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Teilurteil

4a O 22/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:0118.4A.O22.20.00
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Tenor

I.               Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

dem Kläger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang und auf welche Art die Beklagte zu 2) und ihre konzernzugehörigen Gesellschaften seit dem 19.12.2013,

Schmiermittelinjektoren mit zumindest einem Schmiermitteleinlass und mindestens einem Schmiermittelauslass, sowie einem Steuerkolben und einem Dosierkolben, wobei der Steuerkolben dazu ausgelegt ist, Schmiermittel von dem Schmiermitteleinlass zu dem Dosierkolben zu leiten und der Dosierkolben dazu ausgelegt ist, das vom Steuerkolben bereitgestellte Schmiermittel zu dem mindestens einen Schmiermittelauslass zu fördern, wobei der Dosierkolben eine erste als erster Kolbenarbeitsraum ausgebildete Dosierkammer, und eine zweite als zweiter Kolbenarbeitsraum ausgebildete Dosierkammer aufweist, die jeweils mit dem mindestens einen Schmiermittelauslass verbunden sind, so dass sowohl aus der ersten als auch aus der zweiten Dosierkammer Schmiermittel zu dem mindestens einen Schmiermittelauslass leitbar ist, und wobei weiterhin der Schmiermittelinjektor einen ersten Schmiermittelkanal und einen zweiten Schmiermittelkanal aufweist, wobei der erste Schmiermittelkanal die zweite Dosierkammer mit dem Schmiermitteleinlass oder dem Schmiermittelauslass verbindet und der zweite Schmiermittelkanal die erste Dosierkammer mit dem Schmiermitteleinlass oder dem Schmiermittelauslass verbindet,

dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerkolben einen ersten Steuerraum und einen zweiten Steuerraum aufweist, wobei in einem ersten Schaltzustand des Steuerkolbens der Schmiermitteleinlass über den ersten Steuerraum des Steuerkolbens mit dem ersten Schmiermittelkanal und der zweiten Dosierkammer des Dosierkolbens verbunden ist, und in einem zweiten Schaltzustand der Schmiermitteleinlass über den zweiten Steuerraum des Steuerkolbens mit dem zweiten Schmiermittelkanal und der ersten Dosierkammer des Dosierkolbens verbunden ist

– DE A, Anspruch 1 –

verwertet haben, und zwar unter Angabe

a)               der Herstellungsmengen und -zeiten;

b)               der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und

         -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

c)               wie sich die Produktionskosten durch den Einsatz der Erfindung gegenüber herkömmlichen Schmiermittelinjektoren verändert haben;

d)               von Dritten erhaltenen Lizenzzahlungen;

e)               der sonstigen Vermögensvorteile und

f)               der bisherigen Nutzungsdauer, und zwar ggf. einschließlich Nutzungshandlugen vor Inanspruchnahme der Erfindung;

wobei die Beklagte zu 2) Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat,

wobei die Auskünfte zu lit. b), e) und f) Angaben sowohl über die Einzellieferungen erfindungsgemäßer Schmiermittelinjektoren als auch über Lieferungen von Kits/Anlagen enthaltend erfindungsgemäße Schmiermittelinjektoren und deren weitere Bestandteile zu umfassen haben, wobei die weiteren Bestandteile/Bauteile dieser gelieferten Kits/Anlagen zu benennen sind.

II.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.              Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,00.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang und auf welche Art die Beklagte zu 2) und ihre konzernzugehörigen Gesellschaften seit dem 19.12.2013, Schmiermittelinjektoren mit zumindest einem Schmiermitteleinlass und mindestens einem Schmiermittelauslass, sowie einem Steuerkolben und einem Dosierkolben, wobei der Steuerkolben dazu ausgelegt ist, Schmiermittel von dem Schmiermitteleinlass zu dem Dosierkolben zu leiten und der Dosierkolben dazu ausgelegt ist, das vom Steuerkolben bereitgestellte Schmiermittel zu dem mindestens einen Schmiermittelauslass zu fördern, wobei der Dosierkolben eine erste als erster Kolbenarbeitsraum ausgebildete Dosierkammer, und eine zweite als zweiter Kolbenarbeitsraum ausgebildete Dosierkammer aufweist, die jeweils mit dem mindestens einen Schmiermittelauslass verbunden sind, so dass sowohl aus der ersten als auch aus der zweiten Dosierkammer Schmiermittel zu dem mindestens einen Schmiermittelauslass leitbar ist, und wobei weiterhin der Schmiermittelinjektor einen ersten Schmiermittelkanal und einen zweiten Schmiermittelkanal aufweist, wobei der erste Schmiermittelkanal die zweite Dosierkammer mit dem Schmiermitteleinlass oder dem Schmiermittelauslass verbindet und der zweite Schmiermittelkanal die erste Dosierkammer mit dem Schmiermitteleinlass oder dem Schmiermittelauslass verbindet, dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerkolben einen ersten Steuerraum und einen zweiten Steuerraum aufweist, wobei in einem ersten Schaltzustand des Steuerkolbens der Schmiermitteleinlass über den ersten Steuerraum des Steuerkolbens mit dem ersten Schmiermittelkanal und der zweiten Dosierkammer des Dosierkolbens verbunden ist, und in einem zweiten Schaltzustand der Schmiermitteleinlass über den zweiten Steuerraum des Steuerkolbens mit dem zweiten Schmiermittelkanal und der ersten Dosierkammer des Dosierkolbens verbunden ist – DE A, Anspruch 1 – verwertet haben, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und -zeiten; b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer; c) wie sich die Produktionskosten durch den Einsatz der Erfindung gegenüber herkömmlichen Schmiermittelinjektoren verändert haben; d) von Dritten erhaltenen Lizenzzahlungen; e) der sonstigen Vermögensvorteile und f) der bisherigen Nutzungsdauer, und zwar ggf. einschließlich Nutzungshandlugen vor Inanspruchnahme der Erfindung; wobei die Beklagte zu 2) Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat, wobei die Auskünfte zu lit. b), e) und f) Angaben sowohl über die Einzellieferungen erfindungsgemäßer Schmiermittelinjektoren als auch über Lieferungen von Kits/Anlagen enthaltend erfindungsgemäße Schmiermittelinjektoren und deren weitere Bestandteile zu umfassen haben, wobei die weiteren Bestandteile/Bauteile dieser gelieferten Kits/Anlagen zu benennen sind. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,00. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage in Anspruch, wobei er auf der vorliegend zur Entscheidung stehenden ersten Stufe Auskunft über die Verwertung einer von ihm gemeldeten Arbeitnehmererfindung verlangt, während er auf der zweiten Stufe eine angemessene Arbeitnehmererfindervergütung und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Der Kläger absolvierte zunächst eine Lehre zum Industriemechaniker/ Produktionstechnik und schloss anschließend ein FH-Studium als Diplom-Ingenieur im Maschinenbau ab. Er war von 2004 bis zum 31.12.2013 im Konzern der Beklagten als CAD-Konstrukteur beschäftigt . Die Beklagten gehören demselben Konzern an. Die Beklagte zu 1) – damals noch als „B“ firmierend – ist als Arbeitgeberin des Klägers in dessen Arbeitsvertrag genannt und war dies zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich. Die Beklagte zu 2) trat später jedenfalls faktisch als Arbeitgeberin des Klägers in Erscheinung. Der Kläger erhielt im Jahre 2013 den Auftrag, einen sehr preisgünstigen Schmiermittelinjektor zu entwickeln, der nicht mehr als 8 Euro kosten sollte. Unter dem 19.12.2013 reichte der Kläger die hier streitgegenständliche Erfindungsmeldung ein. Gegenstand der Erfindungsmeldung ist ein Schmiermittelinjektor, der mit weniger Bauteilen gefertigt werden kann. Im Einklang mit dem an der gemeldeten Diensterfindung beteiligten Miterfinder Herrn C bezifferte der Kläger seinen Anteil an der gemeldeten Diensterfindung mit 75 %. Die Beklagte zu 2) nahm die Diensterfindung fristgerecht unbeschränkt in Anspruch (vgl. Anlagen rop 2, rop 3). Auf Basis (auch) der Diensterfindung des Klägers meldete die Beklagte zu 2) am 31.03.2014 das deutsche Patent DE A (Anlage rop 4; nachfolgend: Streitpatent) an, dessen Erteilung am 15.03.2018 veröffentlicht wurde. Die beiden unabhängigen Ansprüche 1 und 20 des Streitpatents lauten wie folgt: „1. Schmiermittelinjektor (1) mit zumindest einem Schmiermitteleinlass (6) und mindestens einem Schmiermittelauslass (26; 50), sowie einem Steuerkolben (12) und einem Dosierkolben (16), wobei der Steuerkolben (12) dazu ausgelegt ist, Schmiermittel von dem Schmiermitteleinlass (6) zu dem Dosierkolben (16) zu leiten und der Dosierkolben (16) dazu ausgelegt ist, das vom Steuerkolben (12) bereitgestellte Schmiermittel zu dem mindestens einen Schmiermittelauslass (26; 50) zu fördern, wobei der Dosierkolben (16) eine erste als erster Kolbenarbeitsraum ausgebildete Dosierkammer (18), und eine zweite als zweiter Kolbenarbeitsraum ausgebildete Dosierkammer (20) aufweist, die jeweils mit dem mindestens einen Schmiermittelauslass (26; 50) verbunden sind, so dass sowohl aus der ersten als auch aus der zweiten Dosierkammer (18; 20) Schmiermittel zu dem mindestens einen Schmiermittelauslass (26; 50) leitbar ist, und wobei weiterhin der Schmiermittelinjektor (1) einen ersten Schmiermittelkanal (22) und einen zweiten Schmiermittelkanal (24) aufweist, wobei der erste Schmiermittelkanal (22) die zweite Dosierkammer (20) mit dem Schmiermitteleinlass (6) oder dem Schmiermittelauslass (26; 50) verbindet und der zweite Schmiermittelkanal (24) die erste Dosierkammer (18) mit dem Schmiermitteleinlass (6) oder dem Schmiermittelauslass (26; 50) verbindet, dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerkolben (12) einen ersten Steuerraum (36) und einen zweiten Steuerraum (38) aufweist, wobei in einem ersten Schaltzustand (I) des Steuerkolbens (12) der Schmiermitteleinlass (6) über den ersten Steuerraum (36) des Steuerkolbens (12) mit dem ersten Schmiermittelkanal (22) und der zweiten Dosierkammer (20) des Dosierkolbens (16) verbunden ist, und in einem zweiten Schaltzustand (II) der Schmiermitteleinlass (6) über den zweiten Steuerraum (38) des Steuerkolbens (12) mit dem zweiten Schmiermittelkanal (24) und der ersten Dosierkammer (18) des Dosierkolbens (16) verbunden ist.“ „20. Schmiermittelinjektorblock (100) mit mindestens zwei in Reihe verbundenen Schmiermittelinjektoren (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche.“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift in Anlage rop 4 verwiesen. Zur Veranschaulichung der vom Streitpatent geschützten Lehre werden deren Figuren 1 und 5 nachfolgend verkleinert wiedergegeben: Die Unteransprüche 5 bis 11 und 18 des Streitpatents betreffen eine Ausführungsform mit mindestens zwei Schmiermittelauslässen, die nicht Gegenstand der Erfindungsmeldung des Klägers war, sondern ohne dessen Mitwirkung von den Herren D und E entwickelt wurde (vgl. deren Erfindungsmeldung als Anhang zu Anlage rop 17). Die Herren D und E wirkten ihrerseits an der vom Kläger gemeldeten Diensterfindung nicht mit. Auf Basis (auch) der Erfindungsmeldung des Klägers meldete die Beklagte zu 2) weiterhin ein europäisches und ein US-amerikanisches Patent an, wobei letzteres am 19.10.2021 erteilt wurde (vgl. Anlage CBH 8). Ferner wurde der Beklagten zu 2) auf dieser Grundlage das chinesische Patent CN F erteilt, welches gegenüber dem Streitpatent einen engeren Schutzumfang besitzt, weil das chinesische Patentamt den ursprünglichen Anspruchsumfang als nicht neu gegenüber Entgegenhaltung DE G (Anlage CBH 1, nachfolgend: DE G) erachtet hat. Die Entgegenhaltung DE G lag dem DPMA bei der Erteilung des Streitpatents nicht vor. Aufgrund eben dieser Entgegenhaltung sah das Europäische Patentamt mit Bescheid vom 13.02.2020 die auf Basis der Diensterfindung formulierte EP-Anmeldung als nicht neu an (vgl. den in Anlage CBH 2 vorgelegten Prüfungsbescheid). Das europäische Patenterteilungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Konzern der Beklagten begann im Jahre 2018 mit der Verwertung der Diensterfindung durch den Vertrieb streitpatentgemäßer Schmiermittelinjektoren unter der Bezeichnung „H“ (vgl. die in Anlage rop 10 vorgelegte Broschüre), wobei die Herstellung in Deutschland erfolgt. Die H-Schmiermittelinjektoren werden sowohl einzeln als auch als Bestandteil von kompletten Schmiersystemen (Kits bzw. Anlagen) vertrieben. Der Kläger verlangte von der J, die im Konzern der Beklagten die arbeitnehmererfinderrechtliche Angelegenheiten wahrnimmt, mit Schreiben vom 15.04.2019 die Festsetzung der Arbeitnehmererfindervergütung (Anlage rop 11). Nachdem dies nicht erfolgte, forderte der Kläger die J mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2019 (Anlage CBH 7) erneut zur Vergütungsfestsetzung sowie zur Auskunft auf, was er unter dem 10.12.2019 mit rechtsanwaltlichen Schreiben wiederholte (Anlage rop 16). Für die vorgerichtliche Korrespondenz im Übrigen wird auf die Anlagen rop 11 bis rop 17 verwiesen. Mit Schreiben vom 19.03.2020 (Anlage CBH 1) setzte die J eine Vergütung von EUR 1.308,56 für die Jahre 2018/2019 fest. Der Kläger widersprach der Vergütungsfestsetzung mit Schreiben vom 30.04.2020. Die Beklagte zu 2) machte gegenüber dem Kläger zur Benutzung der Diensterfindung in den Jahren 2018/2019 (Anlage CBH 10) und 2020 (Anlage CBH 11) verschiedene Angaben, welche dieser als unzureichend und/oder nicht plausibel zurückwies. Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Auskunft im beantragten Umfang. Beide Beklagten seien für die geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, was für die Beklagte zu 2) unstreitig ist. Allerdings sei das mit der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis nicht wirksam im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Beklagten zu 2) übergegangen. Der Kläger könne sich nicht an eine Unterrichtung über diesen Übergang erinnern. Die fehlende Information könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Jedenfalls hafte die Beklagte zu 1) unter Rechtsscheinsgesichtspunkten auf Auskunft. Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Auskunft über die Nutzung der Dienstfindung durch die Beklagten und durch deren Konzerngesellschaften. Es sei nicht feststellbar, dass die konzerninternen Preise einem Marktüblichkeitsvergleich standhielten. Die Beklagten schuldeten Auskunft über die Benutzungshandlungen weltweit, da sie die Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen und in zahlreichen Territorien angemeldet hätten. Im Übrigen würden – insoweit unstreitig – alle Injektoren in Deutschland hergestellt und von Deutschland aus vertrieben, so dass diese sämtlich das Streitpatent benutzten. Die geschuldete Auskunft der Beklagten müsse Angaben zu den von einem Schmiermittelinjektor jeweils benutzten Unteransprüchen enthalten. Diese Information sei erforderlich, um bestimmen zu können, bei welchen Verwertungshandlungen eine Beteiligung der Herren D und E an der Arbeitnehmervergütung aufgrund ihrer angeblichen zweiten Erfindungsmeldung von vornherein ausscheide, weil von den betreffenden Unteransprüchen gar kein Gebrauch gemacht werde. Eine Kürzung der Erfindervergütung aufgrund der Miterfinderanteile der Herren D und E könne nämlich nur für solche Ausführungsformen gelten, die (auch) auf die beiden Herren zurückgingen, also nur hinsichtlich der den Unteransprüchen 5 bis 11 und 18 entsprechenden Produkten. Die Beklagten hätten es in der Hand, eine Anspruchsfassung anzumelden, die schutzfähig sei und bei denen der Beitrag der Herren D und E nicht enthalten sei, etwa durch zwei Schutzrechtsanmeldungen. Die willkürliche Zusammenlegung der Erfindungsmeldungen dürfe die Höhe der Vergütung des Klägers nicht verringern. Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten seien schon deshalb geschuldet, weil die Herstellung der Injektoren – unstreitig – im Inland stattfinde. Diese Informationen ermöglichten dem Kläger eine gewisse Plausibilitätskontrolle der Umsatzzahlen. Aufgrund der langjährigen Weigerung der Beklagten, die Erfindungsvergütung festzusetzen, könne sich der Kläger ohne weitere Informationen nicht auf deren Angaben verlassen. Ferner ist der Kläger der Ansicht, die Beklagten schuldeten auch Auskünfte zu den Gestehungskosten und ihrem Gewinn, da die Streiterfindung eine sogenannte Einsparungserfindung sei. Die hierdurch erzeugte Einsparung bei der Herstellung führe regelmäßig auch zu einer Vergrößerung der Gewinnmarge, so dass auch eine angemessene Lizenzgebühr höher als bei anderen Erfindungen anzusetzen sei. Die Behauptung der Beklagten, durch die Diensterfindung seien keine Kosten eingespart worden, sei unplausibel und deute darauf hin, dass die Beklagten unzulässigerweise nicht produktbezogene Fixkosten als Gestehungskosten abzögen. Eine Überprüfung der durch die Diensterfindung gemachten Einsparungen sei erst nach Auskunft über Gewinn und Gestehungskosten möglich. Der Antrag, die Veränderung der Produktionskosten durch den Einsatz der Diensterfindung anzugeben, sei nicht zu unbestimmt, da die Beklagten genau wüssten, welche herkömmlichen Injektormodelle durch den erfindungsgemäßen Injektor ersetzt wurden. Die von den Beklagten geschuldete Auskunft umfasse weiterhin Angaben zu den Umsätzen und den Gewinnen, die mit den streitgegenständlichen Schmiermittelinjektor enthaltenden Kits oder Anlagen erzielt worden seien. So seien die weiteren Bestandteile der Kits bzw. Anlagen anzugeben, um die Auskünfte der Beklagten überprüfen zu können. Der von der Beklagten angegebene fiktive Preis für Kolbenpaare in den Kits habe nichts mit dem tatsächlichen Wert der Kolbenpaare zu tun. Die von den Beklagten vorgenommene Berechnung fiktiver Umsätze sei schlicht nicht plausibel. Der Kläger meint, der ihm zustehende Auskunftsanspruch sei durch die bisherigen Angaben der Beklagten nicht erfüllt, da sie unvollständig seien. Die von der Beklagten übermittelten Auskünfte (Anlagen CBH 10 – 12) für die Jahre 2018 – 2020 seien unzureichend und mangels Detailtiefe nicht nachvollziehbar und teilweise nicht plausibel. Der Kläger hat ursprünglich zu den nunmehr gestellten Anträgen beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Erfindungsvergütung für den von der Kläger erfundenen Schmiermittelinjektor durch begründete Erklärung in Textform an den Kläger festzusetzen. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die J mit Schreiben vom 19.03.2020 – nach Zustellung der Klage – die Erfindervergütung festgesetzt hat. Der Kläger beantragt auf der nunmehr streitgegenständlichen ersten Stufe der Klage, die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang und auf welche Art die Beklagten und ihre konzernzugehörigen Gesellschaften seit dem 19.12.2013, 1.1 Schmiermittelinjektor mit zumindest einem Schmiermitteleinlass und mindestens einem Schmiermittelauslass, sowie einem Steuerkolben und einem Dosierkolben, wobei der Steuerkolben dazu ausgelegt ist, Schmiermittel von dem Schmiermitteleinlass zu dem Dosierkolben zu leiten und der Dosierkolben dazu ausgelegt ist, das vom Steuerkolben bereitgestellte Schmiermittel zu dem mindestens einen Schmiermittelauslass zu fördern, wobei der Dosierkolben eine erste als erster Kolbenarbeitsraum ausgebildete Dosierkammer, und eine zweite als zweiter Kolbenarbeitsraum ausgebildete Dosierkammer aufweist, die jeweils mit dem mindestens einen Schmiermittelauslass verbunden sind, so dass sowohl aus der ersten als auch aus der zweiten Dosierkammer Schmiermittel zu dem mindestens einen Schmiermittelauslass leitbar ist, und wobei weiterhin der Schmiermittelinjektor einen ersten Schmiermittelkanal und einen zweiten Schmiermittelkanal aufweist, wobei der erste Schmiermittelkanal die zweite Dosierkammer mit dem Schmiermitteleinlass oder dem Schmiermittelauslass verbindet und der zweite Schmiermittelkanal die erste Dosierkammer mit dem Schmiermitteleinlass oder dem Schmiermittelauslass verbindet, dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerkolben einen ersten Steuerraum und einen zweiten Steuerraum aufweist, wobei in einem ersten Schaltzustand des Steuerkolbens der Schmiermitteleinlass über den ersten Steuerraum des Steuerkolbens mit dem ersten Schmiermittelkanal und der zweiten Dosierkammer des Dosierkolbens verbunden ist, und in einem zweiten Schaltzustand der Schmiermitteleinlass über den zweiten Steuerraum des Steuerkolbens mit dem zweiten Schmiermittelkanal und der ersten Dosierkammer des Dosierkolbens verbunden ist – DE A, Anspruch 1 – 1.2 Schmiermittelinjektorblock mit mindestens zwei in Reihe verbundenen Schmiermittelinjektoren, die gemäß Ziff. 1.1. ausbildet sind, – DE A, Anspruch 20 – verwertet haben, und zwar unter Angabe a) welche der nachfolgenden zusätzlichen Merkmale die jeweils betroffenen Injektoren gemäß Ziff. 1.1. ebenfalls aufwiesen: UA2 Der erste Steuerraum und der zweite Steuerraum sind als Ringraum ausgebildet. UA3 Der erste Schmiermittelkanal ist über einen ersten Schmiermittelauslasskanal und der zweite Schmiermittelkanal über einen zweiten Schmiermittelauslasskanal mit dem mindestens einen Schmiermittelauslass verbunden. UA4 In dem ersten Schaltzustand des Steuerkolbens ist die erste Dosierkammer des Dosierkolbens über den zweiten Schmiermittelkanal und den zweiten Steuerraum des Steuerkolbens mit dem mindestens einen Schmiermittelauslass verbunden, und in dem zweiten Schaltzustand ist die zweite Dosierkammer des Dosierkolbens über den ersten Schmiermittelkanal und den ersten Steuerraum des Steuerkolbens mit dem mindestens einen Schmiermittelauslass verbunden. UA5 Mindestens zwei Schmiermittelauslässe sind vorhanden. UA6 Der erste Schmiermittelauslass steht mit dem ersten Schmiermittelauslasskanal und der zweite Schmiermittelauslass mit dem zweiten Schmiermittelauslasskanal in Verbindung. UA7 Mindestens ein Schmiermittelauslassverbindungskanal ist vorgesehen, der zumindest den ersten Schmiermittelauslass und zweiten Schmiermittelauslass verbindet. UA8 Mindestens einer der Schmiermittelauslässe ist verschließbar, und über den mindestens einen Schmiermittelauslassverbindungskanal ist Schmiermittel zu dem mindestens einen offenen Schmiermittelauslass führbar. UA9 In mindestens einem Schmiermittelauslass ist eine Vorrichtung, insbesondere eine Ventilanordnung, ein Verschlusselement oder ein Anschlusselement, anordenbar, die dazu ausgelegt ist, den entsprechenden Schmiermittelauslass oder den Schmiermittelauslassverbindungskanal zu öffnen. UA10 Der erste Schmiermittelauslass steht über den ersten Schmiermittelauslasskanal, den ersten Steuerraum und den ersten Schmiermittelkanal mit der zweiten Dosierkammer des Dosierkolbens in Verbindung, und der zweite Schmiermittelauslass steht über den zweiten Schmiermittelauslasskanal, den zweiten Steuerraum und den zweiten Schmiermittelkanal mit der ersten Dosierkammer des Dosierkolbens in Verbindung. UA11 An dem ersten und/oder zweiten Schmiermittelauslasskanal ist mindestens ein weiterer Schmiermittelauslass vorgesehen. UA12 An dem mindestens einen Schmiermittelauslass ist eine Verbindungseinrichtung, insbesondere ein Schraubgewinde, eine Schnappverbindung und/oder eine Steckverbindung, vorgesehen, mit der der Schmiermittelauslass mit einer Vorrichtung, insbesondere einer Ventilanordnung, einem Verschlusselement oder einem Anschlusselement zum Anschließen einer Schmiermittelleitung, verbindbar. UA13 Ein Steuerkolbenvorspannelement, insbesondere eine Rückstellfeder, ist vorgesehen, das den Steuerkolben in den ersten Schaltzustand vorspannt. UA14 Mindestens ein Schmiermittelauslass ist als Federraum für das Steuerkolbenvorspannelement ausgebildet. UA15 Der Steuerkolben weist einen Steuerkolbenarbeitsraum auf, der mit Schmiermittel beaufschlagbar ist, um den Steuerkolben, vorzugsweise gegen eine Vorspannung eines Vorspannungselements, in den zweiten Schaltzustand zu überführen. UA16 Der Steuerkolbenarbeitsraum ist mit einem Schmiermittelumschaltdruckkanal verbunden, der dazu ausgelegt ist, Schmiermittel in den Steuerkolbenarbeitsraum zu leiten, wenn ein bestimmter Schmiermitteldruck am Schmiermitteleinlass und/oder im ersten Steuerraum des Steuerkolbens anliegt. UA17 Der Schmiermittelumschaltdruckkanal ist mit dem Schmiermitteleinlass und/oder dem ersten Steuerraum des Steuerkolbens verbunden. UA18 Zumindest der erste und der zweite Schmiermittelauslass sind an unterschiedlichen Seiten des Schmiermittelinjektors angeordnet, oder zumindest der erste und der zweite Schmiermittelauslass an gleichen Seiten des Schmiermittelinjektors angeordnet. UA19 Mindestens ein Kolbenarbeitsraum, insbesondere mindestens eine Dosierkammer, ist mittels einer Regulierschraube abschließbar, über die ein Hub des Dosierkolbens und/oder des Steuerkolbens, vorzugsweise stufenlos, einstellbar ist. und/oder b) welche der nachfolgenden zusätzlichen Merkmale die jeweils betroffenen Schmiermittelinjektorblöcke gemäß Ziff. 1.2 ebenfalls aufwiesen: UA21 An dem Schmiermittelinjektorblock ist ein Schmiermittelzentralkanal vorgesehen, über den die mindestens zwei Schmiermitteleinlässe der mindestens zwei Schmiermittelinjektoren mit Schmiermittel versorgbar sind. UA22 An dem Schmiermittelinjektorblock sind ein zentraler Schmiermitteleingang und ein zentraler Schmiermittelabgang vorgesehen, die über den Schmiermittelzentralkanal miteinander verbunden sind, wobei vorzugsweise der zentrale Schmiermittelabgang mit einem Abschlusselement verschließbar oder mit einem weiteren Schmiermittelinjektor oder einem weiteren Schmiermittelinjektorblock verbindbar ist. c) der Herstellungsmengen und -zeiten; d) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, einschließlich Angaben dazu, wie sich die Produktionskosten und die Gewinnmarge durch den Einsatz der Erfindung gegenüber herkömmlichen Schmiermittelinjektoren verändert haben, f) von Dritten erhaltenen Lizenzzahlungen, g) der sonstigen Vermögensvorteile und h) der bisherigen Nutzungsdauer, und zwar ggf. einschließlich Nutzungshandlugen vor Inanspruchnahme der Erfindung, wobei die Beklagten Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen haben, wobei die Auskünfte zu lit. d), e), g) und h) Angaben sowohl über die Einzellieferungen erfindungsgemäßer Schmiermittelinjektoren als auch über Lieferungen von Kits/Anlagen enthaltend erfindungsgemäße Schmiermittelinjektoren und deren weitere Bestandteile zu umfassen haben, wobei die weiteren Bestandteile/Bauteile dieser gelieferten Kits/Anlagen zu benennen sind. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten meinen, die vom Kläger geltend gemachten Auskunftsansprüche seien entweder erfüllt oder beständen nicht. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) fehle es bereits an der Passivlegitimation, da nur die Beklagte zu 2) Arbeitgeberin des Klägers gewesen sei. Zwar sei das ursprüngliche Arbeitsverhältnis – unstreitig – mit der Beklagten zu 1) geschlossen worden, dieses sei jedoch im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Zwar könne nicht mehr nachvollzogen werden, wie der Kläger hierüber informiert worden sei, es sei jedoch ausgeschlossen, dass eine solche Information ausgeblieben sei. Da der Kläger nach seinem Vortrag den zutreffenden Eindruck hatte, bei der Beklagten zu 2) beschäftigt zu sein, bestehe auch kein Anlass für eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten zu 1). Der Kläger könne keine Auskunft über die Nutzung der Erfindung durch die Beklagte und durch ihre konzernangehörigen Gesellschaften verlangen, da es entweder auf die Einnahmen des Arbeitgebers oder auf den Konzernaußenumsatz ankommen könne. Eine Verdoppelung der Angaben für ein und denselben Gegenstand (konzerninterner und konzernexterner Verkauf) sei unzulässig. Weiterhin habe der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft über die Nutzung der einzelnen Unteransprüche des Streitpatents. Die Erfindung im Streitpatent könne nicht zwischen dem Kläger und den weiteren Miterfindern D und E aufgeteilt werden. Eine solche Differenzierung würde eine unzulässige Realteilung eines Patents bedeuten und das Bruchteilsrecht revolutionieren. Da es für die Miterfinderstellung nicht darauf ankomme, wer welchen Teil der geschützten Lehre erfunden hat, existiere kein Rechtsschutzinteresse für eine nach Unteransprüchen differenzierende Auskunft. Es stehe dem Arbeitgeber frei, mehrere Erfindungsmeldungen in einer Patentanmeldung zusammenzufassen. Die von den Herren D und E ersonnenen Unteransprüche ( die jeweils eine Ausführungsform mit zwei Auslässen betreffen ) würden – insoweit unstreitig – bei den weitaus meisten Produkten der Beklagten benutzt. Hinsichtlich der verlangten Angaben zu den Herstellungsmengen und –zeiten gäbe es nichts weiter zu beauskunften als die Umsatzzahlen. Die Herstellung werde von den Beklagten nicht dokumentiert. Es werde nicht mehr hergestellt, als für den laufenden Betrieb und die Abarbeitung von Bestellungen erforderlich sei. Ein Anspruch auf die Mitteilung von Gewinnen und Gestehungskosten bestehe nicht, da es sich vorliegend um den Standardfall einer nach der Methode der Lizenzanalogie zu vergütenden Erfindung handele. Auch sei der Antrag unklar, soweit eine Auskunft über die Veränderung von Produktionskosten und Gewinnmarge durch den Einsatz des patentgemäßen Schmiermittelinjektor verlangt werde, da ein Referenzprodukt für eine solche Veränderung nicht genannt sei. Es bestehe nach wie vor eine Wahrscheinlichkeit der vollständigen Versagung des Schutzes durch das Europäische Patentamt. Für den Patentanspruch 1 des Streitpatents bestehe daher ein 100 %-tiger Risikoabschlag, da sich dieser als nicht schutzfähig erwiesen habe. Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollmächtigten von Amts wegen gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen über den von der Justiz des Landes NRW zur Verfügung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben die Prozessbevollmächtigten, der Kläger und Mitarbeiter des Beklagtenkonzerns Gebrauch gemacht. Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Eine vorherige Anrufung der Schiedsstelle war nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbEG entbehrlich, da der Kläger nicht mehr Arbeitnehmer der Beklagten ist. Die Klage ist gegenüber der Beklagten zu 1) mangels Passivlegitimation unbegründet (hierzu unter I.), während sie gegenüber der Beklagten zu 2) teilweise begründet ist (hierzu unter II.). I. Die Beklagte zu 1) ist für die geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht passivlegitimiert. Zwar hat der Kläger mit der Beklagte zu 1) ursprünglich ein Arbeitsverhältnis begründet. Dieses ist aber bereits vor der Meldung der Diensterfindung im Rahmen eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) auf die Beklagte zu 2) übergeleitet worden. Die Beklagte zu 1) war damit im Zeitpunkt der Erfindungsmeldung nicht mehr Arbeitgeberin des Klägers; aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wären arbeitnehmererfindungsrechtliche Ansprüche in Folge des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Dagegen ist die Beklagte zu 2) passivlegitimiert, da sie bereits zum Zeitpunkt der Erfindungsmeldung Arbeitgeberin des Klägers geworden war und bis zu dessen Ausscheiden blieb. Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) wird von den Parteien auch nicht in Abrede gestellt. 1. Der Betriebsübergang und damit den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) fest. Das Bestreiten des Übergangs durch den Kläger ist hingegen widersprüchlich, da er zugleich die Beklagte zu 2) als Arbeitgeberin in Anspruch nimmt und damit zu erkennen gibt, dass er diese für seine Arbeitgeberin hält. a) Der Betriebsübergang ist von den Beklagten substantiiert dargelegt worden. Die (spätere) Arbeitgeberstellung der Beklagten zu 2) ergibt sich aus dem Arbeitszeugnis (Anlage rop 1), in dem die Beklagte zu 2) noch als B firmierte, der E-Mail-Signatur sowie den Gehaltsabrechnungen und –zahlungen, worauf sich der Kläger selbst berufen hat. Weiterhin wurde die gemeldete Diensterfindung von der Beklagten zu 2) als Arbeitgeberin in Anspruch genommen. Die Beklagten haben zudem den notariellen Spaltungs- und Übernahmevertrag (Anlage CBH 5) aus dem Jahre 2005 vorgelegt, auf welchem der Betriebsübergang basiert und für dessen Unwirksamkeit keine Gründe ersichtlich sind. Schließlich wird der Übergang spätestens im Jahre 2006 durch die Meldungen zur Sozialversicherung (Anlage CBH 7) nachgewiesen, da ab der Meldung für dieses Jahr die Beklagte zu 2) das meldende Unternehmen war. Dass sich die Betriebsnummer der Meldungen zur Sozialversicherungen nicht geändert hat, begründet keine Zweifel an dem erfolgten Betriebsübergang. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Betriebsübergang zu einer Änderung der Betriebsnummer führen muss. Entscheidend für die Arbeitgebereigenschaft ist der angegebene Absender der Meldungen. Soweit der Kläger meint, die Änderung des Absenders könne auch organisatorische Gründe haben, geht dies ins Leere. Der organisatorische Grund lag im Übergang des Arbeitsverhältnisses. b) Das Bestreiten des Betriebsübergangs durch den Kläger ist dagegen bereits widersprüchlich. Er selbst ist in der Klageschrift davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 2) faktisch seine Arbeitgeberin war und als solche Schuldnerin des Vergütungsanspruchs nach § 9 ArbEG ist. Damit ist ein Bestreiten des Betriebsübergangs nicht vereinbar, da der Kläger nicht aufzeigt, auf welche Weise die Beklagte zu 2) – ggf. zusätzlich zur Beklagten zu 1) – passivlegitimiert sein könnte. Die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) steht damit im Widerspruch zum Bestreiten des Betriebsübergangs. c) Der Wirksamkeit der Überleitung des Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Beklagten eine Information des Klägers über den Betriebsübergang nicht konkret dargelegt haben. Zwar besteht nach § 613a Abs. 5 BGB eine Verpflichtung, die Arbeitnehmer über den Betriebsübergang in Kenntnis zu setzen. Das Unterlassen der Unterrichtung des Klägers (als Arbeitnehmer) stellt aber die Wirksamkeit des Betriebsübergangs nicht in Frage, sondern wirkt sich nur auf die Frist für das – hier nicht ausgeübte – Widerspruchsrecht des Klägers nach § 613a Abs. 6 BGB aus (vgl. Edenfeld in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 613a BGB, Rn. 131). Sofern der Kläger geltend macht, die fehlende Unterrichtung könne nicht zu seinen Lasten gehen, ist ferner zu beachten, dass aus einer schuldhaften Verletzung der Unterrichtungspflicht Schadensersatzansprüche folgen können (MüKoBGB/Müller-Glöge, 8. Aufl. 2020, BGB § 613a Rn. 114). Diese stehen aber dem Betriebsübergang nicht entgegen. 2. Aufgrund des Betriebsübergangs bestehen keine arbeitnehmererfindungsrechtlichen Ansprüche gegenüber der Beklagte zu 1), da das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger – samt der Verpflichtungen der Beklagten zu 1) unter dem ArbEG – nach § 613a BGB auf den Betriebserwerber, also auf die Beklagte zu 2), übergegangen sind (vgl. Boemke/Kursawe/Boemke, 1. Aufl. 2015, ArbNErfG § 28 Rn. 10). Daher kommt es letztlich auch nicht darauf an, wann und welcher Gesellschaft gegenüber die Streiterfindung gemeldet wurde. 3. Eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten zu 1) auf Auskunft kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat einen entsprechenden Rechtsschein, dass die Beklagte zu 1) seine Arbeitgeberin ist, nicht vorgetragen. Im Gegenteil hat er in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass nach seinem Eindruck die Beklagte zu 2) faktisch seine Arbeitgeberin war. Der Kläger hat zudem keinen Sachverhalt dargetan, bei dem beide Beklagten Arbeitgeberinnen im Sinne des § 9 ArbEG sein könnten. Aus diesem Grunde muss nicht näher erörtert werden, in welchen Konstellationen es rechtlich überhaupt möglich sein könnte, Vergütungsansprüche aus § 9 ArbEG gegen zwei Arbeitgeberinnen gleichzeitig geltend zu machen. Ohne Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) besteht auch kein vorbereitender Anspruch auf Auskunft. II. Der Kläger hat im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Auskunft gegenüber der Beklagten zu 2). 1. Dieser ergibt sich dem Grunde nach aus § 242 BGB i.V.m. § 9 ArbEG. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach einen Anspruch auf Arbeitnehmererfindungsvergütung aus § 9 ArbEG. Die Beklagte zu 2) hat die vom Kläger gemeldete Diensterfindung in Anspruch genommen. Auf die hierauf basierende Anmeldung ist ihr unter anderem das Streitpatent erteilt worden. Dem Vergütungsanspruch des Klägers lässt sich nicht entgegenhalten, dass Anspruch 1 des Streitpatents von der Entgegenhaltung DE G neuheitsschädlich getroffen sein mag. Stellt sich nach Erteilung eines Patents die fehlende Schutzfähigkeit der Diensterfindung heraus und wird das Patent durch eine Patentbehörde widerrufen oder durch das Patentgericht für nichtig erklärt, entfällt rückwirkend zwar jeder Schutz; der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders wird davon allerdings grundsätzlich nur für die Zukunft betroffen; er bleibt für die Vergangenheit unberührt. Der Arbeitgeber ist für die Zeit bis zum rechtskräftigen Widerruf oder bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung des einmal erwirkten Schutzrechts zur Zahlung der angemessenen Erfindervergütung verpflichtet, weil er bis dahin faktisch eine Vorzugsstellung gegenüber Mitbewerbern hatte (BGH, GRUR 2002, 900, 902 – Drahtinjektionseinrichtung; BGH, GRUR 1987, 900, 902 – Entwässerungsanlage). Dass ihre Schutzrechte in der Vergangenheit wegen einer offenbar oder wahrscheinlich gewordenen Vernichtbarkeit von Wettbewerbern nicht beachtet worden seien, kann nicht ausreichend ersehen werden. Im Übrigen ist ein Rechtsbestandsangriff bislang nicht erhoben worden. Weiterhin besteht ein Vergütungsanspruch des Klägers auch dann, wenn die Schutzfähigkeit des Streitpatents erst durch die Hinzunahme weiterer Merkmale zu dessen Hauptanspruch erreicht wird und zwar selbst dann, wenn diese zusätzlichen Aspekte nicht auf einem Beitrag des Klägers selbst beruhen, sondern nur zusammen mit anderen Beiträgen die Patentfähigkeit begründen. Dass auf Grundlage der Diensterfindung ein schutzfähiges Patent angemeldet werden kann, ist zwischen den Parteien unstreitig – zwischen ihnen herrscht nur Uneinigkeit, welche Merkmale zur Erlangung eines optimalen Schutzbereichs dem Anspruch hinzugefügt werden sollten. Die Schutzfähigkeit wird darüber hinaus belegt durch die Patenterteilung im Ausland. Die Beklagte zu 2) erhebt letztlich gegen das Bestehen des Vergütungsanspruchs dem Grunde nach auch keine relevanten Einwendungen, sondern hat vielmehr gegenüber dem Kläger eine Erfindungsvergütung festgesetzt und deren Zahlung angeboten. b) Aus dem bestehenden Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung folgt dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch des Klägers. Der Arbeitnehmererfinder hat nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch nach seinem Ausscheiden beim Arbeitgeber gegenüber diesem einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über die wirtschaftliche Verwertung der Diensterfindung, da er in der Regel nicht in der Lage sein wird, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung zu machen. Der Arbeitnehmer kann insbesondere die wirtschaftlichen Vorteile nicht beziffern, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung tatsächlich zieht (BGH, GRUR 2002, 801, 802 – Abgestuftes Getriebe). Aus diesem Grunde bedarf es gegenüber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs. Dessen Inhalt und Umfang bestimmt sich unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsübung und Abwägung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Auskunft und Rechnungslegung. Grundsätzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötigt, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Vergütungsanspruch zusteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 – I-2 U 63/12 – Rn. 114 bei Juris – Kunststoffbeutel). Der Arbeitnehmererfinder kann Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die zur Bemessung seiner Vergütung im konkreten Einzelfall erforderlich sind (Bartenbach/Volz, KommArbEG, 5. Auflage 2013, § 12 Rn. 170.1). Der Arbeitnehmer ist zudem in die Lage zu versetzen, die Höhe gezahlter Vergütungsbeträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (BGH, GRUR 1998, 689, 692 – Copolyester II). Allerdings kann der Arbeitnehmererfinder nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können. Vielmehr kann er nur solche Angaben beanspruchen, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Weiterhin kann der Arbeitgeber insbesondere solche Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH, GRUR 1998, 689 – Copolyester II; BGH, GRUR, 2002, 801, 803 – Abgestuftes Getriebe; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2007, InstGE 8, 147 – Türinnenverstärkung). 2. Auf Grundlage dieser Erwägungen ergibt sich für die Auskunftspflicht der Beklagten zu 2) Folgendes: a) Der Kläger hat Anspruch auf Auskunft über die Nutzung der Diensterfindung durch die Beklagte zu 2) und ihre konzernzugehörigen Gesellschaften. aa) Zunächst besteht eine Auskunftspflicht hinsichtlich eigener Verwertungshandlungen der Beklagten zu 2) gegenüber konzernzugehörigen Unternehmen, also etwa konzerninterne Veräußerungen (vgl. hierzu Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl. 2019, § 12 Rn. 297), was zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit steht. bb) Darüber hinaus besteht eine Auskunftspflicht aber auch für die Benutzung der Diensterfindung von anderen Konzernunternehmen. Eine solche Auskunftspflicht gilt grundsätzlich in dem Umfang, wie diese für die Bemessung der Arbeitnehmervergütung relevant sind (BGH, GRUR 2002, 801, 803 – Abgestuftes Getriebe). Zwar hat der Arbeitnehmererfinder keinen Anspruch darauf, an den Gewinnen der anderen Konzernunternehmen zu partizipieren, so dass grundsätzlich die konzerninternen Abgabe- bzw. Verrechnungspreise für die Erfindungsvergütung maßgeblich sind (BGH, GRUR 2012, 605 – Antimykotischer Nagellack). Entsprechend kommt es für die Vergütung auf die Handlungen der Konzernunternehmen nicht unmittelbar an. Etwas anderes gilt aber, wenn der Verrechnungspreis des Arbeitgebers gegenüber einem Konzernunternehmen nicht den marktgerechten Abgabepreis darstellt (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 9 Rn. 186.1). Stellt das Unternehmen des Arbeitgebers die Arbeitnehmererfindung anderen Konzernunternehmen zur Verwertung zur Verfügung, so kann dies nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht dazu führen, dass die berechtigten Interessen des Arbeitnehmererfinders an Auskunft über den Umfang der Nutzung konzerninternen Zuständigkeitsverlagerungen zum Opfer fallen (BGH, GRUR 2010, 223, 227 Rn. 39 – Türinnenverstärkung). Um die Angemessenheit der konzerninternen Abgabepreise überprüfen zu können, steht dem Arbeitnehmer daher grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft auch über die Verwertung der konzernzugehörigen Gesellschaften zu. Dabei wird dem Arbeitgeber mit dieser Verpflichtung nichts unmöglich zu Leistendes abverlangt. Die Auskunftspflicht besteht darin, dass die Beklagte sich konzernintern in zumutbarer Weise um Aufklärung bemühen muss (BGH, GRUR 2010, 223, 227 Rn. 39 – Türinnenverstärkung). cc) Die Auskunftspflicht betrifft auch ausländische Nutzungshandlungen von Konzerngesellschaften. Sämtliche erfindungsgemäße Injektoren werden im Inland hergestellt, so dass hinsichtlich aller Vorrichtungen das Streitpatent genutzt wird und damit eine Vergütungspflicht besteht. Es kommt nicht darauf an, ob die Verwertungshandlungen von Konzerngesellschaften möglicherweise im patentfreien Ausland erfolgen, da die entsprechenden Angaben ohnehin nur dazu dienen, die Angemessenheit der konzerninternen Abgabepreise der im Inland produzierten Schmiermittelinjektoren zu überprüfen. Hierfür ist die Frage des Schutzes der Diensterfindung im Ausland irrelevant. Dass Auskünfte der Beklagten zu 2) insoweit unmöglich sind, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sie bereits ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auch Angaben zu der Verwertung der Diensterfindung im Konzern gemacht. dd) Eine Umrechnung der ausländischen Umsätze von Konzernunternehmen in Euro ist von der Beklagten zu 2) dagegen nicht geschuldet. Die Beklagte zu 2) hat die geschuldeten Angaben in der ihr vorliegenden Form zu beauskunften. Es ist dem Kläger zuzumuten, Fremdwährungen ggf. selbst in Euro umzurechnen, welche ohnehin nur der Angemessenheitskontrolle dienen. b) Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft darüber, ob beim Gebrauch des Streitpatents nur der Gegenstand seiner Erfindungsmeldung genutzt wurde oder auch der Teil der Lehre des Streitpatents, der auf die Herren D und E zurückgeht. Dies aber begehrt der Kläger mit dem Antrag einer nach der Benutzung der Unteransprüche des Streitpatents differenzierenden Auskunft. aa) Fasst der Arbeitgeber mehrere separat vorgenommene Erfindungsmeldungen von sich nicht überschneidenden Erfinder(-mehrheiten) in einer Schutzrechtsanmeldung zusammen und wird nur der Gegenstand einer der Erfindungsmeldungen tatsächlich verwertet, so kann es für die Arbeitnehmererfindervergütung darauf ankommen, welche der gemeldeten Erfindungen tatsächlich genutzt wird. Auch in einem solchen Falle ist eine Differenzierung bei der Vergütung zwischen personenverschiedener Erfinder(-gruppen) aber nur dann vorzunehmen, wenn der Gegenstand einer der Meldungen überhaupt nicht verwertet wird, was vom Arbeitnehmer darzulegen ist und hier nicht ersichtlich ist. (1) Nach § 9 Abs. 2 ArbEG knüpft die Vergütung insbesondere an die wirtschaftliche Verwertung der Diensterfindung an. Die Vergütung ist nach dem erfinderischen Gehalt der Meldung zu bemessen (vgl. Kraßer/Ann, Patentrecht, 8. Aufl. 2022, § 21 Rn. 102). Maßgeblich für die Vergütung ist also nicht das auf die Diensterfindung erteilte Schutzrecht, sondern die vom Arbeitnehmer gemeldete Diensterfindung. Dieser Unterschied wird dann relevant, wenn der Gegenstand des Schutzrechts von der Diensterfindung abweicht, etwa weil das angemeldete Schutzrecht den Gegenstand der Diensterfindung nicht vollständig ausschöpft. So verringert sich nach der Rechtsprechung des BGH der Umfang der Erfindervergütung nicht, wenn die vom Arbeitgeber im Zuge der Inanspruchnahme der Diensterfindung erwirkten Schutzansprüche den erfinderischen Gehalt der gemeldeten Erfindung nicht ausschöpfen und die Diensterfindung über den Schutzbereich der Patentansprüche hinausgeht (BGH, GRUR 2012, 380 Rn. 20 – Ramipril II; BGH, GRUR 1989, 205 – Schwermetalloxidationskatalysator). Umgekehrt kann sich die Erfindungsvergütung verringern, wenn der Gegenstand des Schutzrechts über die Diensterfindung hinausgeht und die Hinzufügung Gegenstand eines vom Gegenstand der Diensterfindung unabhängigen Patentanspruchs geworden ist und nur dieser genutzt wird (vgl. BGH, GRUR 2012, 380 Rn. 22 – Ramipril II). Im Falle der Zusammenlegung von bisher selbständigen Anmeldungen hat der Erfinder eines Teils der nunmehr zusammengefassten Anmeldung des Schutzrechts nur dann einen Vergütungsanspruch, wenn feststeht, dass der auf ihn zurückgehende Teil der weiterverfolgten Anmeldung einen schöpferischen Beitrag zu dem zusammengelegten Anmeldungsgegenstand darstellt (BGH, GRUR 1977, 784, 787 – Blitzlichtgeräte; Bartenbach/Volz, ArbEG, 6. Aufl. 2019, § 13 Rn. 10.1). Allerdings lässt sich hieraus nicht der Umkehrschluss ziehen, dass kein Anspruch auf Erfindervergütung besteht, wenn bei der Verwertung eines auf eine gemeldete Diensterfindung zurückgehenden Patents ein Element wirtschaftliche Bedeutung erlangt, das auf Grund des Beitrags einer weiteren Person der Patentanmeldung hinzugefügt worden ist und damit nicht Gegenstand der Erfindungsmeldung war (BGH, GRUR 2012, 380 Rn. 21 – Ramipril II). Fasst der Arbeitgeber verschiedene Erfindungsmeldungen in einer Schutzrechtsanmeldung zusammen und lassen sich die Gegenstände der Erfindungsmeldungen auf eine Weise trennen, dass feststeht, dass der Gegenstand einer der zusammengefassten Erfindungsmeldungen gar nicht genutzt wird, ist dies also bei der Bestimmung der Höhe der Arbeitnehmererfindervergütung zu berücksichtigen. Zu einer Zusammenfassung von verschiedenen Erfindungsmeldungen zu Schutzrechtsanmeldung ist der Arbeitgeber als Herr des Erteilungsverfahrens (§ 13 ArbEG) ohne Einverständnis der Arbeitnehmer befugt, sofern die Zusammenfassung sachgerecht ist (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 7 n.F. Rn. 29; § 13 Rn. 10.1). Allerdings darf die Zulässigkeit der Zusammenfassung mehrerer Erfindungsmeldungen nicht dazu führen, dass der Vergütungsanspruch eines Erfinders ohne Rechtfertigung geschmälert wird. Dies droht aber, wenn zwei Diensterfindungen Gegenstand einer Anmeldung werden, jedoch tatsächlich der Gegenstand nur einer der beiden gemeldeten Erfindungen verwertet wird. Durch die Zusammenfassung werden alle Erfinder der Erfindungsmeldungen zu Miterfindern am angemeldeten Schutzrecht. Die Vergütung jedes Miterfinders orientiert sich grundsätzlich an dessen jeweiligen Miterfinderanteil (§ 9 Abs. 2 ArbEG). Dies führt aber dann nicht zu einer angemessenen Vergütung, wenn die Erfindervergütung eines Erfinders sich über einen geringeren Miterfinderanteil am Gesamtschutzrecht nur deshalb verringert, weil dessen Erfindungsmeldung vom Arbeitgeber mit der Erfindungsmeldung einer anderen Person kombiniert wurde, deren Gegenstand aber tatsächlich gar nicht verwertet wird und die andere Person gleichwohl einen Miterfinderanteil am zusammengefassten Schutzrecht erhält. Bei der Zusammenfassung mehrerer Erfindungsmeldungen in einem Schutzrecht ist die Möglichkeit einer nach den Erfindungsmeldungen differenzierenden Vergütung damit der notwendige Ausgleich zu der Freiheit des Arbeitgebers bei der Unterschutzstellung der gemeldeten Erfindung(en). Andernfalls würde entgegen der oben zitierten BGH-Rechtsprechung ein Arbeitnehmer eine Erfindervergütung erhalten können, obwohl der Gegenstand seiner Erfindungsmeldung gar nicht benutzt wird, sondern diese nur durch Zusammenfassung von Diensterfindungen zum Bestandteil einer verwerteten Schutzrechtsanmeldung geworden ist. Hierdurch wird dieser Arbeitnehmererfinder zwar Miterfinder am auf die Diensterfindungsmeldungen erteilten Schutzrecht. Jedoch folgt die Höhe der Vergütung in dieser Konstellation ausnahmsweise nicht unmittelbar dem Miterfinderanteil. (2) Die Zusammenfassung zweier Erfindungsmeldungen zu einer Schutzrechtsanmeldung durch den Arbeitgeber ist dabei zu unterscheiden von der Erfindungsmeldung einer Mehrheit von Miterfindern. Bei Miterfindern einer gemeldeten Erfindung besteht der Vergütungsanspruch eines Miterfinders losgelöst von der wirtschaftlichen Verwertbarkeit und der tatsächlichen Verwertung seines Beitrags (Bartenbach/Volz, a.a.O, § 9 Rn. 312). Wird eine Diensterfindung von mehreren Miterfindern getätigt, so ist es für die Vergütung unerheblich, welche Teile der Diensterfindung genutzt werden und welcher der Miterfinder diesen ersonnen hat. Vielmehr ist für die Verteilung der Vergütung allein der Miterfinderanteil entscheidend. Der Grund, dies bei verschiedenen, separaten Erfindungsmeldungen von sich nicht überschneidenden Personengruppen anders zu handhaben liegt darin, dass die Zusammenfassung mehrere Erfindungsmeldungen zu einem Schutzrecht auf einer Entscheidung allein des Arbeitgebers beruht, während die gemeinsame Meldung einer Erfindung durch Miterfinder die Folge einer Zusammenarbeit – jedenfalls bei der Meldung – dieser Miterfinder ist. (3) Entgegen der Auffassung der Beklagten bedeutet die Möglichkeit einer nach Erfindungsmeldungen differenzierende Vergütung damit auch keine Realteilung eines Patents. Die Einheitlichkeit eines Schutzrechts und die Miterfinderstellung der einzelnen Miterfinder wird nicht in Frage gestellt, wenn bei der Arbeitnehmervergütung in dieser Fallgestaltung nicht auf das erteilte Schutzrecht abgestellt wird, sondern auf die hierin zusammengefassten Diensterfindungen. Wie oben dargestellt, erkennt die Rechtsprechung des BGH an, dass die Vergütung bei der Zusammenfassung von Diensterfindungen an den jeweiligen schöpferischen Beitrag der einzelnen Erfindungs meldung anzuknüpfen ist. (4) Eine Differenzierung zwischen von dem Arbeitgeber zu einer Schutzrechtsanmeldung zusammengefassten Erfindungsmeldungen personenverschiedener Erfinder(-gruppen) ist aber nur dann vorzunehmen, wenn der Gegenstand einer der Meldungen überhaupt nicht verwertet wird. Werden dagegen die Gegenstände beider bzw. aller Erfindungsmeldungen genutzt, erfolgt die Vergütung wie üblich anhand der Miterfinderanteile am Gesamtschutzrecht. Dabei kommt – wie auch sonst bei Miterfindern – nicht darauf an, in welchem Ausmaß die Gegenstände der verschiedenen Erfindungsmeldungen verwertet werden. Werden beide Erfindungsmeldungen – in welchem Umfang auch immer – tatsächlich verwertet, greift die oben dargestellte BGH-Rechtsprechung nicht ein. Die Zusammenfassung der Erfindungsmeldungen führt dann auch nicht dazu, dass ein Erfinder eine Vergütung erhält, obwohl die von ihm gemeldete Lehre gar nicht verwendet wird. Etwas anderes mag gelten, wenn die Nutzung der hinzugefügten Erfindungsmeldung nur in einem klar abgrenzbaren und absolut geringfügigen Umfang verwertet wird, zum Beispiel, weil nur ein Prototyp von allen Erfindungsmeldungen Gebrauch gemacht hat und die hinzugefügte Erfindungsmeldung darüber hinaus aber ohne Relevanz bleibt. Eine solche Fallgestaltung mag im Einzelfall mit der fehlenden Verwertung einer der zu einer Anmeldung zusammengefassten Erfindungsmeldungen vergleichbar sein. bb) Hiernach hat der Kläger keinen Auskunftsanspruch über die Nutzung der verschiedenen gemeldeten Erfindungen, da eine von den Miterfinderanteilen am Gesamtschutzrecht (dem Streitpatent) abweichende Vergütung nicht geschuldet ist. Zwar basiert das Streitpatent auf zwei Erfindungsmeldungen von zwei sich nicht überschneidenden Personengruppen. Allerdings wird unstreitig auch die von den Herren D und E ersonnene Lehre, die von der Beklagten zu 2) mit der Erfindung des Klägers (und des Herrn C) zusammengefasst wurde, tatsächlich verwertet. Der ganz überwiegenden Anzahl der von der Beklagten zu 2) hergestellten Schmiermittelinjektoren besitzt zwei Auslässe, was auf die Meldung der Herren D und E zurückgeht. Dass ein geringer Teil der Schmiermittelinjektoren nur über einen Auslass verfügt, so dass ausschließlich der Gegenstand der Erfindungsmeldung des Klägers verwendet wird, rechtfertigt keine von den Miterfinderanteilen am Gesamtschutzrecht abweichende Differenzierung bei der Vergütung. cc) Die Beklagten müssten über die Verwertung des unabhängigen Anspruchs 20 ebenfalls keine gesonderten Angaben machen. Alle Vorrichtungen, die von diesem Anspruch Gebrauch machen, werden bereits von Anspruch 1 erfasst, auf den Anspruch 20 Bezug nimmt. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Doppelung oder Differenzierung der Angaben ist insofern nicht ersichtlich. c) Dagegen hat der Kläger Anspruch auf die in Ziffer I.1.c) geforderten Angaben zu den Herstellungsmengen und –zeiten der erfindungsgemäßen Schmiermittelinjektoren. aa) Zwar können über die für den Vergütungsanspruch relevanten Produktionsvolumina sowohl durch die Liefer- als auch die Herstellungsmengen Auskunft erteilt werden, weshalb nichts stets Angaben zu beiden Bereichen geschuldet sind. Ein die Mitteilung von Herstellungsdaten rechtfertigender Kontrollbedarf ist aber jedenfalls dann gegeben, wenn der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Vergütung festzusetzen, über sehr lange Zeiträume nicht nachgekommen ist (BGH, GRUR 2010, 223, 227 Rn. 44 – Türinnenverstärkung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012 – I-2 U 63/12 – Rn. 121 bei Juris – Kunststoffbeutel). In einer derartigen, zwangsläufig von wachsendem Misstrauen beeinflussten Situation kann der Arbeitnehmererfinder nicht darauf verwiesen werden, sich mit Angaben zu begnügen, deren Wahrheitsgemäßheit er in keiner Weise nachprüfen kann. Durch Angabe von Herstellungs- und Lieferdaten wird ihm eine gewisse Plausibilitätskontrolle ermöglicht. Eine solche, von Misstrauen geprägte Situation liegt hier vor, da die Beklagte zu 2) die Vergütungsfestsetzung mit einer Verspätung von ca. 21 Monaten und erst nach gerichtlicher Inanspruchnahme vorgenommen hat. Die Beklagte zu 2) hätte die Vergütung gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 ArbEG bis zum 15.06.2018 festsetzen müssen, nachdem das Streitpatent am 15.03.2018 erteilt worden war. Tatsächlich hat die Beklagte zu 2) die Vergütung trotz rechtsanwaltlicher Mahnung vorgerichtlich nicht festgesetzt. Dies erfolgte erst nach Klageerhebung mit Schreiben der J vom 19.03.2020 (Anlage CBH 1). Die Entstehung von Misstrauen ist auch deshalb nachvollziehbar, weil es den Druck einer Klage bedurfte, um die Beklagten zu 2) zu einer Auskunft zu bewegen. bb) Es steht dem Auskunftsanspruch zur Herstellung der Schmiermittelinjektoren nicht entgegen, dass die Beklagte zu 2) die Herstellungsmengen und –zeiten nicht erfasst. Eine Unmöglichkeit ist insofern nicht ersichtlich. Die Beklagte zu 2) hat nicht ausreichend vorgetragen, dass sie alle Erkenntnismöglichkeiten zum Umfang und Zeitpunkt der Herstellung der Schmiermittelinjektoren ausgenutzt hat. Soweit sie vorträgt, Schmiermittelinjektoren würden nicht auf Lager gehalten werden, so dass Umsätze und Herstellungsmengen übereinstimmten, legt sie selbst dar, dass sie mindestens über Ansatzpunkte zur Herstellung beauskunften kann. d) Weiterhin kann der Kläger von der Beklagten zu 2) grundsätzlich keine Auskunft über die in Ziffer I.1.e) des Klageantrags verlangten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns verlangen. Er hat lediglich einen Anspruch auf Angaben dazu, wie sich die Produktionskosten durch den Einsatz der Erfindung gegenüber herkömmlichen Schmiermittelinjektoren verändert haben. aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über den Gewinn im Allgemeinen. Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig nicht zu (BGH, GRUR 2010, 223 – Türinnenverstärkung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 – I-2 U 63/12 – Kunststoffbeutel). Die dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Auskunftsansprüche haben sich naturgemäß auf die Kriterien zu beschränken, die nach der gesetzlichen Regelung für den durchzusetzenden Anspruch maßgeblich sind. Als solches ist der Gewinn im Gesetz (§ 9 ArbEG) nicht genannt und als Hilfskriterium für die Ermittlung der angemessenen Vergütung prinzipiell auch nicht erforderlich, um die Verwertbarkeit der Erfindung für den Zweck der Ermittlung einer an den Kategorien der Lizenzanalogie orientierten Erfindervergütung einschätzen zu können (BGH, GRUR 2010, 223, 226 Rn. 26 – Türinnenverstärkung). Zwar mag im Ausnahmefall auch ein Anspruch auf Auskunft über den Gewinn bestehen. Dies setzt aber jedenfalls außergewöhnliche Umstände voraus (BGH, GRUR 2010, 223, 226 Rn. 32 – Türinnenverstärkung; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rn. 202), für welche der Kläger darlegungspflichtig ist. Eine besonders hohe Gewinnmarge reicht noch nicht für das Abweichen von der Lizenzanalogie aus (BGH, GRUR 2017, 890, 893 Rn. 54 – Sektionaltor II; Keukenschrijver in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 12 Rn. 44). Eine solche Konstellation ist hier nicht ersichtlich. Die Anwendung der Lizenzanalogie ist hier möglich, da mit den patentgemäßen Schmiermittelinjektoren Umsätze erzielt werden (andernfalls wäre dies ein Indiz für das Versagen der Lizenzanalogie, vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 9 Rn. 162). Die vom Kläger angeführten Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Berechnung der Beklagten zu 2) stellen nicht die Methode in Frage, sondern die Richtigkeit der Durchführung. Auch hat der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Diensterfindung hier außergewöhnliche Einsparungen zur Folge haben könnte, die zu so einer derartigen Erhöhung des Gewinns geführt haben könnten, dass sie für die Frage der Lizenzsatzes relevant sein können. Etwaige mit der Einsparung der Produktionskosten zusammenhängende Vorteile können sich zwar mittelbar auch auf die Gewinnsituation auswirken. Solche Vorzüge fallen aber im Allgemeinen nicht unter den Begriff des erzielten Gewinns. Sofern die Diensterfindung zu Kosteneinsparungen geführt hat, bedarf es für deren Beurteilung keiner Auskunft über den Gewinn im Allgemeinen, sondern allenfalls über die erzielten Kosteneinsparungen. Der erzielte Gewinn ist von verschiedenen Faktoren abhängig, die teilweise nicht mit der Erfindung des Klägers zusammenhängen, so dass hieraus keine Schlüsse für den Erfindungswert der Diensterfindung gezogen werden können. bb) Über die Veränderungen der Gewinnmarge ist ebenfalls keine Auskunft zu erteilen. Da bereits kein Anspruch auf die Mitteilung des erzielten Gewinns besteht, ist auch dessen Änderung in Folge der Diensterfindung nicht auskunftspflichtig. Auch insoweit besteht kein direkter Zusammenhang zwischen Gewinn und dem Erfindungswert, an dem sich die Vergütung zu orientieren hat. cc) Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf Auskunft über die „nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten“. Derartige Angaben dienen dazu, um die vom Arbeitgeber gemachten Gewinnangaben auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Sie entfallen dementsprechend akzessorisch, wenn – wie hier – über den Gewinn selbst keine Auskunft geschuldet ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 223, 226 Rn. 34 – Türinnenverstärkung). dd) Dagegen besteht ein Anspruch des Klägers über die Veränderung der Produktionskosten durch den Einsatz der Diensterfindung. Die mit einer Erfindung verbundenen Einsparungen bei den Produktionskosten ist ein Aspekt, der bei der Frage des Erfindungswerts relevant sein kann, da eine besondere Kostenreduzierung ein den Lizenzsatz erhöhender Umstand sein kann. Bei der Bestimmung des anzuwendenden Lizenzsatzes sind alle im Einzelfall wertbildenden Faktoren zu berücksichtigen (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 9 Rn. 131). Zwar lässt die hier anzuwendende Lizenzanalogie keinen Raum für die unmittelbare Berücksichtigung der sich aufgrund der Diensterfindung ergebenden innerbetrieblichen Einsparungen; mittelbar allerdings kann sich dies aber in der Erhöhung des anzuwendenden Lizenzsatzes niederschlagen (Keukenschrijver in: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, § 11 Rn. 6). Hierfür bedarf es aber keiner Auskunft über den Gewinn oder sämtliche Gestehungskosten, sondern nur über die konkret durch die Diensterfindung reduzierten Kosten. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieser Antrag hinsichtlich der Änderung der Produktionskosten nicht zu unbestimmt. Geschuldet ist ein Vergleich der Produktionskosten bei Gebrauch der Diensterfindung mit dem vorher erforderlichen Kostenaufwand für einen im Übrigen gleichartigen Schmiermittelinjektor. Hierbei sind nur die Kosten auskunftspflichtig, welche sich konkret aufgrund der Diensterfindung verändert haben. Dem steht nicht entgegen, wenn die Produktionskosten derzeit (noch) höher sein mögen als vor der Verwertung der Diensterfindung. Sollte sich dies bewahrheiten, mag sich dieser Umstand auf den Lizenzsatz auswirken; dies stellt aber die Auskunftspflicht insoweit nicht in Frage. e) Ferner hat der Kläger Anspruch auf Auskunft über die Verkaufszahlen und Umsätze jener erfindungsgemäßen Schmiermittelinjektoren, die im Rahmen von Kits oder Anlagen verkauft werden, was zwischen den Parteien vom Grundsatz nicht streitig ist. aa) Allerdings ist in Bezug auf Kits und Anlagen nur der tatsächlich mit dem Schmiermittelinjektor erzielte Umsatz relevant, der sich aus der Anzahl der in Rahmen von Kits oder Anlagen verkauften Schmiermittelinjektoren multipliziert mit dem durchschnittlichen Preis eines isoliert vertriebenen Schmiermittelinjektor desselben Typs ergibt. Dagegen sind Angaben zu den Gestehungskosten und den mit Kits oder Anlagen erzielten Gewinnen nicht geschuldet. Bezugspunkt für die Arbeitnehmervergütung ist der Schmiermittelinjektor und die hiermit erzielten Umsätze, da sich die Erfindung auf diesen beschränkt und auch dem gesamten Kit bzw. der gesamten Anlage kein anderes Gepräge gibt. Etwas anderes hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht ausreichend dargetan. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft zu den mit einzelnen vertriebenen Schmiermittelinjektoren erzielten Gewinn und den entsprechenden Gestehungskosten. Dies gilt erst recht, soweit Kits oder Anlagen betroffen sind, da hier der hiermit vereinnahmte Gewinn noch weniger in einem Zusammenhang mit der nur den Schmiermittelinjektor selbst betreffenden Diensterfindung besteht als der Verkauf von isolierten Schmiermittelinjektoren. bb) Die Klage war auch abzuweisen, soweit der Kläger Angaben zu den Anlagen/Kits auch in Bezug auf die Veränderung der Produktionskosten verlangt. Für die Bemessung der Vergütung kann – wie oben dargelegt – alleine die Veränderung der Produktionskosten eines erfindungsgemäßen Schmiermittelinjektors relevant sein. Die Veränderung der Produktionskosten außerhalb des erfindungsgemäßen Gegenstands ist dagegen für die Arbeitnehmererfindervergütung hier nicht relevant. cc) Der Kläger hat dagegen Anspruch auf Angaben zu den übrigen Bestandteilen der Kits und Anlagen, wobei diese Bestanteile nur zu benennen sind und ihre Anzahl pro Kit bzw. Anlage anzugeben ist. Zwar beschränkt sich die Erfindung des Klägers auf den Schmiermittelinjektor. Jedoch benötigt der Kläger diese Angaben zur Überprüfung, in welchem Verhältnis der Wert der Kolbenpaare (Schmiermittelinjektor) zu dem Wert des gesamten Kits bzw. der gesamten Anlage steht, um die Plausibilität der Angabe ersehen zu können. Aufgrund der von dem Kläger dargestellten Unterschiede in den Preisen für die einzelnen veräußerten Kits bzw. Anlagen und der Spanne des auf die Schmiermittelinjektoren entfallenden Anteils am Gesamtpreis hat der Kläger ein berechtigtes Interesse, die Ursache dieser Differenzen durch zur Verfügungstellung von Teilelisten für die Kits oder Anlagen kontrollieren zu können. f) Schließlich steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, dass die übrigen vom Kläger verlangten Angaben von der Beklagten zu 2) geschuldet werden (namentlich: zu den Lieferungen/Bestellungen, zu den Lizenzzahlungen, zu den erzielten Vermögensvorteilen und zur Nutzungsdauer). Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf die von ihm verlangte Vorlage von Belegen, namentlich von Rechnungen oder hilfsweise Lieferscheinen. Bei Ansprüchen auf Auskunft und Rechnungslegung, die auf § 242 BGB gestützt sind, bestimmt sich nicht nur das Bestehen, sondern auch der Inhalt des Anspruchs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (BGH, GRUR 2017, 890– Sektionaltor II). Ein Arbeitnehmererfinder kann unter Umständen im Rahmen seines Auskunftsanspruchs zur Bezifferung seiner Vergütung auch die Beifügung von Nachweisen und Belegen verlangen (hierfür: Boemke/Kursawe/Engemann, 1. Aufl. 2015, ArbNErfG § 9 Rn. 447; für Belegvorlage nur im Ausnahmefall: Volz, GRUR 2010, 865, 871), wobei dies stets eine Frage von Treu und Glauben im jeweiligen Einzelfall ist. Vorliegend besteht ein solcher Anspruch. Der Kläger hat ein erhöhtes Kontrollbedürfnis, da die Beklagte zu 2) durch die verspätete Festsetzung der Vergütung dessen Misstrauen verursacht hat, was durch die Belegvorlage ausgeglichen werden kann. Im Übrigen ist die Beklagte zu 2) der Verpflichtung zur Belegvorlage nicht entgegengetreten, sondern hat dem Kläger bereits entsprechende Rechnungen zur Verfügung gestellt. III. Der Auskunftsanspruch des Klägers ist nicht durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 2) einen Teil der geschuldeten Angaben bereits beauskunftet hat, da der Auskunftsanspruch erst dann erfüllt sind, wenn alle Angaben in einheitlicher und geordneter Form gemacht sind. Der Kläger muss sich bei der Auskunft auf Teilleistungen nicht einlassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2007, InstGE 8, 147 – Türinnenverstärkung; Bartenbach/Volz, a.a.O. § 12 Rn. 280). Denn nur wenn der Kläger alle geschuldeten Angaben erhalten hat, kann er seinen Anspruch auf Arbeitnehmervergütung beziffern. Die Beklagten haben auch keine Verpflichtung formell anerkannt, sondern ein Teil der Angaben nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beauskunftet. IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. V. Der Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt. Dr. Thom Haase Dr. Steinbeck