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Urteil

4c O 71/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:1008.4C.O71.20.00
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Tenor

I.              Die Klage wird abgewiesen.

II.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.              Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung auf Grundlage des europäischen Patents EP A(Anlage KB 1, deutsche Übersetzung Anlage KB 1a, im Folgenden: Klagepatent). Die Klägerin ist eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, welches die Erzeugung von weißem Licht mit LED mit verschiedenem Spektrum zum Gegenstand hat. Das Klagepatent geht auf eine Teilanmeldung zu der Europäischen Patentanmeldung B(EP C, PCT-Anmeldung X, veröffentlicht als WO D, Anlage VP 1) mit Anmeldedatum vom 20. November 2000 zurück. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde unter dem 28. Dezember 2005 veröffentlicht und derjenige über die Erteilung des Patents am 8. Juli 2015. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Gegen das Klagepatent wurde ein Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt durchgeführt; die Einspruchsabteilung hat das Klagepatent mit Entscheidung vom 15. März 2018 in seiner vorliegend geltend gemachten Fassung aufrechterhalten. Der Hinweis auf die Entscheidung der Einspruchsabteilung wurde am 19. Februar 2020 vom Europäischen Patentamt veröffentlicht. Die Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 23. Februar 2021 Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache: „A lighting fixture (300, 5000) for generating white light, said fixture comprising: a plurality of component illumination sources (320, 5007), said plurality including component illumination sources arranged to produce electromagnetic radiation of at least two different spectrums (1201, 1301), each of said spectrums having a maximum spectral peak outside the region 510 nm to 570 nm; and a mounting (5005) holding said plurality, said mounting designed to allow said spectrums of said plurality to mix and form a resulting spectrum (2201, 2203) that is continuous within the photopic response of the human eye and/or continuous in the region from 400 nm to 700 nm; wherein said plurality of component illumination sources comprises LEDs, the LEDs including a first white LED, including a phosphor, to produce a first spectrum (1201) of the at least two different spectrums, and a second white LED, including a phosphor, to produce a second spectrum (1301) of the at least two different spectrums; the lighting fixture further comprises a processor (316) responsive to data and configured to independently control the first white LED and the second white LED based on the data such that an intensity of the first white LED and the second white LED may be varied thereby to vary a color temperature of the resulting spectrum within a preselected range of color temperatures; and the lighting fixture further comprises a user interface coupled to the processor and configured to facilitate an adjustment of the color temperature of the white light generated by the lighting fixture.” In deutscher Übersetzung hat Anspruch 1 folgenden Wortlaut: Beleuchtungskörper (300, 5000) zur Erzeugung von weißem Licht, wobei der Beleuchtungskörper umfasst: eine Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen (320, 5007), wobei die besagte Mehrzahl Komponenten-Beleuchtungsquellen enthält, die so eingerichtet sind, dass sie elektromagnetische Strahlung mit mindestens zwei verschiedenen Spektren (1201, 1301) erzeugen, wobei jedes der Spektren einen maximalen spektralen Peak außerhalb des Bereichs von 510 nm bis 570 nm aufweist; sowie eine die besagte Mehrzahl haltende Halterung (5005), wobei die Halterung so ausgeführt ist, dass sie es den Spektren besagter Mehrzahl ermöglicht, ein sich ergebendes Spektrum (2201, 2203) zu mischen und zu bilden, das innerhalb der photopischen Reaktion des menschlichen Auges kontinuierlich ist und/oder in dem Bereich von 400 nm bis 700 nm kontinuierlich ist; wobei die Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen LEDs umfasst, wobei die LEDs eine einen Leuchtstoff enthaltende, erste weiße LED, um ein erstes Spektrum (1201) aus den mindestens zwei verschiedenen Spektren zu erzeugen, sowie eine einen Leuchtstoff enthaltende, zweite weiße LED enthalten, um ein zweites Spektrum (1301) aus den mindestens zwei verschiedenen Spektren zu erzeugen; wobei der Beleuchtungskörper weiterhin einen Prozessor (316) umfasst, der auf Daten anspricht und so konfiguriert ist, dass er die erste weiße LED und die zweite weiße LED auf der Grundlage der Daten unabhängig so steuert, dass eine Intensität der ersten weißen LED und der zweiten weißen LED dadurch variiert werden kann, um eine Farbtemperatur des sich ergebenden Spektrums innerhalb eines vorgewählten Farbtemperaturbereichs zu variieren; und wobei der Beleuchtungskörper weiterhin eine Benutzeroberfläche umfasst, die mit dem Prozessor gekoppelt und so konfiguriertist, dass sie eine Einstellung der Farbtemperatur des von dem Beleuchtungskörper erzeugten weißen Lichts erleichtert.” Wegen des Wortlauts der insbesondere geltend gemachten Ansprüche 2, 9, 10 und 11 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen. Die Klägerin ist ein führender Anbieter von Beleuchtungsprodukten und –systemen. Die Beklagte zu 2), die in X ansässig ist, vertreibt Leuchtmittel mit Schwerpunkt LED. Die Beklagte zu 1) ist die in Deutschland ansässige Tochter der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) stellt Leuchten mit der Bezeichnung „E“ und „F“ (nachfolgend angegriffene Ausführungsformen) her, bietet diese an und liefert sie unter anderem an die Beklagte zu 1). Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um Deckenleuchten zur Verwendung im Innenraum. Nachfolgend wiedergegeben werden Abbildungen der Verletzungsformen. X Die angegriffene Ausführungsform „E“ (nachfolgend E) kann über mehrmaliges Ein- und Ausschalten des Lichtschalters in fünf verschiedenen Stufen betrieben werden, die zum Teil unterschiedliche Farbtemperaturen aufweisen. Nachstehend wiedergegeben wird ein Auszug aus Abbildungen der Verpackung und der Bedienungsanleitung E sowie des Lichtmoduls. Die E verfügt über einen Prozessor in Form eines XD6040 Chips. Bei der angegriffenen Ausführungsform „F“ (nachfolgend F) wird das erzeugte Licht über eine Fernbedienung oder über eine App gesteuert. Dabei können sowohl die Intensität (bzw. die Helligkeit), die Farbe als auch die Farbtemperatur des erzeugten Lichts stufenlos verändert werden. Die F kann sowohl in einem „Tunable White“ Modus betrieben werden, in welchem weißes Licht mit einstellbarer Intensität und Farbtemperatur erzeugt wird, als auch im RGB-Modus, in welchem die Farbe des erzeugten Lichts entsprechend der CIE-Farbskala eingestellt werden kann. Um diese Einstellungsmöglichkeiten zu erzielen, verfügt die F über ein Lichtmodul, welches je 20 kalt-weiße und warm-weiße LEDs sowie 20 RGB-LEDs zur Erzeugung von Licht in unterschiedlichen Farben aufweist. Nachstehend wiedergegeben wird eine Abbildung des Lichtmoduls. X Welche LEDs konkret in Betrieb sind, hängt davon ab, ob die F im Tunable White oder im RGB-Modus betrieben wird. Im Tunable White Modus sind nur die warm- und kalt-weißen LEDs in Betrieb, während im RGB-Modus nur die RGB-LEDs betrieben werden. Die F verfügt über ein „BPS_Module_V1“ Bluetooth-Modul, das die Steuerungsdaten von der Smartphone-App bzw. von der Fernbedienung empfängt und diese an den Telink TLSR8266 Bluetooth Low Energy Mikrocontroller (BLE MCU) weiterleitet, welcher wiederum separat die Transistoren der jeweiligen LEDs ansteuert und so deren Stromversorgung entsprechend der vom Nutzer über die App gewählten Einstellung regelt. Die Klägerin meint, dass die Beklagten mit den angegriffenen Ausführungsformen unmittelbaren und mittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen. Im Hinblick auf die unabhängige Steuerung der beiden weißen LEDs reiche es aus, eine unabhängige Steuerung der Intensität der ersten und der zweiten weißen LEDs zur Variation der Farbtemperatur des von dem beanspruchten Beleuchtungskörper erzeugten weißen Lichts zu ermöglichen. Der Anspruch schließe es nicht aus, dass zur Variation der Farbtemperatur des resultierenden Spektrums die Intensität einer der beiden Komponenten-Beleuchtungsquellen auf einen bestimmten Wert, insbesondere den Wert von null reduziert werde. Denn bei der Verwendung der beanspruchten weißen LEDs mit einem Leuchtstoff könne auch mit nur einer der LEDs noch weißes Licht mit hoher Qualität erzeugt werden. Der Begriff des „resultierenden Spektrums“ sage nichts darüber aus, wie die einzelnen Komponenten-Beleuchtungsquellen im Einzelfall betrieben werden müssen, sondern betreffe lediglich deren Anordnung in der Halterung. Diese müsse so ausgestaltet sein, dass die jeweils erzeugten Spektren der einzelnen Komponenten-Beleuchtungsquellen zu einem einheitlichen Spektrum des Beleuchtungskörpers kombiniert werden können. Eine Verletzung liege daher auch dann vor, wenn ein einzelnes Spektrum durch gemeinsamen Betrieb der beiden LEDs erzielt werden könne, was im Betriebszustand „natural white“ bei der Ausführungsform „E“ der Fall sei. Ferner setze das Klagepatent nicht voraus, dass die Benutzeroberfläche Bestandteil des Beleuchtungskörpers, mithin in diesen integriert sei. Der Begriff „umfasst“ (engl.: „comprises“) bedinge nicht, dass die Benutzeroberfläche tatsächlich unmittelbar räumlich an dem Beleuchtungskörper selbst angebracht und mit diesem einstückig verbunden sein müsse. Ausreichend sei vielmehr ein funktionales Zusammenwirken der Benutzeroberfläche mit dem Beleuchtungskörper. Denn in technisch-funktionaler Hinsicht komme es nur darauf an, es dem Benutzer zu ermöglichen, mit dem Prozessor zusammenzuwirken und damit eine Einstellbarkeit der Farbtemperatur bereitzustellen. Vorgaben für die räumlich-körperliche Ausgestaltung mache hingegen weder der Anspruch, noch würden sich diese aus der Beschreibung der technischen Lehre im Klagepatent ergeben. Die Klägerin beantragt, nachdem sie im Hinblick auf den Ablauf der Schutzdauer des Klagepatentes, den Antrag zu Ziffer I.1. (Unterlassung) für erledigt erklärt hat, I. die Beklagten zu verurteilen, 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die nachfolgend bezeichneten Handlungen seit dem 08.07.2015 begangen haben: Beleuchtungskörper zur Erzeugung von weißem Licht in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen zu haben, wobei der Beleuchtungskörper umfasst: eine Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen, wobei die besagte Mehrzahl Komponenten-Beleuchtungsquellen enthält, die so eingerichtet sind. dass sie elektromagnetische Strahlung mit mindestens zwei verschiedenen Spektren erzeugen, wobei jedes der Spektren einen maximalen spektralen Peak außerhalb des Bereichs von 510 nm bis 570 nm aufweist, sowie eine die besagte Mehrzahl haltende Halterung, wobei die Halterung so ausgeführt ist, dass sie es den Spektren besagter Mehrzahl ermöglicht, ein sich ergebendes Spektrum zu mischen und zu bilden, das innerhalb der photopischen Reaktion des menschlichen Auges kontinuierlich ist und/oder in dem Bereich von 400 nm bis 700 nm