Beschluss
25 T 475/2094
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2020:1015.25T475.2094.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07.09.2020 – 94 XVII 64/19 A – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07.09.2020 – 94 XVII 64/19 A – wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 03.07.2019 nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. vom 18.06.2019 und Anhörung der Betroffenen am 05.06.2019 für diese eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Regelung von Erbschaftsangelegenheiten, Renten-, Versicherungs- und Sozialrechtsfragen, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Heimplatzangelegenheiten, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet. Gleichzeitig hat das Gericht Herrn Dr. E. zum Betreuer bestellt. Da die Betroffene zwischenzeitlich in die Türkei verzogen war, hat das Amtsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 27.04.2020 eine Verfahrenspflegerin für ein Verfahren über die Aufhebung der Betreuung bestellt. Nachdem das Gericht sowohl sie als auch den Betreuer zu einer beabsichtigten Aufhebung der Betreuung angehört hatte, hat es durch Beschluss vom 07.09.2020 die Betreuung aufgehoben. Gegen diesen Beschluss, den das Amtsgericht der Beteiligten durch Verfügung vom 09.09.2020 hat zustellen lassen, wendet diese sich mit ihrer Beschwerde vom 15.09.2020. Hilfsweise hat sie beantragt, sich als Betreuerin für die Betroffene zu bestellen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.10.2020 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zu Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), in der Sache allerdings nicht begründet. 1. Gemäß § 1896 Abs.1 S.1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, für ihn einen Betreuer. Gemäß § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB darf ein Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Demnach ist sowohl eine subjektive Betreuungsbedürftigkeit (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB) als auch ein objektiver Betreuungsbedarf (§ 1896 Abs. 2 BGB) erforderlich. Gemessen an diesen Grundsätzen mangelt es derzeit an der Erforderlichkeit einer Betreuung. An dieser fehlt es unter anderem dann, wenn die Betreuung – aus welchem Grund auch immer – keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist (BGH, Beschluss vom 11.02.2015, Ax. XII ZB 181/14, Rn. 11 – zitiert nach beck-online). Daher kommt die Aufhebung der Betreuung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann in Betracht, wenn sich herausstellt, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann (BGH, Beschluss vom 15.01.2014, Az. XII ZB 443/13, Rn. 7; Beschluss vom 11.02.2015, Ax. XII ZB 181/14, a.a.O. – jeweils zitiert nach beck-online). Dies ist hier der Fall. Die Betroffene lebt inzwischen in der Türkei, so dass es dem Betreuer derzeit rein praktisch nicht möglich ist, in den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen für die Betroffene tätig zu werden. Daher beruft die Beteiligte sich ohne Erfolg darauf, dass ihre Mutter ihr gegenüber geäußert habe, in Deutschland leben zu wollen. Da die Betroffene sich derzeit nicht in Deutschland aufhält, kann der Betreuer das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht wirksam ausüben und daher praktisch nichts bewirken. 2. Auch kann die Beteiligte derzeit keinen Betreuerwechsel bewirken (§ 1908b BGB). Da es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung einer Betreuung mangelt, bedarf es keiner Erörterung der Frage der Geeignetheit des Betreuers. 3. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es der Betroffenen bzw. der Beteiligten unbenommen bleibt, jederzeit erneut die Einrichtung einer Betreuung zu beantragen, sollte die Betroffene zurück nach Deutschland kommen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.