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Urteil

12 O 240/20

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Lichtinstallation kann Werk der bildenden Kunst sein; Schutz setzt jedoch eine hinreichende Gestaltungshöhe voraus. • Die von der Antragsgegnerin gezeigte Lichtshow stellt zulässige freie Benutzung nach §24 UrhG dar, da die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Rheinkometen verblassen. • Teilübernahmen einzelner, nicht eigenständig schutzfähiger Elemente eines Werks begründen keine Urheberrechtsverletzung nach §97 UrhG. • Die Wortmarke ‚Rheinkomet®‘ ist nicht durch die Lichtshow der Antragsgegnerin benutzt worden; eine gedankliche Verbindung und Verwechslungsgefahr sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar. • Ein Unterlassungsanspruch aus §§4 Nr.3, Nr.4 UWG scheidet aus, weil kein Wettbewerbsverhältnis und keine nachahmende geschäftliche Handlung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Freie Benutzung einer Lichtinstallation; kein Unterlassungsanspruch • Eine Lichtinstallation kann Werk der bildenden Kunst sein; Schutz setzt jedoch eine hinreichende Gestaltungshöhe voraus. • Die von der Antragsgegnerin gezeigte Lichtshow stellt zulässige freie Benutzung nach §24 UrhG dar, da die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Rheinkometen verblassen. • Teilübernahmen einzelner, nicht eigenständig schutzfähiger Elemente eines Werks begründen keine Urheberrechtsverletzung nach §97 UrhG. • Die Wortmarke ‚Rheinkomet®‘ ist nicht durch die Lichtshow der Antragsgegnerin benutzt worden; eine gedankliche Verbindung und Verwechslungsgefahr sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar. • Ein Unterlassungsanspruch aus §§4 Nr.3, Nr.4 UWG scheidet aus, weil kein Wettbewerbsverhältnis und keine nachahmende geschäftliche Handlung vorliegt. Die Antragstellerin, eine gemeinnützige Stiftung, und die Antragsgegnerin, ein Handelsunternehmen, streiten um eine Lichtinstallation am Rheinturm. Die Antragstellerin hatte 2016 den als Rheinkomet® geschützten Lichtauftritt mit 56 beweglichen Xenon-Strahlern zeigen lassen; die Bezeichnung ist als Wortmarke eingetragen. Im Oktober 2020 führte die Antragsgegnerin im Rahmen einer Werbeaktion eine kürzere Lichtshow mit 25 Strahlern und reduziertem Leuchtkraftniveau sowie eine farbige Projektion auf den Turmschaft vor. Die Antragstellerin mahnte ab und erwirkte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin; die Antragsgegnerin widersprach. Streitgegenstand ist, ob Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrechte der Antragstellerin verletzt wurden und ein Unterlassungsanspruch besteht. • Die Kammer stellt fest, dass der Rheinkomet als Lichtinstallation Werk der bildenden Kunst nach §2 Abs.1 Nr.4 UrhG sein kann und das Werk insgesamt hinreichende Individualität aufweist. • Die von der Antragsgegnerin gezeigte Lichtshow unterscheidet sich jedoch wesentlich: Die Projektion einer Farbfläche auf den Schaft verändert die Wahrnehmung, die Architektur wird als Träger genutzt, die Dezimaluhr wird überlagert und der Kopfbereich ist in Intensität und Bewegungsumfang reduziert. • Aufgrund der deutlich reduzierten Leuchtkraft (auf 20% der Intensität) und der geringeren Anzahl von Strahlern verblassen die eigenpersönlichen Züge des Rheinkometen in der Darbietung der Antragsgegnerin, sodass die Handlung als zulässige freie Benutzung i.S.v. §24 UrhG zu qualifizieren ist. • Soweit einzelne Elemente übernommen wurden (ringförmiges Auffächern und Zusammenführen von Strahlen), fehlt diesen Teilaspekten die für sich allein erforderliche Schöpfungshöhe nach §2 Abs.2 UrhG, weshalb keine isolierte Urheberrechtsverletzung nach §97 UrhG vorliegt. • Die Marke Rheinkomet® wird von der Antragsgegnerin nicht verwendet; eine gedankliche Verbindung oder Verwechslungsgefahr im Sinne von §14 Abs.2 MarkenG ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt, zumal keine ausreichende Bekanntheit der Marke nachgewiesen ist. • Ein Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht (§4 Nr.3, Nr.4 UWG) scheitert, weil kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt und die Lichtshow nicht als geschäftliche Nachahmung der Leistungen der Antragstellerin einzuordnen ist. • Prozessual besteht kein Anspruch auf Bestätigung der einstweiligen Verfügung, da die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterlassungsanspruchs nicht gegeben ist. Die einstweilige Verfügung vom 09.10.2020 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer hat festgestellt, dass die Aufführung der Lichtshow durch die Antragsgegnerin rechtlich als zulässige freie Benutzung zu bewerten ist und im Übrigen keine schutzfähigen Einzelteile so übernommen wurden, dass ein Urheberrechtsverstoß vorliegt. Auch aus Marken- und Wettbewerbsrecht bestehen keine hinreichenden Ansprüche auf Unterlassung. Damit hat die Antragsgegnerin in der Hauptsache gewonnen, weil die rechtlichen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind.