I. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.702,42 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2019 zu zahlen. II. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 1.474,89 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2019 zu zahlen. III. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.950,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Die Klägerin hat 67 % der Gerichtskosten sowie 77 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 51 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), 52 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) in voller Höhe zu tragen. Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben als Gesamtschuldner 10 %, der Beklagte zu 3) hat 23 % der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selber. VI. Das Urteil ist für die Klägerin und für die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 2) hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Es handelt sich um das Hauptsacheverfahren zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor der Kammer unter dem Aktenzeichen 2a O 22/19 nebst weitergehender Ansprüche, die die Klägerin gegenüber den Beklagten aufgrund der Auseinandersetzung wegen der „Kiesgrube“-Events geltend macht. Bei den sogenannten „Kiesgrube“-Events handelt es sich um eine in Neuss jährlich ca. zehnmal stattfindende Open Air Veranstaltungsreihe mit Musik, die erstmals im Jahre 1996 stattfand. Die „Kiesgrube“ Events finden in den Sommermonaten zumeist sonntags statt und sind als ganztägige Veranstaltung für vornehmlich junge Leute im Bereich der Techno- und Elektromusik konzipiert. Das Veranstaltungsgelände ist weitestgehend mit weißem Sand ausgestreut und mit Holzaufbauten versehen, die an Strandbars erinnern. Neben dem musikalischen Angebot umfasst die Veranstaltung verschiedene Gastronomieangebote. Das Veranstaltungsgelände befand sich zunächst auf dem Gelände „Am Blankenwasser“, einer ehemaligen Kiesgrube, und seit dem Jahr 2012 auf dem Nachbargrundstück „T-T“. Die Klägerin firmiert seit dem Jahr 2010 unter der Bezeichnung „Kiesgrube S GmbH“. Gegenstand des Unternehmens ist unter anderem die Planung, Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen aller Art, auch im Auftrag Dritter (vgl. Handelsregisterauszug der Anlage HKLW 5). Seither veranstaltet und organisiert sie die Musik-Events in Neuss unter der Bezeichnung „Kiesgrube“. Hierbei schloss sie seit 2010 alle Verträge zur Durchführung der Veranstaltung, insbesondere mit Künstlern, Sponsoren, Dienstleistern wie Gastronomiebetrieben, Security, sonstigem Personal sowie Vermietern von Veranstaltungstoiletten und führte die Kasse. Sie bewarb ihre Veranstaltungsreihe seit dem Jahr 2010 mit Werbeflyern, die einen Hinweis auf ihre Internetseite www.kiesgrube.net enthielten. Von 2010 bis 2012 bewarb die Klägerin die „Kiesgrube“-Events mit der Bezeichnung „Kiesgrube Open Air“, seit 2012 nur noch mit der Bezeichnung „Kiesgrube“. Wegen der Einzelheiten der Flyer zu den „Kiesgrube“-Events seit dem Jahr 2010 wird auf die Anlage HKLW 17 Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) wurde im Mai 2008 unter der Firma „N2 B GmbH & Co. KG“ gegründet. Ab dem 21.01.2019 firmierte sie als „Kiesgrube B GmbH & Co. KG“. Nach dem 03.04.2019 firmierte sie um in „B GmbH & Co. KG“ (vgl. Handelsregisterauszug der Anlage HKLW 6). Sie ist zudem Inhaberin der Domain „Kiesgrubeofficial.com“. Der Beklagte zu 2) ist der alleinige Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 1), der L2 GmbH (vgl. Handelsregisterauszug der Anlage HKLW 7). Die Beklagte zu 3), deren Unternehmensgegenstand unter anderem die Organisation und Ausrichtung von Events und deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagte zu 4) ist (vgl. Handelsregisterauszug der Anlage HKLW 8), war von 1996 bis zum Ende des Jahres 2009 alleinige Veranstalterin der Open Air Veranstaltungen in Neuss, die seinerzeit unter der Bezeichnung „Tribehouse Open Air Club Kiesgrube“ stattfanden und beworben wurden. Das letzte von ihr organisierte „Kiesgrube“-S fand im September 2009 statt. Auf den verwendeten Werbeflyern befand sich ein Hinweis auf die Internetseite www.tribehouse.com. Am 25.03.2010 schloss die Beklagte zu 3) mit der Klägerin einen als „Vereinbarung“ bezeichneten Vertrag. Darin heißt es in den Vorbemerkungen unter anderem: „Tribehouse hat auf dem gepachteten Gelände seit 1996 jährlich ca. 10 Musikveranstaltungen durchgeführt und hierfür die entsprechenden Genehmigungen der Stadt Neuss erhalten. Tribehouse möchte ihre Rechte und Pflichten aus dem Hauptvertrag auf Kiesgrube S übertragen, die bereit ist, diese zu übernehmen. Ziel der Parteien ist es, dass Kiesgrube S anstelle von Tribehouse in den Hauptvertrag eintritt oder einen neuen Vertrag zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen mit dem Verpächter abschließt.“ In Ziffer 1. („Unterpacht/Vertragsübernahme“) ist Folgendes vereinbart: „Die Parteien stellen klar, dass Tribehouse mit Abschluss dieses Vertrages keine eigenen Rechte zur Durchführung von Veranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände mehr zustehen.“ Ziffer 3. („Verkauf und Übertragung von Ausstattungsgegenständen“) enthält folgende Klausel: „Kiesgrube S erwirbt mit Unterzeichnung der Vereinbarung sämtliche von Tribehouse für die Durchführung von Musikveranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände genutzten, insbesondere die als Anlage 2 bezeichneten Gegenstände (wie Baranlagen, DJ-Bühne, Container, Liegen, etc.).“ In den Schlussbestimmungen heißt es: „Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen. Jedwede Änderung/Ergänzung zu dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage HKLW 11 Bezug genommen. Auch nach Abschluss des vorgenannten Vertrages holte die Beklagte zu 3) weiterhin – gegen Vergütung – die behördlichen Genehmigungen der Stadt Neuss für die „Kiesgrube“-Veranstaltungen ein und war Pächterin des Veranstaltungsgeländes, welches sie an die Klägerin unterverpachtete. Die ihr hierdurch entstandenen Auslagen sowie die für ihre Dienstleistungen anfallende Vergütung stellte sie der Klägerin in Rechnung (vgl. Anlage HKLW 14). Ebenfalls unter dem 25.03.2010 schloss die Klägerin einen „Veranstaltungskooperationsvertrag“ mit der Beklagten zu 1). Darin heißt es unter anderem: „Präambel Die Parteien beabsichtigen, gemeinsam Open Air Musikveranstaltungen auf dem Gelände der Kiesgrube Neuss, Am Blankenwasser, 41468 Neuss („Veranstaltungsgelände“) durchzuführen. (…) Tribehouse hat kein Interesse mehr daran, Musikveranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände durchzuführen und hat ihre Rechte zur Nutzung des Veranstaltungsgeländes mit der als Anlage diesem Vertrag beigefügten Vereinbarung an Kiesgrube S übertragen („Unterpachtvertrag“). (…) 1. Vertragsgegenstand, Rechtsnatur Kooperation 1.1. Gegenstand des Vertrages ist die Zusammenarbeit der Parteien bei der Planung, Konzeption und Durchführung von Open-Air Musikveranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände. Kiesgrube S ist als Veranstalter für die Gesamtkonzeption und insbesondere die Auswahl und Verpflichtung der Künstler verantwortlich und beauftragt N2, nach Weisung der Kiesgrube S und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mit der Organisation und Umsetzung der Veranstaltungen. (...) 2. Pflichten der N2 GmbH & Co. KG Zu den Pflichten der N2 gehören insbesondere: 2.1 Bereitstellung der für die Veranstaltungen notwendigen behördlichen Schank- und Veranstaltungsgenehmigungen (...) 2.2 Organisation, Bereitstellung und Bewirtschaftung der gesamten Veranstaltungsgastronomie (...)“ Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Kooperationsvertrages wird auf Anlage HKLW 15 Bezug genommen. Während der Kooperation in den Jahren 2010 bis 2012 erbrachte die Beklagte zu 1) verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit den „Kiesgrube“-Veranstaltungen, die sie der Klägerin jeweils in Rechnung stellte (vgl. Anlage HKLW 12). Die Kooperationsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) endete im Jahr 2012 mit dem Umzug auf das neue Veranstaltungsgelände. Im Jahr 2014 verhandelte die Beklagte zu 3) mit der G GbR, die nach dem Umzug im Jahr 2012 Eigentümerin der Veranstaltungsfläche war, über einen neuen Vertrag. Sie stellte der Klägerin unter dem 14.10.2014 einen Betrag in Höhe von 5.950,00 € brutto für „Gebühren für RA N3 Vertrag i.S. Konrad G“ in Rechnung (vgl. Anlage HKLW 32). Die Klägerin überwies diesen Betrag am 14.11.2014 an die Beklagte zu 3) (Anlage HKLW 13). Die Beklagte zu 3) meldete am 07.11.2018 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Unions-Wortmarke „Kiesgrube Open Air Club“ unter der Registernummer #####/#### für die aus der Anlage HKLW 22 ersichtlichen Dienstleistungen an. Zudem meldete sie am 24.12.2018 die Unions-Wort-/Bildmarke unter der Registernummer #####/#### für die aus der Anlage HKLW 23 ersichtlichen Dienstleistungen an, die am 09.05.2019 im Register des EUIPO eingetragen wurde, sowie am 07.05.2018 eine gleichlautende deutsche Marke unter der Registernummer 302018214032 für die aus der Anlage HKLW 26 ersichtlichen Dienstleistungen, die am 14.06.2018 im Register des DPMA eingetragen wurde. Des Weiteren meldete sie am 26.07.2018 beim DPMA die Wortmarke „Kiesgrube Open Air Club“ unter der Registernummer 302018222201 zur Eintragung unter anderem für die Dienstleistung „ Planung [Design] von Clubs “ an (vgl. Anlage HKLW 25). Die Beklagte zu 1) verwendete auf ihrem Facebook-Auftritt – wie aus dem Internetauszug der Anlage HKLW 18 ersichtlich – ein Wort-/Bildzeichen „KIESGRUBE OPEN AIR CLUB“ und kündigte unter anderem an, dass der Beklagte zu 2) als „Inhaber der Markenrechte die ‚Kiesgrube‘ mit der Firma ‚Kiesgrube B GmbH & Co. KG‘ in Zukunft wie gewohnt weiterführen“ werde. Das entsprechende Wort-/Bildzeichen verwendete sie zudem auf der Internetseite unter der Domain kiesgrubeofficial.com, wie ebenfalls aus der Anlage HKLW 18 ersichtlich. Die Klägerin mahnte die Beklagten zu 1) und zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 11.02.2019 (Anlage HKLW 27) wegen der Firmierung unter der Bezeichnung „Kiesgrube B GmbH & Co. KG“ sowie der Verwendung der Bezeichnung „Kiesgrube Official“ für einen Facebook-Account und der Domain „kiesgrubeofficial.com“ ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, zur Auskunft und zur Anerkennung ihrer Schadensersatzverpflichtung bis zum 14.02.2019 sowie zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten bis zum 21.02.2019 auf. Die Beklagte zu 3) mahnte wiederum die Klägerin mit dem aus der Anlage HKLW 20 ersichtlichen Schreiben vom 11.02.2019 wegen Markenverletzung und verschiedener Behauptungen der Klägerin im Internet ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 50.000,00 € auf. Die Klägerin antwortete hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.2019 und ließ eine Schutzschrift hinterlegen (Anlage HKLW 46). Die Klägerin beantragte am 15.02.2019 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagten, deren Anträge weitestgehend den hiesigen ursprünglichen Klageanträgen zu Ziff. I. 1 und 2. sowie II. entsprachen und die die Kammer mit Urteil vom 03.04.2019, Az. 2a O 22/19, weitestgehend erließ (Anlage HKLW 3). Die Beklagte zu 3) beantragte am 18.02.2019 eine gegenläufige einstweilige Verfügung gegen die Klägerin, die die Kammer weitestgehend mit Urteil vom 03.04.2019, Az. 2a O 23/19 zurückwies (Anlage HKLW 4). Nach Erlass der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 03.04.2019, Az. 2a O 22/19, gab der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3) unter dem 05.04.2019 und unter Bezugnahme auf das Verfahren LG Düsseldorf 2a O 22/19 die aus der Anlage HKLW 24 ersichtliche Erklärung unter anderem mit folgendem Inhalt ab: „ Wir werden die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil des LG Düsseldorf beachten, und die folgenden Marken bis zum rechtskräftigen Abschluss des rechtshängigen Verfahrens bzw. eines etwaigen Hauptsacheverfahrens nicht nutzen: - Deutsche Wortmarke Nummer 302018222201: Kiesgrube Open Air Club - Deutsche Wort-Bildmarke Nummer 302018214032: Kiesgrube Open Air Club - Unionsmarke Wortmarke Nummer #####/####: Kiesgrube Open Air Club - Unionsmarke Wort-Bildmarke Nummer #####/####: Kiesgrube. Die Nichtrücknahme der Markenanmeldungen bzw. Nichtlöschung bereits eingetragener Marken dokumentieren ausdrücklich kein aktuelles Benutzungsinteresse in Bezug auf die oben angegebenen Markenanmeldungen. Eine drohende Erstbegehungsgefahr ist ausdrücklich nicht gegeben.“ Die Klägerin nahm die Unterlassungserklärung unter dem 05.04.2019 (Anlage HKLW 33) an. Die Beklagten legten am 09.04.2019 Berufung gegen die einstweilige Verfügung ein (Anlage HKLW 35), wovon die Klägerin am 18.04.2019 erfuhr. Mit Schreiben vom 17.04.2019 gab die Klägerin den Beklagten die Gelegenheit zur Abgabe einer Abschlusserklärung hinsichtlich der einstweiligen Verfügung vom 03.04.2019, Az. 2a O 22/19, bis zum 25.04.2019 (Anlage HKLW 34). Am 19.07.2019 hat die Klägerin Hauptsacheklage erhoben. Die einstweilige Verfügung der Kammer, Az. 2a O 22/19, wurde vom OLG Düsseldorf mit Urteil vom 29.07.2019, I-20 U 34/19, im Wesentlichen (bis auf den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie den Streitwert) bestätigt (vgl. Anlage HKLW 37). Mit Email vom 29.07.2019 boten die Beklagten der Klägerin die Marken der Beklagten zu 3) zum Kauf an und kündigten an, diese löschen zu lassen bzw. deren Anmeldung zurückzuziehen, soweit die Klägerin kein Interesse an einem Erwerb habe. Zudem kündigten sie die Abgabe einer Abschlusserklärung bezogen auf die Unterlassungsansprüche aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren an (Anlage HKLW 40). Die Beklagten gaben vorab per Email unter dem 16.08.2019 eine Abschlusserklärung ab (Anlage HKLW 41), die im Original bei der Klägerin am 28.08.2019 einging und von dieser angenommen wurde (vgl. Anlage HKLW 42). Unter dem 03.09.2019 beantragten die Beklagten die Löschung ihrer Marken (vgl. Anlage HKLW 43), die mittlerweile auch erfolgt ist (vgl. Registerauszug des Anlagenkonvoluts HKLW 44). Die Klage ist den Beklagten am 17.10.2019 zugestellt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Kostenerstattungsanspruch gemäß dem Antrag zu Ziff. VI. gegen die Beklagten zu 1) und zu 2), da die aus der Anlage HKLW 27 ersichtliche Abmahnung begründet und berechtigt gewesen sei. Zudem stehe ihr der mit dem Antrag zu Ziff. VII. geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB und § 4 Nr. 4, 9 UWG zu, da es sich bei dem Abmahnschreiben gemäß der Anlage HKLW 20 um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung gehandelt habe. Sie ist ferner hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. VIII. der Auffassung, sie habe den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 3) aus § 812 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie § 826 BGB. Sie habe davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Beklagte zu 3) mit dem Eigentümer des Grundstücks vereinbart habe, dass – wie vereinbart – mit ihr, der Klägerin, als Hauptmieterin ein Vertrag geschlossen werden sollte. Denn ein anderer Grund, warum sie die Rechtsanwaltskosten habe tragen sollen, sei nicht ersichtlich gewesen. Sie sei daher von der Beklagten zu 3) getäuscht worden. Nur deswegen habe sie auf die Rechnung gezahlt. Tatsächlich habe die Beklagte zu 3) selbst einen Mietvertrag mit dem Vermieter ausgehandelt. Die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten müsse sie, die Klägerin, nicht bezahlen. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Insoweit behauptet sie, sie habe erst im Jahr 2018 davon erfahren, nicht selbst Mieterin des Grundstücks geworden zu sein. Die Beklagten hätten ihrer Auffassung nach zudem die Kosten für den zurückgenommenen Teil der Klage zu tragen, da der Anlass zur Klage nachträglich weggefallen sei. Die Beklagten hätten Anlass zur Klageerhebung gegeben, da sie nach Erlass der einstweiligen Verfügung in Aussicht gestellt hätten, ein Hauptsacheverfahren durchführen zu wollen, indem sie bis nach Einleitung des hiesigen Verfahrens keine Abschlusserklärung abgegeben und stattdessen Berufung eingelegt hätten. Die Ansprüche seien auch begründet gewesen. Mit der angegriffenen Zeichenverwendung hätten die Beklagten zunächst in ihr Werktitelrecht gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG an dem Zeichen „Kiesgrube“ mit Priorität aus dem Jahr 2010 eingegriffen, hilfsweise in ihr Unternehmenskennzeichenrecht gemäß § 5 Abs. 2, 2. Alt. MarkenG an der Bezeichnung „Kiesgrube S GmbH“ sowie weiter hilfsweise in ihr weiteres Unternehmenskennzeichenrecht gemäß § 5 Abs. 2, 3. Alt. MarkenG an der für die Veranstaltungsreihe verwendeten Bezeichnung „Kiesgrube“. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, I. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, es – jeweils gesondert und für sich – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Beklagten zu 1) zu vollstrecken am Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. die Beklagte zu 1) unter „ Kiesgrube B GmbH & Co. KG “ für den Geschäftsbereich eines Unternehmens in der Veranstaltungs- und/oder S- und/oder Gastronomiebranche zu firmieren, 2. das Zeichen „ Kiesgrube “ zur Kennzeichnung von Musikveranstaltungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, und zwar durch Nutzung des folgenden Logos: und/oder durch Nutzung des Zeichens „Kiesgrubeofficial“ bzw. „KiesgrubeOfficial“ in der Facebook-Domain, wie dies aus der Anlage HKLW 1 ersichtlich ist, und/oder durch Nutzung des Domain-Namens „Kiesgrubeofficial“ , wie dies aus der Anlage HKLW 2 ersichtlich ist; II. die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen, es – jeweils gesondert und für sich – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Beklagten zu 3) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „ Kiesgrube “ zur Bezeichnung von Musikveranstaltungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen; III. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, es – jeweils gesondert und für sich – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Beklagten zu 1) zu vollstrecken am Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Kiesgrube“ und/oder „KIES-GRUBE OPEN AIR CLUB“ für Musikveranstaltungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt: IV. die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen, es – jeweils gesondert und für sich – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Beklagten zu 3) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. die Bezeichnung „ Kiesgrube Open Air Club “ für eine oder mehrere der Dienstleistungen Beratung in Bezug auf Planung von Special-Events; Betrieb einer Diskothek; Betrieb eines Clubs [Diskothek]; Betrieb eines Gesellschaftsclubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Planung [Design] von Clubs; Bereitstellung von Getränken; Bereitstellung von Speisen und Getränken in Restaurants und Bars; Betrieb einer Bar; Cateringdienstleistungen für Cocktail-Lounges; Dienstleistungen von Bars und Restaurants; Dienstleistungen in Bezug auf die Zubereitung von Speisen und Getränken; Servieren von Speisen und Getränken für Gäste; Servieren von Speisen und Getränken für Gäste in Restaurants; Servieren von Speisen und Getränken in Restaurants und Bars; Zurverfügungstellen von Speisen und Getränken für Gäste im Restaurant und/oder 2. das kreisförmige Logo für eine oder mehrere der Dienstleistungen Betrieb eines Clubs [Diskothek]; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung]; Planung [Design] von Clubs; Bereitstellung von Speisen und Getränken in Restaurants und Bars; Betrieb einer Bar; Cateringdienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen; V. die Beklagte zu 3) zu verpflichten, in die Löschung 1. der in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts unter der Registernummer 30 2018 222 201 eingetragenen, nachfolgend wiedergegebenen deutschen Wortmarke „Kiesgrube Open Air Club“, 2. der in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts unter der Registernummer 30 2018 214 032 eingetragenen, nachfolgend wiedergegebenen deutschen Wort-/Bildmarke einzuwilligen; VI. die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.874,92 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2019 zu zahlen; VII. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an sie 2.348,94 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2019 zu zahlen; VIII. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an sie weitere 5.950,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2014 zu zahlen. Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie die ursprünglich geltend gemachten Anträge zu Ziff. I., II., IV. und V. mit Schriftsatz vom 25.10.2019 (Bl. 54 GA) und den Antrag zu Ziff. III. mit Schriftsatz vom 13.01.2021 (Bl. 126 GA) zurückgenommen hat, die Beklagten gemäß den Klageanträgen zu Ziff. VI., VII. und VIII. zu verurteilen und im Übrigen über die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu entscheiden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen und der Klägerin hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagten sind der Auffassung, zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit seien die Unterlassungsanträge zu Unrecht geltend gemacht worden. Ein Rechtsschutzbedürfnis habe nicht bestanden, da die Klageanträge zu Ziff. I. und II. mit den Verfügungsanträgen im zugehörigen Eilverfahren identisch gewesen seien und es einer zusätzlichen Geltendmachung im Klageverfahren nicht bedurft habe. Die zu den Klageanträgen zu Ziff. IV. und V. geltend gemachten Ansprüche seien durch das Angebot des Erwerbs bzw. der Löschung der Marken ebenfalls hinfällig. Einer Klageerhebung habe es nicht bedurft, da hierüber ohnehin in der Berufungsinstanz zu befinden gewesen sei. Auch hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. III. gebe es kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Parteien in dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf, Az. 23 O 95/19, I-9 U 99/19, am 18.11.2019 eine Regelung getroffen hätten, die die Besitzverhältnisse am ehemaligen Betriebsgrundstück abschließend geregelt hätte. Die Beklagte zu 3) habe einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung entweder einer Untermiete oder aber einer Nutzungsentschädigung gehabt, so dass sie keine Rückerstattung von Beträgen für den Mietvertrag schulde. Das Fehlen eines Rechtsgrundes sei zudem nicht dargelegt worden. Darüber hinaus sei ein Anspruch ihrer Ansicht nach ohnehin verjährt. Die Klägerin habe nach ihren eigenen Angaben bereits bei Bezahlung der Rechnung gewusst, dass sie dazu nicht verpflichtet gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist – soweit sie nicht zurückgenommen worden ist – überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet. A. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner einen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu Ziff. VI. geltend gemachte Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB, allerdings lediglich in Höhe von 2.702,42 €. Im Kennzeichenrecht sind Abmahnkosten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig, wenn die Abmahnung begründet und berechtigt ist. Begründet ist eine Abmahnung, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestehen ( Ingerl/Rohnke , MarkenG, 3. Aufl. 2010, Vor §§ 14-19 Rn. 296 ff.). Berechtigt ist sie, wenn die Abmahnung erforderlich war, um dem Verletzer einen Weg zu weisen, den Verletzten ohne Gerichtsverfahren klaglos zu stellen (BGH GRUR 2009, 502 – pcb ; GRUR 2010, 354 – Kräutertee ). Die Voraussetzungen liegen vor. 1. Die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Abmahnung der Klägerin vom 11.02.2019 (Anlage HKLW 27) war überwiegend begründet, da die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft überwiegend, mit Ausnahme eines Teils der wettbewerblichen Unterlassungsansprüche, bestanden. a. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Abmahnung gegen die Beklagten zu 1) und 2) den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Firmierung „Kiesgrube B GmbH & Co. KG“ aus §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Die beanstandete Firmierung verletzt die Rechte der Klägerin aus ihrem Unternehmenskennzeichen „Kiesgrube S GmbH“. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 29.07.2019, Az. I-20 U 34/19, S. 13 ff., Bezug genommen: „aa) Gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Geschäftsbezeichnung und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen und zum anderen nach dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche, in denen die betroffenen Unternehmen unter ihren Bezeichnungen tätig sind. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der Branchen, in der die beteiligten Unternehmen tätig sind, so dass ein höherer Grad an Branchennähe einen geringen Grad an Ähnlichkeit der Zeichen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2001, 1161, 1162 – CompuNet/ComNet; BGH GRUR 2010, 235 Rn. 15 – AIDA/AIDU). bb) Die [Klägerin] ist Inhaberin des Unternehmenskennzeichens „Kiesgrube S GmbH“, da sie seit dem Jahr 2010 hierunter firmiert und im geschäftlichen Verkehr auftritt, indem sie Musikveranstaltungen organisiert und durchführt. cc) Die [Beklagten] zu 1) und 2) können sich gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf prioritätsältere Rechte berufen (§ 6 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG), da weder sie selbst noch die [Beklagte] zu 3) über solche Rechte verfügen. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die [Beklagten] schon nicht vorgetragen haben, auf welcher Grundlage sich die [Beklagten] zu 1) und 2) auf der [Beklagten] zu 3) vermeintlich zustehende Rechte berufen. (1) Ein prioritätsälteres Recht der [Beklagten] zu 1) an einem Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 2. Alt. MarkenG besteht nicht. Die [Beklagte] zu 1) hat ursprünglich als „N2 B GmbH & Co. KG“ firmiert und erst am 24.01.2019 in „Kiesgrube B GmbH & Co. KG“ umfirmiert, während die [Klägerin] bereits seit dem Jahr 2010 unter „Kiesgrube S GmbH“ firmiert. (2) Auf ein Unternehmenskennzeichenrecht an der Bezeichnung „Kiesgrube“ oder „Kiesgrube Open Air Club“ als einer besonderen Bezeichnung des Geschäftsbetriebs im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 1 3. Alt. MarkenG können sich die [Beklagten] zu 1) und 2) ebenfalls nicht berufen. Tatbestandliche Voraussetzung für das Bestehen von Kennzeichenschutz als besondere Geschäftsbezeichnung ist zunächst, dass es aus Sicht des Verkehrs ein Objekt gibt, das unabhängig von der Firma des veranstaltenden Unternehmens U3 eines Kennzeichens sein kann. Aus Sicht des Publikums hätte die Veranstaltung also ein organisatorisch abgegrenzter Teil des Unternehmens – sei es der [Beklagten] zu 3) oder der [Beklagten] zu 1) – sein müssen (OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 223, WM-Marken; Weiler in: BeckOK MarkenR, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 17. Edition, Stand: 01.04.2019, § 5 Rn. 48 m.w.N.). Dazu haben die [Beklagten] indes nichts vorgetragen. Sie haben insbesondere nicht geltend gemacht, dass die [Beklagte] zu 3), die die „Kiesgrube“-Events in den Jahren 1996 bis 2009 veranstaltet hat, voneinander getrennte Unternehmenseinheiten geführt hätte, die einer gesonderten Bezeichnung zugänglich gewesen wären. Hiervon abgesehen wären etwaige Rechte der [Beklagten] zu 3) an einer besonderen Geschäftsbezeichnung „Kiesgrube“ oder „Kiesgrube Open Air Club“ infolge der „Vereinbarung“ vom 25.03.2010 erloschen, da die [Beklagte] zu 3) sich – wie nachstehend noch im Einzelnen ausgeführt wird – hierdurch endgültig aus der Veranstaltungsreihe zurückgezogen hat und damit eine etwaige besondere Geschäftsbezeichnung mit dem darauf bezogenen Geschäftsbetrieb aufgegeben hätte. Für eine Übertragung des Unternehmenskennzeichenrechts auf die [Klägerin] ist im Übrigen nichts ersichtlich, eine solche stünde der Annahme eines prioritätsälteren Kennzeichens der [Beklagten] zu 3) auch entgegen. Unternehmenskennzeichenrechte können nur akzessorisch übertragen werden, weil das Unternehmenskennzeichen an den Geschäftsbetrieb gebunden ist (BGH GRUR 2002, 972 - FROMMIA m.w.N.). Für die Übertragung eines organisatorisch abgegrenzten Teils ihres Unternehmens finden sich in der „Vereinbarung“ vom 25.03.2010 keinerlei Anhaltspunkte. (3) Auf ein eigenes oder von der [Beklagten] zu 3) hergeleitetes, prioritätsälteres Werktitelrecht an der Bezeichnung „Kiesgrube“ oder „Kiesgrube Open Air Club“ – sein Bestehen an dieser Stelle dahingestellt – können sich die [Beklagten] zu 1) und 2) schon deshalb nicht berufen, weil ein solches dem Unternehmenskennzeichen der [Klägerin] als älteres Recht nur dann entgegengehalten werden kann, wenn der Werktitel neben der Unterscheidung des Werkes von anderen Werken auch herkunftshinweisende Funktion hätte, was nicht der Fall ist. Werktitel dienen grundsätzlich der Unterscheidung von Werken und enthalten in der Regel keinen Herkunftshinweis (BGH GRUR 2005, 264 (265) – Das Telefon-Sparbuch). Es genügt deshalb für die Verletzung eines Werktitels nicht ohne Weiteres, dass das Kollisionszeichen kennzeichenmäßig verwendet wird. Für einen Eingriff in den Schutzbereich des betroffenen Werktitels ist vielmehr in der Regel eine titelmäßige Verwendung erforderlich (BGH GRUR 2010, 642 Rn. 37 – WM-Marken). Deshalb ist es in der Regel nicht möglich, aus einem Werktitel gegen eine Markenanmeldung vorzugehen (OLG München GRUR-RR 2009, 307, 309 – Der Seewolf). Nur dann, wenn sich der Werktitel zugleich auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat, kann eine kennzeichenmäßige Verwendung im herkömmlichen Sinne titelverletzend sein (BGH GRUR 2010, 642 Rn. 37 – WM-Marken; BGH GRUR 2016, 1300, 1302 Rn. 22 – Kinderstube, vgl. zu alledem Mielke in: BeckOK MarkenR, a.a.O., § 15 Rn. 26 f.). Vorliegend liegen keinerlei Anhaltpunkte dafür vor, dass die Veranstaltungsbezeichnung „Kiesgrube“ neben einer möglicherweise werkidentifizierenden auch eine herkunftshinweisende Funktion entwickelt hätte. Zwar kann bei periodisch erscheinenden Werken, wie Zeitschriften oder Zeitungen, anders als im Falle eines Einzelwerks eine erhebliche Bekanntheit im Verkehr angesichts der fortlaufenden weiteren Ausgaben zu einer Herkunftsvorstellung führen (BGH O-RR 2002, 1563, 1564 - 1, 2, 3 im Sauseschritt). Unabhängig davon, dass eine erhebliche Bekanntheit im Verkehr schon nicht dargelegt ist, [...] . Hiervon abgesehen wäre ein etwaiges Werktitelrecht der [Beklagten] zu 3) auch auf die [Klägerin] übergegangen (nachstehend unter b) aa) (2)). Ein eigenes Werktitelrecht hat der [Beklagten] zu 1) zu keinem Zeitpunkt zugestanden (nachstehend unter b) aa) (3)). dd) Es besteht Verwechselungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen. Die sich gegenüberstehenden Unternehmenskennzeichen „Kiesgrube S GmbH“ der [Klägerin] und „Kiesgrube B GmbH & Co. KG“ der [Beklagten] zu 1) sind hochgradig ähnlich, da die jeweiligen Bestandteile „S“ und „B“ sowie „GmbH“ und „GmbH & Co. KG“ lediglich die Tätigkeit bzw. die Rechtsform des Unternehmens beschreiben und damit hinter dem prägenden Zeichenbestandteil „Kiesgrube“ zurücktreten. Zudem besteht Branchenidentität.“ Die Haftung des Beklagten zu 2) beruht darauf, dass er als Geschäftsführer der die Geschäfte der KG führenden Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1) maßgeblich die Entscheidung über die Firmierung der Beklagten zu 1) verantwortet. Weder ist vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Umfirmierung der Beklagten zu 1) in „Kiesgrube B GmbH & Co. KG“ ohne seine Beteiligung veranlasst worden sein könnte (vgl. Ausführungen OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 13). b. Zudem hatte die Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Kiesgrube“ für Musikveranstaltungen aus Werktitelrecht gemäß §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG. Insoweit wird wiederum vollumfänglich auf die folgenden Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 29.07.2019, Az. I-20 U 34/19, S. 17 ff. Bezug genommen: „aa) Der [Klägerin] steht ein Werktitelrecht an der Bezeichnung „Kiesgrube“ für das streitgegenständliche, regelmäßig veranstaltete Musik-S zu. (1) Die regelmäßige Durchführung des „Kiesgrube“-Events stellt ein werktitelschutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i. S. v. § 5 Abs. 3 MarkenG dar. (a) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken, § 5 Abs. 3 MarkenG. Ihre Funktion besteht darin, geistige Leistungen, soweit sie nach der Verkehrsauffassung bezeichnungsfähig erscheinen, namensmäßig zu benennen und so von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar zu machen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 5 Rn. 86). Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne sind damit alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind (BGH GRUR 2012, 1265 Rn. 13 – Stimmt`s?). Es ist zwischenzeitlich höchstrichterlich anerkannt, dass Werktitelschutz als „sonstiges vergleichbares Werk“ nach § 5 Abs. 1, 3 MarkenG auch für Veranstaltungen in Betracht kommt (BGH WRP 2010, 764 – WM-Marken). Zum titelschutzfähigen Werk wird eine Veranstaltung, die eine immanente thematische Idee verfolgt, die sie visuell, organisatorisch und inhaltlich prägt und sich so den angesprochenen Verkehrskreisen präsentiert (Eichelberger in: BeckOK MarkenR, a.a.O., Rn. 258.1). So kann z.B. die wiederkehrende Verleihung eines Preises nach bestimmten Kriterien für spezifische Leistungen (OLG Stuttgart BeckRS 2011, 26669 – Balthasar-Neumann-Preis), eine Messeveranstaltung (vgl. LG Stuttgart BeckRS 2008, 19663; LG Berlin GRUR-RR 2011, 137 – Country-Music-Messe/CMM) oder eine einheitliche Reihe eines bestimmten Orchesters mit inhaltlich besonderen charakteristischen N (KG GRUR-RR 2016, 505, 506 f. – Casual Concerts) eine für den Werktitelschutz ausreichende gedankliche Leistung mit kommunikativem Gehalt sein. (b) Nach diesen Grundsätzen genießt die Bezeichnung „Kiesgrube“ für Musik-Events der streitgegenständlichen Art Werktitelschutz. Wie vom Landgericht zutreffend angenommen, schaffen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die Kombination aus dem speziellen musikalischen Angebot, d.h. dem Auftreten namhafter DJs aus dem Bereich der Techno- und Elektromusik im Rahmen ganztätiger Veranstaltungen im Sommer, mit einem besonderen, an einen Beach-Club erinnernden Ambiente (mit weißem Sand ausgestreutes Veranstaltungsgelände mit Holzaufbauten) und begleitenden gastronomischen Angeboten ein geistiges Werk, das über eine reine Dienstleistung hinausgeht. Dem Musik-S „Kiesgrube“ liegt ein greifbares und komplexes inhaltliches Konzept zugrunde, durch das es für die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres gegenüber anderen Veranstaltungen identifizierbar wird. Insoweit unterscheidet sich die streitgegenständliche Veranstaltung erheblich von der Fallkonstellation, die Gegenstand der Entscheidung „Festival Europäischer Musik“ war. Dieser Bezeichnung hatte der Bundesgerichtshof die Eignung abgesprochen, vom Verkehr als ein besonders bezeichnungsfähiges Werk angesehen zu werden, weil es sich um eine Veranstaltung von Konzerten handelte, deren einzige programmatische Besonderheit war, dass sie sich auf europäische Musik beziehen (BGH GRUR 1989, 626 – Festival Europäischer Musik). (c) Es fehlt der Bezeichnung „Kiesgrube“ auch nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft, weil sie einen Bezug zu der (ursprüngliche) Örtlichkeit der Veranstaltung herstellt. Die Unterscheidungskraft fehlt, wenn sich der Titel nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft (BGH GRUR 2012, 1265 Rn. 19 – Stimmt's). Da für die von den „Kiesgrube“-Events angesprochenen Verkehrskreise gerade nicht die Örtlichkeit der Veranstaltung, sondern deren inhaltliche Ausgestaltung in der dargestellten Weise werksidentifizierend wirkt, wird „Kiesgrube“ nicht als bloße Ortsbezeichnung der Veranstaltung aufgefasst werden. Auch die Parteien gehen davon aus, dass das „Kiesgrube“-S als Werk durch den Umzug von dem Kiesgrubengelände Am Blankenwasser auf das benachbarte Grundstück auf der T-T unverändert geblieben ist. Dies entspricht auch dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die daran gewöhnt sind, dass bekannte Musik-Events auch ihren Veranstaltungsort wechseln können (vgl. zur fehlenden Zuordenbarkeit des Veranstaltungsortes zum titelfähigen Werk für die Musikveranstaltung „Rock am Ring“ OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2014, 6 U 840/14, BeckRS 2014, 16858 Rn. 35). (2) Die [Klägerin] ist auch Inhaberin des Werktitelrechts an der Bezeichnung „Kiesgrube“. (a) Zwar war ursprünglich die [Beklagte] zu 3) Inhaberin eines Werktitelrechts bezogen auf die streitgegenständliche Veranstaltungsreihe. Aus der engen Verbindung von Titel und Werk (vgl. BGH GRUR 1990, 218, 220, juris Rn. 25 – Verschenktexte) ergibt sich, dass die Zuordnung der Titelinhaberschaft der Werkzuordnung folgt. Es ist deshalb darauf abzustellen, wessen immaterielles Arbeitsergebnis mit dem Titel gekennzeichnet wird (BGH GRUR 2019, 535, juris Rn. 31 – Das Omen). Bei Veranstaltungskonzepten ist dies nach zutreffender Ansicht derjenige, der die Bestimmungsmacht über den Werkinhalt einschließlich des Werktitels als Werkeinheit hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2011, 2 U 74/10, BeckRS 2011, 2669; Fezer, MarkenG, 4. Aufl. 2009, § 15 Rn. 307). Dies war ursprünglich die [Beklagte] zu 3), die die Veranstaltungen in den Jahren 1996 bis 2009 inhaltlich verantwortet und allein durchgeführt hat. Soweit teilweise vertreten wird, dass Titelinhaber derjenige sei, der den Titel rechtmäßig und in der Öffentlichkeit schutzbegründend benutze (vgl. die Nachweise bei Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, a.a.O., § 5 Rn. 130 ff.), wäre dies auch die [Beklagte] zu 3) gewesen. Es kann insoweit dahinstehen, ob das Werktitelrecht von Anfang an der Bezeichnung „Kiesgrube“ oder zunächst an der Bezeichnung „Kiesgrube Open Air Club“ entstanden ist. Für ersteres spricht allerdings, dass nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung in erster Linie dem Haupttitel die für die Begründung des Werktitelschutzes erforderliche Individualisierungsfunktion zukommt, d.h. die Bezeichnung ist, die der Verkehr primär der Identifizierung und Unterscheidung zugrunde legt. Soweit zunächst die [Beklagte] zu 3) und von 2010 bis 2012 auch die [Klägerin] die Veranstaltung als „Kiesgrube Open Air“ bzw. „Kiesgrube Open Air Club“, bis 2009 teilweise noch versehen mit dem – graphisch untergeordneten und auch nicht durchgängig in derselben Form verwendeten – Zusatz „Tribehouse“ bzw. „Tribehouse Summer Residency“ beworben und durchgeführt haben, so handelt es sich bei „Open Air (Club)“ um eine rein beschreibende Angabe bzw. bei dem Verweis auf Tribehouse um einen für die angesprochenen Verkehrskreise ersichtlichen Hinweis auf die [Beklagte] zu 3) als Veranstalterin. [...] . (b) Sofern man deshalb annimmt, dass die Individualisierungsfunktion des Werkes schon in den Jahre 1996 bis 2009 maßgeblich durch die Bezeichnung „Kiesgrube“ begründet worden und das Werktitelrecht bereits von der [Beklagten] zu 3) an der isolierten Bezeichnung erworben worden ist, so ist dieses im Jahr 2010 auf die [Klägerin] übergegangen. (aa) Das titelfähige Werk als immaterielles Arbeitsergebnis besteht aus dem konkreten Veranstaltungsformat, das wie im Einzelnen dargestellt durch die spezifische musikalische Ausrichtung als ganztägige Techno- und Elektromusik-Party in Verbindung mit der optischen Gestaltung als „Beach-Club“ mit entsprechendem gastronomischen Angebot geprägt wird. Dieses Werk ist seit dem Jahr 2010 der [Klägerin] zuzuordnen, weil diese aufgrund der „Vereinbarung“ vom 25.03.2010 (Anlage [HKLW 11]) in die Veranstalterposition der [Beklagten] zu 3) eingerückt ist und das vollumfängliche Bestimmungsrecht über den Werksinhalt und die Werksbezeichnung übernommen hat, ohne dass sich das Werk verändert hätte. Denn nach der „Vereinbarung“ vom 25.03.2010 wurde der [Klägerin] nicht nur die Nutzungsmöglichkeit des bisherigen Veranstaltungsgeländes eingeräumt und die für die Durchführung der Veranstaltung bislang genutzten Einrichtungsgegenstände übertragen, es kommt auch der klare Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck, dass die [Beklagte] zu 3) ihre Rechtsposition als bisherige Veranstalterin der „Kiesgrube“-Events und damit die – für die Zuordnung des Werktitelschutzes allein maßgebliche – Herrschaft über das Werk endgültig aufgeben und auf die [Klägerin] übertragen will. So wird in Ziff. 1. Abs. 2 S. 3 ausdrücklich klargestellt, dass der [Beklagten] zu 3) mit Abschluss dieses Vertrages keine eigenen Rechte zur Durchführung von Veranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände mehr zustehen. [...] Die Durchführung der „Vereinbarung“ vom 25.03.2010 war auch nicht von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises für die Einrichtungsgegenstände abhängig, die die [Beklagten] erstmals im Verhandlungstermin vor dem Senat in Abrede gestellt haben, da die Einrichtungsgegenstände von der [Klägerin] nach dem ausdrücklichen Vertragswortlaut bereits „mit Unterzeichnung der Vereinbarung“ erworben wurden. Dafür, dass sich die [Beklagte] zu 3) vorbehalten hätte, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt wieder selbst verantwortlich zu organisieren und durchzuführen, finden sich in der „Vereinbarung“ vom 25.03.2010 keinerlei Anhaltspunkte, so dass nicht nur von einer vorübergehenden Nutzungsüberlassung in Bezug auf Werk und Werktitel auszugehen ist. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich der Verzicht der [Beklagten] zu 3) auf die zukünftige Durchführung von „Kiesgrube“-Events auf das Veranstaltungsgelände bezieht. Dass die Vertragsparteien eine „Multiplikation“ der „Kiesgrube“-Events dergestalt in Erwägung gezogen hätten, dass Veranstaltungen gleichzeitig an verschiedenen Orten durch die [Klägerin] einerseits und die [Beklagte] zu 3) andererseits durchgeführt worden wären, ist nicht vorgetragen und findet in der „Vereinbarung“ vom 25.03.2010 ebenfalls keinen Anhalt. (bb) Die [Beklagte] zu 3) ist auch nicht deshalb seit 2010 Mitveranstalterin der „Kiesgrube“-Events geblieben, weil sie auch nach der Vereinbarung vom 25.03.2010 die behördlichen Genehmigungen der Stadt Neuss für die „Kiesgrube“-Events einholte und – entgegen der in der Vereinbarung vom 25.03.210 vorgesehenen vertraglichen Gestaltung – Pächterin des ursprünglichen Veranstaltungsgeländes „Am Blankenwasser“ und auch des späteren Veranstaltungsgeländes auf der T-T war, und dieses an die [Klägerin] unterverpachtete. Sie wurde hierfür von der [Klägerin] jeweils vergütet, ohne dass sie geltend gemacht hätte, dass sie – entgegen dem Inhalt der Vereinbarung vom 25.03.2010 – noch einen maßgeblichen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung und Durchführung der „Kiesgrube“-Events gehabt hätte. Allein hierauf kommt es für die Herrschaft über das Werk an, so dass dahinstehen kann, welche wirtschaftlichen Risiken die [Beklagte] zu 3) etwa durch die Durchführung der Veranstaltungen auf dem von ihr unterverpachteten Gelände eingegangen ist. [...] (cc) Infolge der aufgezeigten vollständigen Aufgabe der Herrschaft über das Werk als werktitelschutzfähigem Objekt ist es zu einer Übertragung des dazugehörigen Werktitels auf die [Klägerin] gekommen, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft hätte. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht Akzessorietät zwischen Werktitelrecht und Inhaberschaft am Werk. Diese wird bereits dadurch impliziert, dass der Werktitel gemeinsam mit dem Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnung geschützt ist (§ 5 Abs. 1 MarkenG). Für das vom Gesetzgeber damit systematisch dem Werktitel an die Seite gestellte Unternehmenskennzeichen ist indes das Akzessorietätsprinzip anerkannt, d.h. das Unternehmenskennzeichen kann nicht frei, sondern nur zusammen mit dem durch es gekennzeichneten Geschäftsbetrieb veräußert und übertragen werden (BGH GRUR 2002, 972, 974,– FROMMIA; BGH GRUR 2019, 535, 538 - Das Omen; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 27 Rn. 76). Entscheidend kommt hinzu, dass das Werktitelrecht durch eine enge Verbindung von Titel und Werk geprägt ist. Damit stünde es nicht in Einklang, wenn das Recht am Titel ohne das Recht am Werk übertragen werden könnte und damit die (enge) Beziehung zwischen Titel und Werk aufgegeben würde. Die Möglichkeit einer selbstständigen Übertragung des Titelrechts würde auf einen dem Werktitelrecht wesensfremden abstrakten Titelschutz ohne konkretes Werk hinauslaufen (BGH a.a.O. m.w.N.). Hieraus folgt, dass im Fall einer Übertragung der Inhaberschaft an dem Werk der Werktitel entweder mitübertragen wird oder aber durch eine endgültige Aufgabe der Benutzung des Werktitels für das Werk endet. Eine Trennung von Werktitel und Werk dergestalt, dass lediglich das Werk aufgegeben und das Titelrecht beim ursprünglichen Inhaber verbleibt, kommt nicht in Betracht, da dies zu einem unzulässigen abstrakten Titelschutz ohne konkretes Werk hinauslaufen würde. Eine endgültige Aufgabe der Benutzung des Werktitels für das Werk hat hier aber gerade nicht stattgefunden, da die [Beklagte] zu 3) unstreitig mit der Weiterbenutzung des Werktitels für das streitgegenständliche Musikevent einverstanden war. (c) Wenn hingegen die [Beklagte] zu 3) Inhaberin eines Werktitelrechts an der Bezeichnung „Kiesgrube Open Air Club“ geworden sein sollte, so wäre auch dieser aus den soeben ausgeführten Gründen im Jahr 2010 auf die [Klägerin] übergegangen. Diese hätte den Werktitel dann im Jahr 2012 aufgegeben, weil sie die Veranstaltung seit dem Jahr 2012 nur noch unter der isolierten Bezeichnung „Kiesgrube“ durchgeführt hat und damit an dieser ein neues Werktitelrecht begründet hätte. Auch in diesem Fall waren prioritätsältere Rechte der [Beklagten] zu 3) an einem Werktitel „Kiesgrube Open Air Club“ jedenfalls erloschen. (3) Der [Beklagten] zu 1) steht schließlich auch kein prioritätsälteres eigenes Werktitelrecht an der Bezeichnung „Kiesgrube“ für eine Musik-Veranstaltung der streitgegenständlichen Art zu. Durch den „Veranstaltungskooperationsvertrag“ mit der [Klägerin] vom 25.03.2010 ist sie zwar in die Veranstaltung der „Kiesgrube“-Events eingebunden worden, war in diesem Rahmen aber lediglich weisungsgebunden für die [Klägerin] als Veranstalterin tätig. Im „Veranstaltungskooperationsvertrag“ heißt es hierzu unter Ziff. 1.1., dass die [Klägerin] als Veranstalter für die Gesamtkonzeption und insbesondere die Auswahl und Verpflichtung der Künstler verantwortlich sei und die [Beklagte] zu 1) nach Weisung der [Klägerin] und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mit der Organisation und Umsetzung der Veranstaltung beauftrage. Eine für den Erwerb eines Werktitelrechts erforderliche Herrschaft über das Werk war damit nicht verbunden. (4) Die [Beklagten] zu 1) und 2) haben die angegriffenen Bezeichnungen „Kiesgrube Open Air Club“ und „Kiesgrubeofficial“ auch in titelverletzender Weise benutzt. Eine titelmäßige Verwendung liegt vor, wenn eine Bezeichnung zur Unterscheidung eines Werkes von anderen Werken seinem Inhalt nach benutzt wird (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 15 Rn. 26; BGH GRUR 2000, 70, 71 – SZENE). Die [Beklagten] zu 1) und 2) haben die Bezeichnung „Kiesgrube Open Air Club“ auf ihrer Facebook-Seite „KiesgrubeOfficial“ und auf ihrer Domain „Kiesgrubeofficial.com“ [...] zur Bewerbung der „Kiesgrube“-Events, mithin zur Unterscheidung der Veranstaltung „Kiesgrube“ von anderen Veranstaltungen, benutzt. Auch die Benutzung der Facebook-Seite „KiesgrubeOfficial“ und der Domain „Kiesgrubeofficial.com“ stellt eine titelmäßige Verwendung dar, da sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 15 Rn. 137, Nach § 15 Rn.52). (5) Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG erforderliche Verwechslungsgefahr ist ebenfalls gegeben. Die [Beklagten] zu 1) und 2) haben mit dem Werktitel der [Klägerin] hochgradig ähnliche Zeichen verwendet, da die Bestandteile „Open Air Club“ und „Official“ der beanstandeten Zeichen wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt im Gesamteindruck als die Art der Veranstaltung und den „offiziellen“ Charakter der Werbung beschreibend hinter dem jeweils prägenden Bestandteil „Kiesgrube“ zurücktreten. Gleichzeitig liegt Werkidentität vor, da die [Beklagten] zu 1) und 2) die angegriffenen Bezeichnungen ebenfalls für Musik-Events mit derselben inhaltlichen Ausgestaltung benutzen.“ Die Haftung des Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1) folgt wiederum aus seiner Beteiligung an deren Rechtsverletzungen durch positives Tun. Insoweit kann bei Maßnahmen der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von den Geschäftsführern veranlasst worden sind (BGH MMR 2017, 394, 400 – World of Warcraft II , m.w.N.; vgl. hierzu auch die Ausführungen des OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 17). c. Zudem bestand aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 UWG der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Behauptung, die Beklagte zu 1) betreibe die „offizielle“, „wahre“ oder „originale“ Facebook- oder Internetseite der Kiesgrube Events aufgrund der Verwendung der Domain www.kiesgrubeofficial.com für Musikveranstaltungen sowie der Verwendung der Bezeichnung „ Kiesgrube Official “ als Bezeichnung ihres Facebook-Accounts für Musikveranstaltungen. Die Klägerin sowie die Beklagten zu 1) und 2) sind Wettbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Beide Parteien veranstalten Musik Open Air Events in Neuss. In der Werbung der Beklagten zu 1) für ihre Musikveranstaltungen auf ihrer Facebook-Seite unter der Bezeichnung „ Kiesgrube Official “ sowie auf der Internetseite unter der Domain www.kiesgrubeofficial.com liegt eine nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG unzulässige und damit unlautere geschäftliche Handlung. Nach dieser Vorschrift sind geschäftliche Handlungen irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften eines Unternehmens enthalten. Nach Ansicht der Kammer sind die angegriffenen Angaben der Beklagten zu 1) irreführend. Abzustellen ist insoweit auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der das Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 1 Rn. 35; BGH GRUR 2000, 619 – Orient-Teppichmuster ). Dadurch, dass die Beklagte zu 1) ihre Veranstaltungen auf einer Facebook-Seite mit der Bezeichnung „ Kiesgrube Official “ und auf einer Internetseite unter der Domain www.kiesgrubeofficial.com bewirbt, entsteht bei dem verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher der irrige Eindruck, es handle sich hierbei um die offiziellen Seiten bzw. Social-Media-Profile der „Kiesgrube“ und die Beklagte zu 1) sei die offizielle Veranstalterin der „Kiesgrube“ Events. Tatsächlich ist die Klägerin – und nicht die Beklagte zu 1) – seit dem Jahr 2010 Veranstalterin der „Kiesgrube“ Events in Neuss. Prioritätsältere Rechte an der Bezeichnung „Kiesgrube“, insbesondere ein Werktitelrecht gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG, bestehen zugunsten der Beklagten zu 1) und 2) nicht (s.o.; vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 24). d. Die Klägerin hat indes nicht substantiiert dargelegt, dass sie gegenüber der Beklagten zu 1) einen Anspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Nr. 1 UWG darauf hatte, dass diese es unterlässt, zur Bewerbung neuer Shows auf die Vergangenheit der Kiesgrube Events in Neuss Bezug zu nehmen und/oder Bezug nehmen zu lassen, insbesondere durch Bewerbung mit in der Vergangenheit aufgetretenen Künstlern und/oder Bildern und/oder Flyern hiervon. Denn dass die Beklagte damit eine Veranstalterkontinuität beansprucht hätte, die tatsächlich nicht bestand, kann mangels Darlegung der von der Klägerin konkret beanstandeten Behauptungen oder Passagen nicht festgestellt werden. Insoweit ist in der Abmahnung lediglich ausgeführt worden, dass die Beklagte zu 1) bei ihrer Werbung auf die in der Vergangenheit bei der Kiesgrube aufgetretenen DJ Künstler zurückgreife. Allein anhand dieser Ausführungen kann eine Irreführung nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob ein Bezug zur Beklagten zu 1) als Veranstalterin der Events hergestellt wird, oder ob eine reine – insoweit zutreffende – Auflistung der tatsächlich bei den „Kiesgrube“-Events aufgetretenen Künstler erfolgt, ohne einen solchen unzutreffenden Bezug zu der Beklagten zu 1) herzustellen. e. Soweit die Ansprüche bestanden haben, sind auch die Folgeansprüche auf Schadensersatz aus § 15 Abs. 5 MarkenG und §§ 3, 5, 9 S. 1 UWG sowie auf Auskunft aus § 242 BGB gegeben, um den Schadensersatzanspruch berechnen zu können. 2. Die Abmahnung war – soweit sie begründet war – auch berechtigt, da sie den Beklagten die Gelegenheit gegeben hat, die Klägerin klaglos zu stellen. 3. Der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 160.000,00 € für die geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung hinsichtlich der Firmierung sowie der Benutzung des Zeichens „Kiesgrube“, der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung der beanstandeten Behauptungen nebst der Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Widerruf ist nicht zu beanstanden und bewegt sich im Rahmen dessen, was die Kammer in vergleichbaren Fällen annimmt. Insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass in markenrechtlichen Streitigkeiten selbst bei unterdurchschnittlich benutzten Marken und geschäftlichen Bezeichnungen in der Rechtsprechung Streitwerte für den Unterlassungsanspruch um 100.000,00 € bis 150.000,00 € als angemessen erachtet werden und bei langjährig oder intensiv benutzten Kennzeichenrechten eine deutlich höhere Streitwertfestsetzung auf ab 250.000,00 € auch schon bei anfänglich noch geringem Verletzungsumfang gerechtfertigt erscheint ( Ingerl / Rohnke , a.a.O., § 142 Rn. 10, m.w.N. zur Rspr.), ist ein Gegenstandswert von 160.000,00 € schon allein für die markenrechtlichen Ansprüche nicht überhöht. Die Höhe der Abmahnkosten ergibt sich damit grundsätzlich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 160.000,00 € aus einer 1,3- fachen Geschäftsgebühr und einer Kostenpauschale von 20,00 € zzgl. Umsatzsteuer (vgl. BFH, Urteil v. 21.12.2016 – XI R 27/14). Da die Abmahnung nur teilweise begründet war, sind die daraus resultierenden Kosten in Höhe von 2.874,92 € allerdings nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Erstattungsanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH, Urt. v. 14.01.2016, Az. I ZR 61/14, Rn. 47 – Wir helfen im Trauerfall , zitiert nach juris). Die Kammer bemisst den begründeten Teil der Abmahnung mit 151.000,00 € und damit mit 94 % des Gegenstandswertes von 160.000,00 € (120.000,00 € für die markenrechtlichen Unterlassungsansprüche, 20.000,00 € für den markenrechtlichen Schadensersatzanspruch, 2.000,00 € für den dazugehörigen Auskunftsanspruch; 7.500,00 € für den Official-Claim-Anspruch, 7.500,00 € für den Unterlassungsanspruch wegen Bezugnahme auf frühere „Kiesgrube“ Events, jeweils 1.300,00 € für die korrespondierenden Schadensersatzansprüche und jeweils 200,00 € für die entsprechenden Auskunftsansprüche), was einem zu zahlenden Betrag in Höhe von 2.702,42 € entspricht. 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 187 (entsprechend) BGB ab dem 22.02.2019, nachdem den Beklagten in der Abmahnung erfolglos eine Zahlungsfrist bis zum 21.02.2019 gesetzt worden ist. II. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 3) auf Schadensersatz in Gestalt vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung, jedoch nicht in Höhe des mit dem Antrag zu Ziff. VII. geltend gemachten Betrags von 2.348,94 €, sondern lediglich in Höhe von 1.474,89 €. Nach der Rechtsprechung des BGH können unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB darstellen und Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung begründen (BGH GRUR 2011, 152, Rz. 67 – Kinderhochstühle im Internet ; BGH GRUR 2005, 882 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ; BGH GRUR 2006, 432 Rz. 20 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II ; BGH GRUR 2006, 433 Rz. 17 – Unbegründete Abnehmerverwarnung ). Unberechtigt ist eine Schutzrechtsverwarnung, wenn der geltend gemachte Anspruch mangels Rechtsverletzung tatsächlich nicht besteht (BGH WRP 2018, 950 Rn. 70 – Ballerinaschuh ), nämlich entweder das behauptete Recht nicht, noch nicht oder nicht mehr besteht oder wenn es zwar besteht, aber nicht verletzt wurde oder wenn die behaupteten Ansprüche aus dem verletzten Recht nicht hergeleitet werden können (Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler , 39. Aufl. 2021, UWG § 4 Rn. 4.170, m.w.N.). 1. Die Abmahnung der Beklagten zu 3) vom 11.02.2019 (Anlage HKLW 20) war hinsichtlich der geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Ansprüche unberechtigt. a. Die Beklagte zu 3) hatte zum Zeitpunkt der Abmahnung keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnungen „Kiesgrube“ und/oder „Kiesgrube Open Air Club“ in Alleinstellung sowie jeder anderen Geschäftsbezeichnung mit dem Wortbestandteil „Kiesgrube“ im geschäftlichen Verkehr zur Bewerbung von Events und Veranstaltungen und dem Design von Clubs. Ein Anspruch ergibt sich zugunsten der Beklagten zu 3) nicht aus ihren Wort- und Wort-/Bildmarken „Kiesgrube Open Air Club“ unter den Registernummern 302018222201 und 302018214032 aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG. Denn ihre Marken sind erst im Jahr 2018 angemeldet worden, während die Klägerin, wie oben unter Ziffer A. I. 1. a. ausgeführt, seit dem Jahr 2010 Inhaberin eines Unternehmenskennzeichens „Kiesgrube S GmbH“ ist. Die Beklagte zu 3) kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mangels prioritätsälterer sonstiger Kennzeichenrechte auch nicht mit Erfolg auf §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 MarkenG stützen. Denn selbst falls die Beklagte zu 3) Inhaberin einer besonderen Geschäftsbezeichnung „Kiesgrube“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 MarkenG geworden wäre, weil sie alleinige Veranstalterin der „Kiesgrube“ Events von 1996 bis Ende 2009 war, ist ein solches Schutzrecht – wie bereits ausgeführt – jedenfalls durch Benutzungsaufgabe erloschen. Der Anspruch folgt mangels Darlegung einer Bezugnahme der Bezeichnung „Kiesgrube“ und/oder „Kiesgrube Open Air Club“ zur Beklagten zu 3) oder deren geschäftlicher Tätigkeit auch nicht aus den in der Abmahnung weiter aufgeführten Anspruchsgrundlagen § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 4 Nr. 2 UWG bzw. § 5 Abs. 2 UWG. b. Die Beklagte zu 3) hatte im Zeitpunkt der Abmahnung aus den unter Ziff. A. II. 1. a. genannten Gründen zudem keinen Anspruch gegen die Klägerin, dass diese es unterlässt, eine Facebook-Präsenz unter dem Namen „Kiesgrube“ und eine Instagram-Präsenz unter dem Namen „Kiesgrubeneuss“ zu unterhalten. c. Die Beklagte zu 3) hatte gegenüber der Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass diese gegenüber den zuständigen Ämtern, dem Handelsregister und der DENIC in die sofortige Löschung der Firmennamen und Domains, insbesondere www.kiesgrube.net, die die Bezeichnungen „Kiesgrube“ und „Kiesgrube Open Air Club“ enthalten, einwilligt. Denn der Klägerin steht – wie bereits ausgeführt – das prioritätsältere Kennzeichenrecht an der Bezeichnung „Kiesgrube“ zu. d. Die in der Abmahnung weiter geltend gemachten Folgeansprüche auf Schadensersatz und Auskunft bestehen aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht. 2. Ob die Abmahnung auch hinsichtlich der geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche unberechtigt gewesen ist, kann dahinstehen. Denn die Rechtsanwaltskosten für das Verteidigungsschreiben können, soweit sich die Verteidigung auf die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bezieht, weder nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften noch gemäß § 823 Abs. 1 BGB erstattet werden. Insoweit ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung selbst dann, wenn das beanstandete Verhalten rechtmäßig ist, nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig (BGH GRUR 2011, 152 Rn. 63 – Kinderhochstühle im Internet ; vgl. BGH GRUR 1994, 841 [843] – Suchwort ; BGH GRUR 2001, 354 [355] – Verbandsklage gegen Vielfachabmahner ). Eine solche Ausnahme ist hier weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Beklagte zu 3) in Kenntnis der Unbegründetheit der Abmahnung diese aussprach, um die Klägerin gezielt zu behindern. Auch die Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB sind auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar (BGH GRUR 2011, 152 Rn. 63 – Kinderhochstühle im Internet , m.w.N.). Der Gegner einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kann diese ohne größere Risiken unbeachtet lassen, weil mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die mit der Schutzrechtsverwarnung typischerweise verbundenen weitreichenden Beeinträchtigungen regelmäßig nicht einhergehen (BGH a.a.O.). Zudem kann sich der Abgemahnte durch eine negative Feststellungsklage schützen, da das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler , a.a.O., § 4 Rn. 4.166; BGH GRUR 1995, 697 (699) – FUNNY PAPER ; BGH GRUR 2001, 354 (355) – Verbandsklage gegen Vielfachabmahner ). 3. Die Beklagte zu 3) handelte zudem schuldhaft. Insoweit ist ihr jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Eine schuldhafte Verletzung setzt zumindest Fahrlässigkeit des abmahnenden Kennzeichenrechtsinhabers voraus. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die Sorgfaltsanforderungen dürfen bei der Beurteilung der Rechtslage nicht überspannt werden, um den (vermeintlichen) Schutzrechtsinhaber nicht mit unübersehbaren Risiken zu belasten (Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler , a.a.O., § 4 Rn. 4.180a-4.181; vgl. BGHZ 62, 29 (35) – Maschenfester Strumpf ; BGH GRUR 1979, 332 (333) – Brombeerleuchte ; BGH GRUR 1995, 424 (425) – Abnehmerverwarnung ). Ein Sorgfaltsverstoß des Schutzrechtsinhabers liegt daher dann nicht vor, wenn er sich seine Überzeugung durch gewissenhafte Prüfung gebildet oder wenn er sich bei seinen Überlegungen von vernünftigen und billigen Überlegungen hat leiten lassen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler , a.a.O., § 4 Rn. 4.180a-4.181; BGH WRP 2018, 950 Rn. 88 – Ballerinaschuh ). An Fahrlässigkeit fehlt es daher regelmäßig, wenn sich der Kennzeicheninhaber auf den Rat seines fach- und sachkundigen Beraters, z.B. eines mit dem Markenrecht vertrauten Rechtsanwalts verlassen hat, nachdem dieser den Fall eingehend untersucht, das vermeintlich verletzte Schutzrecht für schutzfähig gehalten und die Verletzung angenommen hat und der Markeninhaber keinen begründeten Anlass hatte, die Einschätzung seines Rechtsanwaltes anzuzweifeln (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage 2018, § 14 Rn. 788 m.w.N; OLG Frankfurt, Urteil vom 26.05.2015 – 11 U 18/14, zitiert nach juris, dort Rn. 42). Die Beklagte zu 3) hat im Streitfall die Kanzlei FMR Rechtsanwälte aus Düsseldorf mit der Abmahnung beauftragt. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass es sich bei den der Kanzlei zugehörigen Rechtsanwälten um Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz bzw. Markenrecht handelte. Vielmehr hat die Beklagte zu 3), bei der es sich um eine seit über 20 Jahren im geschäftlichen Verkehr aktiv tätige Gesellschaft handelt, nichts zu ihrer Exkulpation vorgebracht, insbesondere nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie der Auffassung sein durfte, die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche stünden ihr zu. 4. Der Klägerin ist zudem ein Schaden in Gestalt ihrer Rechtsanwaltskosten für das von ihr in Auftrag gegebene Antwortschreiben vom 15.02.2019 (Anlage HKLW 46) entstanden, um die gegen sie geltend gemachten Ansprüche zurückzuweisen. Da lediglich die Kosten für die Verteidigung gegen die markenrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden können, berechnen sich diese auf der Grundlage des darauf entfallenden Gegenstandswertes, den die Kammer mit 35.000,00 € bemisst. Insoweit hat die Beklagte zu 3) ihrer Abmahnung einen Gegenstandswert von 50.000,00 € zugrunde gelegt. Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Klägerin auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen dem Verteidigungsschreiben der Klägerin ein höherer Gegenstandswert zugrunde gelegt werden sollte. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 35.000,00 € ergeben sich unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zzgl. Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € zzgl. Umsatzsteuer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 €. Zwar hat die Klägerin zudem vor Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor der Kammer unter dem Aktenzeichen 2a O 23/19 eine Schutzschrift hinterlegt, die in jenem Verfahren auch berücksichtigt worden ist (Anlage HKLW 46). Diese Kosten können jedoch nicht als Schaden geltend gemacht werden. Insoweit gehen die Kosten der Schutzschrift in der Verfahrensgebühr auf, wenn das Verfügungsverfahren streitig durchgeführt wird, weil in der vorweggenommenen Erwiderung keine besondere Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn zu sehen ist, sondern diese vielmehr zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a RVG, Danckwerts, H. Kosten Rn. 1357, beck-online). 5. Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB erst ab dem 18.10.2019. Für eine Verzinsung ab dem 11.02.2019 besteht kein Anlass, insbesondere ist die Beklagte zu 3) vor Klageerhebung nicht zur Zahlung aufgefordert worden. IV. Der mit dem Antrag zu Ziff. VIII. geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 5.950,00 € gegen die Beklagte zu 3) folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB. 1. Die Beklagte zu 3) stellte der Klägerin unter dem 14.10.2014 den Betrag von 5.950,00 € brutto für „Gebühren für RA N3 Vertrag i.S. Konrad G“ in Rechnung (vgl. Anlage HKLW 32), die die Klägerin unstreitig am 14.11.2014 zahlte. Damit hat die Beklagte zu 3) durch Leistung der Klägerin einen Auszahlungsanspruch in selbiger Höhe gegenüber ihrer Bank erlangt. Dies geschah ohne ersichtlichen Rechtsgrund. Die Beklagte zu 3) ist dem Vortrag der Klägerin, dass kein schriftlicher Mietvertrag von der Beklagten zu 3) ausgehandelt worden bzw. von ihren Rechtsanwälten erstellt worden sei, nicht entgegengetreten. Die Beklagte zu 3) hätte hierzu substantiiert Stellung nehmen müssen, insbesondere darlegen müssen, für welche konkreten Tätigkeiten die abgerechneten Aufwendungen angefallen sein sollen. Der Zinsanspruch ab dem 15.11.2014 folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagte zu 3) bei Empfang der Leistung am 14.11.2014 vom Fehlen des Rechtsgrundes wusste (vgl. Hager in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 286 BGB, Rn. 48; MüKoBGB/ Ernst , 8. Aufl. 2019, BGB § 286 Rn. 73). 2. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährung von Bereicherungsansprüchen richtet sich grundsätzlich nach §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Bereicherungsanspruch entstanden ist und der Bereicherungsgläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für eine entsprechende Kenntnis ist es hingegen nicht erforderlich, dass der Bereicherungsgläubiger aus den ihm bekannten Umständen den rechtlichen Schluss zieht, vom Empfänger Rückgewähr des zugeflossenen Vermögensvorteils verlangen zu können (MüKoBGB/ Schwab , 8. Aufl. 2020, BGB § 812 Rn. 554, m.w.N.). Die Klägerin hat die Kosten für den Rechtsanwalt der Beklagten zu 3) in der irrigen Annahme eines Rechtsgrundes gezahlt, der tatsächlich nicht vorgelegen hat. Insoweit ist sie davon ausgegangen, dass die Ausarbeitung des Vertrags jedenfalls im Rahmen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erfolgte und dass sie die dadurch entstandenen Aufwendungen gemäß §§ 683 S. 1, 670 BGB zu ersetzen hatte. Sie hat ihrem Vortrag gemäß erst im Jahr 2018 Kenntnis davon erlangt, dass ein entsprechender Vertrag gar nicht ausgehandelt worden und sie daher nicht selbst Hauptmieterin bzw. -pächterin des Grundstücks geworden ist. Bis dahin ist sie davon ausgegangen, dass das Aushandeln eines neuen Mietvertrags durch den Rechtsanwalt der Beklagten zu 3) zu ihren Gunsten erfolgte, da die Parteien gemäß der Vereinbarung der Anlage HKLW 11 aus dem Jahr 2010 beabsichtigt hatten, dass sie anstelle der Beklagten zu 3) in den Hauptvertrag eintritt oder einen neuen Vertrag zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen mit dem Verpächter abschließt. Dass die Klägerin davon ausging, die streitgegenständliche Zahlung zur Erstattung der Aufwendungen für das Aushandeln ihres Mietvertrags zu leisten, beruht auch nicht auf Fahrlässigkeit. Insoweit wies die Rechnung vom 14.10.2014 gerade Gebühren für den Rechtsanwalt der Beklagten zu 3) für den „Vertrag i. S. Konrad G“ aus, so dass sie davon ausgehen durfte, dass die Ausarbeitung eines Vertrags in ihrem Sinne erfolgt ist. Um was es sich bei dieser Rechnungsposition sonst gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich. Ihrem Vortrag, sie habe erst im Jahr 2018 davon erfahren, dass tatsächlich kein schriftlicher Mietvertrag zu ihren Gunsten ausgehandelt worden sei und dementsprechend auch kein Geschäft für sie geführt worden ist, ist die Beklagte zu 3) nicht substantiiert entgegen getreten. Dass die Klägerin bereits früher Kenntnis von diesem Umstand gehabt hätte, hat die Beklagte zu 3) nicht aufgezeigt. Die Verjährungsfrist begann daher erst mit dem Schluss des Jahres 2018 zu laufen, so dass der Anspruch bei Klageerhebung im Jahr 2019 noch nicht verjährt gewesen ist. B. 1. Die Kostenentscheidung folgt nach der Mehrkostenmethode aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Die Beklagten haben die Kosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen, soweit sie gemäß den Ausführungen gemäß Ziff. A. unterlegen sind. Die Kostenentscheidung für den zurückgenommenen Teil der Klage folgt aus § 269 Abs. 3 S. 3, 1. Var. ZPO, wonach die Klägerin die Kosten zu tragen hat. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit, d.h. vor Zustellung im Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO, weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Der Anlass zur Klageeinreichung ist weggefallen, wenn die Klage zu einem früheren Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen wäre und eine dafür erforderliche Voraussetzung später weggefallen ist (BeckOK ZPO/ Bacher , 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 269 Rn. 14, m.w.N.; vgl. BGH O 2006, 775 Rn. 13). Zudem ist erforderlich, dass der Kläger Veranlassung hatte, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen (BeckOK ZPO/ Bacher , 38. Ed. 1.9.2020, § 269 Rn. 15; OLG Frankfurt a. M NZM 2007, 340; OLG Karlsruhe O-RR 2007, 1166; OLGR München 2005, 57; MüKoZPO/ Becker-Eberhard , 6. Aufl. 2020, ZPO § 269 Rn. 64, m.w.N.). Danach sind dem Kläger in der Regel die Kosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte bis zur Rücknahme keine Veranlassung zur Klage gegeben hatte (BeckOK ZPO/ Bacher , a.a.O., § 269 Rn. 15; OLG Dresden O 2015, 497 Rn. 15; OLG Karlsruhe NZI 2020, 906 Rn. 16; OLG Koblenz O-RR 2014, 766). Ein Klageanlass besteht für den Kläger nur dann, wenn er bei Einreichung der Klage aus dem ihm bis dahin bekannten Verhalten des Beklagten vernünftigerweise den Schluss ziehen muss, es werde zu einer Durchsetzung seines Anspruches der Anrufung des Gerichts bedürfen. a. Der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist grundsätzlich eröffnet. Der Anlass zur Einreichung der Klage ist – soweit dieser bestand – grundsätzlich vor ihrer Zustellung an die Beklagten und damit vor ihrer Rechtshängigkeit weggefallen. Die am 19.07.2019 erhobene Klage ist den Beklagten am 17.10.2019 zugestellt und damit rechtshängig worden. Die Klägerin sieht den Anlasswegfall in der Abgabe einer Abschlusserklärung durch die Beklagten unter dem 16.08.2019 (Anlage HKLW 41) bzw. dem 28.08.2019 (Anlage HKLW 42) sowie in der Einwilligung der Beklagten in die Löschung ihrer Marken unter dem 03.09.2019 (Anlagenkonvolut HKLW 43) und damit in erledigenden Umständen, die zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage eingetreten sind. Daraufhin hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen. b. Hinsichtlich des nunmehr zurückgenommenen Antrags zu Ziff. III. hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Denn dieser war bereits bei Klageerhebung und ist auch noch nach der Anpassung des Antrags mit Schriftsatz vom 13.01.2021 zu unbestimmt und daher unzulässig. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2011, 1050, Rn. 19; BGH Urt. v. 20.9.2019 – V ZR 258/18, BeckRS 2019, 28810). Die Kammer hatte bereits darauf hingewiesen, dass aus der ursprünglichen Antragsfassung nicht klar hervorging, welches konkrete Zeichen oder welche konkreten Zeichen die Klägerin mit dem Antrag angreifen möchte. Auch der nunmehr angepasste Antrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen nicht. Denn der Antrag richtet sich gegen die Zeichen „Kiesgrube“ in Alleinstellung sowie das Zeichen „KIESGRUBE OPEN AIR CLUB“, wobei diese im Nachgang durch Einblendungen zweier Abbildungen konkretisiert werden sollen. In der ersten Abbildung ist jedoch nur ein Wort-/Bildzeichen „KIESGRUBE OPEN AIR CLUB“ ersichtlich, nicht aber das Zeichen „Kiesgrube“ in Alleinstellung. In der zweiten in Bezug genommenen Abbildung, die im Wesentlichen dem Internetauszug der Anlage HKLW 18 entspricht, sind zwar mehrere Zeichen „Kiesgrube“ in Alleinstellung im Fließtext erkennbar, die auch gelb markiert sind. Jedoch wurde darüber hinaus ein weiteres Zeichen, nämlich „KiesgrubeOfficial“, das sich wiederum von den im allgemeinen Teil aufgeführten zwei Zeichen unterscheidet, gelb markiert. Da die dort angegriffenen Zeichen teilweise auch schon Gegenstand des Antrags zu Ziff. I. 2. gewesen sind, ist nicht klar ersichtlich, inwieweit der Antrag über den Antrag zu Ziff. I. 2. hinausgeht. Auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung, die bei der Auslegung eines Antrags mit heranzuziehen ist (BGH GRUR 1992, 561 – Unbestimmter Unterlassungsantrag II ), geht nicht klar hervor, welche konkreten Zeichen angegriffen werden sollen. So wird dort auf die Verwendung des Zeichens „KIESGRUBE OPEN AIR CLUB“ und unter Verweis auf die Anlage HKLW 18 auf eine Ankündigung des Beklagten zu 2) auf der Internetplattform Facebook Bezug genommen, in der das Zeichen „Kiesgrube“ sowie „Kiesgrube B GmbH & Co. KG“ auftauchen (vgl. S. 18 f. der Klageschrift). Zudem wird auf die Screenshots der Anlage HKLW 21 Bezug genommen, wo unter anderem das Zeichen „#kiesgrube“ auf einer Instagram-Seite verwendet wird. In den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung wird sodann hingegen nur noch auf die Anlage HKLW 18 Bezug genommen (vgl. Bl. 38 der Klageschrift). Die Begründung der Klage gibt daher keinen weiteren Aufschluss. Da der Antrag bereits unzulässig ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob durch die Abgabe der aus der Anlage HKLW 41 ersichtlichen Abschlusserklärung vom 01.08.2019 die Wiederholungsgefahr auch hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu Ziff. III. angegriffenen Verletzungshandlung weggefallen ist. c. Hinsichtlich des zurückgenommenen Antrags zu Ziff. IV. 2. sind die Kosten von der Klägerin zu tragen. Denn der Anspruch war bereits unbegründet. Die Kammer hat bereits darauf hingewiesen, dass ein Anspruch gegen die Beklagten zu 3) und 4) auf Unterlassung des aus dem Antrag ersichtlichen Wort-/Bildzeichens weder aufgrund einer Erstbegehungsgefahr noch aufgrund einer Wiederholungsgefahr ersichtlich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 3) eine entsprechende Wort-/Bildmarke angemeldet hätte, was eine Erstbegehungsgefahr begründen würde. Zudem ist nicht dargelegt worden, dass die Beklagte zu 3) das angegriffene Logo benutzt hätte. d. Die Klägerin hat nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO auch die Kosten der weiteren zurückgenommenen Klageanträge zu tragen. aa. Die zulässigen und mittlerweile zurückgenommenen Klageanträge zu Ziff. I. 1., I. 2. und Ziff. II. waren im Zeitpunkt der Klageerhebung zwar begründet und sind durch die Abgabe der Abschlusserklärung vom 01.08.2019 (vgl. Anlagen HKLW 42 und 42) und der damit verbundenen Ausräumung der Wiederholungsgefahr unbegründet geworden. Denn die als rechtsverbindlich anerkannte einstweilige Verfügung der Kammer vom 04.04.2019, Az. 2a O 22/19, entsprach den Klageanträgen zu Ziff. I. 1, I. 2. und II.. Die Beklagten haben jedoch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, so dass die Klägerin die darauf entfallenden Kosten zu tragen hat. Zwar haben sie trotz Aufforderung der Klägerin unter dem 17.04.2019 (Anlage HKLW 34) keine Abschlusserklärung hinsichtlich der einstweiligen Verfügung der Kammer unter dem Az. 2a O 22/19 abgegeben, was regelmäßig den Anlass zur Erhebung der Hauptsacheklage begründet (vgl. hierzu Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl. 2015, Rn. 634, m.w.N.). Allerdings waren der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO aufzuerlegen, da es für sie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar war, zunächst den Ausgang des bereits terminierten Berufungsverfahrens vor dem OLG Düsseldorf abzuwarten, bevor sie Klage erhob. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. BGH O 2000, 3566 – missbräuchliche Mehrfachverfolgung ) kann es sich als rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn der Antragsteller, ohne hierzu aus sachlichen Gründen – z.B. wegen drohender Verjährung – genötigt zu sein, neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen wird und der Antragsgegner sie in einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung akzeptiert. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann der Antragsteller auch dann zunächst auf das Eilverfahren zu beschränken sein, wenn der Antragsgegner dort alle Rechtsbehelfe ausschöpft. Zudem kann von ihm verlangt werden, dass er nach einem schließlichen Obsiegen durch ein Abschlussschreiben Klarheit darüber schafft, ob der Antragsgegner die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt (Berneke/Schüttpelz, a.a.O., 610, 634 ff., so auch OLG Nürnberg GRUR-RR 2004, 336). Insoweit hat die Klägerin am 19.07.2019 und in Kenntnis dessen, dass bereits am 23.07.2019 die mündliche Verhandlung vor dem OLG Düsseldorf in dem Berufungsverfahren zu dem vor der Kammer geführten einstweiligen Verfügungsverfahren stattfinden würde, die hiesige Klage eingereicht. Ihr war aufgrund der als Anlage HKLW 24 vorgelegten Erklärung der Beklagten vom 05.04.2019, welche sie unter dem HKLW 33 zudem angenommen hatte, bewusst, dass die Beklagten die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil des LG Düsseldorf jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfügungsverfahrens beachten würden. Vor diesem Hintergrund ist keine besondere Dringlichkeit ersichtlich gewesen, die Hauptsacheklage noch vor dem Abschluss des Berufungsverfahrens oder jedenfalls vor Durchführung der mündlichen Verhandlung am 23.07.2019 zu erheben und dadurch weitere Kosten zu produzieren. Insbesondere war es nicht auszuschließen, dass sich die Einstellung der Beklagten nach einem weiteren Unterliegen in der Berufungsinstanz – wie auch bereits am Tag der Urteilsverkündung am 29.07.2019 angekündigt und kurz darauf auch geschehen – ändern und sie eine Abschlusserklärung abgeben würden. Häufig bestimmt nämlich der Umstand, dass nach dem erstinstanzlichen Gericht auch das Berufungsgericht den Verfügungsantrag für begründet hält, den Antragsgegner, die Eilmaßnahme nunmehr doch als endgültige Regelung hinzunehmen (Berneke/Schüttpelz, a.a.O., Rn. 641, m.w.N.; vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR 1991, 479). bb. Unabhängig davon, ob der Antrag zu Ziff. IV. 1. bei Klageerhebung zulässig und begründet gewesen ist, insbesondere ob die Abgabe der unter dem 05.04.2019 aus der Anlage HKLW 24 ersichtlichen Unterlassungserklärung ausgereicht hat, um die Erstbegehungsgefahr für eine Nutzung der angegriffenen Marke der Beklagten zu 3) auszuräumen, bestand ebenfalls keine Veranlassung zur Erhebung der Hauptsacheklage. Denn zum einen wurden die Beklagten zu 3) und 4) vor Klageerhebung nicht abgemahnt. Zum anderen war für die Klägerin aus der abgegebenen Erklärung der Anlage HKLW 24 ersichtlich, dass keine Dringlichkeit bestand, kurz vor dem Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Insoweit hat die Beklagte zu 3) erklärt, ihre Marken jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht zu nutzen. cc. Unabhängig davon, ob die Löschungsanträge gemäß Ziff. V. ursprünglich zulässig und begründet gewesen sind und durch die Löschung der entsprechenden Marken Anfang September 2019 (Anlage HKLW 43) nachträglich unbegründet geworden sind, sind die darauf entfallenden Kosten gemäß dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO aus den vorgenannten Gründen ebenfalls von der Klägerin zu tragen. Denn die Beklagte zu 3) ist vor Klageerhebung nicht zur Löschung ihrer Marken aufgefordert worden. Wie bereits ausgeführt, war es der Klägerin zudem zumutbar, zunächst den Abschluss des Berufungsverfahrens abzuwarten. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert : Bis zum 24.10.2019: 368.298,94 € I.1. 75.000,00 € (B1), I.2 75.000,00 € (B1+2), II. 75.000,00 € (B3+4) III. 37.500,00 € (B1+2) (da nahezu inhaltsgleich zu I.2) IV. 37.500,00 € (B3+4) (da nahezu inhaltsgleich zu II.) V.1. 30.000,00 € (Löschung) (B3), V.2. 30.000,00 € (Löschung) (B3) VII. 2.348,94 € (B3) VIII. 5.950,00 € (B3) Bis zum 12.01.2021: 45.798,94 € III. 37.500,00 € (B1 28.000 €+B2 9.500 €) VII. 2.348,94 € (B3) VIII. 5.950,00 € (B3) Danach: 11.173,86 € VI. 2.874,92 € (B1 + B2) (keine Nebenforderung mehr, vgl. BGH O 2014, 3100, Rn. 5; BeckOK ZPO/ Wendtland , 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 4 Rn. 13) VII. 2.348,94 € (B3) VIII. 5.950,00 € (B3) Dr. E. v. Thannhausen