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Urteil

4a O 68/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:0118.4A.O68.20.00
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Tenor
  • I. Das Urteil der Kammer vom 16.11.2021 wird in der Urteilsformel unter Ziffer V. um folgenden Zusatz ergänzt:

„Im Kostenpunkt ist das Urteil gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.“

  • II. Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit und der Kosten verbleibt es beim Ausspruch im Urteil der Kammer vom 16.11.2021.

Tatbestand

Auf die überwiegend erfolgreichen Anträge der Klägerin wurden die Beklagten mit Urteil der Kammer vom 16.11.2021 zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung Rückruf, Vernichtung und Schadenersatzfeststellung verurteilt. Die Klägerin hatte zudem die Festsetzung von Teilsicherheiten, auch im Kostenpunkt, beantragt.

Der Tenor des Urteils der Kammer vom 16.11. 2021 zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (Ziffer V.) lautet wie folgt:

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00. Darüber hinaus werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt:  Die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung sind gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 750.000,00; ferner sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000,00.“

Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 16.11.2021 zugestellt, wobei die der Klägerin zugestellte Fassung des Urteils von der Fassung, die durch die Kammer unterzeichnet wurde, abweicht.

So lautet in der seitens der Kammer unterzeichneten Fassung die Merkmalsgliederung auf S. 25/26 wie folgt:

  • 0. Waffe, die ein Waffenverschlusssystem aufweist.

  • 1. Das Waffenverschlusssystem (8) weist

1.1.             einen Verschlussträger (16) auf und

1.2.             einen Schließfedermechanismus, welcher

1.2.1              wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) sowie

1.2.2              einen Schließfederkolben (22) aufweist, wobei

1.3.             der Verschlussträger (16) und der Schließfederkolben (22) derart zusammenwirkend ausgelegt sind, dass der Schließfederkolben (22) bei zurücklaufendem Verschlussträger (16) Flüssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) verdrängt,

1.4.             das Waffenverschlusssystem weist wenigstens einen Funktionshohlraum (38, 48) auf,

1.4.1.       der durch wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) mit der Umgebung derart verbunden ist,

1.4.1.1.              dass etwa in den Funktionshohlraum (38, 48) eingetretenes Fluid, das die Funktion des Waffenverschlusssystems beeinträchtigt, durch die ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) (50, 52, 54, 56, 58, 60) einfach und schnell nach außen ableitbar ist.

  • 2. Die Waffe ist als Gasdrucklader ausgebildet.

  • 3. Bei der Waffe ist der Kolben (36) ein kurzer Gaskolben (36).

  • 4. Bei der Waffe ist der Zylinder (34) ein kurzer Gaszylinder (34).

  • 5. Bei der Waffe ist die Betätigungsstange (30) eine Gasabnahmestange, die von der Gasabnahme bis zum Verschlussträger reicht.

5.1.             Die Gasabnahmestange wirkt derart mit dem Waffenverschlusssystem (8) zusammen, dass sie den Verschlussträger antreibt und so über den vom Verschlussträger angetriebenen Schließfederkolben (22) Flüssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) des Schließfedermechanismus verdrängt.

Die Merkmalsgliederung in der der Klägerin vorliegenden Fassung lautet demgegenüber wie folgt:

1.       Waffe, die ein Waffenverschlusssystem aufweist.

2.       Das Waffenverschlusssystem (8) weist

2.1.             einen Verschlussträger (16) auf und

2.2.             einen Schließfedermechanismus, welcher

1.2.1              wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) sowie

1.2.2              einen Schließfederkolben (22) aufweist, wobei

2.3.             der Verschlussträger (16) und der Schließfederkolben (22) derart zusammenwirkend ausgelegt sind, dass der Schließfederkolben (22) bei zurücklaufendem Verschlussträger (16) Flüssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) verdrängt,

2.4.             das Waffenverschlusssystem weist wenigstens einen Funktionshohlraum (38, 48) auf,

2.4.1.       der durch wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) mit der Umgebung derart verbunden ist,

2.4.1.1.              dass etwa in den Funktionshohlraum (38, 48) eingetretenes Fluid, das die Funktion des Waffenverschlusssystems beeinträchtigt, durch die ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) (50, 52, 54, 56, 58, 60) einfach und schnell nach außen ableitbar ist.

3.       Die Waffe ist als Gasdrucklader ausgebildet.

4.       Bei der Waffe ist der Kolben (36) ein kurzer Gaskolben (36).

5.       Bei der Waffe ist der Zylinder (34) ein kurzer Gaszylinder (34).

6.       Bei der Waffe ist die Betätigungsstange (30) eine Gasabnahmestange, die von der Gasabnahme bis zum Verschlussträger reicht.

6.1.             Die Gasabnahmestange wirkt derart mit dem Waffenverschlusssystem (8) zusammen, dass sie den Verschlussträger antreibt und so über den vom Verschlussträger angetriebenen Schließfederkolben (22) Flüssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) des Schließfedermechanismus verdrängt.

