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Anerkenntnisurteil

4c O 79/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:1221.4C.O79.20.00
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Tenor

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.      Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4.       Der Streitwert wird auf EUR 500.000,- festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf EUR 500.000,- festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Klägerin gehört zur A mit Sitz in B und bietet Lösungen für die intelligente Verbrauchserfassung von Wasser, thermischer Energie sowie Gas und Strom an, insbesondere in Form sogenannter Smart-Metering-Lösungen. Sie macht – als eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin – Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP C (Anlage K 1; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme zweier deutscher Prioritäten vom 13. Juni 2003 (DE D) und 1. März 2004 (DE E) am 8. Juni 2004 angemeldet und als Anmeldung am 5. Januar 2005 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 2. November 2016 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Mit Schriftsatz vom 9. März 2021 haben die Beklagten gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (Az. 6 Ni 15/21 (EP)) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Unter dem 22. Oktober 2021 übermittelte das Bundespatentgericht den Parteien seinen gerichtlichen vorläufigen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG (vgl. Bl. 205ff. der Gerichtsakte), gemäß dem es der Nichtigkeitsklage nach der derzeitigen Auffassung des Senates wenig Erfolgsaussichten beimisst. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des BPatG Bezug genommen. Das Klagepatent betrifft einen Ultraschallzähler zur Bestimmung der Durchflussmenge eines strömenden Mediums, insbesondere Flüssigkeit oder Gas. Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet: „Ultraschallzähler zur Bestimmung der Durchflussmenge eines strömenden Mediums, insbesondere einer Flüssigkeit oder eines Gases mit einem Gehäuse (1), einer innerhalb des Gehäuses (1) angeordneten Messstrecke (4), entlang der eine Laufzeitmessung, insbesondere Differenzlaufzeitmessung, durchführbar ist, mindestens einem Ultraschallwandler (2), mindestens einem Umlenkspiegel (5), mittels dem die Ultraschallwelle des Ultraschallwandlers(2) umgelenkt wird, einem Umlenkspiegelhalter (8) mit einem langgezogenen Spiegelhalterfortsatz (18) mit einer gewölbten Leitfläche an dessen Oberseite auf der Seite des Zulaufs des Mediums, wobei der Spiegelhalterfortsatz (18) auf der Seite des Zulaufs des Mediums die Oberfläche des Umlenkspiegels (5) im Wesentlichen bündig fortführt und zur Seite des Zulaufs des Mediums hin derart verlängert, dass sich eine Rezirkulationszone (16) des Mediums in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes (18) verschiebt.“ Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erläutern die aus dem Stand der Technik vorbekannten Ultraschallzähler sowie die technische Lehre des Klagepatents anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele: Figur 1 zeigt eine vereinfachte Schnittdarstellung eines Ultraschallzählers und Figur 2 die Ausbildung einer Rezirkulationszone bei einem Umlenkspiegel in einer stark vereinfachten schematischen Darstellung, wie sie aus dem Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt vorbekannt waren. Demgegenüber zeigt Figur 6 einen Umlenkspiegel nebst Umlenkspiegelhalter mit einem verlängerten Spiegelhalterfortsatz gemäß der Lehre des Klagepatents. Figur 7 zeigt schließlich eine weitere Ausgestaltung eines erfindungsgemäßen Ultraschallzählers in einer perspektivischer Darstellung im Längsschnitt mit Messeinsatz. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um ein zum F gehörendes und in G ansässiges Unternehmen, welches sich für die Herstellung der von dem Konzern vertriebenen Produkte verantwortlich zeichnet. Die Beklagte zu 2) ist Anbieterin eines großen Portfolios an Wärme-, Wasser- und Gaszählern und offizielle Partnerin des F in Deutschland. Zu den von der Beklagten zu 1) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hergestellten und seitens der Beklagten zu 2) in Deutschland angebotenen und vertriebenen Produkten gehört unter anderen der Durchflusszähler „H“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), von dem die Klägerin Muster erworben hat. Nachfolgende der Klageschrift und der Anlage K 4 entnommene und teilweise von der Klägerin mit Anmerkungen versehene Ablichtungen zeigen die – teilweise in ihre Einzelteile zerlegte – angegriffene Ausführungsform: X Die Klägerin hat eines der von ihr erworbenen Testmuster zudem untersucht und nachfolgendes, der Klageschrift entnommenes Röntgenbild erstellt und mit Erläuterungen versehen: Schließlich hat die Klägerin auf Grundlage eines 3D-Scans der Geometrie im Bereich des (einlaufseitigen) Umlenkspiegelhalters Strömungssimulationen durchgeführt, und zwar bei Strömungsgeschwindigkeiten von 4.000 Liter pro Stunde, 400 Liter pro Stunde und 40 Liter pro Stunde. Die der Klageschrift entnommenen, von den Beklagten bestrittenen Ergebnisse dieser Simulation sind nachfolgend wiedergegeben: Mit der Replik hat die Klägerin zudem noch einen Prüfbericht der Hochschule Ansbach zu Akte gereicht, dem nachfolgend wiedergegebene Abbildungen entnommenen sind und wegen dessen weiteren Inhalts auf die Anlage K 8 Bezug genommen wird: X Die Beklagte zu 1) ließ ihrerseits durch die Technische Universität Kaunas Strömungssimulationen durchführen, deren Ergebnisse den nachfolgenden, der Klageerwiderung entnommenen Abbildungen entnommen werden können: XXX Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch. Das Klagepatent würde die räumlich-körperliche Ausgestaltung des Gehäuses in das Belieben des Fachmanns stellen. Insoweit sei das seitens der Beklagten vertretene Verständnis davon, welche Bauteile ein Gehäuse im Sinne des Klagepatents bilden könnten, zu eng, insbesondere sei auch der längliche Rohrabschnitt, in dem sich die Messstrecke befinde, Teil eines klagepatentgemäßen Gehäuses. Dies zeige sich auch darin, dass die Beklagte zu 1) mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform den aus Kompositkunststoff bestehenden Rohrabschnitt ebenfalls als Gehäuse bezeichne (vgl. Anlage K 6). Soweit Anspruch 1 eine im Wesentlichen bündige Fortführung des Umlenkspiegels fordere, käme es dem Klagepatent nur darauf an, Absätze mit Kantenbildung zu vermeiden, die zu weiteren Rezirkulationen führen könnten. Die Befestigungspunkte des Umlenkspiegels in den angegriffenen Ausführungsformen seien indes nach innen eingedrückt, so dass entsprechende Absätze oder Kanten nicht vorhanden seien. Aus dem Terminus „im Wesentlichen“ folge im Übrigen, dass keine absolut plane Fortführung erforderlich sei. Soweit das Klagepatent eine gewölbte Leitfläche am Spiegelhalterfortsatz erfordere, sei dies in Abgrenzung zum Stand der Technik zu verstehen, bei dem eine (eckige) Kante am Spiegelhalterfortsatz vorhanden gewesen sei, die Rezirkulationen verursacht habe. Wie insbesondere der Figur 6 entnommen werden könne, sei der langgezogene Spiegelhalterfortsatz daher auch nicht auf die Zone beschränkt, die eine mit dem Umlenkspiegel identische Schrägstellung aufweisen würde. Mit Blick darauf, dass die Beklagten die Ausgestaltung ihrer eigenen Produkte genau kennen würden, würde es nicht genügen, die Simulationen der Klägerin einfach zu bestreiten. Vielmehr zeigten die eigenen Simulationen der Beklagten eine identische Formgestaltung des Spiegelhalters. Entscheidend sei zudem das Verhalten während der normalen Nutzung, so dass Versuche mit Durchflussmengen von 40 und 400 l/h unerheblich seien, vielmehr wiesen die angegriffenen Zähler einen Nenndurchfluss von 4.000 l/h auf. Zur Erreichung des Ziels der Erfindung, die Verlängerung der Lebensdauer der Geräte bzw. den Erhalt der Funktionsfähigkeit, komme es nicht darauf an, jegliche Rezirkulationen und damit auch jegliche Verschmutzung der Umlenkspiegel zu verhindern. Ausreichend sei vielmehr, die Mittelfläche der Spiegel, von der ca. 90% der Intensität der Schallsignale reflektiert würde, frei von Verschmutzung zu halten. Die Randbereiche der Spiegel seien demgegenüber weniger von Belang. Die Beklagte zu 1) sei passivlegitimiert. Soweit die Beklagte zu 1) auf ihre Stellung als im Ausland ansässiges und dort auch produzierendes Herstellungsunternehmen abstellen wolle, müsse sie sich die Handlungen der für den Vertrieb zuständigen J als konzerverbundenes Unternehmen zurechnen lassen. Wie der als Anlage K 9 zur Akte gereichten Bestätigung der J vom 16. Juli 2020 entnommen werden könne, handele es sich bei der Beklagten zu 2) um den offiziellen Vertriebspartner des F in der Bundesrepublik Deutschland. Aus der Versehung der angegriffenen Ausführungsform mit einer CE-Kennzeichnung ergebe sich daher auch für die Beklagte zu 1) eindeutig, dass die Ultraschallzähler in Europa und damit auch in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben werden sollen, was eine Haftung für eigenes Verhalte begründe. Entsprechendes ergäbe sich auch aus dem als Anlage zum Protokoll überreichten englischsprachigen Werbeblatt der Beklagten zu 1), wo die Beklagte zu 1) selbst von einem weltweiten Vertrieb ihrer Produkte sprechen würde. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbeständig erweisen. Die Klägerin beantragt, nachdem sie den Vernichtungsantrag gegenüber der Beklagten zu 1) zurückgenommen hat, I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Ultraschallzähler zur Bestimmung der Durchflussmenge eines strömenden Mediums, insbesondere einer Flüssigkeit oder eines Gases, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, mit einem Gehäuse, einer innerhalb des Gehäuses angeordneten Messstrecke, entlang der einer Laufzeitmessung, insbesondere Differenzlaufzeitmessung, durchführbar ist, mindestens einem Ultraschallwandler, mindestens einem Umlenkspiegel, mittels dem die Ultraschallwelle des Ultraschallwandlers umgelenkt wird, einem Umlenkspiegelhalter mit einem langgezogenen Spiegelhalterfortsatz mit einer gewölbten Leitfläche an dessen Oberseite auf der Seite des Zulaufs des Mediums, wobei der Spiegelhalterfortsatz auf der Seite des Zulaufs des Mediums die Oberfläche des Umlenkspiegels im Wesentlichen bündig fortführt und zur Seite des Zulaufs des Mediums hin derart verlängert, dass sich eine Rezirkulationszone des Mediums in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes verschiebt (Anspruch 1 des EP C); 2. der Klägerin für die Zeit ab dem 2. Dezember 2016 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der in I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber; 3. der Klägerin über den Umfang der in I.1. bezeichneten und seit dem 5. Februar 2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe a) der Herstellungsmengen und -zeiten (Beklagte zu 1) bzw. der Menge der erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (Beklagte zu 2), b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei - den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Antrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind, - die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben betreffend a) (Beklagte zu 2) sowie b) und c) durch Übermittlung von Belegen (Kopien der Rechnungen bzw. Angebote) nachzuweisen, - die Angaben zu lit e) erst ab dem 2. Dezember 2016 zu machen sind; 4. nur die Beklagte zu 2): die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; 5. die in I.1. bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen schriftlich zurückzurufen, und zwar unter Angabe eines verbindlichen Angebots, die infolge des Rückrufs notwendigen Kosten und Auslagen der Adressaten zu tragen, sowie ferner unter Hinweis darauf, dass die Erzeugnisse das EP C verletzen; II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, 1. der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die in I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 5. Februar 2005 bis 1. Dezember 2016 begangenen Handlungen zu zahlen; 2. der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in I.1. bezeichneten und seit dem 2. Dezember 2016 begangenen Handlungen entstanden sind und künftig noch entstehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen; hilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung über die zum Bundespatentgericht München eingereichte Nichtigkeitsklage betreffend den deutschen Anteil des europäischen Patents EP C (Az. 6 Ni 15/21 (EP)) auszusetzen. Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausführungsform würde die technische Lehre des Klagepatents nicht verwirklichen. So verfüge die angegriffene Ausführungsform bereits über kein Gehäuse im Sinne des Klagepatents, da sich die Messtrecke und die Umlenkspiegel im Durchflussrohr außerhalb des eigentlichen Gehäuses befänden, in dem sich lediglich das LCD-Display, die Elektronik für die Auswertungen, zwei Batterien, ein Flachbandkabel, die Elektronik für die Ultraschallwandler sowie zwei Ultraschallwandler befänden. Zudem fehle es an einem klagepatentgemäß langgezogenen Spiegelhalterfortsatz. Nach der Lehre des Anspruchs 1 dürfe es sich bei dem erfindungsgemäßen Spiegelhalterfortsatz nicht um den Spiegelhalter als solchen, sondern lediglich um einen Teilbereich dessen handeln, der nach den ausdrücklichen räumlich-körperlichen Vorgaben des Anspruchs mit einer gewölbten Leitfläche an der Oberseite des Umlenkspiegelhalters und im Wesentlichen bündig an den Umlenkspiegel selbst anschließen müsse. Den seitens der Klägerin zum Verletzungsnachweis vorgelegten Lichtbildern ließe sich bereits nicht entnehmen, dass ein etwaig vorhandener Spiegelhalterfortsatz langgezogen sei. Gleiches gelte für die gewölbte Leitfläche an dessen Oberfläche auf der Zulaufseite des Mediums, die bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden sei. Unabhängig davon werde die Oberfläche des Umlenkspiegels in der angegriffenen Ausführungsform auch nicht im Wesentlichen bündig fortgeführt, da dort zwischen dem Spiegel und dem Spiegelhalterfortsatz deutlich wahrnehmbare Unterbrechungen vorhanden seien, die zu Verwirbelungen führen würden. Gerade diese Verwirbelungen sollen jedoch durch den bündigen Anschluss vermieden werden. Schließlich würde auch der Zweck, die Rezirkulationszone in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes zu verschieben, bei der angegriffenen Ausführungsform nicht erzielt. Die Beklagten bestreiten insoweit zunächst, dass die von der Klägerin mit der Klage vorgelegten Simulationen die angegriffene Ausführungsform und insbesondere den für die Verletzung relevanten Teil dieser wiedergebe. Auch seien die von der Klägerin für die Simulation gewählten Parameter willkürlich und gäben nicht die tatsächlichen Verhältnisse wieder. Zudem fehle es an Angaben der Klägerin dazu, wo der Schnitt bei den zweidimensionalen Darstellungen vorgenommen wurde. Auch sei die Darstellung nur eines Schnittes – etwa entlang der Mittelachse – nicht geeignet, die Strömungsverhältnisse insgesamt aufzuzeigen, da es anderen Stellen rechts und links der Mittelachse durch Vertiefungen zu einem inhomogenen Strömungsbild und damit zu Verwirbelungen komme. Die seitens der Beklagten zu 1) zur Akte gereichten Simulationen würden demgegenüber zeigen, dass auch oberhalb des Umlenkspiegels eine Rezirkulationszone gebildet werde. Sie behaupten zudem, dass die Beklagte zu 1) keine Durchflusszähler des Typs „H“ an die Beklagte zu 2) geliefert habe. Die Beklagte zu 1) habe die angegriffene Ausführungsform zudem nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder eine andere inländische Verletzungshandlung vorgenommen. Das Anbringen eine CE-Kennzeichnung sei kein hinreichendes Indiz für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland, da diese auch in anderen Mitgliedsstaaten der EU, insbesondere dem Heimatland der Beklagten zu 1), G, zwingend vorgeschrieben sei. Eine allgemeine Konzernhaftung sei in Deutschland zudem nicht anerkannt. Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen. Auch sei sie nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Ferner beruhe die klagepatentgemäße Lehre auf einer unzulässigen Erweiterung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht. A. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen mangels Verletzung des Klagepatents die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadenersatzpflicht dem Grunde nach gemäß den §§ 139ff. PatG nicht zu. I. Das Klagepatent betrifft einen Ultraschallzähler zur Bestimmung der Durchflussmenge eines strömenden Mediums, insbesondere Flüssigkeit oder Gas, mit einem Gehäuse, einer innerhalb des Gehäuses angeordneten Messstrecke, entlang der eine Laufzeitmessung, insbesondere eine Differenzlaufzeitmessung, durchführbar ist. Bei Differenzlaufzeitmessungen erfolgt die gegenläufige Messung entweder über die Reflektion des Ultraschallsignals des Ultraschallwandlers oder über ein von einem weiteren Ultraschallwandler abgesandtes Ultraschallsignal am gegenüberliegenden Ende der Messstrecke. Aus der EP-K sei, wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] darstellt, eine Durchflussmesseinrichtung gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatents bekannt, die ein Messrohr, welches als Kunststoffteil ausgeführt sei und in das Reflektoren eingespritzt seien, umfasse. Das Messrohr sei dabei in Durchflussrichtung gesehen nach Art einer ansteigenden Rampe ausgebildet, nach deren Scheitelpunkt sich der jeweilige Reflektor in entgegengesetzter Neigung befinde. Die DE L offenbare ein Ultraschallflussmessgerät, bei dem die Oberkante des strömungsabgewandten Umlenkspiegels von dem Medium umströmt werde, wodurch sich eine Rezirkulationszone bzw. Zonen reduzierter Strömungsgeschwindigkeit im Bereich der Oberfläche des ersten Ablenkspiegels bildeten, die Verschmutzungen auf dem Ablenkspiegel verursachten. Hierdurch leide die Langzeitstabilität des Ultraschallflussmessgerätes (vgl. Absatz[0003]). Wie das Klagepatent in Absatz [0004] weiter ausführt, würde die DE M einen Ultraschallzähler mit einem ersten Umlenkspiegel beschreiben, welcher parallel zum Strömungsverlauf ausgerichtete Bohrungen beinhalte, die einer Verschmutzung des Umlenkspiegels entgegenwirken sollten. Die darin beschriebenen Umlenkspiegel seien allerdings in ihrer Fertigung sehr aufwendig, da eine Vielzahl von Bohrungen, die nicht senkrecht zur Spiegelebene stünden, eingebracht werden müssten. Das Klagepatent nimmt in den Absätzen [0005] bis [0010] ferner noch Bezug auf die EP-N, die EP-O, die EP-P, die EP-Q, die DE-R sowie die US S, die allesamt ebenfalls Ultraschall-Durchflussmesser offenbaren. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0014] als (technische) Aufgabe, einen neuartigen Ultraschallzähler zur Verfügung zu stellen, welcher sich einerseits durch Langzeitstabilität und Verschmutzungsunempfindlichkeit auszeichnet, andererseits aber einfach und kostengünstig herzustellen ist. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor 1. Ultraschallzähler zur Bestimmung der Durchflussmenge eines strömenden Mediums, insbesondere einer Flüssigkeit oder eines Gases, 2. der Ultraschallzähler weist auf a) ein Gehäuse (1) b) eine innerhalb des Gehäuses (1) angeordnete Messstrecke (4), entlang der eine Laufzeitmessung, insbesondere Differenzlaufzeitmessung, durchführbar ist, c) mindestens einen Ultraschallwandler (2), d) mindestens einen Umlenkspiegel (5), mittels dem die Ultraschallwelle des Ultraschallwandlers (2) umgelenkt wird, e) einen Umlenkspiegelhalter (8) mit einem langgezogenen Spiegelhalterfortsatz (18), 3. der langgezogene Spiegelhalterfortsatz (18) a) weist eine gewölbte Leitfläche an dessen Oberseite auf der Seite des Zulaufs des Mediums auf, b) wobei der Spiegelhalterfortsatz (18) auf der Seite des Zulaufs des Mediums die Oberfläche des Umlenkspiegels (5) im Wesentlichen bündig fortführt und c) die Oberfläche des Umlenkspiegels (5) zur Seite des Zulaufs des Mediums hin derart verlängert, dass sich eine Rezirkulationszone (16) des Mediums in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes (18) verschiebt. II. Die Parteien streiten – zu Recht – allein um die Verwirklichung der Merkmale 2.a), 2.e) sowie um die gesamte Merkmalsgruppe 3 mit der Folge, dass sich Ausführungen zu den übrigen Merkmalen erübrigen. Die streitigen Merkmale werden indes nicht sämtlich durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. 1. Der seitens der Klägerin angegriffene Durchflusszähler verwirklicht das Merkmal 2.a), gemäß dem ein klagepatentgemäßer Ultraschallzähler über ein Gehäuse verfügt. 1.1. Gemäß Merkmal 1. stellt Anspruch 1 einen Ultraschallzähler zur Bestimmung der Durchflussmenge eines strömenden Mediums, insbesondere einer Flüssigkeit oder eines Gases, unter Schutz. Die Merkmalsgruppe 2 führt sodann enumerativ die einzelnen Bestandteile auf, aus denen ein anspruchsgemäßer Ultraschallzähler (zumindest) bestehen soll. Danach weist dieser ein Gehäuse (Merkmal 2.a)), eine innerhalb des Gehäuses angeordnete Messstrecke, entlang der eine Laufzeitmessung, insbesondere Differenzlaufzeitmessung, durchführbar ist (Merkmal 2.b)), mindestens einen Ultraschallwandler (Merkmal 2.c)), mindestens einen Umlenkspiegel, mittels dem die Ultraschallwelle des Ultraschallwandlers umgelenkt wird (Merkmal 2.d)) sowie einen Umlenkspiegelhalter (8) mit einem langgezogenen Spiegelhalterfortsatz (Merkmal 2.e)) auf. Die Merkmalsgruppe 3 macht schließlich weitere Vorgaben zum langgezogenen Spiegelhalterfortsatz. Insoweit setzt das Klagepatent zunächst das Vorhandensein eines Gehäuses voraus, innerhalb dessen auch die Messtrecke für die Laufzeitmessung angeordnet ist. Aus dieser räumlichen-körperlichen Vorgabe und mit Blick darauf, dass das Klagepatent die gattungsbildenden Durchflusszähler weiterentwickeln will, schließt der Fachmann, dass ein Gehäuse im Sinne des Klagepatents nicht bzw. nicht allein nur durch die Einfassung der Messelektronik gebildet wird. Vielmehr umfasst das Gehäuse jedenfalls auch einen in Form einer Röhre ausgebildeten Teil der Gesamtvorrichtung, da nur dort die Messstrecke für die Laufzeitmesse technisch sinnvoll untergebracht werden kann. Weitere konkrete An- bzw. Vorgaben zur räumlich-körperlichen Ausgestaltung des Gehäuses macht weder der Anspruch 1 noch das Klagepatent im Übrigen. Insbesondere stellt es das Klagepatent in das Belieben des Fachmanns, ob er ein ein- oder ein mehrteiliges Gehäuse wählt und welche konkrete Form und Ausmaße das Gehäuse aufweist. Entsprechendes folgt bereits aus der allgemeinen Beschreibung der Erfindung in Absatz [0021], wo ausgeführt wird: „Der Umlenkspiegelhalter ist von mindestens einem, vorzugsweise zwei Dichtringen umgeben, die zum einen eine Dichtwirkung des Umlenkspiegelhalters zum Gehäuse des Ultraschallzählers bewirken, zum anderen die Einheit bestehend aus Umlenkspiegelhalter, Umlenkspiegel und Messrohr zusammenhalten, so dass diese beim Einsetzen bzw. Herausziehen besonders einfach handhabbar ist.“ Der Fachmann kann dieser Passage zunächst entnehmen, dass der Ultraschallzähler ebenfalls über ein Gehäuse verfügt bzw. verfügen kann, das Klagepatent indes von einer Einheit bestehend aus Umlenkspiegelhalter, Umlenkspiegel und Messerohr ausgeht. Insoweit entnimmt der Fachmann dem Umstand, dass das Messrohr, in dem sich die Messtrecke befindet, Teil der Gesamteinheit sein soll, dass das Messrohr auch Teil des Gehäuses sein kann. Bestätigung in diesem Verständnis erfährt der Fachmann auch mit Blick auf die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 7 des Klagepatents: Während die Figur eine vereinfachte Schnittdarstellung eines aus dem Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatents vorbekannten Ultraschallzählers zeigt, enthält Figur 7 die perspektivische Darstellung eines erfindungsgemäßen Zählers. In beiden Zeichnungen gut zu erkennen sind die Umlenkspiegel (5) und die Umlenkspiegelhalter (8), die bei der Messtrecke (4) angeordnet sind. Die Messtrecke selbst wird von einem rohrförmigen Gebilde (1) umgeben, welches das Klagepatent in beiden Fällen als Gehäuse bezeichnet. Damit steht für den Fachmann fest, dass zu einem erfindungsgemäßen Gehäuse auch das die Messstrecke umgebende Rohr gehört. Nichts anderes folgt unter Berücksichtigung technisch-funktionaler Gesichtspunkte. Das Klagepatent stellt sich die Aufgabe, die vorbekannten Durchflusszähler zu verbessern und greift daher auf deren vorbekannte Ausgestaltung zurück, bei dem die Messstrecke innerhalb eines rohrförmigen Gebildes angeordnet ist. Da ein entsprechender Durchflusszähler in aller Regel an eine (Gas- oder Flüssigkeits-)Leitung angeschlossen wird und das zu messende Medium entlang der Messstrecke geführt werden muss, ergibt sich für den Fachmann auch kein Anlass, eine andere Gestaltung als ein Rohr für die Einfassung der Messtrecke zu wählen. Da die einzelnen Bestandteile des Durchflusszählers, insbesondere die Umlenkspiegel, frei von den die Messgenauigkeit beeinflussenden Umwelteinflüssen zu halten sind, ergibt sich auch die Notwendigkeit, diese in das Gehäuse des Ultraschallzählers zu integrieren. 1.2. Demnach vermochte die Kammer eine Verwirklichung des Merkmals 2.a) durch die angegriffene Ausführungsform festzustellen. Das Gehäuse bei der angegriffenen Ausführungsform wird nicht nur von dem ovalen Kasten/Behälter mit dem gelben Deckel gebildet, der in den nachfolgenden Ablichtungen der angegriffenen Ausführungsform auf dem Rohrstück sitzt und der ein LCD-Display, die Elektronik für die Auswertungen, zwei Batterien, ein Flachbandkabel, die Elektronik für die Ultraschallwandler sowie zwei Ultraschallwandler enthält: X Das Gehäuse umfasst vielmehr auch den unteren, rohrförmigen Teil der Gesamtvorrichtung, der die Messtrecke sowie die Umlenkspiegel enthält. Da es nicht darauf ankommt, ob das Gehäuse ein- oder mehrteilig ist, spielt es auch kleine Rolle, ob der schwarze Teil des Gehäuse gegossen oder sonst wie einteilig ausgestaltet wurde. 2. Die angegriffenen Ausführungsformen weisen indes keinen langgezogenen Spiegelhalterfortsatz im Sinne des Merkmals 2.e) in Verbindung mit der Merkmalsgruppe 3 auf. Bei dem Merkmal 2.e) und der zugehörigen Merkmalsgruppe 3 handelt es sich um den eigentlichen Clou der Erfindung, der den geschützten Gegenstand vom Stand der Technik abheben soll. Danach soll der Ultraschallzähler einen Umlenkspiegelhalter aufweisen, der über einen langgezogenen Spiegelhalterfortsatz verfügt. Die Merkmalsgruppe 3 macht sodann weitere Vorgaben zur Ausgestaltung des langgezogenen Spiegelhalterfortsatzes. Dieser soll eine gewölbte Leitfläche an dessen Oberseite auf der Seite des Zulaufs des Mediums aufweisen (Merkmal 3.a)) und der Spiegelhalterfortsatz soll auf der Seite des Zulaufs des Mediums die Oberfläche des Umlenkspiegels im Wesentlichen bündig fortführen (Merkmal 3.b)). Schließlich soll er die Oberfläche des Umlenkspiegels zur Seite des Zulaufs des Mediums hin derart verlängern, dass sich eine Rezirkulationszone des Mediums in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes verschiebt (Merkmal 3.c)). 2.1. Danach erkennt der Fachmann ausgehend von der philologischen Bedeutung des Begriffs „langgezogener Spiegelhalter fortsatz “, dass ein klagepatentgemäßer Spiegelhalter über einen Abschnitt verfügen muss, der den an sich vorbekannten gattungsbildenden Spiegelhalter verlängert. Dabei muss es sich nicht um ein separates Bauteil im Sinne einer mehrteiligen Vorrichtung handeln, vielmehr lässt es der vorliegend streitgegenständliche Anspruch offen, ob der Fachmann den Spiegelhalter mit Spiegelhalterfortsatz ein- oder mehrteilig ausgestaltet. Entscheidend ist jedoch, dass der Spiegelhalterfortsatz eine Verlängerung des Spiegelhalters und der durch den Umlenkspiegel gebildeten Oberfläche darstellt, was auch unmittelbar dem Begriff eines Fortsatzes entnommen werden kann. Durch die Verwendung eines eigenen Begriffs (Spiegelhalterfortsatz) gibt das Klagepatent auch zu verstehen, dass dieser Spiegelhalterfortsatz nicht deckungsgleich mit dem Spiegelhalter ist, d.h. der Spiegelhalterfortsatz nicht durch den gesamten Spiegelhalter gebildet werden darf, da anderenfalls die Unterscheidung zwischen diesen beiden Begriffen nicht erforderlich wäre. Ferner macht Merkmal 2.e) noch weitere räumlich-körperliche Vorgaben zu Erstreckung des Fortsatzes. Durch die Verwendung des Adjektivs „langgezogen“ erhält der Fachmann einen Hinweis darauf, dass die Erstreckung/Verlängerung ausgehend von dem Ende des Umlenkspiegels jedenfalls eine gewisse Länge, mithin eine gewisse, die Strömungsverhältnisse beeinflussende Strecke, umfassen muss. Auf der anderen Seite liefert weder der Anspruch noch das Klagepatent im Übrigen dem Fachmann Anhaltspunkte dafür, dass ein erfindungsgemäßer Spiegelhalterfortsatz sämtliche Bereiche bzw. Strecken des Spiegelhalters umfasst, die ausgehend von der Durchflussrichtung des Mediums vor dem Umlenkspiegel liegen. Vielmehr zählen – anders als die Klägerin meint – nur solche Bereiche zu dem erfindungsgemäßen Spiegelhalterfortsatz, die die vom Umlenkspiegel gebildete Oberfläche verlängern. Daraus folgt dann auch, dass insbesondere solche Bereiche, die über eine Wölbung hinaus gehen, nicht mehr zur vorgenannten Oberfläche gehören, etwa weil sie Teil des Spiegelhalterfußes und daher kein Teil des Spiegelhalterfortsatzes mehr sind. Entsprechendes ergibt sich für den Fachmann ferner unter Berücksichtigung der allgemeinen Erfindungsbeschreibung und den Ausführungsbeispielen im Klagepatent. So heißt es etwa in Absatz [0012] (Hervorhebung hinzugefügt): „ Die vorstehende Aufgabe wird beim gattungsgemäßen Ultraschallzähler durch die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 gelöst. Dadurch, dass der Spiegelhalter in Form eines angrenzenden Spiegelhalterfortsatzes gestaltet ist, wobei Letzterer im Wesentlichen bündig an der Oberfläche des ersten Umlenkspiegels anliegt, wird sozusagen die Oberfläche des Umlenkspiegels mittels dem Spiegelhalterfortsatz aufgenommen und nach oben hin verlängert . Damit wird erreicht, dass sich die Rezirkulationszone von der Oberfläche des Umlenkspiegels in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes verschiebt. “ Der Fachmann kann dieser Stelle aus der allgemeinen Erfindungsbeschreibung, die den allgemein anerkannten Grundsätzen zur Auslegung der Ansprüche herangezogen werden kann, entnehmen, dass der Spiegelhalterfortsatz die Oberfläche, die der Umlenkspiegel mit dem Spiegelhalter bildet aufnehmen und diese verlängern soll, sich mithin in eine Richtung längs zum Umlenkspiegel hin über einen gewisse Strecke erstrecken soll. Er erkennt aber auch, dass es mit Blick auf den Spiegelhalterfortsatz auf die Verlängerung dieser Oberfläche ankommt. Gleiches erkennt der Fachmann auch mit Blick auf die nachstehend erneut wiedergegebene Figur 6 des Klagepatents: In dem diesem Ausführungsbeispiel zugehörigen Absatz [0047] wird ausgeführt (Hervorhebung hinzugefügt): „ Bei der erfindungsgemäßen Ausgestaltung nach Fig. 6 ist ebenfalls ein Spiegelhalterfortsatz 18 vorgesehen, welcher an dessen Oberseite eine gewölbte Leitfläche aufweist. Hierbei ist der Spiegelhalterfortsatz 18 langgestreckt, damit eine verlängerte, im Wesentlichen ebene Oberfläche sich bündig an das obere Ende der Oberfläche des Umlenkspiegels 5 anschließt . Hierdurch wird eine Verlagerung der Rezirkulationszone 16 in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes 18 bewirkt. Gleichzeitig erfolgt eine im Wesentlichen parallel zur Oberfläche des ersten Umlenkspiegels 5 gerichtete Strömung, die