kontinuierlich ist, wobei die Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen LEDs umfasst, wobei die LEDs eine einen Leuchtstoff enthaltende, erste weiße LED, um ein erstes Spektrum aus den mindestens zwei verschiedenen Spektren zu erzeugen, sowie eine einen Leuchtstoff enthaltende, zweite weiße LED enthalten, um ein zweites Spektrum aus den mindestens zwei verschiedenen Spektren zu erzeugen; wobei der Beleuchtungskörper weiterhin einen Prozessor umfasst, der auf Daten anspricht und so konfiguriert ist, dass er die erste weiße LED und die zweite weiße LED auf der Grundlage der Daten unabhängig so steuert, dass eine Intensität der ersten weißen LED und der zweiten weißen LED dadurch variiert werden kann, um eine Farbtemperatur des sich ergebenden Spektrums innerhalb eines vorgewählten Farbtemperaturbereichs zu variieren, und wobei der Beleuchtungskörper weiterhin eine Benutzeroberfläche umfasst, die mit dem Prozessor gekoppelt und so konfiguriert ist, dass sie eine Einstellung der Farbtemperatur des von dem Beleuchtungskörper erzeugten weißen Lichts erleichtert, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer; b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren; c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belege, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 08.08.2015 begangen haben, und zwar unter Angabe, a) der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. nur die Beklagte zu 1): die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.2. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre — der Beklagten zu 1) — Kosten herauszugeben; 5. nur die Beklagte zu 1): die unter I.2. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.2. bezeichneten und seit dem 08.08.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, Die Beklagten schließen sich der Teilerledigungserklärung nicht an und beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen, hilfsweise erstinstanzlichen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung in dem Nichtigkeitsverfahren gegen den deutschen Teil des EP A(Altenzeichen DE G) auszusetzen. Sie sind der Auffassung, dass weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verletzung vorliege. So lasse die Ausführungsform „E“ keine Steuerung der beiden weißen LED in der Weise zu, dass die Intensität der ersten weißen LED und der zweiten weißen LED variiert werden kann, um eine Farbtemperatur des sich ergebenden Spektrums innerhalb eines vorgegebenen Farbbereichs zu variieren. Das Klagepatent sehe vor, dass eine Variation der Farbtemperatur erzielt werden könne, was bei einem einzigen Zustand nicht der Fall sei. Ferner liege auch keine Verletzung vor, da die Benutzeroberfläche beider angegriffener Ausführungsformen nicht vom Beleuchtungskörper umfasst sei. Die Benutzeroberfläche sei außerhalb des Beleuchtungskörpers angeordnet und stehe nur in einem funktionalen Zusammenhang zu dem Beleuchtungskörper, was vom Klagepatent allerdings nicht unter Schutz gestellt sei, da das Klagepatent insofern klar zwischen einem System, welches eine getrennte Anordnung vorsehe, und einem Beleuchtungskörpers mit Benutzeroberfläche unterscheide. Das entsprechende Verständnis habe auch die ursprüngliche Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vertreten. Im Übrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, da es nicht ausführbar offenbart sei und es an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit fehle. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Erzeugung weißen Lichts von guter Qualität mittels mehrerer lichtemittierender Dioden (LEDs), wobei die Farbtemperatur des erzeugten Lichts variiert werden kann. Licht ist eine Form von elektromagnetischer Strahlung mit bestimmten Wellenlängen. Die Wellenlängen des für das menschliche Auge sichtbaren Lichts liegen im Bereich von ca. 400 bis 700 Nanometern (nm). In diesem Bereich entsprechen unterschiedliche Bandbreiten den verschiedenen Lichtfarben, bzw. jede Wellenlänge repräsentiert eine bestimmte Farbe des sichtbaren Lichtspektrums, vgl. Abs. [0004] des Klagepatents (die nachfolgenden Verweise auf die Abschnitte des Klagepatents in eckigen Klammern erfolgen jeweils ohne ausdrückliche Nennung des Klagepatents und beziehen sich jeweils auf dessen englische Fassung (Anlage KB 1)). Die verschiedenen Wellenlängen des sichtbaren Spektrums können additiv gemischt werden. Natürliches Sonnenlicht ist im Prinzip eine Mischung aus allen Wellenlängen im sichtbaren Spektrum (und darüber hinaus) und wird vom menschlichen Auge als weißes Licht wahrgenommen (vgl. Abs. [0004] und [0074]). Weißes Licht ist damit eine Mischung verschiedener Wellenlängen von Licht im sichtbaren Spektrum und kann beispielsweise durch eine Kombination von Licht in den Farben Rot, Grün und Blau (RGB), oder etwa Cyan, Magenta und Gelb erzeugt werden, Abs. [0074]. Das Klagepatent identifiziert in den Absätzen [0005] und [0006] zwei Faktoren, die für die Charakterisierung von weißem Licht wesentlich sind: die Qualität des erzeugten Lichts und die Farbtemperatur. Wenn weißes Licht mit einer künstlichen Lichtquelle erzeugt wird, emittiert die Lichtquelle Licht in verschiedenen Bandbreiten von Wellenlängen, deren Mischung bei direkter Betrachtung der Lichtquelle als weißes Licht wahrgenommen werden kann. Allerdings werden von einer künstlichen Lichtquelle — im Gegensatz zum Sonnenlicht — nicht immer alle Wellenlängen im sichtbaren Spektrum emittiert. Die Qualität des von der künstlichen Lichtquelle erzeugten Lichts hängt daher davon ab, inwieweit die Lichtquelle Spektralfarben in ausreichendem Maße emittiert, sodass der Farbeindruck von damit beleuchteten Gegenständen möglichst wenig von dem unter Sonnenlicht entstehenden Farbeindruck abweicht, Abs. [0074] ff. In der nachstehend eingeblendeten Figur 27 des Klagepatents ist das Spektrum einer fluoreszierenden Lampe aus dem Stand der Technik abgebildet, wobei die gestrichelte Linie die Lichtempfindlichkeit des menschlichen Auges, den sog. photopischen Bereich (vgl. hierzu auch Figur 12 und Abs. [0080]), darstellt: In der Figur 27 ist zu sehen, dass das Spektrum der im Stand der Technik bekannten Leuchtmittel erhebliche Lücken sowie sehr hohe und schmale Spitzen (201, 203) mit entsprechend tiefen Tälern aufweist. Solches Licht wird vom menschlichen Auge bei direkter Betrachtung der Lichtquelle zwar als weißes Licht wahrgenommen, allerdings wird es aufgrund des unregelmäßigen Spektrums immer sehr künstlich wirken (Abs. [0086]). Das Klagepatent beschreibt daher als wesentlichen Faktor für die Erzeugung weißen Lichts mit hoher Qualität, dass das erzeugte Licht im Bereich der Wellenlängen des für das menschliche Auge sichtbaren Lichts (d.h. zwischen 400 und 700 nm) ein im Wesentlichen durchgehendes, lückenloses Spektrum aufweist, Abs. [0084]. Das Klagepatent beschreibt es ferner als vorteilhaft, wenn die Farbtemperatur einer künstlichen Lichtquelle variiert werden kann, Abs. [0013]. Bei der Farbtemperatur handelt es sich um ein Maß zur Bestimmung des Farbeindrucks einer Lichtquelle. Die Farbtemperatur wird in Kelvin (K) angegeben, wobei der jeweils angegebene (Temperatur-)Wert der Temperatur entspricht, die ein vollständig schwarzes Objekt (ein sog. schwarzer Strahler. engl. „Black Body) haben müsste, um in einer entsprechenden Farbe zu leuchten. Die Farbe des von dem schwarzen Strahler ausgestrahlten Lichts ist demnach von dessen Temperatur abhängig, daher der Begriff Farbtemperatur (Abs. [0005]). Generell gilt, dass je höher der Wert der Farbtemperatur, umso kälter ist das Licht. Das Klagepatent beschreibt des Weiteren in Abs. [0105] weiße LEDs als im Stand der Technik bekannt. Weiße LEDs können erzeugt werden, indem eine blaue LED mit einem Leuchtstoff beschichtet wird. Diese Leuchtstoffschicht wandelt einen Teil des von der LED emittierten blauen Lichts in grünes und rotes Licht um. Das von einer solchen beschichteten LED erzeugte Licht weist ein breites Spektrum auf, wobei der Anteil des grünen und roten Lichts von der Auswahl des Leuchtstoffs und der konkreten Beschaffenheit (z.B. der Stärke) der Leuchtstoffbeschichtung abhängt. Eine solche weiße LED mit einem eher geringen Anteil an grünem und rotem Licht wird ein kälteres Licht (d.h. Licht mit einer höheren Farbtemperatur) erzeugen als eine weiße LED mit einem größeren Anteil an grünem und rotem Licht, Abs. [0107]. Die Figuren 18 und 19, welche nachfolgend wiedergegeben werden, zeigen die Spektren zweier solcher weißen LEDs aus dem Stand der Technik, wobei das in Figur 18 dargestellte Spektrum von einer kalt-weißen LED mit einer Farbtemperatur von 20.000 K stammt und das in Figur 19 dargestellte von einer (jedenfalls im Vergleich dazu) warm-weißen LED mit einer Farbtemperatur von 5.750 K (vgl. Abs. [0106] und [0107]). An den im Stand der Technik bekannten Lichtquellen kritisiert das Klagepatent, dass bei diesen eine Anpassung und Steuerung der Farbtemperatur nur schwierig möglich war, da sie lediglich Licht mit einer bestimmten Farbtemperatur und einem bestimmten Spektrum erzeugen können. Des Weiteren war eine Veränderung der Farbtemperatur und des Spektrums üblicherweise nur gleichzeitig mit einer nicht gewünschten Änderung weiterer Lichtparameter, wie etwa der Helligkeit, möglich. Beispielsweise konnte bei Glühlampen aus dem Stand der Technik die Farbtemperatur zwar durch eine Erhöhung der Spannung erhöht werden, dies ging aber zwangsläufig auch mit einer Erhöhung der Helligkeit des erzeugten Lichts einher, Abs. [0013]. Bei fluoreszierenden Lampen aus dem Stand der Technik ist hingegen eine Anpassung der Farbtemperatur üblicherweise überhaupt nicht möglich, Abs. [0014]. Vor diesem Hintergrund schildert es das Klagepatent als seine Aufgabe (technisches Problem), einen Beleuchtungskörper zur Erzeugung von steuerbarem weißen Licht mit guter Qualität bereitzustellen, das ein im Wesentlichen durchgehendes, lückenloses Spektrum aufweist und bei dem die Farbtemperatur des erzeugten Lichts variiert werden kann. Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: 1 Beleuchtungskörper (300, 5000) zur Erzeugung von weißem Licht, wobei der Beleuchtungskörper umfasst: 1.1 eine Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen (320, 5007), wobei die besagte Mehrzahl Komponenten-Beleuchtungsquellen enthält, die so eingerichtet sind, dass sie elektromagnetische Strahlung mit mindestens zwei verschiedenen Spektren (1201, 1301) erzeugen, 1.1.1 wobei jedes der Spektren einen maximalen spektralen Peak außerhalb des Bereichs von 510 nm bis 570 nm aufweist; sowie 1.2 eine die besagte Mehrzahl haltende Halterung (5005), wobei die Halterung so ausgeführt ist, dass sie es den Spektren besagter Mehrzahl ermöglicht, ein sich ergebendes Spektrum (2201, 2203) zu mischen und zu bilden, das innerhalb der photopischen Reaktion des menschlichen Auges kontinuierlich ist und/oder in dem Bereich von 400 nm bis 700 nm kontinuierlich ist, 1.3 wobei die Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen LEDs umfasst, wobei die LEDs 1.3.1 eine einen Leuchtstoff enthaltende, erste weiße LED, um ein erstes Spektrum (1201) aus den mindestens zwei verschiedenen Spektren zu erzeugen, sowie 1.3.2 eine einen Leuchtstoff enthaltende, zweite weiße LED enthalten, um ein zweites Spektrum (1301) aus den mindestens zwei verschiedenen Spektren zu erzeugen; 1.4 wobei der Beleuchtungskörper weiterhin einen Prozessor (316) umfasst, der auf Daten anspricht und so konfiguriert ist, dass er die erste weiße LED und die zweite weiße LED auf der Grundlage der Daten unabhängig so steuert, dass eine Intensität der ersten weißen LED und der zweiten weißen LED dadurch variiert werden kann, um eine Farbtemperatur des sich ergebenden Spektrums innerhalb eines vorgewählten Farbtemperaturbereichs zu variieren, und 1.5 wobei der Beleuchtungskörper weiterhin eine Benutzeroberfläche umfasst, die mit dem Prozessor gekoppelt und so konfiguriert ist, dass sie eine Einstellung der Farbtemperatur des von dem Beleuchtungskörper erzeugten weißen Lichts erleichtert. II. Die Parteien streiten zu Recht nur über die Verwirklichung der Merkmale 1.4 und 1.5 des Patentanspruchs 1 durch die angegriffenen Ausführungsformen. Ausführungen der Kammer zu den weiteren Merkmalen können vor diesem Hintergrund unterbleiben. 1. Merkmal 1.4 besagt, dass der Beleuchtungskörper einen Prozessor (316) umfasst, der auf Daten anspricht und so konfiguriert ist, dass er die erste weiße LED und die zweite weiße LED auf der Grundlage der Daten unabhängig so steuert, dass eine Intensität der ersten weißen LED und der zweiten weißen LED dadurch variiert werden kann, um eine Farbtemperatur des sich ergebenden Spektrums innerhalb eines vorgewählten Farbtemperaturbereichs zu variieren. Das Merkmal macht damit deutlich, dass die beiden weißen LEDs unabhängig voneinander dergestalt in ihrer Intensität variiert werden können, dass gleichermaßen eine Farbtemperatur des resultierenden Spektrums innerhalb eines vorgewählten Bereichs von Farbtemperaturen variiert werden kann. Die beiden weißen LEDs müssen demnach geeignet sein, durch den Prozessor unabhängig voneinander gesteuert zu werden, so dass die Intensitäten der jeweiligen LED wunschgemäß verändert werden können, um eine Variation des sich ergebenden Spektrums zu ermöglichen. Der Begriff der Variation hat mehr als nur ein Ab- oder Zuschalten der jeweiligen weißen LED zum Inhalt, da durch die Einstellung ausschließlich einer einzigen Position keine Variation des resultierenden Spektrums bewerkstelligt werden kann. Ein schlichtes Ab- und Zuschalten bedingt keine Variation, sondern nur einen einzelnen Zustand. Das Klagepatent möchte indes erreichen, dass ein im Wesentlichen durchgehendes, lückenloses Spektrum erzielt wird und die Farbtemperatur des erzeugten Lichts variiert werden kann. Letzteres bedingt, dass mit den beiden weißen LEDs, welche verantwortlich sind für das im Wesentlichen durchgehende lückenlose Spektrum, eine unterschiedliche Intensität erzielt werden kann, so dass das resultierende Spektrum eine Variation der Farbtemperatur aufweist. Die Eignung zum Zu- und Abschalten reicht hierfür nicht aus. Entsprechendes machen auch die erläuterten Ausführungsbeispiele deutlich, in welchen der Farbtemperaturbereich sich über eine gewisse Spanne erstrecken soll. Insofern kann beispielhaft auf die Abs. [0024] und [0030] verwiesen werden, welche jeweils die Erzielung eines Farbbereichs zum Gegenstand haben. Mittels eines einzigen Zustands, der gemeinsame Betrieb der beiden LEDs mit nur einer Intensität kann ein Farbtemperaturbereich nicht erzielt werden. Hierdurch wird nur eine einzige Farbtemperatur erreicht. Hierfür sprechen auch die Ausführungen der ursprünglichen Patentinhaberin („Philips“) im Einspruchsverfahren zum Stammpatent, dessen Merkmal 1.4 in Anspruch 1 bis auf wenige Unterschiede identisch ist mit Merkmal 1.4 in Anspruch 1 des hiesigen Klagepatents. Sie führte dort, wie die Beklagten in der Klageerwiderung ausgeführt haben, im Schriftsatz vom 4. Februar 2015, Seite 9, zur Begründung folgendes an: „The invention not only provides energy efficient white LEDs but also provides a processor which is configured to independently control the first white LED and the second white LED based on the data such that an intensity of the first white LED and the second white LED may be varied thereby to vary a color temperature of the resulting spectrum within a preselected range of color temperatures. Consequently, there is a very high degree of effective control of the color temperature of the resulting spectrum to any desired value within the preselected range of color temperatures. In deutscher Übersetzung: „Die Erfindung stellt nicht nur energieeffiziente weiße LEDs zur Verfügung, sondern stellt auch einen Prozessor zur Verfügung, der konfiguriert ist, um unabhängig die erste weiße LED und die zweite weiße LED basierend auf den Daten so zu kontrollieren, dass die Intensität der ersten weißen LED und der zweiten weißen LED variiert werden kann, um dadurch eine Farbtemperatur des resultierenden Spektrums innerhalb eines vorgewählten Farbtemperaturbereichs zu variieren. Folglich gibt es ein sehr hohes Maß von effizienter Kontrolle der Farbtemperatur des resultierenden Spektrums zu jeglichem gewünschten Wert innerhalb des vorgewählten Farbtemperaturbereichs.“ Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses scheidet eine Verwirklichung des Merkmals 1.4 durch die angegriffene Ausführungsform H aus, da bei dieser eine Variation der Intensität der beiden weißen LEDs nicht erfolgen kann. Bei der angegriffenen Ausführungsform H existiert nur ein einziger Betriebszustand, bei welchem die beiden weißen LED gemeinsam betrieben werden, nämlich der Modus „natural white“. Nur in diesem Modus kann ein sich ergebendes Spektrum zweier einzelner Spektren entstehen. Der gemeinsame Betrieb führt ausschließlich zu einer Farbtemperatur von 3850 K; es gibt daher nur eine Intensitätsstufe und damit nur eine Farbtemperatur, welche auf der gemeinsamen Steuerung der beiden weißen LED beruht. 2. Merkmal 1.5 , welches ferner zwischen den Parteien im Streit steht, sieht vor, dass der Beleuchtungskörper weiterhin eine Benutzeroberfläche umfasst, die mit dem Prozessor gekoppelt und so konfiguriert ist, dass sie eine Einstellung der Farbtemperatur des von dem Beleuchtungskörper erzeugten weißen Lichts erleichtert. Merkmal 1.5 stellt daher einen Beleuchtungskörper unter Schutz, der unter anderem eine Benutzeroberfläche umfasst, welche wiederum mit dem Prozessor gekoppelt ist. Ferner weist er Komponenten-Beleuchtungsquellen auf (Merkmal 1.1) sowie eine diese haltende Halterung (Merkmal 1.2) und einen Prozessor (Merkmal 1.3). Gegenstand des Beleuchtungskörpers ist damit auch die Benutzeroberfläche, welche nicht nur – wie der Prozessor – mit dem Beleuchtungskörper gekoppelt, sondern vielmehr Bestandteil des Beleuchtungskörpers selbst ist. Die Kammer vermag der von der Klägerin vertretenen Ansicht, dass ein irgendwie geartetes funktionales Zusammenwirken zwischen Benutzeroberfläche und Beleuchtungskörper ausreichend sei, nicht beizutreten. Entsprechendes kann bereits dem Anspruchswortlaut nicht entnommen werden. Der Begriff „umfassen“ (englisch: „comprises“) kann zwar je nach Einzelfall so verstanden werden, dass er offenlässt, ob die Vorrichtung neben der „umfassten“ Komponente noch weitere Komponenten enthält. Auch mag der Begriff des Umfassens zunächst keine Aussage zur Art der Verbindung der einzelnen Bestandteile des Beleuchtungskörpers zueinander treffen. Der Anspruch lässt aber nicht offen, wo sich die umfasste Komponente befindet, hier die Benutzeroberfläche, welche Teil des Beleuchtungskörpers sein soll. Diese soll daher, wie auch unzweifelhaft die weiteren Vorrichtungsteile des Beleuchtungskörpers (Halterung, LED), Teil des Beleuchtungskörpers sein. Bestärkt wird der Fachmann in diesem Verständnis durch die Beschreibung des Klagepatents. Diese bestätigt, dass Benutzeroberflächen, die zwar funktional mit dem Beleuchtungskörper zusammenwirken mögen, von diesem räumlich-körperlich nicht umfasst werden, nicht beansprucht werden. Denn das Klagepatent unterscheidet deutlich zwischen einem Beleuchtungskörper, der die Benutzeroberfläche unmittelbar umfasst, und einem System, welches aus einem Beleuchtungskörper, einem Prozessor und einer Benutzeroberfläche besteht. Das Klagepatent beschreibt in diesem Zusammenhang in den Abs. [0061] und [0062], dass ein „System (2000)“ vorgesehen werden kann. Dieses System wird in den nachstehend eingefügten Fig. 8a und 9 näher dargestellt: Dort ist gezeigt, dass das System mit der Bezugsziffer 2000 aus verschiedenen Komponenten besteht. Dies ist zum einen der Beleuchtungskörper (2010), zum anderen ein Prozessor (2020), und ferner ein „Control System“ (2030). Dieses ist in Fig. 9 als ein „user control interface control system (2032)“ beschrieben. Dieses kann laut Abs. [0062] das „user interface (401)“, also eine „Benutzeroberfläche“ sein. Die dazugehörigen Absätze [0061] und [0062] lauten auszugsweise: „[0061] FIG. 8a shows one embodiment of the system (2000) where a control system (2030) may be used in conjunction with a lighting fixture (2010) to enable control of the lighting fixture (2010). The control system (2030) may be automatic, may accept input from a user, or may be any combination of these two. The system (2000) may also include a processor (2020) which may be processor (316) or another processor to enable the light to change color. [0062] FIG. 9 shows a more particular embodiment of a system (2000) a user computer interface control system (2032) with which a user may select a desired color of light is used as a control system (2030). This may be the user interface (401) or could be a separate interface. The interface could enable any type of user interaction in the determination of color. For example, the interface may provide a palette, chromaticity diagram, or other color scheme from which a user may select a color, e.g., by clicking with a mouse on a suitable color or color temperature on the interface, changing a variable using a keyboard, etc. The interface may include a display screen, a computer keyboard, a mouse, a trackpad, or any other suitable system for interaction between the processor and a user. […]” In deutscher Übersetzung: „[0061] Fig. 8a zeigt eine Ausführungsform des Systems (2000), wo ein Steuersystem (2030) in Verbindung mit einem Beleuchtungskörper (2010) verwendet werden kann, um die Steuerung des Beleuchtungskörpers (2010) zu ermöglichen. Das Steuerungssystem (2030) kann automatisch sein, kann eine Eingabe von einem Benutzer akzeptieren, oder kann jede Kombination aus beiden sein. Das System (2000) kann auch einen Prozessor (2020) beinhalten, der der Prozessor (316) sein kann oder ein anderer Prozessor, um dem Licht zu ermöglichen, die Farbe zu wechseln. [0062] Fig. 9 zeigt, dass eine noch speziellere Ausführungsform eines Systems (2000), ein Benutzercomputerinterfacesteuersystem (2032), mit dem ein Benutzer eine gewünschte Farbe von Licht auswählen kann, als Steuersystem (2030) verwendet wird. Dies kann die Benutzeroberfläche (401) sein oder kann eine andere Oberfläche sein. Die Oberfläche könnte einen jeglichen Typ von Benutzerinteraktion in der Bestimmung der Farbe ermöglichen. Beispielsweise kann die Oberfläche eine Palette, ein Farbartdiagramm, oder ein anderes Farbschema liefern, aus dem ein Benutzer eine Farbe auswählen kann, beispielsweise durch Klicken mit einer Maus auf eine geeignete Farbe oder Farbtemperatur auf der Oberfläche, Verändern einer Variable unter Verwendung einer Tastatur, etc. Die Oberfläche kann ein Anzeigebildschirm, eine Computertastatur, eine Maus, ein Trackpad, oder jegliches anderes geeignetes System für die Interaktion zwischen dem Prozessor und einem Benutzer umfassen. […]“ Das Klagepatent differenziert daher zwischen einem System bestehend aus verschiedenen Komponenten wie einem Beleuchtungskörper, einem Prozessor und einer Benutzeroberfläche und den einzelnen Komponenten des Systems. Bei dem – nicht beanspruchten – System mag die Benutzeroberfläche außerhalb des Beleuchtungskörpers liegen. Das Klagepatent stellt in seinem Anspruch 1 jedoch kein System unter Schutz, sondern den Beleuchtungskörper, der selbst eine Benutzeroberfläche umfasst. Anhaltspunkte, dass der Beleuchtungskörper dem System gleichgestellt ist, sind nicht zu erkennen. Der Verweis der Klägerin auf Abs. [0062] und die Behauptung, die konstruktive Ausgestaltung der Benutzeroberfläche sei dem Fachmann überlassen, überzeugt insoweit nicht. So mag die Ausgestaltung der Benutzeroberfläche dem Fachmann überlassen sein, also etwa ob das Interface ein Display aufweist, einen Schalter, Schieber, Joystick o.ä.. Was dem Fachmann aber nicht überlassen wird, ist die räumlich-körperliche Anordnung der Benutzeroberfläche. Denn die von der Klägerin in Bezug genommene Passage der Beschreibung betrifft ein – nicht beanspruchtes – System, bei dem die Benutzeroberfläche gerade von dem Beleuchtungskörper getrennt angeordnet ist, anders als dies bei dem beanspruchten Beleuchtungskörper der Fall ist, welcher selbst die Benutzeroberfläche umfassen muss. Auch der Verweis der Klägerin unter anderem auf Abs. [0050] ist insofern nicht behelflich, da die dortigen Ausführungen, welche sich die Klägerin für die Begründung einer rein funktionalen Beziehung der Komponenten zu Nutze machen will, im Zusammenhang mit der Beschreibung eines Systems stehen (vgl. Abs. [0048] „lighting system“) und nicht mit einem Beleuchtungskörper. Dieser kann, mangels entsprechender Anhaltspunkte in der Klagepatentschrift, nicht mit dem dort auch genannten System gleichgestellt werden. Abs. [0051], auf den die Klägerin in diesem Zusammenhang auch verweist, beschreibt lediglich ein Ausführungsbeispiel eines Systems und nicht eines Beleuchtungskörpers. Bestätigung findet das vorgenannte Verständnis durch Äußerungen der vormaligen Patentinhaberin im Einspruchsverfahren. Im Einspruchsverfahren zum Klagepatent hat diese darauf abgestellt, dass die Benutzeroberfläche unmittelbarer Teil des Beleuchtungskörpers selbst ist. In ihrer Eingabe vom 14. November 2016 hat sie, wie die Beklagten in der Klageerwiderung geltend gemacht haben, in Rn. 19 in Antwort auf die Einspruchsbegründung ausgeführt: „The summary omits to identify that the individual spectrums and the combined resulting continuous spectrum have specific wavelength characteristics, and that the processor and user interface are in the lighting fixture […].“ In deutscher Übersetzung: „Die Zusammenfassung versäumt es zu identifizieren, dass die verschiedenen Spektren und das resultierende kontinuierliche Spektrum spezifische Wellenlängen-Charakteristika haben und dass der Prozessor und die Benutzeroberfläche im Beleuchtungskörper sind […]“ Und in Randziffer 38 und 39: „All of these elements, namely the first and second white LEDs, are assembled together within an individual mounting of the lighting fixture, and assembled together with the processor and user interface in the lighting fixture. Therefore, a single light fixture comprising white LEDs is provided which can readily be driven by input data, controlled from the user interface in the fixture, to achieve a particular desired color temperature, which is also variable, of white light.“ „This is an elegant technical solution achieving all the known benefits of white light LEDs without requiring any modification of their composition or structure to achieve a particular desired color temperature in a lighting fixture that comprises LEDs.“ In deutscher Übersetzung: „Alle diese Elemente, namentlich die erste und zweite weiße LED, werden zusammen innerhalb einer individuellen Halterung des Beleuchtungskörpers montiert und zusammen mit dem Prozessor und der Benutzeroberfläche in dem Beleuchtungskörper montiert. Dadurch wird ein einzelner Beleuchtungskörper, beinhaltend weiße LED, zur Verfügung gestellt, der bequem durch Eingabedaten betrieben werden kann, gesteuert über die Benutzeroberfläche in der Vorrichtung, um eine bestimmte gewünschte Farbtemperatur weißen Lichts zu erzielen, die auch variabel ist.“ „Dies ist eine elegante technische Lösung, die alle bekannten Vorteile von weißen LED erzielt, ohne irgendwelche Modifikationen ihrer Zusammensetzung oder Struktur zu erfordern, um eine bestimmte Farbtemperatur zu erreichen in einem Beleuchtungskörper, der weiße LED enthält. […]“ Diese Ausführungen machen deutlich, dass es auch nach Ansicht der ursprünglichen Patentinhaberin gerade darauf ankommt, alle Komponenten, einschließlich der Benutzeroberfläche, im Beleuchtungskörper selbst vorzusehen, um diese „elegante technische Lösung“ ohne weitere Modifikation, wie etwa der Übertragung der Eingaben über die Benutzeroberfläche an den Beleuchtungskörper, zu ermöglichen. Entsprechendes folgt auch aus weiteren Ausführungen der Patentinhaberin im Zusammenhang zu einer Abgrenzung zum Stand der Technik, wo in Bezug auf das im Einspruchsverfahren vorgelegte Dokument D48 ausgeführt wird, dass es keinen Hinweis darauf gebe, sowohl den Prozessor als auch die Benutzeroberfläche in die Pendelleuchte selbst zu integrieren. Gleichermaßen