgegen der Auffassung der Beklagten besitzt der Kläger auch einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs im Hinblick auf die Geschäfte, welche von Kunden seines stationär betriebenen X Wein-Depot in X online über die Internetseite der Beklagten abgeschlossen wurden und welche der zwischen den Parteien im X abgeschlossenen Zusatzvereinbarung (Online-Shop) unterfallen. Bei der Zusatzvereinbarung (Online-Shop) handelt es sich - ausweislich ihrer Präambel - um eine Ergänzung des zwischen den Parteien seit X bestehenden Agenturvertrages. Nach Ziffer 4. der Zusatzvereinbarung ist diese zudem mit dem Agenturvertrag fest zu verbinden. In der Gesamtschau und insbesondere aufgrund der Regelungen in der Präambel und des klarstellenden Hinweises in Ziffer 4. handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Agenturvertrag und der Zusatzvereinbarung (Online-Shop) um ein zusammenhängendes Vertragsverhältnis, welches in den beiden Verträgen nicht unterschiedlich rechtlich zu qualifizieren ist, sondern einheitlich als Handelsvertretervertrag im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB zu behandeln ist. Dass es sich bei dem Agenturvertrag um einen Handelsvertretervertrag handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich darüber hinaus unzweifelhaft aus diversen dortigen Vertragsregelungen (vgl. § 2 2.2; § 5 5.4; § 6 6.1). Insbesondere die im Agenturvertrag explizit enthaltene Bezugnahmen auf § 87c HGB und § 89b HGB zeigen deutlich, dass die Parteien bewusst einen den Regelungen der §§ 84 ff. HGB unterfallenden Handelsvertretervertrag abgeschlossen haben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass jeder von einem Kunden des stationären X Wein-Depot in X online getätigte Kauf kausal auf der ursprünglichen Kundengewinnung sowie folgenden Betreuung durch den Kläger und mithin seiner Tätigkeit als Handelsvertreter der Beklagten beruht. Vor diesem Hintergrund ist es nur folgerichtig, dass insofern in der Zusatzvereinbarung (Online-Shop) der Begriff „ Provision “ unter Ziffer 3. verwendet wird und zusätzlich dort der ausdrückliche Hinweis enthalten ist, dass „ Online-Umsätze wie ein Verkauf im Depot behandelt “ werden. b) Auch die zweite Voraussetzung für einen Anspruch nach § 87c Abs. 2 HGB liegt für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum vor, da insofern die Möglichkeit von der Klägerin zustehenden Vergütungs- bzw. Provisionsansprüchen besteht. Da der Handelsvertreter den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges kraft Gesetzes besitzt, braucht er sein diesbezügliches Verlangen nicht besonders zu begründen. Zur Überprüfung der Provisionsabrechnungen steht ihm der Buchauszug zu und das rechtfertigt sein Verlangen, solange nicht eine endgültige Einigung über die geschuldeten Provisionen erzielt worden ist oder durchsetzbare Provisions-Ansprüche unstreitig nicht mehr bestehen können. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Provisionsabrechnung ist nicht Voraussetzung des Provisionsanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79 - WM 1982, 152 <153>; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 1996 - 16 U 172/95 -, OLGR 1996, 219 <220>; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 87c Rdnr. 17; Küstner, in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienst-rechts, Band 1, 4. Auflage 2012, Rdnr. 1472). Erst Recht muss der Handelsvertreter zur Geltendmachung eines Buchauszuges Provisionsansprüche nicht schlüssig vor-tragen. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe sich mit ihr aufgrund der von ihm durchgeführten Inventuren und dem jeweils darauf erfolgten einvernehmlichen Ausgleich etwaiger Inventurdifferenzen abschließend über die ihm zustehenden Provisionsansprüche geeinigt, so dass offene Ansprüche ausgeschlossen seien, geht fehl. Aus den von der Beklagten zur Begründung ihres Einwands exemplarisch vorgelegten Unterlagen (Checklisten der Jahresinventuren, Inventuraufnahmelisten, Bestandslisten, Inventurdifferenzlisten, Partnerabrechnungen sowie Monatsabrechnungen; vgl. Anlagen B 12 ff.) ergibt sich nicht im Ansatz, dass damit die Abgabe eines Anerkenntnisses bzw. eines Einverständnisses durch den Kläger oder eine Einigung mit der Beklagten im Hinblick auf offene Provisionsansprüche einhergegangen ist. Ein derartiger Erklärungsinhalt, der über die bloße Bestätigung der jeweils durchgeführten Inventuren und der Feststellung der dabei jeweils erhobenen Warenbestände hinausgeht, ist diesen Unterlagen nicht zu entnehmen. Weitere Umstände, die geeignet sind, eine derartige weitergehende Wertung zu tragen, sind schließlich weder den Unterlagen zu entnehmen, noch von der Beklagten dargelegt worden. c) Soweit der Kläger die Erstellung eines Buchauszuges für den Zeitraum vom X bis zum X begehrt, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten für das Jahr X erhobene Einrede der Verjährung ist unbegründet: Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 2 HGB verjährt selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Da es sich bei den Informationsrechten nach § 87c HGB um bloße Hilfsrechte zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche aus dem Handelsvertretervertrag handelt, hängt ihr Fortbestehen vom Schicksal der Zahlungsansprüche ab. Die Informationsrechte werden gegenstandslos und können nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Provisionsansprüche, die sie vorbereiten sollen, verjährt sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1978 - I ZR 7/77 -, NJW 1979, 764; BGH, Urteil vom 22. Mai 1981 - I ZR 34/79 -, NJW 1982, 235 <236>; BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95 -, NJW 1996, 2100 <2101>; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 2012 – 16 U 150/11 -, juris; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 87c Rdnr. 1). Als Hilfsanspruch verlieren in diesen Fällen sowohl der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung (§ 87c Abs. 1 HGB) als auch der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges (§ 87c Abs. 2 HGB) ihre Bedeutung. Die Provisionsansprüche des Handelsvertreters verjähren nach §§ 195, 199 BGB. Für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist das Entstehen des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände maßgeblich (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Nach § 87c Abs. 1 Satz 2 HGB hat die Abrechnung spätestens zum Ende des nächsten Monats zu erfolgen; der Provisionsanspruch wird nach § 87a Abs. 4, § 92 Abs. 2 HGB fällig am letzten Tag des Monats, an dem über die Ansprüche abzurechnen ist. Vorliegend hat der Kläger mit seiner Klage vom X, welche an diesem Tag per Telefax bei dem hiesigen Landgericht eingegangen ist (vgl. Bl. 5 GA), die Verjährung auch für den Anspruch das Jahr X betreffend gem. § 204 Nr. 1 BGB wirksam gehemmt. Den von ihm angeforderte Gerichtskostenvorschuss in Höhe von X hat er X bei der Gerichtskasse umgehend eingezahlt, so dass die an die Beklagte am X erfolgte Klagezustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. 2. Der von der Beklagten gegenüber dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges erhobene Erfüllungseinwand gem. § 362 Abs. 1 BGB geht gleichfalls fehl. Die von der Beklagten bisher erstellten und dem Kläger erteilten monatlichen Abrechnungen sowie Partnerabrechnungen (vgl. exemplarisch Anlagen B 3, B 10, B 11, B 16, B 16a, B 21 und B 22) genügen nicht den Anforderungen, die an einen Buchauszug in Bezug auf Vollständigkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit zu stellen sind. Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges ist mithin nicht durch Erfüllung erloschen. Die Beklagte verkennt, dass der Zweck des Anspruchs aus § 87c Abs. 2 HGB darin besteht, dem Handelsvertreter eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen. Dies erfordert nicht nur eine vollständige Darstellung der geschäftlichen Vorgänge in dem Buchauszug, sondern auch ihre Angabe in klarer, geordneter und übersichtlicher Form. In welcher Weise dies zu erreichen ist, hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Der Unternehmer ist grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt; es steht ihm vielmehr frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen eine Auswahl zu treffen, etwa die kostengünstigere oder weniger lästige Darstellungsform zu wählen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZB 67/09 -, juris; BGH, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333 <2335 f.>; BGH, Urteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 246; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05, NJW-RR 2009, 821). Erforderlich ist insbesondere, dass der Buchauszug aus sich heraus verständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZB 67/09 -, juris; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79, MDR 1982, 378 f.; Oberlandesgericht München, Urteil vom 19. Juli 2017 - 7 U 3387/16 -, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es fehlt an einer klaren, geordneten und übersichtlichen sowie insbesondere vollständigen Darstellung. Aus diesem Grunde kommt auch nicht eine Verurteilung zu einer bloßen Ergänzung eines bereits erteilten „unvollständigen“ Buchauszuges in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass eine den aufgezeigten Anforderungen der Rechtsprechung entsprechende Auskunft vorliegt, die lediglich der Ergänzung in Einzelpunkten bedarf. 3. Schließlich ist auch der Umfang des vom Kläger begehrten Buchauszuges nicht zu beanstanden. Der Kläger hat einen Anspruch auf die im Rahmen des Buchauszugs von ihm verlangten Angaben, da sie sich sämtlich auch auf die Höhe der dem Kläger zustehenden Provisionen auswirken können (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14. Mai 2018 - 18 U 85/17 -, juris). Nach § 87c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung der Provision einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB eine Provision gebührt. Der Buchauszug soll den Handelsvertreter in die Lage versetzen, unter Vergleich mit seinen Unterlagen zu prüfen, ob die Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und ihm somit eine Kontrolle aller provisionsrelevanten Vorgänge ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1964 - VII ZR 147/62 -, DB 1964, 583; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79 -, WM 1982, 152; BGH, Urteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 100/05 -, BB 2006, 2492 <2493>; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2013 -16 U 89/11 -, juris). Quasi wie ein „Spiegelbild“ muss der Kläger als Handelsvertreter eine vollständige Zusammenstellung aller Angaben aus den Geschäftsbüchern und Geschäfts-unterlagen der Beklagten als Unternehmerin erhalten, die für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit seiner Provision von Belang sein können (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99 -, NJW 2001, 2333; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2013 - 16 U 89/11 -, juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 26. März 2002 - 7 W 691/02 -, NJW-RR 2002, 1034 <1035>; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 87c Rdnr. 15; Riemer, in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, Rdnr. 87). Der Buchsauzug muss daher eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren, einerseits und der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter andererseits darstellen. Er muss dabei jedoch nur die Angaben enthalten, die nach der zwischen dem Unternehmer und dem Handels-vertreter geschlossenen Vereinbarung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provision von Bedeutung sind (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2013 -16 U 89/11 -, juris; Oberlandesgericht München, Urteil vom 21. April 2010 - 7 U 5369/09 -, MDR 2010, 1273). Im Buchauszug sind ferner die Geschäfte aufzuführen, die nach § 87a Abs. 3 HGB provisionspflichtig sein können; hierbei sind auch die Gründe für die Nichtausführung mitzuteilen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2013 -16 U 89/11 -, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen vorliegend keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick den vom Kläger begehrten Inhalt des von der Beklagten zu erteilenden Buchauszuges. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind sämtliche vom Kläger begehrten Informationen provisionsrelevant und mithin in den Buchauszug aufzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Mitteilung des Namens und der Adresse des jeweiligen vom Kläger vermittelten Kunden. Denn die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass eine Vielzahl der vom Kläger im stationären Handel vermittelten Geschäfte von Kunden mit einer personalisierten Kundenkarte getätigt werden. Im Online-Handel sind sämtliche Kunden mit ihrer Kundenkarte personalisiert. Mithin ist es der Beklagten aufgrund der Vielzahl der Kunden mit Kundenkarte unschwer möglich dem Kläger den jeweiligen Kunden mit Namen und Adresse im Hinblick auf den einzelnen von diesem getätigten Kauf im Rahmen des zu erstellenden Buchauszuges mitzuteilen. Die Kammer verkennt insofern nicht, dass es sich bei den streitgegenständlichen vom Kläger vermittelten Geschäften um sogenannte Bargeschäfte des täglichen Lebens handelt. Nichtsdestotrotz hat die Beklagte dem Kläger sämtliche von ihm verlangten provisionsrelevanten Informationen im Rahmen eines Buchauszuges mitzuteilen. II. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach dem voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwand der Beklagten zur Erstellung und Erteilung des vom Kläger geforderten Buchauszuges. Diesen und damit den etwaigen Schaden aus der Vollstreckung schätzt die Kammer auf 10.000,00 € . Dr. Vomhof