Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.480,00 EUR netto für die Sanierung der Kirchenorgel im Kirchengebäude C in D zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen notwendigen Sanierungskosten zu erstatten, die zur Beseitigung des an der Kirchenorgel im Kirchengebäude C in D aufgrund der Bautätigkeit der Beklagten entstandenen Staubschadens erforderlich sind, soweit diese über den unter Ziff. 1 titulierten Nettobetrag in Höhe von 18.480,00 EUR hinausgehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits (des Hauptsacheverfahrens) haben die Beklagte 78 Prozent und die Klägerin 22 Prozent zu tragen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin zu 78 Prozent zu tragen, im Übrigen trägt er seine Kosten selbst. Von den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens haben die Beklagte 67 Prozent und die Klägerin 33 Prozent zu tragen. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für die Sanierung und Reinigung der Kirchenorgel von Baustaub in dem Kirchengebäude der Klägerin in D erforderlich sind. Die Klägerin ist Eigentümerin des in der C in D gelegenen Kirchengebäudes. In dem Kirchengebäude befindet sich eine Kirchenorgel, die am 26.03.2015 fertiggestellt, durch den in der Landeskirche für den Orgelbau zuständigen E am 26. 03.2015 abgenommen und in Betrieb genommen wurde. Im Jahr 2015/2016 ließ die Klägerin ein umfangreiches Umbauvorhaben an dem seitlich zum Kirchengebäude gelegenen Anbau durchführen. Mit der Planung und der begleitenden Bauleitung des Projektes war der Architekt F, Architektur- und Ingenieurbüro F , aus D beauftragt. Mit Schreiben vom 14.10.2015 (Anlage K 21, B 3) forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe eines Angebotes auf und übersandte ihr die Pläne zur Baugrube und Fundamente (Anlage B 1 und K 6). Mit Auftrag vom 07.03.2016 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Durchführung von Abbruch- und Erdarbeiten (Anlage K 1). Dem Auftrag lag ein von dem Architekten F erstelltes Auftragsverzeichnis zugrunde. Gegenstand der Abbrucharbeiten war unter anderem der Abbruch eines Lüftungsschachtes gemäß Pos. Nr. 3.05 des dem Auftrag zugrundeliegenden Leistungsverzeichnisses (vgl. Anlage K 2). Der Lüftungsschacht schloss unmittelbar an den Technikraum im Keller der Kirche an. Im Bereich des abzubrechenden Lüftungsschachtes befand sich eine der Größe des Lüftungsschachtes entsprechende Öffnung in der Kelleraußenwand zum Technikraum (vgl. Lichtbild, Anlage K 22). Die Öffnung war im Zeitpunkt der Abbrucharbeiten mit einer lose befestigten blauen Plane abgehängt, an deren Seiten sich rechts und links Öffnungen befanden, und wurde erst nach Durchführung der Abbrucharbeiten – wie auf dem Lichtbild, Anlage K 22 zu sehen - zugemauert. Von dem Technikraum führte zudem ein großer Lüftungsschacht in den Innenraum der Kirche (vgl. Anlage K 22). Vor Ausführung der Arbeiten fand vor Ort eine Besprechung mit dem von der Klägerin beauftragtem Architekten, Herrn F, und den Mitarbeitern der Beklagten, Herrn G und Herrn H statt. Im Rahmen dieser Besprechung wurden den Mitarbeitern der Beklagten unter anderem der in Rede stehende abzureißende Lüftungsschacht gezeigt. Nachdem die Beklagte Abbrucharbeiten am Lüftungsschacht ausgeführt hatte, stellte die Klägerin eine Staubentwicklung in dem benachbarten Kirchengebäude fest, wobei sich Staub auch auf der Orgel festgesetzt hatte. Neben der Beklagten war in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein weiteres Bauunternehmen, die Streitverkündete I GmbH in dem Technikraum des Kirchengebäudes tätig und führte dort Bohrarbeiten aus. Zur Begutachtung des Schadens wandte sich die Klägerin zunächst an den Orgelbaumeister J aus K, den Erbauer der Kirchenorgel. Dieser stellte im Rahmen seiner Besichtigung der Orgel am 24.08.2016 fest, dass sich in der Orgel mineralhaltiger Staub niedergesetzt hatte. Er erstellte unter dem 24.08.2016 ein Angebot (Anlage K 7) zur Reinigung der Kirchenorgel. Die ausweislich des Angebotes erforderlichen Reinigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen beliefen sich auf 32.849,95 EUR brutto. Die Klägerin ließ die Orgel zudem durch den in der Landeskirche für den Orgelbau zuständigen E am 08.06.2016 begutachten. Ausweislich des im Rahmen seines Gutachtens vom 19.09.2016 (Anlage K 8) festgehaltenen Untersuchungsergebnisse ist die Orgel mit Baustaub verunreinigt. Eine solche Verunreinigung habe nach seiner Erklärung im Zeitpunkt der Abnahme der Orgel im März 2015 nicht vorgelegen. Nachdem der Schaden an der Orgel durch den Orgelbaumeister J sowie den E begutachtet worden war, wandte sich die Klägerin zur Schadensregulierung an die Beklagte beziehungsweise an die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung, die L. Mit Schreiben vom 01.12.2016 (Anlage K 10) lehnte die L eine Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, dass der eingetretene Schaden durch Arbeiten der Beklagten verursacht worden sei, dass diese ein Verschulden treffe und dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden sei. Mit Anwaltsschreiben vom 15.02.2017 (Anlage K 11) forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihre Verantwortung für den an der Orgel eingetretenen Schaden dem Grunde nach bis zum 24.02.2017 schriftlich zu bestätigen. Des Weiteren forderte sie die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.03.2017 zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von mindestens 30.000,00 EUR auf. Zudem wandte sich die Klägerin mit Anwaltsschreiben ebenfalls vom 15.02.2017 (Anlage K 12) an die Haftpflichtversicherung der Beklagten und wies erneut auf eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden unter Bezugnahme auf das an die Beklagte gerichtete Schreiben vom 15.02.2017 hin. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.02.2017 (Anlage K 14) erneut jegliche Verantwortung für etwaige Schäden ab. Die L lehnte mit Schreiben vom 27.02.2017 (Anlage K 13) eine Regulierung ab. Mit Schriftsatz vom 27.04.2017 leitete die Klägerin ein selbständiges Beweissicherungsverfahren gegen die Beklagte beim Landgericht Düsseldorf ein (14e OH 8/17). Aufgrund Beweisbeschlusses vom 16.06.2017 (Bl. 27 d. A. 14e OH 8/17), 19.02.2018 (Bl. 140 d. A. 14e OH 8/17) und 07.06.2018 (Bl. 188 d. A. – 14e OH 8/17) wurden das Gutachten des Sachverständigen M vom 06.12.2017 (Anlage K 16; Bl. 90 d. A. 14e OH 8/17) sowie die Ergänzungsgutachten vom 10.04.2018 (Anlage K 17; Bl. 169 d. A. – 14e OH 8/17) und 20.07.2018 (Anlage K 18; Bl. 209 d. A. – 14e OH 8/17) eingeholt. Nachdem das erste Gutachten des Sachverständigen M im selbständigen Beweisverfahren vorlag, forderte die Klägerin die Beklagte unter Bezugnahme auf das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten mit Anwaltsschreiben vom 14.02.2018 (Anlage K 19) unter Fristsetzung bis zum 02.03.2018 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 32.849,95 EUR gemäß Kostenvoranschlag des Orgelbaumeisters J auf. Zudem forderte sie die Beklagte und die hinter dieser stehende Haftpflichtversicherung dazu auf, die Verantwortlichkeit für den streitgegenständlichen Haftungsfall dem Grund nach zu bestätigen. Die Beklagte lehnte mit Anwaltsschreiben vom 15.02.2018 (Anlage B 2) die Abgabe einer entsprechenden Erklärung ab. Eine weitere Reaktion der Haftpflichtversicherung blieb aus. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) nunmehr die seitens des Sachverständigen M im Rahmen seines Gutachtens vom 06.12.2017 (Anlage K 16) festgestellten Sanierungskosten der Orgel in Höhe von 23.950,00 EUR netto geltend. Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des weiteren Schadens in Bezug auf die Verschmutzung der Orgel verpflichtet sei, insbesondere in Bezug auf die anfallende Mehrwertsteuer sowie die potentiellen Mehrkosten, auch solche die durch die Beauftragung des Orgelbauers J entstehen. Die Klägerin behauptet, die Kirchenorgel sei bei der Durchführung von Erd- und Abbrucharbeiten am Kirchengebäude durch die Beklagte massiv mit Baustaub verschmutzt und kontaminiert worden. Die Beklagte habe die Abbrucharbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Bei dem Abbruch eines im Untergeschoss vorhandenen Lüftungsschachtes habe sie nicht die notwendigen Sicherungs-, Abdeckungs- und Schutzmaßnahmen vorgenommen, um ein Eindringen des Baustaubs in das Kirchengebäude zu verhindern. Die Beklagte sei im Zuge der Auftragserteilung sowie im Zuge der Ortsbesichtigung vor der Ausführung von dem Architekten Reimer umfassend über die haustechnischen Einrichtungen, die Gebäudeaufteilung und die Verbindungen der Gebäudeteile und Räumlichkeiten aufgeklärt und darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sich im Untergeschoss im Bereich des offenen Lüftungsschachtes ein offener Durchbruch zum Technikraum befinde und von dort über einen weiteren offenen Lüftungsschacht eine unmittelbare Verbindung zum Kircheninnern bestehe. Darüber hinaus sei die unmittelbare Verbindung zum benachbarten Kirchengebäude aufgrund der baulichen und äußeren Gestaltung des Lüftungsschachtes ohne weiteres erkennbar gewesen, wie sich aus den Lichtbildern, Anlage K 22, ergebe. Insbesondere sei die Örtlichkeit im Zuge der Ortsbegehung mit dem Architekten umfassend von Innen und Außen in Augenschein genommen worden. Der Beklagten seien zudem die seitens des Architekten erstellten Pläne (Anlage K 3 – K 5) – und zwar mit Ausführungsstand 07.03.2016 – ausgehändigt worden, aus denen sich dies ebenfalls ergebe. Die Klägerin behauptet, die Bohrtätigkeiten der J seien in zeitlicher Hinsicht deutlich nach der Ausführung der Abbrucharbeiten der Beklagten durchgeführt worden und könnten schon deshalb nicht ursächlich für den streitgegenständlichen Staubschaden geworden sein. Die Streithelferin habe vor Beginn ihrer Arbeiten die Staubentwicklung festgestellt und die Klägerin auf diese hingewiesen. Darüber hinaus seien die Bohrtätigkeiten äußerst geringfügig gewesen und im Vergleich zu den umfassenden und massiven Abbrucharbeiten der Beklagten von völlig zu vernachlässigender Bedeutung. Die Streitverkündete habe nur einige kleine Bohrlöcher gebohrt, während die Beklagte umfassende und schwere Abbrucharbeiten an der Betonwand ausgeführt habe. Die Verschmutzungen und Kontaminierungen – insbesondere der mechanischen und elektronischen Einrichtungen – seien derart gravierend, dass eine umfassende Sanierung beziehungsweise Reinigung der Kirchenorgel erforderlich sei, da andernfalls dauerhafte Schäden an der Kirchenorgel verblieben. Die Klägerin ist der Ansicht, die Sanierung der Kirchenorgel durch den Erbauer, den Orgelbaumeister J , sei nicht nur aus fachlicher Hinsicht sinnvoll, sondern es sei zudem bei der Beauftragung eines anderen Orgelbaumeisters zu befürchten, dass die Gewährleistungsansprüche für die Kirchenorgel verloren gingen. Gewichtige Bedenken gegen die Beauftragung eines anderen Unternehmens mit der Sanierung bestünden auch deswegen, weil sich jede neue Unternehmung erst umfassend in den Aufbau und die Funktion der Kirchenorgel einarbeiten müsse. Der Streithelfer der Klägerin behauptet, er habe den Zeugen H mindestens zweimal darauf hingewiesen, dass der Schacht abgeklebt werden müsse. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.950,00 EUR zu zahlen für die Sanierung der Kirchenorgel im Kirchengebäude C in D aufgrund des durch die Bautätigkeit der Beklagten entstandenen Staubschadens; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Kosten zu erstatten, die zur Sanierung der Kirchenorgel im Kirchengebäude C in D aufgrund des durch die Bautätigkeit der Beklagten entstandenen Staubschadens notwendig sind, soweit diese über den gemäß Ziff. 1 eingeklagten Nettobetrag in Höhe von 23.950,00 EUR gemäß dem Gutachten des Sachverständigen M vom 06.12.2017 hinausgehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die von ihr ausgeführten Arbeiten im Außenbereich hätten zu keiner Staubentwicklung im Kircheninnern geführt. Die Arbeiten hätten lediglich ein bis zwei Stunden gedauert. Besondere Sicherungsmaßnahmen seien der Beklagten seitens der Klägerin nicht vorgegeben worden. Sie, die Beklagte, sei nicht über das Bestehen einer Verbindung vom Technikraum zum Kirchenraum unterrichtet worden. Im Rahmen des Besprechungstermins sei der Zuluftschacht vom Technikraum zum Kirchenraum durch eine Plane abgedeckt gewesen. Man habe den weiteren Verlauf des Schachtes nicht erkennen können. Für die Beklagte, die Erd- und Abbrucharbeiten im Außenbereich durchgeführt habe, sei die unmittelbare Verbindung von dem Lüftungsschacht zum Innenraum des Kirchengebäudes nicht erkennbar gewesen. Ihr seien auch ausschließlich die Pläne gemäß Anlage B 1 übergeben worden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass vor diesem Hintergrund ein vorwerfbares Verhalten von Seiten der Beklagten nicht gegeben sei. Ihr habe nicht bekannt sein können, dass durch die Heizungsanlage Baustaub in das Innere des Kirchengebäudes gelangen und dort verteilt werden könne. Schließlich sei ihr auch nicht bekannt gewesen, dass bereits geringfügige Mengen von Baustaub zu einer Schädigung der Kirchenorgel hätten führen können. Eine für die Beklagte erkennbare Gefahr der Beschädigung der Kirchenorgel habe nicht vorgelegen. Es habe für die Beklagte daher kein Anlass bestanden, von sich aus zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Darüber hinaus seien die geringfügigen anorganischen Bestandteile des Baustaubs überhaupt nicht auf die in Rede stehenden Baumaßnahmen der Beklagten zurückführbar. Allein durch die seitens der Streithelferin durchgeführten Trockenbohrungen im Technikraum sei es zu der Beaufschlagung der Kirchenorgel mit Baustaub gekommen. Der Hausmeister der Klägerin habe sich erst circa zwei Stunden nach dem Abschluss der Arbeiten der J beschwert, dass der Kirchenraum mit weißem Staub bedeckt sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die Abbrucharbeiten der Beklagten längst abgeschlossen gewesen und die Beklagte hatte bereits mit dem Aushub der Baugrube begonnen. Die Klägerin treffe ein erhebliches Mitverschulden. Sie müsse sich die Versäumnisse des von ihr beauftragten Architekten F nach §§ 254 Abs. 2, 278 BGB anrechnen lassen. Der mit der Planung und Koordinierung des Bauvorhabens beauftragte Architekt F habe notwendige Schutzmaßnahmen für den Kirchenraum nicht vorgesehen. Er habe es unterlassen, entsprechende Maßnahmen im Rahmen seiner Planung vorzusehen, etwa den Kirchenraum gegen Staubeintritt zu sichern oder die Orgel einschließlich Spieltisch mit einer staubdichten Folienabdeckung zu sichern. Jedenfalls hätte er für ein Verschließen des Lüftungsschachtes sorgen müssen. Schließlich habe der Betrieb der Heizungsanlage der Klägerin dafür gesorgt, dass der Staub in den Kircheninnenraum angesaugt worden sei. Die Akten des selbständigen Beweissicherungsverfahrens LG Düsseldorf 14e OH 8/17 lagen zu Beweis- und Informationszwecken vor und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.06.2019 (Bl. 144 d. A.) und vom 15.01.2019 (Bl. 190 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen F, N, O, P und H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme betreffend die Aussagen der Zeugen wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2019 (Bl. 159 d. A.) und vom 01.09.2020 (Bl. 235 d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses des Sachverständigenbeweises wird Bezug genommen auf die im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen M vom 06.12.2017, 10.04.2018 und 20.07.2018. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2019 (Bl. 123 d. A.), vom 17.09.2019 (Bl. 159 d. A.) und vom 01.09.2020 (Bl. 235 d. A.) verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Entscheidungsgründe: Die insgesamt zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg. I. Der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 18.480,00 EUR netto aus §§ 631, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 BGB, da die Beklagte im Rahmen der Ausführung ihrer Werkleistung erforderliche Staubschutzmaßnahmen nicht durchgeführt und damit gegen ihr obliegende vertragliche Nebenpflichten, nämlich Schutzpflichten gegenüber anderen Gegenständen der Klägerin, verstoßen hat. 1. Zwischen den Parteien besteht ein Werkvertrag über die Durchführung von Abbruch- und Erdarbeiten am Kirchengebäude und auf dem Kirchengelände der Klägerin. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Auftrag vom 07.03.2016 (Anlage K 1). Dem Auftrag lagen das von dem Architekten F erstellte Leistungsverzeichnis Abbruch- und Erdarbeiten , das Angebot der Beklagten vom 20.10. und 01.12.2015 sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde. Auf den Werkvertrag finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. 2. Die Beklagte hat ihr obliegende Nebenpflichten aus dem Werkvertrag im Zusammenhang mit den durchgeführten Abbrucharbeiten verletzt, indem sie es unterlassen hat, hinreichende Schutzvorkehrungen gegen die bei Abbruch des Lüftungsschachtes entstandenen Staubentwicklung vorzunehmen. a. Die seitens der Beklagten durchgeführten Abbrucharbeiten des Lichtschachtes vor dem Technikraum haben zu der Staubentwicklung im Technikraum und im Kircheninnern geführt. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Beklagte hat mit schwerem Gerät durch ihren Mitarbeiter, den Zeugen H, die Betonkonstruktion weggestemmt. Sie hat sich hierzu eines Baggers, wie auf dem Lichtbild Anlage K 20 zu sehen, bedient, bei dem anstelle der Schaufel ein hydraulischer Stemmhammer angehängt war. aa. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, der Vernehmung der Zeugen F, N, H, dem Q und dem O steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Staubentwicklung im Technikraum und im Kircheninnern erst durch die Abbrucharbeiten der Beklagten entstanden ist und vorher nicht vorgelegen hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich, dass die Staubentwicklung bereits eingetreten war, bevor die I mit ihren Bohrarbeiten im Technikraum begonnen hat. Soweit die Beklagte hingegen behauptet hat, der Zeuge O habe sich erst zwei Stunden nach Abschluss der Arbeiten der I über die Staubentwicklung beschwert, hat dies keiner der Zeugen bestätigen können. Der Zeuge N hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass vor Beginn seiner Arbeiten bereits die Verstaubung des Kircheninneren von ihm und dem Zeugen O festgestellt worden sei. Er habe erst danach mit den Bohrarbeiten im Technikraum begonnen. Zwar hat der Zeuge O nicht angeben können, ob durch die I bereits vor seinem Eintreffen Arbeiten ausgeführt worden waren, hiergegen spricht jedoch, dass der Zeuge O geschildert hat, dass er den Zeugen I vor der Kirche angetroffen habe. Der Zeuge Q hat ausdrücklich angegeben, dass der Zeuge O ihm gegenüber nur von Arbeiten der Beklagten gesprochen habe. Der Zeuge F hat angegeben, dass der Zeuge O ihm berichtet habe, der Zeuge N habe ihn vor Beginn seiner Arbeiten auf die Verschmutzung hingewiesen. Demgegenüber hat der Zeuge H keine Angaben zum Zeitpunkt der Verstaubung machen können. Er hat vielmehr angegeben, dass am selben Morgen Ausschachtungsarbeiten durch die Beklagte durchgeführt worden seien. Dass möglicherweise die später erfolgten Arbeiten der I zu einer weiteren Verschmutzung beigetragen haben, steht einer Haftung der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Die Angaben aller Zeugen waren glaubhaft und glaubwürdig. Das gilt in Bezug auf den Zeugen N auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er ebenfalls Arbeiten in dem Technikraum des Kirchengebäudes ausgeführt hat, die mit Staubanfall verbunden waren. bb. Soweit die Beklagte einwendet, die Abbrucharbeiten an dem Lüftungsschacht hätten keinen nennenswerten Baustaub verursacht, jedenfalls hätten diese nicht zu einer nennenswerten Staubentwicklung im Kircheninnern führen können, greift dieser Einwand nicht durch. Es bedarf vorliegend weder der Vernehmung des hierzu benannten Zeugen G noch der Einholung eines weiteren bauphysikalischen Sachverständigengutachtens. Der Zeuge G war nicht durchgängig bei den Abbrucharbeiten auf der Baustelle zugegen. Selbst wenn man also zugunsten der Beklagten unterstellen würde, dass der Zeuge G bestätigen könne, dass es keine nennenswerte Staubentwicklung gegeben habe, so kann der Zeuge keine zuverlässigen Angaben zu dem gesamten Verlauf der Abbrucharbeiten machen, bei denen er nicht zugegen gewesen ist. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens fehlt es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Der Zeuge F hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 01.09.2020 detailliert beschrieben, wie der Lüftungsschacht vor dem Technikraum im Keller am 12. und 13.04.2016 abgestemmt worden ist. Anders als der kleinere Lichtschacht, der ebenfalls entfernt werden sollte, ließ sich der streitgegenständliche, 1,80 m mal 1,80 m breite Lüftungsschacht nicht von dem Gebäude abziehen, sondern musste zunächst freigelegt werden, das heißt der Boden um den Lüftungsschacht musste weggenommen werden. Sodann wurde dieser mit dem Hydraulikhammer, der auf dem Bagger (vgl. Lichtbild, Anlage K 20) aufgesetzt war, in Kleinstarbeit weggestemmt. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund besonderer Umstände die streitgegenständlichen Abstemmarbeiten ausnahmsweise nicht mit einer Staubentwicklung verbunden gewesen sein könnten, sind weder seitens der Beklagten vorgebracht noch aus den Umständen erkennbar. Zu denken wäre etwa an eine besondere, nicht staubende Betonmischung oder Sicherungsmaßnahmen in Form von Befeuchtung, was nicht dargetan ist. Auch der Zeuge H hat erklärt, dass es durch die Abbrucharbeiten zu einer Staubentwicklung gekommen sei. Soweit er jedoch angegeben hat, der Staubentwickle sich nicht so stark gewesen, dass er sich so stark verteilen würde, beruhen diese Angaben offensichtlich auf der Annahme, dass die lose vor dem Lüftungsschacht hängende Bauplane weitere Verstaubungen verhindert hätte. cc. Soweit die Beklagte schließlich behauptet, der durch die Abbrucharbeiten entstandene Staub könne jedenfalls nicht in das Kircheninnere gezogen sein, trägt sie insoweit bereits widersprüchlich vor. Zum einen behauptet sie, durch Kernbohrungen der Firma I entstandener Baustaub sei vom Technikraum durch den Lüftungsschacht in das Kircheninnere gelangt. Dabei hat es sich ausweislich der Angaben des Zeugen N um eine Bohrung mit einem Durchmesser von 52 mm und fünf weitere Befestigungsbohrungen gehandelt, wie auf dem als Anlage zum Protokoll vom 17.09.2019 genommenen Lichtbild (Bl. 175 d. A.) zu sehen. In Bezug auf den durch die Abbrucharbeiten entstandenen Baustaub behauptet die Beklagte hingegen, dieser könne nicht durch den Lüftungsschacht in das Kircheninnere gezogen sein, obwohl zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Öffnung des Technikraums zum abzubrechenden Lüftungsschacht lediglich mit einer lose befestigten blauen Plane abgehängt war, an deren Seiten sich rechts und links Öffnungen befanden, so dass auch im Technikraum sich der Staub der Abbrucharbeiten verbreiten konnte. Wenn also der Staub der Kernbohrungen nach oben ziehen konnte, muss das auch für den Abbruchstaub gelten. b. Für die Beklagte bestand eine vertragliche Nebenpflicht, Vorkehrungen gegen den Staubanfall zu treffen. Aufgrund ihrer Abbruchtätigkeit bestand die Pflicht, während der Dauer ihrer Arbeiten die Baustelle mit zumutbaren Mitteln zu sichern, so dass objektiv erkennbare Gefahren von Dritten ferngehalten werden (BGH, NJW 1971, 752). Ein Bauunternehmer, der Umbauarbeiten vornimmt, hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der dabei anfallende Staub nicht in anderen Gebäudeteile eindringt (OLG Braunschweig, Urt. v. 29.01.1991 – 2 U 224/89, VersR 1992, 629). Die Beklagte hat diese Sicherungspflichten verletzt, da sie unstreitig keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung der Staubentwicklung getroffen hat. Die blaue Plane, welche lose befestigt vor der Öffnung zum nach außen führenden Lüftungsschacht hing, und an deren Seiten sich rechts und links Öffnungen befanden, stellte keine geeignete Maßnahme zur Vorsorge dar, dass der Staub sich nicht in andere Gebäudeteile verbreitet. c. Für die Beklagte war es schließlich erkennbar, dass sie Maßnahmen gegen das Eindringen von Baustaub in den Kirchenraum vornehmen musste. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Mitarbeiter der Beklagten vor Beginn ihrer Arbeiten den Technikraum gesehen haben. Aus den Lichtbildern der Anlage K 22 ergibt sich eine Dimension des Abzugsschachtes von so erheblicher Größe, dass dies der Beklagten als Fachunternehmen auffallen musste. Die Beklagte war mit Abrissarbeiten an einem Lüftungsschacht beauftragt, so dass das Vorhandensein eines Abzugsschachtes auch zu erwarten war. Es kann insoweit auch dahinstehen, ob - wie die Beklagte behauptet - dieser Abzugsschacht bei ihrer Besichtigung mit einer Plane abgehängt war. Denn dann hätte die Beklagte selbstständig prüfen müssen, was sich hinter dieser Plane befand oder entsprechende Nachfragen stellen müssen. Dies ist unterblieben. Angesichts der Lage des Technikraums war ebenfalls davon auszugehen, dass der zu entfernende Lüftungsschacht und der Abzugsschacht den Kircheninnenraum versorgten. Auf die Frage, ob und welche Baupläne der Beklagten übergeben worden sind, kommt es nicht an. 3. Der über den Lüftungsschacht in den Kircheninnenraum eingedrungene Baustaub hat sich auch auf der Kirchenorgel festgesetzt und damit einen kausalen auf die Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführenden Schaden an dieser verursacht. Die Kirchenorgel war am 26.03.2015 fertiggestellt, und wurde durch den in der Landeskirche für den Orgelbau zuständigen E abgenommen und in Betrieb genommen. Eine Verschmutzung durch Staub war zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen M im Rahmen seines im selbständigen Beweisverfahrens eingeholten Gutachtens vom 06.12.2017 (Anlage K 16) sind Verschmutzungen der Orgel mit Baustaub festzustellen, wobei der anhaftende Baustaub auch in geringen Mengen aufgrund chemischer Reaktionen zur Schädigung der Materialoberflächen führt. Der Sachverständige hat zur Untersuchung des Staubs Staubproben durch das Labor R GmbH untersuchen lassen. Der Vergleich der Staubproben aus der Orgel und dem Arbeitsbereich Betonwand Lüftungsschacht zeigt Anteile des gleichen Staubs, so dass die Kontaminierung mit Baustaub nach den Feststellungen des Sachverständigen auf die Bauarbeiten im Bereich des Lüftungsschachtes zurückzuführen sind. Der Sachverständige konnte zwar keine Angaben dazu machen, ob der Baustaub aus dem Abbruch des Lüftungsschachtes oder den Kernbohrungen der Firma I stammt. Angesichts der Tatsache, dass die Verstaubung bereits eingetreten war, bevor die Firma I ihre Arbeiten aufgenommen hat (vgl. oben unter Ziff. I.2.a der Gründe) ist der eingetretene Schaden auf die seitens der Beklagten durchgeführten Abbrucharbeiten zurückzuführen. 4. Das Verschulden der Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. 