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Urteil

12 O 302/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:0224.12O302.19.00
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Tenor

            I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Telekommunikationsverträgen gegenüber Verbrauchern

              1. bei einem Vertragswechsel Vereinbarungen zu treffen, wonach der neue Telekommunikationsvertrag eine den anderen Vertragsteil für zwei Jahre bindende Laufzeit hat, die erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit des vorherigen Telekommunikationsvertrages zu laufen beginnt, wie geschehen in Anlage K1, wenn die Aktivierung des neuen Telekommunikationsvertrages aber bereits vor dem Laufzeitende des vorherigen Telekommunikationsvertrages erfolgen soll, wenn dies geschieht wie bei dem von der Zeugin U. gebuchten neuen Tarif „W.“ in Anlage K2 dokumentiert und wenn dies dazu führt, dass hierdurch eine vertragliche Bindung des Kunden von 24 Monaten überschritten wird, sofern es sich hierbei nicht um Individualvereinbarungen handelt,

              und/oder

              2. in Rechnungen und/oder in Bestätigungen von Vertragsänderungen zu Telekommunikationsverträgen ein Datum für ein Ende der Mindestvertragslaufzeit und/oder eine Dauer der Mindestvertragslaufzeit in Monaten anzugeben, durch die eine den Verbraucher länger als zwei Jahre bindende Laufzeit entsteht, sofern es sich hierbei nicht um eine Individualvereinbarung handelt, wenn dies geschieht wie in Anlage K2 im Fall der Zeugin U. und in Anlage K3 im Fall des Zeugen E. dokumentiert.

              II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 234,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2020 zu zahlen.

              III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

              V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach folgenden Maßgaben: Die Vollstreckung des Klägers darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR erfolgen. Die Vollstreckung der Beklagten kann der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Telekommunikationsverträgen gegenüber Verbrauchern 1. bei einem Vertragswechsel Vereinbarungen zu treffen, wonach der neue Telekommunikationsvertrag eine den anderen Vertragsteil für zwei Jahre bindende Laufzeit hat, die erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit des vorherigen Telekommunikationsvertrages zu laufen beginnt, wie geschehen in Anlage K1, wenn die Aktivierung des neuen Telekommunikationsvertrages aber bereits vor dem Laufzeitende des vorherigen Telekommunikationsvertrages erfolgen soll, wenn dies geschieht wie bei dem von der Zeugin U. gebuchten neuen Tarif „W.“ in Anlage K2 dokumentiert und wenn dies dazu führt, dass hierdurch eine vertragliche Bindung des Kunden von 24 Monaten überschritten wird, sofern es sich hierbei nicht um Individualvereinbarungen handelt, und/oder 2. in Rechnungen und/oder in Bestätigungen von Vertragsänderungen zu Telekommunikationsverträgen ein Datum für ein Ende der Mindestvertragslaufzeit und/oder eine Dauer der Mindestvertragslaufzeit in Monaten anzugeben, durch die eine den Verbraucher länger als zwei Jahre bindende Laufzeit entsteht, sofern es sich hierbei nicht um eine Individualvereinbarung handelt, wenn dies geschieht wie in Anlage K2 im Fall der Zeugin U. und in Anlage K3 im Fall des Zeugen E. dokumentiert. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 234,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2020 zu zahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach folgenden Maßgaben: Die Vollstreckung des Klägers darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR erfolgen. Die Vollstreckung der Beklagten kann der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung bestimmter Praktiken im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Telekommunikationsverträgen gegenüber Verbrauchern, die bei einem vorzeitigem Vertragswechsel zu einer länger als zwei Jahre bindenden Mindestlaufzeit des geänderten Vertrages führt und Auslagenersatz für diesbezügliche Abmahnungen. Der Kläger ist ein vom Bundesland J. finanzierter, eingetragener Verein, dessen satzungsgemäße Aufgabe u.a. die Stärkung der Position und der Rechte der Verbraucher in der sozialen Marktwirtschaft ist. Sie ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen (lfd. Nr. 64). Die Beklagte bietet u.a. gegenüber Verbrauchern Telekommunikationsdienstleistungen an. Der Kläger stützt seine Klage auf die Beschwerden zweier Kunden der Beklagten. Frau U. ist seit dem 12.06.2012 Kundin der Beklagten. Der aktuell letzte Vertrag mit dem Tarif „N.“ (Datenvolumen: 15 GB, monatlicher Preis: 39,99 EUR) sollte zum 12.07.2019 enden. Am 04.04.2019 schlossen die Parteien unter Beibehaltung der Kundennummer einen Änderungsvertrag ab. Mit diesem waren ein Wechsel zum Tarif „P.“ (Datenvolumen: 45 GB, monatlicher Preis: 59,99 EUR) und der Erhalt eines neuen, auf Raten zu bezahlenden Smartphones verbunden. In der von der Beklagten hierzu erstellten Leistungsübersicht (Anlage K1, Bl. 11 ff. d.A.) heißt es unter anderem: „Ihr Vertrag läuft wie vereinbart weiter. Unten sehen Sie Details zu Ihrer Vertragsverlängerung. […] Sie haben sich für den Kauf eines neuen vergünstigten Smartphones oder Tablets vor Ende der Mindestvertragslaufzeit und damit für einen neuen Vertrag entschieden. Am 13.07.2019 beginnt für Ihren Vertrag eine neue Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. […] Sie erhalten ab dem 13.07.2019 folgenden Tarif: […]“ Mit Rechnung vom 18.04.2019 (Anlage K2, Bl. 14 ff. d.A.) rechnete die Beklagte den neuen Tarif bereits ab dem 04.04.2019 ab und gab als Ende der Mindestlaufzeit den 12.07.2021 an. Herr E. schloss mit der Beklagten am 26.10.2016 einen Mobilfunkvertrag mit dem Tarif „K.“ (Datenvolumen: 12 GB, monatlicher Preis: 19,99 EUR) mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten ab. Am 13.08.2018 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag ab, mit dem ein Wechsel zum Tarif „B.“ (Datenvolumen: 20 GB, monatlicher Preis: 29,99 EUR) und der Erhalt eines neuen, auf Raten zu bezahlenden Smartphones verbunden war. In der von der Beklagten hierzu erstellten Bestätigung (Anlage K3, Bl. 16 d.A.), die mit „Vertragsverlängerung“ überschrieben ist, nannte die Beklagte unter „Vertragsbeginn“ den 13.08.2018 und gab als Mindestvertragslaufzeit 26 Monate an. Auf Nachfrage teilte die Beklagte Herrn E. mit E-Mail vom 27.09.2019 (Anlage K5, Bl. 18 d.A.) mit, dass seine Mindestvertragslaufzeit nach dem Tarifwechsel 26 Monate und 14 Tage betrage und am 26.10.2020 ende. Zur Begründung führte sie aus: „Zu der neuen Vertragslaufzeit von 24 Monaten wird die Restlaufzeit aus dem Vorvertrag dazu addiert.“ Mit Schreiben vom 02.07.2019 (Anlage K7, Bl. 20 ff. d.A.) sprach der Kläger der Beklagten eine Abmahnung bezüglich des Falles der Frau U. aus und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom 16.10.2019 (Anlage K8, Bl. 24 ff. d.A.) sprach der Kläger der Beklagten eine Abmahnung bezüglich des Falles des Herrn E. aus und forderte sie auch diesbezüglich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte gab keine solche Erklärung ab. Der Kläger behauptet, die Bestimmung der jeweiligen neuen Mindestvertragslaufzeit in den Fällen der Frau U. und des Herrn E. beruhe auf unternehmensinternen Anweisungen der Beklagten. Der Kläger hat zunächst die aus dem Schriftsatz vom 29.11.2019 (Bl. 1 d.A.) ersichtlichen Anträge angekündigt und diese nach Hinweis des Gerichts in der aus dem Schriftsatz vom 31.08.2020 (Bl. 99 d.A.) ersichtlichen Weise modifiziert. Nach erneuten Hinweisen des Gerichts beantragt der Kläger nunmehr, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, künftig zu unterlassen im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Telekommunikationsverträgen gegenüber Verbrauchern 1. bei einem Vertragswechsel Vereinbarungen zu treffen, wonach der neue Telekommunikationsvertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten hat, die erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit des vorherigen Telekommunikationsvertrages zu laufen beginnt, wie geschehen in Anlage K1, wenn die Aktivierung des neuen Telekommunikationsvertrages aber bereits vor dem Laufzeitende des vorherigen Telekommunikationsvertrages erfolgen soll, wenn dies geschieht wie bei dem von der Zeugin U. gebuchten neuen Tarif W.“ in Anlage K2 dokumentiert und wenn dies dazu führt, dass hierdurch eine vertragliche Bindung des Kunden von 24 Monaten überschritten wird. hilfsweise bei einem Vertragswechsel Vereinbarungen zu treffen, wonach der neue Telekommunikationsvertrag eine den anderen Vertragsteil für zwei Jahre bindende Laufzeit hat, die erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit des vorherigen Telekommunikationsvertrages zu laufen beginnt, wie geschehen in Anlage K1, wenn die Aktivierung des neuen Telekommunikationsvertrages aber bereits vor dem Laufzeitende des vorherigen Telekommunikationsvertrages erfolgen soll, wenn dies geschieht wie bei dem von der Zeugin U. gebuchten neuen Tarif W.“ in Anlage K2 dokumentiert und wenn dies dazu führt, dass hierdurch eine vertragliche Bindung des Kunden von 24 Monaten überschritten wird, sofern es sich hierbei nicht um Individualvereinbarungen handelt. und/oder 2. in Rechnungen und/oder in Bestätigungen von Vertragsänderungen zu Telekommunikationsverträgen ein Datum für ein Ende der Mindestvertragslaufzeit und/oder eine Dauer der Mindestvertragslaufzeit in Monaten anzugeben, durch die eine Vertragsbindung des Verbrauchers entsteht, die 24 Monate überschreitet, wenn dies geschieht wie in Anlage K2 im Fall der Zeugin U. und in Anlage K3 im Fall des Zeugen E. dokumentiert hilfsweise in Rechnungen und/oder in Bestätigungen von Vertragsänderungen zu Telekommunikationsverträgen ein Datum für ein Ende der Mindestvertragslaufzeit und/oder eine Dauer der Mindestvertragslaufzeit in Monaten anzugeben, durch die eine den Verbraucher länger als zwei Jahre bindende Laufzeit entsteht, sofern es sich hierbei nicht um eine Individualvereinbarung handelt, wenn dies geschieht wie in Anlage K2 im Fall der Zeugin U. und in Anlage K3 im Fall des Zeugen E. dokumentiert und/oder 3. sich darauf zu berufen, dass bei Vertragsänderungen vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit des vorherigen Telekommunikationsvertrages zu der mit dem neuen Telekommunikationsvertrag beginnenden Vertragslaufzeit von 24 Monaten die Restlaufzeit aus dem vorherigen Telekommunikationsvertrag dazu addiert werde, wenn dies geschieht wie in Anlage K5 dokumentiert. II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 234,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Laufzeitvereinbarungen in den Fällen der Frau U. und des Herrn E. seien individuell ausgehandelt worden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung bezogen auf den Fall der Frau U.. Hierzu behauptet sie, der Kläger habe bereits vor dem 02.06.2019 Kenntnis von dem Frau U. betreffenden Sachverhalt erhalten. Sie ist der Auffassung, dies folge daraus, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 11.06.2019 um eine Vertragsauflösung für Frau U. gebeten habe. Der Kläger behauptet hierzu, dass das erste Gespräch mit Frau U. am 05.06.2019 stattgefunden habe. Die Klage ist am 02.12.2019 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 02.01.2020 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und mit den Anträgen zu I. 1. und I. 2. jeweils im Hilfsantrag sowie dem Antrag zu II. begründet. I. Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die jeweilige Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform unter weiterer Bezugnahme auf die jeweiligen Anlagen ermöglicht die Bestimmung des jeweils zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalts. Dies gilt insbesondere auch für den Begriff der "Aktivierung" des Vertrages im Haupt- und Hilfsantrag zu I. 1., da das angegriffene Vorgehen der Beklagten dort weiter erläutert und Bezug auf die Anlage K2 genommen wird. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung, die in der nach § 4 UKlaG geführten Liste verzeichnet ist, zur Erhebung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt. II. 1. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch nach Maßgabe des Hauptantrages zu I. 1. gegen die Beklagte aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG i.V.m. § 43b S. 1 TKG oder aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 3a UWG, § 43b S. 1 TKG, den einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, zu. a) Es kann dahinstehen, ob § 43b S. 1 TKG ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG und/oder eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG darstellt. b) § 43b S. 1 TKG ist nicht verletzt, da die Regelung auf die hier streitgegenständliche Vertragsänderung im Falle der Kundin U. nicht anwendbar ist. Die Vorschrift des § 43b S. 1 TKG lautet wörtlich: „Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten.“ Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut folgt, dass die Norm hinsichtlich der Verlängerung über die anfängliche Mindestlaufzeit hinaus keinerlei Regelung enthält. Der Vereinbarung einer Vertragsverlängerung auch über einen längeren Zeitraum als 24 Monate stünde die Vorschrift also nicht entgegen. Die Auslegung der Vertragsänderung im Falle der Kundin U. nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass eine Vertragsverlängerung vorliegt, die nicht von § 43b S. 1 TKG erfasst ist. Die Formulierungen der Beklagten in der als Anlage K1 vorgelegten Leistungsübersicht sind insofern nicht weiterführend, da sowohl von einer „Vertragsverlängerung“ als auch von einem „neuen Vertrag“ gesprochen wird. Zwar liegt keine unveränderte Verlängerung des ursprünglichen Vertrages vor, da ein Tarifwechsel und der Kauf eines neuen Smartphones vereinbart wurden. Gegen die Annahme eines Neuabschlusses i.S.d. § 43b S. 1 TKG spricht jedoch, dass die Änderung im Rahmen einer laufenden Vertragsbeziehung unter Beibehaltung der Kundennummer und gemeinsamer Abrechnung erfolgte und die Leistungen der Beklagten unterbrechungsfrei weiterliefen. Durch die Änderung des Tarifs wurde auch kein gänzlich neues Leistungselement (etwa erstmals Zugang zur mobilen Datennutzung) hinzugefügt, sondern sie ging insbesondere mit einer bloßen Änderung des Datenvolumens einher. 2. Dem Kläger steht aber ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nach Maßgabe des Hilfsantrages zu I. 1. aus § 1 UKlaG i.V.m. §§ 306a, 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu. a) Der Beginn der neuen Mindestvertragslaufzeit wurde nicht im Einzelnen ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Dies kann nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu Grunde gelegt werden. Die Beklagte behauptet lediglich pauschal, dass die Laufzeitvereinbarung jeweils individuell ausgehandelt gewesen sei. Dabei lässt sie offen, ob sich dies auch auf die Frage des Beginns der neuen Mindestvertragslaufzeit beziehen soll und behauptet gerade nicht, dass dieser Punkt inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt wurde. Letzteres ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch Voraussetzung für die Annahme eines „Aushandelns“ i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB (zuletzt etwa BGH NJW 2015, 1952, 1953 Rn. 33). b) Nach den vorangegangenen Ausführungen ist als unstreitig zu Grunde zu legen, dass das Vorgehen der Beklagten bei der Bestimmung der neuen Mindestvertragslaufzeiten auf unternehmensinternen Anweisungen beruht. Auf diese sind die §§ 307 – 309 BGB anwendbar, da es sich um eine Umgehung der Bestimmungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) handelt (§ 306a BGB). Eine solche Umgehung ist anzunehmen, wenn eine praktische Gestaltung gewählt wird, die bei gleicher Interessenlage nur den Sinn haben kann, der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zu entgehen (BGH NJW 2005, 1645, 1646 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 729, 730). Das ist hier anzunehmen, da die Gestaltung der Beklagten wirkungsgleich ist mit der ebenfalls denkbaren Verankerung des streitgegenständlichen Vorgehens in AGB. Ihre Praxis, bei Vertragsverlängerungen durch unternehmensinterne Anweisungen die neue Mindestvertragslaufzeit zu bestimmen, kann nur den Sinn haben, einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zu entgehen. c) Die Bestimmung der (neuen) Mindestvertragslaufzeit ist nicht als Teil der Hauptleistungspflicht nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Bereits das Klauselverbot des § 309 Nr. 9 lit. a) BGB wäre hiermit nicht vereinbar. Selbst wenn aber die Mindestlaufzeit von 24 Monaten als solche der Inhaltskontrolle entzogen wäre, träfe dies jedenfalls nicht für die hier entscheidende Bestimmung des Beginns bzw. der Berechnung dieser Laufzeit zu. d) Das Klauselverbot des § 309 Nr. 9 lit. a) BGB ist nicht verletzt. Die Norm verbietet u.a. für Verträge, die eine regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben, „eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags“. Die Regelung bezieht sich jedoch wie § 43b S. 1 TKG nur auf die identisch zu verstehende Erstlaufzeit eines Vertrages (so auch Palandt – Grüneberg, 79. Aufl. 2020, § 309 Rn. 91; BeckOGK-BGB – Weiler, Stand: 01.12.2020, § 309 Nr. 9 Rn. 65; MüKo-BGB – Wurmnest, 8. Aufl. 2019, § 309 Nr. 9 Rn. 12). Das ergibt die Auslegung nach Wortlaut, Historie, Systematik und Sinn und Zweck. aa) Der Wortlaut des § 309 Nr. 9 lit. a) BGB enthält anders als § 43b S. 1 TKG zwar keine ausdrückliche Beschränkung auf die „anfängliche“ Mindestvertragslaufzeit. Da § 43b S. 1 TKG eine neuere Bestimmung in anderem Regelungszusammenhang ist, lässt sich daraus allein aber nicht zwingend ableiten, dass § 309 Nr. 9 lit. a) BGB weiter zu verstehen sein muss. bb) Die Gesetzgebungsgeschichte weist auf ein engeres Verständnis hin. In der Begründung der Vorläuferregelung des geltenden § 309 Nr. 9 lit. a) BGB ist nur von der „Abrede über die erste Laufzeit“ die Rede (BT-Drucksache 7/3919, S. 37). Auch die Begründung zu § 43b S. 1 TKG geht davon aus, dass die Anwendbarkeit auf Individualvereinbarungen der einzige Unterschied zwischen dieser Regelung und dem bereits vorhandenen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB ist (BT-Drucksache 17/5707, S. 65). cc) Die Gesetzessystematik spricht für das engere Verständnis. Betrachtet man die drei Bestimmungen des § 309 Nr. 9 BGB gemeinsam, ergibt sich: Wenn Buchstabe b) sich mit der Verlängerung befasst, kann in Buchstabe a) nur die Erstlaufzeit gemeint sein. Auch Buchstabe c), der sich mit der Kündigungsfrist befasst, enthält hierauf einen Hinweis. Die Regelung bestimmt die Zulässigkeit von Kündigungsfristen nämlich in Abhängigkeit von der „zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten“ Vertragsdauer. Die Formulierung „zunächst vorgesehenen“ bezieht sich ersichtlich auf Buchstabe a) und verdeutlicht, dass dort ausschließlich die anfängliche Laufzeit geregelt wird. Die Formulierung „stillschweigend verlängerten“ bezieht sich auf Buchstabe b) und verdeutlicht, dass sich § 309 Nr. 9 BGB insgesamt nicht mit ausdrücklich vereinbarten Vertragsverlängerungen befasst. dd) Mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist dieses Verständnis vereinbar. Schutzzweck des § 309 Nr. 9 lit. a) BGB ist es, eine übermäßig lange Bindung des Kunden zu verhindern, die dessen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt (BGH NJW 2013, 926, 927 Rz. 22). Mit dieser Überlegung könnte zwar auch eine Bestimmung gerechtfertigt werden, wonach der Kunde auch bei Vertragsverlängerungen jedenfalls nach Ablauf von 24 Monaten seine Dispositionsfreiheit zurückerhalten muss. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Interessenlage des Kunden bei Neuabschluss eines Vertrages eine andere sein kann als bei einer Vertragsverlängerung. Deshalb ist die gesetzgeberische Entscheidung, die sich aus der historischen und systematischen Auslegung des § 309 Nr. 9 lit. a) BGB ergibt, mit dieser Regelung Vertragsverlängerungen nicht zu erfassen, jedenfalls nachvollziehbar. Ein Bedürfnis zur erweiternden Auslegung der Regelung zur vollständigen Verwirklichung ihres Schutzzwecks besteht auch deshalb nicht, weil die allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB zur umfassenden Würdigung der Interessenlagen bereit steht. e) Mit der Bestimmung der neuen Mindestvertragslaufzeit benachteiligt die Beklagte ihre Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). aa) Als Ausgangspunkt der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und ihrer Kunden kann hier die zweijährige Höchstlaufzeit des § 309 Nr. 9 lit. a) BGB herangezogen werden. Die Begrenzung dieser Bestimmung auf Erstlaufzeiten darf zwar nicht dadurch unterlaufen werden, dass die zweijährige Höchstlaufzeit ohne weiteres auf Vertragsverlängerungen übertragen wird. Dennoch greift der Schutzzweck des § 309 Nr. 9 lit. a) BGB, eine übermäßig lange Bindung des Kunden, die dessen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt, zu verhindern (BGH NJW 2013, 926, 927 Rz. 22), gerade auch im Falle von Vertragsverlängerungen ein. Dieser Regelung lässt sich daher die Wertung entnehmen, dass eine länger als zwei Jahre dauernde Bindung des Kunden zumindest rechtfertigungsbedürftig ist. bb) Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Kunden durch den vorzeitigen Erhalt eines anderen, ihren aktuellen Bedürfnissen entsprechenden Tarifs und eines neuen, auf Raten zahlbaren Smartphones einen Vorteil erhalten. Soweit die Beklagte hierdurch einen Nachteil erleidet, ist es auch nicht grundsätzlich verwerflich, wenn sie hierfür eine Gegenleistung verlangt. Allerdings wird die (vorzeitige) Vertragsverlängerung, auch angesichts der starken Konkurrenz von Anbietern im Mobilfunkmarkt, in aller Regel im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – der neue Tarif teurer ist als der alte Tarif. Ein auszugleichender Nachteil der Beklagten kann dann allenfalls in noch offenen Raten zur Abzahlung des alten Smartphones liegen. Zur Abgeltung dieses Anspruchs kommen aber verschiedene, andere Gestaltungen in Betracht. Eine Verlängerung des Telekommunikationsdienstleistungsvertrages ist mangels Konnexität zur Höhe der ggf. noch offenen Raten hierzu nicht geeignet. Gleichwohl drängt die Beklagte ihren Kunden diese für sie selbst lukrative Vorgehensweise auf und setzt damit treuwidrig ihre eigenen Interessen auf Kosten der Kunden durch. Die verschiedentlich geäußerte Auffassung der Beklagten, dass es ihr nur die streitgegenständliche Gestaltung ermögliche, dem Wunsch eines Kunden nach einer vorzeitigen Vertragsverlängerung nachzukommen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. f) Eine Verjährung des Anspruchs ist nicht eingetreten. Die hier allein in Rede stehende Einhaltung der Sechs-Monats-Frist des § 11 UWG ist auf den Anspruch aus § 1 UKlaG nicht anwendbar. 3. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch nach Maßgabe des Hauptantrages zu I. 2. gegen die Beklagte aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG i.V.m. § 43b S. 1 TKG oder aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 3a UWG, § 43b S. 1 TKG oder aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 7 UWG, den einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, zu. In der Fassung des Hauptantrages, der auch eine individualvertragliche Vereinbarung der angegriffenen Bestimmungen zur Mindestvertragslaufzeit bei Vertragsänderungen umfasst, kann dieser Antrag nur begründet sein, wenn die Vorschrift des § 43b S. 1 TKG verletzt ist. Dies ist jedoch nach den Ausführungen unter II. 1. b) nicht der Fall. Auch im Falle des Kunden E. ergibt die Auslegung der Vertragsänderung nach §§ 133, 157 BGB, dass eine Vertragsverlängerung vorliegt, die nicht von § 43b S. 1 TKG erfasst ist. Die Formulierungen der Beklagten in der als Anlage K3 vorgelegten Bestätigung sind wiederum nicht weiterführend, da sowohl von „Vertragsverlängerung“ als auch „Vertragsbeginn“ gesprochen wird. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Fall der Kundin U. entsprechend. 4. Dem Kläger steht aber ein Unterlassungsanspruch nach Maßgabe des Hilfsantrages zu I. 2. gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG i.V.m. §§ 306a, 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Das „Verwenden“ von AGB nach § 1 UKlaG erfasst auch die Fälle, in denen sich der Verwender auf die AGB beruft und Rechte daraus ableitet (BGHZ 127, 35, 37; Köhler/Bornkamm/Feddersen – Köhler, UWG, 39. Aufl. 2021, § 1 UKlaG Rn. 8). Das ist hier der Fall. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter II. 2. entsprechend. 5. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch nach Maßgabe des Antrages zu I. 3. gegen die Beklagte aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG i.V.m. § 43b S. 1 TKG oder aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 3a UWG, § 43b S. 1 TKG oder aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 7 UWG, den einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, zu. Es gelten die Ausführungen unter II. 3. entsprechend. Einen Hilfsantrag, der den Antrag darauf beschränkt, dass die Berufung sich nicht auf eine entsprechende Individualvereinbarung stützt, hat der Kläger insoweit nicht gestellt. 6. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf eine Kostenpauschale für die beiden Abmahnungen vom 02.07.2019 und 16.10.2019 in Höhe von 234,11 EUR aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. i.V.m. § 5 UKlaG zu. Nach der Überleitungsvorschrift des § 15a Abs. 2 UWG ist auf diese Abmahnungen die Vorschrift des § 12 UWG in seiner Fassung vom 09.10.2013 anzuwenden. Die Abmahnungen waren berechtigt. Dafür reicht es aus, (nur) den Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau anzugeben und den darin erblickten Verstoß so klar und eindeutig zu bezeichnen, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (vgl. zuletzt BGH GRUR-RS 2021, 6265 Rn. 26). Diese Anforderungen sind hier erfüllt, sodass dahinstehen kann, dass die in den Abmahnungen enthaltenen Rechtsausführungen teilweise, insbesondere soweit sie den unbegründeten Klageanträgen zu I. 2 (Hauptantrag) und I. 3 entsprachen, zu weit gingen. Die Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 13 Rn. 132 m.w.N.). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt. Auf jeden der Klageanträge zu I. entfällt ein Betrag von 2.500,00 EUR. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . R. X. Y.