hat die Patentinhaberin auch ausgeführt, dass die Grundlage für das erst im Erteilungsverfahren aufgenommene Merkmal 1.5 seine Grundlage in Fig. 29 sowie auf Seite 39 Zeile 39 bis Seite 40 Zeile 31 finde. Figur 29, welche nachfolgend verkleinert wiedergegeben wird, zeigt u.a. eine Benutzeroberfläche 2512, welche in dem Beleuchtungskörper integriert ist. In ähnlicher Weise hat sich die Einspruchsabteilung zu dem Verständnis von Merkmal 1.5 verhalten. So heißt es in Rn. 11 der Begründung der Einspruchsentscheidung vom 15. März 2018 gemäß Anlage VP 4 bezüglich einer als nicht geeignet angesehenen Offenbarungsstelle: „The description of figures 6 to 9 on pages 9-10 and 19-23 mentions a computer interface for a user (page 22, lines 27-28: "The interface may include a display screen, a computer keyboard, a mouse, a trackpad, or any other suitable system for interaction between the processor and the user") that is clearly not part of the lighting fixture. Also the dial interface shown in figure 10a cannot be a user interface in the sense of claim 1, comprised by the lighting fixture.” In deutscher Übersetzung: „Die Beschreibung der Figuren 6 bis 9 auf den Seiten 9-10 und 19-23 erwähnt eine Computeroberfläche für einen Benutzer (Seiten 22, Zeilen 27-28: „Die Oberfläche kann einen Bildschirm, eine Computer-Tastatur, eine Maus, ein Touchpad, oder jedes andere geeignete System für Interaktion zwischen dem Prozessor und dem Nutzer enthalten“), die eindeutig nicht Bestandteil des Beleuchtungskörpers ist. Auch die Drehoberfläche, die in Figur 10a gezeigt ist, kann keine Benutzeroberfläche im Sinne von Anspruch 1, sein, die vom Beleuchtungskörper umfasst ist.“ Auch nach Auffassung der Einspruchsabteilung ist Merkmal 1.5 somit dahingehend zu verstehen, dass beansprucht ist, dass die Benutzeroberfläche Teil des Beleuchtungskörpers selbst ist. Dies macht die Einspruchsabteilung ferner in Rn. 13 der Entscheidungsgründe (Anlage VP 4) deutlich: “The passage on page 7, lines 24-31 of the parent application, however, describes a system having a lighting fixture that comprises a controller that "could be...a manual interface such as, but not limited to..." together with a processor that "could include an interface-providing mechanism for providing a user interface". This means that a manual interface is here provided as part of the lighting fixture.” In deutscher Übersetzung: „Die Passage auf Seite 7, Zeilen 24-31 der Stammanmeldung beschreibt hingegen ein System, aufweisend einen Beleuchtungskörper, der einen Controller beinhaltet, der „eine […] manuelle Oberfläche sein kann wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf […]“ zusammen mit einem Prozessor, der „einen Mechanismus zur Verfügbarmachung einer Oberfläche beinhaltet, der eine Benutzeroberfläche zur Verfügung steht“. Dies bedeutet, dass die manuelle Oberfläche hier als Teil des Beleuchtungskörpers zur Verfügung gestellt wird.“ Sofern die Klägerin sich auf gegenteilige Passagen der Gründe der Einspruchsentscheidung stützt, vermag dies nicht zu überzeugen. Ausführungsbeispiele, in denen die Benutzeroberfläche nicht Teil des Beleuchtungskörpers selbst ist, sondern ein separates Teil, werden von der Einspruchsabteilung nicht als geeignete Offenbarung für Merkmal 1.5 angesehen (vgl. Rn. 12 der Anlage VP 4). Auch die Ausführungen der Einspruchsabteilung in Rn. 13, welche vorstehend wiedergegeben wurden, verhelfen der Klägerin nicht. Die Einspruchsabteilung hat auf die Beschreibungsstelle verwiesen, wonach die Benutzerschnittstelle eine Computer-Benutzeroberfläche oder eine separate Schnittstelle sein könne. Diese „separate Schnittstelle“ versteht die Einspruchsabteilung als Hinweis darauf, dass das dortige Ausführungsbeispiel nicht ausschließt, dass es neben der Computer-Benutzeroberfläche eine weitere Benutzeroberfläche gibt. Das bedeutet aber nicht, dass Merkmal 1.5 bereits verwirklicht wäre, wenn nur eine separate Benutzeroberfläche, nicht aber eine von Beleuchtungskörper selbst umfasste (weitere) Benutzeroberfläche vorhanden ist. Dies ist gerade nicht der Fall. Dem geschilderten Verständnis steht eine technisch-funktionale Betrachtungsweise nicht entgegen. Zwar mag bei diesem Verständnis ein erfindungsgemäßer Betrieb einer Deckenlampe nicht möglich sein, da eine sinnvolle Benutzung einer solchen nur schwer denkbar ist, wenn die Benutzeroberfläche von dem Beleuchtungskörper im Sinne der vorgenannten Auslegung umfasst sein soll. Die Nutzung weiterer Beleuchtungskörper, wie Tisch- und Stehlampen, wird dadurch indes nicht ausgeschlossen, so dass eine breite Anwendungsmöglichkeit verbleibt. Nach dem Verständnis der Kammer sieht Merkmal 1.5 daher vor, dass die Benutzeroberfläche, auf welcher der Benutzer die Eingabe tätigt, sich im Beleuchtungskörper befinden muss, von diesem umfasst sein muss. Insofern kann eine Verwirklichung des Merkmals durch die angegriffenen Ausführungsformen „E“ und „F“ nicht festgestellt werden, da bei diesen (ungeachtet der Frage, ob es sich bei einem Lichtschalter um eine Benutzeroberfläche handelt) die Benutzeroberfläche nicht von dem Beleuchtungskörper umfasst ist. III. Mangels Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffenen Ausführungsformen stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Insofern vermag die Kammer auch nicht festzustellen, dass die Klage mit Blick auf den für erledigt erklärten Unterlassungsanspruch ursprünglich zulässig und begründet war und nachträglich gegenstandslos geworden ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO. Der Streitwert der Klage wird auf 500.000,00 € festgesetzt. Klepsch Wimmers Dr. Gräwe