I. Der Beklagte wird verurteilt, die Ahnentafel für die Rauhaardackelhündin „W. von der W.“ – VDH/DTK-Nr. 13Z0580, Chip-Nr. XXXXXX für gültig zu erklären. II. Der Beklagte wird verurteilt, der Rauhaardackelhündin „W. von der W.“ - VDH/DTK-Nr. 13Z0580“, Chip-Nr. XXXXXX zwecks Eintragung im Zuchtbuch des Beklagten das korrekte DNA-Profil M zuzuordnen. III. Der Beklagte wird verurteilt, in dem gleichen Teil der Zeitschrift „Der Dachshund“, in der unter „Mitteilungen der Geschäftsstelle“ unter der weiteren Rubrik „ungültige Ahnentafeln“ erschienen ist: „Die Ahnentafel von X von der W. 13Z0579R und W. von der W. 13Z0580R werden für ungültig erklärt. Begründung: Die Angabe der Mutterhündin ist nicht korrekt.“ unter Hervorhebung des Wortes „Richtigstellung“ als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie „Ungültige Ahnentafeln“ in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltung und Weglassungen die folgende Richtigstellung zu veröffentlichen: „Richtigstellung In der Ausgabe 12/13, S. 325 schrieben wir unter „Mitteilungen der Geschäftsstelle“ unter „Ungültige Ahnentafeln“: Die Ahnentafel von X von der W. 13Z0579R und W. von der W. 13Z0580R werden für ungültig erklärt. Begründung: Die Angabe der Mutterhündin ist nicht korrekt.“ Hierzu stellen wir fest: „Die Angabe der Mutterhündin ist korrekt. Die Ahnentafel ist korrekt. Die Ahnentafel von X von der W. 13Z0579R und W.von der W. 13Z0580R sind gültig.“ Die Richtigstellung ist durch den Beklagten im Inhaltsverzeichnis der Zeitschrift „Der Dachshund“ anzukündigen mit den Worten: „Richtigstellung der für ungültig erklärten Ahnentafel in der Ausgabe 12/13, wobei das Wort „Richtigstellung“ Fettdruck aufzuweisen hat. IV.Der Beklagte wird verurteilt, die mit Beschluss des Disziplinarausschusses bestätigten vorläufigen Maßnahmen seines Beschlusses vom 8. März 2014 gegenüber dem Kläger zu 2) aufzuheben, welcher lautet: „Herr B wird gem. § 23 Ziffer 4.4 in Verbindung mit § 23 Ziffer 7 der Satzung des DTK das Vorstandsamt im Dachshundeclub Nordbayern (DCN) - Schriftführer - aberkannt.“ V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VI. Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Kläger jeweils 1/10 und der Beklagte 4/5. VII.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird wie folgt festgesetzt: hinsichtlich I. bis IV. des Tenors jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin zu 1) ist Züchterin für rauhaarige Kleinteckel. Sie und ihr Ehemann, der Kläger zu 2), sind – unabhängig von der Wirksamkeit des hier u.a. streitgegenständlichen Vereinsausschlusses – jedenfalls nunmehr wieder Mitglied des beklagten Vereins. Dieser führt als einzige Institution in Deutschland das Zuchtbuch für die Hunderasse „Dackel“ (auch „Dachshund“ oder „Teckel“ genannt) und stellt Züchtern die für die Hundezucht erforderlichen Hundezuchtpapiere aus. Der Kläger war überdies bis Juli 2014 als Schriftführer im Dachshund-Club Nordbayern, einem Landesverband des Beklagten, tätig. Nach der Satzung des Beklagten und dessen Zucht- und Eintragungsbestimmungen, Stand: Juni 2013 (im Folgenden: ZEB), ist die Vorlage einer gültigen Ahnentafel, d.h. eines Auszugs aus dem Zuchtbuch, der die Abstammung des Hundes über drei Vorfahrengenerationen dokumentiert (3.8 ZEB), bei der Bestimmung der Gattung des Dackels zwingend erforderlich (vgl. dazu die unter 2.3.1 ZEB aufgeführten Anforderungen: „Stammbucheintragung: DTK- oder FCI-Ahnentafel“). Dabei richtet sich die Bestimmung der Dackelgattung neben der Haarart (Kurzhaar, Rauhaar, Langhaar) auch nach dem im Alter von 15 Monaten gemessenen Brustumfang des Tiers (Teckel, Zwergteckel, Kaninchenteckel, vgl. hierzu FCI-Standard Nr. 148). Zuchthunde müssen nach 2.3 der ZEB („Zuchtzulassung“) vor dem Zuchteinsatz ferner ein DNA-Profil vorweisen bzw. einen entsprechender Abstammungsnachweis beibringen, wenn für deren Elterntiere bereits ein DNA-Profil zu erstellen war, was bei einem Deckakt ab dem 01.01.2012 der Fall ist (2.3.1 ZEB, dort unter „Identitätsnachweis“, vgl. Auszug der ZEB Bl. 98 GA). Im September 2013 erwarb die Klägerin von der Züchterin Katrin M2 den Welpen „W. von der W.“ (im Folgenden „Wurzel“). Hierbei handelt F2 sich um eine Rauhaardackelhündin, die einem Wurf der Züchterin M2 vom 18.07.2013 entstammt. Aus demselben Wurf stammt auch der Rüde „X von der W.“ (im Folgenden „Winston“), den Frau B3 erwarb. Die Ahnentafel beider Hunde weist die beim Österreichischen Dachshundeklub registrierte Hündin „Y“, geboren am 01.05.2008 (im Folgenden „Tabitha“), als Muttertier aus, die sich bis zur Veräußerung an die Züchterin M2 am 18.01.2013 und später nach dem Rückerwerb durch die Klägerin am 21.09.2013 in deren Eigentum befand. Die damalige Landeszuchtwartin des Beklagten, Frau T, nahm den Wurf, dem „Winston“ und „Wurzel“ entstammen, am 16.09.2013 ab (vgl. Wurfeintragungsantrag, Bl. 6 Beiakte) und stellte für die beiden Hunde jeweils eine Ahnentafel aus. In der Ahnentafel der Rauhaardackelhündin „Wurzel“ heißt F2 abschließend: „Nach Prüfung der beigebrachten vorbeschriebenen Abstammungsangaben und Zuchtunterlagen wurde der vorbezeichnete Hund unter der oben angeführten Nummer [VDH/DTK-Nr. YYY/Chip-Nr.XXXXX] in das Zuchtbuch des Deutschen Teckelklubs eingetragen.“ (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ahnentafel, Bl. 213 f. GA, Bezug genommen). Nach der am 14.09.2013 erfolgten Entnahme einer Blutprobe mittels GOcard®-SC zur Beprobung bzw. (Blut-)Probenentnahme (Bl. 49 GA = Bl. 178 Beiakte) wurde „Wurzel“ mit dem DNA-Profil „6ks134437“, Chip-Nr. XXXXXX, und „Winston“ mit dem DNA-Profil „6ks134436“, Chip-Nr. YYYYYY, am 02.10.2013 bei der H GmbH (im Folgenden: Generatio) erfasst, die mit der Durchführung des DNA-Programms des Beklagten für Identität und Abstammung betraut ist. Die Proben wurden dem Labor Generatio jeweils von der damaligen Landeszuchtwartin übersandt. Nachdem der Beklagte im Oktober 2013 von Herrn D, dem Inhaber des Zwingers „ZZZZ“ aus Österreich, einen Hinweis auf Unregelmäßigkeiten bei der Züchtung erhalten hatte, ließ er am 18.10.2013 eine Abstammungsbegutachtung durch das tierärztliche Institut für molekulare Genetik Generatio durchführen. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Hündin „Tabitha“ nicht die Mutterhündin von „Winston“ und „Wurzel“ ist. Der Bundeszuchtwart der Beklagten sprach daraufhin am 11.11.2013 gegenüber der Klägerin eine Zuchtbuchsperre aus, die rund vier Monate später am 08.03.2014 neben weiteren zuvor angeordneten einstweiligen Maßnahmen durch den Disziplinarausschuss des Beklagten bestätigt wurde. Ferner erklärte der Beklagte im vereinseigenen Mitteilungsblatt „Der Dachshund“ in der Ausgabe 12/13 auf Seite 325 unter der Rubrik „In eigener Sache/Mitteilungen der Geschäftsstelle“ die Ahnentafel der Welpen „Wurzel“ und „Winston“ mit der im Tenor unter Ziffer II. wiedergegebenen Begründung für ungültig (siehe Anlage 1 zur Klageschrift im Anlagenband). Noch im November 2013 ließ die Klägerin von dem in ihrem Wohnort ansässigen Tierarzt Dr. T2 eine Venenblutprobe von „Tabitha“ (#dog13-191/10z2rs13-191) entnehmen und reichte sie beim Labor Generatio ein. Der dortige Mitarbeiter Dr. N2 teilte der Klägerin per E-Mail am 19.11.2013 mit, dass ein Vergleich der Venenblutprobe (#dog13-191/10z2rs13-191) mit der bei Generatio archivierten, aus dem Jahr 2011 stammenden und dort „Tabitha“ zugeordneten GOcard®-Probe (#Lab 6ks11-1398) ergeben habe, dass die beiden DNA-Profile nicht übereinstimmten. Die Klägerin, die beabsichtigte, die Rauhaardackelhündin „Wurzel“ als Zuchthündin einzusetzen und die aus der Zucht stammenden Welpen zu veräußern, beauftragte daraufhin das Labor für L GmbH & D2 KG („Laboklin“) mit der Überprüfung der Abstammung. Die Abstammungsbegutachtung vom 16.01.2014, die auf vier, den Hunden „Tabitha“, dem Rüden „Zobel vom Rainerschlössl“ (Vatertier) und den Welpen „Wurzel“ und „Winston“ am 11.12.2013 von dem in Rheinland-Pfalz ansässigen Tierarzt Dr. T3 entnommenen Blutproben (Bl. 99-102 Beiakte) beruht, kam nach der Auswertung der vier DNA-Profile zu dem Ergebnis, dass die Mutterschaft als gesichert gilt, die Abstammung somit bestätigt werden kann (Bl. 103-108 Beiakte). Auch nachdem die Klägerin den Obmann des Beklagten über das Ergebnis der neuesten Laboklin-Abstammungsbegutachtung informiert hatte und Herr D über Herrn Rechtsanwalt Dr. T4 aus Wien mit Schreiben vom 25.03.2014 auf Nachfrage der Kläger hatte mitteilen lassen, dass er niemals behauptet habe, dass „Tabitha“ nicht die Mutter der Welpen „Winston“ und Wurzel“ sei (siehe Anlagenband Kläger), hielt der Beklagte an seiner Auffassung, dass „Tabitha“ nicht die Mutterhündin von „Wurzel“ sei, fest. Mit Beschluss seines Disziplinarausschusses vom 27.07.2014 (siehe Anlagenband Kläger) schloss der Beklagte die beiden Kläger sowie Frau M2 aus dem Verein aus und begründete dies mit dem falschen Ausfüllen des Formulars „Vordruck zum Wurfeintragungsantrag nach ZEB“ (siehe Anlagenband Kläger, Bl. 6 Beiakte), da sie dadurch eine gemeinschaftliche Täuschung des vereinseigenen Zuchtbuchamtes verwirklicht hätten. So habe der Kläger im Kopfteil des Formulars im Rahmen der sog. Deckbescheinigung wahrheitswidrig erklärt, dass am 19.05.2013 der Deckungsakt zwischen dem Rüden „Zobel“ und der Hündin „Tabitha“ stattgefunden habe. Der Beschluss des Disziplinarausschusses hielt ferner die in seinem früheren Beschluss vom 08.03.2014 getroffenen vorläufigen Maßnahmen, u.a. die zulasten der Klägerin und Frau M2 verhängten Zuchtbuchsperren sowie das Ruhen des Vorstandsamtes des Klägers bis zum bestandskräftigen Abschluss des (ehrengerichtlichen) Verfahrens, aufrecht. Gegen den Beschluss des Disziplinarausschusses vom 27.07.2014 legten beide Kläger mit Schriftsatz vom 29.08.2014 (siehe Anlagenband Kläger) Beschwerde ein und beantragten die Durchführung eines ehrengerichtlichen Verfahrens gemäß § 23 Abs. 9 der Satzung des Beklagten. Die Eigentümerin des Rüden „X“, Frau B3, hatte unterdessen im Jahr 2014 vor dem Amtsgericht Duisburg ein selbstständiges Beweisverfahren (Az. 3 H 79/14) eingeleitet. Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 08.07.2014 sollte danach durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Behauptung, dass die Rauhaardackelhündin (Zwerg) „T.“ die Mutterhündin der Hundewelpen „X“ und „W.“ ist, Beweis erhoben werden. In dem dort eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.11.2014 (Anlagenband Kläger) kam der Sachverständige Dr. X3 zu dem Ergebnis, dass unter der Voraussetzung der Probenidentität und der korrekt dargestellten DNA-Profile der vier beteiligten Tiere („Z.“, „T.“, „X“ und „W.“) die Abstammung der Nachkommen „W.“ und X“ von der Hündin „T.“ und dem Rüden „Zobel“ und insofern auch die Mutterschaft der Hündin „T.“ praktisch erwiesen ist (siehe Seite 9 des Gutachtens; Bl. 133 Beiakte). Unter Hinweis hierauf forderten die Kläger den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 29.04.2015 (Anlagenband Kläger) auf, die gegen sie verhängten Sanktionen, welche Anlass für die Durchführung des Ehrengerichtsverfahrens gewesen waren, umgehend aufzuheben. Darüber hinaus verlangten sie unter Androhung gerichtlicher Schritte die Rehabilitation der Kläger in der nächstmöglichen Ausgabe der Vereinszeitschrift. Im Zuge der Vorbereitung des ehrengerichtlichen Verfahrens fand im Mai 2015 zunächst die Wahl der Mitglieder der Gerichtsbarkeit statt. Am 04.09.2015 trafen sich die Mitglieder des Disziplinarausschusses und des Ehrengerichts zur konstituierenden Sitzung, in deren Rahmen das Ehrengericht eine erste Beratung über die Beschwerde der Kläger abhielt. Die Mitglieder beschlossen, das Labor Generatio mit einer ergänzenden Stellungnahme über die Abstammung der Hündin „Tabitha“ zu beauftragen. Das Ehrengericht tagte schließlich am 06.05.2017 und hörte die zum Termin geladene Klägerin an (vgl. hierzu das Sitzungsprotokoll Bl. 281 f. GA und die Einwände der Klägerin zum Inhalt des Sitzungsprotokolls in ihrem Schreiben vom 22.05.2017, Bl. 283 ff. GA). Der Kläger war zu der Sitzung nicht geladen und im Ehrengerichtsverfahren auch nicht gehört worden. Ihm wurde im Anschluss an die Sitzung auch nicht das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden des Ehrengerichts übersandt. Mit Beschluss des Ehrengerichts vom 12.06.2017 (Bl. 278 ff. GA) wurde die zuvor angeordnete Zuchtbuchsperre gegen den Zwinger „Von der Zwergenwiese“ der Klägerin aufgehoben. Die im Zuchtbuch des Beklagten unter der Zuchtbuchnummer 13Z0579R und dem DNA-Code 6ks134436 bzw. unter der Zuchtbuchnummer 13Z0580R und dem DNA-Code 6ks134437 eingetragenen Rauhaardackel „X“ und „W.“ wurden gemäß § 23 Ziffer 4 Punkt 6 der Satzung des Beklagten mit einem Zuchtverbot belegt und dadurch von der Zuchtverwendung im beklagten Verein ausgeschlossen. Darüber hinaus wurde das ehrengerichtliche Verfahren gegen die Klägerin unter Abänderung des Beschlusses des Disziplinarausschusses vom 27.07.2014, mit dem die Klägerin aus dem beklagten Verein ausgeschlossen worden war (dort unter 2.), eingestellt und die Wiederaufnahme des Verfahrens vorbehalten, falls die Klägerin durch die Verwendung der Hündin „Wurzel“ innerhalb von zwei Jahren gegen das Zuchtverbot verstoßen sollte. Auch hinsichtlich des Vereinsausschlusses des Klägers wurde der Beschluss des Disziplinarausschusses vom 27.07.2014 (dort 3.) dahingehend abgeändert, dass das Verfahren gegen diesen vorläufig eingestellt wird und die Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall eines Verstoßes des Klägers gegen die ZEB bei der Verwendung eines ihm gehörenden Teckelrüden innerhalb von zwei Jahren vorbehalten bleibt. In dem im Anschluss an das selbständige Beweisverfahren durchgeführte Hauptsacheverfahren verurteilte das Landgericht Duisburg (Az. 13 O 69/16) den Beklagten im Urteil vom 11.10.2018 dazu, die Ahnentafel für den Rauchhaarteckel „X“ – VDH/DTK-Nr. 13Z0579R – Chip-Nummer YYYYY – für gültig zu erklären. Die im dortigen Verfahren in den Beweisbeschlüssen des Landgerichts Duisburg vom 24.02.2016 und 20.07.2016 angeordnete sowie von dem Sachverständigen Dr. X3 vorzunehmende eigenhändige Beprobung der Hunde zur Feststellung der Mutterschaft konnte nicht mehr durchgeführt werden, weil die Hündinnen „T.“ und „G.“ entlaufen bzw. nicht mehr auffindbar waren. Mit Schriftsatz vom 31.05.2021 haben die Kläger auf den gerichtlichen Hinweis des hiesigen Gerichts vom 28.04.2021 erklärt, dass über die Vermisstenstelle für Hunde eine Mitteilung erhalten hätten, dass die Hündin „T.“ verstorben sei. Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte habe die Ahnentafel von „W.“ für gültig zu erklären, da mittlerweile durch mehrere Sachverständigengutachten bewiesen sei, dass die Hündin „T.“ dessen Mutter sei. Die Behauptung des Beklagten, wonach die Angabe der Mutterhündin nicht korrekt sei, weil „G.“ das Muttertier sei, sei – wie das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens und das Urteil des Landgerichts Duisburg in dem Fall des Geschwisterhundes „Y“ zeige – widerlegt. Im Übrigen trage angesichts der vorhandenen Ahnentafel, ausweislich der „T.“ das Muttertier sei, der Beklagte C für die behauptete fehlende Mutterschaft. Im Übrigen könne sich der Beklagte auf die Feststellungen und Begutachtungen durch das Labor Generatio nicht stützen, weil F2 weder akkreditiert noch zertifiziert sei. Auch die Auslesung der Proben bei dem Labor Generatio erfolge nicht durch dieses selbst, sondern durch ebenso unqualifizierte Dritte. Angesichts der erfolgten und von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. X3 festgestellten Vertauschung der DNA-Profile von „W.“ und „X“ bestehe auch der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch, der darauf gerichtet sei, der Rauhaardackelhündin „Wurzel“ für die Eintragung im Zuchtbuch der Beklagten das korrekte DNA-Profil „M“ zuzuordnen (wie F2 sich aus Bl. 107 Beiakte ergebe). Da die Abstammung von der Hündin „T.“ gesichert sei, sei auch der Klageantrag zu 3., mit dem die Richtigstellung in dem vereinseigenen Mitteilungsblatt „Der Dachshund“ begehrt werde, zulässig und begründet. Insbesondere sei er hinreichend bestimmt, da er den durch den Beklagten zu veröffentlichenden Text vollständig ausformuliert wiedergebe. Die Wortwahl orientiere sich an der rechtsfehlerhaft erfolgten Ungültigkeitserklärung im Mitteilungsblatt. Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liege vor, da die Klägerin Eigentümerin der Hündin „T.“ sei und sie sich gegen den inzident erhobenen Vorwurf der Urkundenfälschung und/oder des Betruges bezüglich der Abstammung beider Hunde umfassend verteidigen dürfe. Schließlich sei auch bei der seinerzeit erfolgten Kraftloserklärung der Ahnentafel nicht zwischen den beiden Welpen unterschieden, sondern diese sei gemeinsam ausgesprochen worden. Ferner sei auch der Klageantrag zu 4. begründet, weil der mit Beschluss vom 27.07.2014 vom Disziplinarausschuss verhängte Vereinsausschluss der Kläger zu Unrecht erfolgt und der Beschluss daher insoweit aufzuheben sei. Gleiches gelte auch insofern, als in diesem Beschluss des Disziplinarausschusses die vorläufige Maßnahme im Beschluss vom 08.03.2014 zur Aberkennung des Vorstandsamts im Dachshunde-Club Nordbayern bestätigt worden sei (Klageantrag zu 6.). Eine Entscheidung über die Aberkennung des Vorstandsamts sei im ehrengerichtlichen Verfahren versäumt worden. Die Ehrengerichtsklausel in der Satzung des Beklagten sei überdies unzulässig, weil für einen Laien nicht eindeutig erkennbar sei, welchen S-Weg er bei vereinsinternen Rechtsstreitigkeiten einschlagen müsse. Der Beklagte verstoße mit seiner andauernden Weigerung, den Klägern seine Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, auch gegen das in § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB geregelte Behinderungs- und Diskriminierungsverbot. Obwohl die Kläger alle in den Zuchtbuchvoraussetzungen des Beklagten geregelten Bedingungen vollumfänglich erfüllt hätten, erhielten sie im Vergleich zu den übrigen Züchtern des Vereins, die auf derselben Wirtschaftsstufe tätig seien wie sie, nicht die begehrten Dienstleistungen. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung existiere nicht. Die Kläger haben ursprünglich in der Klageschrift vom 20.05.2015 – noch vor dem eigentlichen Beginn des ehrengerichtlichen Verfahrens – beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, die Ahnentafel für den Rauhaarteckel „W. von der W.“ - VDH/DTK-Nr. 13Z0580, Chip-Nr. XXXXXX für gültig zu erklären; 2. den Beklagten zu verurteilen, der Rauhaarteckelhündin „W. von der W.“ - VDH/DTK-Nr. 13Z0580“, Chip-Nr. XXXXXXzwecks Eintragung im Zuchtbuch der Beklagten das korrekte DNA-Profil M zuzuordnen; 3. den Beklagten zu verurteilen, in dem gleichen Teil der Zeitschrift „Der Dachshund“, in der unter „Mitteilungen der Geschäftsstelle“ unter der weiteren Rubrik „ungültige Ahnentafeln“ erschienen ist: „Die Ahnentafeln von Y von der W. 13Z0579R und W. von der W. 13Z0580R werden für ungültig erklärt. Begründung: Die Angabe der Mutterhündin ist nicht korrekt.“ und unter Hervorhebung des Wortes „Richtigstellung“ als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie „Ungültige Ahnentafeln“ in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltung und Weglassungen die folgende Richtigstellung zu veröffentlichen: „Richtigstellung In der Ausgabe 12/13, S. 325 schreiben wir unter „Mitteilungen der Geschäftsstelle“ unter „Ungültige Ahnentafeln“: „Die Ahnentafeln von Y. von der W. 13Z0579R und W. von der W. 13Z0580R werden für ungültig erklärt. Begründung: Die Angabe der Mutterhündin ist nicht korrekt.“ Hierzu stellen wir fest: „Die Angabe der Mutterhündin ist korrekt. Die Ahnentafeln von Y. von der W. 13Z0579R und W. von der W. 13Z0580R sind gültig“. Die Richtigstellung ist durch den Beklagten im Inhaltsverzeichnis der Zeitschrift „Der Dachshund“ anzukündigen mit den Worten: „Richtigstellung der für ungültig erklärten Ahnentafeln in der Ausgabe12/13“, wobei das Wort „Richtigstellung“ Fettdruck aufzuweisen hat; 4. den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Beschlusses den gegenüber den Klägern zu 1) und zu 2) vom 27. Juli 2014 verhängten Ausschluss aus dem DTK zurückzunehmen; 5. den Beklagten zu verurteilen, die mit Beschluss des Disziplinarausschusses bestätigten vorläufigen Maßnahmen seines Beschlusses vom 8. März 2014 gegenüber der Klägerin zu 1) aufzuheben, welcher lautet: „Die Zuchtbuchsperre des Bundeszuchtwartes vom 11.11.2013 gern. Ziffer 2.4.5.2 der ZEB, Stand Juni 2013, in Verbindung mit § 23 Ziffer 4.5 und Ziffer 7 der Satzung des DTK gegen den Zwinger „von der Z.“ der Frau B wird bestätigt“; 6. den Beklagten zu verurteilen, die mit Beschluss des Disziplinarausschusses bestätigten vorläufigen Maßnahmen seines Beschlusses vom 8. März 2014 gegenüber dem Kläger zu 2) aufzuheben, welcher lautet: „Herr B wird gern. § 23 Ziffer 4.4 in Verbindung mit § 23 Ziffer 7 der Satzung des DTK das Vorstandsamt im Dachshundeclub Nordbayern (DCN) - Schriftführer – aberkannt. Mit Schriftsatz vom 25.10.2018 (Bl. 287 GA) bzw. vom 13.12.2018 (Bl. 309 GA) haben die Kläger und der Beklagte den Klageantrag zu 5. übereinstimmend für erledigt erklärt und insofern wechselseitig Kostenanträge gestellt. Den zwischenzeitlich klageerweiternd mit Schriftsatz vom 25.08.2016 geltend gemachten Antrag, festzustellen, dass die ZEB unwirksam sind, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Duisburg (Az. 10 O 160/15) am 24.05.2019 wieder zurückgenommen (Bl. 337 GA). Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klage sei insgesamt, zumindest aber hinsichtlich der Klageanträge zu 4. und 6. unzulässig. Das Landgericht sei sachlich nicht zuständig, da der Streitwert 5.000,00 € nicht übersteige. Zudem sei der Vorrang der Ehren-Vereinsgerichtsbarkeit gemäß § 23 Abs. 11 der Satzung des Beklagten (Anlagenband Kläger) nicht berücksichtigt worden, weil der zugehörige S-Weg vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht vollends beschritten worden sei (vgl. hierzu auch die Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit des Beklagten, vorgelegt als Anlage B 3, Bl. 154 ff. GA). Der in der Satzung geregelte Vorrang gelte so lange, bis eine abschließende Entscheidung des Ehrengerichts getroffen worden sei. Darüber hinaus seien die Anträge, insbesondere der Klageantrag zu 3., nicht hinreichend bestimmt. Schließlich fehle diesem Klageantrag auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin lediglich Eigentümerin des Hundes „Wurzel“, nicht aber auch des Hundes „Winston“ sei. Selbst wenn die Klage zulässig sei, sei sie in jedem Fall vollumfänglich unbegründet. Entgegen der Behauptung der Kläger stamme „W.“ nicht von „T.“ ab. Tatsächlich sei die ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende Hündin „G.vom R.“ (im Folgenden: „Genia“) die Mutter der beiden Welpen „Y.“ und „W.“. Dies ergebe sich aus der im selbstständigen Beweisverfahren beim Amtsgericht Duisburg eingereichte Stellungnahme des Geschäftsführers und Laborleiters des Labors Generatio, Herrn Dr. N2, vom 05.01.2015 (Anlage B 1, Bl. 39 ff. der Hauptakte). Demnach könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Registrierungschips nach Abgabe der DNA-Proben und vor der zahntechnischen Untersuchung durch die Kläger vertauscht worden seien. Die im Jahre zuvor am 30.11.2011 entnommene, von der Klägerin eingereichte und vom Beklagten als von „T.“ stammend angesehene Probe mit dem DNA-Profil „6ks11-1398“ stimme nicht mit der durch das Labor Laboklin im selbständigen Beweisverfahren „T.“ zugeordneten Probe („1312W34299“), sondern mit derjenigen Probe überein, die bei dem Beklagten für die Hündin „G.“ (DNA-Profil 6ks12-6367“) registriert worden sei (vgl. zur Entnahme der Probe am 18.12.2012, Bl. 48 GA). Unter ergänzender Berücksichtigung der Proben der Vatertiere von „T.“ und „G.“ (Anlage B 4, Bl. 189 ff. GA) sei auch eine Abstammung der „Laboklin-T.“ („1312W34299“) von dem im Stammbuch und in der Ahnentafel genannten Vatertier „L.“ ausgeschlossen. Widersprüche ergäben sich auch im Hinblick auf den früheren C-Wurf der Hündin „T.“ vom 06.12.2011 (vgl. Anlage B 2, Bl. 50 GA). Denn das vom Labor Laboklin „T.“ zugeordnete DNA-Profil passe zwar zu denen der Welpen „W.“ und „Y.“, nicht jedoch zu den Welpen des früheren C-Wurfs, die ebenfalls von der Hündin „T.“ abstammten. Zudem sei das bei der Beprobung vom Labor Generatio erstellte DNA-Profil der Hündin „G.“ identisch zu dem vom Labor Laboklin verwandten DNA-Profil. F2 dränge sich der Eindruck auf, dass die Proben der Tiere „T.“ und „G.“ getauscht worden seien. Unterstellt das Vorbringen der Kläger sei richtig, hätte sie jedenfalls bei dem früheren C-Wurf vom 06.12.2011 falsche Angaben gemacht, die die ausgesprochenen Disziplinarmaßnahmen ebenfalls rechtfertigten. Die streitige Frage sei auch nicht abschließend durch das vor dem Amtsgericht Duisburg geführte selbstständige Beweisverfahren geklärt, da das dortige Verfahren nicht das hiesige Prozessrechtsverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten betreffe. Zudem sei dort und auch im anschließenden Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Duisburg den berechtigten Einwänden und Anmerkungen der Beklagten nicht angemessen Rechnung getragen worden, insbesondere habe der gerichtliche Sachverständige Dr. X3 seine Erkenntnisse nicht auf eine ordnungsgemäß durchgeführte Beprobung der Hunde gestützt. Dies hätte die Entnahme des Blutes bei gleichzeitiger Überprüfung der Zahnstellung und Auslesung der implantierten Hundechips vorausgesetzt. Stattdessen habe der gerichtliche Sachverständige ausschließlich auf die ihm zur Verfügung gestellten Proben des Labors Laboklin ausgewertet und die Proben des Labors Generatio für nicht verwertbar gehalten. Die Ansprüche lassen sich nach Auffassung des Beklagten auch nicht aus dem GWB herleiten. Die Kläger hätten die entsprechenden Tatsachenvoraussetzungen weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Die Kläger entfalteten keine wettbewerbsrelevanten Tätigkeiten. Zur Erklärung der Ungültigkeit von Ahnentafeln sei der Beklagte als deren Aussteller und Eigentümer berechtigt, auch wenn F2 hierüber keine ausdrückliche Bestimmung in der Zucht- und Eintragungsbestimmung gebe. Dieses Recht folge aus § 985 BGB sowie aus dem actus contrarius-Gedanken. Ihm sei F2 nicht zumutbar, sehenden Auges die fehlerhafte Eintragung in der Ahnentafel zu akzeptieren. Seiner Aufgabe könne der Beklagte effektiv daher – wie geschehen – nur durch öffentliche Ungültigkeitserklärung nachkommen. Demgegenüber könnten die Ahnentafeln nur dann für gültig erklärt werden, wenn die Abstammung des Hundes eindeutig nachgewiesen werde, was bislang nicht der Fall sei. Gleiches gelte auch für die Zuordnung des DNA-Profils. C hinsichtlich des Abstammungsnachweises liege insofern nach Ziff. 4.3.2. S. 2 ZEB bei den Klägern. Die Kammer hat mit Beschluss vom 28.04.2021 die Verwertung des vor dem Amtsgericht Duisburg im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten angeordnet (Bl. 484 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von 25.11.2014 (Bl. 125 ff. Beiakte) sowie die beiden Ergänzungsgutachten vom 16.04.2015 (Bl. 197 ff. Beiakte) und 28.07.2015 (Bl. 257 ff. Beiakte) verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1.Das Landgericht Düsseldorf ist gem. § 1 Nr. 1 Kartellgerichte-Bildungs-VO v. 30.8.2011 - GV NRW S. 469 in Verbindung mit § 87 S. 2 GWB zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen, weil die Kläger geltend machen, der Beklagte verfüge aufgrund seiner Funktion als einzige zuchtbuchführende Institution für Dackel in Deutschland über eine Monopolstellung, weshalb ihnen nicht nur der Anspruch auf Erklärung der Gültigkeit der Ahnentafel (samt Richtigstellung der aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgten Veröffentlichung der Ungültigkeitserklärung im Mitteilungsblatt), sondern auch auf richtige Zuordnung des DNA-Profils der Rauhaardackelhündin „Wurzel“ zustehe. Damit stützen die Kläger – was zur Begründung der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte ausreicht – jedenfalls einen Teil der hier mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Kartellrecht (insb. auf einen Verstoß gegen das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot). Daraus folgt zugleich, dass die 14d Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf als Kartellkammer geschäftsverteilungsplanmäßig zur Entscheidung berufen ist. 2.Die Geltendmachung der Klageanträge vor den Zivilgerichten ist auch nicht aufgrund der Regelung in § 23 Abs. 2 der Satzung des Beklagten ausgeschlossen. Danach erstreckt sich die Ehrengerichtsbarkeit u.a. auf Verstöße gegen die Satzung des Beklagten und die ZEB und ist unbeschadet des Vorranges der staatlichen Gerichtsbarkeit auszuüben. Ferner soll gemäß § 23 Abs. 3 dadurch eine außergerichtliche Bereinigung der Streitigkeiten anstrebt werden. Schließlich bestimmt § 23 Abs. 11, dass vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts die satzungsmäßigen Rechtsmittel fristgerecht ausgeschöpft worden sein müssen. Die Kammer verkennt nicht, dass das Recht zur Selbstverwaltung auch das Recht umfasst, wegen der Verletzung von Mitgliedspflichten, Vereinsgerichte zur Verhängung von Vereinsstrafen einzusetzen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können von Vereinsgerichten verhängte Vereinsstrafen indes durch die Zivilgerichte zumindest dahingehend überprüft werden, ob sie auf einer (nicht gesetzes- oder sittenwidrigen) satzungsmäßigen Ermächtigung beruhen, in einem satzungsmäßig vorgeschriebenen, fairen Verfahren verhängt worden und als solche nicht gesetzes- oder sittenwidrig, willkürlich oder offenbar/grob unbillig sind (vgl. ständige Rspr. BGHZ 21, 370; OLG Hamm, Urt. v. 13.01.1993, Az. 8 U 150/92, zitiert nach juris). Ferner unterliegt die Tatsachenermittlung der vereinsrechtlichen Disziplinarverfahren insofern der Nachprüfung der staatlichen Gerichte, als überprüft werden kann, ob der Verein bzw. das zur Entscheidung über die Vereinsstrafe befugte Organ die der Sanktion zugrundeliegenden Tatsachen fehlerfrei festgestellt hat (BGHZ 87, 337, 344; BGH, NJW 2017, 402 Rn. 37). Dies ist vorliegend in Bezug auf die Mutterschaft der Hündin „T.“ gerade streitig. Ausgehend davon, dass die in Rede stehende Ahnentafel der Rauhaardackelhündin „W.“ unrichtig sein soll, ergeben sich die weiteren hier mit der Klage geltend gemachten Ansprüche (zur Richtigstellung im Mitteilungsblatt des Beklagten und zur Aufhebung der hierauf gestützten Vereinsstrafen). Zudem ist streitig, ob die Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Ehrengericht auf die Verwendung der Rauhaardackelhündin „W.“ zur Zucht endgültig verzichtet hat. Dabei ist eine entsprechende Kontrolle von Vereinsstrafen durch die Zivilgerichte nach der Rechtsprechung gerade dann möglich, wenn – wie hier – eine Monopolstellung eines Vereins betroffen ist (Thomas Heidel/Daniel Lochner, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Auflage 2021, § 25 Rn. 58). Schließlich ist, selbst dann, wenn man die Regelung in § 23 Abs. 11 der Satzung, wonach der S-Weg der Vereinsgerichtsbarkeit vor Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschöpft worden sein muss, auch unter Berücksichtigung der von den Klägern zitierten Rechtsprechung (OLG Hamm, Urt. v. 13.01.1993, Az. 8 U 150/92, Rn. 12, zitiert nach juris: zum Fehlen eines eindeutigen Hinweises zu den Folgen der Versäumung eines vereinsinternen Instanzenzugs in der Satzung), für zulässig und in Bezug auf einzelne Klageanträge hier auch für anwendbar halten sollte, diese Bedingung angesichts des abgeschlossenen Ehrengerichtsverfahrens nunmehr hier in jedem Fall eingetreten. 3.Der Klageantrag zu 3. ist auch gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Er lässt den erhobenen Anspruch durch die gegenständliche Beschreibung der von dem Beklagten in seinem Mitteilungsblatt zu veröffentlichenden Richtigstellung, die in Bezug auf den Ort und die Art und Weise der Veröffentlichung konkret beschrieben ist und den genauen Wortlaut der Erklärung wiedergibt, eindeutig erkennen. Damit ist nicht nur der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt, sondern der Antrag lässt auch Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) eindeutig erkennen, so dass auch dem Beklagten eine Verteidigung hiergegen ohne weiteres möglich ist (vgl. dazu Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 253 ZPO, Rn. 13). Im Übrigen steht den Klägern auch in Bezug auf die von ihnen gleichzeitig begehrte Richtigstellung der von dem Beklagten erklärten Ungültigkeit der Ahnentafel des Geschwisterhundes „Winston“ das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu, weil zuvor die Ungültigkeitserklärung der Ahnentafel ebenfalls für beide Hunde erfolgt ist und beide Kläger mit Blick auf den im Raum stehenden Vorwurf des (versuchten) Betrugs ein entsprechendes Rehabilitationsinteresse haben. II. Den Klägern steht gegen den Beklagten der im Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Erklärung der Gültigkeit der Ahnentafel der Rauhaardackelhündin „W.“ gemäß 3.5 ZEB des Beklagten zu. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des vor dem Amtsgericht Duisburg geführten selbständigen Beweisverfahrens (Az. 3 H 79/14) steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass „T.“ die Mutter der Rauhaardackelhündin „W.“ ist. Daher ist die Ungültigkeitserklärung der Ahnentafel von „W.“ durch den Beklagten in unberechtigter Weise erfolgt. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. X3 in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.11.2014 und seinen beiden Ergänzungsgutachten vom 16.04.2015 und 28.07.2015 ist unter Berücksichtigung der in dem selbständigen Beweisverfahren eingereichten Unterlagen zu den verschiedenen Probennahmen, zu den Chip-Nummern und zu den neu erstellten sowie den bereits vorhandenen, bei Generatio hinterlegten DNA-Profilen der beteiligten Tiere die Mutterschaft der Rauhaarteckelhündin (Zwerg) „T. vom R.“ - VDH/DTK-Nr. A2080124/ZW - für den hier in Rede stehenden Hundewelpen „W. von der W.“ – VDH/DTK-Nr. 13Z0580R, Chip-Nr. XXXXXX – praktisch erwiesen (siehe Gutachten, Seiten 9 f.). Zu demselben Ergebnis, nämlich dass F2 sich bei „T.“ um das Muttertier handelt, gelangt der gerichtliche Sachverständige auch in Bezug auf den Geschwisterhund „Y,. von der W.“ – VDH/DTK-Nr. 13Z0579R, Chip-Nr. 27609607049911 – von Frau B3. Der gerichtliche Sachverständige stützt sich dabei, wie er nachvollziehbar begründet, auf die DNA-Profile des Labors Laboklin, die aus gesicherten, von dem Tierarzt Dr. T3 entnommenen (Blut-)Proben erstellt und mittels international verwendeten N (ISAG Standard 2006) dargestellt worden sind. Nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen reichen die vier dokumentierten, von dem Tierarzt Dr. T3 durchgeführten Probenentnahmen auch aus, um die hier in Frage stehende Abstammung abschließend beurteilen zu können. Die DNA-Profile des Labors Laboklin wurden, wie der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat, aus gesicherten Proben und mittels international verwendeten N (ISAG Standard 2006) dargestellt, weshalb die Resultate für eine Beurteilung der Abstammung geeignet sind. Zudem ist bei den DNA-Profilen des Labors Laboklin die Identität aller vier an der Untersuchung beteiligten Tiere durch Kontrolle der Chip-Nummern mit Hilfe eines Auslesegeräts bei der Entnahme der Blutproben gewährleistet, wie sich aus den jeweiligen Protokollen zu den am 11.12.2013 von Dr. Thomas T3 durchgeführten Probenentnahmen der vier Tiere ergibt (vgl. hierzu die vorgelegten Untersuchungsaufträge, Bl. 99-102 Beiakte). Insofern ist, so der gerichtliche Sachverständige weiter, auch die Probensicherheit gewährleistet. Eine Verwechslung ist auch deswegen äußerst unwahrscheinlich, weil – wie sich aus den von dem Tierarzt Dr. T3 unterschriebenen Untersuchungsaufträgen ergibt – die Blutentnahme bei gleichzeitiger Auslesung des Microchips und der darin gespeicherten Chip-Nummer erfolgte. Die vom Labor Laboklin ermittelten DNA-Profile (Bl. 105-108 Beiakte) hat der gerichtliche Sachverständige in der dem Gutachten beigefügten Tabelle (Bl. 135 Beiakte) jeweils gegenübergestellt. Ein Vergleich der DNA-Profile zeigt, dass die DNA-Profile von „W.“ und „Y.“ vollständig auf die DNA-Profile der angegebenen Elterntiere „T.“ und „Z.“ zurückzuführen sind, da in jedem DNA-System jeweils ein DNA-Merkmal der Nachkommen von Vater und Mutter stammt. Demnach kann bei dem hier gegebenen Untersuchungsumfang von 18 DNA-Systemen (N, ISAG-Standard 2006) und der Einbeziehung beider Elternteile, mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 99,9% von der Mutterschaft der „T.“ ausgegangen werden (vgl. hierzu Seite 8 ff. des Gutachtens, Bl. 132 Beiakte). Demgegenüber sind – wie der gerichtliche Sachverständige ferner festgestellt hat – die Resultate des Labors Generatio, auf die sich der Beklagte stützt, wegen unklarer Probenidentität und der fehlerhaften Darstellung der Ergebnisse für eine Begutachtung nicht geeignet. Unter Verwendung des (falschen) DNA-Profils vom Muttertier (#Lab 6ks11-1398, Blatt 10 Beiakte) ist „T.“ als Muttertier der beiden Hunde „W.“ und „Y.“ zwar auszuschließen (Seiten 5 und 10 des Gutachtens). Auf das 2011 erstellte DNA-Profil „#Lab 6ks11-1398“, das von dem Labor Generatio und dem Beklagten „T.“ zugeordnet wird, kann bei der Beurteilung der hier in Rede stehenden Abstammung nicht zurückgegriffen werden, da F2 sich von den später erstellten DNA-Profilen (insbesondere von der im Anschluss an die Blutentnahme des Tierarztes Dr. T3) erstellten unterscheidet. Somit liegen bei Generatio zwei „T.“-Proben vor, die ein unterschiedliches DNA-Profil aufweisen. Der gerichtliche Sachverständige kommt angesichts dessen in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass das falsche DNA-Profil aus der früheren „ersten“ Generatio-Probe (#Lab 6ks11-1398) entweder durch eine falsche, nicht der Hündin „T.“ entnommenen Probe oder aufgrund einer späteren Verwechslung im Labor von Generatio erstellt worden und von Generatio fälschlicherweise „T.“ zugeordnet worden sein muss, was sich letztlich nicht mehr aufklären lässt. Dieses Ergebnis hat der gerichtliche Sachverständige in seinen beiden Ergänzungsgutachten ferner dadurch bekräftigt, indem er feststellt, dass unter Berücksichtigung der von ihm dargestellten Fakten und Feststellungen keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Chip-Nr. YYYYY des Tieres „T.“, der Identität der Kontrollproben und den damit erstellten DNA-Profilen bestehen. Ergänzend führt er in den beiden Ergänzungsgutachten zur Begründung aus, dass „Tabitha“ nachgewiesenermaßen – anders als bei dem Tier „G.“ dokumentiert – keinen Zahnfehler aufweise. So wird im Zahnbefund des Fachtierarztes Dr. S vom 25.07.2014 für das Tier „T.“ zu der Chip-Nr. MMMMM eine Vollzahnigkeit bestätigt (Bl. 115 Beiakte), während der Beklagte im selbständigen Beweisverfahren (Bl. 82 Beiakte) vorgetragen hatte, dass dem Tier „G.“ im Oberkiefer zwei Zähn fehlten. Zudem ist in der Tatsachenfeststellung vom 18.07.2014 von dem Notar Dr. G die Chip-Nr. MMMMMMM geprüft worden und notariell bestätigt worden, dass mit zwei unterschiedlichen Lesegeräten beim Auslesen des Chips des ihm vorgeführten Hundes die Nr. VVVVVV erschien (Bl. 108 Beiakte). Schließlich bestätigt nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen auch die von dem Tierarzt Dr. T2 – zu der Chip-Nr. YYYYY – genommene Blutprobe des ihm von der Klägerin vorgeführten Hundes und das zugehörige DNA-Profil des Generatio Labors, die Mutterschaft der „Tabitha“, wenn man – wie der gerichtliche Sachverständige – zum Abgleich die DNA-Profile heranzieht, die anhand der später von dem Tierarzt Dr. T3 genommenen Blutproben vom Labor Laboklin erstellt worden sind. Die DNA-Profile des Labors Laboklin (basierend auf der Probenentnahme von Dr. T3) und die „zweite“ Generatio-Probe (basierend auf der Probenentnahme von Dr. T2) sind – bis auf eine kleine, nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen unerheblichen Abweichung – identisch (vgl. hierzu insbes. die abschließenden Feststellungen im zweiten Ergänzungsgutachten, Bl. 203 f. Beiakte). Das Beweisergebnis des vor dem Amtsgericht Duisburg geführten selbständigen Beweisverfahrens ist im hiesigen Prozessrechtsverhältnis auch verwertbar, obwohl die Kläger nicht Antragsteller des dortigen Verfahrens gewesen sind, so dass § 493 Abs. 1 ZPO nicht anwendbar ist. Indes liegen die Voraussetzungen für eine Verwertung gemäß § 411a ZPO vor, auf dessen beabsichtigte Anwendung die Kammer die Parteien ausdrücklich hingewiesen hat. Danach kann die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren, insbesondere auch aus einem selbständigen Beweisverfahren, ersetzt werden (vgl. Scheuch, in: BeckOK ZPO/Scheuch, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 411a, Rn. 7; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 411a, Rn. 6). Eine Verwertung nach § 411a ZPO setzt weder Parteiidentität noch Deckung der Beweisthemen voraus (vgl. Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 411a, Rn. 8). Im Streitfall betrifft die Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren ausweislich der Beweisfrage, die ausdrücklich beide Hundewelpen nennt, auch und gerade die hier im Streit stehende Frage der Abstammung des Hundes „Wurzel“ von der behaupteten Mutter „Tabitha“. Hinzu kommt, dass der Beklagte aufgrund seiner Stellung als Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens auch die Möglichkeit hatte, Einwände zu erheben. Von diesem Recht hat der Beklagte auch Gebrauch gemacht, wie seine Ausführungen nach der Vorlage des Gutachtens und die Existenz der beiden Ergänzungsgutachten belegen. Dass das Amtsgericht Duisburg seinerzeit nicht dem Vorschlag des Beklagten zur ergänzenden Beweisaufnahme gefolgt ist, steht der Verwertung des Beweisergebnisses nicht entgegen. Soweit der Beklagte vorträgt, dass selbständige Beweisverfahren sei seinerzeit nicht wirksam beendet worden, weil der von ihm noch während des laufenden Verfahrens erhobene Einwand einer erneuten Untersuchung nach ordnungsgemäß durchgeführter Beprobung (d.h. einer erneuten Blutentnahme bei gleichzeitiger Überprüfung der Zahnstellung und Auslesung des implantierten Hundechips) nicht berücksichtigt worden sei, ist nunmehr jedenfalls eine ergänzende Beweisaufnahme, der insofern die fortwirkende Präklusion für das Hauptsacheverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2, 292 ZPO (vgl. BGH Urt. v. 11.6.2010 – Az. V ZR 85/09) nicht entgegengestanden hätte, nicht mehr möglich, da die Hündinnen „Tabitha“ und „Genia“ zunächst entlaufen bzw. nicht mehr auffindbar waren und die Kläger im Schriftsatz vom 31.05.2021 (Bl. 484 GA) mitgeteilt haben, dass „Tabitha“ verstorben sei. Angesichts des Umstandes, dass die Anknüpfungstatsachen nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen ausreichen, um die Beweisfrage eindeutig beantworten zu können, hätte F2 weder dort noch im hiesigen Verfahren einer ergänzenden Beweisaufnahme bedurft. Die Ungültigkeitserklärung ist im Übrigen auch deshalb in unberechtigter Weise erfolgt, weil im Zeitpunkt der (einstweiligen) Entscheidung des Beklagten Ende 2013 die tatsächlichen Umstände nicht hinreichend aufgeklärt worden waren. Die Voraussetzungen einer (einstweiligen) Ungültigkeitserklärung einer Ahnentafel sind weder in der Satzung des Beklagten noch in den ZEB geregelt. Eine solche (Eil-)Maßnahme wird in den ZEB nicht erwähnt, 3.5 ZEB regelt lediglich, dass F2 sich bei der Ahnentafel um einen Auszug aus dem Zuchtbuch mit den aktuellen Daten handelt, die als Urkunde im juristischen Sinne im Eigentum des Beklagten verbleibt. Auch in der Satzung der Beklagten ist eine solche (Eil-)Maßnahme nicht vorgesehen. Der Satzung ist insofern unter § 8. („Ruhen der Mitgliedschaft“) nur zu entnehmen, dass der geschäftsführende Vorstand des Beklagten bei vereinswidrigem Verhalten in dringenden Fällen das einstweilige Ruhen der Mitgliedschaftsrechte anordnen kann. Ferner bestimmt § 9.1.3 der Satzung, dass der Ausschluss aus dem Verein u.a. bei Fälschungen von Ahnentafeln und bei Täuschungshandlungen erfolgen muss und ein Ausschluss u.a. bei Verfehlungen gegen die ZEB erfolgen kann. In letzterem Fall entscheidet der Disziplinarausschuss des Beklagten, über Rechtsmittel gegen dessen Entscheidungen entscheidet schließlich das Ehrengericht (vgl. § 9.3 der Satzung und die als Anlage B 3 vorgelegte Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit des Beklagten, Bl. 154 ff. GA). Das Verfahren vor dem Ehrengericht ist nach dem Beschluss des Disziplinarausschusses vom 27.07.2014 und der hiergegen erhobenen Beschwerde der Kläger vom 29.08.2014 (siehe Anlagenband Kläger) erst mehr als ein Jahr später betrieben worden, jedenfalls fand die konstituierende Sitzung der Mitglieder des Disziplinarausschusses und des Ehrengerichts erst am 04.09.2015 statt. Überdies kann gemäß § 23 Abs. 4 der Satzung der Beklagten das Ehrengericht nach Abschluss des Verfahrens lediglich auf Verwarnung, Verweis, Geldbuße, Aberkennung von Ämtern, Zuchtbuchsperre, Zuchtverbot, Ausstellungs- und Prüfungssperre und Ausschluss mit Ausstellungs- und Prüfungssperre erkennen, wobei die Aufzählung nach dem Wortlaut abschließend ist. Die Sanktion der (einstweiligen) Ungültigkeitserklärung einer Ahnentafel ist dort nicht vorgesehen (so auch das LG Duisburg, Urt. v. 11.10.2018, Az. 13 O 69/16 n.v. in dem Parallelverfahren der Eigentümerin des Hundes „Winston“, durch das der Beklagte dazu verurteilt worden ist, dessen Ahnentafel für gültig zu erklären). Sie ist unter Berücksichtigung der weiteren bei Zuwiderhandlungen möglichen Sanktionen, wie z.B. der hier ebenfalls verhängten Zuchtbuchsperre bzw. dem Zuchtverbot, auch nicht zwingend erforderlich, um künftig eine geordnete Zucht und die Einhaltung der ZEB zu gewährleisten. Dabei musste der Beklagte seinerzeit Ende 2013, als die Ahnentafel von „W.“ und „Y.“ im vereinseigenen Mitteilungsblatt „Der Dachshund“ – öffentlich und bewusst mit Außenwirkung – aufgrund der Angaben des Herrn D sowie auf Grundlage der ersten Abstammungsbegutachtung durch das tierärztliche Institut für molekulare Genetik Generatio für unwirksam erklärt wurden, bekannt gewesen sein, dass F2 in der Praxis zu entsprechenden Verwechslungen und Falschzuordnungen der DNA-Proben kommen kann. Nach alldem war F2 Ende 2013 auch nicht geboten, die erst wenige Monate zuvor im September 2013 ausgestellte Ahnentafel der Hündin „W.“ sogleich für ungültig zu erklären, zumal bereits aus biologischen Gründen deren Verwendung zur weiteren Zucht wenige Monate nach ihrer Geburt nicht zu befürchten war. Vielmehr hätte F2 nahegelegen, bis zum Eintritt der Geschlechtsreife der Rauhaardackelhündin „W.“ den Sachverhalt zunächst weiter aufzuklären. III. Die Klägerin hat – wie im Klageantrag zu 2. beantragt – auch Anspruch darauf, dass der Beklagte der Rauhaarteckelhündin „W.von der W.“ - VDH/DTK-Nr. 13Z0580“, Chip-Nr. XXXXXX in dem von ihm geführten Zuchtbuch das korrekte DNA-Profil „M“ (wie auf Bl. 107 der Beiakte wiedergegeben) zuordnet. Der Klägerin steht als Eigentümerin der Hündin „W.“ aufgrund ihrer Mitgliedschaft in dem beklagten Verein sowie gemäß § 33 Abs. 1 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB ein (Beseitigungs-)Anspruch auf korrekte Zuordnung des von diesem gespeicherten DNA-Profils der Hündin „Wurzel“ zu. Der Beklagte ist als Verein gegenüber seinen Mitgliedern zur ordnungsgemäßen Erhebung und Speicherung der DNA-Profile der Zuchthunde verpflichtet. Liegt – wie hier – eine nachweislich falsche Zuordnung von DNA-Profilen aus einem Wurf vor, ist der Beklagte als zuchtbuchführende Stelle im Sinne einer ordnungsgemäßen Erledigung dieser Aufgabe zur Korrektur der von ihm vorgehaltenen und zur weiteren Verwendung gespeicherten Datensätze verpflichtet. Eine entsprechende Verpflichtung zur Korrektur ergibt sich gegenüber der – als Züchterin von rauhaarigen Kleinteckeln unternehmerisch tätigen – Klägerin daneben auch aufgrund der Monopolstellung des Beklagten in Deutschland, weil dieser hierzulande unstreitig die einzige Institution ist, die entsprechende für die Zucht von rauhaarigen Kleinteckeln erforderliche Zuchtpapiere ausstellt. Der durch die nachgewiesene Vertauschung der DNA-Profile von „Wurzel“ und „Winston“ eingetretene Störungszustand ist von dem Beklagten durch die richtige Zuordnung der DNA-Profile bzw. der entsprechenden Datensätze zu beseitigen. Dass F2 zu einer Vertauschung der DNA-Profile zwischen den beiden Geschwisterhunden „W.“ und „Y.“ gekommen ist, ist vorliegend unstreitig geblieben.Dies hat der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich festgestellt (Seite 5 des Gutachtens, Bl. 129 Beiakte). Demnach ist dem Tier „W.“ die falsche „Lab#6ks13-4436“ zugeordnet worden (siehe Bl. 11, 98 Beiakte). Richtigerweise, so der gerichtliche Sachverständige, lautet das DNA-Profil „6ks13-4437“. Denn unter dieser Kennung wurde die DNA-Probe seinerzeit ausweislich des von der Landeszuchtwartin unterschriebenen Wurfeintragungsantrags vom 16.09.2013 (Bl. 6 Beiakte) auch ursprünglich erfasst und der dort ebenfalls genannten Chip-Nummer zugeordnet. Dass F2 zu einer wechselseitigen Vertauschung der DNA-Profile der beiden Geschwisterhunde gekommen ist, ergibt sich daraus, dass auch dem Hund „Winston“ mit der Kennung „Lab#6ks13-4437“ (siehe Bl. 12, 97 Beiakte) – statt der Kennung „6ks13-4436 (Bl. 6 Beiakte) – das falsche, nämlich das DNA-Profil des Geschwisterhundes aus demselben Wurf zugeordnet worden ist. Wie der gerichtliche Sachverständige weiter ausgeführt hat, bestätigt auch der Vergleich mit den DNA-Profilen der Nachkommen von Laboklin (Bl. 107 f. Beiakte) die Vertauschung. Dort sind für beide Geschwisterhunde jeweils die richtigen Chip-Nummern (wie im Wurfeintragungsantrag, Bl.6 Beiakte) genannt. Die dort für „W.“ genannte Zuchtbuchnummer stimmt bis auf einen Schreibfehler („7“ statt „Z“) auch mit der Angabe „13Z0590R“ im Wurfeintragungsantrag (Bl.6 Beiakte) überein. IV. Den Klägern steht ferner der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Anspruch auf Richtigstellung im Mitteilungsblatt des Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB und § 824 BGB i.V.m. 1004 BGB zu. Mit der Angabe „Die Angabe der Mutterhündin ist nicht korrekt.“ liegt – wie zuvor unter II. ausführlich dargelegt – eine falsche Tatsachenbehauptung vor. Diese unwahre Tatsachenbehauptung hat ferner zu einer fortwirkenden Verletzung deliktsrechtlich geschützter Rechtsgüter nicht nur der Klägerin, sondern auch des Klägers geführt. Zusammen mit der Ungültigkeitserklärung der Ahnentafeln beider Hunde weist die unwahre Tatsachenbehauptung einen ehrenrührigen Gehalt auf, weil bei den Lesern, bei denen F2 sich um Mitglieder des Beklagten und/oder Züchter, mithin Kenner der Szene handelt, mangels Darstellung der weiteren Hintergründe unweigerlich der Verdacht eines nicht ordnungsgemäßen Verfahrens, eines nicht ordnungsgemäßen, d.h. den Regeln des Beklagten entsprechenden Deckaktes, oder einer irgendwie gearteten nachträglichen Manipulation der Ahnentafel entsteht. Hinzu kommt, dass mit der kurzen Bekanntgabe der Ungültigkeitserklärung bei den Lesern der Eindruck erweckt wird, ein etwaiges Verfahren zur Überprüfung etwaiger Unregelmäßigkeiten sei bereits abgeschlossen, was ebenfalls gerade nicht der Fall war. Vor diesem Hintergrund ist bei beiden Klägern als Schutzgut die persönliche Ehre betroffen. Zudem sind auch finanzielle Interessen berührt. Denn die Klägerin kann als unmittelbare Folge dieser Mitteilung ihre Hündin „Wurzel“ bis auf weiteres nicht mehr zur Zucht verwenden. Sie wird ebenso wie der Kläger, was den weiteren Einsatz seines Deckrüden anbelangt, durch die Mitteilung insgesamt in ein schlechtes Licht gerückt. Die begehrte Berichtigung ist angesichts der Umstände des Einzelfalls auch erforderlich und geeignet, der Beeinträchtigung der Kläger in ihren berechtigten Interessen entgegenzuwirken. Dabei hat der Beklagte, der die Mitteilung in seinem Mitteilungsblatt pressemäßig veröffentlicht hat, angesichts der inhaltlich falschen Meldung auch die presserechtlichen Konsequenzen zu tragen. Die Verpflichtung zur Richtigstellung ist im Streitfall schließlich auch verhältnismäßig. Denn der Beklagte als presserechtlich Verantwortlicher des Mitteilungsblatts ist hier zugleich der Akteur der Ungültigkeitserklärung, d.h. er berichtet in eigener Sache. Erklärende Zusätze finden sich in der Mitteilung nicht. Die Kammer verkennt nicht, dass die Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt des Beklagten nicht ausschließlich zur Satisfaktion des Betroffenen verlangt werden kann, sondern nur dann, wenn gerade sie zusätzlich zum Unterlassungsurteil erforderlich und geeignet ist, um eine noch andauernde Beeinträchtigung des Ansehens des Betroffenen zu beseitigen. Im Streitfall sind die Kläger durch die Mitteilung und das sich daran anschließende längere Ehrengerichtsverfahren sowie das hiesige Gerichtsverfahren insgesamt erheblich belastet worden, so dass eine noch andauernde Beeinträchtigung des Ansehens gegeben ist. V. Dem Kläger steht schließlich auch der mit dem Klageantrag 6. geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Aberkennung des Vorstandsamtes zu. Mit Beschluss des Disziplinarausschusses der Beklagten vom 27.07.2014, in dem der Vereinsausschluss der Kläger ausdrücklich beschlossen worden ist, sind die vorläufigen Maßnahmen des Disziplinarausschusses der Beklagten vom 08.03.2014 – zu denen auch die Aberkennung des Vorstandsamts im Dachshundeclub Nordbayern (DCN) - Schriftführer – zählt, nicht aufgehoben, sondern bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens aufrecht erhalten worden. In dem Beschluss des Ehrengerichts vom 12.06.2017 wurde später keine abschließende Entscheidung über die (vorläufige) Aberkennung des Vorstandsamtes des Klägers getroffen. Der Kläger war im ehrengerichtlichen Verfahren nicht mehr beteiligt, insbesondere nicht angehört worden, obwohl er ebenso wie die Klägerin Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarausschusses der Beklagten vom 27.07.2014 eingelegt hatte. Zudem erfolgte die vorläufige Verfahrenseinstellung im Beschluss des Ehrengerichts vom 12.06.2017 auch nur „betreffend den Ausschluss des [Klägers]“ aus dem Verein, nicht auch in Bezug auf die Aberkennung des Vorstandsamts, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit Ablauf der Wohlverhaltensphase von zwei Jahren, in denen der Kläger den ihm gehörenden Zuchthund nicht zur Zucht verwenden durfte, auch die zuvor beschlossene einstweilige Maßnahme in Gestalt der Aberkennung des Vorstandsamts aufgeboben und erledigt ist. VI. Im Übrigen unterliegt die Klage der Abweisung. Der von den Klägern mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachte Anspruch auf Rücknahme des Vereinsausschlusses der beiden Kläger ist nicht begründet, weil der Beklagte den mit Beschluss des Disziplinarausschusses vom 27.07.2014 gegenüber beiden Klägern erklärten Vereinsausschluss bereits im verfahrensabschließenden Beschluss des Ehrengerichts vom 12.06.2017 (Bl. 278 ff. GA) konkludent zurückgenommen hat. Mit diesem Beschluss hat das Ehrengericht den gegen beide Kläger gerichteten Beschluss des Disziplinarausschusses vom 27.07.2014, mit dem sowohl die Klägerin als auch der Kläger aus dem beklagten Verein ausgeschlossen worden waren, dahingehend abgeändert, dass das Verfahren jeweils eingestellt wird und eine Wiederaufnahme des Verfahrens bei etwaigen weiteren Verfehlungen für die Dauer von zwei Jahren vorbehalten bleibt. Da die zweijährige Wohlverhaltensphase im Sommer 2019 endgültig abgelaufen ist und keine sonstigen Verfehlungen der Kläger bekannt geworden bzw. von dem Beklagten dargetan worden sind, sind die Verfahren gegen beide Kläger nunmehr endgültig eingestellt. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Parteien die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 5. (Aufhebung der Zuchtsperre gegen den Zwinger „von der Z.“ der Klägerin) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Denn die Klage hätte insoweit – wenn die Zuchtbuchsperre nicht zuvor durch den Beschluss des Ehrengerichts vom 12.06.2017 bereits aufgehoben worden wäre – auch Erfolg gehabt. Für die von dem Bundeszuchtwart der Beklagten am 11.11.2013 ausgesprochene Zuchtbuchsperre bestand kein Grund, weil „T..“ unter Berücksichtigung der Ausführungen oben unter II. nachweislich das Muttertier der Rauhaardackelhündin „Wurzel“ ist. Ein Fehlverhalten der Klägerin, das eine Zuchtbuchsperre rechtfertigt, ist nicht dargetan. Eine etwaige fahrlässige Verwechslung von Proben (bei dem früheren C-Wurf der „Tabitha“) stellt insofern auch keinen Grund für eine Zuchtbuchsperre dar. Soweit die Kläger im Hinblick auf die zwischenzeitlich geltend gemachte Unwirksamkeit der ZEB die Klage zunächst erweitert und sodann in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2019 wieder zurückgenommen haben, haben sie infolge der erklärten teilweisen Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 die Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: Der Streitwert des Rechtsstreits wird wie folgt festgesetzt: - auf „bis 19.000,00 €“ für die Zeit von der Klageerhebung bis zur Klageerweiterung vom 25.08.2016, - auf „bis 22.000,00 €“ für die Zeit vom 26.08.2016 bis zur Rücknahme der Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2019, - auf „bis 19.000,00 €“ nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung (bezgl. Klageantrags zu 5.) P Dr. X