Mit Schreiben vom 30.11.2021, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, beantragt die Klägerin nunmehr sinngemäß,

  • 1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 4a O 68/20, vom 16.11.2021 im Tenor Ziff. V nach §§ 716, 321 ZPO zu ergänzen und eine weitere Teilsicherheit im Kostenpunkt festzusetzen, wonach die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar ist;

  • 2. das Urteil hinsichtlich der Merkmalsnummerierung als offensichtliche Unrichtigkeit zu berichtigen.

Die Beklagten haben sich zum Antrag der Klägerin nicht erklärt.

Entscheidungsgründe
I. Das Urteil der Kammer vom 16.11.2021 wird in der Urteilsformel unter Ziffer V. um folgenden Zusatz ergänzt: „Im Kostenpunkt ist das Urteil gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.“ II. Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit und der Kosten verbleibt es beim Ausspruch im Urteil der Kammer vom 16.11.2021. Tatbestand Auf die überwiegend erfolgreichen Anträge der Klägerin wurden die Beklagten mit Urteil der Kammer vom 16.11.2021 zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung Rückruf, Vernichtung und Schadenersatzfeststellung verurteilt. Die Klägerin hatte zudem die Festsetzung von Teilsicherheiten, auch im Kostenpunkt, beantragt. Der Tenor des Urteils der Kammer vom 16.11. 2021 zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (Ziffer V.) lautet wie folgt: „ Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00. Darüber hinaus werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt: Die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung sind gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 750.000,00; ferner sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000,00 .“ Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 16.11.2021 zugestellt, wobei die der Klägerin zugestellte Fassung des Urteils von der Fassung, die durch die Kammer unterzeichnet wurde, abweicht. So lautet in der seitens der Kammer unterzeichneten Fassung die Merkmalsgliederung auf S. 25/26 wie folgt: 0. Waffe, die ein Waffenverschlusssystem aufweist. 1. Das Waffenverschlusssystem (8) weist 1.1. einen Verschlussträger (16) auf und 1.2. einen Schließfedermechanismus, welcher 1.2.1 wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) sowie 1.2.2 einen Schließfederkolben (22) aufweist, wobei 1.3. der Verschlussträger (16) und der Schließfederkolben (22) derart zusammenwirkend ausgelegt sind, dass der Schließfederkolben (22) bei zurücklaufendem Verschlussträger (16) Flüssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) verdrängt, 1.4. das Waffenverschlusssystem weist wenigstens einen Funktionshohlraum (38, 48) auf, 1.4.1. der durch wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) mit der Umgebung derart verbunden ist, 1.4.1.1. dass etwa in den Funktionshohlraum (38, 48) eingetretenes Fluid, das die Funktion des Waffenverschlusssystems beeinträchtigt, durch die ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) (50, 52, 54, 56, 58, 60) einfach und schnell nach außen ableitbar ist. 2. Die Waffe ist als Gasdrucklader ausgebildet. 3. Bei der Waffe ist der Kolben (36) ein kurzer Gaskolben (36). 4. Bei der Waffe ist der Zylinder (34) ein kurzer Gaszylinder (34). 5. Bei der Waffe ist die Betätigungsstange (30) eine Gasabnahmestange, die von der Gasabnahme bis zum Verschlussträger reicht. 5.1. Die Gasabnahmestange wirkt derart mit dem Waffenverschlusssystem (8) zusammen, dass sie den Verschlussträger antreibt und so über den vom Verschlussträger angetriebenen Schließfederkolben (22) Flüssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) des Schließfedermechanismus verdrängt. Die Merkmalsgliederung in der der Klägerin vorliegenden Fassung lautet demgegenüber wie folgt: 1. Waffe, die ein Waffenverschlusssystem aufweist. 2. Das Waffenverschlusssystem (8) weist 2.1. einen Verschlussträger (16) auf und 2.2. einen Schließfedermechanismus, welcher 1.2.1 wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) sowie 1.2.2 einen Schließfederkolben (22) aufweist, wobei 2.3. der Verschlussträger (16) und der Schließfederkolben (22) derart zusammenwirkend ausgelegt sind, dass der Schließfederkolben (22) bei zurücklaufendem Verschlussträger (16) Flüssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) verdrängt, 2.4. das Waffenverschlusssystem weist wenigstens einen Funktionshohlraum (38, 48) auf, 2.4.1. der durch wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) mit der Umgebung derart verbunden ist, 2.4.1.1. dass etwa in den Funktionshohlraum (38, 48) eingetretenes Fluid, das die Funktion des Waffenverschlusssystems beeinträchtigt, durch die ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) (50, 52, 54, 56, 58, 60) einfach und schnell nach außen ableitbar ist. 3. Die Waffe ist als Gasdrucklader ausgebildet. 