Leitsatz: 1. Die Anweisung der Aufsichtsbehörde an den Notar gemäß § 130 GNotKG, die Entscheidung des Landgerichts über die Kostenberechnung herbeizuführen, ist vom Zweck der Notaraufsicht nicht gedeckt und das Verlangen nach nachträglicher Überprüfung und Abänderung kann unangemessen sein, wenn die Aufsichtsbehörde eine bestimmte Praxis der Kostenberechnung beanstandungsfrei hingenommen hat oder diese sonst als rechtens betrachtet wurde. 2. Die Beurkundung der Einwilligungserklärungen mit der Durchführung einer homologen Insemination bzw. einer homologen In-Vitro-Fertilisation und der Übernahme der Elternschaft löst mangels Beurkundung eines Vertrages keine 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG, sondern eine 1,0 Gebühr nach Nr. 21201 KV GNotKG aus. 3. Die Beurkundung von Regelungen betreffend Unterhaltsansprüche des möglichen Kindes sowie der Verpflichtung zum Unterhalt des erziehenden Elternteils ist nach Vorbemerkung 2 Abs. 3 KV GNotKG i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BeurkG gebührenfrei, weil es sich bei der Vereinbarung zur Übernahme der Unterhaltspflicht zugunsten eines möglichen Kindes um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, mit der sich der Partner zur Erfüllung von Unterhaltszahlungen verpflichtet sowie um die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltspflichten nach § 1615l BGB handelt. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird die Kostenrechnung des Notars Dr. X bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1. beurkundete am 10.02.2017 die als Anlage 1 vorgelegte „Vereinbarung über eine homologe Insemination“ (UR-NR) für die Beteiligten zu 2. und 3. Hierzu erstellte er unter demselben Datum eine Kostenrechnung. Wegen der Einzelheiten dieser Kostenrechnung wird auf die Anlage 2 (= Bl. 16 GA) Bezug genommen. Der Beteiligte zu 4. beanstandete im Rahmen der Geschäftsprüfung vom 13.12.2017 die Erhebung einer 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG hinsichtlich der Einwilligungserklärungen der Beteiligten zu 2. und 3. mit der Durchführung einer homologen Insemination. Er ist der Auffassung, dass es sich bei den diesbezüglichen Regelungen nicht um einen Vertrag im Sinne der Nr. 21100 KV GNotKG handeln würde und stattdessen eine 1,0 Gebühr nach Nr. 21200 KV GNotKG zu erheben sei. Darüber hinaus beanstandete er die Erhebung einer Gebühr hinsichtlich der Regelungen zum Kindesunterhalt. Er ist der Meinung, dass die Beurkundung insoweit gebührenfrei sei. Der Beteiligte zu 4. hat den Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 29.11.2019 angewiesen, hinsichtlich der Kostenrechnung zu der Urkunde eine gerichtlich Entscheidung herbeizuführen. Dieser Weisung ist der Beteiligte zu 1. mit seinem Antrag vom 27.01.2020 nachgekommen. Er ist der Auffassung, die von ihm angesetzten Gebühren zu Recht erhoben zu haben. Darüber hinaus meint er, dass die Weisung unzulässig sei, da die streitgegenständliche Kostenpraxis bereits Gegenstand einer vorherigen Geschäftsprüfung gewesen und unbeanstandet geblieben sei. Daher liege ein unzulässiger Eingriff in seine notarielle Unabhängigkeit vor. II. 1. Die Weisung des Beteiligten zu 4., eine gerichtliche Entscheidung zu den im Rahmen der Geschäftsprüfung vom 13.12.2017 erteilten Beanstandungen zu der Kostenrechnung herbeizuführen, war nicht zulässig. Dem Präsidenten des Landgerichts obliegt das Recht und die Pflicht, die Amtsführung der in seinem Bezirk amtierenden Notare zu prüfen und zu überwachen. Die Überprüfung hat sich auch auf die von den Notaren erstellten Kostenrechnungen zu erstrecken. Hat die Aufsichtsbehörde Anlass, eine oder mehrere Kostenberechnungen für unrichtig zu halten oder ihre Richtigkeit zu bezweifeln, hat die Aufsichtsbehörde den Notar anzuweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 10.08.1987, Az. NotZ 1/87, Rn. 4 – zitiert nach juris). Das Aufsichtsrecht besteht allerdings nicht unbegrenzt. Die Befugnis, den Notar zur Korrektur begangener Fehler anzuhalten, kann sachlichen Einschränkungen unterliegen, die sich aus dem im wesentlichen vorbeugenden Charakter der Aufsicht ergeben können sowie aus der Verpflichtung, das Vorgehen gegen den Notar jeweils dahin zu überprüfen, ob es zu den Zwecken der Überwachung und Aufsicht in einem angemessenen Verhältnis steht und den Notar nicht unzumutbar belastet (BGH, Beschluss vom 06.02.1984, Az. NotZ 15/83). So kann das Verlangen nach nachträglicher Überprüfung und Abänderung unangemessen sein, wenn Aufsichtsbehörden eine bestimmte Praxis beanstandungsfrei hingenommen haben oder diese sonst als rechtens betrachtet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.1973, Az. NotZ 1/73; BGH, Beschluss vom 06.02.1984, Az. NotZ 15/83, Rn. 8; Beschluss vom 10.08.1987, Az. NotZ 1/87, Rn. 5 – jeweils zitiert nach juris). Unter Anwendung dieser Grundsätze und insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ist die Weisung zur gerichtlichen Überprüfung der streitbefangenen Kostenrechnung unangemessen, da diese Art der Kostenberechnung zuvor bereits unbeanstandet geblieben ist. Der Beteiligte zu 1. hat unbestritten und unter Vorlage der Urkunde vom 14.03.2011 – die Gegenstand der Geschäftsprüfung vom 29.06.2011 gewesen ist – vorgetragen, dass die nunmehr beanstandete Art der Kostenberechnung bereits Gegenstand der Geschäftsprüfung gewesen und gebilligt worden ist (vgl. Bl. 3 GA). Soweit der Beteiligte zu 4. in diesem Zusammenhang ausführt, dass die streitbefangenen kostenrechtlichen Probleme nicht Gegenstand der damaligen Prüfungsbemerkung gewesen sei (Bl. 32 GA), legt er hiermit gerade dar, dass die Kostenberechnung insoweit unbeanstandet geblieben ist. Es handelt sich auch um vergleichbare Fälle, da jeweils eine Vereinbarung zu einer homologen Fertilisation getroffen worden ist. 2. Obwohl die streitbefangene Kostenrechnung nicht mehr abzuändern ist, wird der Beteiligte zu 1. bei den Konstellationen wie der hier streitgegenständlichen in Zukunft Folgendes zu beachten haben: a) Die Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG ist hinsichtlich der Einwilligungserklärungen mit der Durchführung einer homologen Insemination bzw. einer homologen In-Vitro-Fertilisation und der Übernahme der Elternschaft nicht anzusetzen. Nr. 21100 KV GNotKG ist - was aus der Überschrift folgt - insbesondere auf Verträge anwendbar. Ob diese in der Urkunde als solche bezeichnet werden, ist dabei unerheblich (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, GNotKG, 4. Aufl. 2021, KV 21100 Rn. 4; vgl. auch Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 21. Aufl. 2020, KV 21100 Rn. 10 – jeweils zitiert nach beck-online). Bei Verträgen handelt es sich um zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte, zu deren Zustandekommen die übereinstimmenden Willenserklärungen mehrerer Personen, die sich als Vertragsseiten gegenüberstehen, erforderlich sind (Korintenberg/Tiedtke, a.a.O. 21100 Rn. 9 – zitiert nach beck-online). Dazu zählen alle gegenseitigen Verträge (Darlehensvertrag, Dienstvertrag, Kaufvertrag, Maklervertrag, Mietvertrag, Tauschvertrag, Treuhandvertrag, Pachtvertrag, Werkvertrag, Vorvertrag etc.), aber auch dingliche Verträge (Auflassung, Geschäftsanteilsabtretung), Auseinandersetzungsverträge und Verträge über die Vereinigung von Leistungen (Gesamtakte) sowie Eheverträge und Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, a.a.O., KV 21100 Rn. 5 – zitiert nach beck-online). Auch Verträge zugunsten Dritter gehören hierher (Korintenberg/Tiedtke, a.a.O., 21100 Rn. 9 – zitiert nach beck-online). Die Zusammenfassung mehrerer einseitiger Erklärungen in einer Urkunde führt indes nicht zur Anwendbarkeit von KV 21100 (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, a.a.O., KV 21100 Rn. 5 – zitiert nach beck-online). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt in den Regelungen zur Einwilligungserklärung sowie den in diesem Zusammenhang in § 4 („Übernahme der Elternschaft durch Willensakt“) getroffenen Regelungen kein Vertrag. Bei den in § 3 beurkundeten Einwilligungen mit der Durchführung einer homologen Insemination handelt es sich nicht um vertragliche Regelungen, da insofern lediglich einseitige Erklärungen beurkundet sind. Denn bei einer Einwilligung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (BeckOGK/Regenfus, BGB, 1.10.2021, § 183 Rn. 5 – zitiert nach beck-online) und nicht um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Dass die Beteiligten zu 2. und 3. sich übereinstimmend mit der Durchführung der homologen Insemination einverstanden erklärt haben, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da für die Wirksamkeit der Einwilligungen nicht eine Willenserklärung des anderen Teils erforderlich ist. Das Vorliegen eines Vertrages ergibt sich auch nicht aus der Zusammenschau mit den in § 4 („Übernahme der Elternschaft durch Willensakt“) getroffenen Regelungen. Zwar hat der Bundesgerichtshof für Einwilligungen des Partners in die Durchführung einer heterologen Insemination einen Vertrag zugunsten Dritter – des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes – angenommen und ausgeführt, dass es sich mit der Einwilligung um die Übernahme der Elternschaft (der Scheinvaterschaft) durch Willensakt handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. XII ZR 99/14, Rn. 10 – zitiert nach juris). Anders liegt der Fall jedoch – wie hier – bei einer homologen Insemination, bei der der Partner der biologische Vater des möglichen Kindes ist und eine Vaterschaft selbst im Falle der Nichtanerkennung (1592 Nr. 2 BGB) auch durch ein Verfahren über die Feststellung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 3 BGB begründet werden könnte. Eine solche Möglichkeit besteht bei einer heterologen Insemination, bei der der Partner nicht der Spender und damit nicht der biologische Vater des möglichen Kindes ist, nicht. Vor diesem Hintergrund ist die in § 4 erklärte Übernahme der Elternschaft keine Willenserklärung, da die Elternschaft schon aufgrund biologischer Gegebenheiten vorliegt. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Beteiligten zu 2. und 3. sich mit den Regelungen in § 4 verpflichtet haben, dem möglichen Kind die Stellung eines gemeinsamen Kindes zukommen zu lassen und die für eine Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) notwendigen Erklärungen abzugeben. Hierbei handelt es sich jedoch ebenso wenig um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, sondern lediglich um die Beurkundung einseitiger (Verpflichtungs-)Erklärungen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich auch bei der Anerkennung der Vaterschaft selbst um ein einseitiges Rechtsgeschäft und nicht um einen Vertrag handelt (MüKo/Wellenhofer, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1594 Rn. 7 – zitiert nach beck-online). Gleiches gilt für die erforderliche Zustimmung der Beteiligten zu 2. Die Zustimmung der Mutter oder des Kindes (§ 1595 Abs. 1, 2 BGB) ist zwar Wirksamkeitsvoraussetzung der Anerkennung als Rechtsgeschäft, aber nicht Annahme der Anerkennungserklärung im Sinne des Vertragsrechts (MüKo/Wellenhofer, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund wäre eine 1,0 Gebühr nach Nr. 21200 KV GNotGK abzurechnen gewesen. KV 21200 erfasst insbesondere einseitige Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen, für deren Zustandekommen - wie hier - die Willenserklärung einer Person genügt (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, a.a.O., KV 21200 Rn. 5 – zitiert nach beck-online). b) Ebenso wenig wäre eine Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotGK für die Unterhaltsvereinbarungen zu erheben gewesen, da diese Vereinbarung gemäß Vorbemerkung 2 Abs. 3 KV GNotKG i.V.m. § 67 Abs. 1 BeurkG gebührenfrei ist. Gebührenfrei nach diesen Vorschriften sind Beurkundungen von Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG) sowie von Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l BGB (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG). Privilegiert sind alle Erklärungen, die mit den in § 67 Abs. 1 BeurkG genannten Beurkundungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, a.a.O., KV Vorb. 2 KV Rn. 23 – zitiert nach beck-online). Die Gebührenfreiheit erfasst dabei Beurkundungen über Unterhaltsansprüche eines Kindes, soweit sie die Verpflichtung zur Erfüllung betreffen. In gleicher Weise ist die Begründung eines unmittelbaren Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen eine andere Person erfasst. Auf die Person der Vertragsschließenden kommt es dabei nicht an, denn es genügt ein (echter) Vertrag zugunsten des Kindes, solange es durch ihn unmittelbar einen eigenen Anspruch erhält. (Korintenberg/Tiedtke, a.a.O., KV Rn. 15 – zitiert nach beck-online). Nicht erfasst sind dagegen Regelungen der Eltern im Innenverhältnis bzgl. des Kindesunterhaltes. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG betrifft nur Erklärungen, die unmittelbar zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und dem Unterhaltsverpflichteten wirken (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, a.a.O., KV Vorb. 2 KV Rn. 26; vgl. auch Korintenberg/Tiedtke, a.a.O., KV Rn. 15 – jeweils zitiert nach beck-online). Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB sind solche zwischen den Eltern des Kindes. Es handelt sich hierbei um Ansprüche der Mutter des Kindes gegen den Vater in dem in § 1615l BGB geregelten Umfang (Korintenberg/Tiedtke, a.a.O., KV Rn. 16 – zitiert nach beck-online). Gemessen hieran sind die Regelungen betreffend die in § 5 geregelten Unterhaltsansprüche des möglichen Kindes sowie die in § 6 geregelte Verpflichtung zum Unterhalt des erziehenden Elternteils gebührenfrei nach Vorbemerkung 2 Abs. 3 KV GNotKG i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BeurkG. Bei der Vereinbarung zur Übernahme der Unterhaltspflicht zugunsten eines möglichen Kindes handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, mit der sich der Partner zur Erfüllung von Unterhaltszahlungen verpflichtet. Bei der in § 6 des Vertrages vorgesehenen Verpflichtung handelt es sich um die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltspflichten nach § 1615l BGB. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Dr. Thönnissen Malmedy Schommers