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Urteil

10 O 384/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2020:1218.10O384.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist eine genossenschaftliche Privatkundenbank, die Beklagte eine Privatbank. Mit ihrer Klage macht die Klägerin einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aufgrund von mit der Beklagten abgeschlossenen Wertpapierdarlehensgeschäften geltend. Im Rahmen dieser Geschäfte hatte sie, basierend auf dem zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen vom 22.03.2007/26.03.2007 (Anlage K 1) sowie der Ergänzungsvereinbarung zu diesem Rahmenvertrag vom 21.01.2011 (Anlage K 2), in insgesamt vier Fällen in den Jahren 2011 und 2012 der Beklagten darlehenshalber Anleihen überlassen, für die sie als Wertausgleich von der Beklagten u.a. Aktien über den Dividendenstichtag hinaus erhielt. Auf diese Aktien flossen der Klägerin während der Laufzeit der einzelnen Transaktionen Dividendenausschüttungen in Höhe der jeweiligen Nettodividende zu, wobei auf die Bruttodividende Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden. Wegen der insoweit unstreitigen Einzelheiten wird auf Bl. 8 – 14 d.A. (Randnummern 14 – 51 der Klageschrift) verwiesen. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag brachte die Klägerin bei ihrer Körperschaftsteuererklärung für die Veranlagungszeiträume 2011 und 2012 zur Anrechnung, sie wurden ihr vom zuständigen Finanzamt durch Bescheide vom 26.10.2012 (für 2011) sowie vom 04.06.2014 (für 2012) erstattet. Da allerdings nach Ansicht der Klägerin die gesamten Erträge aus den zur Sicherheit übertragenen Aktien nach den Parteivereinbarungen wirtschaftlich der Beklagten zustehen sollten, leistete sie nach Ablauf der jeweiligen Darlehen folgende Kompensationszahlungen an die Beklagte: 3.240.000,00 € (1. Wertpapierdarlehen 2011, Rn. 19 der Klageschrift) am 21.01.2011, 11.310.000,25 € (2. Wertpapierdarlehen 2011, s. Rn. 21 – 38 der Klageschrift) am 30.05.2011, 5.100.000,00 € (1. Wertpapierdarlehen 2012, s. Rn. 41 der Klageschrift) am 30.01.2012 und 9.450.000,00 € (2. Wertpapierdarlehen 2012, s. Randnummern 46, 47 und 48 der Klageschrift) am 02.05.2012. Nachdem im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2011 – 2013 durch das zuständige Finanzamt die Auffassung vertreten wurde, dass hinsichtlich der von der Beklagten als Wertausgleich hingegebenen Aktien ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO auf die Klägerin nicht stattgefunden habe, erließ das Finanzamt unter dem 09.01.2017 zu den Bescheiden über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag Änderungsbescheide, in denen die bisherigen Anrechnungsverfügungen hinsichtlich einbehaltener Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag zurückgenommen wurden. Hierbei berief es sich auf das allgemein mit Überraschung aufgenommene Urteil des BFH vom 18.08.2015, I R 88/13, in dem das Gericht erstmals auf Wertpapieranleihen die allgemeinen Grundsätze zum Übergang des zivilrechtlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen anwandte und folglich die Erträge aus den „verliehenen“ Wertpapieren regelmäßig dem Entleiher zurechnete, weil dieser zivilrechtlicher Eigentümer der Wertpapiere geworden sei. Zugleich forderte das Finanzamt die Klägerin zur Rückzahlung der angerechneten Beträge in Höhe von insgesamt 7.912,500,00 € (7.500.000,00 € Kapitalertragssteuer plus 412.500,00 € Solidaritätszuschlag) zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.463.500,00 € auf. Nachdem den von der Klägerin gegen die Änderungsbescheide eingelegten Einsprüchen nicht abgeholfen worden war, zahlte sie die Beträge an die Finanzverwaltung zurück. Die Beklagte lehnte die von der Klägerin geforderte Erstattung des an die Finanzverwaltung gezahlten Gesamtbetrages in Höhe von 7.912.500,00 € (Anlage B 2) mit Schreiben vom 16.11.2018 ab. Mit ihrer Klage begehrt sie die Erstattung der von ihr gezahlten Kapitalertragssteuer mit Solidaritätszuschlag sowie Nutzungsersatz. Nach einer Teilklagerücknahme bezüglich des geltend gemachten Nutzungsersatzes in Höhe von 22.746,58 € beantragt sie zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 10.418.354,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass die Klägerin im Hinblick auf die steuerlichen Abänderungsbescheide „in der Sache keine Abhilfe erreicht“ habe, und behauptet, sie selbst habe die von der Klägerin erhaltenen Kompensationszahlungen steuerlich als Provisionserträge deklariert, die keinem Steuerabzug unterlägen und dementsprechend auch kein steuerrechtliches Anrechnungs- oder Erstattungsguthaben vermittelten; die Einkommenssteuerveranlagung der Beklagten für die Jahre 2011 und 2012 sei bestandkräftig. Die Rückforderungsbescheide der Finanzverwaltung seien fehlerhaft und die Klägerin habe es selbst zu verantworten, dass sie sie habe bestandskräftig werden lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr gezahlten Kapitalertragssteuer in Höhe von 7.500.000,00 € sowie des entsprechenden Solidaritätszuschlags in Höhe von 412.500,00 €. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem streitgegenständlichen Wertpapierdarlehensvertrag nebst Ergänzungsvereinbarung noch aus dem Vertragswerk oder § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB nach ergänzender Vertragsauslegung. aa) Weder der Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen vom 22.03.2007/26.03.2007 noch die Ergänzungsvereinbarung zu diesem Rahmenvertrag vom 21.01.2011 enthalten eine Regelung für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts ändert. bb) Auch ist eine ergänzende Auslegung des Vertragswerks gem. §§ 133, 157 BGB nicht angezeigt. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit, aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2018, VII ZR 157/17, Rn. 23; Urteil vom 20.04.2017, VII ZR 194/13, Rn. 25; Urteil vom 15.10.2014 - XII ZR 111/12, Rn. 70; Urteil vom 12.10.2012, V ZR 222/11, Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der ergänzenden Auslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus. Im Übrigen findet die ergänzende Auslegung ihre Grenze an dem im - wenn auch lückenhaften - Vertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen; sie darf daher nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands führen (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 397/03, Rn. 19 m.w.N.). Unter Berücksichtigung des vorstehenden Maßstabs erscheint bereits die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags zweifelhaft. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Rahmenvertrag – namentlich Ziffer 6 Abs. 1 und 2 – allein mit Blick auf die steuerliche Rechtslage des Darlehensgebers konzipiert ist. Die vorgenannten Regelungen zielen nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck allein darauf ab, den Darlehensgeber durch die Kompensationszahlung so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er den Wertpapierdarlehensvertrag nicht geschlossen hätte, damit zivilrechtlicher Eigentümer geblieben wäre und die Dividendenzahlung vereinnahmt hätte. Zur Verwirklichung dieses Regelungsziel ist eine Regelung zu der steuerlichen Rechtsposition des Darlehensnehmers nicht erforderlich. Die Art des von den Parteien abgeschlossenen Wertpapierdarlehensgeschäfts ist unter der Bezeichnung „strukturierte Wertpapierleihe“ bekannt (s. hierzu und zu den folgenden Erläuterungen das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.07.2017, Rn. 3 f.; Anlage B 9). Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass Wertpapiere an einen Entleiher verliehen werden, bei dem die Dividendenerträge nach §8 b KStG von der Steuer befreit sein sollen. Insgesamt handelt es sich bei der strukturierten Wertpapierleihe um eine Gestaltung, bei der beim Entleiher künstlich ein Betriebsausgabenüberhang geschaffen werden soll. Dieser entsteht für den Entleiher durch die an den Verleiher zu entrichtenden Entgelte (u.a. Dividendenkompensationszahlung und Wertpapierleihegebühr), denen infolge der Steuerbefreiung für Dividenden nach § 8 b KStG kein steuerpflichtiger Ertrag in Form der Dividende gegenübersteht. Zwar ist der Klägerin darin beizupflichten, dass die Parteien keine Regelung dazu getroffen haben, was gelten soll, wenn diese angestrebte Steueroptimierung sich tatsächlich nicht erzielen lässt. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass von einer planwidrigen Regelungslücke nur dann gesprochen werden kann, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2018, VII ZR 157/17, Rn. 23; Urteil vom 20.04.2017, VII ZR 194/13, Rn. 25; Urteil vom 15.10.2014 - XII ZR 111/12, Rn. 70; Urteil vom 12.10.2012, V ZR 222/11, Rn. 9). Vorliegend ist für eine angemessene und interessengerechte Lösung eine Vervollständigung des Vertrages nicht erforderlich. Denn es ergibt sich bereits aus der Natur des Vertrags, dass eine Seite das Risiko der Nichterfüllung der Steueroptimierung auf Seiten der Darlehensnehmerin zu tragen hat. Hierbei kommt es auch nicht auf die von den Parteien erörterte Frage, ob das im Tatbestand zitierte Urteil des BFH auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar ist, an. Denn entweder sind die streitgegenständlichen Änderungsbescheide des Finanzamts Berlin, wie die Klägerin behauptet, bestandskräftig, so dass damit jedenfalls feststeht, dass sich die erhoffte Steueroptimierung auf Seiten der Klägerin nicht erfüllt hat. Oder sie sind es, wie die Beklagte behauptet, nicht, was zur Folge hätte, dass die Klägerin die Steueroptimierung noch erhalten könnte, so dass eine ergänzende Vertragsauslegung bereits aus diesem Grund entbehrlich wäre. Jedenfalls erscheint es allein sachgerecht, einen Gleichlauf zwischen den mit dem Rechtsgeschäft verbundenen steuerlichen Chancen und den sich hieraus ergebenden Risiken (wie der Gefahr einer nachträglichen Änderung der steuerrechtlichen Beurteilung) anzunehmen. Auch die Parteien wären, hätten sie eine entsprechende Änderung der steuerrechtlichen Grundlagen vorhergesehen, davon ausgegangen, dass allein der Vertragspartner das entsprechende Risiko tragen soll, der die steuerlichen Vorteile aus dem Vertrag erzielen soll. Dies ist vorliegend die Klägerin. Eine abweichende Annahme hätte zur Folge, dass allein die Klägerin die steuerlichen Chancen und Vorteile wahrnehmen könnte, die hiermit verbundenen Risiken aber zwischen den Parteien aufgeteilt oder gar allein der Beklagten aufgebürdet würden. Dass sich die Beklagte auf eine solche, sie einseitig belastende Regelung nicht eingelassen hätte, scheint offensichtlich. cc) Die vertraglichen Regelungen sind daher als abschließend zu betrachten, so dass die beiden potentiellen Ergänzungsmöglichkeiten „(Teil-)Rückzahlungsanspruch bezüglich der geleisteten Kompensation in Höhe der nicht erhaltenen steuerlichen Vorteile“ (mit der Folge eines unmittelbaren vertraglichen Anspruchs) und „Bemessung der Höhe der von der Klägerin zu leistenden Kompensationszahlung lediglich anhand der Netto-Dividenden“ (mit der Folge eines entsprechenden klägerischen Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB) ausscheiden. b) Der Anspruch ergibt sich auch nicht – in Form eines Anspruchs auf Vertragsanpassung mit einer hieraus resultierenden Ausgleichspflicht - aus § 313 Abs. 1, Abs. 2 BGB. § 313 Abs. 1 BGB sieht für den Fall, dass sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, vor, dass die Anpassung des Vertrags verlangt werden kann, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Nach § 313 Abs. 2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Rechtsfolge eines solchen Anspruchs kann auch die Einräumung eines Ausgleichsanspruchs sein. Die Berücksichtigung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist bei einem beiderseits vollständig erfüllten Vertrag normalerweise ausgeschlossen, da bei einem solchen Vertrag nach den vertragstypischen Vorstellungen der Parteien jede Partei das Risiko zu tragen hat, dass sich die ihr jeweils zugewandte Leistung nicht wie erwartet entwickelt (BGH, Urteil vom 11.03.2016, V ZR 208/15, Rn. 11 m.w.N.). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Vertrag ein über die Erfüllung der beiderseitigen Leistungspflichten hinausweisendes Element aufweist (BGH, Urteil vom 11.03.2016, V ZR 208/15, Rn. 11; Urteil vom 15.11.2000, VIII ZR 324/99, WM 2001, 523, 526). Ob dies vorliegend der Fall ist, kann indessen dahinstehen. Denn jedenfalls ist der Verbleib der steuerrechtlichen Vorteile bei der Klägerin aus den unter 1. aufgeführten Gründen bereits nicht zur Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertragswerks geworden. 2. In Ermangelung eines entsprechenden Rückzahlungsanspruchs hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz der von der Beklagten aus den auf die Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag entfallenden Anteilen der Kompensationszahlungen gezogenen Nutzungen aus § 818 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 10.441.100,58 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . x xx xxx