Teilurteil
6 O 138/20
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2021:1203.6O138.20.00
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Tenor
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Bauhandwerkersicherung in Höhe von N31 € zu stellen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. N07 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Bauhandwerkersicherung in Höhe von N31 € zu stellen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. N07 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Stellung einer Bauhandwerkersicherung und Zahlung von Werklohn. Der Beklagte verlangt widerklagend Rückzahlung einer behaupteten Überzahlung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rohbauvertrag. Der Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom N08 (in Anlage A1 = B1) unter Vorlage eines Leistungsverzeichnisses um ein Angebot zur Erstellung eines Bürogebäudes in G., T.-straße N06. Die Klägerin füllte das Leistungsverzeichnis aus (in Anlage A1 = B1). Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Mai 2017, den Rohbau zu errichten. Die Klägerin begann Mitte 2017 mit den Arbeiten und beendete die Rohbauarbeiten im Dezember 2017. Unter dem 02.05.2018 erstellte die Klägerin eine Schlussrechnung für die Rohbauarbeiten (Anlage B2) über eine Bruttosumme von N09 €. Grundlage war die Massenzusammenstellung (Anlage B3). Der Beklagte bezahlte die Schlussrechnung in voller Höhe, einschließlich des vereinbarten Sicherheitseinbehalts. Der Beklagte hatte während des Baus die Klägerin auch beauftragt, Estricharbeiten, Trockenbauarbeiten, Zimmereiarbeiten sowie Stundenlohnarbeiten auszuführen. Der Beklagte beauftragte die Klägerin auf Grundlage eines Angebots der Fa. C. vom N11 über N10 € (Anlage A8) mit Estricharbeiten im UG, EG 1.und 2. OG. Mit Rechnung vom 00.00.0000 rechnete die Klägerin N12 € ab (Anlage A9). Für ebenfalls beauftragte Estricharbeiten im Staffelgeschoss , berechnete die Klägerin unter dem 00.00.0000 insgesamt N13 (Anlage A10). Der Beklagte legte der Klägerin für Trockenbauarbeiten ein Angebot der I. 00.00.0000 (Anlage A11) vor, das für die Montage von Gipskartonplatten einen Einheitspreis von N14 vorsah. Die Klägerin war bereit zu den genannten Preisen die Arbeiten durchzuführen und wurde vom Beklagten mündlich beauftragt. Die Klägerin berechnete für die entsprechenden Arbeiten mit Rechnung vom 00.00.0000 insgesamt N15 € (Anlage A12), wobei sie Gipsmontageplatten zu einem Einheitspreis von N16 € berechnete. Zwischen den Parteien fanden Gespräche über den Preis statt. Die Klägerin holte ein Privatgutachten zu den Preisen ein, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage A2). Nachdem der Beklagte der Klägerin über Zimmereiarbeiten ein Angebot der Fa. P. vom 00.00.0000 über N17 € (Anlage A5) vorgelegt hatte und die Klägerin ein Angebot der Klägerin vom 00.00.0000 (Anlage A6) erstellt hatte, beauftragte der Beklagte die Klägerin mit den Arbeiten mündlich. In einer Rechnung vom 00.00.0000 rechnete die Klägerin N18 € ab (Anlage A7). Desweitern beauftragte der Beklagte die Klägerin mit Stundenlohnarbeiten hinsichtlich des Treppenhauses und des Aufzugschachtes. Diese rechnete die Klägerin unter dem 00.00.0000 über brutto N19 € ab (Anlage A13). Das gesamte Objekt war Mitte 2018 fertiggestellt. Es ist zwischenzeitlich vom Beklagten vermietet und bezogen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 (Anlage B4) beanstandete der Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungen. Der Beklagte sandte der Klägerin die Rechnungen N20 bis N21 – in der späteren Schlussrechnung vom 00.00.0000 unter Teil 2 abgerechnet - mit Einschreiben/Rückschein vom 00.00.0000 (Anlage B6) zurück, da diese Leistungen nicht beauftragt gewesen seien. Die Klägerin verweigerte die Annahme. Die Klägerin erstellte unter dem 00.00.0000 ihre Schlussrechnung zu „ Estricharbeiten, Trockenbauarbeiten, Zimmererarbeiten, Arbeiten am Treppenhaus und Aufzugsschacht und weitere Zusatzbeauftragungen “ (Anlage A3); es ergab sich unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen ein Zahlbetrag von N22 €. Dabei erfolgte ein Abzug i.H.v. N23 €, weil in der Rohbaurechnung Isokimmsteine doppelt angesetzt worden waren. Berücksichtigt wurde auch ein Nachlass von N24 €, auf den sich die Parteien geeinigt hatten, nachdem Unregelmäßigkeiten an den Stoßfugen der Fassade festgestellt worden waren. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die Anlage A 3 verwiesen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe nicht als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB gehandelt. Er sei als gewerblicher Vermieter tätig, betreibe insbesondere mit weiteren Personen eine Immobiliengesellschaft in Form einer GbR, die eigene und geleastet Grundstücke vermiete. Auf Wunsch des Beklagten seien Einzelverträge über die Gewerke abgeschlossen worden. Sie sei für die weiteren Gewerke nur beauftragt worden, nachdem der Beklagte Konkurrenzangebote eingeholt gehabt habe. Am 00.00.0000 habe eine förmliche Abnahme stattgefunden, wobei die Zusatzarbeiten nicht förmlich abgenommen worden seien. Sie beruft sich auf eine Schlussrechnungsbesprechung mit der Zeugin X. und trägt hierzu vor, diese habe keine Einwendungen gegen die Schlussrechnung gehabt und (zugleich) ihre Einwendungen seien bei der Schlussrechnung berücksichtigt worden. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Sicherheit gemäß § 648a Abs. 1 BGB a.F. (bzw. § 650 Abs. 1 BGB n.F.) zur Sicherung des Vergütungsanspruchs aus dem Bauvertrag von Mai 2017 in Höhe von N25 € zu stellen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie N26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an ihn N27 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von N28 €, insgesamt somit N29 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, seine Tätigkeit als Vermieter beanspruche nur einen minimalen Zeitaufwand und stelle sich als Verwaltung eigenen Vermögens dar. Die Klägerin habe von Anfang an auch alle übrigen Gewerke herstellen wollen. Man habe sich aber zunächst nur auf Preise für den Rohbau einigen können. Im Übrigen habe er weitere Angebote einholen sollen, die als Basis für eine Preisfindung dienen sollten. Die Höhe der Rechnung für Zimmereiarbeiten sei nicht nachvollziehbar und nicht allein durch Zusatzaufträge zu erklären. Der Kläger habe im EG, 1. OG und 2. OG eine weniger dicke Estrich-Schicht verlegt als abgerechnet. Danach ergäbe sich eine Zuvielforderung von N30 €. Die Preise der Gipskartonplatten habe die Klägerin vertragswidrig erhöht. Die unter Teil 2 der Schlussrechnung vom 00.00.0000 abgerechneten Leistungen habe er nicht beauftragt. Hinsichtlich der Widerklage behauptete er weiter, die Klägerin sei hinsichtlich der Errichtung des Rohbaus i.H.v. N27 € (netto) überzahlt. Er verweist auf die Aufstellung in Anlage B5, wo er aufgeschlüsselt habe, an welcher Position die Klägerin in der Massezusammenstellung B3 nicht vereinbarte Preise, im wesentlichen Zulagen bzw. Preisanpassungen zum Leistungsverzeichnis, abgerechnet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Es ist über den Anspruch des Klägers auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB a.F. / § 650n BGB n.F. durch Teilurteil zu entscheiden, da dieser Anspruch zur Endentscheidung reif ist, § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO. Über diesen Anspruch kann durch Teilurteil entschieden werden (BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - VII ZR 14/20). 2. Der Klägerin steht im Zusammenhang mit dem hier angeführten Bauverträgen ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB n.F./§ 648a BGB a.F. zu. Der Anspruch besteht in Höhe von N31 €. a. Dahinstehen kann, ob sich der Anspruch der Klägerin hier nach § 648a BGB a.F. oder § 650f BGB n.F. richtet. Maßgeblich wäre, ob der entsprechende Bauvertrag ab dem 00.00.0000 geschlossen wurde (Art. 229 § 39 EGBGB; BeckOGK/Mundt, 1.4.2021, BGB § 650f Rn. 8). Die Voraussetzungen beider Normen sind aber bis auf die jeweilige Ausnahmeregelung in Absatz 6 identisch; die Ausnahmereglung greift nicht ein. b. Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB a.F. / § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB n.F. ausgeschlossen. aa. Für § 650a Abs. 6 Nr. 2 BGB a.F. ergibt sich das schon daraus, dass der Beklagte die Klägerin nicht mit Arbeiten an einem Einfamilienhaus oder einer Einliegerwohnung beauftragt hat. bb. Nach § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB n.F. stünde der Klägerin kein Anspruch auf Sicherheit zu, wenn die Parteien einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB geschlossen hätten. Wenn jedoch der Begriff des Verbraucherbauvertrages nach § 650i BGB auch die gewerkweise Vergabe von Bauleistungen erfassen sollte, so wäre für die zeitliche Zuordnung zu § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB a.F. / § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB n.F. allerdings auf die erste Beauftragung bzw. den Beginn der Errichtung des Gebäudes abzustellen. Diese liegt hier vor dem 00.00.0000. (1). . Ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB n.F. setzt u.a. voraus, dass Vertragsgegenstand der Bau eines neuen Gebäudes oder eine erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude ist. Dabei ist die Vorschrift nicht auf den Bau von Wohngebäuden beschränkt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. April 2021 – I-24 U 198/20 –, Rn. 63, juris m.w.M.). Eine erhebliche Umbaumaßnahme ist hier nicht gegeben, da das Gebäude erst erbaut wurde und vor Fertigstellung noch nicht umgebaut werden konnte. Wann sich der Besteller zum Bau eines neues Gebäudes i.S.v. § 650i Abs. 1 BGB verpflichtet, ist umstritten, wenn - wie hier - Gewerke einzeln vergeben werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24. April 2021 – I-24 U 198/20 –, Juris Rn. 62ff, insbesondere Rn. 87; BeckOGK/Merkle, 1.7.2021, BGB § 650i Rn. 37; Kniffka/Koeble, Teil 2 Rn. 50f.; Messerschmidt/Voit/Lenkeit, 3. Aufl. 2018, BGB § 650i Rn. 23). Ob hier diese Voraussetzungen vorliegen, kann letztlich offen bleiben. (2) § 650i BGB setzt dem Wortlaut nach voraus, dass ein Gebäude vollständig errichtet wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. April 2021 – I-24 U 198/20 –, Rn. 66, juris). Sollte der Begriff des Verbraucherbauvertrags - zur Gewährleistung eines effektiven Verbraucherschutzes - auch die gewerkweise Vergabe von Bauleistungen zur Erstellung eines neuen Gebäudes umfassen, kommt es für die Anwendung der § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB a.F. / § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB n.F. i.V.m. § 650i Abs. 1 BGB insgesamt auf den Zeitpunkt der ersten Beauftragung bzw. den Beginn der Errichtung des Gebäudes an. Dies ergibt sich als Folge daraus, dass dann unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Gewerke zusammengefasst betrachtet würden und zusammen die Errichtung eines Gebäudes zum Gegenstand hätte. Dann sind aber konsequenterweise die einzelnen Aufträge auch im Rahmen der rechtlichen Bewertung zusammenfassend zu beurteilen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier – die gewerksweise Vergabe an einen Bauunternehmer erfolgt. c. Die Voraussetzungen des Anspruchs liegen dem Grund nach vor. Die Klägerin als Unternehmer kann vom Beklagten als Besteller eines Bauwerks (§ 650a BGB) Sicherheit verlangen, § 650f BGB n.F bzw. § 648a BGB a.F.. d. Die Höhe der Sicherheit, die der Klägerin zusteht, bemisst sich nach der vereinbarten und noch nicht gezahlte Vergütung, wobei auch Zusatzaufträge zu berücksichtigen sind, einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, § 650f Abs. 1 BGB n.F/ § 648a BGB a.F.. aa. Der Kläger kann eine Sicherung verlangen, soweit er seinen Anspruch der Höhe nach „schlüssig“ darlegt, wobei der Anspruchsumfang auch geschätzt werden kann (KG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2019 – 21 U 3/19 –, Rn. 23f, juris; Werner / Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage 2020, 5. , Rn. 288). Denn nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes soll ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der „ Berechnung “ des Vergütungsanspruchs im Prozess auf Stellung einer Sicherheit nicht zugelassen werden. Die Prüfung, ob eine Forderung schlüssig dargelegt ist, führt nicht zu Verzögerungen, die unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Bestellers nicht hinnehmbar wären (BGH, Urteil vom 06. März 2014 – VII ZR 349/12 –, BGHZ 200, 274-286, insbesondere Rn. 19 Rn.25f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juni 2018 – 8 U 102/16 –, Rn. 20, juris; Werner / Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage 2020, 5. , Rn. 288). Dabei kommt es nicht darauf an aus welchem Grund es Streit über Höhe der Vergütungsberechnung gibt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 – VII ZR 14/20 –, Rn. 27, juris; BGH, Urteil vom 06. März 2014 – VII ZR 349/12 –, BGHZ 200, 274-286, Rn. 29). Allerdings folgt aus diesen Formulierungen zum einen, dass schlüssiger Vortrag des Unternehmers nicht genügt, soweit der Anspruchsgrund – und nicht bloß die Berechnung der Anspruchshöhe – im Streit steht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juni 2018 – 8 U 102/16 –, Rn. 20, juris; Werner / Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage 2020, 5. , Rn. 287f; (Kniffka/Koeble, Teil 9, Rn. 128). Außerdem ist der Anspruch zurückzuweisen, wenn unter Berücksichtigung des Vorbringens des Bestellers der Unternehmer zur Begründung nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.03.2021, VI ZR 505/19, Rn. 26). Dann wäre eine Vergütungsklage auch ohne Beweisaufnahme abzuweisen. bb. Nach diesen Grundsätzen gilt hier folgendes: (1) Hinsichtlich der Position „Treppenhaus + Aufzugsschacht“ in der Schlussrechnung vom 00.00.0000 (Anlage A3) hat der Beklagte keine erheblichen Einwendungen vorgebracht. Es ist ein Anspruch der Klägerin von N32 € netto zu Grunde zu legen. (2) Hinsichtlich der Position „Estricharbeiten im Staffelgeschoss“ i.H.v. N13netto hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben. (3) Hinsichtlich der Position „Trockenbauarbeiten“ i.H.v. N33 € kann nur ein Betrag i.H.v. N34 € netto zu Grunde zu legen. Der klägerische Anspruch ist nach dem Sach- und Streitstand um N35 € zu kürzen. Der Beklagte wendet nach dem schriftsätzlichen Vortrag zu Recht ein, dass die Klägerin nicht zu der vereinbarten Vergütung abrechnet. Für die Montage von Gipsplatten war auf Grundlage des Angebots der I. vom 00.00.0000 (Anlage A11, dort S. 3) ein Einheitspreis von N14 vereinbart. Die Klägerin rechnet aber tatsächlich einen Einheitspreis von N16 € ab. Insoweit sind hier N35 € weniger anzusetzen, da insgesamt N36 qm abgerechnet werden (N36 qm *[N37 €]). Unerheblich ist, dass die Klägerin meint, die von ihr angesetzte Vergütung sei für die Ausführung ortsüblich. Dass dem Preis oder der Ausführung eine Vereinbarung zu Grunde liegt, es sich mithin um eine vereinbarte Vergütung handelt, hat sie nicht dargelegt. (4) Hinsichtlich der Position „Zimmererarbeiten“ ist der der von der Klägerin angesetzte Betrag i.H.v. N38 € zu Grunde zu legen. Der Beklagte hat zuletzt bemängelt, dass es sich dabei um das doppelte vom ursprünglichen Angebot handele. Die Klägerin weist zu Recht daraufhin, dass hier Zusatzarbeiten abgerechnet werden. Die Einwendungen des Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz sind nach den oben angegebenen Maßstäben hier nicht durchgreifend, da sich diese Zusatzaufträge einfach aus der Rechnung ersehen lassen und die Kammer davon auszugehen hat, dass dem Beklagten diese Rechnung schon lange vorliegt. Die Kammer versteht seinen Vortrag unter diesen Umständen so, dass er geltend mache möchte, der klägerische Vortrag sei nicht schlüssig, ohne aber diesen zu bestreiten, so dass er als zugestanden gelten, § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Der Beklagte ist auch zuvor so vorgegangen, indem er Sachverhalte vorläufig bestritten hat, weil klägerische Anlagen nicht mit übersandt worden waren, wobei sich aus dem Sachverhalt trotz Tippfehler des Klägervertreters hinreichend sicher ergabt, um welche Dokumenten es sich handelte und dass diese dem Beklagten wenigstens teilweise vorlagen. Dass bei der Beauftragung („in diesem Zusammenhang“) nicht von Zusatzaufträgen die Rede war, ist selbstverständlich. Nicht bestritten hat der Beklagte den ausdrücklichen Vortrag der Klägerin, dass er diese letztlich beauftragt hat. Er hat auch nicht bestritten, dass es sich nicht um ortsübliche und damit nach § 632 Abs. 2 BGB vereinbarte Vergütungen gehandelt habe. Auch dass im Rechtsstreit die Aufstellungen, auf die verwiesen wird, nicht erläutert oder vorgelegt werden, steht der Berücksichtigung nicht entgegen. Dass er sie gar nicht kenne, hat er nie geltend gemacht. Im Übrigen würde ein weiteres Ausschreiben im Hinblick auf die späten und unkonkreten Einwendungen des Beklagten dem Zweck der Bauhandwerkersicherung unterlaufen. (5) Hinsichtlich der Position „Estricharbeiten im UG, EG, 1. Und 2. OG“ i.H.v. N13 netto hat der Beklagte keine durchgreifenden Einwendungen erhoben. Soweit er geltend macht, tatsächlich habe die Klägerin eine geringere Dicke Estrich verlegt, als abgerechnet, ist dies hier nicht zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 06. März 2014 – VII ZR 349/12 –, BGHZ 200, 274-286, Rn. 29). (5) Die unter Teil 2 der Schlussrechnung vom 00.00.0000 (Anlage 3) abgerechneten Leistungen sind hier nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte hat insoweit eine Beauftragung bestritten, die Klägerin hat hier nicht weiter vorgetragen. Es fehlt nach den oben dargelegten Maßstäben an einer schlüssigen Darlegung (6) Danach ergeben sich auf Basis der klägerischen Berechnung (§ 308 Abs. 1 ZPO) folgende Beträge: Treppenhaus, Aufzugsschacht N32 € Stricharbeiten im Staffelgeschoss N13 Trockenbauarbeiten N34 € Zimmererarbeiten N38 € Estricharbeiten UG, EG, 1. Und 2. OG N12 € Teil 2 der Schlussrechnung 0,00 € abzgl. 5% Sicherheitseinbehalt - N39 € abzgl. Nachlass Mängel an der Fassade - N24,00 € Gutschrift wegen Doppelberechnung Isokimmstein - N231 € Entsprechender Sicherheitseinbehalt N40 € Nettobetrag N41 € 19 % USt. N42 € Bruttobetrag N43 € abzgl. Abschlagszahlungen - N44 € N45 € f. Nach § 650f Abs. 1 S. 4 BGB n.F./ § 648a Abs. 1 S. 4 BGB a.F. sind allerdings Gegenansprüche des Beklagten i.H.v. N29 € zu berücksichtigen. aa. Denn in dieser Höhe steht dem Beklagten gegen die Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB im Hinblick auf eine Überzahlung beim Rohbauvertrag zu, mit dem der Beklagte aufrechnen kann und der im Sinne dieser Vorschrift unstreitig ist. Dass der Beklagte tatsächlich die Aufrechnung erklärt hat, verlangt der Wortlaut des Gesetzes nicht; dies steht in Übereinstimmung damit, dass insoweit auch kein Sicherungsbedürfnis der Klägerin besteht. Da der Beklagte die Schlussrechnung bezahlt hat, kann er seine Abschlagszahlungen nicht auf vertraglicher Grundlage zurückfordern, sondern als Anspruchsgrundlage kommt (nur) § 812 BGB in Betracht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 10. März 2010 – 14 U 128/09 –, Rn. 48, juris; Kniffka/Koeble, Teil 11, Rn. 650). Nach dem Sach- und Streitstand ist unstreitig, dass dem Beklagten gegen die Klägerin ein Anspruch in Höhe von N29 € zusteht, weil die Klägerin nicht vorgesehene Zulagen und Preisanpassungen abgerechnet hat. Der Beklagte hat seinen Anspruch durch konkreten Verweis auf die übersichtlichen und verständlichen Anlagen B1=A1 (dem Leistungsverzeichnis), B3 (der Massenermittlung der Klägerin) und B5 ausreichend dargelegt. Der Beklagte hat die entsprechenden Positionen in der Anlage B3 farblich markiert und in der Anlage B5 zusammengestellt. Eine schriftsätzliche Wiederholung war angesichts dessen nicht geboten. Die Klägerin hat sich dazu nicht konkret erklärt, sondern dies trotz des ausdrücklichen Hinweises der Kammer für unschlüssig und „erstaunlich“ gehalten, dass der Verweis ausreichen solle. Sie hat nicht einmal geltend gemacht, dass sie die Anlagen geprüft habe und nicht verstünde. bb. Soweit der Beklagte auch weitere Ansprüche (Müllentsorgung, zur Verfügung gestellten Materials, Mängel am Trockenbau im Staffelgeschoss, Schaden an einer Photovoltaikanlage eines Nachbargebäudes) behauptet hat, sind diese nicht unstreitig im Sinne des § 650f BGB n.F./§ 648a BGB a.F. Da der Beklagte ausdrücklich erklärt hat, insoweit bewusst keine Aufrechnung erklärt zu haben und diese auch nicht im Wege der Widerklage geltend gemacht hat, war eine Erklärung des Klägers (§ 138 Abs. 2 ZPO) hierzu schon nicht veranlasst. g. Danach steht der Klägerin nur eine Sicherung in Höhe von N31 € zu. Auszugehen ist von einer sicherungsfähigen Vergütung i.H.v. N45 €, wovon die Gegenforderung des Beklagten abzuziehen ist - N29 € Zwischenergebnis N46 € Zuschlag von 10 % N47 € Gesamtergebnis N31 €. Die Kammer hat im Hinblick auf die Systematik der § 650f Abs. 1 BGB n.F./ § 648a Abs. 1 BGB a.F. und der Rückwirkung einer Aufrechnung (§ 389 BGB) den Zuschlag erst nach Abzug der Gegenforderung berücksichtigt. IV. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Q.