Ablagerungen in diesem Bereich unterbindet. “ Der Fachmann erkennt, dass sich der mit der Bezugsziffer 18 gekennzeichnete Spiegelhalterfortsatz an den Teil des Spiegelhalters (8) anschließt, der den Umlenkspiegel (5) trägt bzw. umfasst, und dass der Spiegelhalterfortsatz die dadurch gebildete Oberfläche in Richtung der Längserstreckung des Spiegelhalters verlängert. Dabei berücksichtigt der Fachmann auch, dass die Figur 6 mit der Bezugsziffer 16 den Bereich des verlängerten Spiegelhalters zeigt, also den erfindungsgemäßen Fortsatz, auf den die erfindungsgemäß zu verschiebende Rezirkulationszone treffen soll. Auch insoweit erkennt er, dass diese Zone eine bestimmte Längserstreckung im Vergleich zum Umlenkspiegel aufweist. Zugleich erkennt er aber auch, dass das Klagepatent in dieser Figur durch die Positionierung der Bezugsziffer 18 nur denjenigen (schraffierten) Bereich als Spiegelhalterfortsatz bezeichnet, der über dem Umlenkspiegel (5) liegt. Insbesondere wird der ebenfalls schraffierte Bereich, der unter dem Umlenkspiegel liegt, als Spiegelhalter (8) und eben nicht als Spiegelhalterfortsatz gekennzeichnet. Dass der Fachmann über das zuvor geschilderte Verständnis des Merkmals 2.e) verfügt, ergibt sich auch aus dem vorläufigen Hinweis des Bundespatentgerichts vom 22. Oktober 2021, welcher im parallelen Rechtsbestandsverfahren ergangen ist und der der Kammer vorlag (vgl. Anlage K 11). Auch wenn die Aussagen des Bundespatentgericht für das Verletzungsgericht keine unmittelbaren Bindungswirkung zu entfalten vermögen, so können und sind sie als Äußerungen einer technisch fachkundig besetzten Instanz für die Auslegung eines Patentes jedenfalls von indizieller Bedeutung. Zu dem Merkmal 2.e) führt das Bundespatentgericht unter Ziffer II.3.b) aus: „ Einen Fortsatz versteht der Fachmann als Verlängerung eines Bauteils. Ein Spiegelhalterfortsatz (Merkmal 2e) ist die Verlängerung eines Spiegelhalters. Ein langgezogener Spiegelhalterfortsatz weist in Richtung der Verlängerung eine längere Erstreckung als in einer dazu senkrechten Raumrichtung auf (vgl. auch Absatz 0047, Zeilen 43-46). “ Das Bundespatentgericht bestätigt insoweit, dass das Fachmann zwischen dem Spiegelhalter und dem Spiegelhalterfortsatz als Bestandteil des Spiegelhalters unterscheidet und dass dieser Spiegelhalterfortsatz über eine bestimmte räumlich-körperliche Erstreckung in der Längsachse verfügen muss. 2.2. Der erfindungsgemäße Spiegelhalterfortsatz muss im Rahmen seiner Erstreckung in der Längsachse zudem über eine gewölbte Leitfläche verfügen, mithin über eine Oberfläche, die nicht vollständig eben oder plan ist, sondern die über eine Wölbung bzw. Krümmung verfügt. Wenngleich der Anspruch bzw. das Merkmal 3.a) keine weiteren An- bzw. Vorgaben zum Umfang der Krümmung/Wölbung machen, so setzt eine Wölbung schon ihrer sprachlichen Bedeutung nach eine gerundete Formgebung ohne Ecken und/oder Kanten voraus. Soweit das Merkmal 3.a) eine solche gewölbte Leitfläche an der Oberseite des Spiegelhalterfortsatzes auf der Seite des Zulaufs des Mediums voraussetzt, entnimmt der Fachmann dieser Vorgabe nur, dass die Wölbung des Spiegelhalterfortsatzes auf der Seite vorliegen muss (Oberseite), auf der sich auch der Umlenkspiegel befindet und dessen Fläche verlängert werden soll. Zugleich entnimmt der Fachmann dem Merkmal 3.a), dass in den Fällen, in denen mehrere Umlenkspiegel vorhanden sind, der Spiegelhalterfortsatz bei dem Spiegelhalter angeordnet sein muss, der sich in Durchflussrichtung des Mediums gesehen dem Medium zuerst in den Weg stellt bzw. auf den das Medium zuerst trifft. Demgegenüber versteht der Fachmann den Begriff Oberseite nicht derart, dass damit stets die Fläche gemeint ist, die oben im Sinne einer geometrischen Anordnung liegt. Denn für die Frage, was die Oberseite des Spiegelhalters bildet, kommt es auf die Seite der Befestigung des Umlenkspiegels und deren Orientierung im Raum an. Entsprechendes kann der Fachmann insbesondere der zuvor schon wiedergegebenen Figur 6 entnehmen. In dem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel ist mit der Bezugsziffer 18 – wie zuvor bereits ausgeführt – der Bereich des Spiegelhalters gekennzeichnet, der den langgezogenen Spiegelhalterfortsatz darstellt. Dieser Bereich, der sich unmittelbar an den Umlenkspiegel (5) anschließt, weist auf seiner Oberseite, mithin der Seite, auf der sich auch der Umlenkspiegel befindet, eine gut erkennbar gerundete Formgebung auf, wobei sich der Grad der Wölbung zu der Spitze hin erhöht, ohne dass jedoch eine Ecke oder Kante entsteht. Ein entsprechendes Verständnis ergibt sich für den Fachmann auch unter Berücksichtigung eines technisch-funktionalen Verständnisses. Dem Klagepatent kommt es darauf an, dass durch eine besondere Ausgestaltung des Spiegelhalters Rezirkulationen im Bereich des Umlenkspiegel ausgeschlossen oder jedenfalls weitestgehend verhindert werden sollen, die mit der Zeit dazu führen können, dass sich Ablagerungen auf dem Umlenkspiegel bilden und die so die Funktionsfähigkeit/Genauigkeit des Spiegels negativ beeinflussen können. Das Klagepatent selbst zeigt in nachfolgend wiedergegebener Figur 2 die Ausgestaltung eines Spiegelhalters, wie er dem gattungsbildenden Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt entnommen werden konnte: Der Fachmann kann dieser Figur neben dem Fehlen eines langgezogenen Fortsatzes auch entnehmen, dass die oberhalb des Spiegels vom Spiegelhalter gebildete Kante/Ecke zu den als nachteilig beschriebenen Rezirkulationen mit beiträgt. Insoweit ist dem Fachmann bereits auf Grund seines Fachwissens bewusst, dass er durch eine Abschwächung der Kanten, etwa durch das Vorsehen einer Wölbung, die Strömungsverhältnisse derart positiv beeinflussen kann, dass es allein durch diese Maßnahme zu weniger Rezirkulationen kommt. Auch das Bundespatentgericht hat unter Ziffer II.3.c) und d) seiner vorläufigen Hinweises (Anlage K 11) das vorstehend beschriebene Verständnis geteilt. 2.3. Der Anspruch 1 setzt in Merkmal 3.b) weiter voraus, dass der Spiegelhalterfortsatz die Oberfläche, die durch den Umlenkspiegel gebildet wird, im Wesentlichen bündig fortführt. Der Fachmann entnimmt der Vorgabe einer bündigen Fortführung dabei, dass die Oberfläche ohne Stufe oder Kante weitergeführt werden soll, d.h. dass es zu keinem Höhenunterschied bzw. Abstufung zwischen Umlenkspiegel und Spiegelhalterfortsatz kommen darf. Denn dem Begriff „bündig“ kommt schon nach seinem allgemeinen philologischen Verständnis nach die Bedeutung zu, dass etwas aus gleicher Höhe abschließt. Indes erkennt das Fachmann auch, dass Merkmal 3.b) eine Relativierung enthält, indem es nur fordert, dass die Oberfläche „im Wesentlichen“ bündig fortzuführen ist. Daraus folgert er sodann, dass es das Klagepatent im Einzelfall zulässt, dass es zwischen dem Umlenkspiegel und der von ihm gebildeten Oberfläche und dem angrenzenden Spiegelhalterfortsatz zu Höhendifferenzen, auch in Form von Kanten und/oder Stufen, kommt, solange jedenfalls eine nahezu ebene Fortführung des Umlenkspiegels erreicht wird. Solche Kanten und Stufen können – was dem Fachmann bewusst ist – insbesondere durch die Art der Befestigung des Umlenkspiegels am Spiegelhalter entstehen. Entscheidend für eine im Wesentlichen bündige Fortführung im Sinne des Klagepatents – wie auch das Bundespatentgericht unter Ziffer II.3. e) seines qualifizierten Hinweisbeschlusses (Anlage K 11) ausführt – ist, dass die durch die (ggf. örtlich begrenzten) geringfügigen Höhendifferenzen zwischen Umlenkspiegel und Spiegelhalterfortsatz entstehenden Kanten nicht dazu führen, dass Rezirkulationen auf dem Umlenkspiegel entstehen. Daraus folgt, dass solche Unebenheiten nicht ausgeschlossen werden sollen, die die Strömung zwar beeinflussen könnten, nicht aber zu Rezirkulationen über dem Umlenkspiegel führen. Dem steht auch nicht das Ausführungsbeispiel der Figur 6 entgegen, bei dem eine Kante bzw. Abstufung zwischen dem Umlenkspiegel nicht zu erkennen ist. Unabhängig davon, dass es sich bei der Figur 6 nur um eine schematische Darstellung und nicht um eines exakt bemaßte Konstruktionszeichnung handelt, so dass eine etwaige geringfügige Stufenbildung nicht ausgeschlossen ist, handelt es sich insoweit auch nur um ein Ausführungsbeispiel, dass den Schutzbereich des Klagepatents nach dem allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen nicht einzuschränken vermag. 2.4. Schließlich enthält Merkmal 3.c) noch eine Zweckangabe dahingehend, dass der Spiegelhalterfortsatz die Oberfläche des Umlenkspiegels zur Seite des Zulaufs des Mediums hin derart verlängert, dass sich eine Rezirkulationszone des Mediums in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes verschiebt. Für solche Zweckbestimmungen ist anerkannt, dass diese grundsätzlich keinen Einfluss auf den Schutzbereich haben und diesen insbesondere nicht grundsätzlich einschränken, weil die Zweckangabe zunächst nur die funktionelle Eignung einer klagepatentgemäßen Vorrichtung klarstellend erläutert und auf diese Weise die technische – zumal: die räumlich-körperliche – Ausgestaltung der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen), woraus der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass sich der Schutzbereich auf jeden Gegenstand bezieht, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II). Allerdings ist auch anerkannt, dass der Fachmann die Zweckbestimmung jedenfalls in der Weise ernst nimmt, dass er sie als Erkenntnisquelle dafür heranzieht, wie er die klagepatentgemäße Vorrichtung ausgestalten muss. In diesem Sinne ist eine Zweckangabe ebenso geeignet über eine bloß beispielhafte Erläuterung der Funktionsweise hinaus zur patentgemäßen Lehre beizutragen, indem sie die Merkmale der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II). Auf die Bestimmung des Schutzbereichs wirkt sich eine solche Zweckangabe dann derart aus, dass die Vorrichtung so ausgebildet sein muss, dass sie den beschriebenen Zweck erreichen kann (BGH GRUR 2009, 837, 838 – Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erfüllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 2009, 837, 838 – Bauschalungsstütze; BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen). Ausgehend davon erkennt der Fachmann, dass er den Spiegelhalterfortsatz derart räumlich-körperlich ausgestalten muss, mithin eine Längserstreckung und Wölbung wählen muss, welche die Rezirkulationszone, die dadurch entsteht, dass das einströmende Medium auf den Spiegelhalter trifft, grundsätzlich in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes und nicht auch in den Bereich des übrigen Spiegelhalters verschiebt. Weder der Anspruchswortlaut noch das Klagepatent im Übrigen geben dem Fachmann – anders als die Klägerin meint – einen Hinweis darauf, dass nur solche Rezirkulationen vom Umlenkspiegel weg verschoben werden sollen, die die Mitte des Umlenkspiegels betreffen und nicht dessen Randbereiche. Entsprechendes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung technisch-funktionaler Gesichtspunkte daraus, dass die vom Umlenkspiegel umzulenkenden Ultraschallsignale regelmäßig von der Mitte der Spiegelfläche weitergeleitet werden. Ungeachtet dessen, dass der entsprechende Vortrag von den Beklagten bestritten wurde, kann der Fachmann der nachfolgend erneut wiedergegeben Figur 2 nicht entnehmen, dass es auf die Randbereich des Umlenkspiegels nicht ankommen soll: Wie der Fachmann der zugehörigen Beschreibungsstelle des Absatzes [0029] entnehmen kann, zeigt Figur 2 einen gattungsmäßigen Spiegelhalter aus dem Stand der Technik, bei dem die Rezirkulationszone (16) größtenteils über dem Umlenkspiegel (5) liegt und die zu Verschmutzungen (19) insbesondere auch im Randbereich des Spiegels führen können. Zwar handelt es sich vorliegend um eine zweidimensionale Darstellung, indes reicht die dargestellte Verschmutzung bis in die Mitte des Spiegels hinein. Aufgabe des Klagepatents ist es ausweislich des Absatzes [0011], den Umlenkspiegel und nicht nur Teile davon von Verschmutzungen zu schützen. Auf der anderen Seite macht Merkmal 3.c) exakte Vorgaben, wohin die Rezirkulationszone verschoben werden soll, nämlich in den Bereich der Oberseite, mit dem der Spiegelhalterfortsatz den Umlenkspiegel verlängert. Daraus folgt aber auch, dass es für eine Verletzung des Klagepatents nicht ausreichend ist, wenn die Rezirkulationen vom Umlenkspiegel irgendwo hin verschoben werden, etwa in den Bereich des Fußes des Spiegelhalters. Vielmehr ist es erforderlich, dass die trotz Wölbung noch auftretenden Rezirkulationen einen bestimmten Bereich des Spiegelhalters treffen, vorliegend die Oberfläche des Spiegelhalterfortsatzes, die die Oberfläche des Umlenkspiegels verlängert. Entsprechendes ergibt sich für den Fachmann auch unter Berücksichtigung der Figur 6, wo diese Zone (16) eingezeichnet ist. 2.5. Unter Berücksichtigung des vorstehenden Verständnisses des Merkmals 2.e) und der Merkmalsgruppe 3 vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die angegriffenen Durchflusszähler Gebrauch von sämtlichen dieser Merkmale machen. Die Kammer vermochte bereits nicht festzustellen, dass das angegriffene Modell eines Ultraschallzählers über einen langgezogenen Spiegelhalterfortsatz im Sinne von Merkmal 2.e) verfügt. Die Klägerin nimmt in ihrer Klageschrift maßgeblich Bezug auf nachfolgend wiedergegebene Ablichtung der Messtrecke der angegriffenen Ausführungsform (Einkreisung durch Klägerin eingefügt): Zu erkennen ist, dass der silberne Umlenkspiegel auf der Oberseite des Spiegelhalters montiert ist und dass es eine spitz zulaufende Fläche gibt, die in Einlaufrichtung des Mediums gesehen vor dem Spiegel liegt. Zugleich ist zu erkennen, dass die durch diese Fläche gebildete Fortsetzung des Umlenkspiegels ausgehend vom Spiegelende nahezu unmittelbar in eine verhältnismäßig starke Wölbung übergeht und ab ihrem spitz zulaufenden Ende dann in Richtung Boden der Vorrichtung abfällt. Auch ohne konkrete Bemaßung ist zu erkennen, dass eine Erstreckung des Fortsatzes beginnend ab dem gerundeten Ende des Umlenkspiegels (obere Hälfte des roten Kreises) bis zum Beginn der Wölbung nicht bzw. nur minimal vorhanden ist. Insoweit vermocht die Kammer schon keine durch einen Spiegelhalterfortsatz gebildete Oberfläche zu erkennen, die die durch den Umlenkspiegel gebildete Oberfläche im Sinne einer Längserstreckung verlängert. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin annehmen wollte, dass auch die weitere Strecke bis zur Spitze hin (Mitte des roten Kreises) noch Teil des Spiegelhalterfortsatzes ist, so verlängert dieser Teil jedenfalls nicht die durch den Umlenkspiegel gebildete Oberfläche. Zwar sieht Merkmal 3.a) explizit eine Wölbung der Leitfläche vor, indes muss diese Wölbung erfindungsgemäß auf der Oberseite des Spiegelhalterfortsatzes, d.h. auf der Seite des Umlenkspiegels, angeordnet sein. Wie der Abbildung indes zu entnehmen ist, fällt die Oberfläche schon kurz nach dem Umlenkspiegel steil ab, so dass auch insoweit nicht von einer Langgezogenheit ausgegangen werden kann. Dahingestellt bleiben kann, ob durch die Art der Befestigung des Umlenkspiegel am Spiegelhalter am oberen, in Durchflussrichtung ersten Ende des Umlenkspiegels – wie die Beklagten vortragen – zwei Unterbrechung/Kanten gebildet werden, die zu einer Abstufung führen, da der Spiegelhalterfortsatz die Oberfläche des Umlenkspiegels nur im Wesentlichen bündig fortführen muss und es die Beklagten nicht haben aufzuzeigen vermocht, dass diese vermeintlichen Unterbrechungen zu Rezirkulationen im Bereich des Umlenkspiegels führen. Nur in diesem Fall wären sie für die Verletzungsfrage erheblich. Schließlich vermochte die Kammer auch nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen, dass die in der angegriffenen Ausführungsform unstreitig auftretenden Rezirkulationen in den Bereich des Spiegelhalterfortsatzes verlagert werden, der die Oberfläche des Umlenkspiegels verlängert. Nicht durchzudringen vermochten die Beklagten dabei mit dem formalen Argument, die Simulationen der Klägerin würden nicht den Aufbau der angegriffenen Ausführungsform wiedergeben. Denn die Beklagten haben als Anlagen RK 1a bis RK 1c selbst Abbildungen eigener Versuchsreihen vorgelegt, in denen der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform in den wesentlich Aspekten der geometrischen Ausgestaltung gleich ist, wenn auch die Ansichten durch einen Perspektivwechsel (Einströmung von links statt von rechts) differieren. Sowohl den Strömungssimulationen der Klägerin, die diese mit der Klageschrift und zuletzt als Anlage K 8 zu Akte gereicht hat, wie auch den seitens der Beklagten vorgelegten Strömungssimulationen lassen sich Rezirkulationen an zwei verschiedenen Stellen entnehmen, jeweils am einlaufseitigen Fuß des Spiegelhalters, der nicht umströmt werden kann, wie auch über dem Umlenkspiegel. Nicht entscheidend dabei ist – anders als die Klägerin meint – welche Strömungsgeschwindigkeit den Simulationen jeweils zu Grunde liegen, da zwar zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der maximale Nenndurchfluss des angegriffenen Zählers bei 4.000 l/h liegt, indes ebenso von den Beklagten unwidersprochen vorgetragen wurde, dass die Zähler auch bei anderen, deutlich niedrigeren Strömungsverhältnissen eingesetzt werden können und werden. Auch ist das Klagepatent mangels gegenteiliger Vorgaben nicht auf eine bestimmte Durchflussmenge beschränkt. Stellt man sämtliche Simulationen der Parteien gegenüber, die den Durchfluss von 4.000 l/h bzw. 2.000 l/h zeigen, so lässt sich Folgendes erkennen: X In allen drei Simulationen ist zu erkennen, dass es am Fuß des Spiegelhalters zu teils erheblichen Rezirkulationen kommt, indes handelt es sich dort nicht mehr um den erfindungsgemäßen Spiegelhalterfortsatz, so dass diese Rezirkulationen für die Verletzungsfrage außer Betracht zu bleiben haben. Sowohl bei der zuletzt vorgelegten Simulation der Klägerin (mittlere Abbildung) wie auch bei der Simulation der Beklagten (untere Abbildung) ist ferner zu erkennen, dass es im Bereich der oberen Kuppe, der unmittelbar vor dem Umlenkspiegel liegt und der nach dem fachmännischen Verständnis des Klagepatents den durch den Spiegelhalterfortsatz zu bildenden Bereich darstellt, in den die Rezikurlationen verschoben werden sollen, gerade zu keinen Rezirkulationen kommt. Dies selbst dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, da in ihren Simulationen der Umlenkspiegel nicht eingezeichnet ist, dass der Umlenkspiegel etwa im Bereich der grünen (obere Abbildung) bzw. blauen (mittlere Abbildung) angeordnet ist. Damit fehlt es an der Darlegung einer erfindungsgemäßen Verschiebung der Rezirkulationszone. III. Mit Blick darauf, dass die Kammer bereits eine Verletzung des Klagepatents nicht festzustellen vermochte, bedurfte es keiner Ausführungen zur Frage, ob auch die Beklagte zu 1) passivlegitimiert ist. B. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO. Klepsch Dr. Schmitz Wimmers