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Urteil

9 S 38/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:0415.9S38.19.00
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Tenor

1.              Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.08.2019 (Az. 46 C 76/19) wird zurückgewiesen.

2.              Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.              Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4.              Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.08.2019 (Az. 46 C 76/19) wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten über Ansprüche der Kläger auf Deckungsschutz für die Anmeldung von deliktischen Forderungen zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der Firma Q & S GmbH beim AG München (Az. 1542 IN #####/####). Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. In den Versicherungsbedingungen ist in § 3 Abs. 2 f) folgende Ausschlussklausel enthalten: „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen sowie Termin-, Options- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnversprechen sowie Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung.“ Die Kläger schlossen am 29.04.2017 mit der Q & S GmbH einen „Kauf- und Mietvertrag“ (Bl. 17 ff. d.A.) mit dem Inhalt, dass die Kläger 13 Container kauften und diese umgehend an die Verkäuferin vermieteten. Die E GmbH ist Teil der Q & R-Gruppe, die seit mehreren Jahrzehnten Direktinvestments in Container anbietet. Die Q & S GmbH zahlte den Mietzins bis einschließlich Februar 2018 und stellte dann ihre Zahlungen u.a. an die Kläger ein. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Dr. K kam im Rahmen von Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Zahl der tatsächlich angeschafften bzw. vorhandenen Container deutlich hinter der Zahl der an die Anleger verkauften Container zurückblieb. Er konnte aber erhebliche Beträge zugunsten der Gläubiger sichern. Die Kläger haben behauptet, das von ihnen gezahlte Geld sei nicht für einen Containerkauf verwendet worden. Sie haben (nach teilweiser Klagerücknahme) beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Deckung für die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren der Firma Q & S GmbH, O-Straße, 82027 Grünwald beim Amtsgericht München, Az. 1542 IN #####/#### für die Anmeldung deliktischer Forderungen zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, aufgrund der Ausschlussklausel in § 3 Abs. 2 f) ARB nicht zur Leistung verpflichtet zu sein und bezieht sich dabei auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 20.10.2017 – I-4 U 232/15. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 14.08.2019 der Klage (soweit diese nach teilweiser Klagerücknahme noch aufrechterhalten worden ist) stattgegeben. Die Ausschlussklausel für Kapitalanlagegeschäfte stehe dem Anspruch der Kläger nicht entgegen. Es handele sich zwar bei dem von den Klägern mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen Geschäft entgegen der Bezeichnung als „Kauf- und Mietvertrag“ um ein Kapitalanlagegeschäft im Sinne der Klausel. Gleichwohl greife der Ausschluss nicht ein, weil sich im vorliegenden Fall nicht ein spezifisches Kapitalanlagerisiko verwirklicht habe, sondern ein Betrugsrisiko bei Gelegenheit eines Kapitalanlagegeschäfts. Die Ausschlussklausel sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IV ZR 327/02) eng auszulegen und auf das typische Kapitalanlagerisiko zu begrenzen. Im vorliegenden Fall seien nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters am 18.03.2018 ca. 618.000 Container vorhanden gewesen, während ca. 1,6 Mio. Container an Anleger verkauft worden seien. Es spreche nichts dafür, dass gerade das Geld der Kläger für die Anschaffung von Containern verwendet worden sei. Außerdem seien keine einzelnen Container als Eigentum der Kläger zu identifizieren. Die Kläger machten daher Ansprüche aus Delikt (Betrug) geltend, für die Versicherungsschutz bestehe. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 20.10.2017 (Az. I-4 U 232/15), wonach bei einem „Schneeballsystem“ die Ausschlussklausel greifen solle, stehe nicht entgegen. Es habe sich hier zumindest seit 2007 nicht mehr um ein Schneeballsystem gehandelt. Bei einem solchen werde „Kapital tatsächlich angelegt“. Der Beklagten hätte es oblegen, zu dem von ihr behaupteten Schneeballsystem umfangreich vorzutragen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Das Geschäftsmodell der Insolvenzschuldnerin sei „durchaus tragbar“ gewesen und habe „Gewinne abgeworfen“ bzw. werfe weiterhin Gewinne ab (Bl. 199 d.A.). Die Gelder der Anleger seien weisungswidrig nicht zum Containerkauf eingesetzt worden, sondern „im System der Q & R angelegt“ worden, „womit es zu Auszahlungen an andere Anleger kam, um eine systemische Schieflage auszugleichen“ (Bl. 201 d.A.). Auch die Kläger hätten Gelder erhalten. Darin liege ein Unterschied zu der Fallgestaltung, der dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.10.2017 (I-4 U 232/15) zugrunde lag. Das Geld der Anleger sei gerade nicht bereits der Anlage „direkt verloren“ gewesen. Die Annahme des Amtsgerichts, es habe sich seit 2007 nicht mehr um ein Schneeballsystem gehandelt, sei unzutreffend. Auch weisungswidrige oder vertragswidrige Handlungen führten nicht dazu, dass das Vorliegen eines Kapitalanlagegeschäfts auszuschließen wäre. Die Beklagte rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil ein erbetener Hinweis für den Fall der Erforderlichkeit weiteren Vortrags nicht erteilt worden sei (Bl. 197 d.A.). Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.08.2019 – Az. 46 C 76/19 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Das Geschäftsmodell der Insolvenzschuldnerin sei von Anfang an auf Betrug ausgelegt gewesen (Bl. 231 d.A.). Die Überweisung des Geldes der Investoren an die Gesellschaften von Q & R könne nicht als „Anlage am Markt“ verstanden werden. Das Geld der Investoren sei ausschließlich dazu verwendet worden, um fällige Ansprüche anderer Anleger zu erfüllen. Das eingezahlte Geld der Investoren sei mit der Überweisung direkt verloren gewesen, da es nicht dazu verwendet worden sei, Container zu kaufen, sondern dazu verwendet worden sei, alte Anleger auszubezahlen. Dementsprechend habe die Staatsanwaltschaft München gegen den Unternehmensgründer Heinz Roth Anklage wegen Betrugs erhoben. Dieser sei jedoch inzwischen verstorben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung kann gemäß den §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. 1. Zu Recht ist das Amtsgericht zunächst von einem Kapitalanlagegeschäft ausgegangen. Die Bezeichnung als „Kauf- & Mietvertrag“ (Bl. 17 d.A.) ändert daran nichts (vgl. auch BGH, NJW 2019, 2172, Rn. 22 f.), zumal – worauf das Amtsgericht zu Recht hinweist – die Kläger in dem Vertragsformular durchgehend als „Anleger“ bezeichnet werden, von „Anlageverwaltung“ und „Vermögensablagen-Informationsblatt“ die Rede ist, usw. 2. Der Anspruch der Kläger ist nicht nach § 3 Abs. 2 lit. f) der Versicherungsbedingungen (Bl. 78 d.A.) ausgeschlossen. Die von den Klägern geltend gemachten deliktischen Ansprüche wegen Betrugs stehen nicht in dem von § 3 Abs. 2 lit. f) der Versicherungsbedingungen vorausgesetzten Zusammenhang mit einem Kapitalanlagegeschäft und dessen Finanzierung. Die Ausschlussklausel ist so auszulegen, dass sie nur solche Streitigkeiten erfasst, die ihren Ursprung jedenfalls auch in dem Anlagecharakter des Geschäfts haben (BGH, NJW 2019, 2172, Rn. 25). Für diese Auslegung kommt es nicht darauf an, ob der Wortlaut der Klausel sich auf Streitigkeiten „aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung“ bezieht (BGH, a.a.O.) oder – wie hier – auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen „im Zusammenhang mit… Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung“. Im ersteren Fall wird der erforderliche Zusammenhang dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die ausgeschlossene Streitigkeit gerade „aus“ einem Kapitalanlagegeschäft herrühren muss (BGH, a.a.O., Rn. 24 a.E.), im letzteren Fall dadurch, dass gerade ein „Zusammenhang“ mit dem Kapitalanlagegeschäft verlangt wird. Diese Einschränkung beugt zugleich einer uferlosen Ausdehnung der Klausel vor und trägt dem Grundsatz enger Auslegung von Risikoausschlussklauseln Rechnung (BGH, a.a.O., Rn. 25). Somit fällt die Klage eines Versicherungsnehmers auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung nicht unter den Ausschlusstatbestand, wenn der vom Versicherungsnehmer investierte Geldbetrag nie am Markt platziert wurde, sondern das Inaussichtstellen der Kapitalanlage lediglich als Lockmittel diente, um dem Anspruchsgegner die Verfügungsmacht über den täuschungsbedingt überwiesenen Geldbetrag zu verschaffen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.10.2017 – I-4 U 232/15, BeckRS 2017, 151913; Prölss/Martin/Piontek, VVG, 31. Aufl., 2021, ARB 2010 § 3, Rn. 54a). So liegt der Fall hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Gelder der Kläger weisungswidrig nicht zum Containerkauf eingesetzt worden, sondern – nach dem Vorbringen der Beklagten – „im System der Q & R angelegt“ worden sind, „womit es zu Auszahlungen an andere Anleger kam, um eine systemische Schieflage auszugleichen“ (Bl. 201 d.A.). Dieses Verhalten stellt indes nicht (nur) ein weisungswidriges Verhalten im Rahmen einer Kapitalanlage dar, sondern einen Betrug (s.u.). Ohnehin kommt es aber im Rahmen der o.g. Frage, ob der Risikoausschluss nicht eingreift, weil tatsächlich ein Betrug vorgelegen hat, auf das Vorbringen des Versicherungsnehmers an, mit dem dieser das Rechtsschutzbegehren begründet (vgl. etwa BGH NJW 2019, 2852, Rn. 19 m.w.N., zur Bestimmung des Rechtsschutzfalls). Die Kläger tragen aber zur Begründung des Rechtsschutzfalls gerade vor, dass von Anfang an ein Betrug vorgelegen habe. Sowohl nach dem unstreitigen Sachverhalt (s.o.) als auch nach dem Vorbringen der Versicherungsnehmer liegt hier ein Betrug vor. a) Die Insolvenzschuldnerin hat den Klägern den Erwerb von Containern zugesagt (Bl. 17 d.A.). Dies ist unstreitig nicht erfolgt (Bl. 201 d.A.). Die Insolvenzschuldnerin hat die Kläger somit über Tatsachen getäuscht, wenn sie nicht entgegen ihrem tatsächlichen Handeln im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgehabt hätte, Container zu kaufen, wofür nichts ersichtlich ist. Ohnehin käme es auf Letzteres nicht an, weil insoweit auf das Vorbringen des Versicherungsnehmers zur Begründung des Rechtsschutzbegehrens abzustellen wäre (s.o.). b) Die Kläger haben dadurch auch einen Vermögensschaden erlitten. Die Entziehung von Geldern oder Vermögenswerten dergestalt, dass der Vermögensträger keinen ungehinderten Zugriff auf diese mehr hat, begründet bereits einen Vermögensschaden (ohne dass es auf die Grundsätze einer schadensgleichen Vermögensgefährdung ankommt), und zwar selbst dann, wenn der Handelnde die Vorstellung hat, den Vermögensträger später schadlos zu stellen, oder sogar zum vermeintlich Besten des Vermögensträgers handelt (vgl. etwa BGH, NStZ 2020, 544; BGHSt 52, 323 (Fall Siemens – „Schwarze Kassen“)), vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2017 – I 4 U 232/15, juris Rn. 53 („Der Betrugstatbestand war im Zeitpunkt der täuschungsbedingten Überweisung des Geldes beendet.“). So liegt der Fall hier – bereits auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts. Durch die Verwendung der Gelder „im System Q & R“ (Bl. 201 d.A.) – unabhängig davon, was die Beklagte damit konkret zum Ausdruck bringen will – waren die Gelder den Klägern entzogen. Sie hatten weder Zugriff auf die Gelder noch auf die vertraglich zugesagten Container. Ob die Insolvenzschuldnerin die Vorstellung hatte, die Ansprüche der Kläger irgendwann einmal wirtschaftlich erfüllen zu können, ist aus den vorstehenden Gründen unerheblich. Es hat sich daher hier nicht die „Vertragsverhandlungen über ein Kapitalanlagegeschäft typischerweise innewohnende Gefahr“ verwirklicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2017 – I-4 U 232/15, juris, Rn. 54), sondern das allgemeine Betrugsrisiko. c) Auf die Frage, ob (und ggf. ab wann) es sich um ein „Schneeballsystem“ handelte, kommt es nicht an, sondern darauf, ob es sich um einen Betrugsfall handelt oder um eine misslungene Kapitalanlage (s.o.). Das OLG Düsseldorf hat sich in seinem Beschluss vom 20.10.2017 – I-4 U 232/15 in Rn. 60 (juris) zu „Schneeballsystemen“ nur am Rande geäußert – nämlich im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einer Beschwerdeentscheidung des Versicherungsombudsmannes. Aus den entsprechenden Formulierungen des Oberlandesgerichts folgt bereits im Ausgangspunkt nicht, dass immer dann, wenn ein „Schneeballsystem“ vorliegt, die Ausschlussklausel für Kapitalanlagegeschäfte eingreift. Im übrigen ist hier – selbst wenn man von einem Schneeballsystem ausgehen wollte – schon nach dem unstreitigen Vorbringen keine tatsächliche „Anlage“ der Gelder erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., juris, Rn. 60 a.E.). Schon nach dem Vorbringen der Beklagten wurden die Gelder in „das System Q & R“ eingespeist (Bl. 201 d.A.). Dass es sich dabei um eine „tatsächliche Anlage“ von Kapital am Markt gehandelt haben soll, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. d) In dem von der Beklagten weiterhin in Bezug genommenen (Bl. 204 d.A.) Urteil des AG Günzburg vom 12.03.2018 – 4 C 889 (Anlage B 16) hatte eine Bank, die ein Wertpapierdepot führte, das Wertpapierdepot nicht auftragsgemäß auf den Erben umgeschrieben, sondern aufgelöst und den Erlös unter den Erben verteilt. Ein Bezug zu der hier vorliegenden Konstellation liegt nicht vor. III. Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze vom 29.04.2021 (Bl. 275 ff. d.A.) und vom 11.05.2021 (Bl. 284 ff. d.A.) geben aus den vorstehend ausgeführten Gründen keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO). IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) – so der BGH in seinem Beschluss vom 26.09.2018 (Az. IV ZR 272/17), BeckRS 2018, 23613, zur Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.10.2017 – I-4 U 232/15. Allein der Umstand, dass die Reichweite des Ausschlusses für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften jedenfalls im Schrifttum umstritten ist (vgl. etwa Maier in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., 2018, ARB 2010 § 3, Rn. 123: Ansprüche aus unerlaubter Handlung seien – im Fall der Verwendung der dort kommentierten ARB – vom Ausschluss mitumfasst) bzw. die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf kritisiert wird (vgl. Niebel, r+s 2019, 568, 574), rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 1.000 Euro festgesetzt.