Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.03.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 233 C 46/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.291,34 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2018 zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 201,71 € freizustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage wird abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 51 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 49 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des anderen Teils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls. Hinsichtich des Sacheverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mit am 19.03.2020 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht der auf Zahlung i.H.v. 2.156,32 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage teilweise i.H.v. 1.328,16 € nebst Zinsen und Kosten stattgegeben. Gegen dieses Urteil, den Beklagten zugestellt am 19.03.2020, haben diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.03.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tage, form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.05.2020, eingegangen bei Gericht am 18.05.2020, form- und fristgerecht begründet. In der Berufungsinstanz beantragen die Beklagten nunmehr, die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19.03.2020 (Az. 233 C 46/19) abzuweisen. Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen und Dokumente Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat nur geringfügig i.H.v. 36,82 € Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht insoweit auf Rechtsfehlern und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). 1. Es besteht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz i.H.v. 1.291,34 € gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen – an welche sich die Kammer gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden sieht – ereignete sich der Unfall am 25.09.2018 gegen 10:50 Uhr auf der Duisburger B-Straße in Düsseldorf auf Höhe der Hausnummer 16, während die Beklagte zu 1) kurz zuvor mit ihrem PKW, Marke W mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx mit einem Fahrspurwechsel von der linken auf die rechte Fahrspur begonnen und diesen bereits zu mehr als der Hälfte abgeschlossen hatte und der Zeuge H mit dem Transporter der Klägerin, Marke P mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx, aus einer Parkbucht am rechten T3 anfuhr und sich ein Stück nach vorne bewegte und hierbei bereits ein Stück mit der linken Front in den rechten Fahrstreifen der Duisburger B-Straße hineinragte. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen hat der Zeuge H gegen § 10 S. 1 StVO verstoßen. Hiernach muss, wer vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Kommt es in unmittelbar zeitlichem und räumlichem Zusammenhang beim Anfahren vom T3 zu einer Kollision mit dem rückwärtigen fließenden Verkehr, so spricht der Anschein dafür, dass der Anfahrende die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 10 S. 1 StVO missachtet hat (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 29. 11. 2012 – 1 U 82/12, NJW-RR 2013, S. 737; KG Berlin, Beschluss vom 15. 8. 2007 - 12 U 202/06, NZV 2008, S. 413; OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2002 – 14 U 119/01, DAR 2002, S. 307; Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, T-B-Straße, 26. Auflage 2020, § 10 StVO Rn. 12; König, in: Hentschel/König/Dauer, T-B-Straße, 44. Auflage 2017, § 10 StVO Rn. 11). Nach der bislang wohl herrschenden Meinung soll dieser Anscheinsbeweis auch gegenüber einem Fahrstreifenwechsler im fließenden Verkehr gelten, weil § 7 Abs. 5 StVO allein den fließenden Verkehr schütze (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 29. 11. 2012 – 1 U 82/12, NJW-RR 2013, S. 737; KG Berlin, Beschluss vom 15. 8. 2007 - 12 U 202/06, NZV 2008, S. 413; OLG München, Urteil vom 17.12.2010 - 10 U #####/####, BeckRS 2011, 16; LG Berlin, Urteil vom 4. 3. 2004 - 17 O 382/03, NZV 2004, S. 635, 636; König, in: Hentschel/König/Dauer, T-B-Straße, 44. Auflage 2017, § 10 StVO Rn. 11). Gelingt es dem Anfahrenden nicht, diesen Anscheinsbeweis zu widerlegen, haftet er daher nach bislang herrschender Rechtsprechung regelmäßig allein für den Unfall und die Betriebsgefahr des Unfallgegners aus dem fließenden Verkehr tritt vollständig zurück, es sei denn, dieser ist erwiesenermaßen mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren oder war sonstwie unaufmerksam (vgl. KG Berlin, KG Berlin, Beschluss vom 15. 8. 2007 - 12 U 202/06, NZV 2008, S. 413; Urteil vom 11. 3. 2004 - 12 U 285/02, NZV 2004, S. 632, 633; OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2002 – 14 U 119/01, DAR 2002, S. 307; König, in: Hentschel/König/Dauer, T-B-Straße, 44. Auflage 2017, § 17 StVG Rn. 18). Hieran dürfte nicht mehr festzuhalten sein. Jüngst hat der Bundesgerichtshof den Begriff des „anderen Verkehrsteilnehmers“ i.S.v. §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO konkretisiert. „Anderer Verkehrsteilnehmer“ ist hiernach nicht ausschließlich ein Teilnehmer aus dem fließenden Verkehr, sondern jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, das heißt körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Dies gelte somit auch im Verhältnis zu anderen, langsam auf die B-Straße einfahrenden oder am T3 anfahrenden Kraftfahrzeugen. Zugleich hat der BGH einer in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Auffassung eine Absage erteilt, wonach der Begriff des „anderen Verkehrsteilnehmers“ i.S.v. §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO eng zu verstehen sei und nur Verkehrsteilnehmer aus dem fließenden Verkehr erfasse und schütze. Diese Auffassung sei mit dem Wortlaut der genannten Normen nicht vereinbar, nach dem unterschiedslos die Gefährdung „anderer Verkehrsteilnehmer“ auszuschließen sei (vgl. BGH, Urteil vom 15.5.2018 – VI ZR 231/17, NJW 2018, S. 3095, 3096 Rz. 12 f.). Diese Rechtsprechung dürfte ohne Weiteres auf den Begriff des „anderen Verkehrsteilnehmers“ i.S.v. § 7 Abs. 5 StVO übertragbar sein. In den Schutzbereich der Vorschrift fallen alle „anderen Verkehrsteilnehmer“, also jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, das heißt körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Der vom rechten Fahrbahnrand anfahrende Zeuge H, welcher mit seiner Fahrzeugfront bereits ein Stück in den rechten Fahrstreifen der Duisburger B-Straße hineinragte, verhielt sich verkehrserheblich, weil er beabsichtigte, sein Fahrzeug vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr einzureihen und hierbei potentiell durch Spurwechsler aus dem rückwärtigen fließenden Verkehr gefährdet war. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 StVO muss der Spurwechsler den Spurwechsel so vornehmen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, den Zeugen H eingeschlossen, ausgeschlossen ist. Somit dürfte hier entgegen der Ausführungen des Amtsgerichts auf Beklagteseite eine Verletzung des § 7 Abs. 5 StVO vorliegen. Da somit aufseiten der Klägerin ein erheblicher Verkehrverstoß gegen § 10 S. 1 StVO vorliegt und auf Beklagtenseite eine Verletzung des § 7 Abs. 5 StVO festzustellen ist, ist die vom Amtsgericht vorgenommene hälftige Schadensteilung – auch in Anbetracht einer etwa gleichwertigen Betriebsgefahr beider Fahrzeuge – im Ergebnis nicht zu beanstanden. 2. Der Höhe nach steht der Klägerin Schadensersatz i.H.v. 1.291,34 € zu. a. Zu Unrecht hat das Amtsgericht gemeint, dass der Klägerin gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zusteht. aa. Der Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 29. 4. 2003 - VI ZR 398/02, NJW 2003, S. 2086 – sog. Porsche-Urteil). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen X der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, so begründen besondere Umstände wie das Alter des Fahrzeugs oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (vgl. BGH, Urteil vom 20. 10. 2009 - VI ZR 53/09, NJW 2010, S. 606, 607 – sog. VW-Urteil; Urteil vom 23. 2. 2010 - VI ZR 91/09, NJW 2010, S. 2118, 2119; Urteil vom 22. 6. 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, S. 2727; Urteil vom 22. 6. 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, S. 2725, 2726; Urteil vom 13. 7. 2010 - VI ZR 259/09, NJW 2010, S. 2941; Urteil vom 14. 5. 2013 – VI ZR 320/12, NJW 2013, S. 2817; Urteil vom 28.4.2015 – VI ZR 267/14, NJW 2015, S. 2110; Urteil vom 7.2.2017 – VI ZR 182/16, NJW 2017, S. 2182; Urteil vom 25.9.2018 – VI ZR 65/18, NJW 2019, S. 852, 853). Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungsobliegenheit gem. § 254 Abs. 2 BGB – dessen Voraussetzungen durch den besonders frei gestellten Tatrichter gem. § 287 ZPO zu pürfen sind – auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGH, Urteil vom 20. 10. 2009 - VI ZR 53/09, NJW 2010, S. 606, 607; Urteil vom 23. 2. 2010 - VI ZR 91/09, NJW 2010, S. 2118, 2119; Urteil vom 22. 6. 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, S. 2727; Urteil vom 22. 6. 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, S. 2725, 2726; Urteil vom 13. 7. 2010 - VI ZR 259/09, NJW 2010, S. 2941; Urteil vom 14. 5. 2013 – VI ZR 320/12, NJW 2013, S. 2817; Urteil vom 28.4.2015 – VI ZR 267/14, NJW 2015, S. 2110; Urteil vom 7.2.2017 – VI ZR 182/16, NJW 2017, S. 2182; Urteil vom 25.9.2018 – VI ZR 65/18, NJW 2019, S. 852, 853; Urteil vom 18.2.2020 – VI ZR 115/19, NJW 2020, S. 1795). Für die technische Gleichwertigkeit der Reparatur kann sprechen, dass es sich bei den benannten Werkstätten um zertifizierte Fachwerkstätten handelt (z.B. Eurogarant), welche regelmäßig durch den TÜV oder die DEKRA überprüft werden, wenn es socj um Meisterbetriebe und Mitgliedsbetriebe von auf die Instandsetzung von Unfallschäden spezialisierten Verbänden (z.B. Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik) handelt und wenn die Reparatur unter Verwendung von Originalteilen erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 13. 7. 2010 - VI ZR 259/09, NJW 2010, S. 2941). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt” für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (vgl. BGH, Urteil vom 20. 10. 2009 - VI ZR 53/09, NJW 2010, S. 606, 607; Urteil vom 23. 2. 2010 - VI ZR 91/09, NJW 2010, S. 2118, 2119; Urteil vom 22. 6. 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, S. 2727; Urteil vom 22. 6. 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, S. 2725, 2726; Urteil vom 13. 7. 2010 - VI ZR 259/09, NJW 2010, S. 2941; Urteil vom 14. 5. 2013 – VI ZR 320/12, NJW 2013, S. 2817; Urteil vom 28.4.2015 – VI ZR 267/14, NJW 2015, S. 2110; Urteil vom 7.2.2017 – VI ZR 182/16, NJW 2017, S. 2182; Urteil vom 25.9.2018 – VI ZR 65/18, NJW 2019, S. 852, 853). Werden derartige Umstände vom Schädiger bestritten, setzt die Prüfung der Unzumutbarkeit unter diesem Gesichtspunkt aber konkreten – beispielsweise durch Vorlage des Scheckheftes, der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine substanziierten und vom Schädiger widerlegbaren – Tatsachenvortrag des Geschädigten voraus (vgl. BGH, Urteil vom 22. 6. 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, S. 2725, 2726; Urteil vom 7.2.2017 – VI ZR 182/16, NJW 2017, S. 2182). Unzumutbar ist eine Verweisung auf eine freie Werkstatt auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer beruhende Sonderkonditionen zu Grunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. 10. 2009 - VI ZR 53/09, NJW 2010, S. 606, 607; Urteil vom 22. 6. 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, S. 2725, 2726; Urteil vom 28.4.2015 – VI ZR 267/14, NJW 2015, S. 2110). Allein der Umstand, dass die benannten Werkstätten mit dem beklagten Haftpflichtversicherer für die Reparaturen in Kaskoschadensfällen von deren Versicherungsnehmern dauerhaft vertraglich verbunden sind, lässt eine Verweisung auf sie allerdings nicht unzumutbar erscheinen, wenn der Haftpflichtversicherer darlegt und beweist, dass die von ihnen benannte „freie Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Kraftfahrzeug des Geschädigten ihre (markt)-üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zu Grunde legt (BGH, Urteil vom 28.4.2015 – VI ZR 267/14, NJW 2015, S. 2110). Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Geschädigten an. § 254 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB geht es mithin um ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde. Auch wenn dabei die Situation des Geschädigten zu berücksichtigen ist, ist es nicht dessen persönliche Sicht, die die Grenzen der Zumutbarkeit und damit den Umfang der Schadensminderungspflicht bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 7.2.2017 – VI ZR 182/16, NJW 2017, S. 2182). Ob die Alternativwerkstatt für den Geschädigten „mühelos“ und „ohne Weiteres“ zugänglich ist, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Dabei kann ein Anhaltspunkt die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Fachwerkstatt sein, darüber hinaus können sich Anhaltspunkte aus dem zusätzlichen Zeitaufwand für den Transport und die Gefahr zusätzlicher Schäden bei längeren Transportstrecken ergeben. Von Bedeutung für diese Bewertung ist auch der dem Geschädigten zugemutete Aufwand bei der Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 28.4.2015 – VI ZR 267/14, NJW 2015, S. 2110). Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung unter den zuvor aufgezeigten Voraussetzungen auch dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen. Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freier Fachwerkstätten ausgegangen worden ist (BGH, Urteil vom 25.9.2018 – VI ZR 65/18, NJW 2019, S. 852, 853). Im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten kann der Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder freien Fachwerkstatt noch im Rechtsstreit erfolgen, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. 5. 2013 – VI ZR 320/12, NJW 2013, S. 2817; Urteil vom 15.7.2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, S. 3236; 3237). bb. Nach diesen Grundsätzen musste sich die Klägerin auf den insgesamt 73,65 € günstigeren (2.052,67 € Netto-Reparaturkosten statt 2.126,32 €), von der Beklagten benannten Referenzbetrieb „Karosseriebau E2“ in Kaarst verweisen lassen. Bei dem klägerischen PKW handelt es sich um einen Opel W, Erstzulassung am 24.06.2008 mit einer Gesamtlaufleistung im Unfallzeitpunkt von 133.259 km. Zum Unfallzeitpunkt war das Klägerfahrzeug somit mehr als zehn Jahre alt. Die Beklagte hat die Klägerin auf die Referenzwerkstätten „Karosseriebau E2“, J-B-Straße in Kaarst (Entfernung zum Wohnort der Klägerin: 19,5 km) und „Carosserie N GmbH“, In der E 5 in Düsseldorf (Entfernung zum Wohnort der Klägerin: 1,9 km) verwiesen und vorgetragen, beide Betriebe böten einen Hol- und Bringservice an, was unstreitig blieb. Es handele sich um KfZ-Meisterfachbetriebe, welche hinsichtlich der technischen Ausstattung auf dem neuesten Stand seien. Sie verfügten über reichhaltige Erfahrung in der Unfallreparatur und würden die Arbeiten unter strenger Beachtung der Richtlinien der Fahrzeughersteller aller gängigen Fahrzeugtypen mit Originalersatzteilen vornehmen. Sie gäben eine mehrjährige Garantie, jedenfalls die gesetzliche Gewährleistung. E2 GmbH sei zudem Eurogarant-zertifiziert und würde regelmäßig durch TÜV und DEKRA geprüft. Die im Prüfbericht der DEKRA ausgewiesenen niedrigeren Stundenverrechnungssätze seien Marktpreise und keine Sonderkonditionen für die Versicherungswirtschaft. Die Klägerin hat die Gleichwertigkeit der Ersatzwerkstatt in Abrede gestellt. Auf die Reparatur in der Fa. „Carosserie N GmbH“, In der E 5 in Düsseldorf muss sich die Klägerin schon deshalb nicht verweisen lassen, weil dieser Betrieb seit Anfang 2018 aufgrund Insolvenz seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Sie muss sich aber auf eine günstigere Reparatur in der Werkstatt der E2 GmbH in Kaarst verweisen lassen. Der Geschädigte muss durch die nachgewiesene Möglichkeit einer günstigeren Reparatur in einer freien Werkstatt in die Lage versetzt werden, die problemlose Zugänglichkeit sowie insbesondere die Gleichwertigkeit der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu überprüfen. Zu der Entfaltung einer erheblichen eigenen Überprüfungsinitiative im Hinblick auf die Realisierung einer Reparatur zu den seitens des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung vorgeschlagenen Preisen ist der Geschädigte indes nicht verpflichtet. Richtig ist deshalb die wertende Betrachtung, dass der pauschale Hinweis auf eine konkrete – kostengünstige – freie Reparaturwerkstatt zur Überprüfung der fachlichen Gleichwertigkeit durch den Geschädigten nicht ausreicht. Zu fordern ist deshalb zumindest, dass der Ersatzpflichtige dem Geschädigten konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben zukommen lässt. Maßgeblich sind Kriterien, ob es sich etwa um eine Meisterwerkstatt handelt, ob diese zertifiziert ist, ob dort Originalersatzteile Verwendung finden, über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügt und dergleichen. Eine Eigeninitiative (z. B. in Form einer Internetrecherche) muss der Geschädigte dabei nicht entwickeln. Da die Realisierung der Reparatur für den Geschädigten nicht mit unzumutbaren Unannehmlichkeiten verbunden sein darf, spielt unter anderem auch die Entfernung der benannten Verweiswerkstatt zum Wohnort – gegebenenfalls bei einer vergleichenden Betrachtung mit einer markengebundenen Fachwerkstatt – eine Rolle (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012 - I-1 U 139/11, NJW 2012, S. 2044, 2046; Urteil vom 16.06.2008 - 1 U 246/07, DAR 2008, S. 523). Dass dem Geschädigten – wie von der Klägerin gefordert – ein konkretes, verbindliches, quasi annahmefähiges Reparaturangebot, etwa in Form eines konkreten Kostenvoranschlags vorgelegt wird, ist demgegenüber nicht erforderlich. Der konkrete Hinweis auf die Referenzwerkstatt in einem Prüfbericht bzw. Gutachten einer technischen Prüfstelle (z.B. DEKRA) reicht regelmäßig aus. Erst wenn der Geschädigte konkret aufzeigt, wegen welcher Nachteile oder Risiken er sich für berechtigt hält, seiner Abrechnung eine kostenintensivere als die ihm aufgezeigte Reparaturmöglichkeit zu Grunde zu legen, ist diese andere Reparaturmöglichkeit unter Umständen nicht als gleichwertig anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012 - I-1 U 139/11, NJW 2012, S. 2044, 2046). Der BGH hat eine in 21 km Entfernung vom Wohnort des Geschädigten gelegene Referenzwerkstatt für zumutbar erachtet, aber nur für den Fall, dass sich in deutlich geringerer Entfernung ebenfalls keine markengebundene Fachwerkstatt befindet (vgl. BGH, Urteil vom 23. 2. 2010 - VI ZR 91/09, NJW 2010, S. 2118, 2119 Rz. 12). Eine in 38 km Entfernung vom Wohnort gelegene freie Werkstatt ist für den Geschädigten jedenfalls dann nicht mehr mühelos erreichbar, wenn sich eine markengebundene Fachwerkstatt in seinem Wohnort befindet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 – 1 U 84/19, BeckRS 2019, S. 44915). Auf die Entfernung der freien Werkstatt zum Wohnort kommt es aber nicht an, wenn diese einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbietet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 – 1 U 84/19, BeckRS 2019, S. 44915; Figgener, NJW 2010, S. 2120). Im vorliegenden Fall befindet sich – nach dem unbestrittenen Klägervortrag – zwar eine markengebundene Fachwerkstatt in einer Entfernung von 4 km vom Wohnort der Klägerin und ist in einer Fahrzeit von 10 Minuten mühelos zu erreichen, während demgegenüber sich die von der Beklagten benannte Werkstatt „Karosseriebau E2“ nicht mehr im Stadtgebiet von Düsseldorf befindet, sondern im etwa 19,5 km Entfernung gelegenen Kaarst. Die Beklagte hat aber unbestritten vorgetragen, dass diese einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbiete. Andere Gesichtspunkte spielen beim Kauf eines älteren Fahrzeugs mit hoher Laufleistung nur noch eine untergeordnete Rolle. Das Fahrzeug der Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls bereits mehr als zehn Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 133.259 km. Bei dieser Sachlage spielen Gesichtspunkte wie z. B. die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen regelmäßig keine Rolle mehr (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012 - I-1 U 139/11, NJW 2012, S. 2044, 2046). Konkrete Umstände, die es der Klägerin gleichwohl unzumutbar machen, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, hat diese nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin hat die von der Beklagten substanziiert dargelegte technische Gleichwertigkeit nicht wirksam bestritten. Ein pauschales Bestreiten – gegebenenfalls mit dem Hinweis auf eine allgemein größere Kompetenz einer Markenwerkstatt – ist unzulässig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012 - I-1 U 139/11, NJW 2012, S. 2044, 2046; Urteil vom 16.06.2008 - 1 U 246/07, DAR 2008, S. 523; Müko-StVR/Almeroth, 1. Auflage 2017, § 249 BGB Rn. 186; Figgener, NJW 2008, S. 1349, 1352). Die Klägerin kann daher nur hälftigen fiktiven Ersatz ausgehend von Netto-Gesamtreparaturkosten i.H.v. 2.052,67 €, mithin einen Betrag i.H.v. 1.026,34 € beanspruchen. b. Gegen die beanspruchten und vom Amtsgericht zugesprochenen hälftigen Gutachterkosten i.H.v. 252,50 € gibt es nichts zu erinnern. Sachverständigenkosten zur Feststellung des Fahrzeugschadens sind grundsätzlich ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbehebung gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. c. Die vom Amtsgericht zugesprochene hälftige Kostenpauschale für Telefon-, Porto- und Fahrtkosten i.H.v. 12,50 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 4. 5. 2011 − VIII ZR 171/10, NJW 2011, S. 2871, 2872 Rz. 27; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage 2020, § 249 Rn. 79). d. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 201,71 € (1,3 fache Geschäftsgebühr gem. VV RVG 2300 aus einem Gegenstandswert i.H.v. 1.291,34 € zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) folgt aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 15.5.2018 – VI ZR 231/17, NJW 2018, S. 3095, 3096) zum weiten Verständnis des „anderen Verkehrsteilnehmers“ in §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO auch auf den gleichlautenden Begriff in § 7 Abs. 5 StVO übertragbar ist, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Es handelt sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche sich in zahlreichen Verkehrsunfallprozessen stellt und daher einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.328,16 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-B-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . T Dr. V L