Beschluss
22 S 379/21
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2021:1220.22S379.21.00
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Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe: Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist die angefochtene Entscheidung Rechtsfehler auf, noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Es kann offen bleiben, ob es sich bei den stark variablen Winden und den eingeschränkten Sichtverhältnissen am streitgegenständlichen Tag am Flughafen F. um einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO) handelte, da die Beklagte zumindest nicht alle zumutbaren Maßnahmen i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ergriffen haben dürfte. Die Beklagte hat nicht hinreichend zu Umbuchungsmöglichkeiten vorgetragen. 1. Zu den nach der Fluggastrechte-VO gebotenen Maßnahmen gehört es auch, den Fluggast auf einen verfügbaren Alternativflug umzubuchen. Zwar ist die Umbuchung einzelner oder aller Fluggäste auf einen anderen Flug nach bisheriger BGH-Rechtsprechung, wie auch die Beklagte ausführt, keine Maßnahme, um eine Annullierung oder große Verspätung zu vermeiden, sondern eine zusätzliche Möglichkeit gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) ii) und iii) VO, eine Ausgleichszahlung abzuwenden, obwohl eine Annullierung oder große Verspätung eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2014 – X ZR 121/13, NJW 2014, S. 3303, 3306 Rz. 35; Urteil vom 15.1.2019 – X ZR 15/18, NJW 2019, S. 1369, 1372 Rz. 33). Allerdings hat der EuGH hierzu entgegengesetzt entschieden, dass die Fluggesellschaft sich im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO nicht darauf beschränken darf, den von einer Annullierung oder großen Verspätung betroffenen Fluggast mit dem nächsten eigenen verfügbaren Flug zum Endziel zu befördern, sondern u.U. auch gehalten ist zu prüfen, ob die Fluggäste auf Flüge anderer Fluggesellschaften umgebucht werden können. Hierzu gehöre auch die Suche nach direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen. Somit ist bei dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nur dann, wenn kein Platz auf einem anderen direkten oder indirekten Flug verfügbar ist, der es dem betreffenden Fluggast ermöglicht, mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens an seinem Endziel anzukommen, oder wenn die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung für das Luftfahrtunternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer darstellt, davon auszugehen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, indem es den betreffenden Fluggast mit dem nächsten von ihm durchgeführten Flug anderweitig befördert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2020 – Rs. C-74/19 LE/TAP, BeckRS 2020, 11925 Rz. 56 ff.; bestätigt durch Beschluss vom 14.01.2021 – C-264/20 Airhelp/Austrian Airlines, BeckRS 2021, 381 Rz. 27 ff.). Der EuGH prüft die Möglichkeit von Umbuchungsmaßnahmen anders als der BGH im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO und nicht lediglich als sonstigen Ausschlussgrund i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. c) ii) und iii) Fluggastrechte-VO. Er entnimmt aus Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO und den Erwägungsgründen 12 und 13 der Fluggastrechte-VO die Verpflichtung der Fluggesellschaft zur „Sicherstellung einer zumutbaren, zufriedenstellenden und frühest- bzw. schnellstmöglichen anderweitigen Beförderung“. Sodann lässt er den Anspruchsausschluss gem. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO erst dann durchgreifen, wenn das Flugunternehmen alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, um eine solche zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen. Dazu gehört nach Ansicht des EuGH wie ausgeführt auch die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen (EuGH, a.a.O.). Der BGH hat sich dieser Rechtsprechung kürzlich angeschlossen ohne sich jedoch ausdrücklich von seiner früheren Rechtsprechung zu distanzieren (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2021 – X ZR 11/20, NJW-RR 2021, S. 926, 928 Rz. 41). 2. Im Hinblick auf alternative Beförderungsmöglichkeiten trägt die Beklagte vor, dass ihr in F. kein Ersatzflugzeug zur Verfügung gestanden habe und sie dort auch keinen Subcharter hätte anmieten können. Auch von einem anderen Flughafen habe keine Ersatzmaschine nach F. verbracht werden können, da diese dort ebenfalls nicht hätte landen können. Nach den oben ausgeführten Grundsätzen hätte die Beklagte jedoch umfassend zu Umbuchungsmöglichkeiten vortragen müssen. Dabei wären, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht nur solche Beförderungen in Betracht gekommen, die das Ziel Köln/Bonn bis spätestens 14.29 Uhr (LT) erreicht hätten, sondern auch alle weiteren direkten und indirekten Verbindungen, mit denen einen Ankunft vor 11.23 Uhr (LT) am Folgetag möglich gewesen wäre. Ein solcher Vortrag ist nicht erfolgt. Bereits das Amtsgericht hat die Beklagte am 09.02.2020 auf die oben zitierte Rechtsprechung des EuGH hingewiesen. Die Beklagte trägt diesbezüglich erstinstanzlich lediglich vor, dass es am streitgegenständlichen Tag keine Flugverbindung nach Köln/Bonn gegeben habe, die die Verspätung von mehr als drei Stunden vermieden hätte. Nach dem streitgegenständlichen Flug seien die Flüge OA 373 nach Athen (Landung 10.25 Uhr LT) und TO 3511 (13.39 Uhr LT) nach Paris durchgeführt worden. Sowohl von Athen als auch von Paris aus seien keine Flüge nach Köln/Bonn am streitgegenständlichen Flugtag durchgeführt worden. In der Berufungsbegründung trägt sie ergänzend vor, dass es verfügbare Plätze auf früheren Flugverbindungen nicht gegeben habe. Die geschehene Beförderung sei die schnellste Möglichkeit gewesen. 3. Die Beklagte trifft als ausführendes Luftfahrtunternehmen für die Möglichkeit der Umbuchung, entgegen der Ansicht der Beklagten, auch die volle Darlegungs- und Beweislast und zwar unabhängig davon, ob der Fluggast konkrete Umbuchungsmöglichkeiten aufgezeigt hat. Der BGH hat in der Vogelschlag-Entscheidung (Urteil vom 16.9.2014 – X ZR 102/13, NJW-RR 2015, S. 111, 112 Rz. 14) ausgeführt: „Die dem Luftverkehrsunternehmen möglichen Maßnahmen stehen nicht zur Darlegungslast des Fluggastes. Vielmehr muss das Luftverkehrsunternehmen Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der konkreten Maßnahmen darlegen , die es nach dem Eintritt des Ereignisses, das außergewöhnliche Umstände begründen kann, getroffen hat, um eine drohende große Verspätung des Flugs zu vermeiden. Nur dann kann der Fluggast hierzu Stellung nehmen und das Gericht beurteilen, ob das Luftverkehrsunternehmen die im Einzelfall gebotenen Maßnahmen getroffen hat.“ Zu diesen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO gebotenen Maßnahmen gehört nach der oben angeführten neueren EuGH-Rechtsprechung, der sich zwischenzeitlich auch der BGH angeschlossen hat, auch die Suche nach direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2020 – Rs. C-74/19 LE/Transportes Aéreos Portugueses, NJW-RR 2020, S. 871, 873 Rz. 56 ff.; bestätigt durch Beschluss vom 14.01.2021 – C-264/20 Airhelp/Austrian Airlines, BeckRS 2021, 381 Rz. 27 ff.; zustimmend BGH, Urteil vom 06.04.2021 – X ZR 11/20, NJW-RR 2021, S. 926, 928 Rz. 41). Der EuGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 14.01.2021 – C-264/20 Airhelp/Austrian Airlines Rz. 32 ausgeführt: „Vor diesem Hintergrund ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob angesichts sämtlicher Umstände des Ausgangsrechtsstreits sowie der von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen vorgelegten Nachweise davon ausgegangen werden kann, dass es alle der Situation angemessenen zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Somit obliegt diesem Luftfahrtunternehmen der Nachweis , dass es ihm offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, die betreffenden Passagiere ohne angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer durch Maßnahmen wie u. a. den Rückgriff auf ein Ersatzflugzeug oder die Suche nach verfügbaren Sitzplätzen auf etwaigen Flügen von anderen Luftfahrtunternehmen schnellstmöglich anderweitig zu befördern.“ Demnach liegt die volle Darlegungs- und Beweislast für die Möglichkeit von Umbuchungen auf frühere Flugverbindungen bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Nichts anderes folgt aus der, auch von der Beklagten zitierten, Entscheidung des BGH vom 06.04.2021 – X ZR 11/20, NJW-RR 2021, S. 926. Dort (Rz. 46) führt der BGH aus: „Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Darlegungen der Beklagten zu den von ihr ergriffenen Maßnahmen zu Unrecht als ausreichend bewertet, weil die Beklagte nicht dazu vorgetragen habe, welche Maßnahmen sie direkt nach der Ankündigung des Streiks am 5.10.2017 unternommen habe, kann sie damit keinen Erfolg haben. In die Würdigung der Maßnahmen, die in der gegebenen Situation zur Vermeidung einer Verspätung oder Annullierung zumutbar und erfolgversprechend erscheinen, muss der Tatrichter nur solche Umstände einbeziehen, zu denen die Parteien vorgetragen haben ( BGH, NJW 2019, S. 1369 = RRa 2019, S. 113 Rn. 26 f.). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Kläger in den Tatsacheninstanzen behauptet haben, dass unmittelbar, nachdem die Beklagte von dem bevorstehenden Generalstreik und der beabsichtigten Teilnahme der Fluglotsen unterrichtet worden ist, weitergehende Möglichkeiten der Sub-Charter bestanden hätten.“ Dieser Entscheidung kann nicht entnommen werden, dass sich das ausführende Luftfahrtunternehmen im Prozess nur dann zur Möglichkeit einer Umbuchung der Fluggäste auf andere Flüge anderer Fluggesellschaften äußern muss, wenn der Fluggast zuvor behauptet hat, dass es entsprechende frühere Alternativverbindungen gab und auf diesen auch noch freie Sitzplätze verfügbar waren. Dies steht im Widerspruch zu der Vogelschlag-Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.9.2014 – X ZR 102/13, NJW-RR 2015, S. 111, 112 Rz. 14). Es ist nicht ersichtlich, dass der BGH hier eine Rechtsprechungsänderung vollziehen wollte. Zudem handelt es sich bei den Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 06.04.2021 – X ZR 11/20, NJW-RR 2021, S. 926, 928 Rz. 41 augenscheinlich um eine unvollständige Wiedergabe der dort zitierten und in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 15.01.2019 – X ZR 15/18, NJW 2019, S. 1369 Rz. 26 f. Denn dort heißt es: „Soweit die Revision rügt, die Beklagte hätte die Verspätung verhindern können, wenn sie die Fluggäste über deren Mobiltelefone eingecheckt hätte oder für die Abfertigung auf die technischen Einrichtungen eines anderen Terminals ausgewichen wäre, kann sie damit keinen Erfolg haben. Sie zeigt nicht auf, dass die Kläger in den Tatsacheninstanzen behauptet haben, dass auf diese Weise die (zur erheblich verspäteten Ankunft am Endziel führende) Verspätung des gebuchten Flugs hätte vermieden werden können. In die Würdigung der Maßnahmen, die in der gegebenen Situation zur Vermeidung einer Annullierung oder Verspätung sowohl zumutbar als auch erfolgversprechend erscheinen, muss der Tatrichter jedoch nur solche Umstände einbeziehen, zu denen die Parteien vorgetragen haben oder die sich ihm zumindest als zumutbar und erfolgversprechend aufdrängen . Derartige Umstände gibt die Revision nicht an.“ Hiernach muss sich das ausführende Luftfahrtunternehmen eindeutig nicht nur zu solchen Vermeidemöglichkeiten äußern, welche der Fluggast vorgetragen hat, sondern auch zu solchen, welche sich „als zumutbar und erfolgversprechend aufdrängen“. Bei einer Ankunftsverspätung von hier mehr als 23 Stunden drängt es sich als zumutbar und erfolgversprechend auf, dass die Beklagte die Möglichkeit zu prüfen hatte, ob die betreffenden Fluggäste auf einen anderen früheren Flug einer anderen Fluggesellschaft hätten umgebucht werden können, mit welchem die erhebliche Verspätung von mehr als 23 Stunden hätte reduziert werden können. Die Möglichkeit einer solchen Umbuchung stand daher uneingeschränkt zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten. Nach Sinn und Zweck der obigen neueren BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 06.04.2021 – X ZR 11/20, NJW-RR 2021, S. 926 und Urteil vom 15.01.2019 – X ZR 15/18, NJW 2019, S. 1369) soll die Fluggesellschaft lediglich nicht gehalten sein, zu allen erdenklichen und theoretisch möglichen, praktisch aber (eher) fernliegenden Vermeidemaßnahmen von sich aus vorzutragen, weil hierdurch die Darlegungslast des Luftfahrtunternehmens überspannt würde. Dies entbindet die Fluggesellschaft aber nicht davon, zu naheliegenden, sich aufdrängenden und in der Luftfahrt üblichen Vermeidemaßnahmen vorzutragen. Zu solchen Maßnahmen gehört jedenfalls der Rückgriff auf ein Ersatzflugzeug (aus der eigenen Flotte oder als Subcharter) oder die Suche nach verfügbaren Sitzplätzen auf etwaigen Flügen von anderen Luftfahrtunternehmen (vgl. erneut EuGH, Beschluss vom 14.01.2021 – C-264/20 Airhelp/Austrian Airlines, BeckRS 2021, 381 Rz. 32). Es ist auch nicht zutreffend, dass dies mit der Rechtsprechung des BGH zur Beweislast bei negativen Tatsachen nicht in Einklang steht. Zwar handelt es sich bei der fehlenden Möglichkeit zur Umbuchung der Fluggäste auf andere freie Sitzplätze auf anderen Flügen anderer Fluggesellschaften um eine negative Tatsache. Ein solcher Negativbeweis führt aber grundsätzlich nicht zu einer Änderung der Beweislast. Um die tatsächliche Schwierigkeit eines Nachweises negativer Tatsachen zu mildern, hat die damit belastete Partei aber in der Regel die Umstände zu widerlegen, die nach dem Vortrag der Gegenseite für die positive Tatsache, also für das Vorhandensein des streitigen Umstands, sprechen. Der nicht beweisbelasteten Partei obliegt es daher grundsätzlich, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren, die Behauptung der positiven Tatsachen aufzustellen, deren Unrichtigkeit sodann die beweisbelastete Partei nachzuweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011 – XI ZR 261/09, NJW 2011, S. 2130, 2132 Rz. 19 f.). Der für die Darlegung negativer Tatsachen maßgebliche Gesichtspunkt der Möglichkeit und Zumutbarkeit ist indes nicht auf die darlegungs- und beweispflichtige Partei beschränkt, sondern auch aufseiten der anderen Partei zu berücksichtigen. Die Darlegung im Hinblick auf positive Umstände, welche für das Vorliegen der negativen Tatsachen sprechen, muss ihr möglich und zumutbar sein. Begegnet im Einzelfall die nicht beweispflichtige Partei im Hinblick auf eine ihr obliegende Substantiierungslast ebenfalls Schwierigkeiten, weil sie die entsprechenden Tatsachen nicht kennt und auch nicht in Erfahrung zu bringen vermag, kann von ihr eine solche Substantiierung nicht gefordert werden. Andernfalls würde in einem solchen Fall letztlich die Darlegungslast vollständig umgekehrt und der Gegenpartei – unabhängig von ihren Kenntnissen und Erkenntnismöglichkeiten – auferlegt. Dies wäre durch die Darlegungsschwierigkeiten des Anspruchstellers bei negativen Tatsachen nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2017 – III ZR 565/16, NJW-RR 2017, S. 1520, 1522 Rz. 23). Der Fluggast und Verbraucher hat im Regelfall keine Möglichkeit, ohne Schwierigkeiten in Erfahrung zu bringen, welche direkten oder indirekten Alternativverbindungen am Tag des streitgegenständlichen Fluges in Betracht kamen, ob noch freie Sitzplätze auf diesen Flügen vorhanden waren und ob hierdurch die Verspätung hätte reduziert werden können. Demgegenüber ist es für eine Fluggesellschaft wie die Beklagte ein leichtes hierzu vorzutragen. Sie verfügt im Regelfall über eine Zugriffsmöglichkeit auf retrograde Flugdaten (z.B. durch Aufzeichnungen ihrer Verkehrszentrale, Recherche in Datenbanken, Nachfrage bei anderen Luftfahrtunternehmen etc.) und kann