OffeneUrteileSuche
Urteil

38 O 122/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2020:1218.38O122.20.00
3mal zitiert
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die einstweilige Verfügung wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung wird bestätigt. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. T a t b e s t a n d Beide Parteien erbringen Telekommunikationsdienstleistungen und vertreiben hierzu geeignete Endgeräte. Unter anderem bieten sie privaten Endkunden Telefonie- und Internetzugangsdienste, die über Festnetzanschlüsse und im Mobilfunk realisiert werden, sowie Mobiltelefone an. In ihrem Heft 7/2020 veröffentlichte die Zeitschrift „connect“ unter dem Titel „Kundenbarometer Mobilfunk 2020“ die Ergebnisse einer im April 2020 durchgeführten Meinungsumfrage. Darin konnten sich Teilnehmer in fünf Kategorien zur Zufriedenheit mit ihrem Mobilfunkanbieter äußern. Die Antragsgegnerin thematisierte ihr Abschneiden bei diesem „Kundenbarometer“ in verschiedenen Werbemitteln, namentlich einer Zeitungsanzeige (Anlage K1), zwei Werbebannern (Anlagen K2 und K3), einer mit den Werbebannern verlinkten Landingpage in ihrem Internetauftritt (Anlage K4), der Startseite ihres Internetauftritts (Anlage K5), einem Werbespot in einer Lang- (Anlage K6) und einer Kurzversion (Anlage K7) und auf Plakaten (Anlage K8). Teilweise verband sie das mit der Bewerbung von Mobilfunktarifen, Smartphones und ihrer „1&1 Service Card“. Wegen der Einzelheiten der Werbemittel wird auf die als Anlage K1 bis K8 vorgelegten Abbildungen, Screenshots und Storyboards verwiesen. Die Antragstellerin hält die Werbemittel unter verschiedenen Gesichtspunkten für irreführend. Auf einen von ihr nach vergeblicher Abmahnung gestellten Antrag ist mit Beschluss vom 14. Juli 2020 eine einstweilige Verfügung erlassen und der Antragsgegnerin untersagt worden, wie in den Werbemaßnahmen geschehen zu werben. Wegen der Einzelheiten des Verbots wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen, gegen den die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt hat. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, selbige aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die einstweilige Verfügung ist gemäß §§ 925 Abs. 2, 936 ZPO zu bestätigen. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 1. Für die Entscheidung über den Verfügungsantrag ist das angerufene Landgericht Düsseldorf gemäß §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO zuständig. Das schließt das Vorgehen gegen die Plakatwerbung ein. Diesbezüglich hätte (im entsprechend § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Verfügungsantrags bei Gericht) im ersten Rechtszug die Hauptsacheklage vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben werden können. Insoweit ergab sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf aus § 14 Abs. 2 S. 1 UWG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung. Für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit genügt es, wenn sich aus dem Vortrag des Antragstellers im Gesamtzusammenhang Umstände ergeben, die eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen. Das ist hier der Fall. Die erste Abmahnung lässt erkennen, dass die Antragstellerin gegen eine von ihr angenommene bundesweite Werbekampagne vorgeht. Darauf baut die nachgeschobene Abmahnung der Plakatwerbung auf. Hieraus ergibt sich, dass die Antragstellerin das Aufhängen der Werbeplakate als Teil der von ihr angenommenen bundesweiten Werbekampagne ansieht. In diesem Sinne hat auch die Antragsgegnerin die Abmahnungen verstanden. In der Gesamtschau hat mithin die Antragstellerin sinngemäß geltend gemacht, die beanstandete Handlung – das Aufgängen der Werbeplakate – sei auch im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf begangen worden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin – worauf es allerdings nicht mehr entscheidend ankommt, da für die Begründung der Zuständigkeit die schlüssige Behauptung der sie begründenden Tatsachen ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 – IX ZR 32/93, NJW 1994, 1413 [unter A III 1]; Urteil vom 29. Juni 2010 – VI ZR 122/09 [unter II 1 a und b]; Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 138/16 – ORTLIEB [unter B I 1 d]) – nicht in Abrede gestellt, dass die Plakate Teil einer bundesweiten Kampagne sind und sie folglich unter anderem im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf zu sehen waren. 2. Für die Anträge 2 und 3 fehlt der Antragstellerin nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis und ihr diesbezügliches Vorgehen ist nicht rechtsmissbräuchlich. a) Mit ihren Anträgen 2 und 3 hat die Antragstellerin jeweils unterschiedliche Verletzungshandlungen angegriffen, nämlich auf der einen Seite auf fremden Internetseiten eingespielte Bannerwerbung und auf der anderen Seite Darstellungen innerhalb der Internetpräsenz der Antragsgegnerin. b) Ein solches Vorgehen ist prozessual nicht nur zulässig, sondern überdies zweckmäßig und begründet keinesfalls den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Es steht nicht in Frage, dass ein Antragsteller, der meint, mehrere unzulässige Handlungen eines Wettbewerbers beobachtet zu haben, alle diese Verletzungshandlungen zum Gegenstand eines gerichtlichen Vorgehens machen kann. Da zwischen einer Eigendarstellung (wie sie Katalogen, Unternehmensbroschüren oder Internetauftritten zu finden ist) und einer Werbung in fremden Medien (wie sie Zeitungsanzeigen, Werbespots oder Bannerwerbung darstellen) typischerweise Unterschiede bestehen, ist die getrennte Behandlung solcher Werbemittel in verschiedenen Anträgen der Klarheit der rechtlichen Betrachtung dienlich und damit sinnvoll. Die Interessen des Antragsgegners werden durch ein solches Vorgehen nicht beeinträchtigt. Für die Bemessung des Streitwertes ist die Anzahl der Verletzungshandlungen unabhängig davon bedeutsam, ob sie in einem oder mehreren Anträgen angegriffen werden (siehe dazu schon unter 4 der Gründe des Beschlusses vom 14. Juli 2020). Sofern die verschiedenen Verletzungshandlungen nicht kerngleich sind, sind sie bei der Wertaddition im einen wie im anderen Fall zu berücksichtigen. Sofern sie kerngleich sind, hat die Addition im einen wie im anderen Fall zu unterbleiben. Mit anderen Worten wäre der Streitwert ebenso wie geschehen festzusetzen, wenn die Antragstellerin Bannerwerbung und Eigendarstellung in einem Antrag angegriffen hätte. II. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist (soweit ihm in dem Beschluss vom 14. Juli 2020 entsprochen worden ist) begründet. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1; 6 Abs. 2 Nr. 2; 5 Abs. 1 und 5a Abs. 2 UWG die Unterlassung des beanstandeten Verhaltens beanspruchen. 1. Die allgemeinen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen vor. Als Anbieter der im Tatbestand genannten Telekommunikationsdienstleistungen sind die Parteien Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, woraus sich gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin ergibt. Das von der Antragstellerin beanstandete Verhalten – die Veröffentlichung der Anzeige, das Ausspielen der Werbebanner, das Bereitstellen und Bereithalten der beanstandeten Seiteninhalte zum Abruf von der Internetpräsenz der Antragsgegnerin, das Verbreiten der Werbefilme und das Aufhängen des Plakats – erfüllt jeweils die Merkmale einer geschäftlichen Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Diese geschäftlichen Handlungen hat die Antragsgegnerin entweder selbst vorgenommen (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG) oder von jemandem vornehmen lassen, dessen Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 UWG einen Unterlassungsanspruch auch gegen sie begründet. Die Handlungen sind, soweit sie einen Unlauterkeitstatbestand erfüllen, nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Ein unzulässiges Verhalten begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Gefahr der Wiederholung entsprechender Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 – WarnWetter-App [unter B III 5 a]). 2. Die Veröffentlichung der Werbeanzeige ist – wie von der Antragstellerin mit ihrem Antrag 1 geltend gemacht – gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG unlauter. a) Wegen des sich aus der genannten Vorschrift ergebenden rechtlichen Rahmens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erläuterungen unter I 2 a der Entscheidungsgründe des am 31. Juli 2020 verkündeten Kammerurteils in der ebenfalls die Parteien betreffenden Parallelsache 38 O 21/20 Bezug genommen. b) Die Werbeanzeige ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend. Oberhalb des „Blickfangs“ der Anzeige, der aus den zwei von der Zeitschrift „connect“ verliehenen Sieger-Siegeln besteht, finden sich die Überschriften „BESTER MOBILFUNK!“ und „BESTES FESTNETZ!“. Wegen ihrer prominenten Aufmachung und ihrer Nähe zum Blickfang zählen sie zu den Elementen, die den Gesamteindruck der Anzeige und damit einhergehend das Verständnis des Referenzverbrauchers besonders prägen. Der Wortlaut der Wendung „BESTER MOBILFUNK!“ legt die Erwartung nahe, die Antragsgegnerin verweise mit der Anzeige auf ihr (gutes) Abschneiden bei einem Test ihres Mobilfunknetzes. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass auf der gegenüberliegenden Seite der Sieg des Festnetztestes beworben wird. Nicht entscheidend ist, dass es lediglich heißt „BESTER MOBILFUNK!“ und nicht von einem Mobilfunknetz die Rede ist. Während das Festnetz im wahrsten Sinne des Wortes aus einem (physischen) Netz (nämlich von Kabeln aller Art) besteht, sind Mobilfunknetze keine Netze im physischen Sinne, da in ihnen die Verbindungen zu großen Teilen drahtlos (nämlich per Funk) realisiert werden. Auch wenn meist übergreifend von „Netztechnik“ die Rede ist, werden oftmals die Worte „Festnetz“ und „Mobilfunk“ anstelle von „Festnetz“ und „Mobilfunknetz“ zur Abgrenzung der verschiedenen Technologien verwandt. Maßgeblich bestimmt wird das Verständnis des Verkehrs ungeachtet dessen durch den Umstand, dass die Güte des Mobilfunkerlebnisses des Verbrauchers außer von der Qualität seines Endgerätes vornehmlich von der Übertragungstechnik des Mobilfunkanbieters bestimmt wird, also seiner „Netztechnik“ (im Sinne von Übertragungstechnik). Deshalb wird der Verkehr eine Werbeaussage, die ihm „BESTER MOBILFUNK!“ verheißt, ohne weiteres dahin verstehen, dass ihm der Werbende beste Mobilfunktechnik bietet. Wird die so zu verstehende Werbeaussage „BESTER MOBILFUNK!“ – wie hier geschehen – im Zusammenhang mit einem Siegersiegel präsentiert, weckt das die Erwartung des Verkehrs, der durch das Siegel ausgewiesene Sieg sei auf die in dem Test beurteilte Qualität des Mobilfunks (und damit der eingesetzten Technik) zurückzuführen. Genau das aber ist nicht der Fall, weshalb der angegriffenen Werbeaussage jede sachliche Rechtfertigung fehlt. Der unter das Siegel gesetzte, mit „1&1 ist Mobilfunk-Liebling“ überschriebene Text steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Er legt angesichts der Formulierung, die Antragsgegnerin habe die höchste Punktzahl „u.a.“ bei Kundenservice, Marke und Tarifen erzielt, im Gegenteil die Erwartung nahe, dass diese Kategorien zusätzlich zur Mobilfunktechnik gut bewertet worden seien. c) Angesichts der Bedeutung der Netzqualität für die Marktentscheidung des Verbrauchers ist die Irreführung wettbewerblich relevant. 3. Das Ausspielen der Werbebanner ist ebenfalls gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG unlauter (von der Antragstellerin mit ihrem Antrag 2 verfolgt). a) Der Einsatz des Siegersiegels in der Bannerwerbung ist irreführend. aa) Die Nutzung von aktuellen Testergebnissen in einer Produktwerbung ist grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn die getesteten Produkte den beworbenen entsprechen, sie nicht technisch überholt sind, und die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17 – Das beste Netz [unter B II 2 a]). Unter diesen Umständen ist es lauterkeitsrechtlich unerheblich, wenn der Verkehr der Wiedergabe des Testsiegels unzutreffende Vorstellungen über Gegenstand oder Ergebnis des Tests entnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17 – Das beste Netz [unter B II 2 b bb (1) und B II 2 b cc]). Einschränkungen gelten insoweit, als die Werbung mit einem Testsiegel über den Rang des beworbenen Produkts im Kreise der getesteten Produkte nicht irreführen darf und die Werbung mit einem Testsiegel ausnahmsweise irreführend sein kann, wenn dem Siegel aufgrund besonderer Umstände nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17 – Das beste Netz [unter B II 2 a] mit Verweis auf BGH, Urteil vom 11. März 1982 – I ZR 71/80 – Test Gut, GRUR 1982, 437 [unter II 2] zu der ersten und BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 – I ZR 253/02 – Werbung mit Testergebnis [unter II 2 c] zu der zweiten Einschränkung). Entsprechend kann eine Werbung mit Testsiegeln irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG sein, wenn der Testgegenstand auf ein einzelnes Produkt beschränkt ist und dies – etwa weil ein Testsiegel in räumlicher Nähe zu nicht getesteten Waren angebracht ist – nicht hinreichend klargestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 – I ZR 136/13 – TIP der Woche [unter B I 2 b aa (1)]). Namentlich darf in einer Publikumswerbung nicht mit einem positiven Testergebnis für ein anderes als das getestete Produkt – also ein Produkt, bei dem nach Sicht des Verbrauchers die Baugleichheit mit dem getesteten Produkt nicht auf der Hand liegt – geworben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 – I ZR 84/18). bb) Diese vornehmlich anhand von Warentests entwickelten Grundsätze gelten im Grundsatz ebenso für von reinen Einzelwarentests losgelöste Prädikate, die auf das Ergebnis anderer Vergleichstests, die Verleihung einer Auszeichnung oder den Ausgang einer Leserumfrage hinweisen. Insbesondere kann der konkrete Einsatz eines solchen Siegels im Rahmen der Bewerbung eines bestimmten Produkts die Erwartung wecken, das Siegel habe mit diesem Produkt auch „etwas zu tun“, oder, mit anderen Worten, das gezeigte Siegel weise einen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt auf. Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn gerade das beworbene Produkt zur der Verleihung des Siegels geführt hat. Fehlt es tatsächlich an einem solchen Zusammenhang, darf das Siegel nicht in einer Weise benutzt werden, die ihn dennoch nahelegt. cc) Nach diesem Maßstab ist der Einsatz des Siegels in der Bannerwerbung irreführend. Die Banner zeigen dem Betrachter unter der Überschrift „1&1 IST KUNDEN-LIEBLING“ zunächst ein Siegerpodest mit den Logos dreier Mobilfunkanbieter und darunter das die Antragsgegnerin zum „Gesamtsieger Kundenzufriedenheit Mobilfunk-Netzbetreiber 2020“ ausweisende Siegel. Bei fortbestehender Überschrift wird die Darstellung schrittweise ersetzt durch ein mehrere Smartphones und den Störer „0,- € einmalig“ zeigendes Bild, ein Trapez mit drei Leistungsmerkmalen der „1&1 ALL-NET-FLAT“ gefolgt von der Preisangabe „ab 9,99 €/Monat für 10 Monate*“ und einen gelben Störer mit dem Linktext „Jetzt informieren“. Ungeachtet der abschnittsweisen Gliederung der Darstellung treten die Banner dem Verbraucher als einheitliche Werbemaßnahme entgegen. Die einzelnen Abschnitte werden durch die gleichbleibende Überschrift und das abschließende 1&1-Logo verklammert und der Inhalt des Banners wird von denjenigen Betrachtern, die es vollständig zur Kenntnis nehmen, einheitlich wahrgenommen. Das rechtfertigt die in dem Beschluss vom 14. Juli 2020 vorgenommene Bewertung, die Banner ordneten das Siegel gestalterisch und optisch den konkret beworbenen Angeboten zu. Ein hinreichend klarer Hinweis darauf, dass Siegel und beworbenes Produkt inhaltlich miteinander zu tun haben, ist den Bannern nicht zu entnehmen. Die Zuordnung ruft bei dem angesprochenen Verkehr die Erwartung eines sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Siegel und dem beworbenen Produkt hervor. Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch tatsächlich nicht, weil die beworbenen Produkte nicht Gegenstand der Kundenumfrage waren. b) Die Relevanz der Irreführung ergibt sich aus der Bedeutung, die Bewertungen anderer Kunden bei der Marktentscheidung vieler Verbraucher einnehmen. 4. Aus den unter II 3 genannten Gründen ist das Bereitstellen und Bereithalten der Internetseiten zum Abruf von der Internetpräsenz der Antragsgegnerin ebenfalls gemäß § 5 Abs. 1 UWG unlauter (und damit der Antrag 3 der Antragstellerin begründet). Die Positionierung des Siegersiegels im Blickfang der Wechselbildanzeige im oberen Bereich der Internetseiten (der von der Antragsgegnerin so genannten „Bühne“) neben bzw. zwischen den Bestandteilen des beworbenen Produkts „1&1 All-Net-Flat“ begründet die Erwartung des Verkehrs, das solcherart präsentierte Siegel stehe in einem sachlichen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt. Das (beantragte und ausgesprochene) Verbot ist nicht zu weit gefasst. Infolge seiner Bezogenheit auf die konkreten Verletzungshandlungen kommt es für die Bestimmung der Reichweite nicht auf die abstrakte Umschreibung des Verbots in Antrag bzw. Tenor an (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter I 3 der Entscheidungsgründe des am 11. Dezember 2020 verkündeten Kammerurteils in der dieselben Parteien betreffenden Parallelsache 38 O 77/20). Aus der Begründung des Verfügungsantrags, des ihm stattgebenden Beschlusses und dieses Urteils ergibt sich, dass nicht das Zeigen des Siegels auf der Internetseite als solches verbotsbegründend ist, sondern seine konkrete Positionierung, und das Zeigen der weiteren Siegel im unteren Bereich beider Seiten dem Verbot nicht unterfällt. 5. Das Bereitstellen und Bereithalten der Landingpage ist außerdem – wie von der Antragstellerin mit ihrem Antrag 4 geltend gemacht – deshalb gemäß § 5 Abs. 1 UWG unlauter, weil der bei dem Tarif „LTE L“ angebrachte Störer mit der Aufschrift „Preis-/Leistungssieger“ die Erwartung hervorruft, dieser Tarif sei – was tatsächlich nicht zutrifft – Gegenstand der Kundenbefragung gewesen, auf die das Siegersiegel verweist. Das Siegel befindet sich zwar in gewisser Entfernung zu dem Störer. Die Entfernung ist aber nicht so groß, das die Gefahr ausgeschlossen ist, dass erhebliche Teile des Verkehrs eine Verbindung annehmen werden, zumal ein anderer Grund für die Werbeaussage, es handele sich um den „Preis-/Leistungssieger“ mangels angebrachter Fundstellenangabe nicht ersichtlich ist. 6. Das Ausspielen der Werbebanner, die Veröffentlichung der Werbespots und das Aufhängen des Plakates sind – wie von der Antragstellerin mit ihrem Antrag 5 gerügt – gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter. a) Die genannten geschäftlichen Handlungen stellen vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG dar. aa) Zu den geschäftlichen Handlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) zählt, wie sich mittelbar aus § 7 Abs. 1 S. 2 UWG ergibt, die Werbung. Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, ohne auf die Formen klassischer Werbung beschränkt zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14 – Freunde finden [unter B II 3 b aa]). Vergleichend ist Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG, wenn sie unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. bb) Die angegriffenen Werbemittel enthalten einen solchen Werbevergleich. Sie dienen der Förderung des Absatzes der Antragsgegnerin, so dass es sich bei ihnen um Werbung handelt. Der in ihnen jeweils abgebildete Siegerpodest zeigt die Logos von Mitbewerbern der Antragsgegnerin im Mobilfunkmarkt. Auf diese Weise lassen die Werbemittel diese Mitbewerber erkennbar werden. b) Die Werbevergleiche erfüllen den Unlauterkeitstatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG. aa) Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist. Die Vorgabe, die den in der Vorschrift genannten Kriterien genügenden Eigenschaften objektiv zu vergleichen, soll Vergleiche ausschließen, die sich aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers und nicht aus einer objektiven Feststellung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung [unter III 1 a dd]; EuGH, Urteil vom 19. September 2006 – Rs. C-356/04, M GmbH & Co. KG / Etablissementen Franz Colruyt NV [Rn. 45 f.]). bb) Diesen Vorgaben tragen die von der Antragsgegnerin angestellten Werbevergleiche nicht Rechnung. Die Siegerpodeste verbildlichen die mit dem „Kundenbarometer“ ermittelten Ergebnisse. Das Kundenbarometer fußt ausweislich des Berichts der Zeitschrift „connect“ (Anlage K9) auf einer online durchgeführten Befragung von 2.472 Mobilfunkkunden „über ihre subjektiven Einschätzungen [ihrer] jeweiligen Anbieter“. Abgefragt wurden mit anderen Worten bloße Kundenmeinungen, die keine nachprüfbaren Eigenschaften der von der Antragsgegnerin und ihren Wettbewerbern erbrachten Dienstleistungen darstellen. Die Kundenmeinungen bleiben subjektiv, auch nachdem sie von „connect“ nach objektiven Maßstäben erhoben und geordnet worden sein mögen. Vergleichbare Ergebnisse werden auf diese Weise nicht erreicht. Grundlage des Barometers sind (lediglich) individuelle Einschätzungen, bei denen weder erkennbar ist, ob und wenn ja auf welchen Tatsachen sie basieren, noch nach welchen Maßstäben der jeweilige Kunde sich seine Meinung zu seiner individuellen Zufriedenheit bildet oder anhand welcher Anforderungen und welchen persönlichen Erwartungshorizonts er zu seinem Urteil gelangt. 7. Die Veröffentlichung des langen Werbespots ist unter zwei (von der Antragstellerin in ihren Anträgen 6 und 7 verfolgten) Gesichtspunkten gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG unlauter. a) Der Spot ist insoweit irreführend, als er mit der Vorstellung der Antragsgegnerin als „Gesamtsieger Kundenzufriedenheit“ und der Aussage, als Dankeschön gebe es „für alle Kunden die neue 1&1 Service Card“, geeignet ist den Eindruck hervorzurufen, der Gesamtsieg beziehe sich auf die gesamte werbende Tätigkeit der Antragsgegnerin gegenüber ihren Endkunden, also etwa auch auf ihr Festnetzangebot. Zwar legt der Werbespot im weiteren Verlauf den Schwerpunkt auf Mobilfunkprodukte, woraus möglicherweise besonders aufmerksame Verbraucher folgern könnten, auch die einleitenden Passagen bezögen sich lediglich auf die Mobilfunksparte der Antragsgegnerin. Diese indirekten Hinweise genügen jedoch nicht, um die durch die weiten Formulierungen begründete Irreführungsgefahr auszuschließen. Die Antragsgegnerin ist – etwa aufgrund ihrer Fernsehwerbung – erheblichen Teilen des mit dem Spot angesprochenen Verkehrs nicht als reiner Mobilfunkanbieter, sondern darüber hinaus als Anbieter von über Festnetz realisierten Telefonie- und Internetzugangsdiensten bekannt, die von ihr unter der Bezeichnung „1&1 DSL“ vermarktet werden. Kunden, denen das bekannt ist, werden die eingangs erwähnte Auszeichnung als „Gesamtsieger Kundenzufriedenheit“ ohne weiteres (auch) auf diesen Geschäftsbereich der Antragsgegnerin beziehen. Den so gebildeten Eindruck wird allenfalls ein sehr geringer Teil des Publikums nach Betrachtung des vollständigen Werbespots rückwirkend wieder in Frage stellen und korrigieren. Unerheblich ist, dass sich aus der Beschriftung des eingangs eingeblendeten Siegersiegels ergibt, dass der Gesamtsieg nur unter Mobilfunknetzbetreibern ermittelt wurde. Die betreffenden Worte sind aufgrund der geringen Schriftgröße kaum zu sehen. Zudem werden zu kurz eingeblendet, um zuverlässig wahrgenommen und in ihrem Sinngehalt erfasst werden zu können. b) Irreführend ist der Spot außerdem wegen der in ihm enthaltenen Bewerbung des Austauschservices als „inklusive mit der neuen 1&1 Service-Card“. Damit wird der Sache nach der Austauschservice als Inklusivleistung für Kunden mit Service-Card präsentiert. Wesentliches Merkmal des Austauschservices ist ausweislich der Werbung der Tausch eines defekten Gerätes gegen ein Neues. Dieser Austausch ist jedoch nicht „inklusive“. Der Tausch gegen ein Neugerät setzt eine Erklärung des Kunden voraus, den Vertrag gerechnet ab der Lieferung des Neugeräts um die Mindestlaufzeit von zwei Jahren zu verlängern. Diese Erklärung stellt wirtschaftlich gesehen ein Entgelt für den Tausch dar. Ist der Tausch aber letztlich gesondert entgeltpflichtig, handelt es sich nicht um eine Inklusivleistung. c) Die Relevanz der Irreführung ist gegeben. Beide Bezugspunkte betreffen für die Marktentscheidung des Verbrauchers typischerweise bedeutsame Faktoren. 8. Schließlich ist die Veröffentlichung des kurzen Werbespots unter zwei Gesichtspunkten gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG unlauter, die Gegenstand der Anträge 9 und 10 der Antragstellerin sind. a) Irreführend ist zum einen die Werbung mit dem Siegersiegel. Seine Präsentation steht mit den oben unter II 3 a aufgezeigten Grundsätzen nicht in Einklang. Die Abbildung des Siegerpodestes mit dem daran angebrachten Siegel und der damit verbundene Verweis Kilians auf den Top Kundenservice in dem Moment, als er auf den Siegerpodest mit dem Siegel zeigt, weckt die Erwartung des angesprochenen Verkehrs, der Bewertung des Kundenservices der Antragsgegnerin und der durch ihre Logos erkennbar gemachten Mitbewerber liege ein objektivierbarer Test zugrunde. Diese Erwartung beruht auf der Erfahrung, dass ohne die Anlegung objektiver Maßstäbe typischerweise kein Sieger ermittelt werden kann. Tatsächlich ist der Kundenservice der verschiedenen Netzbetreiber jedoch überhaupt keinem Test unterzogen worden. Die Vergabe des Siegels beruht allein auf einer Befragung von Kunden nach ihrer persönlichen Zufriedenheit mit ihrem Mobilfunknetzbetreiber, und nicht auf einer Betrachtung der von den Netzbetreibern erbrachten Leistung selbst. Die sich daraus ergebende erhebliche Einschränkung der Aussagekraft des Siegersiegels führt zu einer Irreführung des Verkehrs. Deren rechtliche Erheblichkeit kann nicht mit der Erwägung verneint werden, dass grundsätzlich mit der Auszeichnung so geworben werden darf, wie sie verliehen worden ist. Das gilt schon deshalb, weil der Verkehr das Siegersiegel in dem Spot nicht vollständig erfassen kann und er deshalb nicht erkennen kann, Gegenstand des Siegersiegels nur die Kundenzufriedenheit ist. b) Ferner weckt der kurze Fernsehwerbespot Fehlvorstellungen über den Inhalt des beworbenen Angebots. Der Spot vermittelt erheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs den unzutreffenden Eindruck, jedes der darin gezeigten Mobiltelefone des Herstellers Samsung könne für „einmalig € 0“ – also ohne Zuzahlung – zusammen mit dem Abschluss eines Vertrages über eine 1&1 All-Net-Flat erworben werden. Insbesondere darf der Verkehr nach Betrachten des Spots berechtigterweise erwarten, dass dies auch dann gilt, wenn sich der Kunde für die in dem Werbespot konkret gezeigte Variante der All-Net-Flat entscheidet, also den Tarif, der monatlich mit € 9,99 in den ersten zehn Monaten und € 29,99 während der verbleibenden Restlaufzeit zu Buche schlägt. Schließlich wird gerade jene Variante mit Preisangabe in dem Spot beispielhaft vorgestellt. Tatsächlich trifft die Erwartung nicht zu, weil der Tarif dann, wenn sich der Kunde beispielsweise für das (neben anderen Mobiltelefonen) gezeigte Samsung Galaxy S10 entscheidet, mehr kostet als in dem Werbespot angegeben. Der Zusatz „einmalig“ vor der Preisangabe von € 0 auf dem gelben Störer und in dem von Kilian gesprochenen Text prägt das Verständnis des angesprochenen Verkehrs nicht in einem anderen Sinne. Die durch den Fernsehwerbespot aufgebaute Erwartungshaltung geht dahin, jedes der gezeigten Modelle mit der All-Net-Flat kombinieren zu können, und zwar ohne eine zu den Monatsraten hinzukommende weitere Zahlung. Für die von der Antragsgegnerin angenommene weitere Erwartung, dann müssten bei Wahl eines höherwertigeren Gerätes wohl höhere monatliche Raten gezahlt werden, bietet der Spot keine Grundlage. Insoweit handelt es sich um eine Schlussfolgerung aus von der Antragsgegnerin von außen herangetragenen wirtschaftlichen Erwägungen, die in dem Werbespot keine Grundlage finden. Solche Erwägungen anzustellen hat der angesprochene Verkehr keinen Anlass. Da in dem Spot zum einen mehrere zur Auswahl stehende Modelle mit der Angabe einer einheitlichen Zuzahlung in Höhe von € 0 gezeigt werden und auf der anderen Seite ein konkretes Preisbeispiel für eine All-Net-Flat aufgemacht wird, darf der Verkehr erwarten, für genau die angegebenen Preise eine All-Net-Flat und nach seiner Wahl eines der Mobiltelefone erhalten zu können. Sollten Teile des Verkehrs die wirtschaftlichen Erwägungen der Antragsgegnerin teilen, mögen sie darüber spekulieren, ob für den angegebenen Preis stets dieselbe All-Net-Flat erhältlich ist oder deren Leistungsumfang je nach Wertigkeit des gewählten Mobiltelefons eine andere ist. Darauf kommt es zwar letztlich (da es sich nur um denkbare Rückschlüsse aus wirtschaftlichen Erwägungen der Antragsgegnerin handelt) für die Frage, ob der Spot irreführend ist, nicht an. Die Überlegung zeigt aber, dass selbst die wirtschaftliche Sichtweise der Antragsgegnerin (hielte man sie für beachtlich) eine Irreführung nicht ausschließt. Vergleichbares gilt für die Einschränkung „ab“ vor der Angabe des Monatspreises für die All-Net-Flat. Dieser Einschränkung wird der Verkehr möglicherweise entnehmen, dass es verschiedene „1&1 All-Net-Flats“ gibt, die sich beispielsweise in der zur Verfügung gestellten Datenübertragungsrate oder in der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit unterscheiden und für die je nach damit einhergehendem Mehrwert höhere Monatspreise als die in dem Beispiel genannten anfallen. Davon unberührt bleibt die Berechtigung der geweckten Erwartung, eine All-Net-Flat (mit welchem Leistungsumfang auch immer) zu dem angegebenen Preis mit jedem der zur Wahl gestellten Telefone kombinieren zu können. Durch den eingeblendeten kleinen Text (in dem es u.a. heißt „je nach Gerät ggf. zzgl. mtl. Aufpreis“) wird der durch den Inhalt des Spots hervorgerufenen Fehlvorstellung nicht entgegen gewirkt. Dafür ist der Hinweis schon aufgrund der geringen Größe der verwandten Schrift und der Dauer der Einblendung ungeeignet. Unabhängig davon stellt er sich nicht als (zulässige) Ergänzung oder Präzisierung einer aus sich heraus erkennbar unvollständigen oder erläuterungsbedürftigen Blickfangangabe dar, sondern als aus Rechtsgründen der Annahme einer Irreführung nicht entgegenstehender Versuch, die für sich genommen verständliche Werbeaussage in wesentlichen Teilen wieder zurückzunehmen oder zu korrigieren. c) Die Relevanz der Irreführung steht ebensowenig in Frage wie bei dem langen Werbespot. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da sich die Vollstreckbarkeit eines Urteils, mit dem eine einstweilige Verfügung bestätigt wird, bereits aus der Natur des auf sofortige Vollziehung ausgerichteten einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. §§ 936, 929 ZPO) ergibt. Streitwert: € 200.000 Der Umstand, dass sich der Streitstoff infolge der teilweisen Zurückweisung des Verfügungsantrags verringert hat, führt nicht zu einer Reduzierung des in dem Beschluss vom 14. Juli 2020 festgesetzten und von den Parteien nicht beanstandeten Streitwertes. Die für die Streitwertbemessung in der abschließenden Wertaddition zu berücksichtigende Anzahl der Streitgegenstände, über die nach der teilweisen Zurückweisung des Verfügungsantrags und nach dem Widerspruch noch zu entscheiden ist, ist mit derjenigen identisch, die Gegenstand des ursprünglichen Verfügungsantrags waren. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III der Entscheidungsgründe des am 11. Dezember 2020 verkündeten Kammerurteils in der dieselben Parteien betreffenden Parallelsache 38 O 77/20 Bezug genommen. T