Urteil
3 O 378/16
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2020:1207.3O378.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten aus zahnärztlicher Behandlung auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin wirft dem Beklagten im Zusammenhang mit der Behandlung der Zähne 35, 36, 37, 44, 45, 46 und 47 verschiedene Behandlungsfehler vor, insbesondere dass der Beklagten es unterlassen habe, vor dem Einbringen von Implantaten den Kieferknochen für die Inserierung entsprechend aufzubauen und hinsichtlich der eingegliederte Kronen eine fehlerhafte Konstruktion gefertigt zu haben. Nachdem in dem Verfahren 3 O 142/12 durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgericht Düsseldorf vom 19.03.2013 festgestellt wurde, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom Februar 2004 bis Dezember 2005 in seiner Zahnarztpraxis in Düsseldorf entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, macht die Klägerin ihre Ansprüche im hiesigen Betragsverfahren beziffert geltend. Sie behauptet, sie habe aufgrund der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung erforderliche Nachbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 7.195,26 € aufwenden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Kosten wird auf die Auflistung in der Klageschrift vom 28.12.2016, dortige S. 4 ff., Bezug genommen. Unter der Folgen der fehlerhaften Behandlung hätte die Klägerin mehrere Jahre zu leiden gehabt. Sie sei bis zum Abschluss der Nachbehandlung massiven Schmerzen und Funktionseinschränkungen ausgesetzt gewesen, was ihrer Ansicht nach ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000,00 € erforderlich mache. Schmerzensgelderhöhend sei das negative Regulierungsverhalten des Beklagten bzw. seine zutiefst unethische Blockadehaltung zu werten, der bereits im Vorprozess nach England „untergetaucht“ war und dort die Annahme der Klageschrift unberechtigterweise verweigert hätte. Die Klägerin ist der Auffassung, die vom Beklagten erhobene Einrede der Restschuldbefreiung greife nicht durch. Weder würde die Forderung der Klägerin von der Restschuldbefreiung erfasst, noch seien sie überhaupt Gegenstand des Insolvenzverfahrens geworden. Der Beklagte habe sich arglistig einer früheren Prozessführung entzogen und habe bei Einleitung des behaupteten Insolvenzverfahrens das englische Gericht getäuscht. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.195,26 € zzgl. 5 Prozentpunkte hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2013 zu zahlen;# 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2013; 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie aus außergerichtliche Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 1.369,09 € zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Klägerin die Nachbehandlungskosten nicht selbst getragen habe. Da ihm kein Behandlungsfehler nachzuweisen sei, gingen sämtliche weiteren Kosten auch nicht zu seinen Lasten. Zudem sei der Beklagte auch nicht in England untergetaucht, vielmehr habe sich ihm die Möglichkeit eröffnet dort zu praktizieren. Nach Beendigung der streitgegenständlichen Behandlung habe der Beklagte zu nächst in Salzburg gewohnt und gearbeitet und habe dann seinen Lebensmittelpunkt nach England verlegt. Während seines Aufenthaltes in England habe sich der Beklagte dem vereinfachten Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung unterzogen. Der Eröffnungsbeschluss sei am 24.03.2011 vom XXXX gegen ihn verhängt worden und am 24.03.2012 sei er von dem englischen Gericht von seinem Konkurs freigesprochen worden (vgl. Anl. B 9). Diese Möglichkeit habe ihm zugestanden, nachdem er seinen Wohnsitz nach England verlegt hatte. Die erteilte Restschuldbefreiung erfasse auch die streitgegenständlichen Ansprüche und stünde deren Durchsetzung entgegen. Die Kammer hat die Gerichtsakten des Verfahrens 3 O 142/12 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die zulässige Leistungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Aufgrund der dem Beklagten durch Beschluss des XXX vom 24.03.2012 erteilten Restschuldbefreiung (discharge) kann die Klägerin Ansprüche gegen den Beklagten nicht mehr geltend machen. Die streitgegenständlichen Forderungen sind im Rahmen des in England vom Beklagten durch Antrag vom 24.03.2011 betriebenen Insolvenzverfahrens erloschen. Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, die Wirksamkeit der dem Beklagten am 24.03.2012 vom XXXXXX in Großbritannien erteilten Restschuldbefreiung in der Bundesrepublik Deutschland in Zweifel zu ziehen. Deren Wirksamkeit in Deutschland beurteilt sich allein nach der Verordnung (EG) Nr. #####/#### des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO), die in der Europäischen Union allgemeine Geltung hat, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV), mithin auch in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere auch in Großbritannien (vgl. den 32. Erwägungsgrund zur EuInsVO). In ihrem Anwendungsbereich, in den gemäß Art. 2 Buchst. a EuInsVO auch das im Anhang A zur EuInsVO aufgeführte britische Bankruptcy-Verfahren fällt, in dem die Restschuldbefreiung hier ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des High XXXX erteilt wurde, verdrängt sie deshalb das deutsche internationale Insolvenzrecht. Eines Rückgriffs auf die §§ 335, 343 InsO bedarf es insoweit nicht (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2014 – 5 A 754/11). Nach Art. 16 I EuInsVO wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 EuInsVO zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Ohne weitere Förmlichkeiten werden die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen ebenfalls anerkannt, wenn diese von einem Gericht getroffen worden sind, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 EuInsVO anerkannt wird (Art. 25 I EuInsVO). Die Formulierung des Art. 16 I EuInsVO („durch ein nach Art. 3 zuständiges Gericht“) ist nicht dahingehend zu verstehen, dass im Anerkennungsstaat zu prüfen ist, ob das Gericht für die Verfahrenseröffnung zuständig war. Dies verbietet der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Dieser verlangt, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anerkennen, ohne die vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit angestellte Beurteilung überprüfen zu können (EuGH, NZI 2006, 360 Rn. 38 – Eurofood IFSC Ltdff; NZI 2010, 156 Rn. 29 – MG Probud Gdynia sp. z o. o.). Dies gilt auch für die Anerkennung der zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen iSd Art. 25 I EuInsVO (vgl. BGH, Urteil vom 10.9.2015 – IX ZR 304/13). Der Beschluss des XXXX vom 24.03.2011 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (0120 of 2011 XXXX Order) ist daher in Deutschland gemäß Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 EuInsVO anzuerkennen. Die dem Beklagten vom XXXXX ausgestellte Bescheinigung vom 24.03.2012 über die Restschuldbefreiung (Certifikate of Discharge) ist danach ebenfalls anzuerkennen. Nachdem das englische Gericht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung des Beklagten seine Zuständigkeit angenommen und der Beklagte dies mit den vorgelegten Bescheinigung XXXXX (vgl. Anl. B 8, Bl. 135 GA) nachgewiesen hatte, war es der Kammer grundsätzlich verwehrt durch Beiziehung oder Anforderung der englischen Insolvenzakten die zu prüfen, ob das XXXX seine Zuständigkeit zutreffend angenommen hat und der Beklagte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO tatsächlich in Großbritannien hatte. Dass das englische Insolvenzverfahren tatsächlich durchgeführt wurde, ergibt sich aus den vom Beklagten bereits mit der Klageerwiderung vorgelegten Bescheinigungen und wird von den klägerseits eingeholten und vorgelegten Auskünften ebenfalls bestätigt. Die dem Beklagten in England erteilte Restschuldbefreiung hat gegenüber der Klägerin schuldbefreiende Wirkung. Die Wirkung einer im Ausland erteilten Restschuldbefreiung bestimmt sich nach dem Recht des Staats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nach dem englischen Recht wird der Schuldner durch die Restschuldbefreiung grundsätzlich von allen Forderungen befreit, denen er zum Zeitpunkt des Erlasses des Insolvenzeröffnungsbeschlusses (bankruptcy order) ausgesetzt war (vgl. Sektion 281 Abs. 1, Sektion 282 Abs. 1 Insolvency Act 1986). Dies gilt für alle Schulden, die bis zu diesem Zeitpunkt rechtlich entstanden sind, unabhängig von ihrer Fälligkeit und unabhängig davon, ob die Forderungen angemeldet worden sind. Nach englischem Insolvenzrecht gehen die Verbindlichkeiten dabei endgültig unter (vgl. Sektion 281 Abs. 1, Sektion 282 Abs. 1 Insolvency Act 1986). Unabhängig davon, ob die Klägerin ihre Forderungen im englischen Insolvenzverfahren angemeldet hat, waren sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22.03.2011 bereits entstanden. Hiervon geht die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen selbst aus. Sie sind daher jedenfalls infolge der Entschuldungswirkung der Restschuldbefreiung nicht mehr gerichtlich durchsetzbar (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Zwischenurteil vom 25. Mai 2011 – 13 U 100/07). Insoweit bedarf es auch nicht der beantragten Einholung eines (rechtsvergleichenden) Sachverständigengutachtens. Nach Section 281 Abs.3 des englischen Insolvency Act sind von der Restschuldbefreiung Forderungen wegen betrügerischen Verhaltens des Schuldners ausgenommen. Auf ein betrügerisches Verhalten stützt die Klägerin ihre geltend gemachten Ansprüche indes nicht. Soweit darüber hinaus das englische Insolvenzgericht gemäß Section 281 Abs. 5 Insolvency Act nach Ermessen Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden von der Restschuldbefreiung ausnehmen kann, wird dieser Umstand von der Klägerin weder behauptet noch ist ersichtlich, dass das XXXXX die Aufrechterhaltung derartiger Forderungen angeordnet hätte. Eine derartige Einschränkung ergibt sich auch gerade nicht aus der beklagtenseits zur Akte gereichten Bescheinigung vom 24.03.2012. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gem. Art. 26 EuInsVO kann nicht angenommen werden. Nach Art. 26 EuInsVO kann sich jeder Mitgliedstaat allerdings weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. 1. 2010 - C-444/07 MG Probud Gdynia sp. z o.o). Eine Anwendung des Ordre public-Vorbehalts gem. Artikel 26 EuInsVO kommt in Betracht, wenn das Ergebnis der Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaats stünde. Es muss sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. EuGH, Urteil vom 28. 3. 2000 - Rs. C-7/98). Der Ordre public-Vorbehalt des Art. Artikel 26 EuInsVO kann demnach nur in Ausnahmefällen einschlägig sein (vgl. EuGH, Urteil vom 2. 5. 2006 - C-341/04 Eurofood IFSC Ltd). Dafür lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nichts entnehmen. Ihr Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, der Beklagte habe Insolvenztourismus betrieben und seinen Wohnsitz nicht oder jedenfalls rechtsmissbräuchlich nach Großbritannien verlegt. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Allein die Vorteile, die das englische Insolvenzrecht dem Beklagten bietet, insbesondere die Möglichkeit, schneller als in Deutschland eine Restschuldbefreiung zu erlangen, genügen für eine solche Annahme nicht. Der Vortrag der Beklagten, bereits 2010 arbeitsbedingt nach England gegangen zu seien, nachdem sein Versuch sich eine berufliche Existenz in Österreich aufzubauen gescheitert war, und dorthin bis Anfang 2015 seinen Wohnsitz verlegt zu haben, ist schlüssig. Das Vorbringen der Beklagten wird von der Klägerin auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, vielmehr hat diese im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf 3 0 142/12 selbst eine zustellungsfähige Adresse des Beklagten in England benannt. Letztlich vermochte die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten darzulegen, weswegen die Kammer auch nicht von sich aus weiter nachforschen musste, ob der Entscheidung des XXXXX ausnahmsweise die Anerkennung zu versagen ist. Letztlich kann die Kammer nicht feststellen, dass der Beklagte sich rechtsmissbräuchlich die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts im Vereinigten Königreich erschlichen hat, indem er die Verlegung des Mittelpunktes seiner hauptsächlichen Interessen vorgetäuscht hat. Dies geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der Beklagte die Erlangung einer Eröffnungsentscheidung in Folge einer Täuschung des englischen Gerichts erlangt hat, kann sie diesen Einwand lediglich durch Einlegung eines Rechtsbehelfs im Eröffnungsstaat geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 10.9.2015 – IX ZR 304/13). Artikel 26 EuInsVO ist vorliegend auch nicht mit Blick auf den Einwand der Klägerin anwendbar, sie habe von der Eröffnung, der Durchführung und dem Abschluss des englischen Insolvenzverfahrens keine Kenntnis gehabt, weil der Beklagte sie gegenüber dem XXXX nicht als Gläubigerin benannt habe. Allein der Umstand, dass der Gläubiger keine verfahrensrechtliche Möglichkeit hatte, sich in dem ausländischen Verfahren Gehör zu verschaffen, reicht allerdings nicht aus, um der ausländischen Entscheidung die Anerkennung zu versagen (vgl. BGH, Urteil vom 10.9.2015 – IX ZR 304/13). Zudem kann gemäß Insolvency Act 1986, Section 282 Abs. 1 (a) der Eröffnungsbeschluss annulliert werden, wenn dieser aus Gründen, die bei dessen Erlass schon vorlagen, nicht hätte ergehen dürfen. Dieser Antrag kann nach 282 Abs. 3 Insolvency Act. 1986 auch noch nach Eintritt der Restschuldbefreiung gestellt werden und mit der dann erfolgenden Annullierung entfällt die bereits eingetretene Durchsetzungssperre (vgl. Goslar, NZI 2012). Von dieser Möglichkeit sich rechtliches Gehör zu verschaffen und die Entscheidung des englischen Insolvenzgerichts anzufechten hat die Klägerin bereits im Mai 2019 Kenntnis erlangt, nachdem ihr Prozessbevollmächtigter Kontakt zu einer Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in England aufgenommen hat (vgl. Bl. 335 GA). Weitere Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die ordre-public-Klausel wurden weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Letztlich ist damit neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die automatic discharge, also die Restschuldbefreiung, die ohne eigene Befreiungsentscheidung kraft Zeitablauf der Eröffnungsentscheidung nachfolgt, in Deutschland und damit von der Kammer anzuerkennen. Soweit die Klägerin auf das rechtskräftige Feststellungsurteil der Kammer vom 19.03.2013 abstellt, ist festzuhalten, dass das englische Insolvenzverfahren mit nachfolgender Restschuldbefreiung bereits abgeschlossen war, als die Klage (3 O 142/12) am 04.06.2012 anhängig wurde. Nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. c iVm Art. 2 Buchst. e und Art. 126 des Austrittsabkommens findet die EuInsVO auch in Fällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich weiterhin Anwendung, sofern das Hauptinsolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 eingeleitet wurde. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da das Insolvenzverfahren bereits im Jahr 2011 eröffnet und ein Jahr später beendet wurde. Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen in Form von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 13.195,26 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . S2