4. Bei der Waffe ist der Kolben (36) ein kurzer Gaskolben (36). 5. Bei der Waffe ist der Zylinder (34) ein kurzer Gaszylinder (34). 6. Bei der Waffe ist die Betätigungsstange (30) eine Gasabnahmestange, die von der Gasabnahme bis zum Verschlussträger reicht. 6.1. Die Gasabnahmestange wirkt derart mit dem Waffenverschlusssystem (8) zusammen, dass sie den Verschlussträger antreibt und so über den vom Verschlussträger angetriebenen Schließfederkolben (22) Flüssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) des Schließfedermechanismus verdrängt. Mit Schreiben vom 30.11.2021, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, beantragt die Klägerin nunmehr sinngemäß, 1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 4a O 68/20, vom 16.11.2021 im Tenor Ziff. V nach §§ 716, 321 ZPO zu ergänzen und eine weitere Teilsicherheit im Kostenpunkt festzusetzen, wonach die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar ist; 2. das Urteil hinsichtlich der Merkmalsnummerierung als offensichtliche Unrichtigkeit zu berichtigen. Die Beklagten haben sich zum Antrag der Klägerin nicht erklärt. Entscheidungsgründe I. Der zulässige Antrag auf Urteilsergänzung hat Erfolg. Auf den zulässigen, insbesondere fristgerechten Antrag der Klägerin vom 30.11.2021 war der Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit analog §§ 716, 321 ZPO dahin zu ergänzen, dass auch hinsichtlich der Kosten eine Teilsicherheit festzusetzen war. Für eine Berichtigung im Rahmen des § 319 ZPO war kein Raum, da der unvollständige Vollstreckungstenor keine offensichtliche Unrichtigkeit darstellt. So war den Gründen nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass der im Tenor enthaltene Ausspruch über die Vollstreckbarkeit nicht dem Willen der Richterinnen entspricht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 8 W 45/13 –, Rn. 3, juris). Vielmehr beschränken sich die Gründe auf den Hinweis, dass die Teilsicherheiten auf den Antrag der Klägerin festzusetzen waren. Vorliegend greift die Vorschrift des § 716 ZPO i.V.m. § 321 ZPO in entsprechender Anwendung, da die Entscheidung insoweit unvollständig ist (zur analogen Anwendung vgl. Götz in MüKO, ZPO, 6. Auflage 2020, § 716 Rn. 1). Eine Urteilsergänzung im Sinne von § 321 ZPO ist auch nicht ausgeschlossen, da es sich nicht um eine gewollte Lücke handelt. Für ein bewusstes Unterlassen der Entscheidung über die Festsetzung von Teilsicherheiten hinsichtlich der Kosten gibt es keine Anhaltspunkte im Urteil. Insbesondere wird die unterbliebene Festsetzung der Teilsicherheiten hinsichtlich der Kosten nicht begründet, obwohl die Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Kammer im Übrigen antragsgemäß Teilsicherheiten festgesetzt hat. Einer mündliche Verhandlung gem. § 321 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht (§ 321 Abs. 3 S. 3 ZPO), da die Bedeutung der Entscheidung über die Festsetzung von Teilsicherheiten hinsichtlich der Kosten keine mündliche Verhandlung erfordert. Die nur vorübergehend bedeutsame Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist von untergeordneter Bedeutung. Die insoweit zu beantwortenden Fragen können umfassend schriftsätzlich erörtert werden. II. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 321 ZPO. III. Soweit die Klägerin darüber hinaus beantragt hat, die Nummerierung der Merkmale in den Entscheidungsgründen des Urteils der Kammer vom 16.11.2021 gem. § 319 ZPO als offenbare Unrichtigkeit abzuändern, ist dieser Antrag zurückzuweisen. Den Parteien wurde insoweit eine Fassung des Urteils zugestellt, welche hinsichtlich der Merkmalsgliederung auf S. 25/26 des Urteils in der seitens der Kammer unterschriebenen Fassung abweicht. Den Parteien ist insoweit die zutreffende (Original-)Fassung erneut zuzustellen. Für eine Urteilsberichtigung besteht insoweit kein Raum. Eine Urteilsberichtigung scheidet weiter aus, soweit die Klägerin eine Korrektur der Merkmalsnummerierung 5.1 auf S. 43 des ihr vorliegenden Urteils dahin begehrt, dass es Merkmal 2.1 lauten soll. Die insoweit begehrte Anpassung steht in keinem Zusammenhang mit der abweichenden Gliederung im aufgezeigten Sinne. Auch diesbezüglich liegt keine Unrichtigkeit vor, da die Kammer nicht wie die Klägerin meint auf das Merkmal „Verschlussträger“ sondern auf das Merkmal „die Gasabnahmestange wirkt derart mit dem Waffenverschlusssystem zusammen […]“ verweist. Zutreffend nehmen die Entscheidungsgründe somit auf S. 44 Bezug auf Merkmal 5.1.