Urteil
9 O 232/20
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2021:0608.9O232.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer 840-0493432 ab dem 1. Februar 2009 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen war „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung“. Der Kläger hatte sich an einem Immobilienfonds beteiligt. Die E war als Mittelverwendungskontrolleur dieses Fonds tätig. Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte die E in verschiedenen Verfahren von Kapitalanlegern zum Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Über das Vermögen der E wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beabsichtigt die Geltendmachung eines Direktanspruchs nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG gegen die T2 Aktiengesellschaft als Haftpflichtversicherer der E und begehrt Rechtsschutz. Die Parteien streiten darüber, ob dieser Anspruch dem erwähnten Risikoausschluss unterfällt. Der Kläger vertritt die Rechtsmeinung, dass die Geltendmachung eines versicherungsrechtlichen Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kein Fall des Kapitalanlagerechts sei, sondern ein gewöhnlicher Haftpflichtversicherungsfall, welcher durch die Bedingungen nicht ausgeschlossen werde. Er bezieht sich auf Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Januar 2019 und 21. März 2019 – 9 U 109/18 -, aus welchen sich ergebe, dass es sich bei einem gegen den Haftpflichtversicherer gestützten Deckungsanspruch um einen neuen eigenständigen Rechtsschutzfall im vertraglichen Versicherungsrecht handele und nicht um einen zeitlich vorausgehenden Fall im Kapitalanlagerecht. Außerdem sei zu bedenken, dass die T2 keine Ursache für die Kapitalanlage gesetzt habe, sich daher der Risikoausschluss auch nicht auf einen Rechtsstreit mit der T2 beziehen könne. Der Kläger beantragt wie folgt zu erkennen, „Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom Oktober 2017 gegen die T2 Aktiengesellschaft aufgrund des zwischen dem Versicherungsnehmer Dr. U und der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. 840-0493432 abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu gewähren.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, dass der Ausschluss im vorliegenden Fall greife, da es auf die Rechtsnatur des Anspruchs gegen den in die Insolvenz geratenen Versicherungsnehmer des gegnerischen Haftpflichtversicherers, gegen welchen sich der Direktanspruch richte, ankomme. Diese Rechtsnatur ändere sich nicht dadurch, dass nach der eingetretenen Insolvenz des Versicherungsnehmers Befriedigung auf der Grundlage des Vertragsverhältnisses des insolventen Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer beansprucht werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt, zuletzt die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. März 2021, der beim Landgericht am 10. März 2021 eingegangen ist. Die Beklagte hat die Rüge fehlender Prozessvollmacht für die vorliegende Instanz fallen gelassen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Nachdem die Kammer im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet hat, ist in diesem Verfahren zu entscheiden. Die beabsichtigte Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen den Direktversicherer der in Insolvenz geratenen E ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die maßgebliche Klausel ist wirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine ähnliche Klausel, wie sie hier verwendet worden ist, rechtswirksam und verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die Klausel so verstehen, dass solche Streitigkeiten unter den Ausschluss fallen, die ihren Ursprung jedenfalls auch in dem Anlagecharakter des Geschäfts haben (BGH, NJW 2019, 2172, Rdnr. 25). Zudem hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27. November 2014 – 6 U 78/14 – (BeckRS 2015, 1633) eine Ausschlussklausel folgenden Inhalts gebilligt: „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit … Kapitalanlagegeschäften aller Art“. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass diese Klausel den Erfordernissen des Transparenzgebots entspreche, denn ohne weiteres sei die Klausel dahin zu verstehen, dass sie „schlicht und ergreifend für alle“ Kapitalanlagegeschäfte gelte und daher kein Beurteilungsspielraum bestehe, dementsprechend auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Reichweite des Ausschlusses überblicken und abschätzen könne. Dass sich die im hier vorliegenden Fall maßgebliche Klausel in ihrem Wortlaut von den Klauseln unterscheiden, welche zur Beurteilung des Bundesgerichtshofs sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf gestanden haben, wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Geht es im vorliegenden Fall um „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung“, so bezog sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf „Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung“ und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit … Kapitalanlagegeschäften aller Art“. Einen sachlichen Grund, die genannten Klauseln aufgrund ihrer unterschiedlichen Formulierungen in ihrer Rechtswirksamkeit unter dem Blickwinkel des Transparenzgebots unterschiedlich zu beurteilen, sieht die Kammer nicht, denn der für den Versicherungsnehmer ersichtliche, mit den Klauseln verfolgte Zweck, ist in allen Fällen identisch und kann vom um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer nicht in untereinander abweichender Weise verstanden werden. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend ist allerdings eine Begrenzung der Reichweite der Klausel aufgrund ihres dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Sinns und Zwecks geboten. Dieser besteht darin, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen Risiken und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten im Bereich der Kapitalanlagegeschäfte von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammen geschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann. Im vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall kam es darauf an, dass die vom Rechtsschutz ausgeschlossene Streitigkeit gerade „aus“ einem Kapitalanlagegeschäft herrühren muss und nur solche Streitigkeiten unter den Ausschluss fallen, die ihren Ursprung jedenfalls auch in dem Anlagecharakter des Geschäfts haben (BGH, NJW 2019, 2172, Rdnr. 24 und 25). Unter Beachtung der hier streitgegenständlichen Formulierung „im Zusammenhang mit“ gilt nichts anderes. Dieser Zusammenhang mit einem Kapitalanlagegeschäft ist auch bei dem Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer der E gegeben. Nach der Darstellung des Klägers war die E Mittelverwendungskontrolleur des Immobilienfonds, an den er sich beteiligt hatte. Die Kontrolle der Mittelverwendung ist indessen gerade ein typischer Bestandteil eines Anlagekonzepts. Der typische Anleger tätigt die Anlage in dem Vertrauen darauf, dass die Verwendung der von ihm zur Verfügung gestellten Mittel kontrolliert wird und damit nicht in Verlust gerät. Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, dass eine Rechteverfolgung des Klägers gegen die E wegen pflichtwidriger Mittelverwendungskontrolle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wäre. Der Umstand, dass nach der Insolvenz der E derselbe Anspruch im Wege des Direktanspruchs unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer geltend gemacht wird, verändert die Rechtsnatur des Anspruchs, soweit es um die Bestimmung der Reichweite des Risikoausschlusses geht, nicht, denn auch das mit der Beurteilung des Direktanspruchs befasste Gericht wird das Vorliegen pflichtwidrigen Handelns der E bei der Mittelverwendungskontrolle zu beurteilen haben. Soweit sich der Kläger zur Begründung einer anderen Auffassung auf Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln in dessen Verfahren 9 U 109/18 bezieht, führt das zu keinem anderen Ergebnis, denn schon nach dem klägerischen Sachvortrag ging es bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln nicht um die Entscheidung, ob die Rechtsverfolgung vom Risikoausschluss erfasst war, sondern um die zeitliche Einordnung eines Versicherungsfalls. Ebenfalls betrifft die von der klagenden Partei in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.11.2014 – IV ZR 22/13 – (NJW-RR 2015, 483) die zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls. Nicht vergleichbar ist die hier zu beurteilende Konstellation zudem mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall einer Einziehungsklage (IV ZR 128/07, r + s 2009, 107): Im dortigen Fall wurde die Anwendung der Risikobegrenzungsklausel, die den dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Grunde liegende Forderung betraf, verneint, weil es auf die Rechtsnatur der einzuziehenden Forderung ankomme. Im vorliegenden Fall bestimmt sich aber der Erfolg des Direktanspruchs auch nach dem Bestehen eines Haftpflichtanspruchs gegen die insolvente E. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf der Grundlage der Angabe des Klägers auf 7.709,06 € festgesetzt. E2 als Einzelrichter