5. Der Höhe nach beläuft sich der Schaden auf 18.480,00 EUR. a. Die Klägerin kann vorliegend die voraussichtlich zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten geltend machen, auch wenn sie den Schaden bisher nicht beseitigt hat (sog. fiktiver Schadensersatz). Zwar ist der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH mit seiner zum Werkvertragsrecht ergangenen Entscheidung vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, NJW 2018, 1463, von seiner ständigen Rechtsprechung abgerückt, wonach ein Besteller, der ein mangelhaftes Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, den Schaden entweder nach dem Wertunterschied zwischen dem hypothetischen Wert ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert mit Mangel bemessen kann, oder alternativ nach der Höhe der fiktiven Mangelbeseitigungskosten, die den Minderwert übersteigen können, und bei Unverhältnismäßigkeit gem. § 252 Abs. 2 S. 1 BGB zu begrenzen sind (BGH aaO Rn. 26ff). An der letztgenannten Alternative hält der BGH für Werkverträge ausdrücklich nicht mehr fest: Das Vermögen des Bestellers sei erst um die Höhe der fiktiven Aufwendungen vermindert, wenn er die Kosten hierfür tatsächlich begleiche. Eine Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bilde das Leistungsdefizit im Wertvertragsrecht auch bei wertender Betrachtung nicht zutreffend ab, führe vielmehr häufig zu einer Überkompensation; ein Ersatz fiktiver Kosten für nicht getroffene Dispositionen scheide daher aus (BGH aaO, Rn. 31ff, juris). Die Möglichkeiten, die Wertdifferenz als Schaden geltend zu machen oder auch Minderung zu verlangen, stelle eine ausreichende Kompensation des Bestellers dar. Wenn der Besteller sich entscheide, den Mangel selbst auf Kosten des Unternehmers zu beseitigen, könne er die tatsächlich aufgewandten Kosten als Schaden ersetzt verlangen. Vor Begleichung der Kosten könne er Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen, überdies einen Vorschuss gem. §§ 634 Nr. 2, 637 BGB (BGH, aaO, Rn. 44ff). Diese Entscheidung, die zu fiktiven Mangelbeseitigungsarbeiten ergangen ist, hat auf den vorliegend geltend gemachten Schadensersatzanspruch neben der Leistung nach §§ 631, 280 Abs. 1 BGB keine Auswirkung. Die Änderung der Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht beruht - auch nach den eigenen Ausführungen des VII. Zivilsenats des BGH (aaO, Rn. 70) - auf den Besonderheiten des Gewährleistungsrechts beim Werkvertrag. Der BGH hat seine Entscheidung insbesondere darauf gestützt, dass es im Werkvertragsrecht keines Anspruchs auf Erstattung fiktiver Mängelbeseitigungskosten bedarf, weil der Besteller ein Selbstvornahmerecht gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB hat und in diesem Rahmen einen Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten verlangen kann (BGH, aaO, Rn 44 ff.; BGH, Beschl. v. 08.10.2020 – VII ARZ 1/20). Eine entsprechende Norm gibt es im allgemeinen Schadensrecht hingegen nicht. Solange dies so bleibt, sollte der Geschädigte Auftraggeber aber seinen Schaden anhand der fiktiven Schadensbeseitigungskosten bemessen können. Ansonsten müsste er u.U. erhebliche Kosten vorfinanzieren, was ihm in Anbetracht des vorangegangenen, meist finanzierten Kaufs der Immobilie tatsächlich gar nicht möglich ist. b. Der Schadensersatzanspruch in Höhe von 18.480,00 EUR netto setzt sich zusammen aus 17.600,00 EUR netto Arbeitsaufwand für die Beseitigung des Staubschadens zuzüglich 5 Prozent weiterer Kosten, insbesondere Fahrtkosten. aa. Die Klägerin begehrt Schadensersatz auf der Grundlage der Berechnung des Sachverständigen M, der unter Ansatz von 320 Stunden und einem durchschnittlichen Stundensatz von 55,00 EUR einen Betrag von 17.600,00 EUR netto errechnet (mithin 20.944,00 EUR brutto; vgl. S. 6 des Gutachtens vom 06.12.2017). Darüber hinaus macht die Klägerin weitere Kosten für An- und Abfahrt, Spesen und Übernachtung des J aus K geltend, welche der Sachverständige M mit 8.556,00 EUR brutto beziffert (vgl. S. 5 des Ergänzungsgutachtens vom 10.4.2018), so dass sich insgesamt ein Bruttobetrag von 29.500,00 EUR (dies entspricht 24.789,92 EUR netto) errechnet. Diese erheblichen zusätzlichen Kosten fallen jedoch nach der Berechnung des Sachverständigen nur für den Fall an, dass die Klägerin den J aus K beauftragen würde. bb. Das Gericht hält demgegenüber lediglich einen Betrag von 18.480,00 EUR netto (21.991,20 EUR brutto) für erforderlich. Dieser setzt sich aus 17.600,00 EUR netto zuzüglich 5 % weiteren Kosten zusammen. (1) Die Beseitigung des Schadens an der Orgel erfordert ausweislich der überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen M im Rahmen seines Gutachtens vom 06.12.2018 einen Arbeitsaufwand von 320 Stunden bei einem durchschnittlichen Stundensatz von 55,00 EUR. Der Sachverständige hat den durchschnittlichen Stundenlohn in Höhe von 55,00 EUR durch den Vergleich von drei Angeboten ermittelt. Die für die zur Schadensbeseitigung notwendige Anzahl der Stunden in Höhe von 320 ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die notwendigen Arbeiten in einer geringeren Anzahl von Stunden erledigt werden könnten, sind weder dargetan noch erkennbar. (2) Die weiteren Kosten in Höhe von 8.556,00 EUR, die bei der Beauftragung für die Arbeiten durch den J anfallen würden, sind nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Der von dem Sachverständigen angesprochene Aspekt, dass Arbeiten an der Kirchenorgel nur durch den Erbauer erfolgen sollten, um die üblicherweise gewährte 10jährige Garantie nicht zu beeinträchtigen, ist vorliegend nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin hat zwar behauptet, dass eine solche Garantie erteilt worden sei. Die Beklagte hat dies zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Trotz gerichtlichen Hinweises ist dieser Vortrag jedoch weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt worden. Demgegenüber hat der gerichtliche Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.4.2018 (Anlage K 17) bestätigt, dass im Umkreis von D Orgelbaumeister ansässig seien, die diese Arbeiten ausführen könnten. Er hat insbesondere keinerlei Einschränkung dahingehend gemacht, dass eine Reinigung besser oder schneller durch den Erbauer erfolgen könnte. Die Klägerin ist daher auf eine nahegelegene Firma zu verweisen, da diese die Reinigung erheblich günstiger durchführen kann. (3) Da der Sachverständige M darüber hinaus angegeben hat, dass die weiteren Fahrtkosten etc. nicht vollständig entfallen würden, hat das Gericht diese Kosten auf 5 %, das sind 880,00 € netto geschätzt (§ 287 ZPO). 6. Schließlich muss sich die Klägerin auch kein Mitverschulden anrechnen lassen. a. Die Beklagte hat eingewandt, dass die Klägerin sich ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen müsse, da ihrem Architekten, dem Streithelfer der Klägerin, ein Planungsverschulden vorzuwerfen sei, das ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnen sei. Der Streithelfer der Klägerin habe im Rahmen der Bauplanung Schutzmaßnahmen vorsehen müssen. Ein Mitverschulden der Klägerin, für dessen Vorliegen die Beklagte vorliegend die Beweislast trägt ( Grüneberg, in: Palandt, 79. Aufl., § 254 Rn. 72), kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. aa. § 254 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden in eigener Angelegenheit. Es handelt sich um ein Verschulden gegen sich selbst, um die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit (BGH, Urt. v. 03.07.1951 - I ZR 44/50, und vom 14.10.1971 - VII ZR 313/69). Nach § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB, der sich auch auf § 254 Abs. 1 BGB bezieht ( Heinrichs in: Palandt, aaO § 254 Rdn. 48), ist § 278 BGB entsprechend anwendbar. Dem Geschädigten kann die schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch Dritte entgegengehalten werden, wenn er sich dieser Personen zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat. Hierfür reicht es aus, wenn die Hilfspersonen bei einer für den entstehenden Schaden kausal gewordenen Handlung oder Unterlassung diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die nach der Sachlage im eigenen Interesse des Geschädigten geboten war (BGH, Urteil vom 3.7.1951 - I ZR 44/50 aaO). Liegt ein Mitverschulden des Geschädigten in diesem Sinne vor, hängt der Umfang der Ersatzpflicht von einer Abwägung der Umstände des Falles ab, wobei insbesondere auf das Maß der beiderseitigen Verursachung abzustellen ist und erst in zweiter Linie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens. Es kommt für die Haftungsverteilung wesentlich darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in erheblich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH, Urteile vom 12.10.1999 - XI ZR 294/98, NJW-RR 2000, 272 und vom 20.1.1998 - VI ZR 59/97, NJW 1998, 1137). Nach ständiger Rechtsprechung ist es Aufgabe des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer, diesem einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die Entscheidungen zu treffen, die für die reibungslose Ausführung des Baus unentbehrlich sind, wozu auch die Abstimmung der Leistung der einzelnen Unternehmer während der Bauausführung (Koordinierungspflicht) gehört (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn. 2936). Einem Planungsfehler steht es dabei gleich, wenn der Architekt keinen Plan anfertigt und auch sonst keine notwendigen Weisungen erteilt (Werner/Pastor, aaO Rn. 2936). Die Prüfung von notwendigen Schutzmaßnahmen für das Kircheninnere und die Kirchenorgel oblag mithin vorliegend dem planenden Architekten, dem Streithelfer der Klägerin bb. Soweit die Beklagte behauptet, dass Schutzmaßnahmen seitens des planenden Architekten gefehlt hätten, kann dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Streithelfer (Zeuge F) solche Schutzmaßnahmen für das Kircheninnere und die Kirchenorgel vorgesehen und dem vor Ort zuständigen Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen H gegenüber vorgegeben hat. Der Zeuge F hat glaubhaft im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 01.09.2020 angegeben, dass er den Zeugen H als für ihn auf der Baustelle zuständigen Ansprechpartner seitens der Beklagten unmittelbar vor Beginn der Bauarbeiten beim Einrichten der Baustelle am 11.04.oder 12.04. darauf hingewiesen habe, dass noch Sicherungsmaßnahmen zum Gebäudeinnern vor dem Abriss des Lüftungsschachtes vorzunehmen seien. Es sei besprochen worden, dass noch eine Folie anzubringen sei, die verhindere, dass Dreck und Feuchtigkeit von außen in das Gebäude eindringen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen H, der zwar angegeben, sich nicht mehr richtig daran erinnern zu können, ob eine Einweisung durch den Zeugen F stattgefunden habe und ob er darauf hingewiesen worden sei, dass noch Abdichtungsarbeiten an dem Gebäude vorzunehmen seien. Er hat dies aber auch nicht ausschließen können. Er gab an, dass er dies weder bestätigen noch ausschließen könne. Für ihn sei jedenfalls klar gewesen, dass im Abbruch Abdichtungsmaßnahmen vorzunehmen seien, bevor man mit den Arbeiten anfange. Er habe die vor dem Lüftungsschacht hängende Plane jedenfalls als ausreichenden Schutz angesehen. Damit steht aufgrund der Aussage des Zeugen F fest, dass seitens des Zeugen F Vorgaben zur Staubschutz gemacht worden sind. Die Angaben des Zeugen waren auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er als Streithelfer der Klägerin ein eigenes Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits hat glaubhaft. Konkrete Umstände, die Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründen könnten lagen nicht vor. Dass der Zeuge H die vor dem äußeren Lüftungsschacht hängende Plane irrtümlich für ausreichend gehalten hat, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Die seitens des Zeugen F vorgegebenen Sicherungsmaßnahmen wären auch ausreichend gewesen, um den eingetretenen Schaden zu verhindern, da das Abkleben der Öffnung zum äußeren Lüftungsschacht verhindert hätte, dass Baustaub in das Gebäude und damit in den Kircheninnenraum eindringen kann. Eine weitere Sicherung der Orgel durch eine staubdichte Folienabdichtung war hingegen nicht erforderlich. Ob der Zeuge F darüber hinaus auch gegenüber dem Zeugen G, der bei der Einweisung des Zeugen H auf der Baustelle nicht zugegen war, in einem Vorgespräch auf die Notwendigkeit eines Staubschutzes hingewiesen hat – was zwischen den Parteien streitig ist – kann vorliegend dahinstehen, da er mit der gegenüber dem Zeugen H erteilten Weisung hinreichend Sorge für die durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen getroffen hat. b. Soweit die Beklagte ergänzend behauptet, die Heizung habe den Staub in den Kirchraum angesaugt, handelt es sich um einen weiteren Mitverschuldenseinwand der Beklagten. Die Beklagte hat hierzu die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweismittel angeboten. Jedoch war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, die Heizung im Zeitraum der streitgegenständlichen Umbauarbeiten nicht in Betrieb gewesen. Dies hat der Zeuge F bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet. Damit ist ausgeschlossen, dass der Staub durch die Heizung in den Kirchenraum angesaugt worden ist. Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf es mithin nicht. II. Der auf Feststellung gerichtete Klageantrag zu 2) ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden (Klageantrag zu 2)) ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und begründet. Die für das Feststellungsinteresse erforderliche Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintritts (OLG Hamm, Urt. v. 05.11.2012 – I 17 U 162/11, NJW-RR 2013, 345; Greger , in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 256 ZPO, Rn. 9 m.w.N.) ergibt sich bereits daraus, dass die Mängelbeseitigungskosten hinsichtlich der Sanierung vom Sachverständigen geschätzt worden sind und bei tatsächlicher Mängelbeseitigung durchaus höher sein können; zumindest wäre eine etwaige Mehrwertsteuer auf den Rechnungsbetrag, den die Klägerin zu zahlen hätte, ersatzfähig (BGH, Urt. v. 10.04.2003 – VII ZR 251/02, NJW-RR 2003, 878; OLG Hamm, Urt. v. 05.11.2012 – I 17 U 162/11, NJW-RR 2013, 345; Kniffka/Koebele , Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil, Rn 247). Der Anspruch besteht aufgrund des bestehenden Schadensersatzanspruchs aus §§ 631, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 BGB in Bezug auf die weiteren notwendigen Kosten der Sanierung. III. Die Kostenentscheidung folgt betreffend das Hauptsacheverfahren aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens entsprechend ihres Obsiegens und Unterliegens bei einem Streitwert in Höhe von 24.950,00 EUR zu tragen. Die Beklagte trägt zudem die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin entsprechend ihres Unterliegens (§ 101 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens waren vorliegend selbständig in entsprechender Anwendung des § 96 ZPO auszuquoteln, da die Hauptsacheklage (23.950 EUR netto = 28.500,50 EUR brutto) hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweissicherungsverfahrens (27.605,00 EUR netto = 32.849,95 EUR brutto) zurückgeblieben ist. Zwar hat der BGH entschieden (vgl. BGH, NJW 2006, 2557), dass die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens auch dann als zu den Kosten des Klageverfahrens gehörig anzusehen seien, wenn die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens zurückbleibt. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit, im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbstständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen (vgl. auch BGH, NJW 2004, 3121; BGH, NJW 2005, 294). § 92 ZPO sieht zwar eine verhältnismäßige Teilung der Kosten nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen vor. Jedoch ist damit nicht ausgeschlossen, dass bei Beweisaufnahme zu einem Anspruchsteil mit Teilerfolg die Beweiskosten selbstständig ausgequotelt werden können, und zwar abweichend von der Quote des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens (OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2007 – 22 U 110/07, NZM 2008, 262; Schulz, in: MünchKomm, ZPO, 6. Aufl., § 91 Rn 25 ff.). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird für den Rechtsstreit auf 24.950,00 EUR festgesetzt (Klageantrag zu 1: 23.950,00 EUR und Klageantrag zu 2: 1.000,00 EUR). Für das selbständige Beweisverfahren beträgt der Streitwert 32.849,95 EUR. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . B