Urteil
6 O 376/19
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2021:0910.6O376.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Klägerin nimmt den beklagten Fahrzeughersteller – aus eigenem, hilfsweise abgetretenem Recht - auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch. Die D AG erwarb am 06.06.2013 von der Fa. Aa & Ff GmbH & Co KG den Porsche zu einem Kaufpreis von 79.109,33 €, bei einem bei einem Kilometerstand von 0 km. Die Klägerin behauptet, nunmehr Eigentümerin und Halterin des Porsches zu sein. Sie habe diesen von der D AG erworben, die ihr alle Rechte abgetreten habe. In dem Porsche sei ein Motor der Bezeichnung Bb eingebaut. Der Porsche verfüge über zwei unzulässige Abschalteinrichtungen: ein unzulässiges Thermofenster und die Nutzung einer Aufwärmstrategie. Letztere erkenne eine Prüfstandsituation und schalte in Fahrmodus mit weniger Schadstoffausstoß. Der Porsche verfüge auch über einen Katalysator, in dem das Harnstoffmittel „ab“ fehlerhaft dosiert werde. Sie hätte den Porsche nicht erworben, wenn sie gewusst hätte, dass der Porsche eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält. Es sei ihr darauf angekommen, dass das Emissionsverhalten der VO EG entspreche und keine Gefahr einer Betriebsbeschränkung drohe. Sie berücksichtigt, ihre Verpflichtung Nutzungsersatz zu leisten und legt dabei eine Gesamtlaufleistung 250.000 km und eine Fahrleistung von 60.000 km zu Grunde. Die Klägerin beantragt 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.509,33 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 4 Prozent seit dem 01.07.2019 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke Porsche mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ZzZ zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, in dem Porsche sei ein Motor des Typs eingebaut. Das Fahrzeug entspreche den Vorschriften. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte schon deshalb keinen Anspruch aus § 826 BGB auf Schadensersatz, da sie nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Beklagte sie bzw. die D vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 08. März 2021 – VI ZR 505/19 –, Rn. 17 m.w.N., juris; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, Rn. 14, juris) b) Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin eine Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten bereits nicht hinreichend dargelegt. aa) Eine Partei hat bereits dann zur Begründung ihres Anspruchs vorgetragen, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier der Kläger, der mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in die Konzeption und Funktionsweise des in seinem Fahrzeug eingebauten Motors keine genauen Kenntnisse von dem Vorhandensein und der konkreten Wirkung dessen Funktionsweise haben kann - nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (so BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 –, Rn. 8, juris m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VI ZR 97/19 –, Rn. 8, juris; vgl. auch zum „Abgasskandal“ BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, Rn. 26, juris) bb) Hier ist hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten unzulässigen Funktionsweisen der Motorsteuerung zu unterscheiden. (1) Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte sie im Hinblick auf das in dem streitgegenständlichen Motor eingebaute Thermofenster vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Dabei kann unterstellt werden, dass es sich bei dem Thermofenster, um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Da das (behauptete) Thermofenster hier die Abgasrückführung nicht unterschiedlich danach steuert danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, folgt daraus noch nicht per se, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Vielmehr setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass die handelnde Personen der Beklagten bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller. Indizwirkung entfalten können dabei unzutreffende Angaben im Typgenehmigungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, Rn. 19ff, juris; BGH, Beschluss vom 09. März 2021 – VI ZR 889/20 –, Rn. 26ff, juris). Auch insoweit hat die Klägerin nach den oben dargestellten Maßstäben nicht hinreichend eine Täuschung durch die Beklagte dargelegt. Sie hat nicht einmal behauptet, die Beklagte habe das Thermofenster gegenüber dem KBA verheimlicht. (2) Auf welcher Grundlage die Klägerin behauptet, der Motor des Porsches nutze eine Aufwärmstrategie, die eine Prüfstandsituation erkenne und dann in einen Fahrmodus mit weniger Schadstoffausstoß schalte, sowie der Porsche verfüge auch über einen Katalysator, in dem das Harnstoffmittel „ab“ fehlerhaft dosiert werde, hat sie nicht dargelegt. Allein der Verweis auf eine gerichtliche Entscheidung, die zu einer andere Abgasnorm (nämlich EU 6) ergangen ist, ersetzt keinen Sachvortrag. Die Behauptung ist „ins Blaue“ hinein. (3) Auch bei einer Gesamtbetrachtung der angeführten Indizien für das Vorliegen einer (ggf. irgendeiner) unzulässigen Abschalteinrichtung und dem Verhalten der Beklagten hat die Klägerin nur ins Blaue hinein behauptete, die Beklagte haben sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten kommt erst in Betracht, wenn (unstreitiges oder nachgewiesenes) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen bestimmten Schluss nahelegen (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2021 – VI ZR 505/19 –, Rn. 27ff, juris). Daran fehlt es hier. II. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehen nicht, da es sich bei der EG-FGV nicht um ein Schutzgesetz handelt (BGH, Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, Rn. 10). Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Denn es besteht keine Stoffgleichheit einer etwaigen Vermögenseinbuße der Klägerin mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 24, juris). Entsprechend den obigen Ausführungen kann auch nicht festgestellt werden, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 831 BGB zustünde (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2021, VI ZR 505/19, Rn. 33). III. Die nachgelassenen Schriftsätze erfordern keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf bis „63.509,33 €“ festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Runge