aufgrund ihrer Erfahrung und Kenntnisse der organisatorischen Abläufe im Luftverkehr sachgerecht abschätzen, ob und wenn ja welche Umbuchungsmöglichkeiten bestanden. Demgegenüber würde die Ansicht der Beklagten zu einer Umkehrung der Darlegungslast führen und es obläge letztlich den Fluggästen unabhängig von ihren Kenntnissen zu möglichen Vermeidemaßnahmen der Fluggesellschaft vorzutragen. Die Darlegungslast für die zumutbaren Vermeidemaßnahmen liegt aber eindeutig bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Die Darlegungslast folgt grundsätzlich der materiell-rechtlichen Beweislast (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, § 138 Rn. 8b). Die Beweislast für die fehlende Möglichkeit zumutbarer Vermeidemaßnahmen liegt nach dem klaren Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO („Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 Fluggastrechte-VO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass …“) bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Die Anforderungen an die Darlegungslast im Einzelnen sind zwar in der Fluggastrechte-VO nicht geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer unionsrechtlichen Regelung in diesem Bereich daher Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dürfen die Verfahrensmodalitäten aber nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH, Urteil vom 09.07.2020 – C-86/19, BeckRS 2020, 15186 Rz. 39; Urteil vom 11.09.2019 - C-676/17, BeckRS 2019, 20654 Rz. 30). Würde man dem Fluggast im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO faktisch die Darlegungslast für die möglichen und zumutbaren Vermeidemaßnahmen überbürden, indem die Fluggesellschaft nur die Möglichkeit solcher Maßnahmen widerlegen muss, welche zuvor vom Fluggast ausdrücklich vorgetragen wurden, so würde dies dem Fluggast die Geltendmachung der gem. Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO im Falle der Annullierung und großen Verspätung von der Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich machen bzw. erheblich erschweren. Im vorliegenden Fall tragen die Kläger sogar vor, dass zwischen F. und Köln/Bonn 30 Single Connect Points existierten, sodass es wenigstens 30 indirekte Verbindungen gegeben habe, auf die die Beklagte hätte umbuchen können. Zudem beziehen sie sich auf Art. 8 Abs. 3 Fluggastrechte-VO und tragen vor, dass auch die Umbuchung zu einem anderen Zielflughafen in derselben Stadt oder Region möglich gewesen wäre. Insbesondere wäre eine Umbuchung auf Flüge nach Düsseldorf möglich gewesen, was die potentiellen Ersatzverbindungen wiederum erhöht hätte. Darauf ist beklagtenseits lediglich der oben bereits erwähnte Vortrag zu den Flügen OA 373 nach Athen und TO 3511 nach Paris erfolgt. Weitere (indirekte) Verbindungen werden nicht aufgezeigt. 4. Der Ansicht der Beklagten, dass die Rechtsprechung des EuGH mit geltendem Recht nicht vereinbar sei und deswegen keine Anwendung finden könne, schließt sich die Kammer nicht an. In der obigen Rechtsprechung des EuGH liegt keine unzulässige Analogie contra legem und kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Der die Beziehungen zwischen den verschiedenen Unionsorganen regelnde Grundsatz der Gewaltenteilung, der die Funktionsweise der Union als Rechtsunion kennzeichnet, ist in Art. 13 Abs. 2 EUV verankert, wonach jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen handelt, die in den Verträgen festgelegt sind. In Bezug auf die Befugnisse des EuGH ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV, dass er die Aufgabe hat, „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“ zu sichern. Gemäß Art. 19 Abs. 3 lit. b EUV und Art. 267 AEUV erfüllt der Gerichtshof diese Aufgabe u. a. dadurch, dass er im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts entscheidet. Wird dem EuGH daher im Rahmen dieser ihm übertragenen Befugnis zur Vorabentscheidung eine Rechtsfrage zur Beantwortung vorgelegt und beantwortet er diese nach anerkannten unionsrechtlichen Auslegungsmethoden und Rechtsprinzipien, insbesondere durch Analyse des Kontexts der ausgelegten Vorschriften sowie des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels unter gleichzeitiger Berücksichtigung des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung, so liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung vor (vgl. EuGH, Beschluss vom 18.04.2013 - C-413/11 Germanwings ./. Amend, BeckRS 2013, 80904). Der mit der Funktionszuweisung des Art. 19 Abs. 1 S. 2 EUV verbundene Rechtsprechungsauftrag des EuGH endet erst dort, wo eine Auslegung der Verträge nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5.5.2020 – 2 BvR 859/15 ua, NJW 2020, S. 1647, 1651 Rz. 112). Der EuGH wurde mit den Rechtsachen C-74/19 und C-264/20 im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nationaler Gerichte befasst. Es ist seine Aufgabe, die Fluggastrechteverordnung auszulegen. Im Rahmen seines Rechtsprechungsauftrags ist er auch in gewissen Grenzen zur Rechtsfortbildung befugt. Es ist nicht ersichtlich, dass der EuGH bei seinen Entscheidungen die anerkannten unionsrechtlichen Auslegungsmethoden und Rechtsprinzipien nicht beachtet hätte. Vielmehr entnimmt er die Obliegenheit zur Umbuchung des Fluggasts auf andere Flüge anderer Fluggesellschaften im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO dem im Erwägungsgrund 1 der Fluggastrechte-VO genannten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und dem in den Erwägungsgründen 12 und 13 sowie in Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO genannten Erfordernis einer zumutbaren, zufriedenstellenden und frühestmöglichen anderweitigen Beförderung der von einer Annullierung oder großen Verspätung ihres Fluges betroffenen Fluggäste. Es ist auch nicht zu verkennen, dass Fluggäste in Fällen, in denen das ausführende Luftfahrtunternehmen die Annullierung oder Verspätung von drei Stunden durch die vorhandenen eigenen Ressourcen nicht vermeiden kann und sich deshalb darauf beschränkt, den Fluggast erst am Folgetag oder jedenfalls mit erheblicher Verspätung mit dem nächsten eigenen Flug zu befördern, erhebliche Unannehmlichkeiten erleiden. Nicht jeder Fluggast ist in solchen Fällen bereit und finanziell in der Lage, sich zunächst auf eigene Kosten einen früheren Ersatzflug zu buchen, um diese Kosten dann anschließend – ggf. erst im Wege der gerichtlichen Geltendmachung – von der Fluggesellschaft erstattet zu erhalten. Insofern erscheint die vom EuGH vorgenommene Rechtsfortbildung unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus im Ergebnis vertretbar. 5. Soweit die Beklagte zudem meint, eine Umbuchung auf andere Flüge im Falle einer großen Verspätung sei nur dann eine geeignete Maßnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO, wenn sämtliche Passagiere des verspäteten Fluges umgebucht werden könnten, was mangels freier Sitzplatzkapazitäten auf anderen Flügen regelmäßig nicht möglich sei, verfängt dieser Einwand nicht. Es ist nämlich unerheblich, ob sämtliche Passagiere eines von einer Annullierung oder (drohenden) großen Verspätung betroffenen Fluges auf einen oder mehrere Flüge anderer Fluggesellschaften umgebucht werden können. Der EuGH stellt an mehreren Stellen seiner Entscheidung vom 11.06.2020 – C-74/19 in der Rechtssache LE ./. TAP auf die mögliche Umbuchung des „betreffenden Fluggasts“ ab und nimmt damit eindeutig allein den einzelnen Fluggast in den Blick, welcher eine Ausgleichsleistung in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit gerichtlich geltend macht (EuGH, Urteil vom 11.6.2020 – C-74/19 LE ./. TAP, NJW-RR 2020, S. 871, 874 Rz. 60; vgl. auch Beschluss vom 14.01.2021 – C-264/20 Airhelp ./. Austrian Airlines, BeckRS 2021, 381 Rz. 31). Von den Fluggesellschaften kann selbstverständlich nichts Unmögliches verlangt werden. Soweit daher nicht für sämtliche Passagiere freie Sitzplatzkapazitäten auf anderen Flügen verfügbar sind, kann sich die Fluggesellschaft immer noch dadurch entlasten, dass sie konkret vorträgt und notfalls nachweist, wieviele freie Plätze auf anderen Flügen es insgesamt gab, an welche Passagiere aus welchem Grund die freien Plätze verteilt wurden und warum die Parteien des zur Entscheidung gestellten Rechtsstreits bei der Verteilung leer ausgingen. In diesem Fall könnte ihr eine Exkulpation wohl kaum versagt werden. 6. Entgegen der Ansicht der Beklagten, gilt die Rechtsprechung auch für „Altfälle“, d.h. für Flüge, welche vor dem 11.06.2020 stattgefunden haben. Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der EuGH in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen. Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof auf Grund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, die für jeden Betroffenen bestehende Möglichkeit zu beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen einer solchen Auslegung kann aber zwingend nur in dem Urteil selbst erfolgen, mit dem über die erbetene Auslegung entschieden wird. Dieser Grundsatz stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 23. 10. 2012 – C-581/10, Rs. C-629/10 Nelson/Lufthansa, NJW 2013, S. 671, 676 Rz. 88 ff.). Darüber hinaus gestattet das Unionsrecht es den nationalen Gerichten nicht, auf der Grundlage des nationalen Rechts das berechtigte Vertrauen einer Partei auf den Fortbestand der nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu schützen, denn dies würde darauf hinauslaufen, die zeitlichen Wirkungen der vom EuGH vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts zu begrenzen, da diese Auslegung dann in zahlreichen Fällen keine Anwendung fände (vgl. nur EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-385/17 Hein / Albert Holzkamm GmbH & Co. KG, NZA 2019, S. 47, 50 f. Rz. 55 ff.). Der EuGH hat die Wirkung seiner neuen Rechtsprechung zu Umbuchungsmaßnahmen im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO in seinen Entscheidungen vom 11.06.2020 – Rs. C-74/19 LE/TAP und vom 14.01.2021 – C-264/20 Airhelp/Austrian Airlines nicht ausdrücklich zeitlich beschränkt. Aus dem Schweigen der Entscheidungen zu diesem Punkt folgt daher im Umkehrschluss, dass diese uneingeschränkt auch für Altfälle Anwendung findet. Darüber hinaus ist es der Kammer nicht gestattet, ein etwaiges berechtigtes Vertrauen der Beklagten in den Fortbestand der BGH-Rechtsprechung zur Umbuchung von Fluggästen (BGH, Urteil vom 12.6.2014 – X ZR 121/13, NJW 2014, S. 3303, 3306 Rz. 35; Urteil vom 15.1.2019 – X ZR 15/18, NJW 2019, S. 1369, 1372 Rz. 33) durch die partielle Nichtanwendung auf „Altfälle“ zu schützen. Der Anwendung auf „Altfälle“ steht auch nicht – anders als die Beklagte meint – Art. 7 Abs. 1 EMRK entgegen. Dieser verbietet nach seinem eindeutigen Wortlaut allein eine Rückwirkung von Strafgesetzen. Die Ausgleichsentschädigung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO ist bereits keine „Strafe“ im Sinne dieser Bestimmung (vgl. EGMR (V. Sektion), Urteil vom 17. 12. 2009 - 19359/04 M./Deutschland , NJW 2010, S. 2495, 2497 ff. zur Auslegung des Begriffs der „Strafe“ durch den EGMR). Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des EuGH vom 17. Februar 2005 – C-453/02 und C-462/02 und vom 23. Mai 2000 – C-104/98. In beiden Entscheidungen hat der EuGH die zeitliche Wirkung der Urteile ausdrücklich nicht begrenzt und ausgeführt, dass der Gerichtshof die Befugnis der Betroffenen, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, nur ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit beschränken kann. Daraus ergibt sich vielmehr im Umkehrschluss, dass allein der EuGH selbst die zeitliche Wirkung seiner Urteile begrenzen kann. Die zeitliche Wirkung seines Urteils vom 11.06.2020 – C-74/19 bzw. seines Beschlusses vom Beschluss vom 14.01.2021 – C-264/20 hat er nicht beschränkt. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Y. I. J. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf